Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00365


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 16. Januar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst, Rechtsanwältin Franziska Venghaus

Postfach 2577, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1987, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 2005, 2008 und 2014), meldete sich unter Hinweis auf eine schwere Depression am 21. Juni 2020 (Eingangsdatum: 19.08.2020) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei Med. pract. Y.___, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 3. September 2021 erstattet wurde (Urk. 6/23).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/28; Urk. 6/32) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Mai 2022 einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 28. Juni 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Mai 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auszurichten, eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 19. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von regelmässigen Ruhepausen seit Sommer 2018 durchschnittlich 50 % arbeitsunfähig sei (S. 1). Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass keine besser angepasste Tätigkeit als im Haushalt zu erkennen sei. Ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre sie zu 20 % erwerbstätig und würde die restlichen 80 % für den Haushalt aufwenden. Die Abklärungen durch den Aussendienst, um die Einschränkungen im Haushaltsbereich zu ermitteln, hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 25.10 % eingeschränkt sei. Daraus ergebe sich ein IV-Grad von 30 %, womit kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor (Urk. 1), dass die Aufteilung Erwerb - Haushalt zu kritisieren sei. Sie habe ausgesagt, dass sie bei guter Gesundheit mit Eintritt der jüngsten Tochter in die Schule abends ca. zwei bis zweieinhalb Stunden als Reinigungskraft tätig gewesen wäre (S. 3). Dies entspreche einem Pensum von 25-30 %. Der Erwerb sei somit auf 30 % festzusetzen. Zudem sei nicht klar, wie die Beschwerdegegnerin auf eine Einschränkung von 50 % im Erwerb komme. Der Gutachter habe klar festgehalten, dass sie auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig sei, was bedeute, dass sie im Erwerb zu 100 % eingeschränkt sei (S. 4). Weiter sei die geringe Einschränkung von 25.10 % gemäss Haushaltsabklärung das Ergebnis einer überzogenen Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht (S. 5). Die behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt betrage 54.1 %, was auch der Einschätzung des Gutachters entspreche. Daraus ergebe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 68 % (S. 6).


3.

3.1    Dr. med. Z.___, stellvertretende leitende Ärztin, und Psychologin A.___ von der Psychiatrie B.___ hielten im Austrittsbericht vom 17. Dezember 2018 (Urk. 6/11/9-11) fest, dass die Beschwerdeführerin vom 29. September 2018 bis 26. November 2018 in ihrer Klinik behandelt worden sei. Sie diagnostizierten eine gemischte schizoaffektive Störung ICD-10 F25.2. Es habe eine Exazerbation der schizoaffektiven Symptomatik mit akuter Selbstgefährdung und psychotischen Symptomen nach unregelmässiger Medikamenteneinnahme stattgefunden (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt eine affektive Labilität, Gereiztheit und Niedergeschlagenheit sowie psychotische Symptome in Form von Beeinträchtigungswahn, Stimmenhören und Liebes- und Eifersuchtsideen gehabt. Sie sei per fürsorgerische Unterbringung (FU) zugewiesen worden. Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin vermehrte Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation gezeigt (S. 10). Eine psychiatrische und psychotherapeutische Nachbehandlung sei durch den Ehemann bei Dr. C.___ aufgegleist worden. Es sei die Spitex zur Unterstützung der Medikamenteneinnahme organisiert worden (S. 11).

3.2    Im Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Oktober 2020 (Urk. 6/11/2-7) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemischte schizoaffektive Störung F 25.2 festgehalten (S. 5). Die ambulante Behandlung erfolge seit 28. November 2018 bei ihm. Während der ambulanten Behandlung seien die Medikamente täglich durch das Personal der Spitex verabreicht worden. Seit circa drei Monaten werde aufgrund schwerer depressiver Episode die Spitex ebenfalls für den Haushalt, vor allem für das Wohnungsputzen, organisiert. Die bereits verschriebene Medikation der Klinik D.___ sei übernommen und fortgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie seit circa zehn Jahren Stimmen höre, diese seien aber nicht so ausgeprägt gewesen wie in den letzten drei Jahren. Seit circa fünf Monaten bestehe eine schwere depressive Episode mit leichten psychotischen Symptomen (S. 3). Abwechselnde manische und depressive Phasen mit psychotischen Symptomen würden zu Funktionseinschränkungen führen (S. 6). Aufgrund der Schwere der psychischen Erkrankung sei der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit zumutbar. Hinsichtlich Haushalt sei sie aktuell mittelgradig bis deutlich eingeschränkt, deshalb sei vor circa drei Monaten die Spitex bezüglich Wohnungspflege eingeschaltet worden. Ansonsten werde seit über drei Jahren die Haushaltsführung vom Ehemann und im letzten Jahr von ihrer 15-jährigen Tochter übernommen. Bezüglich Kinderbetreuung werde nach Bedarf die Unterstützung von den Schwiegereltern organisiert (S. 7).

3.3    Med. pract. Y.___ erstattete am 3. September 2021 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/23). Er stellte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24):

- Gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.2) gegenwärtig schwere depressive Episode ohne Hinweise für ein florides psychotisches Erleben unter antipsychotischer Medikation mit labordiagnostisch nachweisbaren Medikamentenspiegeln im therapeutischen Bereich

    Der Gutachter führte weiter aus, dass sich unter Berücksichtigung des zweimonatigen stationär-akutpsychiatrischen Aufenthalts in der Psychiatrie B.___ und der weiteren aktenkundigen Informationen über den Krankheits- und Behandlungsverlauf von Dr. C.___ sowie auf der Grundlage des aktuellen psychopathologischen Befundes keine Zweifel an einer schweren psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin ergäben (S. 24-25). Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung habe sich eine erhebliche Beeinträchtigung im Bereich des Antriebs, der Affektivität sowie im Bereich der kognitiven Funktionen in den Bereichen der Auffassungsgabe, Aufmerksamkeit und im Bereich des episodischen Gedächtnisses gezeigt. Es fänden sich keine sicheren Hinweise für ein wahnhaftes oder ein florides psychotisches Erleben beziehungsweise Stimmenhören, wobei davon auszugehen sei, dass die psychotische Symptomatik durch die aktuelle antipsychotische Medikation - laborchemisch im Sinne eines wirksamen Serumspiegels von Haldol in Kombination mit Valproinsäure - zurückgedrängt werde und auch die klinisch deutlich erkennbare Sedierung der Beschwerdeführerin gut erkläre. Deutlich erkennbar sei auch die affektive Komponente im Sinne einer höhergradigen depressiven Störung, in Form einer Antriebslosigkeit, Energielosigkeit, Anhedonie und Interesselosigkeit mit Auswirkungen auf die Alltagsfunktionalität der Beschwerdeführerin und einem fassbaren Unterstützungsbedarf in der Häuslichkeit (Unterstützung durch den Ehemann und die Kinder, Unterstützung durch eine Spitex seit 2020; S. 25).

    Eine konkrete Aussage zur Frage nach der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt sei schwierig, da sie in der Exploration keine Angaben zum konkreten Unterstützungsbedarf im Haushalt machen könne. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre eigene Leistungsfähigkeit tatsächlich korrekt einschätzen und wiedergeben könne. Ergänzend sei daher zur gutachterlichen Beurteilung eine Haushaltsabklärung vor Ort zu empfehlen. Überwiegend wahrscheinlich bewege sich die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin tagesformabhängig in der Zusammenschau in einem Bereich zwischen 40 % - 60 %, insbesondere, wenn man berücksichtige, dass eine Unterstützung durch die im Haushalt lebenden Familienangehörigen zumutbar sei (S. 29).

    Die Beschwerdeführerin verfüge aufgrund der krankheitsimmanenten erheblichen Beeinträchtigung im Bereich des Antriebs und des Durchhaltevermögens sowie zusätzlicher Überlagerung infolge der Medikation im Sinne einer Sedierung über deutlich begrenzte Ressourcen in allen Mini-ICF-APP-Bereichen. Die konkrete Bemessung der Leistungsfähigkeit sei in diesem Fall besser anhand einer Haushaltsabklärung vor Ort möglich. Die Beschwerdeführerin könne ihre Ressourcen im Rahmen ihrer flexibel einteilbaren Tätigkeit im Haushalt zum Teil ausschöpfen (S. 31). Eine besser angepasste Tätigkeit als jene im Haushalt sei nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin sei seit mindestens 2018 nicht in der Lage einer regelmässigen beruflichen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen, wobei festzustellen sei, dass sie in ihrem Leben noch nie einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei und über keine berufliche Ausbildung verfüge (S. 32). Schliesslich beantwortete der Gutachter die Frage, wie viele Stunden pro Woche eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei, wenn die Beschwerdeführerin gleichzeitig gemäss Vorabklärung im Aufgabenbereich beansprucht werde, mit 0 h/Woche. Sie sei bereits mit Tätigkeiten im Haushalt überfordert und benötige Unterstützung vom Ehemann, den Kindern und offensichtlich auch der Spitex, was sie aber in der aktuellen Untersuchung nicht erwähnt habe. Vor diesem Hintergrund werde eine Haushaltsabklärung vor Ort empfohlen (S. 36).

3.4    In der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. Januar 2021 (richtig 2022) wurde das psychiatrische Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Die gezogenen Schlussfolgerungen, insbesondere die Arbeitsfähigkeit, seien nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei zeitlich für acht Stunden am Tag arbeitsfähig, bei einer Leistungsfähigkeit von 40 - 60 %, gemittelt 50 %. Aus den Angaben lasse sich gemäss RAD eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ermitteln seit Sommer 2018. Weiter wies der RAD darauf hin, dass die vom Gutachter beurteilte Arbeitsfähigkeit sich auf die Tätigkeit im Haushalt beziehe, da die Beschwerdeführerin noch nie im ersten Arbeitsmarkt berufstätig gewesen sei. Der Gutachter empfehle eine Haushaltsabklärung (Urk. 6/27/4).


4.

4.1    Strittig und zu klären ist vorab die Qualifikation der Beschwerdeführerin respektive in welchem Umfang sie im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin brachte gemäss Abklärungsbericht vor, es sei geplant gewesen, dass sie einen Deutschkurs besuchen würde und danach - durch das gute Netzwerk - als Reinigungskraft zu arbeiten beginnen würde, sobald die jüngste Tochter in der Schule sei (aktuell 1. Klasse). Das geplante Pensum hätte abends ca. zwei bis zweieinhalb Stunden betragen. Aus dem Bekanntenkreis habe die Familie gute Kontakte, welche ebenfalls bei Reinigungsfirmen in Winterthur arbeiten würden. Der Einstieg wäre für die Beschwerdeführerin so möglich gewesen. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte sie als 20 % im Erwerb und 80 % im Haushalt tätig (Urk. 6/26/4). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die geplante Wochenarbeitszeit von zehn bis zwölfeinhalb Stunden einem Pensum von 25 % bis 30 % entspreche, weswegen sie als 30 % im Erwerb tätig zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 3-4).

4.2.1    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.2.2    Vorliegend ist unbestritten und von der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass sie mit der Einschulung ihrer jüngsten Tochter (Sommer 2021) eine Tätigkeit in der Reinigungsbranche im Umfang von zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag aufgenommen hätte (vgl. Ausführungen in Urk. 6/26/4). Gemäss Tabelle der betriebsüblichen Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (T03.02.03.01.04.01) betrug die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bei der Erbringung von sonstigen Dienstleistungen (Ziff. 94-96) im Jahr 2021 41.9 Stunden pro Woche. Geht man von durchschnittlich 11.25 Stunden pro Woche (2.25 Stunden pro Werktag) aus, so entspricht dies einem Pensum von gerundet 27 %. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin daher bis zur Einschulung ihrer jüngsten Tochter als 100 % im Haushalt tätig, nach der Einschulung ab Sommer 2021 als 27 % im Erwerb und 73 % im Haushalt tätig zu qualifizieren.

4.3

4.3.1    Es gilt somit weiter zu prüfen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substantiiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch BGE 148 V 49 E. 6.2.1 mit Hinweis).

4.3.2    Im psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 6/23) wird bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aufgeführt, dass eine besser angepasste Tätigkeit als jene im Haushalt nicht erkennbar sei (S. 32). Die Tätigkeit im Haushalt darf aber entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2) nicht einer angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gleichgesetzt werden. Denn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sind andere Anforderungen an die Leistungsfähigkeit nötig als in einer selbständigen, flexibel einteilbaren Tätigkeit im eigenen Haushalt. So führte der psychiatrische Gutachter auch aus, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen des Antriebs und des Durchhaltevermögens sowie in allen Mini-ICF-APP-Bereichen erheblich beeinträchtigt sei (Urk. 6/23 S. 31). Diese Fähigkeiten sind jedoch unabdingbare Voraussetzungen in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Insofern wurde von ihm schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin aktuell und mindestens seit 2018 nicht in der Lage ist, einer regelmässigen beruflichen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen (S. 32). Auch die Frage, wie viele Stunden pro Woche die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit ausüben könnte, wenn sie gleichzeitig im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre, hat er explizit mit 0 h/Woche beantwortet und damit begründet, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Tätigkeiten im Haushalt überfordert ist (S. 36).

4.3.3    Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten zur funktionellen Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit schlüssig dargelegt worden sind und dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit seit mindestens 2018 zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 6/23 S. 32-33). Diese Einschätzung hält auch mit Blick auf die Indikatoren (vgl. vorstehende E4.3.1) stand. So geht aus dem Gutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der krankheitsimmanenten erheblichen Beeinträchtigung im Bereich des Antriebs und des Durchhaltevermögens sowie zusätzlicher Überlagerung infolge der Medikation im Sinne einer Sedierung über deutlich begrenzte Ressourcen in allen Mini-ICF-Bereichen verfügt (Urk. 6/23 S. 31). Sie ist damit aufgrund ihres Störungsbildes erheblich in ihren Aktivitäten des täglichen Lebens beeinträchtigt (S. 29).

    Es bleibt somit die Einschränkung im Haushalt zu prüfen.


5.

5.1    Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht betreffend die Abklärung vom 2. Februar 2022 davon ausging, dass die Beschwerdeführerin zu 25.10 % eingeschränkt sei (Urk. 6/26), machte die Beschwerdeführerin geltend, es liege eine höhergradige Einschränkung von 54.1 % vor (Urk. 1 S. 6).

5.2    Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).

5.3    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3600 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, gültig ab 1. Januar 2022) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

5.4    Vorliegend ist dem Abklärungsbericht insgesamt eine Einschränkung von 25.10 % zu entnehmen (Urk. 6/26). Diese steht im Widerspruch zu der gutachterlichen Einschätzung, wonach die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich unter Berücksichtigung der zumutbaren Unterstützung der Familienangehörigen bei 40 - 60 % liegt (Urk. 6/23/29).

5.5    

5.5.1    Das Gespräch zu Haushaltsabklärung fand am 2. Februar 2022 virtuell statt (Urk. 6/26/1). Ob dadurch die räumlichen und örtlichen Verhältnisse der Abklärungsperson bekannt waren (vgl. E. 5.3), ist zumindest fraglich. Dies kann aber offengelassen werden, da vorliegend ohnehin nicht auf den Abklärungsbericht abgestellt werden kann, wie nachfolgend zu zeigen ist.

5.5.2    Angesichts der Divergenzen der Einschätzung der Abklärungsperson, welche auf eine Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 25.10 % schloss (Urk. 6/26/9), zur gutachterlichen Schätzung einer 40 bis 60 %igen Einschränkung im Haushalt (vgl. E. 3.3), stellt sich die Frage, ob die Abklärungsperson den sich aus der gemischten schizoaffektiven Störung ergebenden Einschränkungen genügend Rechnung getragen hat. Neben der mit der schweren depressiven Episode (Urk. 6/23/24) einhergehenden erheblichen Beeinträchtigung im Bereich des Antriebs und der Affektivität sowie im Bereich der kognitiven Funktionen (Urk. 6/23/25) muss auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund des schizoiden Anteils der Erkrankung hochpotente antipsychotische Medikamente einnehmen muss. Diese führen wie im Gutachten eindrücklich dargelegt zu einer zunehmenden Antriebsstörung und Müdigkeit (Urk. 6/23/28). Das wird auch dadurch deutlich, dass die Beschwerdeführerin täglich zwischen 8:00 und 10:00 Uhr Betreuung von der Spitex benötigt, damit überhaupt die Medikamenteneinnahme gewährleistet ist. Auch würde die Spitex versuchen, die Beschwerdeführerin für einen Spaziergang zu motivieren. Danach gehe diese wieder ins Bett. Auch am Nachmittag lege sich die Beschwerdeführerin wieder ins Bett, bis jemand am späten Nachmittag nach Hause komme (Urk. 6/26/2).

    Zwar ist davon auszugehen, dass eine rasche Erschöpfbarkeit im Haushaltsbereich aufgrund der grundsätzlich freien Einteilbarkeit der Arbeiten und der Möglichkeit zur Einlegung von Pausen im Falle eines kleinen bis durchschnittlichen Haushaltes im Regelfall keine übermässigen Einschränkungen nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2021 vom 1. Juli 2021 E. 4.2). Die Familienkonstellation der Beschwerdeführerin mit zwei minderjährigen Kindern lässt eine freie Einteilbarkeit der Aufgaben jedoch nur in beschränktem Umfang zu, können doch zum Beispiel das Kochen wie auch die Kinderbetreuung gerade nicht aufgeschoben werden. Diesen Umständen wird im Abklärungsbericht zumindest nicht nachvollziehbar Rechnung getragen, was vermuten lässt, dass es der Abklärungsperson nur beschränkt möglich war, das Ausmass des Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen.

5.5.3    Darüber hinaus wurde im Abklärungsbericht eine doch erhebliche Mitwirkung des 100 % arbeitstätigen Ehemannes sowie der ebenfalls 100 % arbeitstätigen ältesten Tochter der Beschwerdeführerin in nahezu allen Bereichen (Kochen, morgendliche Betreuung der Kinder, Wohnungspflege, Wäsche- und Kleiderpflege, Urk. 6/26/6-8) mitberücksichtigt und es ist dem Bericht nicht abschliessend zu entnehmen, in welchem Umfang von der Mithilfe auch der Schwiegereltern ausgegangen wurde. Jedenfalls lässt sich aus der Formulierung, dass die Eltern des Ehemannes für die Familie kochen (Urk. 6/26/6) oder die Erwähnung einer Dritthilfe durch die Eltern bei der Wäsche und Kleiderpflege (Urk. 6/26/8), darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin die Mitwirkungspflicht ebenfalls auf die Schwiegereltern ausgedehnt hat. Bei den Schwiegereltern handelt es sich um Drittpersonen, die nicht im selben Haushalt leben. Zwar ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2). Vorliegend erscheint jedoch die Ausdehnung der Schadenminderungspflicht auf die Schwiegereltern in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Wäsche und Kleiderpflege als überspannt. Weiter gilt es ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch zweimal pro Monat gesundheitsbedingt durch die Spitex bei der Wohnungsreinigung unterstützt wird (Urk. 6/26/7).

5.5.4    Angesichts der gesamten Umstände, der Schwächen des Abklärungsberichts und der schweren psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin mit Einnahme starker antipsychotischer Medikamente, die sich verstärkend negativ auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich auswirken, rechtfertigt es sich vorliegend, den nachvollziehbaren ärztlichen Feststellungen aufgrund der psychisch bedingten Behinderung (E. 5.2.2) mehr Gewicht beizumessen. Entsprechend ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten von einer 50%igen Einschränkung im Aufgabenbereich auszugehen (Mittelwert der gutachterlich attestierten Einschränkung von 40 % bis 60 %, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2019 vom 15. April 2020 E. 2.2).



6.

6.1    Es bleibt der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu prüfen, wobei sie ab Sommer 2021 als 27 % im Erwerb und 73 % im Haushalt zu qualifizieren ist (vgl. E. 4.2.2).

6.2    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

6.3    Die gutachterlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gilt seit 2018 (vgl. E. 4.3.3). Somit wäre das gesetzliche Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) spätestens Ende 2019 abgelaufen. Die IV-Anmeldung erfolgte jedoch verspätet erst am 21. Juni 2020, wobei sie erst am 19. August 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist (Urk. 6/1). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Das ist folglich Februar 2021. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt im Gesundheitsfall noch nicht erwerbstätig gewesen wäre (da ihre jüngste Tochter erst im Sommer 2021 eingeschult wurde, vgl. E. 4.2.2), ist sie bis Juli 2021 als 100 % im Aufgabenbereich (Haushalt) zu qualifizieren. Bei einer Einschränkung von 50 % (vgl. E. 5.5.4) ergibt sich dadurch ein IV-Grad von 50 %. Somit besteht für die Zeit von Februar bis Juli 2021 ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.3).

6.4    Im August 2021 erfolgte wie bereits ausgeführt die Einschulung der jüngsten Tochter der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin wäre ab diesem Zeitpunkt im Gesundheitsfall zu 27 % erwerbstätig. Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Erwerb resultiert ein Teil-Invaliditätsgrad von 27 % im Erwerb (27 % x 100 %).

    Im Haushalt ist die Beschwerdeführerin entsprechend zu 73 % zu qualifizieren. Bei einer Einschränkung von 50 % ergibt sich daraus ein Teil-Invaliditätsgrad von 36.5 % im Aufgabenbereich (73 % x 50 %).

    Daraus ergibt sich ein Gesamt-Invaliditätsgrad von (gerundet) 64 % (27 % + 36.5 %). Somit hat die Beschwerdeführerin ab August 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 1.3). Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und die angefochtene Verfügung unter Feststellung des Rentenanspruchs aufzuheben.


7.

7.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Mai 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von 1. Februar 2021 bis 31. Juli 2021 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab 1. August 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLangone