Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00359


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 15. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    Nachdem sich X.___, geboren 1962, gelernte Detailhandelsfachangestellte (Urk. 6/12/1-2), erstmals am 25. Mai 2012 zum Bezug von Hilfsmitteln bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 6/1), wobei ihr am 6. September 2012 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe erteilt wurde (Urk. 6/8), meldete sie sich am 8. Juni 2017 unter Hinweis auf ein seit Kindheitsalter bestehendes chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom beidseits bei Beckenschiefstand mit funktioneller linkskonvexer lumbaler Skoliose und einer Beinlängendifferenz von etwa 1.9 cm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/13 Ziff. 6.1). Mit Verfügung vom 2. November 2018 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/59).

1.2    Am 21. November 2019 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf einen Bericht des Sanatoriums Y.___ zum Leistungsbezug an (Urk. 6/67 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle erteilte am 23. März und 3. Juni 2020 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 6. April bis 31. Juli 2020 bei Z.___ (Urk. 6/74 und Urk. 6/80). Mit Mitteilung vom 21. Juli 2020 (Urk. 6/82) wurden die Eingliederungsmassnahmen per 31. Juli 2020 eingestellt. Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen der medizinischen und der beruflich-erwerblichen Situation vor und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/125; Urk. 6/128, Urk. 6/136) mit Verfügung vom 9. Juni 2022 ab 1. August 2020 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/144-145 = Urk. 2).

2.    Die Versicherte erhob am 20. Juni 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen, unter polydisziplinärer Begutachtung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese hernach über ihre gesetzlichen Leistungen entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 22. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.5    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.7    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.8    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. August 2020 damit, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen per 31. Juli 2020, während derer sie ein Taggeld erhalten habe, gemäss der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in einer der gesundheitlichen Situation angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig sei. Daraus resultiere ein IV-Grad von 40 %. Der Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Die Beschwerdeführerin habe eine Detailhandelslehre abgeschlossen und danach die Handelsschule besucht. Diese Tätigkeiten seien gemäss Belastungsprofil ebenfalls weiterhin zumutbar. Es ergebe sich keine Änderung am Einkommensvergleich (Verfügungsteil 2 S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin gerade wegen der neu diagnostizierten wechselwirkenden Schmerzstörung auf die Zusatzanmeldung eingetreten sei, es nun aber unterlasse, diese hinreichend abzuklären (S. 9 Rz. 27-28). Die Wechselwirkung der orthopädischen und rheumatologischen Einschränkungen mit der chronischen Schmerzstörung, der Somatisierungsstörung und der depressiven Störung sowie der zwanghaften Persönlichkeitsstruktur bleibe ungeklärt (S. 9 Rz. 29). Die hierzu eingeholte Beurteilung durch Dr. A.___ vom 25. Februar 2021 datiere rund ein Jahr vor dem IV-Leistungsentscheid und lasse keine abschliessende Klärung der interdisziplinär zu beurteilenden funktionellen Leistungsfähigkeit zu (S. 9 Rz. 30). Ein polydisziplinäres Gutachten sei unzweifelhaft angezeigt (S. 10 Rz. 33). Beim Valideneinkommen sei bei den LSE zumindest von einem Kompetenzniveau 2 auszugehen, da sie über einen Lehrabschluss als Detailhandelsfachangestellte verfüge und die Handelsschule absolviert habe (S. 10 Rz. 34). Da sie selbst im Rahmen einer zweifelhaft verbleibenden Restarbeitsfähigkeit regelmässig Pausen während der Arbeitszeit benötige, sich hinlegen müsse und leichte kognitive Einschränkungen aufweise, könne angepasst maximal noch von einer möglichen Hilfstätigkeit ausgegangen werden, wenn eine Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt noch angenommen werden könne (S. 11 Rz. 37). Damit resultierte ein IV-Grad von 51 % (S. 11 Rz. 38).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten leistungsverneinenden Verfügung vom 2. November 2018 (Urk. 6/59) eine anspruchsrelevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist (vorstehend E. 1.6-7).


3.    Die anspruchsverneinende Verfügung vom 2. November 2018 (Urk. 6/59), mit welcher das Vorliegen eines langandauernden Gesundheitsschadens bei der Beschwerdeführerin verneint und davon ausgegangen wurde, dass es sich bei der ursprünglichen Tätigkeit im Büro um eine optimal angepasste Tätigkeit handle, welche weiterhin zu 100 % ausgeübt werden könne, basierte auf den Stellungnahmen von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, vom 16. März 2018 (Urk. 6/47/5) sowie vom 8. Oktober 2018 (Urk. 6/58/2-3). In seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2018 (Urk. 6/58/2-3) ging Dr. B.___ hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episode (Differenzialdiagnose [DD] Neurasthenie), ICD-10 F33.0, davon aus, dass diese, da sie unter adäquater Behandlung überwindbar sei, keinen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesundheitsschaden darstelle.

    Auch die in der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 16. März 2018 (Urk. 6/47/5) aufgeführten somatischen Diagnosen, so ein chronisches Lumbovertebral-Syndrom bei linkskonvexer Skoliose mit Scheitel L5, aktiver Osteochondrose L4/5 und L5/S1, Spondylarthrose L5/S1 links und Beckenschiefstand sowie eine Gonarthrose beidseits, einen Zustand nach Klumpfuss-Operation (1980), einen Zustand nach intertrochantärer Varisations-Derotations- und Verschiebeosteotomie proximaler Femur beidseits (1980), eine Polyneuropathie sowie eine Adipositas (BMI 31.2 kg/m2), wurden bezogen auf eine angepasste leichte Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit befunden.


4.

4.1    Im Rahmen der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug vom 21. November 2019 (Urk. 6/67) gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:

4.2    Die Fachpersonen des Sanatoriums Y.___ stellten in ihrem Bericht vom 9. Dezember 2019 (Urk. 6/68/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Leitsymptom Schmerz, ICD-10 F45.1, Erstdiagnose (ED) September 2019

- anankastische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.5, ED September 2019,

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1

    Die Fachpersonen führten aus, dass die Beschwerdeführerin vom 26. August bis 18. Oktober 2019 in stationärer und vom 5. bis 29. November 2019 in teilstationärer Behandlung gewesen sei. Die letzte Kontrolle sei am 29. November 2019 erfolgt. Die späteren Kontrollen seien durch lic. phil. C.___ wahrgenommen worden (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin befinde sich bis am 19. Dezember 2019 zweimal wöchentlich in der schmerzspezifischen interaktionellen Gruppenpsychotherapie und ab dem 6. Januar 2020 einmal wöchentlich im Zentrum für Psychosomatik des Sanatoriums Y.___ (Ziff. 1.2). Vom 26. August bis 15. Dezember 2019 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten attestiert worden (Ziff. 1.3). Ab dem 16. Dezember 2019 sei eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Umfang von drei Stunden pro Tag möglich. Unter stufenweiser Steigerung könne bis März 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % erreicht werden. Arbeiten im Stehen und/oder mit körperlicher Belastung wie die bisherige Tätigkeit als Reinigungsfachfrau auf Stundenbasis bei der D.___ oder als Pflegefachfrau für ältere Menschen seien aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, zum Beispiel als Sachbearbeiterin, sei zumutbar. Genügende Erholungsphasen zwischen den Arbeitstagen und ausreichende Pausen während der Arbeitszeit seien weitere Voraussetzungen für eine solche angepasste Tätigkeit. Eine gestufte Wiedereingliederung zum Aufbau der Belastungsfähigkeit und Anpassung sei in einer entlastenden und erholsamen Tagesstruktur zu empfehlen (Ziff. 2.7, Ziff. 4.1-2).

4.3    Soweit aus dem Aktenverzeichnis ersichtlich, hat Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den nur unvollständig in den Akten befindlichen Bericht vom 11. November 2020 (Urk. 6/92) erstellt. Unter Verweis auf den Austrittsbericht vom Sanatorium Y.___ vom 5. November 2019 stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Leitsymptom Schmerz (ICD-10 F45.1)

- anankastische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.5

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ eine Fibromyalgie (gemäss Bericht des Kantonsspitals W.___ vom 14. August 2018), eine Schlafapnoe (gemäss Bericht des Kantonsspitals F.___ vom 9. April 2019) sowie einen gutartigen Krebs am rechten Ringfinger (Operation am 14. April 2020) und eventuell auch links (Ziff. 2.6).

    Dr. E.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. Dezember 2019 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle am 29. Oktober 2020 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Er habe ihr seit dem 1. Januar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten attestiert (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin leide vorwiegend unter starken Schmerzen an multiplen Stellen ihres Körpers sowie unter einer chronischen Müdigkeit und Erschöpfung. Es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten sowie Wortfindungsstörungen. Auch seien Kopfschmerzen nach mentaler Arbeit vorhanden. Die Patientin berichte über Schlafstörungen (Durchschlafstörungen), welche ebenfalls zu einer Tagesmüdigkeit führen würden (Ziff. 2.2). Dr. E.___ hielt fest, dass er bei der Beschwerdeführerin aufgrund des chronischen Verlaufes eher von einer negativen Prognose ausgehe. Diese Einschätzung werde auch durch den Abbruch der Eingliederungsmassnahme bei der Z.___ gestützt. In einem zweiten Arbeitsmarkt sollte die Möglichkeit zu einer Beschäftigung mit geringem Arbeitspensum bestehen (Ziff. 2.7).

4.4    Dr. med. A.___, Konservativ Leitender Oberarzt, und Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt, Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie, Klinik H.___, stellten in ihrem Bericht vom 29. Januar 2021 (Urk. 6/98) folgende Hauptdiagnosen (S. 1):

- lumbospondylogene Schmerzen bei

- degenerativer Lumbalskoliose

- erosiver Osteochondrose L4/5 mit beginnendem Wirbeldrehgleiten

- Beinverkürzung links 17 mm bei

- Status nach intertrochantärer Varisation-Derotations-Verschiebeosteotomie bei Coxa valga antetorta und Dysplasie 2. September 1968 fecit Dr. I.___

- Status nach Metatarsale Osteotomie Vorfuss beidseits 12. Oktober 1970 fecit Dr. I.___

- Varusgonarthrose links

    Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte einen Status nach Metatarsale-Osteotomie Vorfuss beidseits 12. Oktober 1970 fecit Dr. I.___ und eine Varusgonarthrose links sowie eine Fibromyalgie (S. 1 unten). Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin bei bekannter Fibromyalgie an rasch eintretenden Erschöpfungszuständen leide (S. 1 unten). Als Medikation nehmen sie Tramal und Novalgin-Tropfen bedarfsangepasst (S. 1 unten f.). Eine Claudicatio spinalis bestehe nicht. Die Fibromyalgie sei bei der Beschwerdeführerin weiterhin aktiv. Dies beeinträchtige die therapeutischen Bemühungen zur Behandlung ihrer lumbospondylogenen Beschwerden negativ (S. 2 Mitte).

4.5    Dr. B.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2021 (Urk. 6/134/5-6) aus, dass gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 29. Januar 2021 folgender medizinischer Sachverhalt und folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten:

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom beidseits bei

- degenerativer Lumbalskoliose

- erosiver Osteochondrose L4/5 mit beginnendem Wirbelgleiten

- Beckenschiefstand mit/bei

- funktioneller linkskonvexer lumbaler Skoliose

- Beinlängendifferenz von etwa 1.7 cm

- Zustand nach intertrochantärer Varisations-Derotations- und Verschiebeosteotomie proximaler Femur beidseits (1968) bei Zustand nach Coxa valga antetorta und Dysplasie

- Zustand nach Metatarsale-Osteotomie Vorfuss beidseits (1970)

- undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Leitsymptom Schmerz, ICD-10 F45.1, ED September 2019

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10 F.33.1

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ eine anankastische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.05, (ED September 2019), einen Verdacht auf eine Coxarthrose beidseits, einen Verdacht auf Gonarthrose beidseits sowie eine Adipositas auf. Dr. B.___ führte aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Altenbetreuerin vom 1. August 2017 bis 4. Mai 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % und ab dem 5. Mai 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Altenbetreuerin seien Arbeiten im Stehen oder mit körperlicher Belastung nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe vom 1. August 2017 bis 4. Mai 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, vom 5. Mai bis 15. Dezember 2019 eine von 100 %, vom 16. Dezember 2019 bis 15. Januar 2020 eine von 70 %, vom 16. Januar bis 15. Februar 2020 eine von 60 %, vom 16. Februar bis 15. März 2020 eine von 50 % und ab dem 16. März 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden.

    Zum Belastungsprofil führte Dr. B.___ aus, dass eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, zum Beispiel als Sachbearbeiterin, zumutbar sei. Genügende Erholungsphasen zwischen den Arbeitstagen und ausreichende Pausen während der Arbeitszeit seien weitere Voraussetzungen für eine solche angepasste Tätigkeit. Mit einer Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu rechnen. Die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig und die angeführten medizinischen Fakten seien nachvollziehbar, und es könne darauf abgestellt werden. Einzig die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht ganz stimmig, so dass empfohlen werde, in der Klinik H.___ bei Dr. A.___ diesbezüglich nachzufragen.

4.6    Dr. A.___ führte in seinem Schreiben vom 25. Februar 2021 (Urk. 6/100) aus, dass es sich bei den bei der Beschwerdeführerin festgestellten Diagnosen im neuroorthopädischen Bereich allesamt um Diagnosen mit Verschlechterungs-Tendenz handle. Sekundär hinzugetreten sei eine sich verselbständigende Schmerzkrankheit im Sinne eines sekundären Fibromyalgiesyndroms. Dieses beeinflusse sämtliche Behandlungsbemühungen im Bereich ihrer spondylogenen und arthrogenen orthopädischen Beschwerden ganz erheblich in negativer Weise. Es sei daher für die Zukunft sehr schwer abzuschätzen, inwieweit und ob überhaupt eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in den Arbeitsprozess möglich sein werde. Allenfalls käme hierbei eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben und Tragen, ohne einseitige Zwangshaltung, im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen in Frage, halb bis 2/3-schichtig. Eine definitive Stellungnahme mit verbindlichem Leistungsprofil sei in der gegenwärtigen Situation nicht erstellbar, da therapeutische Massnahmen die durchaus erfolgsversprechend erschienen, gegenwärtig entweder durchgeführt würden oder sich in Planung befänden.

4.7    Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 19. November 2021 aus (Urk. 6/134/8-9), dass sich aus versicherungsmedizinischer Sicht der Gesundheitszustand seit der letzten RAD-Stellungnahme von Dr. B.___ vom 8. Februar 2021 nicht wesentlich verändert habe, zumal die von Dr. A.___ als «neu hinzugetreten» bezeichnete «sich verselbständigende Schmerzkrankheit im Sinne eines sekundären Fibromyalgiesyndroms» ja zumindest hier - bereits bekannt gewesen sei als undifferenzierte Somatisierungsstörung mit Leitsymptom Schmerz (ICD-10 F45.1, ED September 2019). Damit ergebe sich hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ebenfalls keine wesentliche Differenz, lediglich eine unterschiedliche Formulierung bezüglich der seit März 2020 geltenden Arbeitsfähigkeit: eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (= Arbeitsfähigkeit von 60 %) entspreche in etwa einer «halb bis zweidrittel-schichtigen» Arbeitsfähigkeit.

    Von der Durchführung einer «intermodalen Schmerztherapie» sei aus langjähriger versicherungsmedizinischer Erfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit zu erwarten.

4.8    Dr. med. K.___, Leitende Ärztin Rheumatologie, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt Rheumatologie, Rheumatologie und Rehabilitation, Klinik H.___, stellten in ihrem Bericht vom 30. Dezember 2021 (Urk. 6/120) folgende Hauptdiagnosen (S. 1):

- Fibromyalgie

- Beinverkürzung links 17 mm

- medialbetonte Gonarthrose links

    Als Nebendiagnose nannten sie eine hypochrome mikrozytäre Anämie, DD Thalassämie minor. Sodann sei die Patientin im Jahr 2017 in der Klinik M.___ zur Rehabilitation gewesen und im Jahr 2019 im Sanatorium Y.___ wegen einer undifferenzierten Somatisierungsstörung mit Leitsymptom Schmerz (S. 1 unten f.). Die Ärzte führten aus, dass die Situation mit der Patientin besprochen worden sei. Im Rahmen des bekannten Fibromyalgie-Syndroms liege eine leichte Verschlechterungstendenz vor. Erneut sei eine Physiotherapie zur muskulären Lockerung und zur Anleitung von geeigneten Bewegungsübungen angeordnet worden. Der Zusammenhang der Fibromyalgie mit den neuropsychologischen Symptomen, den Wortfindungsstörungen, der Konzentrationsstörung und der ausgesprochenen Müdigkeit sei besprochen worden. Die Beschwerdeführerin sei an die Neurologie im Hause zur Beurteilung und Besprechung der Therapiemöglichkeiten der Fatigue sowie der Wortfindungsstörungen überwiesen worden (S. Mitte).


5.

5.1    Wie dem Bericht der Fachpersonen des Sanatoriums Y.___ vom 9. Dezember 2019 (vorstehend E. 4.2) zu entnehmen ist, hat sich im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Verfügung vom 2. November 2018 (Urk. 6/59, vorstehend E. 3) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der neu hinzugetretenen undifferenzierten Somatisierungsstörung mit Leitsymptom Schmerz, ICD-10 F 45.1, und der trotz Therapiebemühungen nach wie vor bestehenden mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) verschlechtert. Auch aus rein somatischer Sicht wurde von Seiten des behandelnden Arztes Dr. A.___ in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen (vorstehend E. 4.6). Damit liegt im Vergleich zur Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. B.___ vom 16. März 2018 (Urk. 6/47/5) und vom 8. Oktober 2018 (Urk. 6/58/2-3) ein veränderter Gesundheitszustand und damit grundsätzlich ein Revisionsgrund vor, womit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ohne Bindung an eine frühere Beurteilung umfassend zu prüfen ist (vorstehend E. 1.7).

5.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung (Urk. 2) auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. B.___ vom 8. Februar 2021 (vorstehend E. 4.5) und von Dr. J.___ vom 19. November 2021 (vorstehend E. 4.7) ab und ging davon aus, dass aufgrund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, worunter auch ihre erlernten Tätigkeiten zu subsumieren seien, ab Beendigung der Eingliederungsmassnahmen per Ende Juli 2020 (Urk. 6/82) eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ausgewiesen sei.

5.3    Die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. B.___ vom 8. Februar 2021 (vorstehend E. 4.5) und von Dr. J.___ vom 19. November 2021 (vorstehend E. 4.7) erweisen sich aus den nachfolgend dargelegten Gründen zur abschliessenden Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes jedoch als ungenügend.

    Namentlich fanden die neu von den Fachpersonen des Sanatoriums Y.___ (vorstehend E. 4.2) gestellten und vom nachfolgend behandelnden Psychiater Dr. E.___ (vorstehend E. 4.3) übernommenen Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit keine rechtsgenügliche Beachtung, zumal die Frage, ob die psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und auch die von Seiten der behandelnden Ärzte der Klinik H.___ erwähnte Fibromyalgie (vorstehend E. 4.4 und E. 4.8) zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, welche rechtlich bedeutsam ist, in Nachachtung von Art. 7 Abs. 2 ATSG grundsätzlich auf der Grundlage eines strukturierten Beweisverfahrens (Standardindikatorenprüfung) nach BGE 141 V 281 und BGE 143 V 418 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_568/2019 vom 22. November 2019 E. 5.6) zu beurteilen gewesen wäre (vorstehend E. 1.4). Eine solche Prüfung fand indes nicht statt, und es mangelt auch an zureichenden medizinischen Grundlagen hierfür.

    Gemäss Aktennotiz vom 5. August 2021 teilte Dr. E.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2021 nicht mehr bei ihm in Behandlung sei, weshalb er keinen Bericht erstellen könne (Urk. 6/108). Soweit aus den Akten ersichtlich, handelt es sich bei lic. phil. C.___ um einen ursprünglich in der Praxis von Dr. E.___ delegiert arbeitenden Psychologen (vorstehend E. 4.2, Urk. 6/83 S. 4 Mitte). Die Behandlung bei lic. phil. C.___ hat die Beschwerdeführerin jedoch gemäss den Angaben der Hausärztin in ihrem Schreiben vom 28. Juli 2021 (Urk. 6/104) bei einer anderen Institution (N.___) fortgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat es jedoch unterlassen, weitere Abklärungen zu tätigen, respektive bei lic. phil. C.___ einen Bericht einzuholen.

    Zu bemängeln ist weiter, dass auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin während des vom 4. Mai bis 31. Juli 2020 bei der Z.___ durchgeführten Belastbarkeitstrainings trotz von den Fachpersonen beobachteten Anstrengungen keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit erreicht hatte (Urk. 6/83 S. 1, Urk. 6/84 S. 2 Ziff. 5, S. 3 Ziff. 9), nicht eingegangen wurde.

    Auch in somatischer Hinsicht fanden lediglich unzureichende Abklärungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin statt. Obwohl der behandelnde Arzt Dr. A.___ in seinem Schreiben vom 25. Februar 2021 (vorstehend E. 4.6) ausdrücklich festhielt, dass seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht verbindlich und insgesamt schwer abzuschätzen sei, ob überhaupt eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess möglich sei, stellte RAD-Arzt Dr. J.___ ohne weitere Abklärungen oder Rücksprachen vorzunehmen und mangels anderweitiger Angaben zur Arbeitsfähigkeit in den Akten einfach darauf ab.

    Dem Bericht der Ärzte der Rheumatologie und Rehabilitation der Klinik H.___ vom 30. Dezember 2021 (vorstehend E. 4.8) lässt sich sodann entnehmen, dass eine Überweisung der Beschwerdeführerin an die Neurologie im Hause zur Abklärung und Beurteilung der Fatigue sowie der Wortfindungsstörungen veranlasst wurde. Ein entsprechender Bericht wurde von der Beschwerdegegnerin nicht eingeholt (Urk. 6/142/2). Damit bleibt auch das tatsächliche Ausmass und die Ursache der von der Beschwerdeführerin verschiedentlich beklagten Wortfindungsstörung und der Fatigue unklar, wobei diesbezüglich auch die von der Beschwerdeführerin eingenommene Medikation mit Tramal (vgl. Urk. 6/98 S. 2 oben, Urk. 6/116/2) und damit einem Opioid, welches als häufige Nebenwirkung zu Benommenheit und Erschöpfung führt (www.compendium.ch), zu hinterfragen ist.

    Darauf hinzuweisen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin anlässlich eines Telefonats vom 9. November 2021 erwähnte, dass am 8. Februar 2021 am Kantonsspital F.___, Nuklearmedizin, eine Skelett-Szintigraphie gemacht worden sei und dabei verschiedene Entzündungsherde festgestellt worden seien (Urk. 6/117). Ein diesbezüglicher Bericht findet sich ebenfalls nicht in den Akten. Ein solcher wäre jedoch zur abschliessenden Beurteilung einer rheumatologischen Problematik von wesentlicher Bedeutung gewesen.

5.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5.5    Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer und in psychischer Hinsicht. Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines polydisziplinären Gutachtens unter anderem mit den Disziplinen Psychiatrie, Orthopädie und Rheumatologie und gegebenenfalls weiterer Fachrichtungen, welches sich zu den offenen Fragen äussert und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügt.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Da die vertretene Beschwerdeführerin vorliegend ausdrücklich die Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 9. Juni 2022 (Urk. 2) sowie die Rückweisung zur polydisziplinären Beurteilung beantragte (Urk. 1 S. 2), wurde auf das Androhen einer reformatio in peius bei Rückweisung verzichtet.


6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Claudia Rohrer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan