Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00368


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 29. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974 und zuletzt tätig in der Reinigung, meldete sich erstmals am 28. Juni 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 18. Mai 2021, Urk. 8/53; Einwand vom 15. Juni 2021, Urk. 8/55) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. August 2021 ab (Urk. 8/59).

    Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/60). Die IV-Stelle forderte die Versicherte mit Schreiben vom 22. Februar 2022 auf, weitere Beweismittel einzureichen (Urk. 8/61). Nachdem - soweit aus den Akten ersichtlich - keine Unterlagen eingereicht wurden, trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. April 2022, Urk. 8/62) mit Verfügung vom 3. Juni 2022 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 30. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-67), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. August 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Unterlagen eingereicht habe, womit sie eine Veränderung der Verhältnisse nicht habe glaubhaft machen können. Entsprechend werde nicht auf die Neuanmeldung eingetreten (Urk. 2).

    Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber aus, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, was diverse Arztberichte dokumentierten (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin führte mit Beschwerdeantwort aus, dass die Beweispflicht für die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung im Rahmen einer Neuanmeldung der Beschwerdeführerin obliege, welcher sie trotz Aufforderung hierzu nicht nachgekommen sei. Entsprechend sei eine Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht und die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7).


2.

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Rentenanspruch vorliegend ebenfalls frühestmöglich ab diesem Datum entsteht, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

2.2

2.2.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.2.2    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).

2.2.3    Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese müssen geeignet sein, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Die Fristansetzung ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten auf Nichteintreten erkannt wird. Somit ist die versicherte Person im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV entgegen dem, was sonst im Sozialversicherungsrecht gilt, beweisführungsbelastet (mit weiteren Hinweisen: Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile (Hrsg.), Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2014, Art. 31 N 123).


3.    

3.1    Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, bis spätestens 25. März 2022 aktuelle Beweismittel nachzureichen, wie zum Beispiel aktuelle Arzt- oder Spitalberichte. Blosse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse reichten nicht aus. Gleichzeitig wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass ohne diese Beweismittel das Gesuch nicht geprüft werden könne und ein Nichteintreten verfügt werden müsse (Urk. 8/61). Nachdem die Beschwerdeführerin sich nicht zurückmeldete und keine Unterlagen nachreichte, erliess die Beschwerdegegnerin am 12. April 2022 den Vorbescheid mit Androhung auf Nichteintreten (Urk. 8/62). Auch hierzu liess sich die Beschwerdeführerin nicht vernehmen, so dass die Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2022 ein Nichteintreten verfügte (Urk. 8/63 = Urk. 2).

3.2    Zusammenfassend erfolgte die Fristansetzung zur Substantiierung korrekt durch die Beschwerdegegnerin. Da die Beschwerdeführerin keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung einreichte und sie diesbezüglich beweisführungsbelastet ist, trat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht ein. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

    Der Vollständigkeit halber ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie - unter Beilage der notwendigen Berichte - jederzeit eine Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin einreichen kann.


4.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova