Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00351
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 27. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war zuletzt seit 1. November 2016 in einem Pensum von 80 % bei der Y.___ AG als Verkaufsberaterin tätig (Urk. 7/13 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9) und meldete sich am 12. November 2019 unter Hinweis auf einen am 15. Juli 2019 erlittenen Hirnschlag und seither bestehende Probleme bei längerem Stehen mit Brennen im linken Bein und Kraftverlust (Urk. 7/5 Ziff. 6.1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5 Ziff. 6.1-2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab und veranlasste bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten, welches am 30. Oktober 2021 erstattet wurde (Urk. 7/58). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/60; Urk. 7/62, Urk. 7/70) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 2022 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/72 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 20. Juni 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Mai 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Rente zurückzuweisen. Eventuell sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen, und es sei festzustellen, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2022 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei insofern teilweise gutzuheissen, als die Sache ausschliesslich zur Abklärung hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift erwähnten Unfallereignisses vom November 2021 an die IV-Stelle zurückzuweisen sei. In allen anderen Punkten beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 30. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass es der Beschwerdeführerin seit dem 15. Juli 2019 nicht mehr möglich sei, ihrer bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Ihre gesundheitliche Situation habe sich seither stetig verbessert. Per Januar 2020 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und per Oktober 2020 noch eine von 28 % bestanden. Es sei eine Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erfolgt, und die Abklärungen hätten ergeben, dass keine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, trotz der Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Daran änderten die Beurteilungen der behandelnden Ärzte nichts, zumal diese teils fachfremd und neue Funktionseinschränkungen oder Diagnosen nicht geltend gemacht worden seien. Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung bestehe nicht (S. 1 f).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie nicht nur an den Folgen des Hirninfarkts leide. Sie habe sich zusätzlich im November 2021 durch einen Unfall erhebliche Beschwerden am Sprunggelenk zugezogen und sei seither zu 100 % arbeitsunfähig. Hierzu habe die Beschwerdegegnerin keine genügenden medizinischen Abklärungen vorgenommen (S. 4 Ziff. 2, S. 5 unten). Im Übrigen werde die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Arbeitsfähigkeit auch unabhängig vom neusten Unfallgeschehen bestritten. Von den Gutachtern seien die neuropathischen Schmerzen nicht ausreichend berücksichtigt worden und diese als subjektiv abgetan worden. Sie sei aus neurologischer Sicht höchstens zu 20 % arbeitsfähig. Neuropathische Schmerzen könnten nicht gesehen und gemessen werden. In einer angepassten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit aufgrund der neuropathischen Schmerzen bei maximal 50 %. Damit resultiere auch ohne das Unfallereignis ein Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 4 ff. Ziff. 2). Ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sei bei einer generellen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 35 % ausgewiesen (S. 6 f. Ziff. 3).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Information über den Unfall vom November 2021 sei vermutlich übersehen worden, weshalb der Beschwerdeführerin Recht zu geben sei, als dass geklärt werden müsse, ob und wie die Unfallfolgen sich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 1 f. Rz 1). Die von der Beschwerdeführerin und den behandelnden Ärzten am bidisziplinären Gutachten geübte Kritik sei hingegen nicht überzeugend (S. 2 f. Rz 2-4).
2.4 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 6. Oktober 2020 (Urk. 7/25) aus, dass die Beschwerdeführerin vom 5. März bis 23. April 2020 bei ihm in Behandlung gewesen sei (Ziff. 1.1). Es sei eine Zuweisung bei Status nach Infarkt der Arteria inferior posterior cerebelli (PICA) rechts nach spontaner Vertebralis-Dissektion rechts am 14. Juli 2019 erfolgt. Als Hauptsymptomatik würden brennende Schmerzen am gesamten linken Bein inklusive Fusssohle links angegeben. Insgesamt sei eine Besserung nach Infarkt aufgetreten, initial sei auch das Laufen unsicher gewesen. Die Symptomatik sei wechselhaft. Die Beschwerdeführerin arbeite als Verkäuferin beim Y.___ zu 80 %, aktuell nur 40 %, da sie zu 50 % arbeitsunfähig sei (Ziff. 2.1).
Dr. B.___ führte aus, dass die kontralateral verminderte Schmerzempfindung mit dem inkompletten Wallenberg-Syndrom gut vereinbar sei. Auch die schmerzhaften Parästhesien mögen damit in Zusammenhang stehen. Jedoch sei die angegebene Hemihypästhesie links mit Aussparung des Gesichts und des Armes anatomisch damit nicht vereinbar. Es sei eine ENMG des linken Beines geplant worden, um eine periphere Problematik auszuschliessen (Ziff. 2.2). Zu den objektiven Befunden auf Basis seiner Untersuchung führte Dr. B.___ unter anderem aus, dass Stand und Gang normal seien (Ziff. 2.4).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Neurozentrum D.___, stellte in seinem Bericht vom 20. April 2021 (Urk. 7/39/1-2) folgende Diagnose (S. 1):
- anamnestisch residuelle, mit Brennschmerzen einhergehende linksseitige Thermhypästhesie/Hypalgesie > Hypästhesie am distalen Rumpf und Bein ab etwa Dermatom Th9:
- seit ischämischem Schlaganfall im PICA-Stromgebiet rechts (laterale Medulla oblongata) bei spontaner Vertebralis-Dissektion im V4-Segment rechts Juli 2019 (Universitätsspital E.___)
- aktuell: verstärkte Brennschmerzen am linken Bein seit etwa Mitte März 2021
- nur ungenügende Schmerzlinderung durch Zugabe von Targin zu Duloxetin
- cMRI/MRA vom 31. März 2021: winziger ischämischer Defekt im Bereich der dorsolateralen Medulla oblongata rechts
- vaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie (medikamentös behandelt)
- thrombozytenaggregationshemmende Sekundärprophylaxe mit Cardiax 100mb/d
Dr. C.___ führte aus, er habe die Patientin am 29. März 2021 aufgrund der zunehmenden linksseitigen Brennschmerzen am distalen Rumpf und Bein bei Status nach Hirninfarkt 2019 ambulant untersucht. Unter Berücksichtigung der klinisch-neurologischen und vor allem der kernspintomographischen Untersuchungsbefunde (nur winziger residueller ischämischer Defekt im Bereich der dorsolateralen Medulla oblongata rechts) sei ihm nicht ganz klar, warum sich die Brennschmerzen am linken Bein seit etwa Mitte März 2021 verstärkt hätten. Er habe den MRI-Befund mit dem Ehemann der Patientin am 20. April 2021 telefonisch besprochen, zumal die Beschwerdeführerin bis Anfang Mai 2021 im Ausland abwesend sei (S. 1).
3.3 Am 30. Oktober 2021 erstatteten Dr. Z.___ und Dr. A.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrisch-neurologische Gutachten (Urk. 7/58). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 5./1. und S. 24 Ziff. 5.):
- Zustand nach Infarkt im Bereich der Medulla oblongata rechts am 14. Juli 2019 mit Hypästhesie/Dysästhesie sub Th8 links und neuropathischen Schmerzen
- längerdauernde, ängstlich gefärbte Anpassungsstörung, ICD-10 F43.28
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine ausgeprägte Symptomausweitung/Aggravation mit organisch nicht zuordenbarer Gangstörung, organisch nicht zuordenbaren kognitiven Beeinträchtigungen, multiplen Inkonsistenzen anlässlich der klinisch-neurologischen Untersuchung sowie des Validierungsverfahrens (Green’s Word Memory Test) mit Werten, welche deutlich unter dem Zufallsniveau lägen und auf eine zielgerichtete Verzerrung des Antwortverhaltens hinwiesen, genannt (S. 13 Ziff. 5./2.).
Aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht liege bei der Explorandin im Rahmen einer in den Akten festgehaltenen und auch entsprechend behandelten neuropathischen Schmerzproblematik in der Folge eines cerebrovaskulären Insultes am 14. Juli 2019 eine Anpassungsstörung bei fortgesetztem neuropathischem Schmerz als Trigger vor. Aufgrund der aggravatorischen Elemente könne keine sichere Aussage bezüglich dem Vorliegen einer psychosomatischen Problematik gemacht werden (S. 30 unten). In Anbetracht der Standardindikatoren müsse der Beschwerdeführerin eine 20%ige Beeinträchtigung der Präsenzzeit attestiert werden, weil sie im Vergleich zu einem Gesunden einen deutlich erhöhten Pausenbedarf habe angesichts der somatisch bedingten Schmerzen und der affektiven Antwort darauf. Während der 80%igen Anwesenheitszeit könne die Beschwerdeführerin eine 100%ige Leistung erbringen (S. 31 oben).
Aus neurologischer Sicht bestehe ein Zustand nach Medulla-oblongata-Infarkt im Sommer 2019 mit initialer Beeinträchtigung im Bereich der linken unteren Extremität. Im Anschluss an die Akuthospitalisation sei es zu einem Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik F.___ gekommen. Danach habe die Beschwerdeführerin ab etwa Dezember 2019 ihre Arbeitstätigkeit als Verkäuferin zu 50 % (bezogen auf eine 80%-Tätigkeit) wiederaufgenommen. Anlässlich einer MRI Kontrolluntersuchung vom März 2021 habe sich ein Befund gezeigt, der ausgesprochen diskret ausgefallen sei und nur habe beschrieben werden können, weil der Radiologe den Ort des Infarkts aufgrund der Voruntersuchung gekannt habe. Seit diesem Zeitpunkt mache die Beschwerdeführerin eine deutlich vermehrte Beeinträchtigung geltend, welche aus organischer Sicht nicht nachvollzogen werden könne. Anhand der klinisch-neurologischen Untersuchung wie auch des durchgeführten Validierungsverfahrens sowie auch anhand der Beurteilung von Voruntersuchern ergäben sich erhebliche Inkonsistenzen, welche organisch nicht erklärt werden könnten und weit über das Ausmass kultureller oder bildungsbezogener Ausgestaltung von Befunden hinausgingen. Es müssen von einer erheblichen Symptomausweitung bei Verdeutlichungstendenz, zum Teil auch von bewusstseinsnaher Aggravation, ausgegangen werden. Aus rein neurologischer Sicht bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin von 65 % bezogen auf ein 100%-Pensum. (S. 31 Mitte).
Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufes der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei davon auszugehen, dass bis zum Dezember 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, dann werde von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf 80 % ausgegangen, und ab dem 1. Oktober 2020 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 65 % bezogen auf ein 100%-Pensum. Im Haushalt sei ab 1. Januar 2020 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Vor diesem Zeitpunkt habe im Haushalt aus neurologischer Sicht eine Einschränkung von insgesamt 20 % bestanden (S. 18 Ziff. 4). Aus neurologischer Sicht verhalte es sich mit einer angepassten Tätigkeit gleich wie mit der angestammten Tätigkeit (S. 18 Ziff. 1-5).
Die Gutachter hielten abschliessend fest, dass sich die in den Fachgebieten begründeten Teilarbeitsunfähigkeiten nicht addierten (S. 31 Mitte).
3.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2022 (Urk. 7/69/1-5) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 20. März 2017 bei ihm in Behandlung sei (S. 1 Ziff. 1). Zum Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ führte Dr. G.___ aus, dass versucht werde, die Patientin als Simulantin darzustellen. Für neuropathische Schmerzen sei ein bildgebendes Korrelat nicht immer zwingend. Schmerzempfindungen könnten bis heute weder klinisch noch bildgeberisch gemessen und dargestellt werden. Für ihn sei die Patientin glaubwürdig, und er glaube, dass die von ihr geschilderten zunehmenden Beschwerden im linken Bein zutreffend seien. Seiner Ansicht nach sei sie vom 10. März bis 30. September 2021 zu 100 % und seit dem 1. Oktober 2021 zu 80 % arbeitsunfähig (S. 1 f. Ziff. 2). Dr. G.___ führte weiter aus, dass er mit dem psychiatrischen Befund in der bidisziplinären Konsensbesprechung übereinstimme (S. 2 Ziff. 3).
Wenn die von der Patientin geschilderten Beschwerden stimmten, dann sei sie aus neurologischer Sicht zu 20 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit angemessen. Da das Neurologische überwiege, sei die 80%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht irrelevant (S. 2 Ziff. 4 lit. a). Unfallbedingt sei sie seit dem 13. November 2021 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine neue Beurteilung finde Ende Februar 2022 statt (S. 4 Ziff. 6).
3.5 Dr. med. H.___, Fachärztin für Anästhesiologie, führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2022 (Urk. 7/69/6-9) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. Juni 2021 bei ihr in Behandlung sei (S .1 Ziff. 1). Sie stimme mit den im bidisziplinären Gutachten gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit überein. Sie habe nicht überprüft, ob bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Symptomausweitung/Aggravation vorliege (S. 1 Ziff. 2). Ihrer Ansicht nach lägen klare neuropathische Schmerzen subjektiv Th8 bis linker unterer Quadrant vor, welche brennend wie eine offene Wunde seien, mit intermittierendem Kältegefühl und einer Druckallodynie. Diese Beschwerden bestünden seit dem Infarkt. Damit bestehe eine klare somatische Ursache nach Infarkt (S. 2 Ziff. 3 lit. a). Neuropathische Schmerzen seien immer subjektiv. Weiter sei zentral, dass neuropathische Schmerzen kaum behandelbar seien. Es bestehe eine klare Allodynie mit elektrisierenden Sensationen. Die Kriterien für neuropathische Schmerzen seien erfüllt (S. 2 Ziff. 3 lit. b).
Dr. H.___ führte aus, dass sie nicht der Meinung sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin wieder über eine Arbeitsfähigkeit von 65 % verfüge. Die Schmerzen seien zu stark und auch stark variabel. In der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin liege ihre Arbeitsfähigkeit zwischen 40 % und 50 % (S. 2 f. Ziff. 4 lit. a-b). Der Nachteil der angestammten Tätigkeit liege darin, dass die Beschwerdeführerin nicht sitzen könne. In einer angepassten Tätigkeit müsse sie viel Sitzen können. Es bestehe dann eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (S. 3 Ziff. 5 lit. a-b).
3.6 Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2022 (Urk. 7/71) aus, dass es sich bei der Beurteilung durch Dr. G.___ um eine fachfremde Beurteilung handle. Dr. H.___ stimme mit den Diagnosen der Gutachter überein. Neue Diagnosen oder Funktionseinschränkungen würden nicht geltend gemacht. Weder Dr. G.___ noch Dr. H.___ hätten, wie im Gutachten erfolgt, eine Symptomvalidierung durchgeführt. Daher verwundere die abweichende Beurteilung zum gleichen Sachverhalt nicht. Darüber hinaus falle gemäss der Gesprächsnotiz vom 9. Dezember 2021 ein hohes Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin mit langem Reiseaufenthalt in der Dominikanischen Republik auf, was ebenfalls Zweifel an der abweichenden Beurteilung zur Höhe der Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnden Ärzte aufwerfe.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 30. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.3) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine langandauernde gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen und sie in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vorstehend E. 2.1). Dies nach Vorlage des Gutachtens sowie der im Rahmen des Einwandverfahrens verfassten Stellungnahmen der behandelnden Ärzte Dr. G.___ und Dr. H.___ (vorstehend E. 3.45) an die RAD-Ärztin Dr. I.___ (Urk. 7/59/7-8 sowie vorstehend E. 3.6).
4.2 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 30. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.3) erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.5) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sodann enthält das Gutachten hinreichend schlüssige Angaben zu den normativen Vorgaben (Standardindikatoren) gemäss BGE 141 V 281 (Urk. 7/58 S. 24 ff.) und leuchtet darüber hinaus in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Dies betrifft vorab die Feststellung eines bewusstseinsnahen, teils aggravatorischen Verhaltens der Beschwerdeführerin.
4.3 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
4.4 Dr. Z.___ hielt nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2021 fest, dass es aufgrund der gezeigten Inkonsistenzen, welche über jegliches Mass kultureller Variabilität hinausgingen, unmöglich sei, sich bei der Beschwerdeführerin auf die im Vordergrund stehenden subjektiven Angaben zu stützen (Urk. 7/58 S. 15 oben). Unter anderem gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der neurologischen Begutachtung bei Dr. Z.___ an, dass die Schmerzintensität auf der visuellen Analogskala (VAS) aktuell bei 9 liege (Urk. 7/58 S. 8 Ziff. 2.1), was einem schlimmsten vorstellbaren Schmerz entsprechen würde. Wie Dr. Z.___ zu Recht bemerkte, wären bei derartigen Schmerzen ohne Weiteres vegetative Begleitphänomene wie verstärktes Schwitzen oder etwa ein Erblassen zu erwarten gewesen (Urk. 7/58 S. 12 unten).
Sodann führte Dr. Z.___ aus, dass bei der Untersuchung der unteren Extremitäten der Beschwerdeführerin die Kraft links bei ausgeprägter Fehlinnervation mit Giving Way nicht beurteilbar gewesen sei. Diese sei derartig gewesen, dass, wenn tatsächlich entsprechende Paresen vorliegen würden, eine Geh- und Stehfähigkeit nicht mehr gegeben gewesen wäre (Urk. 7/58 S. 12 Mitte). Weiter beschrieb Dr. Z.___ den Gang der Beschwerdeführerin als ausgesprochen unterschiedlich. So habe sie beim Betreten des Untersuchungszimmers ein starkes Hinken und Nachziehen des linken Beines, wiederholt aber in unbeobachteten Momenten einen unauffälligen Gang mit guten Mitbewegungen gezeigt (Urk. 7/58 S. 12 unten). Sodann hielt Dr. Z.___ fest, dass das durchgeführte Validierungsverfahren (Green’s Word Memory Test), welches einen Gedächtnistest imitiere, auf einen in hohem Masse ungenügenden Effort hingewiesen habe. Die gezeigten Resultate seien deutlich unter dem Zufallsniveau und mit einer zielgerichteten Verzerrung des Antwortverhaltens vereinbar gewesen (Urk. 7/58 S. 13 oben).
Anzumerken ist, dass sich bereits Dr. B.___ in seinem Bericht vom 6. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.1) die im Frühjahr 2020 von der Beschwerdeführerin beschriebene Symptomatik nicht vollends erklären konnte. Sodann beschrieb er in seinem Bericht einen unauffälligen Gang und Stand. Auch Dr. C.___ führte nach neurologischer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29. März 2021 in seinem Bericht vom 20. April 2021 (vorstehend E. 3.2) aus, dass er sich die Zunahme der Brennschmerzen am linken Bein seit etwa Mitte März 2021 nicht erklären könne, dies vor allem auch mit Berücksichtigung der kernspintomographischen Untersuchungsbefunde (vgl. Urk. 7/39/3). Wie RAD-Ärztin Dr. I.___ in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 (Urk. 7/59/7) bemerkte, zeigten sich bereits anlässlich der neurologischen Untersuchung bei Dr. C.___ diskrepante Befunde, indem die Beschwerdeführerin ein wechselndes leichtes Schonhinken links bei dann aber normalem Fussspitzen-/Fersengang und ein höchstens minim verplumptes Einbeinhüpfen links präsentierte (Urk. 7/39/1-2 S. 2 Mitte). Auffallend ist auch die zeitgleich zur Kündigung durch den Arbeitgeber im März 2021 eingetretene Verschlechterung (vgl. Urk. 7/32) sowie die trotz geltend gemachter Verschlechterung getätigte(n) Reise(n) in die Dominikanische Republik (vgl. vorstehend E. 3.2, auch Urk. 7/32, Urk. 7/43, Urk. 7/61).
In Anbetracht dieser Gegebenheiten erweist sich das Vorgehen von Dr. Z.___, wonach er die Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin und ihre eigene Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres übernahm, sondern um das Ausmass der Beschwerdeaggravation bereinigte (vgl. vorstehend E. 4.3), als gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellten weder Dr. A.___ noch Dr. Z.___ das Vorliegen von neuropathischen Schmerzen in Abrede, was unter anderem auch in der generell reduzierten Arbeitsfähigkeit von 65 % zum Ausdruck kommt.
4.5 An den schlüssigen Ausführungen der Gutachter Dr. Z.___ und Dr. A.___ vermögen auch die Berichte des Hausarztes Dr. G.___ vom 16. Februar 2022 (vorstehend E. 3.4) und Dr. H.___ vom 21. Februar 2022 (vorstehend E. 3.5) nichts zu ändern, zumal das Gericht in Bezug darauf bei der Beweiswürdigung praxisgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Wie RAD-Ärztin Dr. I.___ in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2022 (vorstehend E. 3.6) zudem zu Recht bemerkte, handelt es sich bei der Beurteilung durch Dr. G.___ um fachfremde Ausführungen, und soweit er die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht als zu 20 % arbeitsfähig befand, entspricht dies ihrer subjektiven Selbsteinschätzung (vgl. Urk. 7/58 S. 11 Ziff. 14). Dr. H.___ räumte in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2022 selbst ein, nicht überprüft zu haben, ob bei der Beschwerdeführerin eine Symptomausweitung respektive Aggravation vorliege. Selbst ohne Vornahme einer Beschwerdevalidierung erachtete sie die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zwischen 40 % und 50 % arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 %. Damit lag Dr. H.___ selbst ohne Beschwerdevalidierung nicht wesentlich von der im Gutachten attestierten generellen Arbeitsfähigkeit von 65 % entfernt.
4.6 Wie von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihres Einwandes vom 30. März 2022 geltend gemacht wurde (Urk. 7/70 S. 4 Ziff. III, vgl. Urk. 3/4a-d), erlitt sie nach erfolgter bidisziplinärer Begutachtung im Oktober 2021 am 13. November 2021 einen nicht näher beschriebenen Unfall mit Verletzungen. Da es sich als unklar erweist, ob damit seit Begutachtung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit weitergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, sind weitere medizinische Abklärungen erforderlich.
Zu Recht bemängelte die Beschwerdeführerin zudem, dass bei der gutachterlich festgestellten generellen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 35 % es die Beschwerdegegnerin unterlassen hat, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, zumal zumindest ein Anspruch auf Berufsberatung nach Art. 15 IVG erfüllt sein dürfte.
4.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.8 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass sich das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 30. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.3) als beweiskräftige Expertise zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin im Juli 2019 erlittenen Hirnschlag erweist und hinsichtlich der Beurteilung ihrer Ansprüche bis zur Begutachtung darauf abgestellt werden kann. Da sie nach der Begutachtung aber noch vor Verfügungserlass im November 2021 einen Unfall erlitten hat und diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen vorliegen, hat die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu tätigen.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2022 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin (Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente) neu verfüge.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan