Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00361
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 24. November 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin
Rechtsbüro
Stampfenbachstrasse 142, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, meldete sich am 19. Oktober 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 8/38) bei.
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/49) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Juni 2022 (Urk. 8/62 in Verbindung mit Urk. 8/57/ = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente von April bis November 2021 zu.
2. Der Versicherte erhob am 24. Juni 2022 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2. Juni 2022 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm eine Rente in der Höhe von mindestens 75 % zuzusprechen und es sei zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit ein medizinisches Gutachten zu erheben (S. 1 Ziff. 1 und 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2022 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. September 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Gleichzeitig wurde antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Mit Eingabe vom 6. September 2022 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 21. September 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte zu den Akten (Urk. 16/1-2). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 11. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da vorliegend die Frage eines Rentenanspruchs ab Dezember 2021 zu prüfen ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2022 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2019 in seiner bisherigen Tätigkeit und auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Am 22. Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer sie informiert, dass er sich nicht mehr in psychiatrischer Behandlung befinde und es ihm soweit gut gehe. Gestützt auf diese Aussage und die medizinischen Unterlagen sei davon auszugehen, dass er ab September 2021 wieder in jeglicher Tätigkeit arbeitsfähig sei, weshalb ab Dezember 2021 kein Rentenanspruch mehr bestehe.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), es sei ein Missverständnis, dass er keine Hilfe mehr benötige. Er sei weiterhin beeinträchtigt und nicht arbeitsfähig (S. 1-2). Er sei seit 2006 bis aktuell in psychiatrischer Behandlung (Urk. 9 S. 2). Er sei mit den ärztlichen Terminen überfordert und mit seinem Psychiater nicht zufrieden gewesen. In einer Therapiesitzung sei es zwischen ihm und dem behandelnden Arzt zu einer Auseinandersetzung gekommen, woraufhin er die Sitzung abgebrochen habe. Er habe nur seine Ruhe haben und einen neuen Therapeuten suchen wollen (S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält und ob die Rentenbefristung rechtens war.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, erstattete sein bidisziplinäres Gutachten am 29. Dezember 2020
(Urk. 8/38/133-188) zuhanden der Taggeldversicherung gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers und nannte folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48 Ziff. 6.1.1):
- Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion mit/bei multiplen nicht versicherungsmedizinisch relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F43.21)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er die Folgenden
(S. 48 f. Ziff. 6.1.2):
- undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
- Kontaktanlässe mit Bezug auf andere psychosoziale Umstände, Folterung (ICD-10 Z65) mit/bei
- multiplen Verletzungen nach wiederholten Gefängnisaufenthalten mit Torturen
- Status nach Amputation D IV der linken Hand im Mittelgelenk
- Status nach Fraktur des distalen Unterarms rechtsseitig
- Status nach Verletzung des Gehörgangs linksseitig mit Hörverlust
- psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F17.20)
- überwiegend wahrscheinlich Kopfschmerz, zurückzuführen auf psychiatrische Störungen im Sinne von Kopfschmerz, zurückzuführen auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
Er führte aus, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht weder in der zuletzt ausgeübten noch in einer anderen, seinen beruflichen Ressourcen optimal angepassten Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 50 Ziff. 7.3). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe und Pizzaiolo spätestens ab dem 1. Januar 2021 zu 50 % arbeitsfähig. Nach Anpassung der medizinischen Massnahmen sei spätestens ab dem 1. März 2021 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. In einer optimal angepassten Tätigkeit mit reduziertem Kundenkontakt, der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Dauerkonzentration sowie Daueraufmerksamkeit und Kreativität voraussetzten, sei der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Untersuchung zu 70 % arbeitsfähig (30%ige Arbeitsunfähigkeit; S. 51 Ziff. 7.5-7.6). Aus bidisziplinärer Sicht werde dringend eine intensive störungsspezifische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben (S. 52 Ziff. 7.9).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 18. Januar 2021 (Urk. 8/30/1-6) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5):
- Angstdepression mit Antriebslosigkeit und psychosomatischem Beschwerdebild
- symptomatische axiale Hiatushernie mit Upsidedown Stomach
Er führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 9. Dezember 2015 bis 3. März 2016, vom 1. Oktober 2019 bis 30. November 2019 und vom 3. Dezember 2019 bis 15. Februar 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 1 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer klage seit Jahren über Oberbauchschmerzen, Übelkeit und rezidiviertes Erbrechen sowie Antriebslosigkeit, Ängste, Zittern und chronische Kopfschmerzen (S. 2 Ziff. 2.2). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit müsse nach der Behandlung der Zwerchfellhernie und nach besserer Einstellung des psychischen Beschwerdebildes beurteilt werden. Er sei mindestens teilarbeitsfähig (S. 2 Ziff. 2.7). Die medikamentöse Behandlung der psychischen Störung würde verursachen, dass der Beschwerdeführer immer schlafe. Die Magenbeschwerden würden wahrscheinlich demnächst operativ angegangen (grosser Zwerchfellbruch; S. 5 Ziff. 4.3).
3.3 Dr. med. A.___, Arzt, Zentrum B.___, berichtete am 29. Januar 2021 (Urk. 8/33) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33.4; S. 3 Ziff. 2.5). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 16. bis 31. Oktober 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.3). Bei weiterer konsequenter Weiterbehandlung und Therapiemassnahmen und bei guter Prognose könne die Arbeitsfähigkeit erhöht werden (S. 3 Ziff. 2.7). Aus psychiatrischer Sicht bestünden eine leichte Antriebslosigkeit, eine verminderte Stimmung sowie eine Konzentrationsstörung. Diese könnten Auswirkungen auf die Arbeit haben wie Verminderung der Leistungsfähigkeit, weniger Lust und Motivation an der Arbeit und Fehler beim Arbeiten (S. 4 Ziff. 3.4). Aufgrund der aktuellen psychischen Beschwerden sei die bisherige Tätigkeit sowie eine dem Leiden angepasste Tätigkeit bis zu fünf Stunden am Tag zumutbar (S. 5 Ziff. 4.2-4.3).
3.4 Dr. A.___ berichtete am 15. Februar 2021 (Urk. 8/41/4-5), nannte als Diagnose anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33.4) und führte aus, der Beschwerdeführer sei zwischen den Jahren 2004 und 2006 vom Psychiater Dr. C.___ wegen Depressionen behandelt worden, auch mit Medikamenten. Er habe dauerhafte Schlafbeschwerden gehabt. Damals habe sein Asylverfahren vier Jahre gedauert. Danach seien seine Ehefrau und Kinder in die Schweiz eingereist. Psychisch sei es ihm danach bis zirka 2020 besser gegangen. Im Oktober 2019 habe er einen Herzinfarkt erlitten. Seit eineinhalb Monaten hätten ihn Magenbeschwerden sehr belastet. Vor kurzem sei eine Magenhernie festgestellt worden. Der Beschwerdeführer klage über Reizbarkeit, Aggressionen, Vergesslichkeit und Abwesenheit. Er sei oft nachdenklich. In seinem letzten Arbeitsversuch in einem Imbiss habe er einen Schwindel bekommen und sei abgestürzt. Er habe nicht mehr arbeiten können. Im Affekt sei der Beschwerdeführer niedergestimmt, innerlich unruhig. Der Antrieb sei leichtgradig gemindert. Psychomotorisch sei er leicht unruhig (S. 1). Die bisherige Terminfrequenz sei zirka jeden zweiten Monat gewesen. Er habe den Beschwerdeführer zuletzt am 5. Januar 2021 gesehen. Die Therapiemotivation sei insgesamt gering. In der Therapie seien die bisherigen und aktuellen Belastungen und die somatischen Beschwerden unter kognitiven Verhaltenstherapie-Ansätzen verarbeitet worden. Der Beschwerdeführer habe sich selbst überzeugt, dass er nicht mehr arbeiten könne (S. 2).
3.5 Die Ärzte des Spitals D.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 23. April 2021 (Urk. 8/35/1-3) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 21. April 2021 bis 24. April 2021 und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- symptomatische axiale Hiatushernie mit partiellem Upside-down-Stomach und Refluxerkrankung
- postoperative Thoraxschmerzen, am ehesten muskuloskelettal 21. April 2021
- bei Inspiration verstärkt
- palpatorisch auslösbar
- EKG und Labor unauffällig
Sie führten aus, es sei am 21. April 2021 eine laparoskopische kalibrierte netzverstärkte Hiatoraphie und Fundophrenicopexie durchgeführt worden. Der intra- und postoperative Verlauf hätten sich komplikationslos gestaltet bei postoperativ schmerzkompensiertem Beschwerdeführer mit reizlosen Wundverhältnissen. Initial habe der Beschwerdeführer über thorakale Schmerzen geklagt, welche bei unauffälligen EKG- und Laborbefunden als muskuloskelettal beziehungsweise postoperativ im Rahmen der Zwerchfellmanipulation zu werten seien. Ein Gastrographinschluck habe zufriedenstellende Passageverhältnisse gezeigt und der Kostaufbau und das Ingangkommen der Darmpassage hätten sich problemlos gestaltet. Die Entlassung nach Hause sei in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen erfolgt (S. 1).
3.6 Mit am 2. Juni 2021 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Bericht (Urk. 8/36/1-3) nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):
- Status nach chirurgischer Behandlung, laparoskopischer Hiatushernienoperation bei axialer Hiatushernie mit Upside-down-Magen am 21. April 2021
- Angstdepression, Erstdiagnose 2012
Er führte aus, bei erfolgreicher und etwas verzögerter Rehabilitation nach der Zwerchfellhernienoperation dürfte diese auch in Zukunft subjektiv auf die psychosomatischen Beschwerden wirken und die Antriebslosigkeit dürfte sich zurückbilden. Bei der letzten Kontrolle am 17. Mai 2021 habe der Beschwerdeführer noch über Schluckbeschwerden bei festen Speisen geklagt (S. 1 Ziff. 1.3). Seitens der Magenoperation dürfte der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit ab August aufnehmen, es bestünden seitens der Oberbauchbeschwerden keine Einschränkungen mehr. Es benötige jedoch eine neue Beurteilung der psychischen Situation durch eine fachärztliche Kontrolle. Der Beschwerdeführer habe wenig Ressourcen für eine andere anspruchsvolle Tätigkeit beziehungsweise keine berufliche Ausbildung und einfache Deutschkenntnisse (S. 1 Ziff. 2.1
und 2.2).
3.7 Mit am 2. September 2021 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Bericht (Urk. 8/41/1-3) führte Dr. Z.___ aus, objektiv und durch die klinische Untersuchung im Spital D.___ bestehe ein erfreulicher Verlauf des Zwerchfellhernienbruches. Der Beschwerdeführer klage lediglich über leichte Beschwerden im Bereich der Einstichstellen. Hingegen klage er über Schwindel und Schlafstörungen, wobei bei der neurologischen Untersuchung vom Februar 2020 keine organische Ursache gefunden worden sei (S. 1 Ziff. 1.3). Ab dem 1. September 2021 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig aus somatischer Sicht (S. 1 Ziff. 2.1). Die Prognose sei gut, berufliche Einschränkungen bestünden nur aus psychischen Gründen gemäss fachlicher Beurteilung (S. 2 Ziff. 3.3). Aus somatischen Gründen bestünden keine Einschränkungen mehr (S. 2 Ziff. 4.2).
3.8 Dr. med. E.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 14. Oktober 2021 Stellung (Urk. 8/54/8-10) und führte aus, die Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion habe zu einer länger anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2019 geführt. Ihr Verlauf ab Februar 2021 bleibe unbekannt, da ab diesem Zeitpunkt keine psychiatrischen Befundberichte von Dr. A.___ vorgelegt würden. Die gemäss bidisziplinärem Gutachten von Dezember 2020 geforderte dringende intensive störungsspezifische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei seitens des Beschwerdeführers nicht wirksam umgesetzt worden. Dr. A.___ beklage in seinem Bericht vom Februar 2021 die geringe Therapiemotivation, bei der nur alle zwei Monate ein Treffen mit dem Therapeuten stattgefunden habe. Ob und in welchem Ausmass die psychiatrische Problematik die Arbeitsfähigkeit noch immer beeinträchtige, könne anhand der aktuellen Datenlage nicht beurteilt werden. Der Zwerchfellbruch mit Refluxbeschwerden habe im Juli 2021 zu einer Routine-Operation mit unauffälligem postoperativem Verlauf geführt, ohne lang anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 9).
3.9 Dr. A.___ berichtete am 15. Januar (recte: eher November; vgl. den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf seinen Bericht vom 29. Januar 2021 auf S. 1 oben) 2021 (Urk. 8/44) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F33.4). Er führte aus, nach dem Bericht vom 29. Januar 2021 sei der Beschwerdeführer nur noch zu einem Gespräch am 16. Februar 2021 gekommen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, es gehe ihm seit 2-3 Wochen psychisch schlechter. Einmal bei einer Krisensituation habe er die Medikamente weggeworfen. Der Beschwerdeführer zeige offensichtlich histrionische Züge. Im Affekt sei er niedergestimmt. Der Antrieb und die Konzentration seien gut. Der Beschwerdeführer möchte keine Medikamente mehr. Er zeige wenig Motivation in der Behandlung. Nach diesem Termin sei der Beschwerdeführer nicht mehr in die ambulante Behandlung gekommen. Er habe den Beschwerdeführer seit dem 16. Februar 2021 nicht mehr gesehen (S. 1 Ziff. 1.3). Sowohl die bisherige Tätigkeit als Imbissmitarbeiter als auch eine angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht bis zu fünf Stunden am Tag ausführen. Es bestehe eine 30-40%ige Verminderung der Leistungsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.1 und 2.2). Seit dem Erstgespräch am 3. Juli 2020 hätten vier weitere Termine stattgefunden. Am 16. Februar 2021 habe der Beschwerdeführer die Behandlung aufgegeben (S. 2 Ziff. 3.1). Der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit dem 16. Februar 2021 sei deshalb nicht bekannt (S. 2 Ziff. 3.3). Die Motivation des Beschwerdeführers sei als gering zu beurteilen (S. 3 Ziff. 4.3).
3.10 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 20. September 2020 (recte: 2022; Urk. 16/2) und nannte folgende Diagnosen (S. 2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)
- Angststörung (ICD-10 F41.0)
- gemischte Zwangsstörung (ICD-10 F42.1)
- anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
Er führte aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 24. März 2022 in seiner Behandlung, letztes Mal am 20. September 2022. Die Konsultationen hätten zwei- bis dreimal im Monat stattgefunden. Der Beschwerdeführer leide an Schlafstörungen. Er sei müde, erschöpft, traurig, deprimiert, interessen- und lustlos. Er ziehe sich von Menschen zurück. Die Zukunft erscheine ihm hoffnungslos. Er leide an Konzentrationsschwächen und Vergesslichkeit (S. 1). Die geschilderten Symptome seien Kennzeichen für eine Angststörung. Es sei mit dem Beschwerdeführer eine ambulante Weiterbehandlung vereinbart worden. Er sei auf Psychopharmaka eingestellt worden (S. 2). Die Stimmung sei gedrückt, traurig, hoffnungslos, freudlos und schwermütig gewesen. Die Affektivität sei eingeengt, apathisch und weinerlich und der Antrieb vermindert gewesen. Es habe eine relevante Antriebsstörung im Sinne einer depressiven Hemmung vorgelegen. Es hätten Hinweise auf psychotische Symptome sowie Halluzinationen, Wahn und Ich-Störungen bestanden (S. 3). Der Beschwerdeführer sei zurzeit 100 % arbeitsunfähig. Er sei nicht in der Lage, seinen Alltag zu bewältigen und die Verrichtung des Alltags zu kooperieren (S. 6).
4.
4.1 Aufgrund der vorliegenden Akten erweist sich der medizinische Sachverhalt aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht als genügend abgeklärt und erstellt.
Was den psychischen Gesundheitszustand betrifft, liegen das Gutachten von Dr. Y.___ (vorstehend E. 3.1) sowie Berichte des behandelnden Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3-3.4, E. 3.9) bei den Akten. Das Gutachten vom Dezember 2020 (vgl. vorstehend E. 3.1) beruht auf der Untersuchung durch Dr. Y.___, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, erfolgte in detaillierter Auseinandersetzung mit den Vorakten und beantwortet die gestellten Fragen nach dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit umfassend. Es erscheint in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Dr. Y.___ legte ausführlich dar, dass im objektiven psychopathologischen Befund anlässlich der Untersuchung eine phasenweise gedrückte Stimmung ohne durchgehende Depressivität sowie eine verminderte affektive Modulationsfähigkeit aufgefallen seien. Weiter führte er aus, dass sich im klinischen Eindruck keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen ergeben hätten (Urk. 8/38/133-188 S. 31). Unter Bezugnahme auf die ICD-Kriterien ging Dr. Y.___ von einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion mit/bei multiplen nicht versicherungsmedizinisch relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 32). Es handle sich hierbei per definitionem um eine leichtgradige psychische Störung, die etwa den Schweregrad für eine leichte depressive Episode respektive eine Angststörung nicht erreiche. Daher könne durch die Auswirkung dieser Störung keine dauerhafte und vor allem keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten begründet werden (S. 34). Dr. Y.___ erachtete den Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab dem 1. Januar 2021 wieder als zu 50 % arbeitsfähig, und nach Anpassung der medizinischen Massnahmen sei spätestens ab dem 1. März 2021 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Untersuchung zu 70 % arbeitsfähig (S. 36).
4.2 Die vom behandelnden Dr. A.___ gemachten Ausführungen (vgl. vorstehend
E. 3.3-3.4, E. 3.9), wonach bei weiterer konsequenter Weiterbehandlung und Therapiemassnahmen von einer guten Prognose ausgegangen und die Arbeitsfähigkeit wieder erhöht werden könne, stimmen mit der gutachterlichen Beurteilung überein. Gemäss Dr. A.___ sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Januar 2021 bis zu fünf Stunden am Tag zumutbar (vgl.
E. 3.3). Im November 2022 berichtete Dr. A.___ sodann lediglich noch, dass er den Beschwerdeführer seit Februar 2021 nicht mehr gesehen habe und die Therapiemotivation des Beschwerdeführers gering gewesen sei (vgl. E. 3.9), weshalb dieser Bericht keine neuen Erkenntnisse aufweist und dadurch das Gutachten von Dr. Y.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermag.
Schliesslich vermag auch der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. F.___ (vgl. E. 3.10) die Ausführungen im Gutachten nicht zu entkräften, zumal der Beschwerdeführer Dr. F.___ erstmals im März 2022, also nach Erlass des Vorbescheids, konsultierte und sein Bericht zudem nach Verfügungserlass datiert. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften im Übrigen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
Hinzu kommt, dass Dr. F.___ auf die bisherige Aktenlage und insbesondere den von Dr. Y.___ beschriebenen Umstand, dass sich Hinweise auf nicht in geklagtem Umfang bestehende Funktionsbeeinträchtigungen ergäben, keinen Bezug nahm, ebenso wenig wie auf die von Dr. Y.___ im Rahmen der Diagnose festgestellten psychosozialen Belastungsfaktoren. Es ist zudem nicht auszuschliessen, dass die geltend gemachte Verschlechterung auf den negativen Bescheid der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist, was von Dr. F.___ zu wenig berücksichtigt worden ist. Auch die von Dr. A.___ genannte subjektive Überzeugung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde von Dr. F.___ nicht diskutiert.
Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an unberücksichtigt gebliebenen Aspekten, welche zu weiteren Abklärungen Anlass gäben. Vielmehr erfüllt das Gutachten von Dr. Y.___ die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb darauf abzustellen ist.
4.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
4.4 Vorliegend hat Dr. Y.___ nach sorgfältiger Untersuchung eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion mit und bei multiplen nicht versicherungsmedizinisch relevanten psychosozialen Belastungsfaktoren diagnostiziert und festgehalten, es handle sich dabei um eine leichtgradige psychische Störung, die etwa den Schweregrad für eine leichte depressive Episode nicht erreiche. Daher könne durch die Auswirkung dieser Störung aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine dauerhafte und vor allem keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt begründet werden (S. 36
des Gutachtens oben). Dr. Y.___ ging nach Anpassung der medizinischen Massnahmen - sprich der Aufnahme einer intensiven psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung - ab März 2021 von voller Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit aus, was zu überzeugen vermag. Bei voller Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht aus rechtlicher Sicht keine Invalidität. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
Dementsprechend ist vorliegend von der Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens abzusehen.
4.5 Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes hatte Dr. Z.___ bereits im Juni 2021 festgehalten, dass bezüglich der Zwerchfellhernie ab August 2021 keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten seien (vgl. vorstehend E. 3.6). Ebenso berichtete er im September 2021 über einen erfreulichen postoperativen Verlauf des Zwerchfellhernienbruchs und dass die Prognose gut sei. Aus somatischen Gründen bestünden keine Einschränkungen mehr und der Beschwerdeführer sei ab dem 1. September 2021 zu 100 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 3.7).
Was sodann die geklagten Kopfschmerzen betrifft, so wurde anlässlich der neurologischen Untersuchung im Dezember 2020 keine organische Ursache gefunden, diese wurden vielmehr im Rahmen einer undifferenzierten Somatisierungsstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gesehen (vgl. vorstehend E. 3.1).
4.6 Insgesamt beurteilte RAD-Ärztin Dr. E.___ den Beschwerdeführer gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage ab Oktober 2019 als zu 100 % arbeitsunfähig und machte darauf aufmerksam, dass die gemäss bidisziplinärem Gutachten geforderte dringende intensive störungsspezifische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung seitens des Beschwerdeführers nicht umgesetzt worden sei. Auch Dr. A.___ bestätige in seinem Bericht die geringe Therapiemotivation, bei der nur alle zwei Monate ein Treffen stattgefunden habe (vgl.
E. 3.8). Es sei davon auszugehen, dass ab September 2021 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 8/54 S. 11 oben). Aus somatischer Sicht ging die RAD-Ärztin sodann von keiner lang anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (vgl. E. 3.8).
4.7 Somit ist im Vergleich zu April 2021 per September 2021 eine anspruchsrelevante Verbesserung eingetreten (vgl. vorstehend E. 1.5). Die seitens der Beschwerdegegnerin gesprochene vom 1. April 2021 (sechs Monate nach Eingang der Anmeldung im Oktober 2020, Art. 29 Abs. 1 ATSG) bis 30. November 2021 (drei Monate nach Verbesserung ab September 2021, Art. 88a Abs. 1 IVV) befristete Rente ist demnach nicht zu beanstanden, womit die Verfügung vom 2. Juni 2022 rechtens und die Beschwerde entsprechend abzuweisen ist.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch, zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung, einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Fethiye Yalcin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchüpbach