Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00350


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 12. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Mai 2022 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Juni 2022 (Urk. 1) und in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2022 (Urk. 4),


unter Hinweis darauf,

dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 16. Juni 2022 sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen beantragte (Urk. 1),

dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 22. August 2022 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts beantragte (Urk. 4),


in Erwägung,

dass übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen vorliegen,

dass diese mit der Rechts- und Aktenlage (Urk. 5/1-39) in Einklang stehen, weshalb die Verfügung vom 16. Mai 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide,

dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist,

dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,



erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 4

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler