Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00352


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 31. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Advokat Stephan Müller

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1971, erlernte ursprünglich den Beruf der medizinischen Praxisassistentin. Ab dem Jahr 1999 arbeitete sie bei verschiedenen im Bereich der Telekommunikation tätigen Unternehmen und bildete sich von 2005 bis 2007 zur eidgenössisch diplomierten Organisatorin weiter (vgl. Urk. 6/4, Urk. 6/5 Ziff. 5.3). Vom 1. Juli 2013 bis 31. Oktober 2016 war die Versicherte als Estate Manager bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 6/13/1 Ziff. 2.1-2), wobei sie ab dem 11. Juli 2016 vollständig arbeitsunfähig war (Urk. 6/5 Ziff. 4.3, Urk. 6/19/6 Ziff. 3).

    Unter Hinweis auf Schmerzen in den Händen und Armen sowie in der Schulter und im Nacken meldete sich die Versicherte am 7. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen zur beruflichen und erwerblichen Situation, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 6/19) und führte ein Standortgespräch durch (Urk. 6/11). Nachdem die Versicherte per 1. Februar 2017 eine Vollzeitstelle als Operation Engineer bei der Z.___ AG angetreten hatte (Urk. 6/17/1-2, vgl. auch Urk. 6/32), stellte die IVStelle mit Schreiben vom 8. August 2017 fest, die Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 6/41, vgl. auch Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 8. August 2017, Urk. 6/42).

1.2    Unter Hinweis auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 28. August 2017 sowie von 100 % seit dem 2. Oktober 2017 gelangte die Versicherte am 31. Januar 2018 erneut an die IV-Stelle und ersuchte um Wiederaufnahme der Leistungsprüfung (Urk. 6/47-48). Nach Durchführung eines Standortgesprächs (Urk. 6/56), erneuten Abklärungen zur beruflichen und medizinischen Situation, der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Versicherten seitens der Arbeitgeberin per 30. September 2019 (vgl. Urk. 6/88) sowie der Konsultation des regionalen ärztlichen Dienstes, RAD (vgl. Feststellungsblatt vom 21. August 2020, Urk. 6/136), stellte die IVStelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 21. August 2020 (Urk. 6/138) die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. August 2018, einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2020 und einer halben Rente ab 1. Oktober 2020 in Aussicht. Mit dagegen am 21. September 2020 erhobenem (Urk. 6/147) und am 27. Oktober 2020 begründetem (Urk. 6/152) Einwand beantragte die Versicherte die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung sowie eventualiter die Zusprechung einer Dreiviertelsrente auch ab Oktober 2020 (Urk. 6/152 S. 2 oben). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der A.___ AG (vgl. Feststellungsblatt vom 10. März 2022, Urk. 6/219 S. 2 f.). Diese erstattete ihr Gutachten am 13. Januar 2022 (A.___-Gutachten, Urk. 6/200/1176). Nach Konsultation ihres RAD (Urk. 6/219 S. 3 ff.) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit neuerlichem Vorbescheid vom 10. März 2022 (Urk. 6/220) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. April 2022 (Urk. 6/228) und Nachtrag vom 26. April 2022 (Urk. 6/232) Einwand, woraufhin die IV-Stelle erneut ihren RAD konsultierte (vgl. Feststellungsblatt vom 17. Mai 2022, Urk. 6/235). Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 (Urk. 6/236 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.


2.    Am 20. Juni 2022 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Mai 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventuell sei ihr ab 1. Juli 2018 (gemeint wohl 2017, vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 4.5 und Ziff. 5) eine ganze und ab 1. Januar 2020 bis mindestens 30. April 2022 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2022 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, wovon das Gericht der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2022 Kenntnis gab (Urk. 7). Am 27. Juli 2022 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen und beantragte in Ergänzung der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren die Anordnung eines Gerichtsgutachtens und nurmehr eventualiter die Rückweisung (Urk. 8 S. 3 unten). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 8. September 2022 (Urk. 11) auf eine Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. September 2022 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), ab dem 3. Mai 2018 sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig gewesen für alle Tätigkeiten. Spätestens ab dem 27. September 2019 habe jedoch bereits wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten bestanden. Eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht begründbar. Im A.___-Gutachten werde nachvollziehbar dargelegt, dass das behauptete Ausmass der Beschwerden weder mit den klinischen Befunden noch mit der geringen Inanspruchnahme von Behandlungen noch mit den erhobenen Alltagsaktivitäten vereinbar sei (S. 2 oben).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber zusammenfassend geltend, dass dem A.___-Gutachten kein genügender Beweiswert zukomme und folglich eine neue polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen sei. Mindestens müsste aber noch eine neuropsychologische Begutachtung nachgeholt und durch die Gutachter der Fachgebiete Neurologie und Psychiatrie gewürdigt werden. Sollte die Auffassung vertreten werden, dass das A.___-Gutachten beweiskräftig sei und es auch keiner neuropsychologischen Abklärung bedürfe, so bestehe zumindest ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, da die Arbeitsunfähigkeit bereits am 14. Juli 2016 eingetreten sei und die erstmalige Anmeldung vom 7. Oktober 2016 massgeblich sei, weil seither das Verfahren nie mit einem formal korrekten Entscheid abgeschlossen worden sei (S. 11 Ziff. 5). Gestützt auf den Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 20. November 2019 würde sich der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente reduzieren und gestützt auf das A.___-Gutachten vom 13. Januar 2022 per 30. April 2022 ganz entfallen (S. 12 oben).

    In ihrer Eingabe vom 27. Juli 2022 (Urk. 8) stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, aufgrund der mit der Eingabe eingereichten Arztberichte (Urk. 9/1-7) müsse festgestellt werden, dass das A.___-Gutachten auf einem unvollständig erhobenen medizinischen Sachverhalt beruhe. Ausserdem widersprächen sich die ärztlichen Beurteilungen der Gutachter einerseits und der behandelnden beziehungsweise konsiliarisch beigezogenen Fachärzte andererseits in wesentlichen Punkten medizinisch-diagnostischer Natur. Die Widersprüche liessen sich nicht ohne Weiteres klären, sodass sich eine erneute Begutachtung aufdränge. Diese habe rechtsprechungsgemäss grundsätzlich in Form eines Gerichtsgutachtens zu erfolgen (S. 3 unten).


3.

3.1

3.1.1    Am 13. Januar 2022 erstatteten die Sachverständigen der A.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/200/1-176). Sie stützten sich auf die ihnen zur Verfügung gestellten Akten (S. 34 ff.), einen von der Beschwerdeführerin beantworteten Fragebogen (Urk. 6/200/178-188; lesbare Kopie: Urk. 16/1) und ihre am 23. September 2021 sowie am 1. und 5. Oktober 2021 durchgeführten Untersuchungen in den Fachdisziplinen Psychiatrie, Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Orthopädie (vgl. S. 2 oben). Des Weiteren berücksichtigten sie die elektrophysiologische Zusatzdiagnostik vom 1. Oktober 2021, die EKG- und Laborbefunde vom 5. Oktober 2021 sowie den magnetresonanztomographischen (MRI) Befund des Gehirns, der gesamten Wirbelsäule und der Hände vom 5. Oktober 2021 (vgl. S. 2 Mitte, vgl. auch Urk. 6/200/189-196).

    In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (S. 4-33) führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe vorrangig von polytopen Schmerzen berichtet. Die im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde hätten keine erhebliche somatische Auffälligkeit gezeigt, welche die Beschwerden erklären könnte. Psychiatrisch lasse sich eine leichtgradige depressive Episode erheben (S. 4 unten). Die Beschwerdeführerin erachte sich selbst als arbeitsunfähig und ihre Selbsteinschätzung werde seitens der Behandler unterstützt. Mit den erhobenen somatischen und psychiatrischen Befunden lasse sich dies jedoch nicht untermauern, insbesondere unter Berücksichtigung der Indikatoren einschliesslich der Hinweise auf Inkonsistenzen. Das Labor weise keine wirksamen Spiegel der Medikation aus, was eher gegen einen erheblichen Leidensdruck spreche, ein konsistenter, namhaft schmerzgeplagter klinischer Eindruck habe nicht bestanden, die psychiatrische Untersuchung weise keine gravierende Depressivität aus und die somatischen Befunde seien mit einer nicht namhaft behinderten Alltagsaktivität vereinbar (S. 5 Mitte).

    Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer vergleichbaren Arbeit (S. 18 oben) und führten unter anderem die folgenden, mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin vordergründig geklagten Beschwerden als erwähnenswert zu erachtenden, Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 18 f.):

- Status nach Operation des Nervus ulnaris beidseits, 2020, ohne nervales Defizit

- Spannungskopfschmerz

- bildmorphologisch multisegmentale degenerative Veränderungen zervikal, ohne assoziierten namhaften orthopädisch-neurologischen Störungsbefund

- bildmorphologisch multisegmentale degenerative Veränderungen lumbal, ohne assoziierten namhaften orthopädisch-neurologischen Störungsbefund

- rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0).

    Die Gutachter fanden keine Anhaltspunkte für eventuell relevante Persönlichkeitsaspekte. Zu den Belastungsfaktoren und Ressourcen führten sie aus, Anamnese und Befunde sprächen nicht für eine erhebliche Limitation von Selbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit, sozialer Integration und Aktivität, was die Annahme einer Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit stütze. Was die Konsistenz anbelange, so habe sich für die anamnestisch vorgetragenen intensiven polytopen Schmerzen kein ausreichendes Befundkorrelat gefunden. Die angegebene Medikation sei nicht mit wirksamen Spiegeln nachweisbar gewesen, was gegen einen höheren Analgetikabedarf spreche. Es ergäben sich keine Befunde oder Diagnosen mit Auswirkung auf die Belastbarkeit in der angestammten oder einer vergleichbaren Arbeit (S. 19 Ziff. 4.4-8). Die – im Einzelnen angeführten und kommentierten (S. 5 ff. = S. 20 ff.) – Vorberichte stellten vorrangig auf den subjektiven Beschwerdevortrag ab und liessen keine Plausibilitätsprüfung erkennen. Somit lasse sich auch rückblickend keine ausreichend belegte dauerhafte Minderung der Belastbarkeit attestieren (S. 31 unten).

3.1.2    Im internistischen Gutachten (Urk. 6/200/50-81) führte Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, aus, die 50-jährige Beschwerdeführerin berichte vorrangig über multilokale Schmerzen sowie eine allgemeine Erschöpfung und Müdigkeit. Allgemein-internistischerseits seien ein grenzwertiger Mitralklappenprolaps sowie ein paroxysmales Vorhofflimmern bekannt. Im klinischen Status imponierten grenzwertig erhöhte arterielle Blutdruckwerte (S. 75 unten). Laborchemisch habe sich die bekannte Dyslipidämie gezeigt. Bei grenzwertigem Vitamin B12-Wert sei zudem ein Vitamin B12-Mangel möglich. Hinweise auf eine megaloblastäre Anämie hätten sich bei regelrechtem Blutbild nicht gefunden und die Eisenindizes seien normwertig gewesen (S. 76 oben). Hinsichtlich des langjährig bekannten Mitralklappenprolapses zeige sich ein stabiler Verlauf. Bei erstmalig im Jahr 2014 diagnostiziertem paroxysmalem Vorhofflimmern habe sich bis anhin keine Indikation zur oralen Koagulation ergeben. Aktuell präsentiere sich im EKG ein regelrechter Sinusrhythmus. Die Beschwerdeführerin stehe in regelmässiger kardiologischer Kontrolle (S. 76 Mitte). Die von ihr berichtete Beschwerdeintensität stehe im Gegensatz zum dargebotenen Befund. Paracetamol und Duloxetin seien nicht mit wirksamen Spiegeln nachweisbar (S. 77 oben). Im Alltag sei die Beschwerdeführerin weitgehend selbständig, was auch das Führen eines Pkws, die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs sowie das Verreisen mit dem Flugzeug betreffe. Die Haustiere würden selbständig versorgt und ein soziales Netz sei vorhanden. Die Beschwerdeführerin erhalte Unterstützung von der Mutter sowie einer wöchentlichen Putzhilfe. Eine namhafte allgemein-internistische Gesundheitsstörung mit dauerhaftem Einfluss auf die Belastbarkeit lasse sich nicht attestieren (S. 77 unten) und sei auch in den Akten nicht dokumentiert (S. 78 unten).

3.1.3    Im neurologischen Gutachten (Urk. 6/200/82-109) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, aus, die Beschwerdeführerin habe über eine vielfältige Symptomatik geklagt. Sie habe Schmerzen im Bereich der Hände und an den Ring- und Kleinfingern beidseits angegeben sowie Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule, wechselnd lokalisiert und mit wechselnder Ausprägung mit diffuser Ausstrahlung in Arme und Beine. Ferner habe sie angegeben, unter Kopfschmerzen und gelegentlich Schwindel zu leiden und dass sie müde und erschöpft sei. Die Ellbogen würden brennen und sie sei häufig gestresst. Weiter habe sie über einen «Spasmus facialis» berichtet, der stress– und müdigkeitsabhängig auftrete. Wiederholt komme es auch zu einem ungerichteten Schwindel, wobei sie auch hyperventiliere (S. 104 unten). Der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund habe keine nervalen Dehnungszeichen gezeigt, weder zervikal noch lumbal. Die Hirnnerven hätten sich regelrecht dargestellt. Es hätten sich weder Hinweise auf das Vorliegen eines Hemispasmus facialis noch auf das Vorliegen manifester oder latenter Paresen ergeben. Die Muskeleigenreflexe seien seitengleich auf mittellebhaftem Niveau auslösbar gewesen und hätten die Intaktheit der Reflexbögen angezeigt. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Rückenmarksläsion ergeben. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei mit medianer Begrenzung auf der rechten Gesichtshälfte eine Minderung für Oberflächen- und Schmerzempfinden bei erhaltener Spitz-/Stumpf-Diskrimination sowie mit zirkulärer Begrenzung ab der Schulter für den gesamten rechten Arm angegeben worden. Dabei habe sich keine statische und dynamische Berührungsallodynie gefunden. Das Zahlenerkennen sei kontrastierend an allen Fingerbeeren beidseits sowie auch am Fussrücken ohne weiteres möglich gewesen. Darüber hinaus hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Störung der epikritischen und protopathischen Sensibilität und auch nicht auf das Vorliegen einer dissoziierten Findungsstörung ergeben, ebensowenig auf das Vorliegen peripherer Nervenkompressionszeichen. Die vegetativen und die koordinativen Funktionen hätten sich regelrecht dargestellt (S. 105 oben). Aus neurophysiologischer Sicht hätten sich auf beiden Seiten keine Hinweise auf eine Affektion des Nervus medianus oder ulnaris ergeben. Insgesamt habe sich ein regelrechter klinisch-neurologischer Untersuchungsbefund dargestellt. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Sensibilitätsstörung finde keine anatomisch begründete Entsprechung (S. 105 Mitte). Die berichtete Zephalgie sei am ehesten als Spannungskopfschmerz einzuordnen, wobei sich bei geringem Analgetika-Bedarf - gemäss Anamnese und bei fehlendem wirksamem Spiegel im Labor - sowie nicht ausgeschöpfter spezifischer Therapie keine behindernde Störung attestieren lasse. Der anamnestisch berichtete Kopfanprall (vgl. S. 97 Mitte) erfülle sodann nicht die Kriterien eines Schädelhirntraumas (S. 105 unten). Es ergäben sich weder aus den Akten noch nach erfolgter neurologischer Begutachtung Belege, die das Vorliegen einer organ-neurologischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Belastbarkeit wahrscheinlich machten (S. 106 oben). Bei Status nach Operation des Nervus ulnaris im Sulcus-Bereich beidseits im Jahr 2020 fänden sich weder klinisch noch neurophysiologisch nervale Residuen. Es lägen keine organ-neurologischen Defizite mit Auswirkung auf die Belastbarkeit vor (S. 106 Ziff. 7.2). Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der Angabe einer polyphänen Symptomatik einerseits und dem Fehlen eines objektiv krankhaften klinisch-neurologischen oder neurophysiologischen Untersuchungsbefunds andererseits. Die angegebenen Areale verminderten Empfindens entsprächen keinem anatomischen Innervationsmuster. Ein weiterer Kontrast bestehe zwischen der Angabe starker Schmerzen auch anlässlich der Begutachtung einerseits sowie dem Fehlen jedweder Schmerzäusserung und einem regelrechten klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund andererseits (S. 106 f. Ziff. 7.3). Seit jeher ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit. Anderslautende ärztliche Einschätzungen seien nicht aktenkundig (S. 107 f. Ziff. 8.1).

3.1.4    Im orthopädischen Gutachten (Urk. 6/200/110-139) führte Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, aus, die Beschwerdeführerin habe über bilaterale Beschwerden in den Händen sowie über seit Jahren bestehende Rückenbeschwerden geklagt. Bei aktenkundig stattgehabter bilateraler endoskopischer Dekompression der Nervi ulnari am Ellenbogengelenk im Mai und Dezember 2020 fänden sich reizlose Narbenverhältnisse und eine Klopfdolenzangabe über dem ulnaren Epicondylus rechts bei bilateral altersentsprechenden Bewegungsausmassen beider Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke. Es fänden sich keine klinischen Anzeichen für ein chronisch regionales Schmerzsyndrom CRPS und orthopädisch-neurologisch ergäben sich keine Hinweise auf ein Sulcus-ulnaris-Rezidiv-Syndrom. Das angefertigte MRI der Handgelenke beidseits beschreibe den Verdacht auf eine fokale Arrosion radialseitig im Köpfchen des Os metacarpale Digitus 3 rechts mit subchondralem Knochenödem, was jedoch die bilateralen Schmerzen hinsichtlich Schmerzcharakter und -intensität nicht ausreichend erkläre (S. 133 unten). Hinsichtlich der geklagten Rückenbeschwerden finde sich im klinischen Untersuchungsbefund ebenfalls kein namhafter orthopädischer und orthopädisch-neurologischer Störungsbefund. Die Angabe einer generellen Hypästhesie am rechten Arm sei nicht dermatombezogen. Die angegebene Hypästhesie an der Lateralseite des Ober- und Unterschenkels sowie des Fussaussenrandes rechts könnte aus orthopädischer Sicht in Zusammenschau mit dem angefertigten MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) für ein sensibles S1-Wurzelsyndrom rechts sprechen, dies jedoch ohne Auswirkung auf die Attestierung einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten leichten körperlichen Arbeit (S. 134 oben). Bildmorphologisch würden sowohl zervikal als auch lumbal multisegmentale degenerative Veränderungen beschrieben, jedoch ohne damit assoziierten namhaften klinischen Störungsbefund in der gutachterlichen Untersuchung. Die spinalen Bildbefunde seien ohne epidemiologisch belegten eigenständigen Krankheitswert (S. 134 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe einen nicht konsistent schmerzgeplagten Eindruck gemacht. Anamnestisch fielen eine ausreichende Selbständigkeit, Selbstversorgung und Aktivität im Alltag ins Auge, was die Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung aus orthopädischer Sicht nicht stütze. Auch spreche die mittelgradige bis starke bilaterale Fusssohlenbeschwielung gegen eine länger anhaltende namhafte Schonung (S. 135 Ziff. 7.3). Aus orthopädischer Sicht rechtfertige der spinale bildmorphologische Befund auch ohne aktuell assoziierte namhafte klinische Funktionsstörungen die Empfehlung, körperlich schwere Arbeiten, Arbeiten in Körperzwangshaltungen sowie repetitive Überkopftätigkeiten dauerhaft zu meiden, was jedoch in der angestammten Büroarbeit nicht abverlangt werde. Zumindest in überwiegend körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten lasse sich eine dauerhafte Limitation der Belastbarkeit in einer Arbeitstätigkeit aktuell nicht ausreichend begründen, dies auch, da die Ressourcen nicht namhaft limitiert erschienen und der orthopädische Untersuchungsbefund keine konsistente erhebliche Limitation mit Auswirkung auf körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeige (S. 136 Ziff. 7.4). Die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit sei der Beschwerdeführerin während neun Stunden ohne Leistungseinschränkung, mithin zu 100 %, zumutbar (S. 136 Ziff. 8.1) und sei aus orthopädischer Sicht als optimal angepasst anzusehen (S. 138 oben).

3.1.5    Im psychiatrischen Gutachten (Urk. 6/200/140-176) führte Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, gemäss AMDP-konform erhobenem psychiatrischem Befund seien diskrepant zum Beschwerdevortrag lediglich leichtgradige Beeinträchtigungen von Stimmung, Antrieb und affektiver Schwingungsfähigkeit zu beobachten, die im Zusammenhang mit dem Beschwerdevortrag als leichtgradiges depressives Syndrom ICD-10-konform zu klassifizieren seien. Diesbezüglich sei ein rezidivierender Erkrankungsverlauf mit abgrenzbaren Phasen um das 30. und 40. Lebensjahr anamnestisch herauszuarbeiten. Eine Teilremission einer zuvor ausgeprägten, nach anamnestischen Angaben seit einem Jahr bestehenden depressiven Episode sei erfragbar. Ein vor dem Hintergrund der Anamnese mögliches adultes ADHS habe sich im Selbstauskunftsverfahren WURS-k nicht abgebildet (S. 166 Mitte). Weiter berichtet würden kognitive Beeinträchtigungen als Folge eines Bagatelltraumas im Jahr 2017. Erhebliche kognitive Beeinträchtigungen seien während der Untersuchung nicht zu beobachten und die im Rahmen der Begutachtung angefertigte zerebrale Bildgebung belege keine Läsion als Folge des geschilderten Unfallereignisses, bei dem es zu einem Kopfanprall an einer von einer anderen Person gestossenen Brandschutztür gekommen sei (vgl. S. 158 unten). Der berichtete Unfallmechanismus erscheine aus medizinischer Sicht nicht geeignet, die reklamierten Beschwerden mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu verursachen (S. 166 unten). Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht zu diagnostizieren (S. 167 oben). Auch eine andere psychiatrische Erkrankung liege nicht vor (S. 167 Mitte). Vor dem Hintergrund der sich im Befund präsentierenden eher leichtgradig ausgeprägten Beeinträchtigung sowie der zu erfragenden Ressourcen in Form von sozialer Einbindung, Alltagsselbständigkeit, Fähigkeit zur Selbstversorgung inklusive des Haltens von Haustieren und der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei eine höhergradige funktionelle Beeinträchtigung nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit belegt. Folglich könne auch eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit attestiert werden (S. 167 unten). Die Beschwerdeführerin stehe in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und nehme ein Antidepressivum ein. Der anlässlich der Begutachtung erhobene Serumspiegel liege jedoch unter dem Normbereich (S. 168 oben). Die aktenkundigen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit seien widersprüchlich und es lägen Hinweise für eine Symptomausweitung vor. Eine erhebliche funktionelle Beeinträchtigung sei aus gutachterlicher Sicht nicht belegt. Die neuropsychologische Testdiagnostik (vom 29. Januar 2020, vgl. S. 168 unten) belege lediglich leichtgradige Beeinträchtigungen, wobei eine Beschwerdevalidierung nicht zu erkennen sei. Zumindest eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit werde für möglich gehalten (S. 169 oben). Eine positive Diagnosestellung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei in den Behandlerberichten nicht erkennbar (S. 169 Mitte). Eine invalidisierende psychiatrische Störung sei nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit in den Akten dokumentiert (S. 169 unten).

3.2

3.2.1    Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf das A.___-Gutachten mit Vorbescheid vom 10. März 2022 (Urk. 6/220) die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte, reichte die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 21. April 2022 (Urk. 6/228) sowie Nachtrag vom 26. April 2022 (Urk. 6/232) die folgenden ärztlichen Berichte und Stellungnahmen zum A.___-Gutachten ein:

3.2.2    Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 23. März 2022 (Urk. 6/227/6-7) aus, die Schmerzproblematik stehe bei der Beschwerdeführerin weiterhin beziehungsweise auch zunehmend im Vordergrund, wobei durchaus auch organische Genesen vorhanden beziehungsweise in Abklärung seien. Weiter seien verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren, Konflikte und Zukunftsängste vorhanden. Es sei weiterhin von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 1 Mitte) auszugehen, wobei sich die depressive Komponente unter Behandlung mit Duloxetin 90mg/d in wechselnder Intensität und Ausprägung, auch in Abhängigkeit von der körperlichen Problematik, zeige (S. 2).

3.2.3    Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, führte in seiner Stellungnahme vom 14. April 2022 (Urk. 6/227/1-2) aus, er gehe mit dem neurologischen Gutachter grundsätzlich einig, dass ausser einem Status nach Operation des Nervus ulnaris rechts und links keine neurologischen Befunde objektivierbar seien. Trotzdem leide die Beschwerdeführerin an Beschwerden, welche ihre Lebensqualität und aus seiner Sicht auch die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigten (S. 1 Mitte). In der neuropsychologischen Untersuchung vom 29. Januar 2020 sei formal eine leichte kognitive Störung diagnostiziert worden, weshalb ein Einsatz im bisherigen Arbeitsbereich als Projektleiterin im mittleren/höheren Kader per se ausgeschlossen sei. Dieser Befund sei im neurologischen Teil des Gutachtens nicht gewürdigt worden. Insgesamt bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu den somatischen an multiplen und fluktuierenden psychosomatischen und autonomen Beschwerden leide. Trotzdem seien die funktionellen Beeinträchtigungen und die Beschwerden für die Beschwerdeführerin real. Ein Arbeitseinsatz in einem 100 %-Pensum ohne jegliche Einschränkungen sei völlig unrealistisch (S. 1 unten). Bei den aktuellen Befunden erachte er eine Beschäftigung im Rahmen eines kleinen Teilzeitpensums im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes als möglich (S. 2 unten).

3.2.4    Dr. med. univ. I.___, Facharzt für Anästhesiologie, Praxis XB.___, führte in seiner Stellungnahme vom 14. April 2022 (Urk. 6/227/3-5) aus, trotz bildgebend objektivierter Pathologien werde der Beschwerdeführerin im A.___-Gutachten das Vorliegen von orthopädisch-neurologischen Beschwerden abgesprochen (S. 1 Mitte). Es werde auch überhaupt nicht auf die Summation der Beschwerden und die damit verbundenen Probleme für den Beruf eingegangen. Auch nicht darauf, dass bereits eine Operationsindikation der Halswirbelsäule (HWS) diskutiert worden sei (S. 1 unten). Dass die angeführten Befunde als nicht relevant für die angestammte Arbeit bewertet würden, sei nicht nachvollziehbar. Entgegen der Feststellung im Gutachten gebe die Beschwerdeführerin ständig zu Protokoll, dass ihre Aktivität erheblich limitiert sei (S. 2 oben). Sodann habe kein Gutachter die Beschwerdeführerin unter Realbedingungen arbeiten lassen und nach einer oder mehreren Stunden Belastungen die Beschwerden oder die von der Beschwerdeführerin angegebenen Veränderungen der Hände, welche er auch schon habe beobachten können, überprüft (S. 2 Mitte). Er teile die gutachterliche Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit nicht (S. 2 unten). Ihm scheine nur ein reduziertes Arbeitspensum realistisch zu sein (S. 3 Mitte).

3.2.5    Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seiner Stellungnahme vom 19. April 2022 (Urk. 6/227/8) aus, grundsätzlich müsse er dem Gutachten zustimmen. Ungünstig sei, dass der Orthopäde und der Neurologe kein organisches Korrelat für die geschilderten Beschwerden hätten finden können. Er denke, es liege eine chronifizierte somatoforme Schmerzstörung mit psychischer Komponente vor. Um die kognitiven Defizite zu objektivieren, müsste das Gutachten unbedingt um eine neuropsychologische Beurteilung ergänzt werden. Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit sei seiner Einschätzung nach zu hoch. Bei einer chronifizierten somatoformen Schmerzstörung mit psychischer Komponente sei die Rückkehr zur Arbeit üblicherweise erschwert bis unmöglich. Bei günstigem Verlauf gehe er von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % aus.

3.2.6    Dr. K.___, Chiropraktor, bemängelte in seiner Stellungnahme vom 21. April 2022 (Urk. 6/231), dass der neurologische Gutachter ignoriere, dass eine ständige neurale schmerzhafte Stimulation der Ulnarisnerven während der Dauer von 13 Jahren Spuren hinterlasse, dies durch einen Adaptionsprozess in den Gehirnstrukturen. Mit der lokalen Lösung der beidseitigen Kompression der Ulnarisnerven seien die Folgen des Adaptionsprozesses im Gehirn nicht gelöst (S. 3 oben). Des Weiteren würden die vier von der Beschwerdeführerin erlittenen Gehirnerschütterungen nicht berücksichtigt respektive in der Bedeutung als vernachlässigbar dargestellt. Heute sei bekannt, dass beim Vorliegen mehrerer Gehirnerschütterungen die Gehirnfunktion bleibend gestört werde und gar eine chronische Arbeitsunfähigkeit entstehen könne (S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin erfülle mehrere – im Einzelnen angeführte – Faktoren, welche einem postkommotionellen Syndrom entsprächen (S. 3 unten). Das orthopädische Gutachten sei sodann diskrepant zu seinen eigenen Untersuchungen. Seit dem 23. November 2018 habe er die Beschwerdeführerin regelmässig gesehen und nicht ein einziges Mal habe sie im Bereich der HWS keine Druckdolenz angegeben und habe er den Eindruck gehabt, die Beweglichkeit der HWS sei in allen Ebenen frei. Die Beweglichkeit sei auch mit Blick auf die im Gutachten angegebenen Messwerte klar als eingeschränkt zu beurteilen, namentlich die Flexion. Dass der Untersuch der LWS unauffällig ausgefallen sei, sei darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2021 eine Infiltration mit Kortison im Bereich L3/4 benötigt habe, welche vorübergehend zu einer Verbesserung geführt habe. Heute leide sie aber wieder akut unter stark einschränkenden LWS-Schmerzen und sei aus seiner Sicht deswegen zu 75 % arbeitsunfähig. Der orthopädische Gutachter habe ferner die MRI-Aufnahmen der HWS, Brustwirbelsäule (BWS) und LWS wie auch der Handgelenke beidseits offensichtlich nicht interpretiert und schlicht den Befund des Radiologen kopiert (S. 4 unten). Die Schlussfolgerungen der Gutachter würden jenen der behandelnden Ärzte diametral widersprechen (S. 5 unten). Da die permanente Arbeitsunfähigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgrund des Kopfanpralls an einer Brandschutztüre zu begründen sei, müsse unter Berücksichtigung von drei weiteren vorausgegangenen Gehirnerschütterungen davon ausgegangen werden, dass die persistierende Arbeitsunfähigkeit in einem postkommotionellen Syndrom begründet sei (S. 6 oben). Die Beschwerdeführerin werde kaum mehr arbeiten können (S. 6 unten). Ihre Kapazität sei nicht höher als 20 % bis 30 %. Bei positiver Entwicklung sei es ihr mit viel Hoffnung vielleicht möglich, wieder zu 50 % zu arbeiten (S. 7 oben).

3.3    Der RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2022 (Urk. 6/235 S. 2-3) aus, die eingereichten Berichte und Stellungnahmen (vorstehend E. 3.2.2-6) enthielten keine neuen Diagnosen oder Befunde. Im Vordergrund stehe unverändert das Ganzkörperschmerzsyndrom. Dr. H.___ (vorstehend E. 3.2.3) bestätige die objektivierbaren neurologischen Befunde des Gutachtens und lasse sodann fachfremd psychosomatische und neuropsychologische Befunde einfliessen. Zudem lasse er sämtliche Hinweise auf Aggravationen und Inkonsistenzen unberücksichtigt und stelle auf die Selbstdarstellung der Beschwerdeführerin ab. Dr. I.___ (vorstehend E. 3.2.4) spekuliere fachfremd über muskuloskelettale Veränderungen in der Bildgebung. Diese würden im Gutachten anerkannt, mit den klinischen Befunden korreliert und entsprechend gewürdigt (S. 2 unten). Dr. G.___ (vorstehend E. 3.2.2) stelle basierend auf den subjektiven Angaben die Diagnose einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und erhebe keine objektivierbare eigenständige psychische Erkrankung. Der Chiropraktor Dr. K.___ (vorstehend E. 3.2.6) präsentiere keine neuen medizinischen Fakten. Er spekuliere fachfremd über ein postkommotionelles Syndrom, ohne objektivierbare Befunde darzustellen. Die Unfälle mit Kopfanprall würden im Gutachten gewürdigt und beurteilt. Insgesamt würden in den Stellungnahmen die bekannten Positionen vertreten, die im Wesentlichen auf subjektiven Angaben und Spekulationen über mögliche Zusammenhänge beruhten. Die Erklärungsversuche gingen jeweils weit über das eigene Fachgebiet hinaus. Den Einschätzungen werde ein bio-psychosoziales Krankheitsmodell zugrunde gelegt. Inkonsistenzen und wiederholt belegte Aggravationstendenzen würden nicht berücksichtigt (S. 3 oben). Aufgrund der nachgewiesenen Aggravationstendenzen sei eine neuropsychologische Untersuchung nicht geeignet, da die erforderliche Leistungsbereitschaft nicht erwartet werden könne. Im Gutachten würden klinische Angaben zur wahrgenommenen Leistungsfähigkeit gemacht und das Gutachten nähere sich einer objektiven versicherungsmedizinischen Beurteilung von Gesundheitszustand und Leistungsfähigkeit weitestgehend an (S. 3 Mitte).

3.4

3.4.1    Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdeführerin neu die Einholung eines Gerichtsgutachtens, dies vor dem Hintergrund der folgenden von ihr eingereichten Berichte:

3.4.2    Am 11. April 2017 (Urk. 9/1) berichteten die Ärzte des Spitals M.___, die Beschwerdeführerin habe sich nach einer ersten notfallmässigen Selbstzuweisung am 7. April 2017 am 10. April 2017 erneut auf der chirurgischen Notfallstation vorgestellt. Anlässlich der Konsultation vom 7. April 2017 habe sie berichtet, am Vortag in Eile mit dem Kopf rechtsseitig gegen eine feststehende Tür geprallt zu sein. Eine Amnesie habe nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin habe eine mögliche Bewusstlosigkeit von vier bis fünf Sekunden angegeben. Übelkeit und Erbrechen habe sie verneint. Sie habe berichtet, am Tag der Konsultation beim Arbeiten eine Seh- und Konzentrationsschwäche bemerkt sowie ein Rauschen im Ohr rechts und eine verminderte Sensibilität im Gesicht rechts zu haben (S. 2 oben). Es sei die Diagnose einer Contusio capitis gestellt worden (S. 1 Mitte). Anlässlich der aktuellen Konsultation habe die Beschwerdeführerin (unter anderem) über eine seit dem Vortag bestehende Übelkeit mit vermehrtem Erbrechen, dumpfen Schmerzen im rechten Hinterkopf sowie leicht verschwommenem Sehen auf dem rechten Auge und einer etwas verwaschenen Aussprache berichtet (S. 1 unten). Nach klinischer Untersuchung sowie radiologischer Bildgebung (Computertomogramm [CT] des Schädels am 10. April 2017) hätten eine intrakranielle Blutung und eine ossäre Läsion des Schädels ausgeschlossen werden können. Die Beschwerden seien weiterhin am ehesten im Rahmen einer Contusio capitis zu interpretieren (S. 2 unten).

3.4.3    Im Bericht vom 15. April 2017 (Urk. 9/2) über die gleichentags erfolgte notfallmässige Behandlung führten die Ärzte des Universitätsspitals N.___ aus, die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund persistierender Kopfschmerzen sowie Nackenbeschwerden auf der Notfallstation vorgestellt. Die Schmerzen würden diffus als brennend sowie ziehend beschrieben. Die Beschwerdeführerin beschreibe weiterhin intermittierende Sehstörungen am linken Auge im Sinne eines Flimmerns sowie persistierende Nackenschmerzen und dass sie bei Rotation ein Knacken im Hals höre (S. 1 unten). Das CT des Neurocraniums inklusive Gesichtsschädel nativ vom 15. April 2017 habe keine intrakraniellen Traumafolgen gezeigt, insbesondere keine Blutung und keine Fraktur. Das CT der HWS nativ vom gleichen Tag habe keine frischen traumatischen ossären Läsionen ergeben und CT-morphologisch bestünden keine Anhaltspunkte für Weichteilverletzungen. Gemäss ophtalmologischem Konsilium vom 15. April 2017 bestehe eine beidseitige leichte posteriore Blepharitis. Die Beschwerden könnten im Rahmen eines postkommotionellen Syndroms bei Status nach leichtem Schädel-Hirntrauma vom 6. April 2017 (vgl. S. 1 unten) interpretiert werden (S. 2 Mitte).

3.4.4    Prof. Dr. med. O.___, Facharzt für Radiologie, führte im Bericht vom 30. Mai 2018 (Urk. 9/3) aus, die Bildgebung vom 28. Mai 2018 (Neurocranium triplanar nativ und nach Kontrastmittelapplikation mit Dünnschichtung des Hippocampus sowie des Kleinhirnbrückenwinkels; vgl. S. 1 oben) habe keinen Nachweis einer Raumforderung, einer territorialen Ischämie oder Blutung und von Scherenverletzungen ergeben. Das hippocampale Rindenband habe sich regelrecht ohne Signalalterationen dargestellt, eine Malrotation habe nicht bestanden. Nachweisbar seien vereinzelte unspezifische subkortikale Marklagerläsionen, dies unverändert zum Befund aus dem Jahr 2016 (S. 1 unten).

    Alsdann äusserte sich Prof. Dr. O.___ im Sinne einer Zweitmeinung zu (nicht näher bezeichneten) externen Bildgebungen vom 28. April 2006, vom 25. Juli 2016, vom 5. August 2016 und vom 3. April 2018 (S. 2-3). Gemäss seiner Beurteilung sei es im zeitlichen Verlauf von 2006 bis 2018 von einer initialen Steilstellung zu einer Kyphosierungsfehlstellung der HWS mit kompensatorischer Lordosierung bei Halswirbelkörper (HWK) 6/7 und am zervikothorakalen Übergang gekommen. Ferner bestünden ventrale ossäre Abstützreaktion bei HWK 5/6 und HWK 6/7 sowie zunehmend degenerative Veränderungen an Grund- und Deckenplatte, am ausgeprägtesten bei HWK 6/7. Es bestehe eine progrediente, am ehesten posttraumatische Myelonschädigung paramedian rechts, beginnend an der Unterkante HWK 6. Das Muster sei nicht typisch für eine entzündliche Genese. Eine Kontrastmittelaufnahme sei im zeitlichen Verlauf nie nachweisbar gewesen. Es bestehe eine relative Spinalkanalstenose in Höhe HWK 6/7. Ferner bestünden Unkarthrosen und neuroforaminale Engen, vorwiegend bei HWK 6/7 und HWK 5/6 linksführend (S. 3).

3.4.5    Nachdem die Suva mit Verfügung vom 14. Mai 2018 (Urk. 6/62/6-7) einen sicheren oder überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 6. April 2017 und der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit ab 2. November 2017 verneint hatte, nahm Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit Bericht vom 26. Juni 2018 Stellung (Urk. 9/4). Er nannte folgende - hier stark verkürzt angeführte - Diagnosen (S. 1 f.):

- Status nach Commotio cerebri Grad 1 am 6. April 2017 mit/bei

- schweren bis mittelschweren kognitiven Einschränkungen

- postkommotionellem Syndrom

- richtunggebende Symptomerweiterung von Vorzuständen aus Unfällen von 1976 bis 2017 durch Sturz auf Gesäss am 6. April 2017 und am 22. April 2017 sowie erneutem Sturz auf die rechte Körperseite am 9. Juni 2018.

    Dr. P.___ gelangte im Rahmen einer polydisziplinären Evaluation der gesundheitlichen Probleme (vgl. S. 3 unten) zum Schluss, dass die aktuelle Arbeitsunfähigkeit auf das Ereignis vom 6. April 2017 zurückgeführt werden müsse (S. 4 Mitte). Die funktionelle Untersuchung mit dem MINI ICF APP ergebe Hinweise für Spätfolgen der Commotio cerebri vom 6. April 2017 und in den Akten fänden sich trotz mehrerer dokumentierter Unfälle in der Vergangenheit keine Hinweise auf ein vorbestehendes postkommotionelles Syndrom (S. 4 Mitte).

3.4.6    Im Bericht vom 7. Juni 2022 (Urk. 9/5) bestätigte PD Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nach am gleichen Tag erfolgter Untersuchung und Einsicht in die aktuellen Bildbefunde vom 24. Mai und 7. Juni 2022 (vgl. S. 2 oben) das Vorliegen einer einschränkenden Instabilität der LWS mit Pseudolisthese L3/4 und ersuchte PD Dr. med. R.___, Fachärztin für Neurologie, um Aufbietung der Beschwerdeführerin zu einer vertieften neurologischen Abklärung, dies auch im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 unten).

3.4.7    Im Bericht vom 21. Juni 2022 über die neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 20. Juni 2022 (Urk. 9/6) nannte PD Dr. R.___ folgende Diagnosen (S. 1 unten):

- Olisthese LWK 3 über LWK 4, Spinalkanalstenose L3/4, foraminäre Engstellung L3/4 beidseits mit

- belastungs- und bewegungsabhängigen latero-posterior ausstrahlenden Lumboischialgien linksprävalent und intermittierendem Kraftdefizit der unteren Extremitäten beidseits.

- benigne Myoklonien rechtsfazial.

    PD Dr. R.___ gelangte zum Schluss, die bewegungs- und belastungsabhängig auftretenden, lateral und posterior bis ins Knie und ins Sprunggelenk ausstrahlenden linksprävalenten Lumboischialgien, der bewegungsabhängig auftretende Kraftverlust, die morgendlichen Anlaufschmerzen sowie die schmerzbedingten Schlafstörungen könnten auf die bewegungsabhängig instabile Olisthese L3/4 gemäss Funktionsaufnahme der LWS vom 7. Juni 2022 (vgl. Urk. 9/5 S. 2 Mitte) zurückzuführen sein (S. 2 unten). Unter Einbezug der chronischen Schmerzbelastung und der dadurch bedingten reduzierten psychophysischen Belastbarkeit bestehe aus neurologischer Sicht aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bis 40 %, dies auch mit Bezug auf die bereits dokumentierte leichte kognitive Störung (S. 3 oben).3.4.8    Im Bericht vom 23. Juni 2022 (Urk. 9/7) führte PD Dr. Q.___ aus, die Neurologin PD Dr. R.___ attestiere aus fachneurologischer Sicht inklusive psychiatrischer Komponente eine summative Einschränkung von 30 % bis 40 %. Aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht sei aufgrund der mechanischen Instabilität im Bereich der LWS und der degenerativen Veränderungen im Rahmen der Blockbildung im Bereich der HWS eine zusätzliche Einschränkung von 20 % zu attestieren, sodass summativ eine Einschränkung zwischen 50 % und 60 % dokumentiert werden könne.


4.

4.1

4.1.1    Das A.___-Gutachten vom 13. Januar 2022 (vorstehend E. 3.1) beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Gemäss interdisziplinärer Beurteilung konnte für die anamnestisch vorgetragenen intensiven polytopen Schmerzen kein ausreichendes Befundkorrelat gefunden werden. Die Gutachter verneinten das Vorliegen von Befunden oder Diagnosen mit Auswirkung auf die Belastbarkeit in der angestammten oder einer vergleichbaren Arbeit und erachteten auch rückblickend eine dauerhafte Minderung der Belastbarkeit als nicht ausreichend belegt (vorstehend E. 3.1.1).

4.1.2    Die Feststellung im internistischen Gutachten (vorstehend E. 3.1.2), wonach sich keine namhafte allgemein-internistische Gesundheitsstörung mit dauerhaftem Einfluss auf die Belastbarkeit feststellen lasse und auch in den Akten nicht dokumentiert sei, wurde weder einsprache- (Urk. 6/228) noch beschwerdeweise (Urk. 1) gerügt. Auf die nachvollziehbar und überzeugend begründete internistische Beurteilung ist abzustellen.

4.1.3    Im neurologischen (vorstehend E. 3.1.3) und im orthopädischen (vorstehend E. 3.1.4) Gutachten wurde unter Bezugnahme auf die jeweils ausführlich dargelegte objektive Befundlage (vgl. Urk. 6/200/100-104, Urk. 6/200/127-132) das Vorliegen organ-neurologischer Defizite mit Auswirkung auf die Belastbarkeit sowie eines namhaften orthopädischen und orthopädisch-neurologischen Störungsbefunds verneint. Anlässlich der neurologischen Untersuchung zeigten sich insbesondere keine nervalen Dehnungszeichen, weder zervikal noch lumbal, und es ergaben sich keine Hinweise auf eine Rückenmarksläsion oder das Vorliegen peripherer Nervenkompressionszeichen. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin unter anderem geklagten Schmerzen in den Händen und Fingern (vgl. Urk. 16/1 S. 2 oben) wurde auch eine elektrophysiologische Zusatzdiagnostik durchgeführt, welche allesamt im Normbereich liegende Messergebnisse ergab (Urk. 6/200/102 f. Ziff. 4.3.2), woraus der Gutachter nachvollziehbar auf das Fehlen nervaler Residuen nach im Jahr 2020 (im Mai und Dezember, vgl. Urk. 6/200/173) durchgeführter Operation der Nervi ulnari schloss. In der orthopädischen Untersuchung ergaben sich auch keine Hinweise auf ein Sulcus-ulnaris-Rezidiv-Syndrom. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Areale verminderten Empfindens wies der neurologische Gutachter darauf hin, dass diese keinem anatomischen Innervationsmuster entsprächen. Die generelle Hypästhesie am rechten Arm wurde auch vom orthopädischen Gutachter als nicht dermatombezogen bezeichnet. Die berichtete Zephalgie ordnete der neurologische Gutachter sodann am ehesten als Spannungskopfschmerz ein und mass diesem keine behindernden Auswirkungen zu, mit der nachvollziehbaren Begründung, dass ein geringer Analgetikabedarf bestehe – gemäss Angaben der Beschwerdeführerin nehme sie etwa an vier Tagen im Monat 1g (zwei Mal 500mg) Dafalgan (Urk. 6/200/97 Mitte, Urk. 16/1 S. 3 oben) -, anlässlich der Untersuchung kein wirksamer (Paracetamol-) Spiegel zu erheben gewesen sei (vgl. Urk. 6/200/77 oben, Urk. 6/200/191 unten) und die Beschwerdeführerin die spezifischen Therapien nicht ausschöpfe. Hinsichtlich letzterer Feststellung ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin im Fragebogen zur Begutachtung einzig chiropraktische Behandlungen bei Dr. K.___ sowie monatliche Konsultationen bei Dr. I.___ (vorstehend E. 3.2.4) angab (Urk. 16/1 S. 3 unten). Schliesslich würdigte der neurologische Gutachter die geklagten Kopfschmerzen auch im Lichte des von der Beschwerdeführerin berichteten Kopfanpralls an einer Brandschutztür am 17. (richtig: 6., vgl. Urk. 9/1) April 2017 (vgl. Urk. 6/200/97), seit welchem ihren Angaben zufolge die Symptomatik bestehe (vgl. Urk. 16/1 S. 2 oben lit. e). Mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin in der Anamnese eine Bewusstlosigkeit verneint habe, keine namhaften äusseren Kopfverletzungszeichen dokumentiert und im MRI (vom 5. Oktober 2021, vgl. Urk. 6/200/194 Mitte) keine traumatypischen Läsionen erkennbar gewesen seien, verneinte der Gutachter ein stattgehabtes Schädelhirntrauma (Urk. 6/200/105 unten). Dies erscheint überzeugend, nachdem für die Annahme eines selbst leichten Schädel-Hirn-Traumas (Commotio cerebri) eine Bewusstseinsstörung entscheidend ist, und für den Patienten fast immer eine fassbare Erinnerungslücke besteht (vgl. Marco Mumenthaler/Heinrich Mattle, Neurologie, 11. Aufl., Stuttgart/New York 2002, S. 47 Mitte), was die Beschwerdeführerin anlässlich der neurologischen Begutachtung aber explizit verneinte (Urk. 6/200/97 oben). Die Beurteilung durch den neurologischen Gutachter wird sodann nicht zuletzt durch den nachträglich von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht der Ärzte des Spitals M.___ vom 11. April 2017 (vorstehend E. 3.4.2) gestützt, welche die Beschwerdeführerin am Tag nach dem infrage stehenden Ereignis untersucht und (lediglich) eine Contusio capitis, mithin eine Schädelprellung, diagnostiziert hatten. Dies, nachdem die Beschwerdeführerin eine Amnesie sowie Übelkeit und Erbrechen verneint und von einer bloss möglichen Bewusstlosigkeit von vier bis fünf Sekunden berichtet hatte. Auch anlässlich der erneuten Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 10. April 2017 interpretierten die Ärzte des Spitals M.___ die Beschwerden aufgrund des sich präsentierenden klinischen sowie des unauffälligen CT-Befunds weiterhin am ehesten im Rahmen einer Contusio capitis.

    Dem orthopädischen Gutachter präsentierte sich ebenfalls ein weitgehend unauffälliger klinischer Untersuchungsbefund (Urk. 6/200/127-132), insbesondere auch im Bereich der Wirbelsäule (vgl. Urk. 6/200/127-128) sowie der Hände (vgl. Urk. 6/200/129-130), weshalb er trotz der bildgebend nachgewiesenen multisegmentalen degenerativen Veränderungen sowohl zervikal als auch lumbal eine Einschränkung der Belastbarkeit für zumindest körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten und damit auch für die angestammte Bürotätigkeit der Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise verneinte. Unter Hinweis auf das Fehlen von Rötungen, Schweissabnormitäten, einer Schwellung sowie Funktionsstörungen im Bereich der Hände verneinte der Gutachter ferner in begründeter Weise das Vorliegen von Anzeichen für ein CRPS (Urk. 6/200/133 unten). Den sich MR-tomographisch in Bezug auf das rechte Handgelenk ergebenden Verdacht auf eine fokale Arrosion radialseitig am Köpfchen des Os metakarpale Digitus 3 mit subchondralem Knochenmarksödem (vgl. Urk. 6/200/195 unten, Urk. 6/200/196 Mitte) würdigte er sodann im Lichte der geklagten Schmerzen und gelangte zum begründeten Schluss, dass dieser Befund die beidseitig beklagten Schmerzen hinsichtlich Schmerzcharakter und -intensität nicht ausreichend erkläre, was angesichts der unauffälligen Bildgebung der linken Hand (vgl. Urk. 6/200/195 unten) einleuchtet.

4.1.4    Im psychiatrischen Gutachten (vorstehend E. 3.1.5) wies der Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf eine Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevortrag (vgl. Urk. 6/200/156 oben, Urk. 6/200/162 oben) und dem objektiv erhobenen psychiatrischen Befund nach AMDP hin, welcher sich abgesehen von einer etwas zum depressiven Pol verschobenen Stimmung mit eingeschränkter Schwingungs- und Modulationsfähigkeit und spürbarer Irritabilität aber grundsätzlich intakter Auslenkbarkeit zum positiven Pol sowie leicht gehemmtem Antrieb bei gleichzeitiger Unruhe und Anspannung weitgehend unauffällig präsentierte (vgl. Urk. 6/200/159-161). Der Gutachter würdigte sodann auch die von der Beschwerdeführerin seit dem Kopfanprall an einer Brandschutztür im Jahr 2017 beklagten kognitiven Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 6/200/158 unten). Abgesehen davon, dass er solche in der Untersuchung nicht beobachten konnte, erachtete er den berichteten Kopfanprall als nicht geeignet, die berichteten Beschwerden zu verursachen, was insbesondere auch mit Blick auf den unfallzeitnahen Bericht der Ärzte des Spitals M.___ vom 11. April 2017 (vorstehend E. 3.4.2) zu keinen Beanstandungen Anlass gibt (vgl. vorstehend E. 4.1.3). Abgesehen davon hatte auch die Suva mit Verfügung vom 14. Mai 2018 (Urk. 6/62/6-7) einen sicheren oder überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 6. April 2017 und der ab 2. November 2017 geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit verneint. Im Rahmen seiner nachvollziehbaren diagnostischen Überlegungen würdigte der psychiatrische Gutachter schliesslich auch die psychiatrischen Vorakten und gelangte zum überzeugend begründeten Schluss, dass eine invalidisierende psychiatrische Störung nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei (Urk. 6/200/161-166). Dabei machte er insbesondere auch auf sich aus den Akten ergebende Hinweise auf eine (erhebliche) Symptomausweitung - etwa im Bericht der Ärzte der Rehaklinik B.___ vom 20. November 2019 über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 10. bis 27. September 2019 (Urk. 6/99/7-11 S. 4 Mitte) – aufmerksam (Urk. 6/200/164 unten, Urk. 6/200/165 unten).

4.2

4.2.1    Mit Blick auf die im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten Berichte und Stellungnahmen zum A.___-Gutachten (vorstehend E. 3.2.2-6) gilt es vorab ganz grundsätzlich zu bemerken, dass das Gericht bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen). Die behandelnden Ärzte haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).

4.2.2    Wie RAD-Arzt Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2022 (vorstehend E. 3.3) sodann zutreffend ausführte, erweisen sich die eingereichten Berichte aufgrund diverser Unzulänglichkeiten als nicht geeignet, die schlüssig begründeten gutachterlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen, zumal einige der Verfasser – wie etwa der Anästhesist Dr. I.___ (vorstehend E. 3.2.4) oder der Chiropraktor Dr. K.___ (vorstehend E. 3.2.6) – zuweilen fachfremd argumentierten und/oder sich von den subjektiven Beschwerdeangaben leiten liessen. Letzteres trifft insbesondere auch auf den Neurologen Dr. H.___ zu, welcher im Bericht vom 14. April 2022 (vorstehend E. 3.2.3) zwar explizit bestätigte, dass sich aus neurologischer Sicht ausser einem Status nach Operation des Nervus ulnaris rechts und links keine neurologischen Befunde objektivieren liessen, der Beschwerdeführerin aber aufgrund der von ihr als real erlebten funktionellen Beeinträchtigungen und Beschwerden eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte. Soweit er darüber hinaus neuropsychologisch bedingte Einschränkungen anführte, übersteigt dies seine Fachkompetenz, da es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3). Insofern stösst auch sein Einwand, wonach die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung vom 29. Januar 2020 im neurologischen Teil des Gutachtens nicht gewürdigt worden seien, ins Leere. Im psychiatrischen Gutachten wurde dagegen auf die neuropsychologische Beurteilung durch lic. phil. S.___ im Bericht vom 29. Januar 2020 (Urk. 6/108/1-4) Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass die neuropsychologische Testdiagnostik lediglich leichtgradige Beeinträchtigungen belege. Gleichzeitig bemängelte der Gutachter aber zu Recht auch, dass die Beurteilung keine Beschwerdevalidierung erkennen lasse. Die fehlende Plausibilitätsprüfung mittels Symptomvalidierung sowie anhand von Laborergebnissen wurde alsdann auch im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung bemängelt, des Weiteren auch, dass es an einer biologischen Erklärung der Befunde und an einer erkennbaren fachärztlichen (psychiatrischen) Supervision fehle (Urk. 6/200/13 oben). Abgesehen davon hatte Dr. H.___ in seinem Bericht vom 11. März 2020 (Urk. 6/108/5-6) festgehalten, dass die formal leichte kognitive Störung in erster Linie durch das chronische Schmerzsyndrom erklärt werden könne (S. 2 oben), was mit Blick auf die aktenkundigen Hinweise auf eine erhebliche Symptomausweitung die neuropsychologische Beurteilung zusätzlich relativiert.

4.2.3    Was die vom Anästhesisten Dr. I.___ (vorstehend E. 3.2.4) angeführten, bildgebend objektivierten Pathologien anbelangt, so wurden diese von den A.___-Gutachtern zweifelsohne erkannt, vor dem Hintergrund des Fehlens einer korrelierenden klinischen Symptomatik sowohl in der neurologischen als auch der orthopädischen Untersuchung jedoch als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumindest in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit gewertet, worauf auch RAD-Arzt Dr. L.___ zutreffend hinwies (vgl. vorstehend E. 3.3). Vor diesem Hintergrund nicht von Relevanz ist, dass die Wirbelsäulenchirurgen des Kantonsspitals T.___ im Bericht vom 18. September 2018 (Urk. 6/74/1-3) eine Operationsindikation der Halswirbelsäule gestellt hatten, zumal sie lediglich feststellten, dass die objektivierte Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schulterblätter und auch in der BWS auslösen «könne» und darüber hinaus eine radikuläre Symptomatik lediglich vermuteten (S. 3 Mitte). Demgegenüber sah Dr. H.___ im Bericht vom 12. Juni 2019 (Urk. 6/91/1-3) aufgrund der sich ihm präsentierenden unauffälligen neurologischen Befundlage keine Indikation für irgendwelche wirbelsäulenchirurgische Eingriffe (S. 3 Mitte).

4.2.4    Der Allgemeinmediziner Dr. J.___ (vorstehend E. 3.2.5) ging alsdann fachfremd vom Vorliegen einer chronifizierten somatoformen Schmerzstörung aus. Soweit er dafür hielt, dass das Gutachten um eine neuropsychologische Beurteilung zu ergänzen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den Entscheid über die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Untersuchung zur Einschätzung kognitiver Defizite ins Ermessen der Gutachter gestellt hatte (vgl. Urk. 6/222/3 unten). Eine neuropsychologische Abklärung stellt sodann lediglich eine Zusatzuntersuchung im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung dar, welche bloss bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 4.3.2.2 der Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP], 3. Auflage 2016). Eine begründete Indikation geht aus der psychiatrischen Expertise jedoch nicht hervor. Der Gutachter stellte vielmehr fest, dass die Beschwerdeführerin dem Explorationsgespräch wach, alert und aufmerksam folge, dabei umstellfähig sowie geistig rege und flexibel imponiere und mühelos in der Lage sei, anamnestische und biografische Details aus dem Gedächtnis zu reproduzieren (Urk. 6/200/166 unten). Eine begründete Indikation ergibt sich auch nicht aufgrund des Kopfanpralls vom 6. April 2017, da der Gutachter diesem keine ursächliche Bedeutung hinsichtlich der geklagten Symptomatik beimass (vgl. dazu vorstehend E. 4.1.4).

4.2.5    Die Beurteilung durch den Chiropraktor Dr. K.___, wonach ein postkommotionelles Syndrom nach am 6. April 2017 erlittenem Kopfanprall sowie drei weiteren vorausgegangenen Gehirnerschütterungen eine permanente Arbeitsunfähigkeit begründe, vermag sodann schon deshalb nicht zu überzeugen, weil in Bezug auf das Ereignis vom 6. April 2017 eine stattgehabte Commotio cerebri nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen ist (vgl. dazu vorstehend E. 4.1.3). Hinsichtlich der weiteren erwähnten – gemäss Anamnese in den Jahren 1994, 2007 und 2008 erlittenen (Urk. 6/231/1 unten) - Gehirnerschütterungen liegen sodann keinerlei medizinische Akten vor. Abgesehen davon beklagt die Beschwerdeführerin Kopfschmerzen erst seit dem Jahr 2017 (Urk. 16/1 S. 2 lit. e) und fällt deren Beurteilung ebensowenig ins Fachgebiet von Dr. K.___ wie die Nervus Ulnaris-Problematik. Sodann vermag allein der Hinweis auf durch ihn (Dr. K.___) festgestellte Druckdolenzen und eine Beweglichkeitseinschränkung der HWS die im fachorthopädischen Gutachten hinsichtlich zumutbarer Arbeitsfähigkeit gezogene Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen. Die von Dr. K.___ aufgrund einer LWS-Problematik attestierte Arbeitsunfähigkeit basiert im Übrigen auf subjektiven Schmerzangaben.

4.2.6    Dr. G.___ schliesslich beschränkte sich im Bericht vom 23. März 2022 (vorstehend E. 3.2.2) im Wesentlichen darauf, die von ihr bereits im Bericht vom 24. Februar 2021 (Urk. 6/166) genannte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) zu bestätigen. Einen psychopathologischen Befund führte sie nicht an. Nach der Rechtsprechung kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur relevant sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 130 V 396). Im psychiatrischen Gutachten hatte der Gutachter bemängelt, dass hinsichtlich der von Dr. G.___ im Bericht vom 24. Februar 2021 genannten Diagnose eine positive Diagnosestellung nicht erkennbar sei (Urk. 6/200/165 Mitte). Hierzu gilt es zu bemerken, dass bei einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10 F45.1) im Vordergrund des klinischen Bildes seit mindestens sechs Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen stehen, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung haben. Psychischen Faktoren wird eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn (vgl. die unter www.icd-code.de abrufbaren Diagnosekriterien). Abgesehen davon, dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen nach dem Gesagten (vorstehend E. 4.1.3) gerade nicht belegt ist, dass diese ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung haben, wies der psychiatrische Gutachter zutreffend darauf hin, dass Dr. G.___ nicht ausführte, welche psychischen Faktoren die Schmerzstörung begründen (oder vielmehr: aufrechterhalten) sollen (Urk. 6/200/165 Mitte). Angesichts dieser diagnostischen Unzulänglichkeiten kann gestützt auf die Berichte von Dr. G.___ eine die Leistungsfähigkeit einschränkende psychische Gesundheitsbeeinträchtigung nicht als ausgewiesen gelten, zumal Dr. G.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich auch somatische Diagnosen einfliessen liess (vgl. Urk. 6/166 Ziff. 2.5 und Ziff. 3.4).

4.3

4.3.1    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, das A.___-Gutachten sei nicht beweiswertig (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 3.2-4, Urk. 8 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 unten), verfangen ihre Argumente nicht:

    Dass der – unvollständig zu den Akten genommene - Bericht des Neurologen Dr. U.___ vom 12. Februar 2018 (Urk. 6/82/10-11) nicht in der chronologischen Aktenzusammenfassung (Urk. 6/200/34-49) erscheint, ist dem Beweiswert des Gutachtens nicht abträglich, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend machte und aus den weiteren neurologischen Berichten auch nicht ersichtlich wird, dass Dr. U.___ eine massgebliche organ-neurologische Pathologie objektiviert hätte. Die übrigen neurologischen Vorakten, darunter Berichte des behandelnden Neurologen Dr. H.___ sowie ein Bericht von Dr. med. V.___, Fachärztin für Neurologie sowie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. März 2019 (Urk. 6/82/17-20), wurden sodann im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung punktuell - soweit aus gutachterlicher Sicht erforderlich – gewürdigt (Urk. 6/200/5, Urk. 6/200/8 ff., Urk. 6/200/14 unten), und die Beschwerdeführerin legte nicht dar, inwiefern sich die gutachterliche Beurteilung nicht mit den neurologischen Vorakten vereinbaren lassen soll. Abgesehen davon bestätigte der behandelnde Neurologe Dr. H.___ im Bericht vom 14. April 2022 (vorstehend E. 3.2.3) explizit, dass ausser einem Status nach Operation der Nervi ulnari keine neurologischen Befunde objektivierbar seien. Kein Mangel ist ferner im Umstand zu erblicken, dass die Gutachter im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung keine Kenntnis des erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichts von Prof. O.___ vom 30. Mai 2018 (vorstehend E. 3.4.4) hatten. Die Ergebnisse der von Dr. O.___ gewürdigten Bildgebungen aus den Jahren 2016 und 2018 lagen auch den Gutachtern vor (vgl. Urk. 6/3/3, Urk. 6/3/9, Urk. 6/74/5) und flossen damit in ihre Beurteilung ein. Soweit Prof. O.___ eine progrediente, am ehesten posttraumatische Myelonschädigung postulierte, ist festzuhalten, dass die Wirbelsäulen- und Neurochirurgen der Klinik W.___ im Oktober 2018 eine eingehende elektrophysiologische Untersuchung zur Diagnostik einer zervikalen Myelopathie in die Wege geleitet hatten (vgl. Urk. 6/74/5 Mitte), eine solche sich aber offensichtlich nicht bestätigten liess. Denn in seinem Bericht vom 12. Juni 2019 (Urk. 6/91/1-3) führte Dr. H.___ aus, klinisch und MRtomographisch fänden sich unter Berücksichtigung auch der normalen Tibialis-SEP und der bereits in der Klinik W.___ normal motorisch evozierten Potenziale keine Hinweise für eine zervikale oder thorakale Myelopathie, insbesondere nicht für eine symptomatische Radikulopathie C6 oder C7 (S. 3 Mitte). Auch im Rahmen der neurologischen Begutachtung ergaben sich keine Hinweise auf eine Rückenmarksläsion (vgl. vorstehend E. 3.1.3). Der Bericht des Allgemeinmediziners Dr. P.___ vom 26. Juni 2018 (vorstehend E. 3.4.5), in welchem dieser eine «polydisziplinäre Evaluation der gesundheitlichen Probleme» vornahm, erweist sich sodann als von vornherein nicht geeignet, die interdisziplinäre gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen, sodass es nicht schadet, dass er den Gutachtern nicht vorlag. Abgesehen davon hatten die Gutachter Kenntnis vom Bericht von Dr. P.___ vom 30. Januar 2018 (Urk. 6/48) und würdigten diesen im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 6/200/6-7).

4.3.2    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, das Gutachten hätte um eine neuropsychologische Abklärung ergänzt werden müssen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 3.3), kann auf die Ausführungen in E. 4.2.4 verwiesen werden.

4.3.3    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.4) war den Gutachtern das Tätigkeitsprofil ihrer angestammten beziehungsweise zuletzt ausgeübten Tätigkeit hinreichend bekannt, hatte sie doch nicht zuletzt im Fragebogen zur Begutachtung ausführliche Angaben dazu gemacht (Urk. 16/1 S. 8 f.). Dass der orthopädische Gutachter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als optimal angepasst erachtete, ist vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin auf S. 9 oben des Fragebogens nicht zu beanstanden. Der psychiatrische Gutachter würdigte die durch ihn erhobene, lediglich leichtgradige depressive Symptomatik sodann im Lichte der zu erfragenden Ressourcen in Form von sozialer Einbindung, Alltagsselbständigkeit, Fähigkeit zur Selbstversorgung inklusive des Haltens von Haustieren und der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. Urk. 6/200/157 unten, Urk.6/200/158 oben, Urk. 16/1 S. 7 oben). Gleichzeitig wies er auch darauf hin, dass sich für das eingenommene Antidepressivum Duloxetin kein wirksamer Serumspiegel finde, was die Gutachter in der interdisziplinären Beurteilung zutreffend als gegen einen erheblichen Leidensdruck sprechendes Indiz werteten (vgl. vorstehend E. 3.1.1). Im Gutachten findet sich damit eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb die lediglich leichtgradige depressive Störung als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit beurteilt wurde. Bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Chronifizierung sowie für das Vorliegen von Komorbiditäten ist vor diesem Hintergrund auch von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 abzusehen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

4.4

4.4.1    Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und welche – wovon nach dem Gesagten für das vorliegende A.___-Gutachten auszugehen ist - den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Solche konkreten Indizien ergeben sich weder aus den im Einspracheverfahren eingereichten Berichten (vgl. dazu vorstehend E. 4.2) noch aus den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichten (vorstehend E. 3.4.2-8), wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

4.4.2    Hinsichtlich der Berichte von Prof. O.___ vom 30. Mai 2018 (vorstehend E. 3.4.3) sowie des Berichts von Dr. P.___ vom 26. Juni 2018 (vorstehend E. 3.4.5) kann auf die Ausführungen in E. 4.3.1 verwiesen werden.

4.4.3    Der Bericht der Ärzte des Spitals M.___ vom 11. April 2017 (vorstehend E. 3.4.2) stützt die gutachterliche Beurteilung, wonach hinsichtlich des Kopfanpralls vom 6. April 2017 nicht von einem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma auszugehen ist und weder die geklagte Kopfschmerzsymptomatik noch die geltend gemachten kognitiven Defizite mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als damit in Zusammenhang stehend zu beurteilen sind (vgl. dazu vorstehend E. 4.1.3-4). Soweit die Ärzte des Instituts für Notfallmedizin des Universitätsspitals N.___ im Bericht vom 15. April 2017 (vorstehend E. 3.4.3) die Beschwerden der Beschwerdeführerin im Rahmen eines postkommotionellen Syndroms bei Status nach leichtem Schädel-Hirntrauma vom 6. April 2017 interpretierten, ist festzuhalten, dass dieser Bericht jegliche Angaben zum Unfallhergang vermissen lässt und die Ärzte offenbar auch keine Kenntnis des Berichts der erstbehandelnden Ärzte des Spitals M.___ hatten. Aus dem Bericht der Notfallmediziner des Universitätsspitals N.___ lässt sich daher nichts Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten, zumal auch die von den Notfallmedizinern veranlasste Bildgebung des Neurocraniums und der HWS keine Anhaltspunkte für traumatische Läsionen ergab.

4.4.4    PD Dr. R.___ beschrieb in ihrem Bericht vom 21. Juni 2022 (vorstehend E. 3.4.7) einen grossmehrheitlich unauffälligen neurologischen Befund (vgl. Urk. 9/6 S. 2 Mitte, S. 4 f.). Einzig in der elektromyographischen Untersuchung der unteren Extremitäten ergaben sich Anhaltspunkte für eine linksseitige Radikulopathie L3/4 sowie leichtgradige chronische Denervationszeichen (Urk. 9/6 S. 2 unten, S. 5 Mitte). Auch wenn sich damit im Vergleich zur gutachterlich-neurologischen Untersuchung nunmehr ein Anhaltspunkt für einen objektivierbaren Befund zu ergeben scheint, reicht dies nicht aus, um die gutachterlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass PD Dr. R.___ den neurophysiologischen Befund im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gar nicht aufgriff. Die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % bis 40 % begründete sie vielmehr mit dem Bestehen einer bewegungsabhängig instabilen Olisthese L3/4 unter gleichzeitigem Einbezug einer chronischen Schmerzbelastung und dadurch bedingte reduzierte psychophysische Belastbarkeit sowie kognitiver Störungen. Damit aber bewegt sie sich nicht nur ausserhalb ihres Fachgebiets, sondern berücksichtigt überdies auch subjektive Beschwerdeangaben. Abgesehen davon führte Dr. R.___ die von der Beschwerdeführerin beklagte Symptomatik nur vermutungsweise («könnten zurückzuführen sein […]»; Urk. 9/5 S. 2 unten) auf die Olisthese L3/4 zurück. Ein sicherer Beleg dafür ergab sich in der neurologischen Untersuchung demnach nicht und es wurde auch nicht dargetan, dass, beziehungsweise wie, dieser Nachweis erbracht werden könnte.

    Bei dieser Sachlage ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) sowohl von der beschwerdeweise beantragten Rückweisung als auch der mit Eingabe vom 27. Juli 2022 (Urk. 8) beantragten Einholung eines Gerichtsgutachtes abzusehen.

4.4.5    Soweit PD Dr. Q.___ der Beschwerdeführerin aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht aufgrund der mechanischen Instabilität im Bereich der LWS sowie der degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS pauschal eine um 20% eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte, fehlt es an einer Bezugnahme auf ein Belastungsprofil beziehungsweise ist nicht erkennbar, weshalb seine Einschätzung auch für eine von den Gutachtern als zumutbar erachtete körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit gelten soll.

4.5    Zusammenfassend kann der Sachverhalt gestützt auf das als beweiswertig zu erachtende A.___-Gutachten als dahingehend erstellt erachtet werden, dass bei der Beschwerdeführerin keine Gesundheitsbeeinträchtigung besteht, die hinsichtlich einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit und damit auch ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit objektivierbare funktionelle Einschränkungen zu begründen vermöchte. Abgesehen von der Nervus Ulnaris-Problematik, welcher im Mai und Dezember 2020 mit Erfolg operativ begegnet werden konnte, waren rückblickend zu keinem Zeitpunkt objektive Befunde erhebbar, welche die von der Beschwerdeführerin geklagte Symptomatik erklärt hätten. Dies wird nicht zuletzt durch die Feststellung der Ärzte der Klinik W.___, Sportmedizin, im Bericht vom 12. Mai 2020 (Urk. 6/120/1-3) untermauert, wonach die durchgeführten ausführlichen Abklärungen keinen Nachweis von korrelierenden, strukturellen Veränderungen ergeben hätten (S. 2 unten).

4.6    Rückblickend erachteten die Gutachter eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Weise einzig im Zusammenhang mit der bilateralen Dekompression der Nervi ulnari als überwiegend wahrscheinlich, dies im Zeitraum der Akutbehandlung und der Rekonvaleszenz (vgl. Urk. 6/200/137 Mitte). Daraus resultiert jedoch keine Invalidität im Sinne einer bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG. Im Zusammenhang mit der Operation vom Mai 2020 war der Beschwerdeführerin seitens des Universitätsspitals N.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, denn auch lediglich für die Zeit vom 18. Mai bis 14. Juni 2020 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 6/118). Abgesehen davon waren die ab dem Jahr 2016 zunächst vornehmlich durch die Ärzte der Klinik W.___ (vgl. etwa Urk. 6/19/7, Urk. 6/23 Ziff. 7) und hernach grossmehrheitlich durch den Hausarzt Dr. J.___ (vgl. Urk. 6/92, Urk. 6/102, Urk. 6/104, Urk. 6/110, Urk. 6/122, Urk. 6/127, Urk. 6/144, Urk. 6/158, Urk. 6/161, Urk. 6/164, Urk. 6/181, Urk. 6/183, Urk. 6/192) attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu keinem Zeitpunkt durch objektive Befunde begründet.

    Soweit Dr. med. XA.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdeführerin im Bericht vom 3. August 2018 (Urk. 8/65) für die Zeit von Oktober 2017 bis März 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, vermag dies ebenfalls keine Invalidität zu begründen, zumal es sich bei der von Dr. XA.___ angeführten Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) medizinisch gesehen per definitionem um ein zeitlich begrenztes Phänomen handelt, weshalb sie als langdauernde und damit potentiell invalidisierende Krankheit ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_87/2017 vom 16. März 2017). Damit im Einklang stehend berichtete Dr. XA.___ denn auch, dass die Symptome der Anpassungsstörung im Verlauf der Behandlung abgeklungen seien. Hinsichtlich der weiteren von ihm genannten und nicht weiter begründeten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) kann schliesslich auf die Ausführungen in E. 4.2.6 verwiesen werden.

    Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Beginn der Arbeitsfähigkeit und zum Zeitpunkt der Anmeldung (Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 4.1-5).

4.7    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


5.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 1’000.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat Stephan Müller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;

    der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrBarblan