Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2022.00356
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 21. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1977 geborene X.___, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1996 und 2001), reiste im Februar 2000 in die Schweiz ein und war seit 2008 als Produktionsmitarbeiterin über die Personalvermittlungsfirma Y.___ AG im Stundenlohn tätig. Am 24. Januar 2017 wurde aufgrund der Diagnose einer symptomatischen Instabilität des Daumensattelgelenkes rechts mit beginnender Daumensattelgelenksarthrose eine operative Behandlung (Umstellungsosteotomie) durchgeführt (Urk. 7/10/6 f.). Seither war die Versicherte krankheitshalber arbeitsunfähig geschrieben und bezog Krankentaggelder (Urk. 7/10 und Urk. 7/21). Am 12. Juli 2017 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf die Operation des rechten Daumens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 3. Oktober 2017 teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/14). Am 23. März 2018 wurde eine Osteosynthesematerialentfernung durchgeführt (Urk. 7/17/16 f.). Der Krankentaggeldversicherer stellte die Taggeldleistungen per 31. Januar 2019 ein, da die Versicherte ab 1. Februar 2019 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 7/23). Am 21. Februar 2019 wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 7/34). Mit Vorbescheid vom 12. März 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. Januar 2018 bis 30. April 2019 in Aussicht (Urk. 7/39). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ersuchte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur, mit Schreiben vom 18. Juli 2019 um Gewährung von beruflichen Massnahmen (Urk. 7/47). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin Arztberichte betreffend eine seit ca. acht Jahren bestehende chronische Tendinopathie Peroneus brevis am rechten Fuss ein (Urk. 7/50-51 und Urk. 7/59 und Urk. 7/66). Am 9. September 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten einer Arbeitsvermittlung in Form eines individuellen Coachings ab 7. August 2020 übernehme (Urk. 7/77). Am 4. Februar 2021 erfolgte eine operative Behandlung des rechten Fusses (Peronealsehnenrekonstruktion, Urk. 7/100/4 f.). Am 23. April 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 7/95). Am 1. September 2021 reichte die Versicherte einen Arztbericht betreffend eine beginnende Daumensattelgelenksarthrose links ein (Urk. 7/101-102). Die Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 7/109/8 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/111 ff.) sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 23. Mai 2022 eine befristete ganze Rente ab 1. Januar 2018 bis 30. April 2019 sowie ab 1. Mai 2021 bis 31. August 2021 und eine befristete Viertelsrente ab 1. September 2021 bis 31. Oktober 2021 zu (Urk. 7/117-120 = Urk. 2/1-3).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei insofern abzuändern, als ihr ab dem 1. September 2021 weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. September 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da vorliegend eine bis 31. Oktober 2021 befristete Rente Gegenstand des Verfahrens bildet, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.7 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Seit dem 1. Januar 2022 sind die (gleichgebliebenen) Aufgaben des RAD in Art. 54a IVG geregelt. Neu bestimmt Art. 49 Abs. 1bis IVV, dass bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen ist.
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin seit Januar 2017 krankheitsbedingt in unterschiedlichem Ausmass eingeschränkt gewesen sei. Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde die Beschwerdeführerin weiterhin eine Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem 80%-Pensum ausüben. Die restlichen 20 % entfielen in den Aufgabenbereich Haushalt. Aus medizinischer Sicht sei es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres (Januar 2018) noch nicht möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es habe eine Einschränkung von 100 % im Erwerbsbereich bestanden. Die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass im Aufgabenbereich Haushalt eine Einschränkung von 9 % ausgewiesen sei. Bei einem Invaliditätsgrad von 82 % bestehe ab 1. Januar 2018 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab 1. Februar 2019 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zumutbar gewesen. Der Invaliditätsgrad habe unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % aufgrund der eingeschränkten Motorik der rechten Hand 14 % betragen. Die Änderung sei nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten zu berücksichtigen. Somit sei die Rente bis 30. April 2019 zu befristen. Ab 3. Februar 2021 habe aufgrund einer zusätzlichen Fussproblematik eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten bestehe ab 1. Mai 2021 ein Anspruch auf eine ganze Rente. Ab 6. Mai 2021 habe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Bei einem Invaliditätsgrad von 48 % bestehe nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten ab 1. September ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Ab 6. Juli 2021 sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar gewesen. Aufgrund der zusätzlichen Einschränkung des rechten Fusses werde ein Leidensabzug von 20 % gewährt. Bei einem Invaliditätsgrad von 18 % werde die Viertelsrente nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten bis 31. Oktober 2021 befristet.
Die Leistungseinschränkung durch Rhizarthrose beidseits sei entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin im Belastungsprofil berücksichtigt worden. Ab Mai 2021 sei der Leidensabzug von 15 % beibehalten worden, da die Einschränkungen bezogen auf die Fussproblematik in einem Teilpensum weniger stark gewichtet würden. Ab Juli 2021 sei aufgrund der Ausübung eines Vollzeitpensums ein höherer Leidensabzug von 20 % anerkannt worden (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, zeitgleich mit der Reduktion der IV auf eine Viertelsrente habe sich der Gesundheitszustand der linken Hand verschlechtert. Dies sei bei der Beurteilung der IV nicht berücksichtigt worden. Es sei zu beachten, dass mit zwei beeinträchtigten Händen keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Auch im Aufgabenbereich Haushalt sei sie kaum mehr leistungsfähig. Daneben habe sich auch die Fussproblematik erneut verschlechtert. Die Haushaltsabklärung sei bereits am 21. Februar 2019 durchgeführt worden. Damals habe sie noch keine Beeinträchtigung der linken Hand gehabt. Die Haushaltsabklärung sei somit veraltet. Sodann gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sie (die Beschwerdeführerin) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung lediglich in einem 80%-Pensum tätig gewesen wäre. Sie wäre jedoch in einem 100%-Pensum tätig gewesen, was sie auch so mitgeteilt habe. Es sei ihr für die ganze Zeit ein leidensbedingter Abzug von 25 % zuzusprechen; mit den bestehenden Einschränkungen bestehe auch für angepasste Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 1 S. 5 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. September 2022 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, der RAD habe sich in seinen Stellungnahmen vom 22. November 2021 und 3. Februar 2022 mit der Verschlechterung des Zustandes der linken Hand auseinandergesetzt. So habe er festgehalten, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit vom Grad der manuellen Belastung abhänge. Hinsichtlich des beschwerdeweise eingereichten Arztberichts von Dr. Z.___ sei festzuhalten, dass dieser nach Verfügungserlass datiere. Darin würden keine neuen Diagnosen gestellt oder eine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. In Bezug auf die Qualifikation als Teilerwerbstätige habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung zwar angegeben, im Gesundheitsfall ein Pensum von 100 % auszuüben, jedoch habe sie seit 2008 stets ein durchschnittliches Arbeitspensum von 80 % ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass ohne Gesundheitsschaden ein Betätigungswechsel erfolgt wäre, seien nicht ersichtlich (Urk. 6).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, führte am 24. Januar 2017 aufgrund der Diagnose einer symptomatischen Instabilität des Daumensattelgelenks rechts mit beginnender Daumensattelgelenksarthrose Stadium II nach Eaton eine Umstellungsosteotomie Os metacarpale I rechts nach Wilson durch (Operationsbericht vom 24. Januar 2017, Urk. 7/10/6 f.).
In seinem Bericht vom 4. Mai 2017 hielt Dr. A.___ fest, subjektiv werde eine leichte Beschwerdebesserung angegeben, nichtsdestotrotz würden noch erhebliche Beschwerden beklagt, die subjektiv eine Arbeitsbelastung unmöglich machten. Die Inspektion zeige eine völlig reizlose Narbe und weiche Narbensituation bei derzeit noch deutlicher Narbenhyperpathie. Die Daumenbeweglichkeit sei frei, bei Druck auf das Daumensattelgelenk bestehe noch ein gewisser Restschmerz, der im Vergleich zum präoperativen Befund deutlich geringer ausgeprägt sei. Differentialdiagnostisch müsse an eine Symptomausweitung gedacht werden. Es verbleibe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/10/2 f.).
3.2 Im Bericht der Universitätsklinik B.___, Abteilung für Handchirurgie, vom 7. November 2017 betreffend die Untersuchung vom 6. November 2017 wurde als Konsultationsgrund eine Neuzuweisung zur Mitbeurteilung sowie Therapievorschlag bei persistierenden Schmerzen im Bereich des Daumensattelgelenkes rechts und Status nach Umstellungsosteotomie des Os Metakarpale I nach Wilson im Januar 2017 festgehalten. Einerseits bestehe weiterhin eine symptomatische Rhizarthrose, welche durch die Operation nicht wesentlich habe verbessert werden können. Andererseits würden Verklebungen der Extensorensehnen sowie störendes Osteosynthesematerial im dorsalen Metakarpalebereich vermutet (Urk. 7/17/12 f.).
Am 23. März 2018 wurde in der Universitätsklinik B.___ eine Osteosynthesematerialentfernung (OSME) durchgeführt (Operationsbericht vom 23. März 2018, Urk. 7/17/16 f.).
Im Bericht derselben Klink vom 11. Juni 2018 wurde festgehalten, 2,5 Monate postoperativ bestünden noch Restbeschwerden im Daumensattelgelenk. Da die Beschwerdeführerin mit der Ergotherapie Fortschritte mache, sich die Beweglichkeit deutlich verbessert habe und sie eine Operation ohnehin ablehne, werde die Ergotherapie fortgeführt (Urk. 7/17/20 f.).
Im Bericht vom 25. Juni 2018 zuhanden der Krankentaggeldversicherung wurde ausgeführt, bei weiterhin gutem Ansprechen auf die Ergotherapie könne mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden. Ab wann und in welchem Ausmass könne nicht genau beziffert werden. Es bestehe aber eine Rhizarthrose auf der rechten Seite, sodass damit gerechnet werden müsse, dass im weiteren Verlauf eventuell eine erneute Operation nötig sein werde. Ebenso sei ungewiss, ob die Beschwerdeführerin mit oder ohne Operation ihre angestammte Tätigkeit in Zukunft noch ausüben können werde (Urk. 7/21/3 ff.).
Im Bericht vom 6. August 2018 zuhanden der IV-Stelle wurde ausgeführt, es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 23. März bis 15. August 2018 für belastende Tätigkeiten und Heben von Lasten über 5 kg attestiert worden (Urk. 7/17/7 ff.).
Im Bericht vom 17. August 2018 wurde festgehalten, die Restbeschwerden im Daumensattelgelenk seien der Rhizarthrose zuzuordnen. Gewisse Fortschritte seien bezüglich Schmerzreduktion erreicht worden. Therapeutisch bestehe die Möglichkeit einer Kortisoninfiltration ins Sattelgelenk oder eines operativen Vorgehens (Trapezektomie). Beides werde von der Beschwerdeführerin dezidiert abgelehnt (Urk. 7/19).
3.3 RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seiner Stellungnahme vom 13. November 2018 aus, mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit überwiegender Belastung des rechten Handgelenks/Daumens und mit erhöhten Anforderung an die Kraft der rechten Hand/Daumen sowie mit Kälte-/Nässe-Exposition sollten vermieden werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Versicherten körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der rechten Hand/Daumen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am rechten Handgelenk/Daumen (Stielwerkzeuge, Arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der rechten Hand/Daumen, ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der rechten Hand/Daumen, ohne repetitive Druckausübung mit dem rechten Daumen und ohne Abduktionen unter erhöhtem Kraftaufwand und ohne Gewichte grösser als 2 kg weiterhin zu 100 % zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bestehe seit dem 24. Januar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei erst nach dem zweiten Eingriff am 23. März 2018 im weiteren postoperativen Verlauf erreicht worden (Urk. 7/37/5 f.).
3.4 Im Bericht der Universitätsklinik B.___, Abteilung für Handchirurgie, vom 7. Dezember 2018 betreffend die Konsultation vom 3. Dezember 2018 wurde festgehalten, überraschenderweise habe sich in der diagnostischen Phase kein Ansprechen auf die Infiltration gezeigt, was nun neben dem jungen Alter zusätzlich gegen eine CMC-I-Arthroplastik spreche. Als Alternative dazu könne eine Pyrocardan-Teilprothese angeboten werden. Die Prognose zur Schmerzreduktion sei nach diesem Verfahren jedoch unklar. Unabhängig davon lehne die Beschwerdeführerin chirurgische Interventionen ohnehin ab. Aus handchirurgischer Sicht könne somit derzeit keine Verbesserung erzielt werden. Die Beschwerdeführerin werde vom Schmerzambulatorium zur multimodalen Schmerztherapie aufgeboten (Urk. 7/45).
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 22. Mai 2019 betreffend die Konsultation vom 21. Mai 2019 die Diagnose eines Längssplit der Peroneus brevis Sehne mit Tendinose und Tenosynovialitis bei Dysplasie des Peronealsehnen-Gleitlagers rechts. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund seit Jahren bestehender Schmerzen am Aussenknöchel rechts vorstellig geworden. Die Beschwerden seien durch die Diagnose der Peroneus-Split-Verletzung eindeutig erklärt (Urk. 7/50).
3.6 Im Bericht der Universitätsklinik B.___, Fuss-/Sprunggelenk, vom 8. November 2019 betreffend die Konsultation vom 29. Oktober 2019 wurde die Diagnose einer chronischen Tendinopathie Peronaeus brevis, Fuss rechts mit Sehnensplit und abgeflachtem peronealem Gleitlager genannt. Die Beschwerdeführerin berichte, dass die chronischen Schmerzen im Bereich des Aussenknöchels seit ca. acht Jahren vorhanden seien. Aus fussorthopädischer Sicht sei prinzipiell eine operative Therapie zu empfehlen (Urk. 7/59).
3.7 Am 4. Februar 2021 führte Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chrirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die operative Behandlung (Débridement und Tubularisierungsnaht Peroneus brevis rechts und Trimmung Tuberculum peroneale) durch.
In seinem Bericht vom 27. Mai 2021 zuhanden der IV-Stelle hielt er fest, für eine stehend-gehende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Aus fusschirurgischer Sicht könnten leichte, primär sitzende Tätigkeiten mit Pausenmöglichkeiten, Hochlagerung und ohne Notwendigkeit des Gehens auf unebenem Boden/Treppen oder Leitern zu einem Pensum von sicher 50 % begonnen werden (Urk. 7/99).
In seinem Bericht vom 7. September 2021 gab Dr. Z.___ an, gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 7. Juli 2021 bestehe für eine angepasste Tätigkeit keine weitere Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/104).
3.8 Im Bericht der Universitätsklinik B.___, Abteilung für Handchirurgie, vom 9. August 2021 betreffend die Konsultation vom 26. Juli 2021 wurde eine beginnende Rhizarthrose links diagnostiziert. Das CT vom 26. Juli 2021 habe im Vergleich zu den CT-Bildern aus dem Jahr 2018 nur eine geringe Zunahme der Daumensattelgelenksarthrose auf der linken Seite mit winzig abgesprengtem Osteophyten gezeigt. Ansonsten sei noch ein Gelenkspalt über die gesamte Länge des Gelenkes vorhanden (Urk. 7/103/6 f.).
Im Bericht derselben Klinik vom 27. August 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie momentan vom Hausarzt arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Der vorherige Beruf sei nicht bekannt. Die Leistungsfähigkeit könne schmerzbedingt bis zu 100 % vermindert sein. Es seien keine weiteren Verlaufskontrollen geplant. Bei Bedarf stelle sich die Beschwerdeführerin für eine Infiltration oder eine Umstellungsosteotomie vor (Urk. 7/106/4 f.).
3.9 RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie sowie orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seiner Stellungnahme vom 22. November 2021 die folgenden Diagnosen mit dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches Schmerzsyndrom und Belastungsminderung CMC-Gelenk I rechts
- Rhizarthrose
- St. n. Umstellungsosteotomie Metakarpale I 01/2017
- St. n. OSME, Arthroskopie CMC-Gelenk I und Denervation 03/2018
- chronische Tendinopathie Peroneus brevis rechts
- Debridement und Tubularisierung Peroneus brevis, Trimmung Tuberculum peroneale 04.02.2021
- Splitverletzung Peroneus brevis Sehne und abgeflachtes Gleitlager
Als Diagnosen ohne dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die folgenden:
- Flexible Knick-Senkfuss-Deformität
- Rhizarthrose links
Er führte aus, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit bestünde als funktionelle Einschränkung eine reduzierte Belastbarkeit des rechten Fusses und der Hände. Als Belastungsprofil hielt er fest, Tätigkeiten, die repetitive oder grobmotorische Belastungen, Anforderungen an die Greifkraft oder Vibrationsbelastungen der Hände erforderten, seien nicht geeignet. Heben, Tragen und Manipulieren von Lasten über 5 kg, repetitiv über 2 kg seien zu vermeiden. Tätigkeiten mit Geh- und Stehbelastung, Gehen in unebenem Gelände mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten oder häufigem Treppensteigen seien ungeeignet. Zwangshaltungen des rechten Fusses, z.B. in gebückter oder kauernder Stellung, und motorisch-koordinative Anforderungen, z.B. das Bedienen von Pedalen, seien nicht zumutbar. Leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne repetitive manuelle Belastung mit der Möglichkeit zur Schonung des rechten Fusses seien zumutbar. Nach der Fussoperation sei ein weitgehender Endzustand mit Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht. Der Zustand der rechten Hand sei unverändert. Links bestehe eine beginnende Arthrose des Daumensattelgelenks mit Belastungsbeschwerden. Invasive Behandlungen seien derzeit nicht geplant. Die Beschwerden hätten eine zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Tätigkeiten mit manueller Belastung seien nicht mehr in vollem Pensum möglich. Für manuell unbelastete, sitzende Tätigkeiten lasse sich eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht begründen (Urk. 7/109/8 f.).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens führte RAD-Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2022 aus, es würden keine neuen oder unberücksichtigten medizinischen Fakten präsentiert. Im Einwand werde auf den fusschirurgischen Bericht von Dr. Z.___ vom 27. Mai 2021 und die Feststellung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit verwiesen. Am 7. Juli 2021 habe Dr. Z.___ festgestellt, dass für angepasste Tätigkeiten keine weitere Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Behauptung, im handchirurgischen Bericht vom 27. August 2021 werde ausgesagt, es sei schmerzbedingt von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen, treffe nicht zu. Im besagten Bericht werde festgestellt, die Arbeitsunfähigkeit könne schmerzbedingt bis zu 100 % betragen. Diese Aussage werde ausdrücklich in Unkenntnis der beruflichen Tätigkeit abgegeben. Mit der Angabe «bis zu» werde die Abhängigkeit der Arbeitsfähigkeit vom Grad der manuellen Belastung gewürdigt. Die Leistungseinschränkungen durch Rhizarthrose beidseits seien entgegen der Behauptung der Rechtsvertreterin in der Stellungnahme vom 22. November 2021 berücksichtigt worden. Arthrosen im Daumensattelgelenk führten zu Beschwerden bei Bewegung und Belastung des Daumens. Die Kraft des Daumens beim Greifen sei vermindert. Das wirke sich auf das Belastungsprofil aus. Die Einschränkungen seien bei der beginnenden Arthrose links weniger ausgeprägt als rechts. Das Belastungsprofil müsse korrekterweise auf die linke Hand ausgedehnt werden. In Tätigkeiten ohne repetitive manuelle Belastungen, präziser ohne Greifbelastung oder repetitive Bewegungen des Daumens sei eine Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht begründbar. Sofern diese Adaptionskriterien in einer konkreten beruflichen Tätigkeit nicht in allen erforderlichen Aufgaben erfüllt würden, könne eine Leistungsminderung durch erhöhten Pausenbedarf berücksichtigt werden. Diese richte sich nach Art und Umfang der manuellen Belastung (Urk. 7/115/3 f.).
3.10 In seinem Bericht vom 30. Mai 2022 betreffend die Konsultation vom 24. Mai 2022 hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin berichte von einem sehr guten Verlauf nach der Konsultation im Oktober mit Schmerzfreiheit bis im Februar. Nun komme es seit März wieder zu Schmerzen und Schwellungen im Bereich der Peronealsehnen ohne neues Trauma. Ein MRI bleibe zurzeit ohne Konsequenz und sei aufgrund der postoperativen Vernarbungen schwer beurteilbar (Urk. 3/4).
4.
4.1 Unbestritten und gestützt auf die Aktenlage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin seit 24. Januar 2017 vollständig arbeitsunfähig ist. Unbestritten ist ausserdem, dass sie vom 1. Februar 2019 bis 2. Februar 2021 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und vom 3. Februar bis 5. Mai 2021 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Streitig ist hingegen, in welchem Umfang sie ab 6. Mai 2021 in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.
4.2 RAD-Arzt Dr. E.___ kam nach Einsicht in sämtliche medizinischen Akten zum Schluss, dass nach der Fussoperation ein weitgehender Endzustand mit Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreicht sei. Der Zustand der rechten Hand sei unverändert. Links bestehe eine beginnende Arthrose des Daumensattelgelenks mit Belastungsbeschwerden. Invasive Behandlungen seien derzeit nicht geplant. Als funktionelle Einschränkung bestehe eine reduzierte Belastbarkeit des rechten Fusses und der Hände. Tätigkeiten, die repetitive oder grobmotorische Belastungen, Anforderungen an die Greifkraft oder Vibrationsbelastungen der Hände erforderten, seien nicht geeignet. Heben, Tragen und Manipulieren von Lasten über 5 kg, repetitiv über 2 kg seien zu vermeiden. Tätigkeiten mit Geh- und Stehbelastung, Gehen in unebenem Gelände mit Ersteigen von Leitern und Gerüsten oder häufigem Treppensteigen seien ungeeignet. Zwangshaltungen des rechten Fusses und motorisch-koordinative Anforderungen seien nicht zumutbar. Leichte überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne repetitive manuelle Belastung mit der Möglichkeit zur Schonung des rechten Fusses seien zumutbar (vgl. vorne E. 3.9).
Die Beschwerdeführerin moniert, die Beschwerdegegnerin habe die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der linken Hand nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 5), was jedoch nicht zutrifft. So hielt RAD-Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2022 nachvollziehbar fest, die Leistungseinschränkungen durch Rhizarthrose beidseits seien in dem von ihm erstellten Belastungsprofil berücksichtigt. Arthrosen im Daumensattelgelenk führten zu Beschwerden bei Bewegung und Belastung des Daumens. Die Kraft des Daumens beim Greifen sei vermindert. Die Einschränkungen seien bei der beginnenden Arthrose links weniger ausgeprägt als rechts. In Tätigkeiten ohne Greifbelastung oder repetitive Bewegungen des Daumens, sei eine Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht begründbar (vgl. vorne E. 3.9). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die beginnende Rhizarthrose links in objektiver Hinsicht keine wesentliche Verschlechterung dokumentiert ist. So ist dem Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 9. August 2021 zu entnehmen ist, dass das CT vom 26. Juli 2021 im Vergleich zu den CT-Bildern aus dem Jahr 2018 nur eine geringe Zunahme der Daumensattelgelenksarthrose auf der linken Seite ergab (vgl. oben E. 3.8). Da die Beschwerdeführerin sowohl eine Infiltration wie auch eine Operation ablehnt, ist nicht von einem grossen Leidensdruck auszugehen. RAD-Arzt Dr. E.___ hat sich in seiner Stellungnahme vom 3. Februar 2022 mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach im Bericht der Universitätsklinik B.___ vom 27. August 2021 eine schmerzbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden sei (Urk. 1 S. 6), bereits auseinandergesetzt und dem entgegengehalten, dass in diesem Bericht lediglich festgestellt worden sei, die Arbeitsunfähigkeit könne schmerzbedingt bis zu 100 % betragen. Dr. E.___ weist zu Recht darauf hin, dass diese Aussage ausdrücklich in Unkenntnis der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin abgegeben worden sei. Mit der Angabe «bis zu» werde die Abhängigkeit der Arbeitsfähigkeit vom Grad der manuellen Belastung gewürdigt (vgl. vorne E. 3.9). Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die unspezifische Beurteilung im Bericht der Universitätsklinik B.___ lediglich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützt und nicht mit objektiven Befunden untermauert wird. Damit vermag die Beschwerdeführerin die überzeugend begründete Beurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ jedenfalls nicht in Frage zu stellen.
Auch die Angaben von Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 27. Mai 2021, wo er festhielt, eine adaptierte Tätigkeit sei «zu einem Pensum von sicher 50 %» möglich, steht der RAD-Beurteilung nicht entgegen. Obwohl Dr. Z.___ seine Beurteilung nicht näher begründete bzw. lediglich Pausenmöglichkeiten erwähnte und eine höhere Arbeitsfähigkeit nicht ausschloss, ging die Beschwerdegegnerin vom 6. Mai bis 6. Juli 2021 von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. In seinem Bericht vom 7. September 2021 attestierte Dr. Z.___ schliesslich für eine angepasste Tätigkeit keine weitere Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorne E. 3.7). Sein Bericht vom 30. Mai 2022 (vgl. vorne E. 3.10) datiert nach Erlass der angefochtenen Verfügung (23. Mai 2022) und ist vorliegend grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dieser beschreibt ohnehin lediglich die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin. Eine Verschlechterung der objektiven Befundlage sowie eine erneute Arbeitsunfähigkeit sind dem Bericht hingegen nicht zu entnehmen.
Insgesamt erfüllt die - gestützt auf die den Verlauf seit der Operation vom 24. Januar 2017 lückenlos dokumentierenden Berichte der behandelnden Ärzte - vorgenommene Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vgl. vorne E. 1.5) und vermag in ihren nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen zu überzeugen. Es liegen keine medizinischen Berichte vor, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen begründen würden.
4.3 Es ist somit festzuhalten, dass auf die beweiskräftige Einschätzung von RAD-Arzt Dr. E.___ abzustellen und somit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vom 6. Mai bis 6. Juli 2021 sowie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab 7. Juli 2021 in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des umschriebenen Belastungsprofils auszugehen ist.
5.
5.1 Uneinigkeit besteht im Weiteren in der Frage der Qualifikation der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich sowie im Aufgabenbereich Haushalt.
Die IV-Stelle ging gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 21. Februar 2019 (Urk. 7/34) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 80 % im Erwerbsbereich als Produktionsmitarbeiterin und zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre.
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem 100%-Pensum als Produktionsmitarbeiterin erwerbstätig wäre. Zur Begründung führte sie aus, dass sie dies anlässlich der Abklärung vor Ort so mitgeteilt habe (Urk. 1 S. 8). Anhaltspunkte für eine volle Erwerbstätigkeit bestehen hingegen nicht. So war die Beschwerdeführerin während Jahren im Durchschnitt lediglich in einem Pensum von höchstens 80 % erwerbstätig. Es sind denn auch keinerlei Hinweise dafür ersichtlich, dass sie sich um ein höheres Arbeitspensum bemüht oder eine andere Stelle gesucht hätte, als kaum noch Betreuungsaufgaben für die fast volljährigen Kinder anfielen. Auch die im Einsatzvertrag vom 12. Oktober 2017 vereinbarten 35 Stunden pro Woche (Urk. 7/35) sprechen für ein 80%-Pensum. Dass sie deutlich mehr gearbeitet hätte – wie sie geltend macht (Urk. 1 S. 8) –, ist aufgrund der Aktenlage nicht ausgewiesen. Es steht somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin in einem 80%-Pensum erwerbstätig wäre. Die Beschwerdegegnerin hat ihr daneben einen Aufgabenbereich Haushalt angerechnet, was nicht zu beanstanden ist.
5.2 Die Beschwerdeführerin stellt sodann den Haushaltsabklärungsbericht vom 22. Februar 2019 in Frage. Dieser berücksichtige die Beeinträchtigung an der linken Hand nicht und sei deshalb veraltet (Urk. 1 S. 8).
Im Haushaltsabklärungsbericht vom 22. Februar 2019 wurde gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die eigene Einschätzung der Abklärungsperson vor Ort sowie unter Berücksichtigung der im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen eine invaliditätsbedingte Einschränkung von insgesamt 9 % anerkannt (Urk. 7/34). Die von der Abklärungsperson ermittelten Einschränkungen scheinen mit Blick auf die medizinisch feststehenden Beeinträchtigungen plausibel. Der Abklärungsbericht ist begründet und angemessen detailliert, weshalb ihm grundsätzlich vollen Beweiswert zuzumessen ist.
In Bezug auf die beginnende Rhizarthrose links konnte seit 2018 lediglich eine geringgradige Verschlechterung objektiviert werden (vgl. vorne E. 3.8). Es ist somit von belastungsabhängigen Beschwerden am linken Daumen auszugehen. RAD-Arzt Dr. E.___ führte diesbezüglich aus, bei der Rhizarthrose bestünden Beschwerden bei Bewegung und Belastung des Daumens und die Kraft des Daumens beim Greifen sei vermindert. Die Einschränkungen seien bei der beginnenden Arthrose links weniger ausgeprägt als rechts (vgl. vorne E. 3.9). Allein aufgrund der objektiv geringfügigen Einschränkung des linken Daumens besteht kein Anlass, eine neue Haushaltsabklärung durchzuführen, zumal sich an den Wohnverhältnissen nichts geändert hat. Zu beachten ist, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, ihre Arbeit einzuteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
6.
6.1 Streitig und zu prüfen ist schliesslich der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. September 2021.
6.2 Die Beschwerdegegnerin ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab 6. Mai 2021 aus und sprach der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % eine Viertelsrente ab 1. September 2021 zu. Ab 6. Juli 2021 ging sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus und hob die Rente unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % bei einem Invaliditätsgrad von 18 % per 31. Oktober 2021 auf.
Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit dem von RAD-Arzt Dr. E.___ detailliert umschriebenen Belastungsprofil (vgl. vorne E. 3.9) ab 6. Mai 2021 eine Einschränkung von 50 % und ab 6. Juli 2021 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen, weshalb ab 6. Mai wie auch ab 6. Juli 2021 von einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. Für die Zeit seit Eintritt der gesundheitlichen Verbesserungen kann auf die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2022 vorgenommenen Einkommensvergleiche verwiesen werden, welche einen Invaliditätsgrad von 48 % respektive 18 % ergaben (Urk. 2). Die Grundlagen dieser Einkommensvergleiche wurden – abgesehen vom leidensbedingten Abzug - von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
6.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ihr für die ganze Zeit ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 9).
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, sie habe bereits ab Februar 2019 aufgrund der eingeschränkten Motorik der rechten Hand bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einen Leidensabzug von 15 % berücksichtigt. Die ab Mai 2021 hinzugekommene Fussproblematik rechtfertige bei einem 50%-Pensum keinen höheren Abzug, da bei einem Teilzeitpensum genügend Erholungszeiten zur Verfügung stünden. Bei der ab Juli 2021 bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit sei ein höherer Abzug gerechtfertigt, da die Erholungszeiten geringer seien (Urk. 2).
In Anbetracht der Tatsache, dass Dr. Z.___ betreffend die Fussproblematik aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % attestierte (vgl. vorn E. 3.7), überzeugt die Begründung der Beschwerdegegnerin und der gewährte Abzug von 15 % erscheint auch unter Einbezug der Fussproblematik als angemessen. Die danach vorgenommene Erhöhung auf 20 % erscheint angesichts der Einschränkungen gemäss Belastungsprofil als eher grosszügig.
Dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Zumutbarkeitsprofil auf leichte Tätigkeiten angewiesen ist, rechtfertigt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Dass sie aufgrund der übrigen gesundheitsbedingten Limitationen zusätzlich in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, hat die Beschwerdegegnerin mit einem leidensbedingten Abzug von 15 % respektive 20 % hinreichend berücksichtigt.
Dass die mangelhaften Sprachkenntnisse oder die ungenügende Ausbildung der Beschwerdeführerin die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen können, muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7), was vorliegend mit dem Kompetenzniveau 1 gemacht wurde.
6.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die ab 1. Mai 2021 zugesprochene ganze Rente zu Recht ab 1. September 2021 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und diese bis 31. Oktober 2021 (vgl. Art. 88 a Abs. 1 IVV) befristet.
7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht