Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00348


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 17. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Advokatur am Stampfenbach

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, gelernte Coiffeuse und bis Oktober 2010 als Serviceangestellte in einem Restaurant tätig gewesen, meldete sich unter Angabe von Hüft- und Rückenbeschwerden am 27. Februar 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Mit Mitteilung vom 5. Juli 2011 verneinte sie die Notwendigkeit von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/20) und sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 13. Juni 2012 von September 2011 bis Januar 2012 eine befristete ganze Rente und ab Februar 2012 eine unbefristete halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu (Urk. 6/48, Urk. 6/49 und Urk. 6/50).

1.2    Am 9. Juli 2014 meldete die Versicherte der IV-Stelle, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und dadurch ihre Arbeitssituation geändert habe (Urk. 6/54). Nachdem die Versicherte zwischenzeitlich (1. Oktober 2012 bis 30. November 2013) bei der Y.___ AG in einem Pensum von durchschnittlich 43 % gearbeitet hatte, trat sie per 1. November 2014 eine Anstellung als pädagogische Betreuungsassistentin beim Schulamt der Stadt Zürich in einem Pensum von zunächst 20 % an, welches per 1. Januar 2016 auf 30 % erhöht wurde (vgl. E. 4.2 in Urk. 6/136/13 f.). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und wies mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 6/82). Die dagegen geführte Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts (Prozess-Nr. IV.2016.00062) vom 31. März 2017 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle, zurückgewiesen wurde, damit sie über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 6/92). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und wies mit Verfügung vom 27. November 2018 das Begehren um Rentenerhöhung abermals ab (Urk. 6/128). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts (Prozess-Nr. IV.2019.00031) vom 19. August 2019 erneut in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 6/136).

1.3    In Umsetzung des Urteils aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage durch Beizug der Berichte der behandelnden Ärzte. Sodann veranlasste sie eine bidisziplinäre (neurologische/orthopädische) medizinische Untersuchung (Gutachten vom 3. August 2020 [Urk. 6/152-154]). Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2021 stellte sie eine befristete Erhöhung der halben Invalidenrente auf eine ganze Rente für die Zeiten vom 1. Januar bis 30. April 2016, vom 1. Januar bis 31. Juli 2017 und vom 1. Februar bis 31. Mai 2020 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwand und beantragte eine ganze Rente ab Juli 2014 (Urk. 6/165 S. 6). Nachdem die IV-Stelle eine Stellungnahme zu Ergänzungsfragen bei den Gutachtern eingeholt hatte (vgl. Urk. 6/174), wozu sich die Versicherte am 31. Januar 2022 vernehmen liess (Urk. 6/177), entschied sie mit Verfügung vom 20. Mai 2022 in angekündigtem Sinne (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 19. Juni 2022 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:

    «In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin

- ab Juli 2014 eine ganze Rente bis 30. April 2016,

- ab 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 eine Dreiviertelrente,

- ab 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017 eine ganze Rente,

- ab 1. August 2017 bis 31. Januar 2020 eine Dreiviertelrente,

- ab 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2020 eine ganze Rente,

- ab 1. Juni 2020 bis 28. Februar 2021 eine Dreiviertelrente,

- ab 1. März 2021 bis 30. September 2021 eine ganze Rente sowie

- ab 1. Oktober 2021 eine Dreiviertelrente zuzusprechen und auszurichten;

    unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. August 2022 auf die Akten und beantragte Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. August 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht (lit. c).

    Die Beschwerdeführerin, Rentenbezügerin seit September 2011 und geboren am 29. Januar 1961, war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung nahezu 61 Jahre alt, weshalb das bisherige Recht zur Anwendung gelangt und in dieser Fassung zitiert wird.

1.2    Die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente und über die Voraussetzungen für eine revisionsweise Änderung des Rentenanspruchs wurden im Urteil Nr. IV.2019.00031 vom 19. August 2019 bereits dargelegt. Darauf wird verwiesen (Urk. 6/137/3-4).

1.3    Nach Art. 88bis Abs. 1 lit. IVV erfolgt die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge frühestens, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde.

    Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.

    Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin seit September 2011 eine Rente der Invalidenversicherung beziehe, wobei der Invaliditätsgrad ab 1. Februar 2012 bei 57 % gelegen habe und eine halbe Rente ausgerichtet worden sei. Nach der geltend gemachten Verschlechterung vom 14. Juli 2014 seien nach zweimaliger Rückweisung durch das Sozialversicherungsgericht bei den behandelnden Ärzten aktuelle medizinische Unterlagen angefordert und das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet worden. Zur abschliessenden Beurteilung sei ein medizinisches Gutachten durchgeführt worden. Die Gutachter seien dabei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Servicefachkraft weiterhin nicht mehr zumutbar sei, während in einer leidensadaptierten Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit habe sich somit seit dem Entscheid aus dem Jahr 2012 nicht verändert und entsprechend bleibe auch der Invaliditätsgrad bei 57 %. Da sich die Beschwerdeführerin ab 14. Juli 2014 dreimal einer Operation unterzogen habe, hätten während den jeweiligen Erholungszeiten gemäss dem medizinischen Gutachten auch in einer leidensangepassten Tätigkeit 100%ige Arbeitsunfähigkeiten in den Zeiträumen vom 21. Oktober 2015 bis 31. Januar 2016, vom 26. Oktober 2016 bis 30. April 2017 und vom 13. November 2019 bis 29. Februar 2020 bestanden. Unter Berücksichtigung, dass Verschlechterungen und Verbesserungen jeweils nach drei Monaten zu berücksichtigen seien, bestehe vom 1. Januar bis 30. April 2016, vom 1. Januar bis 31. Juli 2017 und vom 1. Februar bis 31. Mai 2020 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2 S. 3 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 7 ff.), der Gutachter Dr. Z.___ sei auf die Befunde der behandelnden Ärzte und die von diesen beschriebenen Veränderungen nicht genügend eingegangen. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit Juni 2012 deutlich verschlechtert, wobei die Veränderungen beide Schultern, die LWS, beide Hüftgelenke, die Finger und Zehen sowie vorübergehend auch die Psyche betroffen hätten (S. 9). Die behandelnden Ärzte hätten auch in angepasster Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert und seien der Meinung, dass sie mit ihrer am 1. November 2014 angetretenen Erwerbstätigkeit als Betreuungsassistentin bestmöglich eingegliedert sei (S. 9 f.). Dr. Z.___ habe demgegenüber ihre Restarbeitsfähigkeit mit der Tätigkeit als pädagogische Betreuungsassistentin beim Schulamt der Stadt Zürich mit einem Pensum von 20 % respektive per 1. Januar 2016 von 30 % als nicht vollumfänglich ausgeschöpft erachtet, was nicht nachvollziehbar begründet sei (S. 10). Sodann habe der Gutachter auch für die Zeitperiode vom 16. Dezember 2020 bis Ende Juni 2021 aufgrund der Implantation der Schulterprothese links eine volle Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bestätigt. Damit sei die volle Arbeitsunfähigkeit auch in dieser Zeit ausgewiesen, was die Beschwerdegegnerin übersehen habe (S. 13).

    Das gemäss Verfügung vom 13. Juni 2012 mit Fr. 61’951.-- bezifferte Valideneinkommen ergebe angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2015 ein Einkommen von mindestens Fr. 63'956.50 und per 2016 ein solches von Fr. 64'468.15 (S. 13 f.). Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die tatsächlich erzielten Einkommen der Jahre 2015 und 2016 zu bemessen. Hieraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 79 % beziehungsweise ein solcher von 68 %. Selbst wenn aber von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen wäre, wäre der von der Beschwerdegegnerin bezifferte Tabellenlohn jedenfalls um einen leidensbedingten Abzug von 10 % zu kürzen, was zu einem Invaliditätsgrad von 61 % und damit dem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führen würde (S. 14).

2.3    Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass seit der Rentenzusprache vom 13. Juni 2012 (Urk. 6/49 und 6/50), welcher in medizinischer Hinsicht die Diagnosen eines lumbospondylogenen Syndroms beidseits, eines cervicospondylogenen bis -radikulären Reizsyndroms und einer Offset-Störung der linken Hüfte zugrunde lagen (Urk. 6/39/4), zusätzliche, einen Revisionsgrund bildende Beschwerden insbesondere im Bereich beider Schultern mit mehrfachen operativen Versorgungen hinzugetreten sind (vgl. dazu: E. 4.1 im Urteil IV.2019.000031 vom 19. August 2019, Urk. 6/136/13; vgl. auch: Urk. 6/153 S. 18 oben). Entsprechend ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 9. Juli 2014 (Revisionsgesuch, Urk. 7/54) ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu überprüfen (E. 1.2).


3.

3.1    

3.1.1    Im bidisziplinären Gutachten vom 3. August 2020 (Urk. 6/152) nannten die zuständigen Fachärzte, Dr. med. univ. Z.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 f.):

1.Zervikalgie bei degenerativem Verschleissleiden der Halswirbelsäule mit Segmentdegenerationen, Osteochondrosen und Facettengelenksarthrosen von C4-Th1 beidseits

2.Lumboischialgie links stärker als rechts bei Segmentdegenerationen L3/4, degenerativer Skoliose und Facettengelenksarthrose von L1 bis S1 beidseits

3.Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks bei Status nach Schulterarthroskopie 2015, Status nach Implantation einer Schultertotalprothese rechts 2016 und Status nach Prothesenwechsel November 2019

4.Funktionseinschränkung Schultergelenk links bei hochgradiger Omarthrose und Status nach Schulterarthroskopie September 2018

5.Funktionseinschränkung Hüftgelenk links mit Impingement-Syndrom bei Status nach offener Schenkelhalstaillierung, Gluteus minimus-Tenotomie sowie Teilresektion des Labrums 2010

6.Funktionseinschränkung Hüftgelenk rechts mit Impingement-Syndrom bei anterosuperiorer Labrumläsion.

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen Osteoporose und Polyarthrosen der Finger- und Zehengelenke beidseits.

3.1.2    Der orthopädische Experte legte dar (Urk. 6/153/11), die Beschwerdeführerin gebe an, seit fünf Jahren eine deutliche Progredienz ihrer Wirbelsäulenbeschwerden im unteren Bereich zu verspüren. Wegen der Rückenschmerzen sei Staubsaugen und auch Heben und Tragen nicht mehr möglich. Die Beschwerden im Bereich des rechten Schultergelenks seien gegenwärtig erträglich. Zunehmende Probleme bekomme sie mit dem linken Schultergelenk. Die Beweglichkeit im linken Schultergelenk sei deutlich schlechter als im rechten Schultergelenk. Sie arbeite seit sechs Jahren in einem Hort mit einem Pensum von 30 %, dreizehn Stunden pro Woche als Betreuungsassistenz. Dabei müsse sie hauptsächlich Kinder abholen und den Kindern beim Essen helfen. Ein höheres Pensum könne sie sich nicht vorstellen. Dabei arbeite sie dienstags, mittwochs und donnerstags und benötige dringend die vier Tage, Freitag bis Montag, zur Erholung und zur Durchführung von Physiotherapie.

    Zum Untersuchungsbefund führte der Orthopäde aus (Urk. 6/153/14 f.), die Beschwerdeführerin sei freundlich zugewandt, aufgestellt und redefreudig. Zeichen von qualvollen Ruheschmerzen, Schmerzen bei längerem Verharren in einer Position oder unerklärbare Schmerzen bei der körperlichen Untersuchung seien nicht zu finden. Stresszeichen wie beschleunigte Atmung, Schwitzen, Zittern oder Unkonzentriertheit zeige die Beschwerdeführerin keine. Während der Untersuchung habe sie einmalig den Wunsch geäussert, aufstehen und herumgehen zu können, wobei das Aufstehen und Hinsetzen ohne Mühe spontan und zügig durchgeführt werden könnten. An der Hals- wie auch an der Brustwirbelsäule finde sich ein altersgemässer Befund und die paravertebrale Muskulatur sei seitengleich und kräftig ausgebildet und zeige keine Asymmetrien, Hypotrophien oder Atrophien. Die Rotation und die Seitneigung nach rechts und nach links sowie die Vorbeuge und Rückbeuge seien geringgradig eingeschränkt. An der Lendenwirbelsäule finde sich eine linkskonvexe Skoliose, wobei die paravertebrale Muskulatur auch hier seitengleich ausgebildet sei und sich keine Asymmetrien, Hypotrophien oder Atrophien zeigten. Die Beweglichkeit zeige hier in Rotation und in Seitenneigung nach rechts und nach links und in Vorbeuge und Rückbeuge eine mittelgradige Einschränkung. Endphasig werde eine Schmerzhaftigkeit bei der aktiven und passiven Beweglichkeitsprüfung angegeben und es seien Druckdolenzen an den Dornfortsätzen, Querfortsätzen und Gelenksfortsätzen mit Punctum maximum am lumbosakralen Übergang zu finden. Bezüglich oberer Extremitäten könnten die Arme beidseits spontan gezielt und koordiniert bewegt werden und es seien keine Hinweise für Faszikulationen, Myoklonien oder dystone Bewegungsstörungen zu finden. Die Fingerfeinbewegungen seien regelrecht. Im Schultergürtelbereich zeige sich ein geringer Schultertiefstand rechts. Der Musculus deltoideus rechts sei verschmächtigt, ebenso der Musculus deltoideus links, welcher jedoch im Umfang besser erhalten sei als rechts. Der Musculus trapezius descendens erscheine seitengleich ausgeprägt. Im rechten Schultergelenk seien Flexion, Extension Abduktion und Adduktion mittelgradig, die Aussenrotation bei angelegtem Oberarm hochgradig und die Innenrotation mittelgradig eingeschränkt und die Beweglichkeitsprüfung zeige sich endphasig schmerzhaft. Im linken Schultergelenk seien die Abduktion und Abduktion und bei angelegtem Oberarm die Aussenrotation und Innenrotation hochgradig eingeschränkt und die Beweglichkeitsprüfung sei endphasig auch schmerzhaft. Das muskuläre Relief der Oberarmmuskulatur links zeige sich mit Hypotrophien des Musculus biceps und des Musculus triceps und sei wie die Muskulatur im Oberarmbereich rechts schwach ausgeprägt. Die Testung der Rotatorenmanschettenfunktion rechtsseitig ergebe einen regelrechten Befund bei deutlicher Kraftminderung in allen Prüfungen. Der Jobe-Test rechts sei mit deutlicher Abschwächung ohne Schmerzen und der 0° Aussenrotationstest mit deutlicher Kraftminderung schmerzfrei durchführbar. Der Belly-Press-Test und das Belly-off-Zeichen zeigten sich beidseits negativ bei deutlicher Kraftabschwächung. Der Jobe-Test links zeige sich negativ bei deutlicher Abschwächung und der 0° Aussenrotationstest sei schmerzfrei bei deutlicher Kraftminderung durchführbar. Das muskuläre Relief der Unterarmmuskulatur erscheine seitengleich, kräftig ausgeprägt ohne Hinweise für Asymmetrien, Hypotrophien oder Atrophien (S. 15). Die Beweglichkeit im Handgelenksbereich sei nicht eingeschränkt, die Dorsalextension und Palmarflexion sowie die Radial- und Ulnarduktion seien seitengleich symmetrisch durchführbar und die Muskulatur der Hand, insbesondere die des Daumenballens, zeige beidseits keine Hypotrophien oder Atrophien. Die Beweglichkeit sämtlicher Fingergelenke sei frei und uneingeschränkt und der Faustschluss vollständig möglich. Bezüglich unterer Extremitäten finde sich bis auf eine blande lateralseitige chirurgische Narbe über dem Trochanter major links ein unauffälliger Inspektionsbefund. Die Beine würden beidseits spontan gezielt und koordiniert bewegt, die Muskulatur erscheine eutroph und der Muskeltonus sei unauffällig (S. 15 f.).

3.1.3    Zum Verlauf hielt der Experte fest (Urk. 6/153/17 f.), die geklagten Beschwerden seien objektivierbar und bestünden in gleicher Form seit 2010. Die degenerativen Veränderungen des Achsenskeletts entsprächen einer langsam progredienten Form. Die Skoliose der Wirbelsäule zeige keine wesentliche Progression im Verlauf von 2009 bis 2020, was dem derzeitigen medizinischen Wissenstand entspreche, dass keine messbare rasche Progression im fortgeschrittenen Alter zu erwarten sei. Die klinische Auswirkung der fortschreitenden Degeneration bewirke eine Beschwerdezunahme, welche durch medikamentöse Massnahmen mit nicht-steroidalen und oralen Antirheumatika gut beherrscht werden könne. Die Beschwerdeführerin nehme diese therapeutische Massnahme im geringstmöglichen Ausmass in Anspruch und führe in Eigenregie zusätzlich prophylaktische Massnahmen mit stabilisierender und mobilisierender Wirbelsäulengymnastik durch. Seitens des rechten Schultergelenks sei sie in ihrer Beweglichkeit gering und betreffend die Funktion höhergradig eingeschränkt, da hier ein Zustand nach Prothesenwechsel und Zustand bei Schultertotalprothese vorliege. Belastungen bis fünf Kilogramm seien zumutbar, dies bis Schulterhöhe, da eine solche Tätigkeit ohne Überschreitung des Belastungslimits des Schultergelenks ausgeführt werden könne.

    Die hochgradige Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks auf Grundlage der objektivierten Abnützung des Schultergelenks führe zu einer Funktionseinschränkung, welche ebenfalls eine Leistungslimitierung mit leichtem Heben und Tragen bis Schulterhöhe bedinge. Grundsätzlich stehe hier die Möglichkeit der Implantation einer Schulterprothese links offen, wobei diese Massnahme eine Verbesserung der Beweglichkeit bei komplikationslosem Verlauf versprechen würde. Eine Verbesserung der Funktion oder Belastbarkeit würde sich aus diesem Eingriff jedoch nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin habe sich entschieden, diesen Eingriff im Herbst 2020 durchführen zu lassen. Seitens des linken Hüftgelenks, welches 2010 offen chirurgisch behandelt worden sei, ergebe sich eine gute Alltagsfunktion mit endphasiger Schmerzhaftigkeit, dies ohne Auswirkung auf das erstellte Zumutbarkeitsprofil von 2012. Das am rechten Hüftgelenk festgestellte Impingement-Syndrom mit einer Labrumdegeneration sei auf ein beginnendes degeneratives Verschleissleiden des Hüftgelenks zurückzuführen. Durch einen Eingriff am Labrum des Hüftgelenks könne eine Schmerzlinderung herbeigeführt werden. Eine Verbesserung der Funktion bei minimer Funktionseinschränkung im aktuellen Setting sei jedoch nicht zu erwarten. Die Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk sei altersgemäss mit lediglich endphasiger Schmerzhaftigkeit.

    In Zusammenfassung könne festgehalten werden, dass das erstellte Zumutbarkeitsprofil, die angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Tätigkeiten in Fehlhaltungen oder Zwangshaltungen, weiterhin mit einem Pensum von 50 % und einer Leistung von 100 % zumutbar sei.

3.1.4     Der neurologische Gutachter konnte auf seinem Fachgebiet keine Diagnosen erheben. Im neurologischen Untersuchungsbefund inklusive ergänzend durchgeführter Elektrophysiologie habe sich ein im Wesentlichen normaler Befund gezeigt und kein Anhalt für eine zervikale oder lumbale Radikulopathie. Dies stehe im Einklang mit der Beurteilung der Neurologin O.___ vom 11. Juni 2018 (vgl. Urk. 6/142/16-18). In der Vergangenheit sei zwar mehrfach eine zervikale und auch eine lumbale Wurzelreizung vermutet worden. Auf der Befundebene sei allerdings auch für die Zeit vor 2018 keine überzeugende nervale oder radikuläre Läsion nachgewiesen worden. Aus neurologischer Sicht sei es zu keiner Verschlechterung gekommen und auch retrospektiv keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 6/154 S. 32 ff.).

3.1.5    Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht führten die Experten aus (Urk. 6/152/5), der Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als pädagogische Betreuungsassistenz gemäss der Stellenbeschreibung die tägliche Anwesenheit von 4.25 Stunden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Progression mit voller Leistung zumutbar, dies einem 50 %-Pensum entsprechend. Bei einem 100 %-Pensum wäre eine Leistung von 50 % aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zu erwarten (S. 2 f.). Im zeitlichen Verlauf habe die 50%ige Arbeitsfähigkeit bis zum 21. Oktober 2015, dem Zeitpunkt der ersten Operation an der Klinik A.___, vorgelegen. Diese Operation habe zu einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der postoperativen Erholung von drei Monaten geführt. Ab dem 1. Februar 2016 habe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab 26. Oktober 2016 habe aufgrund der zweiten Operation am Schultergelenk mit Implantation der anatomischen Schultertotalprothese rechts erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Sechs Monate postoperativ nach dem durchgeführten zweiten Eingriff und damit ab 1. Mai 2017 sei die 50%ige Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt gewesen. Am 5. September 2018 sei die Operation am linken Schultergelenk erfolgt, welche zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit für drei Monate geführt habe; ab 1. Januar 2019 habe wiederum die 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Am 13. November 2019 sei am rechten Schultergelenk wegen dem Prothesenbruch eine weitere Operation erfolgt. Diese habe erneut zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt, wobei die Beschwerdeführerin angebe, im Februar 2020 wieder an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt zu sein. Ab 1. März 2020 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit zumutbar gewesen.

    Dabei sei die bisherige Tätigkeit als pädagogische Betreuungsassistenz gemäss Stellenbeschreibung, ohne Heben und Tragen der Kinder, als leidensadaptierte Tätigkeit aufzufassen (S. 3 f.). Eine optimal angepasste Tätigkeit sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit bis Schulterhöhe, ohne Arbeiten an Geräten und Maschinen, die rütteln, schlagen oder vibrieren und die mit den Armen oder Beinen bedient werden müssten. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass diese Tätigkeit nicht in Fehl- und Zwangshaltungen ausgeübt werden müsse. In einer solchen optimal leidensadaptierten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit mit 100%iger Leistung während dieser Zeit (S. 4).

3.2    Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, von der Klinik A.___, wies im Bericht vom 11. März 2021 (Urk. 6/164/35-36) auf den Status nach Implantation einer anatomischen Schulterarthroplastik links vom 16. Dezember 2020 hin. Die Bildgebung der Schulter links mittels Röntgen vom 11. März 2021 zeige tadellose Verhältnisse und eine korrekte Zentrierung ohne Lockerungszeichen. Der Verlauf drei Monate postoperativ sei zeitgerecht, die Beweglichkeit noch etwas eingeschränkt. Dies werde sich aber in den kommenden drei Monaten deutlich verbessern. Momentan arbeite die Beschwerdeführerin trotz regelmässiger Beschwerden in einem 30 %-Pensum und es werde erwartet, dass sie dieses Pensum auf 50 % steigere. Dieser Beurteilung müsse er aber klar widersprechen. Die Beschwerdeführerin habe diverse Beschwerden am gesamten Körper und die teilweise starken Schmerzen liessen eine Erhöhung nicht zu.

3.3    

3.3.1    Zu den mit dem Einwand gegen den Vorbescheid eingereichten Arztberichten (vgl. Urk. 6/164 und 6/165) führte Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 26. August 2021 (Urk. 6/174/6-30) im Wesentlichen aus (S. 17 f.), es sei unbestritten, dass multilokuläre Beschwerden vorliegen würden und diese überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur seien. Eine nach WHO Stufenschema leitliniengerechte Dauermedikation sei jedoch nicht dokumentiert worden, dies als Hinweis auf den Schweregrad der Schmerzen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass im Verlauf seit der Begutachtung am 16. Dezember 2020 eine Schulterprothese links implantiert worden sei. Am 11. März 2021 habe der Operateur die Beweglichkeit als noch etwas eingeschränkt bezeichnet, was sich aber in den kommenden drei Monaten deutlich verbessern werde. Damit liege nun ein Status nach Schulterprothesen-Implantation beidseits vor. Die Operation bedinge ab 16. Dezember 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit), der stabile medizinische Zustand sei, wie vom Operateur attestiert, per Ende Juni 2021 zu erwarten, hiernach wäre wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Pädagogin ohne Heben und Tragen von Gegenständen zumutbar.

    Eine sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit könne keine höhere Arbeitsunfähigkeit als eine 50%ige begründen, da bei der niedrigdosierten Medikation davon ausgegangen werden könne, dass unter den angeführten Belastungen bei der Tätigkeit und des Alltags keine stärkeren Schmerzen als leichte Schmerzen vorliegen. Nach dem Stufenschema der WHO befinde sich die Beschwerdeführerin auf Stufe 1 der untersten Stufe und schöpfe die empfohlene Dauermedikation nicht vollständig aus. Eine Steigerung der Dosierung wäre ohne Gefahr für die Gesundheit möglich und im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar.

    Mit der 50%igen Arbeitsfähigkeit, einer halbtägigen Präsenz entsprechend, könnten weitere 4.25 Stunden täglich von Montag bis Freitag für Therapien zur Verfügung gestellt werden, sodass ein Therapiebedarf keine höhere Arbeitsunfähigkeit als 50 % begründen könne (S. 18).

3.3.2    Dr. C.___ nahm am 21. Dezember 2021 zu einem bei der Begutachtung nicht vorgelegenen Bericht von PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 28. Januar 2020 (Urk. 6/164/21-22) und der darin gestellten Diagnose eines Sulcus ulnaris Syndroms rechts Stellung (Urk. 6/174/2-5). Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im Juni 2020 keine Beschwerden eines Sulcus ulnaris Syndroms vorgetragen habe und sich kein entsprechender Befund in der neurologischen Untersuchung ergeben habe, sei auch angesichts der damaligen nur geringgradigen neurologischen Ausfälle davon auszugehen, dass, wenn überhaupt, hieraus keine dauerhafte anhaltende Arbeitsunfähigkeit resultiert habe.

3.4    Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 31. Januar 2022 (Urk. 6/176/1-2) aus, sie betreue die Beschwerdeführerin seit 2009 hausärztlich, vor allem wegen ihres Rücken- und Hüftleidens links. Im Verlauf der letzten Jahre seien weitere Beschwerden vor allem muskuloskelettaler Art dazugekommen. Trotz der eigentlich immer vorhandenen Schmerzen habe die Beschwerdeführerin weiterhin im Hort gearbeitet. Sie nehme täglich Schmerzmittel, damit sie zur Arbeit gehen könne. Momentan seien dies Olfen 75 mg retard und Dafalgan. Sie arbeite in einem 30 %-Pensum, was gerade noch gehe. Längere Arbeitszeiten führten zu starken Schmerzen sowohl im Rücken als auch in den kleinen Gelenken.


4.

4.1    Das bidisziplinäre Gutachten vom 3. August 2020 (Urk. 6/152) basiert auf umfassenden orthopädischen und neurologischen Abklärungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter erhoben detaillierte und nachvollziehbare Diagnosen und setzten sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen in der Konsensbeurteilung nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.4 hiervor).

4.2    Insofern die Beschwerdeführerin die im Gutachten attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % damit beanstandet, dass die Behandler weiterhin von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % ausgingen, kann ihr nicht gefolgt werden. Bereits im Urteil vom 19. August 2019 wurde erkannt, dass auf die eher pauschale Einschätzung der Behandler, wonach ein höheres als das ausgeübte 30%ige Arbeitspensum nicht möglich sei, nicht abgestellt werden kann. Dies, weil keine eingehendere Auseinandersetzung mit einem zumutbaren Belastungsprofil sowie dem Stellenprofil der beim Schulamt ausgeübten Tätigkeit erfolgte (vgl. Urk. 6/136 E. 4.4). Die im Nachgang zum Urteil eingeholten Arztberichte, welche an dieser Auffassung weiterhin festhalten, vermögen daran nichts zu ändern. Denn von Behandlerseite wird insbesondere nicht erklärt, weshalb es der Beschwerdeführerin, welche halbtags dienstags, mittwochs und donnerstags arbeitet, nicht zumutbar ist, auch am Freitag- und am Montagmorgen zu arbeiten. Nach wie vor setzten sich die behandelnden Ärzte nicht mit dem zumutbaren Belastungsprofil und dem Stellenprofil der ausgeübten Tätigkeit auseinander. Demgegenüber zeigten die Gutachter Dr. Z.___ und Dr. C.___ auf der Grundlage der erhobenen klinischen und elektrophysiologischen Befunde, der für den Verlauf bis zur Begutachtung erstellten Bildgebung und zusätzlicher Laboruntersuchungen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin nachvollziehbar die zumutbare Restarbeitsfähigkeit auf. Die aufgrund der objektivierbaren degenerativen Verschleisserscheinungen erklärbaren multilokulären Beschwerden wurden in Bezug auf deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angemessen berücksichtigt und neurologisch relevante Einschränkungen nachvollziehbar verneint. Dabei wurde auch zu Recht festgehalten, dass eine fehlende leitliniengerechte Dauermedikation Rückschlüsse auf die Schmerzintensität zulässt. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Urk. 1 S. 12), verfängt insoweit nicht, als Dr. Z.___ aufgrund des erhobenen Medikamentenspiegels davon ausging, die Basismedikation sei nicht vollständig ausgeschöpft (Urk. 6/174 S. 21), was angesichts des im unteren therapeutischen Bereich liegenden Spiegels von Diclofenac (Urk. 6/153/11) nachvollziehbar scheint. Auch finden sich Hinweise auf eine unterbrochene oder reduzierte Schmerzmitteleinnahme in den übrigen medizinischen Akten (Urk. 6/164/19 mit dem Hinweis auf eine Medikamentierung mit Olfen 75 ca. 1-2 x pro Woche; Urk. 6/164/34 mit dem Hinweis auf die Wiederaufnahme der Medikation mit Olfen).

    Ebenso wurde dargelegt, dass sich auch im Hinblick auf die Anzeichen der körperlichen Dekonditionierung keine höhere als die 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründen lässt. Dazu ist auch nachvollziehbar, dass die sehr leichte Tätigkeit, im Wesentlichen einer Aufsichtstätigkeit von Kindergartenkindern entsprechend, aufgrund der sehr niedrigen körperlichen Beanspruchung in einem 50 %-Pensum keine Erschöpfung und keine Schmerzzunahme durch die Tätigkeit erwarten lässt. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, die Zumutbarkeitsgrenze werde deutlich überschritten, wenn – wie von Dr. Z.___ vertreten – das Arbeitspensum bis zu einem Mass erhöht werden müsse, welches qualvolle Ruheschmerzen auslöse (Urk. 1 S. 11), interpretiert sie die diesbezügliche Stellungnahme von Dr. Z.___ (Urk. 6/174 S. 18) in unzulänglicher Weise um, erfolgte seine Zumutbarkeitsbeurteilung doch explizit unter Berücksichtigung dessen, dass ein Pensum von 50 % keine nicht zumutbaren Schmerzen erwarten lasse (Urk. 6/174 S. 24).

    Damit besteht kein Anlass, nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der beiden Gutachter Dr. Z.___ und Dr. C.___ im Begutachtungszeitpunkt vom 13. Juli 2020 abzustellen.

4.3    Was die Verlaufsbeurteilung im Gutachten anbelangt, war diese aufgrund der im Vordergrund stehenden muskuloskelettalen Befunde mit degenerativen Verschleisserscheinungen und verschiedenen operativen Eingriffen auf somatischem Fachgebiet zu erheben. Hinweise dafür, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Umfang und Verlauf der Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinflusste, fehlen, nachdem den Akten im Nachgang zum Bericht von med. pract. F.___, Ärztin für Psychosomatik und Psychotherapie, vom 6. November 2014 (Urk. 6/69/1-6) keine Hinweise auf eine fortdauernde psychische Einschränkung oder psychiatrisch/psychologische Behandlung zu entnehmen sind. Die Beschwerdeführerin lässt dies denn auch nicht explizit geltend machen (vgl. dazu Urk. 1 S. 9). Nachdem die Vorberichte der behandelnden Ärzte keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bildeten, waren die Gutachter gehalten, diese auch im Verlauf zu beurteilen. Dabei wurde mit Bezug auf die medizinischen Akten nachvollziehbar dargelegt, dass zufolge der operativen Eingriffe mit komplikationslosem Verlauf und anschliessender Rehabilitationszeit 100%ige Arbeitsunfähigkeiten von drei und sechs Monaten vorgelegen haben, was grundsätzlich von den Parteien auch nicht mehr in Frage gestellt wurde.

    Dabei ist der Beschwerdeführerin insoweit zu folgen, dass nach der Begutachtung aufgrund der Operation an der linken Schulter mit Schulterarthroplastik vom 16. Dezember 2020 (vgl. E. 3.2) ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während sechs Monaten ausgewiesen ist. Eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit erachtete denn auch der orthopädische Gutachter in seiner Stellungnahme vom 26. August 2021 für gegeben (E. 3.3.1). Mit Blick auf den Bericht des Operateurs vom 11. März 2021, welcher drei Monate postoperativ tadellose Verhältnisse mit korrekter Zentrierung ohne Lockerungszeichen und einen zeitgerechten Verlauf mit lediglich noch etwas eingeschränkter Beweglichkeit aufzeigte und überdies festhielt, dass die Beschwerdeführerin ihr 30 %-Pensum bereits wieder aufgenommen hat (vgl. E. 3.2), ist die Einschätzung, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit zufolge der prothetischen Versorgung nach sechs Monaten respektive spätestens Ende Juni 2021 wieder erreicht war, jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu, trotz entsprechender Bestätigung ihres RAD in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2022 (Urk. 6/184/5) und dem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 6/177/4) im Verwaltungsverfahren wie auch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 9 und S. 13), mit keinem Wort.

4.4    Damit ist festzuhalten, dass seit dem Revisionsgesuch vom 9. Juli 2014 die 50%ige Arbeitsunfähigkeit zufolge der operativen Eingriffe vom 21. Oktober 2015 entsprechend der gutachterlichen Einschätzung für gut drei Monate bis 31. Januar 2016, der Operation vom 26. Oktober 2016 für gut sechs Monate bis 30. April 2017, jener vom 5. September 2018 für gut drei Monate bis 31. Dezember 2018, des Eingriffs vom 13. November 2019 für drei Monate bis 29. Februar 2020 und der Operation vom 16. Dezember 2020 für sechs Monate bis Ende Juni 2021 vorübergehend auf 100 % erhöht hat.


5.    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen im Verlauf.

5.1    Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin im ursprünglichen Verfahren anhand des Einkommens von Fr. 60'610.--, welches die Beschwerdeführerin zuletzt im Gastgewerbe als Serviceangestellte im Jahr 2009 erzielt hatte (vgl. Urk. 6/16/6 und Urk. 6/38/1; dazu auch den Auszug aus dem Individuellen Konto, IK [Urk. 6/11/1]). Dass nach dem Revisionsgesuch vom 9. Juli 2014 weiterhin darauf abzustellen ist, blieb unbestritten und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für allfällige Änderungen.

    Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 60'610.-- im Jahr 2009 ergibt sich bei einem massgeblichen Indexstand 2009 von 107.2 auf 108.3 im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 61'231.93 (Bundesamt für Statistik, BFS, Nominallohnindex Frauen 2006-2010, Tabelle T1.2.05, Sektor Handel, Reparatur, Gastgewerbe). Aufgerechnet auf das Jahr 2021 ergibt sich bei einem Indexstand von 100 im Jahr 2010 und einem Indexstand von 105.9 im Jahr 2021 (BFS, Nominallohnindex, Frauen 2011-2021, Tabelle T1.2.10, Sektor Beherbergung und Gastronomie, Ziffer 55/56) im Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 64'844.60 (Fr. 61'231.93 /100 x 105.9). Aufgrund des im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Mai 2022 aktuellsten Nominallohnindex ist damit auf ein Valideneinkommen von Fr. 64'844.60 für das Jahr 2021 zu schliessen.

5.2    

5.2.1    Mit ihrem 30 %-Pensum beim Schulamt schöpft die Beschwerdeführerin nach dem hiervor Gesagten ihre Restarbeitsfähigkeit nicht voll aus. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sind demnach rechtsprechungsgemäss weiterhin die Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) massgebend (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Abgestellt auf den im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellenwert (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1) resultiert aufgrund der LSE 2018 TA1, Zentralwert Frauen, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (Tabelle T1.2.10) in angepasster Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 56'075.35 (Fr. 4’371.-- x 12 : 40 x 41.7 : 105.9 [2018] x 108.6 [2021]) respektive in einem 50 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 28'037.65.

    Dem Valideneinkommen von Fr. 64'844.60 steht damit ein Invalideneinkommen von Fr. 28'037.65 gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 57 % resultiert. Mit Blick auf die Nominallohnentwicklung im Gastgewerbe und die massgeblichen Tabellenwerte für das Invalideneinkommen gemäss der LSE 2014 (Fr. 4'300.--) und 2016 (Fr. 4'363.--) resultiert im Zeitpunkt der jeweiligen Reduktion der ganzen auf eine halbe Invalidenrente sodann kein höherer als der halbe Rentenanspruch, weshalb auf Weiterungen hierzu verzichtet werden kann.

5.2.2    Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten leidensbedingten Abzuges von mindestens 10 % gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV wird übersehen, dass diese Gesetzesänderung vorliegend nicht zur Anwendung kommt (vgl. E. 1.1 hiervor). Bei Frauen im Kompetenzniveau 1 weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % zudem höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus (BFS, LSE 2018 und 2020, Tabelle T18).

    Auch sonst rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn, wird doch den Einschränkungen mit dem verminderten Pensum und einer 100%igen Leistungsfähigkeit während dieser Zeit (vgl. E. 3.1.4 hiervor) ausreichend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 mit Hinweisen).

5.3    Zusammengefasst besteht damit seit dem Revisionsgesuch vom 9. Juli 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Zufolge der Operation vom 16. Dezember 2020 und der damit verbundenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juni 2021 hat die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den mit der angefochtenen Verfügung zugesprochenen befristeten Ansprüchen auf eine ganze Rente vom 1. März bis 30. September 2021 ebenfalls Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

    Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


6.    

6.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, obsiegte die Beschwerdeführerin doch bezüglich der Zusprache der befristeten ganzen Rente, unterlag aber im Grundsatz bezüglich der revisionsweisen Erhöhung der halben Rente.

6.2    Ausgangsgemäss steht der vertretenen Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 1000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Mai 2022 insoweit aufgehoben, als damit der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. März bis 30. September 2021 nur eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, und es wird festgestellt, dass sie vom 1. März bis 30. September 2021 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef