Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00353


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 29. November 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel

Advokaturbüro Federspiel

Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1986 geborene X.___, Vater einer Tochter (Jahrgang 2014), reiste im Verlauf des Jahres 2001 in die Schweiz ein, absolvierte von August 2004 bis August 2005 eine Anlehre als Bäcker und Konditor (Urk. 13/1) und arbeitete vom 1. April 2008 bis am 9. November 2009 als Rüster für die Y.___ AG (Urk. 13/12) sowie vom 4. Juni 2010 bis am 31. Mai 2012 als Produktionsmitarbeiter für die Z.___ AG (Urk. 13/9). Am 1. Juni 2012 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf diverse Symptome einer depressiven Störung sowie dauerhafte Rücken- und Beinschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1). Die IV-Stelle zog zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zunächst die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 13/2-4) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 13/7), holte einen Arbeitgeberbericht der Z.___ AG sowie der Y.___ AG (Urk. 13/9 und Urk. 13/12) und Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 13/13, Urk. 13/17, Urk. 13/27 und Urk. 13/29). Am 11. Januar 2013 liess sie den Versicherten durch Dr. pract. A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, sowie med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des RAD untersuchen (Berichte vom 5. August 2013, Urk. 13/30-31). Mit Verfügung vom 19. November 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 eine ganze Rente zu (Urk. 13/44). Das am 9. Dezember 2013 (Eingangsdatum) gestellte Gesuch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 13/45) wies die IV-Stelle nach einer Abklärung vor Ort am 28. Januar 2014 (Urk. 13/54) mit Verfügung vom 8. April 2014 wie vorbeschieden ab (Urk. 13/57).     Aufgrund der Einleitung einer Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens etc. gegen den Versicherten ersuchte die zuständige Staatsanwältin mit Schreiben vom 16. April 2014 bei der IV-Stelle um Zustellung der Akten (Urk. 13/59). Die IV-Stelle verzichtete in der Folge auf eine rückwirkende Sistierung der Rente, da es sich um eine Untersuchungshaft gehandelt habe, die weniger als drei Monate angedauert habe (Urk. 13/75).

    Im Zuge einer im Juni 2016 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 13/84) zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 13/85), holte einen neuen Arztbericht ein (Urk. 13/86) und führte aufgrund einer vom Amt für Zusatzleistungen der Gemeinde C.___ erhaltenen Aufstellung auffälliger Bewegungen auf dem Konto des Versicherten im Jahr 2015 Spezialabklärungen durch (Urk. 13/149). Nach der Besprechung der Abklärungsergebnisse zur Rentenrevision mit dem Versicherten am 17. März 2017 (Urk. 13/90-95) sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2017 die Ausrichtung der Invalidenrente per Ende März 2017 (Urk. 13/96). Mit Mitteilung vom 19. Juli 2017 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Stiftung D.___ (Urk. 13/105 ff.). Vom 7. Februar bis am 31. Juli 2018 wurde ihm ein Arbeitsversuch bei der E.___ GmbH zugesprochen (Urk. 13/126), welcher am 14. Februar 2018 abgebrochen wurde (Urk. 13/128). Mit Mitteilung vom 26. Februar 2018 übernahm die IV-Stelle erneut die Kosten für ein Arbeitstraining bei der Stiftung D.___ (Urk. 13/133) und holte in der Folge einen Verlaufsbericht beim behandelnden Arzt ein (Urk. 13/138). Mit Mitteilung vom 9. Mai 2018 stellte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ein, da sich der Versicherte gemäss eigenen Angaben ab Juni 2018 für längere Zeit ins Ausland begeben werde (Urk. 13/140).

    Am 29Mai 2018 wurde der Versicherte als Beschuldigter betreffend diverse Geldabholungen als Kurier für eine kriminelle Organisation in Sachen «Falscher Polizist» im Zeitraum von Januar bis April 2018 in Polizeihaft genommen (Urk. 13/148/2). Mit Urteil vom 1. November 2019 wurde der Versicherte vom Bezirksgericht Zürich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen, mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 48 Monaten, wovon 522 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden waren, und einer zu vollziehenden Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft. Im Übrigen wurde der Versicherte im Sinne von Art. 66a StGB für sieben Jahre des Landes verwiesen (Urk. 13/151/3). Nach der Haftentlassung erkundigte sich der Versicherte mit Schreiben vom 28. April 2020 bei der IV-Stelle, wie es bezüglich der Invalidenrente weitergehen werde (Urk. 13/152). Mit Vorbescheid vom 14. August 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente rückwirkend auf den 21. Juni 2016 (richtig: 21. Juli 2016) sowie die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Leistungen in Aussicht (Urk. 13/157). Dagegen erhob der Versicherte am 15. September 2020 Einwand (Urk. 13/161-163). Mit Urteil vom 21. Oktober 2020 wurde der Versicherte vom Obergericht des Kantons Zürich der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB schuldig gesprochen. Die Strafe wurde auf 31 Monate Freiheitsstrafe, wovon 695 Tage durch Untersuchungshaft, vorzeitigen Strafvollzug und Sicherheitshaft erstanden waren, reduziert. Der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 16 Monaten sowie die Geldstrafe wurden aufgeschoben und die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Ferner wurde der Landesverweis bestätigt (Urk. 13/206/129). Die IV-Stelle zog die medizinischen Akten des leitenden Gefängnisarztes der F.___ bei (Urk. 13/174) und veranlasste am 16. April 2021 (Urk. 13/180) eine Untersuchung durch Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in dessen Rahmen auch eine neuropsychologische Testung durch lic. phil. H.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, stattgefunden hatte (Expertise vom 5. Juli 2021, Urk. 13/185). Mit Vorbescheid vom 8. April 2022 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 17. August 2020 (richtig: 14. August 2020) und hielt an der Rentenaufhebung rückwirkend per 21. Juli 2016 sowie der Rückforderung der zu viel ausbezahlten Leistungen fest (Urk. 13/187). Dagegen erhob der Versicherte am 10. April 2022 Einwand (Urk. 13/188). Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 hob die IV-Stelle die Invalidenrente rückwirkend per 21. Juni 2016 (richtig: 21. Juli) auf mit der Feststellung, die bis am 31. März 2017 zu viel bezogene Rente werde zurückgefordert (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 20. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei keine rückwirkende Aufhebung und auch keine Rückforderung der vom 21. Juni 2016 (richtig: 21. Juli 2016) bis am 31. März 2017 bezogenen Rente zu goutieren und ihm sei rückwirkend ab 15. September 2020 eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter seien aktuelle Unterlagen aus der Türkei, insbesondere auch ein neues unabhängiges psychiatrisches (Ober-)Gutachten, einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Eingabe vom 31. August 2022 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die Unterlagen zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten (Urk. 7-9). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2022 schloss die IV-Stelle unter Beilage der Stellungnahme des RAD vom 21. Oktober 2022 (Urk. 13/207) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2022 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.6    Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).

1.7    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.8    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen erwogen, während der Eingliederungsmassnahmen habe der Beschwerdeführer eindrücklich gezeigt, dass er den Anforderungen einer geregelten Erwerbstätigkeit sowohl fachlich als auch persönlich zu genügen vermöge. Die Tatsache, dass er zudem während den laufenden Eingliederungsmassnahmen kriminellen Tätigkeiten habe nachgehen können, welche ein hohes Mass an Organisation, Planung und eloquentem Auftreten verlangt hätten, zeige ebenfalls, dass er über erhebliche Ressourcen verfüge. Der behandelnde Psychiater Dr. med. I.___ habe in seinem Arztbericht vom 16. März 2018 zudem bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens ab 21. Juni (richtig: Juli) 2016 verbessert habe (Facebook-Post, dass er eine Erwerbstätigkeit als Fernseh-Programmierer aufgenommen habe). Gestützt auf das Gutachten vom 7. Juli 2021 (richtig: 5. Juli 2021) bestünden keine Diagnosen mehr mit langanhaltender/dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ab 21. Juni (richtig: Juli) 2016 liege deshalb ein Revisionsgrund und eine Meldepflichtverletzung vor. Die vom 21. Juni (richtig: Juli) 2016 bis zur Sistierung am 31. März 2017 bezogenen Rentenleistungen würden zurückgefordert (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber insbesondere auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei von allem Anfang an nicht an seiner Mitwirkung interessiert gewesen. Sie habe ihm das Gutachten vom 5. Juli 2021 zunächst nicht, sondern erst auf Rüge gegen den neuen Vorbescheid vom 8. April 2022 hin, zugestellt. Die 30-tägige Frist, um Einwände gegen diesen neuen Vorbescheid vorzubringen und zu begründen, wäre wegen Stillstands der Frist vor und nach Ostern erst am 24. Mai 2022 abgelaufen. Ohne diese Frist abzuwarten, habe die Vorinstanz schon am 18. Mai 2022 ihre Verfügung erlassen und den Vorbescheid einfach bestätigt. Dieses Vorgehen sei eine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei daher schon aus formellen Gründen klar aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 4). Auch in materieller Hinsicht sei der Entscheid gleich mehrfach willkürlich und offensichtlich falsch. Er leide seit etwa 2012 an einer paranoiden Schizophrenie. Es handle sich dabei um eine nicht heilbare, sondern nur behandelbare psychische Gesundheitsbeeinträchtigung. Gemäss Ansicht seines früheren Psychiaters Dr. med. I.___ könne er – wenn überhaupt – nur eine angepasste, ganz einfache Tätigkeit in geschütztem Rahmen ausüben. Eine paranoid schizophrene Person habe ab und zu wieder unerfreuliche Episoden. So habe er ab dem 11. August 2020 wieder für rund einen Monat in der psychiatrischen Klinik J.___ stationär behandelt werden müssen. Vom 21. Juni 2021 bis am 2. Mai 2022 sei er in psychiatrischer und psychologischer Behandlung bei einem weiteren Psychiater gewesen, welcher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei. Dass das Gutachten vom 5. Juli 2021 trotzdem zum Schluss gekommen sei, dass keine Diagnosen mehr mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen sollten, überzeuge überhaupt nicht (Urk. 1 S. 5 ff.). Auch wenn wider Erwarten auf das Gutachten vom 5. Juli 2021 abgestellt werden würde, ergäbe sich daraus keinesfalls, dass sich der Gesundheitszustand schon ab dem 21. Juni (richtig: Juli) 2016 verbessert haben sollte. Dies werde nämlich im Gutachten nicht behauptet, sondern nur deshalb von der Beschwerdegegnerin angenommen, weil er auf Facebook (falsch, aber von Wunschdenken geleitet) gepostet habe, dass er eine Erwerbstätigkeit als Fernsehprogrammierer aufgenommen hätte. Die Beschwerdegegnerin habe auch die Strafakten einseitig zu seinen Ungunsten gewürdigt und die neuen Strafakten nicht einmal berücksichtig. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin sei er während der Eingliederungsmassnahmen keiner kriminellen Tätigkeit nachgegangen, die von ihm selber ein hohes Mass an Organisation, Planung und eloquentem Auftreten verlangt habe. Er sei nur als Gehilfe für blosse Handlangerdienste missbraucht worden, wobei der Umstand, dass er krank und beeinflussbar gewesen sei, perfide ausgenutzt worden sei (Urk. 1 S. 7). Um die Erkrankung im Griff zu behalten, sei er weiterhin auf die Einnahme starker Neuroleptika in hoher Dosis angewiesen, auch wenn er dem neuen Gutachter sein Wunschdenken mitgeteilt habe, dass er keine Medikamente mehr einnehmen möchte. Nach dem Gesagten sei ihm – wenn überhaupt – nur eine angepasste, ganz einfache Tätigkeit in geschütztem Rahmen möglich (Urk. 1 S. 8).


3.

3.1    Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).

    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).

3.2    Am 16. April 2021 (Urk. 13/180) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Untersuchung in deren Rahmen auch eine neuropsychologische Testung erfolgte (Expertise vom 5. Juli 2021, Urk. 13/185) und erliess daraufhin am 8. April 2022 einen neuen Vorbescheid (Urk. 13/187), der den Vorbescheid vom 14. August 2020 (Urk. 13/157) ersetzte. Mit Schreiben vom 10. April 2022 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Zustellung der neuen Akten, einschliesslich dem ihm bis anhin noch nicht zugestellten Gutachten vom 5. Juli 2021, und teilte gleichzeitig mit, dass er vom 11. bis am 26. April 2022 ferienabwesend sein werde, weshalb ihm die Akten erst am Freitag 22. April 2022 zugesendet werden sollten (Urk. 13/188). Mit E-Mail vom 22. April 2022 stellte die Beschwerdegegnerin die Akten dem Rechtsvertreter elektronisch über die Plattform IncaMail zur Verfügung und gewährte ihm gleichzeitig eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis am 9. Mai 2022 (Urk. 13/191). Am 18. Mai 2022 erging die rentenaufhebende Verfügung (Urk. 2).

3.3    Daraus ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2022 (Urk. 2) datierte Verfügung zu früh erlassen wurde, da die Einwandfrist des am 8. April 2022 erlassenen Vorbescheids aufgrund der Gerichtsferien bis am 24. Mai 2022 gedauert hätte. Gleichwohl führte die Beschwerdegegnerin ein Vorbescheidverfahren – wenn auch ein nachträglich verkürztes - durch und kam dem Begehren um Aktenedition rechtzeitig nach. Dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer wäre es dadurch trotz verkürzter Frist ohne weiteres möglich gewesen, Einwand gegen den Vorbescheid vom 8. April 2022 zu erheben. Deshalb käme eine Rückweisung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs - was der Beschwerdeführer selber lediglich eventualiter beantragen liess - einem formalistischen Leerlauf gleich. Im Übrigen hätte sich der rechtskundige Vertreter des Beschwerdeführers nach Treu und Glauben bereits nach Ferienrückkehr und Kenntnisnahme der mit E-Mail vom 22. April 2022 angeordneten Verkürzung der Einwandfrist zur Wehr setzen müssen. Es ist nicht zulässig formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 134 l 20 E. 4.3.1). Demnach kann vorliegend letztlich offen gelassen werden, inwieweit eine Gehörsverletzung vorliegt. Zu prüfen ist damit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin die rentenaufhebende Verfügung zu Recht erlassen hat.


4.

4.1    Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 19. November 2013 (Urk. 13/44), welcher in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die orthopädische und psychiatrische RAD-Untersuchung (Bericht vom 5. August 2013, Urk. 13/30-31) zugrunde liegt.

4.2    Aus orthopädischer Sicht stellte die RAD-Ärztin A.___ im Untersuchungsbericht vom 5. August 2013 (Urk. 13/30) keinen Gesundheitsschaden fest. Aus rein somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen und in jeder anderen Tätigkeit seit jeher zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/30/6).

4.3    Aus psychiatrischer Sicht hielt der RAD-Arzt B.___ in seinem Untersuchungsbericht vom 5. August 2013 (Urk. 13/31) gestützt auf seine klinische Untersuchung vom 11. Januar 2013 sowie den Arztbericht vom 3. Juni 2013 der J.___, nach welchem beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie mit deutlichen Auffassungs- und Konzentrationsstörungen, einer Störung des Antriebs, einer Apathie, einer Sprachverarmung und Antriebsverminderung diagnostiziert wurde, fest, dass ein ernsthafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Ob es psychopathologisch um eine zusätzlich depressive Störung gehe (differenzialdiagnostisch: schizoaffektive Störung) oder eine Minussymptomatik bei gleichzeitig positiver Symptomatik, werde der Verlauf ausweisen. Es liege eine volle Arbeitsunfähigkeit vor, der Beschwerdeführer nehme die therapeutischen Möglichkeiten wahr und die Prognose bleibe ungünstig (Urk. 13/31/7).


5.    

5.1    Im Rahmen des im Juni 2016 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 13/84) liess die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten, in dessen Rahmen auch eine neuropsychologische Abklärung erging (Expertise vom 5. Juli 2021, Urk. 13/185), als Entscheidungsbasis zur Bestimmung, ob eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist, erstellen. Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 13/185/7-49 und Urk. 13/185/83-86), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

5.2    Dr. G.___ stellte im psychiatrischen Gutachten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest und notierte auch keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/185/70).

    In psychiatrischer Hinsicht seien aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung keine zuverlässigen Angaben möglich. Es bestünden viele Hinweise auf Diskrepanzen und Widersprüche sowohl in den Akten als auch bei der aktuellen psychiatrischen Untersuchung und insbesondere in der neuropsychologischen Abklärung (Urk. 13/185/66-69). Jedenfalls müsse darauf hingewiesen werden, dass eine grosse Diskrepanz zwischen der gezeigten Leistungsfähigkeit bei den Integrationsmassnahmen, in den Spezialabklärungen und Ermittlungsberichten einerseits und andererseits bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit in den medizinischen Berichten zu finden sei. Allerdings müsse festgehalten werden, dass der Behandler zuletzt ebenfalls nicht mehr von einer gravierenden Einschränkung ausgegangen sei. Er habe eine Verbesserung des Zustandes festgehalten und auch in den sozialpraktischen Berichten sei eine recht gute Leistungsfähigkeit beschrieben worden (Urk. 13/185/72-73). In der neuropsychologischen Untersuchung seien vier von den sieben durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren auffällig gewesen. Damit könne nicht vorbehaltlos von validen Befunden ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer etwas vage beschriebenen neuropsychologischen Beschwerden (Vergesslichkeit, Konzentrationsprobleme, welche sich u.a. auch in der Kommunikation zeigen würden etc.), zeigten sich in der aktuellen Untersuchung im spontanen Gespräch nicht. Auch die gezeigten geringen intellektuellen Fähigkeiten seien diskrepant zur gewählten und differenzierten sprachlichen Ausdruckweise in der Muttersprache des Beschwerdeführers. Gemäss Angaben der Übersetzerin sei das kommunikative Niveau recht differenziert, wortgewandt, themenbezogen und gut nachvollziehbar gewesen. Der Wortschatz sei mindestens durchschnittlich. Auch das Verständnis für komplexe Inhalte sei in der Muttersprache des Beschwerdeführers jederzeit sicher und gut gewesen. Kontrastierend zu den in der Untersuchung gezeigten intellektuellen/kognitiven Leistungen werde der Beschwerdeführer im Bericht der Integrationsmassnahme der Stiftung D.___ als ordentlich, pünktlich, zuverlässig, freundlich, hilfsbereit, lernwillig, konzentriert, bei guter Auffassungsgabe und Merkfähigkeit geschildert. Damals sei davon ausgegangen worden, dass eine Integration im ersten Arbeitsmarkt gut möglich sei. Aufgrund der nicht validen Befunde und der Inkonsistenzen sei zur Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht keine verlässliche Stellungnahme möglich (Urk. 13/185/88-94).

5.3    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde schliesslich festgehalten, dass aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung keine nachvollziehbaren Einschränkungen begründet werden könnten. Hinweise dafür, dass die früher attestierte 100%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht mehr bestehen könne, fänden sich erstmals im Feststellungsblatt Spezialabklärungen vom 25. November 2016. Das heisse, dass sich seit Sistierung der Rente eine anhaltend gravierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr plausibel begründen lasse und zwar weder bisherig noch adaptiert (Urk. 13/185/74 und Urk. 13/185/77 vgl. auch Urk. 13/185/94-95). Die im Rahmen der aktuellen Untersuchung geschilderte Symptomatik sei insgesamt unklar, widersprüchlich, wenig plausibel und im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung seien zumindest zum Teil Einschränkungen demonstriert worden, die so nicht bestehen könnten. Wenn die bei der neuropsychologischen Abklärung gezeigte Leistungsfähigkeit dem tatsächlichen Leistungsvermögen des Beschwerdeführers entsprechen würde, wäre die Einschätzung im Verlaufsprotokoll vom 16. Juli 2018 anders ausgefallen (Urk. 13/185/79).


6.

6.1    Das psychiatrische Gutachten vom 5. Juli 2021 (Urk. 13/185) beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 13/185/7-49 und Urk. 13/185/83-86). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Demnach sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (vgl. E. 1.8).

6.2Soweit der Beschwerdeführer letzteres in Abrede stellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der psychiatrische Gutachter legte plausibel dar, weshalb gestützt auf die anlässlich der Begutachtung erhobenen Widersprüche und Inkonsistenzen aktuell keine genügenden Hinweise für das Vorliegen eines psychischen Leidens von Krankheitswert bestehen (Urk. 13/185/66-70). Dabei verwies er insbesondere auch auf die in der neuropsychologischen Begutachtung festgestellten deutlichen Hinweise für Aggravation sowie die mehrheitlich auffälligen Ergebnisse der Symptomvalidierung, weshalb eine abschliessende Diagnostizierung aus neuropsychologischer Sicht nicht möglich war (Urk. 13/68-69 vgl. auch Urk. 13/185/90-95). Ferner stehen die festgestellten gutachterlichen Widersprüche und Inkonsistenzen – wie auch vom psychiatrischen Gutachter ausgeführt wurde (Urk. 13/185/66-68) – mit dem aus den Vorakten gewonnenen Eindruck im Einklang. In diesem Zusammenhang ist besonders auf die Ergebnisse der Spezialabklärungen der IV-Stelle, welche aufgrund einer Aufstellung auffälliger Kontobewegungen aus dem Jahr 2015 des Amts für Zusatzleistungen der Gemeinde C.___ veranlasst worden waren, zu verweisen. Darunter befinden sich Bilder von drei Facebook-Profilen mit diversen Posts über Aktivitäten sowie einen Handel mit TV-Zubehör durch den Beschwerdeführer (Urk. 13/91-94 und Urk. 13/149). Darauf angesprochen, stritt der Beschwerdeführer den Handel mit TV-Zubehör nicht direkt ab (vgl. auch Besprechungsprotokoll der IV-Stelle vom 17. März 2017, Urk. 13/90; Wahrnehmungsbericht vom 20. März 2017, Urk. 13/95) und gab später anlässlich der polizeilichen Einvernahmen in Sachen „Falscher Polizist“ einen vorübergehenden Handel mit TV-Zubehör an (Urk. 13/205/56 und Urk. 13/205/79). Dann finden sich ab dem 1. September 2017 zahlreiche Protokolle der Stiftung D.___ über das Aufbautraining bei den Akten, die von einem kooperativen Beschwerdeführer mit aufsteigender Tendenz, was die Belastungsfähigkeit anbelangt, berichten (vgl. Urk. 13/112, Urk. 13/118-119; Urk. 13/121 und Urk. 13/142), was im Widerspruch zur geltend gemachten vollen Einschränkung der Leistungsfähigkeit steht. Im Abschlussbericht vom 30. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt zugemutet (Urk. 13/147/2). Im März 2018 hielt auch der behandelnde Psychiater eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit fest, indem er eine angepasste Tätigkeit sechs bis acht Stunden pro Tag als gut zumutbar erachtete (Urk. 13/138/1). Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer von Beginn weg jeweils widersprüchliche Aussagen tätigte, besonders auffällig sind beispielsweise seine Angaben bezüglich seiner familiären Verhältnisse. So berichtete er von Gewaltanwendung durch seinen älteren Bruder ihm gegenüber (Urk. 13/17/2 und Urk. 13/31/2) und von Schlägen durch seinen Vater (Urk. 13/27/9). Demgegenüber gab er anlässlich der forensischen Begutachtung im Jahr 2014 ein gutes Verständnis mit allen Geschwistern und auch seinem Vater an (Urk. 13/175/9-11). Während der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2021 schilderte er dann, von seinem Vater und seinem Bruder geschlagen, und während der neuropsychologischen Begutachtung, von seinem älteren Bruder «terrorisiert und gefoltert» und von seinem Vater geplagt worden zu sein (Urk. 13/185/52, Urk. 13/185/58 und Urk. 13/185/87). Unklar bleibt auch, ob er seine Tochter zum Begutachtungszeitpunkt häufig oder nur selten sah, da er auch diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte (Urk. 13/185/58 und Urk. 13/185/87). Nach dem Gesagten ergeben sich somit in der Gesamtbetrachtung erhebliche Hinweise dafür, dass die durch den Beschwerdeführer anhaltend geltend gemachten schweren psychiatrischen und neuropsychiatrischen Leistungseinschränkungen zumindest durch Aggravation begründet sind, möglicherweise aber auch auf einer bewussten Vortäuschung von Symptomen beruhen, was angesichts der psychiatrischen Befundung umso begründeter erscheint, da sich diese - bis auf die vom Beschwerdeführer gezeigten Merkfähigkeitsstörungen, welche jedoch mit Blick auf das gezeigte aggravatorische Verhalten des Beschwerdeführers während der neuropsychologischen Untersuchung nicht plausibel erscheinen – unauffällig präsentierte (Urk. 13/185/62-64). Dass vor diesem Hintergrund eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, leuchtet ohne weiteres ein, weshalb von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden kann (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3, 418 E. 7.1). Demnach ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten davon auszugehen, dass spätestens seit den getätigten Spezialabklärungen gemäss Feststellungsblatt vom 25. November 2016 (vgl. Urk. 13/149) Hinweise darauf bestehen, dass sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verbessert hatte und sich spätestens seit der Sistierung der Rente eine anhaltende gravierende Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht mehr begründen lässt (Urk. 13/185/74). Die gutachterlichen Schlussfolgerungen erscheinen umso begründeter, als es dem Beschwerdeführer von Januar bis April 2018 neben einer täglichen mehrstündigen Teilnahme an den Eingliederungsmassnahmen (Urk. 13/125/2 und Urk. 13/139) möglich war, zusätzliche Ressourcen aufzubringen, um im selben Zeitraum zu delinquieren. So deponierten die Opfer aufgrund einer arglistigen Irreführung durch eine unbekannte Täterschaft hohe Geldbeträge an bestimmten öffentlichen Orten. Indem der Beschwerdeführer diese abholte und einen Grossteil der Deliktsumme zu Gunsten der unbekannten Täterschaft ausser Land schaffte (Urk. 13/204/37 ff. und Urk.13/206/98 ff.), leistete dieser einen erheblichen Tatbeitrag.

6.3Überdies kann dem Einwand, das forensische Gutachten von Dr. K.___ vom 8. August 2014 belege, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 an einer paranoiden Schizophrenie leide, wobei es sich um eine nicht heilbare psychische Gesundheitsbeeinträchtigung handle, weshalb er weiterhin eine IV-Rente erhalten solle (Urk. 1 S. 5), nicht gefolgt werden, da die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens nicht entscheidend ist, sondern dessen konkreten Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Die exakte diagnostische Einschätzung ist daher ohne Belang, massgebend sind die daraus resultierenden Einschränkungen. Aufgrund der im psychiatrischen Gutachten ausführlich und schlüssig dargelegten Hinweise auf Diskrepanzen und Widersprüche sowie der dargelegten erheblichen Hinweise für Aggravation in der neuropsychologischen Abklärung kommt dieses jedoch zum überzeugenden Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Symptome und Funktionseinbussen weitgehend nicht plausibel erscheinen (Urk. 13/185/72-73). Dabei kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Begutach-tungssituation eine aktuelle psychiatrische Behandlung sowie Medikamenten-einnahme (Urk. 13/185/60-61) - divergierend zu den ärztlichen Ausführungen (Urk. 13/196) verneinte, im Gesamtkontext vielmehr als weiteres Indiz für sein inkonsistentes Verhalten, und nicht wie er geltend machen lässt, als sein Wunschdenken (Urk. 1 S. 8) angesehen werden. Im Übrigen verfängt auch der Einwand, wonach das Gutachten im Widerspruch zum Bericht vom 15. September 2020 von Dr. I.___ (Urk. 13/162) stehe, in welchem dieser nur eine angepasste ganz einfache Tätigkeit im geschützten Rahmen für zumutbar erachtet habe (Urk. 1 S. 5), nicht. So enthält der Bericht keine neuen medizinischen Erkenntnisse und lässt umfassende fachärztliche Untersuchungen, also insbesondere auch Ausführungen zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gänzlich vermissen. Ebenso verhält es sich mit dem Kurzbericht vom 8. September 2020 der J.___ (Urk. 13/163). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch nicht auf den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2022 abgestellt werden (Urk. 3/7). Nebst der fehlenden Diagnostik ist darin nicht dargetan, weshalb der Beschwerdeführer in jeglichen Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsunfähig sein soll, erbrachte er doch, wie zuvor ausgeführt, während mehreren Monaten gute Leistungen während den Eingliederungsmassnahmen und konnte nebenbei noch Ressourcen für ein erhebliches delinquentes Verhalten aufbringen.

6.4    Zusammenfassend ist das Gutachten vom 5. Juli 2021 somit voll beweiskräftig. Gestützt darauf sowie auf die übrigen Akten lässt sich festhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in erheblicher Weise verbessert hat und der Beschwerdeführer wieder uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen und BGE 136 I 229 E. 5.3) zu verzichten ist.


7.    Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde-führer zu Recht eine Verletzung der Meldepflicht vorwarf und dadurch die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückerstattung der vom 21. Juli 2016 bis zur Sistierung am 31. März 2017 bezogenen Rentenleistungen rechtens war.

7.1    Zur Frage, wie der zeitliche Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit zu beurteilen sei, hielt Dr. G.___ in seinem Gutachten vom 5. Juli 2021 fest, dass Hinweise dafür, dass die früher attestierte 100%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht mehr bestehen könne, sich erstmals im Feststellungsblatt Spezialabklärungen vom 25. November 2016 fänden (Urk. 13/185/74). Diesem Feststellungsblatt Spezialabklärungen wiederum ist zu entnehmen, dass das Amt für Zusatzleistungen der Gemeinde C.___ der Beschwerdegegnerin eine Aufstellung auffälliger Kontobewegungen aus dem Jahr 2015 habe zukommen lassen. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, Fragen zu beantworten und habe generell komisch reagiert. Ferner enthielt dieses Feststellungsblatt die Zusammenfassung einer Internet-Recherche, wonach der Beschwerdeführer drei verschiedene Facebookprofile mit drei verschiedenen Namen führe, einen Handel mit TV-Zubehör betreibe und insbesondere am 21. Juli 2016 gepostet habe, eine neue Arbeit als Fernsehprogrammierer anzufangen (Urk. 13/149). Dem Beschwerdeführer war zuvor anlässlich des 2. Teils des Gesprächs vom 17. März 2017 vorgehalten worden, er habe am 21. Juli 2016 unter dem Namen M.___ gepostet, er habe angefangen, bei der N.___ zu arbeiten (Urk. 90/5). Die entsprechende Feststellung findet sich auch in der Verfügung vom 6. April 2017, womit die Invalidenrente sistiert wurde (Urk. 13/196/2).

    Bei dieser Sachlage durfte die Beschwerdeführerin, gestützt durch die Feststellung im beweiswertigen Gutachten betreffend zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 21. Juli 2016 in seiner Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt war.

7.2    

7.2.1    Die in Art. 77 IVV statuierte Meldepflicht verlangt, dass die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder der Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzeigt (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2015 vom 12. November 2015 E. 2).

Wird eine Leistung der Invalidenversicherung zu Unrecht ausgerichtet und ist dies darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung und dies unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

7.2.2    Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der mit Verfügung vom 19. November 2013 zugesprochenen ganzen Rente ab 1. Dezember 2012 von der IV-Stelle auf seine Meldepflicht bei jeder Veränderung des Gesundheitszustandes hingewiesen (Urk. 13/44). Der Rentenzusprache lag der Untersuchungsbericht des RAD-Arztes B.___ vom 5. August 2013 (Urk. 13/31) zugrunde, wonach gestützt auf seine klinische Untersuchung vom 11. Januar 2013 sowie den Arztbericht vom 3. Juni 2013 (Urk. 13/29) der J.___ welcher eine paranoide Schizophrenie mit akustischen Halluzinationen, Beeinträchtigungen der Realitätswahrnehmung, der Handlungsfähigkeit, deutlichen Auffassungs- und Konzentrationsstörungen, einer Störung des Antriebs, einer Apathie, Sprachverarmung sowie einer Antriebsverminderung diagnostizierte (Urk. 13/29) - ein ernsthafter Gesundheitsschaden ausgewiesen war.

    Gemäss den gutachterlichen Feststellungen sowie der Aktenklage kann seit dem 21. Juli 2016, dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer über seinen Handel mit TV-Zubehör auf Facebook zu posten begann, – zumindest – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Sinne einer uneingeschränkten Arbeitsunfähigkeit angenommen werden (E. 7.1). Dem Beschwerdeführer musste somit bewusst gewesen sein, dass die von der J.___ angegebenen Einschränkungen seit einiger Zeit keinesfalls mehr in diesem Umfang bestanden, dadurch zumindest wieder eine teilweise Arbeitsfähigkeit vorlag und sein verbesserter psychischer Gesundheitszustand den Anspruch auf seine ganze Rente beeinflussen konnte. Spätestens im Juli 2016 hätte der Beschwerdeführer die subjektiv verbesserte Erwerbsfähigkeit als erhebliche Änderung melden müssen.

7.2.3    Aufgrund der Meldepflichtverletzung besteht damit gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend per 21. Juli 2016 (zum Zeitpunkt der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV) kein Rentenanspruch mehr. Die Beschwerdegegnerin hob die Rente rückwirkend per 21. Juni (statt Juli) 2016 auf. Dieser Verschrieb ist ohne Weiteres richtigzustellen.

7.3

7.3.1    Die am 18. Mai 2022 verfügte Feststellung über die Rückforderung der für den Zeitraum vom 21. Juni (richtig: Juli) 2016 bis zur Sistierung am 31. März 2017 zu viel ausbezahlten Rente (Urk. 2 S. 3 Absatz 6), ohne genügend konkret über den entsprechenden Rückforderungsbetrag zu verfügen, ist mangels Feststellungsinteresse als unzulässige Feststellungsverfügung zu qualifizieren (vgl. BGE 130 V 388 E. 2.4).

7.3.2    Nach dem Gesagten ist die unzulässige Feststellung über die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Rentenleistungen vom 21. Juni (richtig: Juli) 2016 bis zur Sistierung am 31. März 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, usanzgemäss gegebenenfalls eine zusätzliche rechtsgestaltende Rückforderungsverfügung zu erlassen.


8.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die rückwirkende Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente per 21. Juli 2016 rechtens ist, jedoch eine unzulässige Feststellungsverfügung über die Rückforderung der zu viel ausge-richteten Rentenleistungen vom 21. Juni (richtig: Juli) 2016 bis zur Sistierung am 31. März 2017 vorliegt (Urk. 1 S. 3 Absatz 6 Satz). Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


9.    

9.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen im Vergleich zum ange-fochtenen Entscheid vollumfänglich – die unzulässige Feststellungsverfügung wurde von ihm nicht gerügt und hat auch keinen Einfluss auf den Verfahrens-aufwand - weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

9.2    Entsprechend hat der faktisch vollständig unterliegende vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) somit auch keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Mai 2022 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hinsichtlich rückwirkender Aufhebung der Rente ab 1. Juli 2016 geschützt und hinsichtlich der unzulässigen Feststellung bezüglich der Rückforderung der zu viel ausbezahlten Rentenleistungen vom 21. Juni (richtig: Juli) 2016 bis am 31. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie zusätzlich eine rechtsgestaltende Rückforderungsverfügung erlasse.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Federspiel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz