Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00349


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 2. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1990, Mutter eines 2016 geborenen Kindes, meldete sich am 12. Juli 2021 unter Hinweis auf seit November 2020 bestehende psychische Beschwerden (schwere Depression, suizidal, verzögerter Trauerprozess) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 (Urk. 7/22) auferlegte sie der Versicherten Massnahmen (regelmässige suchtspezifische Behandlung für drei Monate, Totalabstinenz Kokain, mit der suchtspezifischen Behandlung sollte im Verlauf eine Alkoholabstinenz erreicht werden, regelmässige – mindestens zweimal pro Monat – unangekündigte Urinproben mit Nachweis/Prüfung Abstinenz Kokain, ETG), wodurch sich die Arbeitsfähigkeit auf 100 % steigern lasse. Dabei setzte sie den 4. März 2022 (Urk. 22 S. 2, Urk. 23) als Frist zur Mitteilung, wo die Massnahme durchgeführt werde, und den 31. Mai 2022 als Frist zur Durchführung der Massnahme.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/26, Urk. 7/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 2022 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/31 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 20. Juni 2022 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 19. Mai 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente nach Gesetz seit Anspruchsbeginn zu gewähren (S. 2 Ziff. 1). Die Sache sei zur Durchführung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 2). Es sei durch das angerufene Gericht eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung in Auftrag zu geben (S. 2 Ziff. 3). Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung durchzuführen (S. 2 Ziff. 4). Subeventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Abklärungen betreffend den Anspruch und die Durchführung beruflicher Massnahmen/Eingliederungsmassnahmen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 5).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 29. August 2022 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 3) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, Rechtsanwältin Stefanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6).

Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).

1.5    Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Mass-nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dazu zählen insbesondere Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d) und medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG. Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.

1.6    Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

    Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).

    Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leis-tungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungserfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine je nach den Umständen zu konkretisierende gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person widersetzt oder entzogen hat, erfolgreich gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen).

1.7    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

1.8    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass durch die Aufnahme der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, einer ambulanten Psychiatriespitex wie auch einer ambulanten Ergotherapie eine gesundheitliche Verbesserung habe festgestellt werden können. Zudem habe glaubhaft eine Alkohol- und Kokainabstinenz vorgelegen. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, eine regelmässige suchtspezifische Behandlung zu beginnen und regelmässige unangekündigte Urinproben durchzuführen und die Abstinenznachweise unaufgefordert zuzustellen. Dadurch habe eine Alkoholabstinenz erreicht werden sollen. Aus medizinischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit auf 100 % steigern lasse. Eine Rückmeldung der Beschwerdeführerin sei innert der gesetzten Frist nicht eingegangen. Es sei deshalb aufgrund der Akten entschieden worden. Aus medizinischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass mit der Einhaltung der Auflagen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei. Das Leistungsgesuch werde deshalb abgewiesen. Die mit Einwand vorgebrachten Verdachtsdiagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und eines ADHS würden weder begründet noch hergeleitet, sodass kein weiterer Abklärungsbedarf bestehe.

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor (Urk. 1), in Anbetracht der Aktenlage und insbesondere der Tatsache, dass sie bereits im Oktober 2021 die suchtspezifische Behandlung/Therapie in der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ aufgenommen habe und die Psychiatrische Universitätsklinik Y.___ dies der Beschwerdegegnerin klar mitgeteilt habe und ferner auch mitgeteilt worden sei, dass neue psychiatrische Diagnosen gestellt worden seien, vermöge die beschwerdegegnerische Argumentation betreffend Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zu überzeugen. So könne unter den genannten Umständen nicht von einer rechtmässig erteilten Auflage ausgegangen werden, da die Auflage damals auf falschen Grundlagen basiert habe und mit den neu gestellten Diagnosen nicht mehr vereinbar sei. Dementsprechend könne sie die Auflage auch nicht in relevanter Weise verletzen beziehungsweise könne ihr kein Verschulden nachgewiesen werden, welches eine Leistungsverweigerung als Sanktion rechtfertigen würde. Zudem sei vorliegend nicht erstellt, dass die Auflage bei den neu gestellten Diagnosen überhaupt den erhofften Erfolg bringen würde, woran auch die pauschale RAD-Stellungnahme nichts zu ändern vermöge, wonach solche Diagnosen einer Behandlung gut zugänglich wären. Dies in Anbetracht dessen, dass rechtsprechungsgemäss die Behandelbarkeit einer Störung für sich alleine nichts zur Invalidität auszusagen vermöge beziehungsweise eine solche nicht auszuschliessen vermöge. Eine derart kurze und unbegründete RAD-Stellungnahme könne nicht ausreichen, um eine Mitwirkungspflichtverletzung anzunehmen und eine Leistungsverweigerung zu rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin wäre im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, weitere Nachfragen bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ zu stellen beziehungsweise einen umfassenden Arztbericht zur gesamten Thematik einzuholen (S. 8 f.). Ferner fehle eine rechtsgenügliche Beurteilung der Zumutbarkeit und der Sinnhaftigkeit der Auflage zur Abstinenz (S. 9). Die Sanktion der Verweigerung von Versicherungsleistungen sei unter diesen Umständen nicht verhältnismässig (S. 10). In casu bestünden diverse Hinweise auf zumindest geringe Zweifel an der RAD-Beurteilung, was eine verwaltungsexterne medizinische Begutachtung erforderlich mache (S. 10 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob ein Leistungsanspruch infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht zu Recht verneint wurde.


3.

3.1    Die Ärzte der Klinik Z.___ AG, Psychiatriezentrum A.___, berichteten am 29. März 2021 (Urk. 7/8/10-12) und nannten als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin erscheine nach Selbstzuweisung in Begleitung ihres vierjährigen Sohnes zum elektiven Erstgespräch. Der Sohn sei sehr lebendig und fordere die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin, was den ersten Teil der Anamnese einschränke. Die Beschwerdeführerin berichte von einer seit dem Suizid des Lebenspartners im November 2020 schleichend progredienten Symptomatik mit Traurigkeit, Depressivität, schwerer Einschlafstörung von mehreren Stunden, vermindertem Appetit und Übelkeit. Sie habe mehrmals täglich aktive Suizidgedanken, vorwiegend situativ. In der Vorgeschichte sei es zu drei depressiven Episoden von mehreren Monaten bis zu einem Jahr Dauer gekommen, die erste im 14. Lebensjahr. Damals sei es zu einem Suizidversuch (Pulsadern) gekommen. Professionelle Hilfe habe sie jeweils nicht in Anspruch genommen. Auch habe sie eine Alkoholabhängigkeit gehabt und über mehrere Jahre zwei bis drei Flaschen Wein pro Tag getrunken (S. 1). Kokain habe sie zweimalig über die letzten fünf Monate konsumiert. Es bestünden keine Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen. Affektiv sei die Beschwerdeführerin traurig, depressiv und hoffnungslos. Es bestehe eine innere Unruhe. Die Energie, der Antrieb sowie die Freude und Interessen seien vermindert. Das Störungsbewusstsein sei vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe eine aktuell mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung, aufgetreten im zeitlichen Zusammenhang mit dem Suizid des Lebenspartners mit möglicherweise erschwertem Trauerprozess. Weiter bestehe ein sporadischer Kokain-Konsum und in der Vorgeschichte eine Alkoholabhängigkeit. Es werde der Beginn einer schlafanstossenden Therapie sowie eine Entlastung mittels Betreuung des Sohnes in einer Kinderkrippe empfohlen. Im Rahmen des Verlaufstermins werde bezüglich des Beginns einer antidepressiven Therapie entschieden (S. 2).

3.2    Die Ärzte der Klinik Z.___ AG, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, berichteten am 4. August 2021 (Urk. 7/7) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 7. bis 16. Juli 2021 und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugssyndrom (ICD-10 F10.3)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: akute Intoxikation (ICD-10 F10)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1), Differentialdiagnose psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)

    Sie führten aus, sie sei während der Hospitalisation für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei notfallmässig und freiwillig zu ihrer zweiten Hospitalisation in die Klinik eingetreten. Vorbekannt seien eine rezidivierende depressive Störung und ein mindestens schädlicher Gebrauch von Alkohol. Gemäss Zuweisungsschreiben sei die Beschwerdeführerin seit dem letzten Aufenthalt in der Klinik Z.___ im Mai 2021 abstinent von Alkohol gewesen. Am 2. Juli 2021 sei sie auf dem Nachhauseweg nach dem Fussballspiel von drei Männern ohne Grund geschlagen worden, da diese sie für eine Spanierin gehalten hätten. Es habe eine somatische Abklärung im Spital B.___ stattgefunden. Nach diesem Ereignis habe sie wieder begonnen, vermehrt Alkohol zu konsumieren. Des Weiteren sei es zu Suizidgedanken gekommen (S. 1 f.). Die Suizidalität bestehe bereits seit November 2020. Damals habe sich der Partner suizidiert. Im November 2020 habe sie ebenfalls einen Suizidversuch mit Sprung aus dem fahrenden Auto unternommen. Seither gehe es ihr nicht gut. Sie habe wieder mit dem Konsum von Alkohol begonnen, um die Gedanken und Gefühle zu betäuben. Der Atemalkoholgehalt bei Eintritt habe 1.86 Promille betragen. Als protektiven Faktor habe die Beschwerdeführerin ihren Sohn genannt. Sie habe sich im stationären Setting glaubhaft absprachefähig gezeigt und versprochen, sich rechtzeitig beim Behandlungsteam zu melden. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine dysthyme traurige Stimmung mit reduzierter Schwingungsfähigkeit. Der Antrieb und die Psychomotorik seien reduziert (S. 3).

3.3    Die Ärzte der Klinik Z.___ AG, Psychiatriezentrum A.___, berichteten am 26. Oktober 2021 (Urk. 7/19) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), Erstdiagnose März 2021

- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.20), gegenwärtig abstinent, Erstdiagnose März 2021

- psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1), Erstdiagnose März 2021

    Sie führten aus, es fänden ein- bis zweiwöchentliche Sitzungen statt. Es seien bisher keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden, da die Beschwerdeführerin vom Sozialamt unterstützt werde. Formal bestehe seit dem 29. März 2021 aber eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin habe eine mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung, klinisch mit trauriger, depressiver und hoffnungsloser Stimmung, Freud- und Interesselosigkeit, verminderter Energie und Antrieb, Rückzugsverhalten, schwerer Schlafstörung, vermindertem Appetit sowie aktiven Suizidgedanken. Die depressive Symptomatik sei zeitlich im Anschluss an den Suizid ihres langjährigen Lebenspartners im November 2020 aufgetreten. Es sei der Beginn einer integriert psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung erfolgt. Nach zwischenzeitlich deutlicher Besserung des Zustandsbildes sei es zu einer depressiven Verschlechterung mit vorübergehend erneutem schädlichem Gebrauch von Alkohol und Kokain sowie akuter Suizidalität mit notwendiger zweimaliger psychiatrischer Hospitalisation (5. bis 14. Mai 2021 und 7. bis 16. Juli 2021) in der psychiatrischen Klinik Z.___ in C.___ gekommen (S. 2). Zeitlich seien die Verschlechterungen im Zusammenhang mit mehreren (re)traumatisierenden Ereignissen gestanden (auf offener Strasse grundlos zusammengeschlagen, Zeugin eines Suizids beim Zugfahren, Brand auf der Akutstation während des ersten Klinikaufenthaltes). Medikamentös sei der Beginn einer antidepressiven sowie einer schlafanstossenden Therapie erfolgt, letzteres habe wieder gestoppt werden können. Psychotherapeutisch sei der Schwerpunkt auf verhaltens- und schematherapeutischen Elementen gelegen. Weiter seien eine ambulante Psychiatriespitex und eine ambulante Ergotherapie sowie die Finanzierung eines Krippenplatzes für den Sohn etabliert worden. Unter diesen Massnahmen sei es zuletzt zu einer Besserung des depressiven Zustandsbildes mit mehrwöchiger glaubhafter Alkohol- und Kokain-Abstinenz gekommen (S. 3 oben). Die Arbeitsfähigkeit sei bis auf Weiteres nicht gegeben. Geplant sei die Fortführung der integrierten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Geplant sei zudem eine Teilnahme an der Tagesklinik für Abhängigkeitserkrankungen und Dualdiagnosen der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ ab November 2021 für voraussichtlich drei bis sechs Monate (S. 3 f.). Aktuell bestünden noch Symptome der Depression in Form von verminderter Belastbarkeit, verminderter Energie, wechselhafter Stimmung sowie situativen depressiven Krisen, letztere bis im August 2021 einhergehend mit gesteigertem Alkohol- und Kokainkonsum (S. 4).

3.4    Dr. med. D.___, Psychiatrische Universitätsklinik Y.___, führte am 22. April 2022 aus (Urk. 7/27/1), bei der Beschwerdeführerin bestehe seit der Eintrittsdiagnostik in der Tagesklinik der Verdacht auf eine (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit hoher Symptomlast. Zusätzlich gebe es in einem durchgeführten Screening den Hinweis auf das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Substanzkonsum sei häufig eine Form der «Selbstmedikation» von Symptomen der benannten Störungen. Er legte die folgenden Zeugnisse betreffend Arbeitsunfähigkeit bei:

    Mit Zeugnis vom 29. September und 9. November 2021 attestierten die Ärzte der Klinik Z.___ AG, Psychiatriezentrum A.___, der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 30. November 2021 (Urk. 6-7/27/7).

    Mit Zeugnis vom 26. beziehungsweise 28. Januar 2022 führte Dr. D.___ aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 29. Oktober 2021 in Behandlung der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.___ und attestierte ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2021 bis 28. Februar 2022 (Urk. 7/27/4-5).

3.5    Dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 12. Mai 2022 Stellung (Urk. 7/30/2) und führte aus, aus den im Einwand eingereichten Schreiben gehe einzig die Aufnahme einer suchtspezifischen Behandlung hervor. Die neu gestellten Diagnosen seien weder begründet noch hergeleitet, selbst wenn eine posttraumatische Belastungsstörung oder ein ADHS vorlägen, wäre dies prinzipiell erst einmal einer geeigneten Behandlung zugängig. Dadurch liesse sich bei günstigem Verlauf eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen.

4.

4.1    Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 (Urk. 7/22) auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine regelmässige suchtspezifische Behandlung für drei Monate, eine totale Kokainabstinenz, das Erreichen einer Alkoholabstinenz im Verlauf mit der suchtspezifischen Behandlung sowie regelmässige (mindestens 2 pro Monat) unangekündigte Urinproben mit Nachweis/Prüfung Abstinenz Kokain, ETG (Ethylglucuronid).

    Ob es sich bei den angeordneten Massnahmen um solche im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt oder ob sie der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) auferlegt wurden, kann vorliegend offen bleiben. Denn Art. 7b Abs. 1 IVG legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden.

    In formeller Hinsicht bleibt jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht rechtsgenügend durchgeführt hat. So sehen Rz 5046-5047 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) für den Fall, dass die Versicherte ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkommt, eine (zusätzliche) Mahnung vor, welche nach Auferlegung einer Schadenminderungspflicht - und noch vor der Sanktionierung des Verhaltens - in einem zweiten Schritt zu erfolgen hat. Zwar handelt es sich dabei um für das Gericht nicht verbindliche Verwaltungsweisungen, doch ist vorliegend kein Grund ersichtlich, der ein Abweichen davon rechtfertigen würde.

4.2    Die Beschwerdegegnerin begründete die von ihr auferlegten Massnahmen damit, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch diese wesentlich verbessert werden könne und sich die Arbeitsfähigkeit dadurch auf 100 % steigern lasse (Urk. 7/22 S. 1). Ihre Beurteilung stützte sie im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahme (vgl. vorstehend E. 3.5).

    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist nicht erstellt, dass vorliegend mit erfolgter, von der Beschwerdegegnerin auferlegter Behandlung tatsächlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seitens der Beschwerdeführerin erreicht werden könnte. Dies erscheint insbesondere mit Blick auf die in den Berichten der Ärzte der Klinik Z.___ AG diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung fraglich, welche im Juli 2021 während des stationären Aufenthaltes noch als schwergradig eingestuft wurde (vgl. vorstehend E. 3.2), und sich dann nach Beginn einer antidepressiven Therapie bis im Oktober 2021 lediglich zu einer mittelgradigen Episode verbesserte (vgl. vorstehend E. 3.3). Anlässlich der Besprechung mit dem RAD am 24. November 2021 wurden im Hinblick auf die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht lediglich die Alkoholabhängigkeit und der Kokainkonsum erwähnt, ohne eine allenfalls aus der fachärztlich diagnostizierten Depression ebenfalls resultierende Arbeitsunfähigkeit überhaupt zu thematisieren, und in der Folge wurde lediglich eine suchtspezifische und keine weitergehende psychotherapeutische Behandlung der depressiven Erkrankung auferlegt (vgl. Urk. 7/22). Gestützt auf welche Erkenntnisse der RAD-Arzt auf eine zu erreichende Arbeitsfähigkeit von 100 % schloss, wurde in der Besprechungsnotiz nicht näher dargelegt (vgl. Urk. 7/25 S. 2 f.). Ob die von der Beschwerdegegnerin auferlegten Massnahmen somit überhaupt geeignet sind, eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bewirken, liess die Beschwerdegegnerin nicht fachärztlich beurteilen. So ist jedenfalls keine fachärztliche Herleitung in den Akten ersichtlich. Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Eingliederungserfolg einer vollen Arbeitsfähigkeit erscheint damit unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Berichte zumindest als fraglich, zumindest aber als nicht überprüfbar, so dass die erfolgte vollständige Leistungsverweigerung möglicherweise auch nicht dem voraussichtlichen Eingliederungserfolg entspräche.

    Abgesehen von der nicht rechtsgenüglich geklärten Frage nach der Eignung und dem mutmasslichen Eingliederungserfolg der auferlegten Massnahme äusserte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auch nicht zum Verschulden der Beschwerdeführerin, was angesichts der im Raum stehenden Diagnosen jedenfalls zu klären gewesen wäre. So erscheint vorliegend auch unklar, ob die Beschwerdeführerin die ihr auferlegten Massnahmen aufgrund ihrer Diagnosen nicht erfüllen konnte beziehungsweise kann. Eine Leistungsverweigerung wäre jedoch nicht zulässig, wenn die Massnahme aus entschuldbaren Gründen nicht erfüllt wurde, etwa weil die versicherte Person krankheitshalber oder aus anderen Gründen ihren Pflichten nicht nachkommen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.3 mit Hinweisen; KSVI Rz 5056). Auch hierzu wären weitere Abklärungen erforderlich gewesen.

    Eine genauere Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist deshalb unumgänglich. Dies umso mehr, da die Schadenminderungspflicht in einem Kausalzusammenhang zur Erwerbsfähigkeit stehen muss und eine allfällige Sanktion bei einer Verletzung der Schadenminderungspflicht verhältnismässig zu sein hat (vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl., 2022, N 25 zu Art. 7-7b IVG).

4.3    Im Hinblick auf die Prüfung eines Leistungsanspruchs ist sodann Folgendes zu bemerken: Nach geänderter Rechtsprechung (BGE 145 V 215) sind auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Substanzen als - potenziell - invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären. Dessen Auswirkungen sind nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 1.4), was auch für die aktenkundige depressive Erkrankung gilt. Auch ob und bejahendenfalls inwieweit die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch psychiatrische Erkrankungen ausserhalb des Suchtgeschehens durch die von Dr. D.___ noch vor Verfügungserlass genannten Verdachtsdiagnosen einer (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (vgl. hierzu vorstehend E. 3.4) eingeschränkt ist, ergibt sich nicht aus den medizinischen Akten. Auch unter diesem Aspekt ist im Übrigen nicht auszuschliessen, dass eine komplexe psychische Erkrankung vorliegt, die sich nicht lediglich auf ein Suchtgeschehen reduzieren lässt, für welches eine Schadenminderungspflicht auferlegt wurde (vorstehend E. 4.2). Die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Invalidenversicherung schliesst einen Anspruch nicht per se aus (BGE 143 V 409 E. 4.4, BGE 127 V 294 E. 4b).

    Von Belang ist so oder anders, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt hat, unter Anwendung der in Bezug auf Abhängigkeitssyndrome geänderten Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren (E. 1.4) zu prüfen, ob sämtlichen von der Beschwerdeführerin gezeigten Gesundheitsstörungen Auswirkungen auf ihr funktionelles Leistungsvermögen zuzuerkennen sind. Vorliegend lassen die aufliegenden Akten keine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin zu.

4.4    Im Lichte dieser Erwägungen ist der medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu weiteren Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen materiellen Leistungsentscheid unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäss BGE 145 V 215 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Anzumerken ist, dass wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen (grundsätzlich) ein strukturiertes Beweisverfahren zu erfolgen hat (BGE 145 V 215). Schliesslich wird im Rahmen der Auferlegung einer allfälligen Schadenminderungspflicht die Eignung und Zumutbarkeit der in Frage stehenden Massnahme zu prüfen sein. Im Anschluss wird die Beschwerdegegnerin allenfalls die notwendigen Massnahmen zu ergreifen und über den Leistungsanspruch neu zu verfügen haben.


5.

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen.

    Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2022 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



Grieder-MartensSchüpbach