Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00369
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 21. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht
Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1988, wurde am 29. Oktober 1997 (Eingangsdatum) wegen einer Fehlstellung des Kiefers erstmals als Minderjährige bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 10. Dezember 1997 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 209 für die Zeit vom 11. Juni 1997 bis zum 30. Oktober 2008 zu (Urk. 7/5).
1.2 Wegen einer luxierten Schulter rechts meldete sich X.___ kurz nach Erreichen der Volljährigkeit am 15. Dezember 2006 (Eingangsdatum) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13). Die IV-Stelle nahm diverse Abklärungen vor, unter anderem holte sie das orthopädische Gutachten von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 27. April 2007 ein (Urk. 7/20). Mit Verfügung vom 16. August 2007 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/35).
1.3 Am 24. Juni 2008 stellte X.___ den Antrag um Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/43). In der Folge liess die IVStelle eine berufliche Abklärung bei der BEFAS Z.___ durchführen (Urk. 7/50). Die BEFAS Z.___ erstattete am 16. Februar 2009 den Schlussbericht über die berufliche Abklärung (Urk. 7/59). Am 19. Mai 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Massnahmen nicht durchgeführt werden könnten, da ein weiterer operativer Eingriff an der Schulter bevorstehe (Urk. 7/62). Am 12. August 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % habe (Urk. 7/65).
1.4 Am 14. September 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für eine berufliche Vorabklärung im Beruflichen Trainingszentrum A.___ (Urk. 7/90). Am 29. Oktober 2010 erstattete das Trainingszentrum A.___ den Bericht über die berufliche Vorabklärung (Urk. 7/99). In der Folge schloss die IVStelle die beruflichen Massnahmen am 23. November 2010 ab, da die Versicherte aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen nicht in der Lage sei, mit den Abklärungen fortzufahren (Urk. 7/101).
1.5 Die IV-Stelle holte das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B.___ vom 25. Juli 2012 ein (Urk 7/126). Mit Verfügung vom 26. November 2012 hob sie die Invalidenrente der Versicherten auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 7/140). Die gegen diese Verfügung am 17. Dezember 2012 (Urk. 7/145/3-10) erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungs-gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Januar 2014 ab (Urk. 7/147; Prozess Nr. IV.2012.01311).
1.6 Am 14. Januar 2020 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/152). Am 24. Januar 2020 nahm Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 7/154/2). Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2020 kündigte die IVStelle der Versicherten an, dass sie nicht auf das neue Leistungsbegehren eintreten werde (Urk. 7/155). Dagegen erhob die Versicherte am 19. Februar 2020 Einwand (Urk. 7/157). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 4. Juni 2020 mit, dass sie die Kosten für eine Arbeitsvermittlung durch die D.___, übernehme (Urk. 7/162). Am 30. Juli 2021 schloss die Versicherte mit der E.___ AG einen per 1. August 2021 beginnenden Arbeitsvertrag als Mitarbeiterin Verkauf zu einem Pensum von 60 % ab (Urk. 7/182). Die IV-Stelle schloss die Arbeitsvermittlung am 9. September 2021 ab (Urk. 7/183). In der Folge holte sie den Arztbericht der Universitätsklinik F.___ vom 8. März 2022 ein (Urk. 7/197/6-9). Am 18. März 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Orthopädie, Stellung (Urk. 7/199/3-4). Mit Vorbescheid vom 29. März 2022 kündigte die IV-Stelle an, dass sie den Rentenanspruch der Versicherten verneinen werde (Urk. 7/200). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Michèle Epprecht am 13. Mai 2022 Einwand (Urk. 7/204). Am 31. Mai 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. G.___ dazu Stellung (Urk. 7/206/4-5). Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 4. Juli 2022 durch Rechtsanwältin Epprecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1. Die Verfügung vom 1. Juni 2022 und der Vorbescheid vom 29. März 2022 seien aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 14. September 2022 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 19. September 2022 (Urk. 8) mitgeteilt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Gestützt auf den zweiten Satz von Art. 28a Abs. 1 IVG hat der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen erlassen. Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss vom Bundesamt für Statistik herausgegebener Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE). Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung schreibt vor, dass bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf entspricht, für den die Ausbildung aufgenommen wurde.
Der jährlich aktualisierte Medianwert gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) wird den Versicherern mit IV-Rundschreiben des BSV mitgeteilt. Gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020 «Massgebendes Einkommen zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV» betrug das auf Grund von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berücksichtigende durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer unverändert bis auf weiteres Fr. 83'500.-- im Jahr. Daraus ergeben sich die folgenden nach Alter abgestuften Teilbeträge:
- vor dem 21. Geburtstag (70 %):Fr. 58'450.--
- ab dem 21. bis zum 25. Geburtstag (80 %): Fr. 66'800.--
- ab dem 25. bis zum 30. Geburtstag (90 %): Fr. 75'150.--
- ab dem 30. Geburtstag (100 %):Fr. 83'500.--
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2022 (Urk. 2) aus, da die Beschwerdeführerin seit dem Erreichen der Volljährigkeit an ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung leide und dadurch keine Ausbildung habe abschliessen können, werde das Valideneinkommen aufgrund der Tabelle Frühinvalidität berechnet. Dieses betrage im Jahr 2021 Fr. 83'500.--. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine sitzende, stehende oder gehende Tätigkeit (zum Beispiel Büro- oder Beratungstätigkeit) seit Jahren vollumfänglich zumutbar sei. Mit einer solchen Tätigkeit könne sie gemäss den statistischen Tabellenlöhnen ein Einkommen von Fr. 55'223.25 erzielen. Die Einkommenseinbusse belaufe sich damit auf Fr. 28'276.75 bzw. 34 %. Die Beschwerdeführerin habe demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 4. Juli 2022 (Urk. 1) geltend, es bestehe bei ihr nachweislich seit vielen Jahren eine gesundheitliche Beeinträchtigung bezüglich der es grundsätzlich keine Besserung/Heilung gebe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb ihr eine angepasste Tätigkeit nun plötzlich zu 100 % zumutbar sein soll. Diese Einschätzung des RAD stehe in klarem Widerspruch zur Beurteilung durch die Gutachter der MEDAS B.___, welche mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2014 bestätigt worden sei. Auch im Rahmen des durchgeführten Arbeitsversuchs seien leistungsmässige Einschränkungen dokumentiert. Es sei deshalb weiterhin von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Das Valideneinkommen habe die Beschwerdegegnerin zutreffend auf Fr. 83'500.-- festgelegt. Das von der Beschwerdegegnerin für ein 100%-Pensum ermittelte Invalideneinkommen sei dagegen um 25 % zu kürzen. Es resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 41'417.45 (75 % von Fr. 55'223.25) und damit ein Invaliditätsgrad von 50 %. Der Beschwerdeführerin stehe ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zu.
3.
3.1 Im Gutachten der MEDAS B.___ vom 25. Juli 2012 wurden folgende Diagnosen (Urk. 7/126/20-21) gestellt:
Chronischer Residualzustand mit Minderbelastbarkeit der rechten Schulter, mit
- beginnender Instabilitäts-Omarthrose;
- Status nach arthroskopischer Bankartoperation 08/2002, bei
- Status nach traumatischer Schulterluxation 2000 (Skiunfall) und folgender habitueller Luxation;
- Status nach offener Stabilisation nach Latarjet 12/2005, bei
- anteriorer Re-Instabilität;
- Status nach arthroskopischer Entfernung der glenoidalen Schrauben 12/2006;
- Status nach arthroskopischer ventrokaudaler Stabilisierung, mit
- Limbuskapselrefixation 09/2009, bei Re-Instabilität ventral.
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden von den Gutachtern keine gestellt.
Als Nebenbefunde wurden angegeben:
- Minimes Übergewicht (164 cm / 70 kg, BMI 26.0);
- leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion;
- normales, aber nicht ideales Gesamtcholesterin;
- Myopie (anamnestisch, Brille nicht mitgebracht);
- Hymenopteren-(Bienen-) und Curry-Allergie (anamnestisch);
- Status nach
- 1990 Schädel-Basisfraktur (Sturz vom oberen Kajütenbett);
- 1990 Lymphknotenexstirpation am Hals links (unklar);
- 1996 Tonsillektomie;
- 1997 zahnärztliche Therapie des „offenen Bisses“;
- 2002 erste Operation der rechten Schulter;
- 2005 zweite Operation der rechten Schulter;
- 2006 dritte Operation der rechten Schulter;
- 2009 vierte Operation der rechten Schulter.
Die Beschwerdeführerin habe nach sechs Jahren Primar-, drei Jahren Sekundar- und einem Jahr Berufswahlschule keine Lehrstelle gefunden und habe ab August 2006 verschiedene Schnupperlehren als Köchin, Bäckerin, Coiffeuse und als Kinderbetreuerin absolviert. Wegen Arbeitsunfähigkeiten, Operationen und Folgetherapien habe sie von 2007 bis 2010 «nichts gemacht» und arbeite nun seit Mai 2010 in einem etwa 24%-Pensum im Rechnungswesen der Firma H.___ in I.___, wohin sie sich mit dem Auto begebe. Seit Dezember 2006 beziehe sie eine volle IV-Rente. Subjektiv klage die Beschwerdeführerin in erster Linie darüber, dass ihr eine Arbeit mit «Gewichten» unmöglich sei, nachdem sie im Januar 2000 beim Skifahren anlässlich eines Sprunges über eine Schanze so unglücklich gelandet sei, dass sie sich eine Verletzung der rechten Schulter zugezogen habe. In der Folge habe sie sich die Schulter wiederholt ausgerenkt, bis sie im Jahr 2002 zum ersten Mal operiert worden sei. Nach gutem postoperativem Erfolg habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 beim Korbballspiel eine erneute Luxation an der rechten Schulter erlitten. Es seien 2004, 2006 und 2009 weitere Operationen an der Schulter vorgenommen worden. Nach der vierten Operation 2009 habe die Beschwerdeführerin sich zwar die Schulter nie mehr ausgerenkt, leide aber weiterhin unter rechtsseitigen bewegungsabhängigen Schulterschmerzen, sodass sie höchstens noch zwei Kilo tragen könne. Den Fön könne sie nach dem Haare waschen kaum in der rechten Hand halten, während sie sich mit der linken Hand kämme. Beim Schwimmen seien Crawl und Rückenschwimmen unmöglich, währenddem Brustschwimmen normal funktioniere. Rock’n’Roll und Kunstturnen habe sie aufgeben müssen. Sie fahre aber noch mit Freude Velo und auch das Autofahren mit Handschaltung gehe noch ganz gut. Ihr zweitgrösstes Gesundheitsproblem sei der Zustand nach einer Schädelbasisfraktur nach Sturz vom oberen Kajütenbett im Alter von zwei Jahren. Diese sei die Ursache ihrer Legasthenie, Lernschwäche und Merkfähigkeitsstörung und ihrer suboptimalen Schulleistungen. Invalid sei sie aber wegen der rechten Schulter. Objektiv habe die etwas übergewichtige Beschwerdeführerin altersentsprechend und psychisch weitgehend unauffällig gewirkt, mit Ausnahme einer gewissen Fixation auf ihre Überzeugung, dass sie nur noch ganz wenig leisten könne (Urk. 7/126/19-20).
Für die gegenwärtige Arbeit als Bürohilfskraft mit Arbeit am PC bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 %, wobei nur rheumatologische Befunde die Grenzen setzen würden. Diese Arbeitsfähigkeit gelte auch für den Haushalt und körperlich leichte Verweistätigkeiten. Schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Nicht möglich seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit dem rechten Arm an oder kranial der Schulterhorizontalen, Heben und Tragen von Gewichten von mehr als 4 kg und Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an Rechtschreibung und Kopfrechnen. Die Prognose sei ungewiss, da die Beschwerdeführerin der festen Überzeugung sei, dass sie beruflich nicht länger als zwei Stunden pro Tag tätig sein könne (Urk. 7/126/21).
3.2 Laut dem Bericht der Universitätsklinik F.___ vom 8. März 2022 bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/197/6):
• Status nach arthroskopischer Stabilisierung nach Bankart (4 x TAG Anker und 3 x Ethibond Faden) 13. August 2002, Prof. J.___
• Status nach offener Stabilisierung nach Latarjet 13. Dezember 2005, Prof. J.___
• Status nach offener OSME und diagnostischer Arthroskopie (beginnende Instabilitätsarthrose) 13. Dezember 2006, extern Dr. K.___
• Status nach erneuter arthroskopischer ventrokaudaler Schulterstabilisierung mit Lumbuskapselrefixation 1. September 2009, extern Dr. K.___
• aktuell: Grosse Resorptionszyste im oberen Glenoid, vom ursprünglichen Anker stammend
Die Beschwerdeführerin berichte über invalidisierende, persistierende Schulterschmerzen. Diese seien posterior und anterior lokalisiert und strahlten teilweise in Dig. II und III der rechten Hand aus. Eine Arbeit am Computer sei nicht möglich, dabei komme es nach etwa 10-15 Minuten zu einem ausgeprägten Kälte- und Taubheitsgefühl im Bereich der Hand. Ebenso sei auch eine Arbeit mit körperlich wechselbelastender Tätigkeit, z.B. an der Kasse, aufgrund der starken, invalidisierenden Schmerzen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe bereits mit leichtesten Gewichten Mühe, z.B. Chipspackungen an der Kasse. Sie müsse dann die linke Hand stärker belasten, welche kompensatorisch ebenfalls schmerze. Da die Probleme mit der Schulter bereits in der Kindheit begonnen hätten, habe die Beschwerdeführerin keine abgeschlossene Lehre. Es seien damals aber mehrheitlich handwerkliche Berufe wie Gärtnerin, Floristin und Metallbauschlosserin vorgeschlagen worden. Dies sei natürlich absolut nicht möglich und medizinisch nicht sinnvoll gewesen. Die Schmerzen persistierten teilweise in Ruhe, teilweise bei Belastung, teilweise auch nachts. Die maximale Schlafdauer betrage 3 bis 4 Stunden, der subjektive Schulterfunktionswert liege bei etwa 40-50 %. Frustrierend sei für die Beschwerdeführerin auch, dass man ihr 2019 gesagt habe, man könne nicht mehr viel machen (Urk. 7/197/7).
Handwerkliche Berufe seien nicht realistisch und sinnvoll. Leichte Tätigkeiten in einem Büro oder Beratungstätigkeiten wären wahrscheinlich möglich. Ein operatives Vorgehen sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll und bringe keine Verbesserung. Es würden detonisierende Massnahmen, regelmässige Physiotherapie und angeleitete Heimübungen empfohlen (Urk. 7/197/7-8). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin für 4-6 Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose sei schwierig und richte sich nach der ausgeführten Arbeit (Urk. 7/197/9).
3.3
3.3.1 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. G.___ vom 18. März 2022 (Urk. 7/199/3-4) liegt bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirkt. Nach einer Schulterluxation rechts in der Kindheit hätten mehrfach Operationen zur Stabilisierung der Schulter bis 2009 durchgeführt werden müssen. Die Schulter sei stabil, es bestünden jedoch Schmerzen. Das MRT 2019 zeige leichte Verschleisserscheinungen. Die ungelernte Beschwerdeführerin habe verschiedene Erwerbstätigkeiten (Kasse, Einzelhandel) ausgeübt, welche jedoch immer wieder die Schulter mitbelastet hätten. Sie sei in den vergangenen Jahren in einem wechselnden Pensum berufstätig gewesen. Zu 80 % habe sie von 2018 bis 2020 an der Kasse bei L.___ und M.___ gearbeitet, zu 60 % vom 1. Mai bis zum 16. Juni 2021 in einem karitativen Laden und zu 60 % ab dem 1. August 2021 bei E.___. Diese Tätigkeiten seien für das Schulterleiden ungeeignet und nicht vollständig angepasst. Es sollte daher eine Tätigkeit angestrebt werden, die ohne Belastung der Schulter durchgeführt werden könne, wie z.B. eine Tätigkeit in einem Callcenter. Dafür bestehe nach versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht keine Einschränkung. Warum Beschwerden nach 15 Minuten Computertätigkeit auftreten würden, sei durch die Schultersituation nicht erklärlich.
3.3.2 Am 23. Mai 2022 (Urk. 7/206/4-5) führte RAD-Ärztin Dr. G.___ aus, sie habe in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2022 darauf hingewiesen, dass sämtliche Tätigkeiten, die die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren ausgeführt habe, schulterbelastende Tätigkeiten gewesen seien. Im rheumatologischen Gutachten der MEDAS B.___ vom 9. Mai 2012, auf welches sich der Entscheid des hiesigen Gerichts aus dem Jahr 2014 abstütze, werde für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % empfohlen. Für eine angepasste Tätigkeit werde die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt. Die Universitätsklinik F.___ bezeichne im Bericht vom 8. März 2022 leichte Tätigkeiten in einem Büro oder Beratungstätigkeiten als wahrscheinlich möglich. Somit gehe die Empfehlung über die Einschätzung des MEDAS-Gutachtens und damit auch des hiesigen Gerichts hinaus, indem ausschliesslich eine angepasste Tätigkeit erfolgen soll und perspektivisch die Schulter weiterhin keine körperlichen Belastungen zulassen solle. Die Arbeitsunfähigkeit bezüglich der angestammten Tätigkeit sei als 100 % von Dezember 2006 bis November 2012 und weiterhin eingeschätzt worden.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob zwischen der rentenaufhebenden Verfügung vom 26. November 2012 (Urk. 7/140) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2022 (Urk. 2) eine revisionserhebliche Änderung eingetreten ist.
4.2 In medizinischer Hinsicht ist eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes seit dem 26. November 2012 nicht ausgewiesen. Es bestehen im Wesentlichen dieselben Diagnosen bei im Wesentlichen unveränderter Befundlage. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen bei der Beschwerdeführerin primär wegen den Problemen an der rechten Schulter als Folge der im Jahr 2000 bei einem Skiunfall erlittenen Schulterluxation. Es sind trotz mehreren Operationen Einschränkungen beim Gebrauch der rechten Schulter zurückgeblieben. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sich ihre medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit verschlechtert hat, sondern beruft sich darauf, dass unverändert von der im Gutachten der MEDAS B.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 75 % in angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem Bericht der Universitätsklinik F.___ und aus den Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. G.___ nicht. Laut Einschätzung der Universitätsklinik F.___ ist die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit 4-6 Stunden pro Tag arbeitsfähig, wie viele Stunden in einer (besser) angepassten Tätigkeit zumutbar sind, wird offen gelassen (Urk. 7/197/9). RAD-Ärztin Dr. G.___ geht ebenfalls nicht von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands aus, ist aber zum Ergebnis gelangt, dass es der Behinderung besser angepasste Tätigkeiten gebe als die bisher von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten im Detailhandel oder als Büroangestellte. In einer Erwerbstätigkeit, bei welcher sie den rechten Arm bzw. die rechte Hand nicht einsetzen müsse wie z.B. eine Tätigkeit in einem Callcenter, sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Bei dieser Einschätzung handelt es sich mithin um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Es ist deshalb weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % (Ganztagespräsenz bei einer Leistungseinschränkung von 25 %) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Es ist ebenfalls daran festzuhalten, dass damit der verminderten Belastbarkeit der Beschwerdeführerin bereits ausreichend Rechnung getragen worden ist und bei der Berechnung des Invalideneinkommens kein weiterer leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
4.3 Die Beschwerdegegnerin ist sowohl in der Verfügung vom 26. November 2012 (Urk. 7/140) als auch in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2022 (Urk. 2) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Ausbildung abschliessen konnte und das Valideneinkommen deshalb nach der Tabelle für Frühinvalidität im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berechnen ist. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat demgegenüber im Urteil vom 29. Januar 2014 (Urk. 7/147/20-21) ausgeführt, es gehe aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin zuletzt zu rund 25 % als Bürohilfskraft tätig gewesen sei. Über eine Berufsausbildung verfüge sie hingegen nicht. Unter diesen Umständen sei eine Validentätigkeit nicht klar zu definieren. Das Valideneinkommen sei vielmehr auf derselben Grundlage wie das Invalideneinkommen zu erheben. Seien Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspreche der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (sog. Prozentvergleich). Hinsichtlich der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen wurde einzig auf Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 1 IVG verwiesen. Die Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 1 IVV wurde damit implizit verneint. Daran ist festzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin die obligatorische Schulzeit ordnungsgemäss abschliessen konnte. Sie absolvierte Schnupperlehren als Coiffeuse, Bäckerin, Fachfrau Kinderbetreuung und Köchin, konnte jedoch keine passende Lehrstelle finden (Urk. 7/21/2, Urk. 7/49/1). Am 7. September 2005 erlitt sie beim Basketball spielen erneut eine Luxation an der rechten Schulter und es musste eine weitere Operation durchgeführt werden (Urk. 7/18). Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwerdeführerin in einem 10. Schuljahr in der Hauswirtschaftsklasse der Berufswahlschule in I.___ (Urk. 7/21/2). Laut dem Schlussbericht der BEFAS Z.___ vom 16. Februar 2009 (Urk. 7/59) konnten die beruflichen Interessen der Beschwerdeführerin und ihre Ausbildungs-möglichkeiten aufgrund von fehlenden schulischen Voraussetzungen nicht auf einen Nenner gebracht werden. Die Chancen für eine berufliche Grundausbildung im ersten Arbeitsmarkt seien aber intakt.
4.4 Es ist damit auch in erwerblicher Hinsicht keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit der Verfügung vom 26. November 2012 eingetreten. Es bleibt dabei, dass das Valideneinkommen auf derselben Grundlage wie das Invalideneinkommen zu erheben ist, womit der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn entspricht (Prozentvergleich). Der Invaliditätsgrad beläuft sich damit auf 25 %, womit die Beschwerdeführerin weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde anzuweisen ist.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 2001000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Michèle Epprecht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger