Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00370


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 21. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1964 geborene X.___ (ohne Ausbildung, in dritter Ehe verheiratet, Vater von drei 1993, 2002 und 2020 geborenen Kindern) war seit 2008 als selbständig erwerbender Autovermittler tätig. Am 3. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Kniebeschwerden bei einem Status nach Knie-TP-Implantation vom 20. April 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten der Basler Versicherungen AG als Krankentaggeldversicherung (nachfolgend: Basler) bei und verlangte Buchhaltungsunterlagen der letzten drei Jahre vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ein. Die Basler liess X.___ durch das Z.___ mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung (FOMA) untersuchen und stellte gestützt auf den Z.___-Bericht vom 3. Dezember 2018 (Urk. 6/18 S. 7-20) ihre Krankentaggeld-Leistungen mit einer Übergangsfrist von drei Monaten per 31. Dezember 2018 ein (Urk. 6/18 S. 4). Nachdem Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 11. Januar 2019 eine versicherungsmedizinische Beurteilung vorgenommen hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 22. Mai 2019, Urk. 6/30 S. 3 f.), teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 7. März 2019 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/24). Am 4. April 2019 erfolgte eine Abklärung für Selbständigerwerbende (Abklärungsbericht vom 8. April 2019, Urk. 6/27). Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2019 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 0 % an, wobei sie davon ausging, dass der Versicherte ohne Gesundheitsschaden aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr seiner bisherigen Tätigkeit als selbständig erwerbender Autovermittler nachgehen würde (Urk. 6/31). Dagegen erhob X.___am 24. Mai respektive 3. September 2019 Einwand unter Hinweis auf eine geplante Re-Operation des linken Knies (Urk. 6/34 und Urk. 6/47). Nachdem die ursprünglich geplante Revisionsoperation der Knieprothese links mehrmals verschoben und letztlich durch den Versicherten annulliert wurde (Urk. 6/82-83, Urk. 6/85, Urk. 6/87, Urk. 6/90 und Urk. 6/92), holte die IV-Stelle bei der B.___ und bei der Universitätsklinik C.___ Verlaufsberichte ein (Urk. 6/93-94). Dazu nahm RAD-Arzt Dr. A.___ am 24. Februar 2022 Stellung (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom 6. April 2022, Urk. 6/103 S. 6 ff.). Mit Schreiben vom 4. März 2022 stellte die IV-Stelle X.___ die eingeholten Verlaufsberichte der B.___ und der Universitätsklinik C.___, Abteilung für Kniechirurgie, zur Stellungnahme zu (vgl. auch Urk. 3/3 sowie Urk. 6/93-95). Daraufhin beantragte der zwischenzeitlich vertretene Versicherte mit E-Mail vom 28. März 2022 bei der IV-Stelle um Präzisierung und um Einräumung einer neuen Frist zur Stellungnahme (Urk. 6/101). Mit hinfällig gewordener Vernehmlassung (vgl. Schreiben vom 5. April 2022, Urk. 6/102) erliess die IV-Stelle am 6. April 2022 einen neuen Vorbescheid und kündigte dem Versicherten - unter Verweis auf die RAD-Stellungnahme, wonach die aktuelle Beurteilung unverändert ausfalle - die Abweisung seines Rentengesuchs an (Urk. 6/104). Dagegen erhob X.___ am 23. Mai 2022 Einwand und rügte insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urk. 6/107). Am 3. Juni 2022 verfügte die IV-Stelle die vorbeschiedene Abweisung des Leistungsgesuchs (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___am 6. Juli 2022 Beschwerde und beantragte, die Sache sei - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2022 - an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von lic. iur. Y.___ als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-111). Mit Eingabe vom 29. August 2022 reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und die Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste der Stadt D.___ ein (Urk. 7-9). Mit Verfügung vom 31. August 2022 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort samt Beilagen zu (Urk. 10). Mit Replik vom 28. November 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen beschwerdeweise geltend gemachten Anträgen fest (Urk. 14). Nachdem der Beschwerdegegnerin am 30. November 2022 die Replik zugestellt worden war, verzichtete diese am 22. Dezember 2022 auf Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.


2.    

2.1    Im Bericht der B.___ (undatiert, eingegangen am 29. August 2018, Urk. 6/10) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine symptomatische Varusgonarthrose links mit Retropatellararthrose bei Status nach Knie-TP links am 20. April 2018 aufgeführt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe eine Dyslipidämie seit Februar 2018. Der Verlauf sei aktuell protrahiert, so sei der Beschwerdeführer seit der Knie-TP 6 bis 12 Monate postoperativ arbeitsunfähig, oft zu 100 % bei körperlicher Arbeit. Falls der Heilungsverlauf im Weiteren ordentlich sei, könne er die Arbeitsfähigkeit wieder erlangen. Dem Beschwerdeführer sei aktuell nur Büroarbeit möglich. Die Prognose zur Wiedereingliederung sei offen, aber möglich zu 100 %.

2.2    Der Bericht über die im Auftrag der Basler vom Z.___ durchgeführte FOMA vom 3. Dezember 2018 (Urk. 6/18 S. 7-20) wird als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Knie-TP links am 20. April 2018 bei fortgeschrittener Gonarthrose genannt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe eine Adipositas (MBI 34 kg/m2). Der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter bestehender Gonarthrose links. Als der konservative Versuch mit Physiotherapie und Schmerzmedikation keinen Erfolg gebracht habe, sei er im April 2018 am linken Knie operiert worden. Nach Einbringung der Knie-TP sei es nach Einlage eines Femoraliskatheters in der linken Leiste zur Hämatombildung und Affektion des linksseitigen Nervus femoralis gekommen. Infolgedessen sei mit der Aktivierung des Quadriceps femoris links nur verzögert begonnen worden. Der Beschwerdeführer benutze bis dato eine Unterarmgehstütze, beklage weiterhin noch Schmerzen im linken Kniegelenk, in der linken Hüfte und im Kreuz linksbetont; wobei der Schmerz bereits nach kurzzeitigem Stehen oder Gehen von
10-15 Minuten auftrete. Dabei spüre er eine Art Blockierung im Knie, es werde hart und mit der Zeit bilde sich ein Erguss. Physiotherapie mit Massage und Krafttraining zeigten eine positive Wirkung im Sinne von Kräftigung und Stabilisierung der Muskulatur. Schmerzen und Ausdauer betreffend merke der Beschwerdeführer keine Fortschritte. Seit der Operation seien die Schmerzen in Kreuz, Knie und Hüfte gleichgeblieben. Es würden regelmässig Kontrollen durchgeführt und Flüssigkeit im Kniegelenk punktiert. Dies bringe eine kurzzeitige Erleichterung. Anamnestisch seien bei radiologischer Untersuchung des LWS-Bereichs und der linken Hüfte keine Pathologie diagnostiziert worden. Subjektiv gehe es beim Beschwerdeführer um Schmerzen und Schwellungen im linken Kniegelenk nach Einbringen einer Totalprothese, um belastungsabhängige Schmerzen in der linken Hüfte und im Kniegelenk. Objektiv sei beim übergewichtigen Beschwerdeführer in der aktuellen klinischen Untersuchung eine deutliche Entlastung des linken Beines beim Gehen und Stehen beobachtet worden. Des Weiteren sei ein leichter präpatellärer Erguss links bei guter Kniebeweglichkeit, druckdolente Gelosen der perisakralen Lendenmuskulatur und Angaben von Schmerzen bei Inklination im ISG rechts eruiert worden. Bei der Evaluation der funktionellen arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit (EFL), bei fraglicher Leistungsbereitschaft und mässiger Konsistenz, habe sich der Beschwerdeführer bei deutlicher Selbstlimitierung in mehreren Tests nur minimal belasten lassen. Es seien verminderte Beweglichkeit und Belastungstoleranz des linken Knies sowie eine verminderte Belastungstoleranz der LWS links bei mässiger Symptomausweitung beobachtet worden. Zusammengefasst lägen Restbeschwerden wie belastungsabhängiger Schmerz, Ergussbildung, Schmerzen im Hüft- und ISG links, am ehesten muskulärer Genese vor. Dazu weise der Beschwerdeführer eine ausgeweitete Schmerzsymptomatik und Selbstlimitierung aus, es erfolge daher eine teilweise medizinisch-theoretische Beurteilung für eine angepasste Tätigkeit.

    Die vom Beschwerdeführer beschriebene angestammte Tätigkeit als Autovermittler liege von den maximalen Gewichtsbelastungen her im Bereich einer mittelschweren Arbeit (selten hantieren von Rädern bis circa 20 Kilogramm). Die bei der EFL gezeigte Leistung liege deutlich unter dieser Anforderung. Bezüglich des Sitzens beim Autofahren und bei der Internetrecherche hätten keine Einschränkungen beobachtet werden können. Das Verhandeln vor Ort finde meistens im Stehen statt. Obwohl der Beschwerdeführer sich beim Test «Stehen» selbst limitiert habe, könne aufgrund der Beobachtungen an beiden Testtagen davon ausgegangen werden, dass er die Anforderungen bezüglich des Stehens erfülle. Mühe bereite dem Beschwerdeführer das Knien bei Inspizieren von Autos. Gemäss seinen Angaben müsse er dabei beispielsweise den Zustand des Auspuffs, des Unterbodens, Ölverlust, Rost, etc. beurteilen. Das Inspizieren sei ein wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit. Deshalb sei diese Arbeit als Autovermittler dem Beschwerdeführer aufgrund der Knieproblematik links derzeit nicht zuzumuten. Aufgrund der Selbstlimitierung bei vielen Tests könne die Zumutbarkeit nicht abschliessend gestützt auf die EFL beurteilt werden, sondern müsse ärztlich-medizinisch erfolgen. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei medizinisch-theoretisch eine wechselpositionierende, mittelschwere Tätigkeit, ohne die Einnahme von kniebelastenden Positionen, ohne häufiges Treppensteigen und Ausschluss von Besteigen von Leitern ganztags ab sofort möglich. Für die berufliche Eingliederung sei die Arbeitssuche mittels RAV empfohlen, wobei er für die Einarbeitung eventuell die Hilfe der IV beanspruchen sollte.

2.3    In seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2019 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 22. Mai 2019 (Urk. 6/30 S. 3 f.) kam RAD-Arzt Dr. A.___ unter Verweis auf die konsultierte medizinische Aktenlage zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein somatischer Gesundheitsschaden einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit ausgewiesen sei. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeits-Bewertungen seien die aktenkundigen Angaben gemäss vorliegenden Bescheinigungen, wie üblich primär geltend für die bisherige beziehungsweise zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit, aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht nachvollziehbar unter der Voraussetzung, dass diese Tätigkeit als Autovermittler tatsächlich, zumindest teilweise, körperlich bis maximal mittelschwere Arbeiten und vor allem kniebelastende Körperpositionen erfordere, wie dies im FOMA-Bericht angegeben werde. Konkret heisse dies, dass seit dem 13. Juli 2017 durchgehend und bis auf Weiteres diese Tätigkeit nicht mehr möglich (gewesen) sei. Für eine angepasste Tätigkeit gebe es aktenkundig keine Angaben in den vorliegenden Arztberichten. Medizin-theoretisch sei aber angesichts der beschriebenen Befunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit retrospektiv ebenfalls von einer weitestgehend aufgehobenen Arbeitsfähigkeit zumindest bis zur TP-Implantation auszugehen, ebenso für einen Zeitraum von circa drei Monaten nach der Operation wegen der erforderlichen postoperativen Rehabilitation. Aufgrund der in diesem Falle eingetretenen Komplikation einer passageren Quadricepsparese sei auch noch eine längere Arbeitsunfähigkeit aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht nachvollziehbar, jedoch sei dann im Hinblick auf den im FOMA-Bericht beschriebenen klinischen Befund die vom Z.___ angegebene ganztägig-vollschichtige 100%ige Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht plausibel. Das angegebene Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit sei (wechselpositionierend, mittelschwer, ohne Einnahme von kniebelastenden Positionen, ohne häufiges Treppensteigen und ohne Besteigen von Leitern) nachvollziehbar.

2.4    Dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 8. April 2019 (Urk. 6/27) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Kniebeschwerden die Tätigkeit als Autovermittler per circa Juli 2017 habe aufgeben müssen, dies wegen der körperlichen Belastung vor Ort und den längeren Autofahrten. Jetzt sei es etwas besser geworden, sodass er bis zu einer Stunde Autofahren könne. Zur Frage, ob er bei Gesundheit weiterhin als Autovermittler tätig wäre, habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Autobranche viel schlechter geworden sei, wobei es immer schwierig gewesen sei, dort Geld zu verdienen. Das Internet habe es kaputt gemacht. Der Job als Autovermittler sei ihm viel zu unsicher geworden. Auch bei Gesundheit habe er manchmal zu viel Zeit investieren müssen, ohne dass er ein Geschäft habe abschliessen können. Das sei alles verlorene Zeit gewesen. Er wolle den Job als Autovermittler nicht mehr. Jetzt sei er verheiratet und habe auch diesbezüglich Verantwortung. Früher sei er alleine gewesen und habe nur für sich selber schauen müssen. Im Nachhinein, so der Beschwerdeführer, habe er einen «grossen Fehler» gemacht mit der Selbständigkeit. Lieber hätte er sich eine Festanstellung gesucht. Nun sei er beim RAV gemeldet. Er suche einen Job, bei dem er regelmässig die Arbeitshaltung wechseln könne. Er hoffe, dass er irgendwo mit einem 50%-Pensum anfangen könne; aktuell habe er gar kein Einkommen.

    Das steuerbare Einkommen aus der selbständig erwerbenden Tätigkeit habe gemäss IK-Auszug in den Jahren 2008 bis 2014 zwischen Fr. 8'698.-- und Fr. 25'500.-- betragen, wobei es für die Jahre 2015 und 2016 keine Angaben gebe. Gemäss Hilfsblatt A der Steuererklärung habe der Beschwerdeführer im Jahr 2015 einen Ertrag von Fr. 13'650.--, im Jahr 2016 von Fr. 11'750.--, im Jahr 2017 von Fr. 7'579.-- und im Jahr 2018 von Fr. 16'820.-- erzielt, wobei die Einnahmen der letzten beiden Jahre aus der Krankentaggeldversicherung stammten. Bei der Abklärung vor Ort habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er monatlich Fr. 2'500.-- bis Fr. 4'000.-- eingenommen habe. Mit den Angaben im IK-Auszug sei dies nicht nachvollziehbar. Er habe versichert, dass in der Steuererklärung deklariert worden sei, was er eingenommen habe.

2.5    Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2019 (Urk. 6/31) kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens an. Zur Begründung führte sie aus, dass dem Beschwerdeführer gemäss ihren Abklärungen ab November 2018 wieder eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, wobei der Rentenanspruch aufgrund der verspäteten Anmeldung am 3. Juli 2018 frühestens im Januar 2019 habe entstehen können. Zudem sei gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende davon auszugehen, dass er aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr seiner bisherigen Tätigkeit als selbständig erwerbender Autovermittler nachgehen würde. Deshalb sei beiden Vergleichseinkommen der LSE-Tabellenlohn für Hilfsarbeitertätigkeiten zugrunde zu legen, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % resultiere.

2.6    Mit Einwand vom 24. Mai respektive 3. September 2019 (Urk. 6/34 und Urk. 6/47) machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert habe und er sich wohl nochmals operieren lassen müsse, weshalb es einer umfassenden medizinischen Abklärung bedürfe. Es sei ihm eine mindestens halbe Invalidenrente zuzusprechen (unter Parallelisierung der Vergleichseinkommen sowie Gewährung eines leidensbedingten Abzuges).

2.7    Im Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 23. Oktober 2020 (Urk. 6/82) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen genannt:

    -    Schmerzhafte und instabile Knieprothese links bei Status nach Knie-TP-    Implantation am 20. April 2018

    -    BMI von 32.2 kg/m2

    -     Penicillinallergie, Vanadiumallergie

    Der Beschwerdeführer erscheine seit September 2019 in circa dreimonatigen Abständen zur Kontrolle. Der Beschwerdeführer sei zur Einholung einer Zweitbeurteilung zugewiesen worden bei Schmerzen nach Knieprothese links. Bei der Erstvorstellung habe der Beschwerdeführer Schmerzen und eine Instabilitätsproblematik in den Vordergrund gestellt, sodass von einer erfolgreichen Adressierung der Instabilitätsproblematik durch eine Revision ausgegangen worden sei. Prinzipiell sei auch die Möglichkeit der konservativen Therapie mittels Donjoy-Schiene thematisiert worden. Der Beschwerdeführer habe keine Prothesenrevision gewünscht und es sei konservativ behandelt worden. Im Februar 2020 habe er sich mit dem Wunsch zur Operation bei persistierenden, belastungsabhängigen Beschwerden am Kniegelenk wieder vorgestellt. Nach erneuter Überprüfung, ob eine Instabilität die beschwerdeführende Ursache sei und probatorischem Tragen der Donjoy-Schiene mit gutem Ansprechen, allergologischer Abklärung im Vorfeld sowie Infektausschluss, habe eine Vanadiumallergie festgestellt werden können. Bei entsprechender Instabilität sei die Indikation zur Revisionsoperation gestellt worden und ein möglicher Operationstermin im Januar 2021 geplant worden. Prognostisch sei bei einer erfolgreichen Revision mit Behebung der Instabilitätsproblematik von ein er positiven Entwicklung auszugehen, sodass der Beschwerdeführer, sobald eine schmerzfreie Mobilisation wieder möglich sei, wieder im Alltag integriert werden könne. Die Arbeitsfähigkeit und das Eingliederungspotenzial könnten nicht beurteilt werden.

2.8    In der Folge wartete die Beschwerdegegnerin den Ausgang der geplanten Re-Operation ab. Nachdem die ursprünglich geplante Revisionsoperation der Knieprothese links mehrmals verschoben und letztlich durch den Versicherten annulliert wurde (Urk. 6/82-83, Urk. 6/85, Urk. 6/87, Urk. 6/90 und Urk. 6/92), holte die IV-Stelle bei der B.___ und bei der Universitätsklinik C.___ Verlaufsberichte ein (Urk. 6/93-94).

2.8.1    Im Verlaufsbericht der Universitätsklinik C.___ vom 1. Februar 2022 (Urk. 6/94) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde der Gesundheitszustand bei gleichgebliebenen Diagnosen wie im Vorbericht vom 23. Oktober 2020 als stationär bezeichnet. So sei die geplante Operation mehrmals vom Beschwerdeführer verschoben und letztlich annulliert worden. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei aktenanamnestisch nicht beurteilbar. In einer angepassten Tätigkeit mit kniegelenkentlastender Arbeit wäre ein Arbeitstag von circa 8 Stunden möglich bei aktuell persistierenden, belastungsabhängigen Schmerzen bei gegebener Instabilitätsproblematik des linken Knies. Falls die Operation durchgeführt werde, sei die Prognose eher günstig. Unklar sei aber, ob der Beschwerdeführer wieder stark kniegelenkbelastende Tätigkeiten im Verlauf ausüben könne. Die Arbeitsfähigkeit könne durch die Durchführung des Kniegelenk-Prothesenwechsels verbessert werden. Bei kompliziertem postoperativen Verlauf bei einer Arbeit mit kniegelenkbelastendem Tätigkeiten bestehe keine minimale Belastbarkeit für Wiedereingliederungsmassnahmen. Die Motivation und psychosoziale Belastungsfaktoren könnten nicht beurteilt werden.

2.8.2    Im Verlaufsbericht der B.___ vom 6. Februar 2022 (Urk. 6/93) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden bei einem stationären Gesundheitszustand folgende aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

    -    Persistierende instabile und invalidisierende Knieprothese links (bestehend     seit 2018)

    -    Psychosoziale Belastungssituation

    -    Adipositas (seit über 5 Jahren)

    Als veränderten Befund wurde auf die aktuelle Fürsorge/Pflege des eineinhalbjährigen Sohnes verwiesen. Zur Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als selbständig erwerbender Autoverkäufer wurde keine Angabe gemacht, in einer angepassten Tätigkeit sei diese postoperativ bisher nicht vorhanden. Die Leistungsfähigkeit sei zu 80 % vermindert. Die Prognose sei mit einer Revision gemäss Operateur ungewiss. Die Arbeitsfähigkeit könne aktuell nur mittels einer Operation verbessert werden. Der Beschwerdeführer sei für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von zwei Stunden pro Tag ohne körperlicher oder stehender Tätigkeit belastbar. Die Motivation des Beschwerdeführers liege bei 6 von 10. Als die Krankheit aufrechterhaltende Faktoren beständen eine Trennungssituation sowie die Kleinkindbetreuung.

2.9    Dazu nahm RAD-Arzt Dr. A.___ am 24. Februar 2022 (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom 6. April 2022, Urk. 6/103 S. 6 ff.) Stellung und hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest, dass beim Beschwerdeführer der schon zum Zeitpunkt der letzten RAD-Stellungnahme bekannte somatische Gesundheitsschaden einschliesslich einer sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit unverändert ausgewiesen sei. Die aktuelle Formulierung der Diagnose laute schmerzhafte und instabile Knieprothese links bei Status nach Knie-TP-Implantation links am 20. April 2018. Dieser Gesundheitsschaden sei seit Jahren unverändert, die zur Besserung der Situation erforderliche operative Revision mit Wechsel der Knie TP habe im Januar 2021 wegen eines fehlenden Covid-Resultats nicht stattfinden können, sei danach noch zwei Mal durch den Beschwerdeführer verschoben und schliesslich abgesagt worden. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitsbewertung gäbe es nur wenige aktenkundige Angaben für die Zeit nach der letzten RAD-Stellungnahme, welche aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht insgesamt plausibel seien. Diese Angaben bezögen sich primär auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und stimmten damit weitestgehend überein mit dem Ergebnis der im November 2018 durchgeführten FOMA. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gebe es lediglich eine konkrete Angabe im aktuellsten Bericht der Universitätsklinik C.___. So sei in angepasster Tätigkeit mit kniegelenkentlastender Arbeit ein Arbeitstag von circa 8 Stunden möglich. Aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei diese Einschätzung uneingeschränkt nachvollziehbar, das heisse es bestehe auch weiterhin und retrospektiv durchgehend eine seit Januar 2019 für eine optimal angepasste Tätigkeit (körperlich leicht, vorwiegend sitzend, ohne längeres Stehen oder häufiges Treppensteigen beziehungsweise Gehen auf unebenem Boden) eine ganztägig-vollschichtige Arbeitsfähigkeit von 100 %.

2.10    Mit Schreiben vom 4. März 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die eingeholten Verlaufsberichte der B.___ und der Universitätsklinik C.___ zur Stellungnahme zu (vgl. auch Urk. 3/3 sowie Urk. 6/93-95).

    Daraufhin ersuchte der zwischenzeitlich vertretene Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. März 2022 bei der Beschwerdegegnerin um Präzisierung und um Einräumung einer neuen Frist zur Stellungnahme im Rahmen des ihm zu gewährenden rechtlichen Gehörs und führte dazu aus, dass ihm nach dem Aktenstudium nicht gänzlich klar sei, wozu er sich äussern solle. Normalerweise müsste von der Beschwerdegegnerin konkret bezeichnet werden, was sie zu verfügen gedenke und gestützt worauf. Es sei unmöglich, eine Stellungnahme ins Blaue zu verfassen (Urk. 6/101).

    Mit Schreiben vom 5. April 2022 (Urk. 6/102) informierte die Beschwerdegegnerin den vertretenen Beschwerdeführer, dass das Schreiben vom 4. März 2022 hinfällig geworden sei und stattdessen ein neuer Vorbescheid erlassen werde.

    Mit neuem Vorbescheid vom 6. April 2022 kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer wiederum die Abweisung seines Leistungsbegehrens an und verwies dabei auf die weiteren angeforderten medizinischen Akten sowie auf die RAD-Stellungnahme, wonach die aktuelle Beurteilung unverändert ausfalle (Urk. 6/104). Es bestehe weiterhin durchgehend seit frühestmöglichem Anspruch (Anmeldedatum plus sechs Monate, somit Januar 2019) für eine optimal angepasste Tätigkeit (körperlich leicht, vorwiegend sitzend, ohne längeres Stehen oder häufiges Treppensteigen beziehungsweise Gehen auf unebenem Boden) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

2.11    Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 Einwand (Urk. 6/107). Darin verlangte er, dass weiterhin von der Tätigkeit als Autovermittler als Basis zur Berechnung irgendwelcher Renten abzustellen sei und rügte insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er keine Möglichkeit gehabt habe, um sich zu den zugrundeliegenden Erkenntnissen qualifiziert zu äussern. So habe die Beschwerdegegnerin nicht dargelegt, wie sie zu verfügen gedenke und gestützt worauf; so habe insbesondere die RAD-Stellungnahme in den Akten gefehlt.

2.12    Am 3. Juni 2022 verfügte die Beschwerdegegnerin die vorbeschiedene Abweisung des Leistungsgesuchs (Urk. 2). Dies begründete sie - Bezug nehmend zum Einwand vom 24. Mai 2022 - damit, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, da der Vorbescheid vom 22. Mai 2019 mit neuem Vorbescheid vom 6. April 2022 ersetzt worden sei, wodurch der Beschwerdeführer im Einwandverfahren erneut die Möglichkeit gehabt habe, sich zu äussern. Der RAD habe sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auf den Bericht der Spezialisten der Universitätsklinik C.___, Abteilung für Kniechirurgie, vom 1. Februar 2022 abgestützt. Darin sei zu entnehmen, dass in einer angepassten Tätigkeit mit kniegelenkentlastender Arbeit ein Arbeitstag von circa 8 Stunden möglich sei. Des Weiteren werde auf die Aussendienst-Stellungnahme vom 8. April 2019 abgestellt, wobei diese Abklärung ausführlich und nachvollziehbar sei und keiner weiteren Anpassung bedürfe. Die vom Beschwerdeführer vermerkte Wiederaufnahme der Tätigkeit als Autovermittler stelle eine blosse Absichtserklärung dar und diese theoretische Möglichkeit reiche aber nicht aus, um die Aussage der ersten Stunde zu widerlegen. Mit dem Einwand vom 24. Mai 2022 seien keine neuen, noch nicht bekannten Erkenntnisse oder Angaben hervorgegangen. Deshalb sei das Leistungsbegehren abzuweisen. Für die Stellenvermittlung sei der Beschwerdeführer an das RAV verwiesen, da er invaliditätsbedingt nicht auf IV-Unterstützung angewiesen sei.

2.13    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
6. Juli 2022 (Urk. 1) geltend, dass die mangelnde oder fehlende Begründung der gehörigen Begründungstiefe einer Verfügung das rechtliche Gehör verletze. So habe sich erstmals aus dem neuen Vorbescheid vom 6. April 2022 und nur unpräzise ergeben, worauf sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid abgestützt habe. Und auch die Verfügung genüge den Anforderungen nicht, da die gemachten Einwendungen nicht oder allerhöchstens rudimentär behandelt worden seien. Unbeachtet geblieben sei sein Vorbringen, dass ihm beispielsweise die B.___ eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe und der RAD-Bericht in den Akten fehlen würde. Weiter sei es nicht zulässig, auf eine einmalige Aussage, wonach er im Gesundheitsfall aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr als selbständig erwerbender Autovermittler tätig wäre, abzustellen, da ein Überdenken bei einem aktuell boomenden Handel mit Occasion-Fahrzeugen möglich sein sollte.

2.14    Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 24. August 2022 (Urk. 5) verneinte die Beschwerdegegnerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und führte aus, dass dem Beschwerdeführer mit Erlass des neuen Vorbescheides vom 6. April 2022 vielmehr ermöglicht worden sei, sich zu den bisherigen Erkenntnissen zu äussern. Im Weiteren sei in der angefochtenen Verfügung zu den Einwendungen des Beschwerdeführer rechtsgenüglich Stellung genommen worden. Zudem könne entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 8. April 2019 abgestellt werden, da dieser schlüssig und inhaltlich vollständig sei und seither keine relevante Änderung eingetreten sei. So wäre der Beschwerdeführer nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall nicht mehr als selbständig erwerbender Autovermittler tätig. Es sei auf die unbefangenere und zuverlässigere vom Beschwerdeführer gemachte Aussage der ersten Stunde abzustellen, wonach er die Erwerbstätigkeit als Autovermittler aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben hätte und eine unselbständige Tätigkeit aufgenommen hätte. Da der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfüge und in der Vergangenheit bereits Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt habe, sei für die Bestimmung des Valideneinkommens von einer unselbständigen Tätigkeit auf Hilfsarbeiterniveau auszugehen. Selbst wenn zur Bemessung des Validenlohns auf den tatsächlich erzielten Verdienst in der selbständigen Tätigkeit als Autovermittler abgestellt werden würde, resultierte aufgrund des geringen Valideneinkommens ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %.

2.15    Replikweise (Urk. 14) wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine zuvor gemachten Einwendungen.

    

3.

3.1    Vorerst ist zu prüfen, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

3.1.1    Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.

    Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

    Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

3.1.2    Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.

    Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 65 ff. zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).

    Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).

3.1.3    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.2    Nachdem im Einwand vom 24. Mai respektive 3. September 2019 gegen den ersten Vorbescheid vom 22. Mai 2019 sich Hinweise auf eine geplante
Re-Operation des betroffenen linken Knies fanden (vgl. Urk. 6/31, Urk. 6/34 und Urk. 6/47), wartete die Beschwerdegegnerin den weiteren Verlauf ab. Erst als die Operation gänzlich annulliert wurde, nachdem sie zuvor mehrmals verschoben worden war, holte die Beschwerdegegnerin Verlaufsberichte ein. Zu den eingeholten Berichten der B.___ und der Universitätsklinik C.___ (vgl. E. 2.8) nahm RAD-Arzt Dr. A.___ am 24. Februar 2022 Stellung (vgl. E. 2.9). Mit Schreiben vom 4. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den getätigten weiteren Abklärungen zu äussern und es wurden ihm die beiden eingeholten Verlaufsberichte zugestellt (vgl. dazu Urk. 3/3). Selbst wenn die RAD-Stellungnahme nicht mitgeschickt worden war, so ergibt sich aus den zur Kenntnis gebrachten Arztberichten die Grundlage für die weitere Einschätzung und es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich dazu rechtsgenüglich zu äussern.

    Darüberhinaus erliess die Beschwerdegegnerin nach den mit E-Mail vom 28. März 2022 vorgebrachten Einwendungen einen neuen Vorbescheid vom 6. April 2022 (vgl. hierzu E. 2.10). Wie zuvor unter E. 3.1.2 dargelegt, geht das Vorbescheidverfahren über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, weil dadurch die Gelegenheit gewährt wird, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern. Im Vorbescheid vom 6. April 2022 wurde denn explizit auf die weiteren angeforderten und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreiteten Arztberichte Bezug genommen und es erfolgte der Hinweis auf die Einschätzung des RAD, wonach die aktuelle Beurteilung unverändert ausfalle und weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten resultiere (vgl. Urk. 6/104). Dem zwischenzeitlich vertretenen Beschwerdeführer wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, sich zur präsentierten Entscheidgrundlage zu äussern. Bereits dadurch wurde das dem Beschwerdeführer zustehende rechtliche Gehör gewahrt. Bezugnehmend auf die im erneuten Einwandverfahren vorbrachten Einwendungen legte die Beschwerdegegnerin letztlich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) weiter unmissverständlich dar, dass sich RAD-Arzt Dr. A.___ bei seiner Einschätzung der unveränderten Beurteilung auf den Arztbericht der Spezialisten der Universitätsklinik C.___, Abteilung für Kniechirurgie, vom 1. Februar 2022 abstützte, wonach dem Beschwerdeführer in einer angepasste Tätigkeit mit kniegelenkentlastender Arbeit ein Arbeitstag von 8 Stunden möglich wäre. Ebenfalls äusserte sie sich zur Qualifikation des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.8.1).

    Sowohl aus dem neuen Vorbescheid aber auch aus der Verfügung lässt sich erkennen, dass die Beschwerdegegnerin an ihrer vorgenommenen Beurteilung gestützt auf ihre getätigten Abklärungen und den daraus resultierenden Schlussfolgerungen trotz der geäusserten Kritik festhielt. Ein Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet sodann nicht, dass die Beschwerdegegnerin jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 140 II 262 E. 6.2). Dies ist vorliegend gegeben, weshalb dem Auftrag auf Rückweisung nicht stattzugeben ist (vgl. hierzu E. 3.1.3).

    Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.


4.

4.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

4.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

    a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu     betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder     herstellen, erhalten oder verbessern können;

    b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich     mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

    c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.3    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).


5.

5.1    Die ärztlichen Berichte stimmen bezüglich Befunderhebung und Diagnosestellung im Wesentlichen überein. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Autovermittler aufgrund der Beschwerden am linken Kniegelenk seit Juli 2017 grundsätzlich vollständig arbeitsunfähig ist (vorstehend E. 2.1 ff.). Streitig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab November 2018 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist und gestützt darauf einen Rentenanspruch ab dem frühest möglichen Rentenbeginn nach einer verspäteten Anmeldung ab Januar 2019 verneint hat.

5.2    RAD-Arzt Dr. A.___ kam in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 11. Januar 2019 - insbesondere gestützt auf den überzeugenden FOMA-Bericht der Z.___ vom 3. Dezember 2018 (vgl. E. 2.2) - zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein somatischer Gesundheitsschaden einschliesslich der sich daraus ableitenden funktionellen Einschränkungen ausgewiesen sei. Aufgrund der im Nachgang zur Knie-TP-Implantation im April 2018 eingetretenen Komplikationen sei eine über die übliche Rehabilitation hinausgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Autovermittler entsprechend der Angaben im FOMA-Bericht plausibel. Gemäss Dr. A.___ erscheint das angegebene Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit (wechselpositionierend, mittelschwer, ohne Einnahme von kniebelastenden Positionen, ohne häufiges Treppensteigen und ohne Besteigen von Leitern) bei den befundenen Kniebeschwerden nachvollziehbar, was durchaus überzeugt (vgl. E. 2.3). Aufgrund von Hinweisen auf eine geplante Re-Operation des betroffenen linken Knies wartete die Beschwerdegegnerin den weiteren Verlauf ab und tätigte erst weitere medizinische Abklärungen, nachdem die Operation gänzlich annulliert worden war. So wurde im Verlaufsbericht der Universitätsklinik C.___, spezialisierte Abteilung für Kniechirurgie, der Gesundheitszustand bei gleichgebliebenen Diagnosen als stationär bezeichnet und dem Beschwerdeführer bei aktuell persistierenden, belastungsabhängigen Schmerzen bei gegebener Instabilitätsproblematik des linken Knies für eine angepasste Tätigkeit mit kniegelenkentlastender Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden täglich attestiert (vgl. E. 2.8.1). RAD-Arzt Dr. A.___ befand diese konkrete Angabe der Spezialklinik C.___ aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht angesichts einer unveränderten Befundlage zur RAD-Stellungnahme vom 11. Januar 2019 aus nachvollziehbaren Gründen als überzeugend (vgl. E. 2.9). Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beurteilte die B.___ in ihrem Verlaufsbericht vom 6. Februar 2022 trotz Operations-Indikation übereinstimmend mit der Universitätsklinik C.___ als stationär, erachtete aber die Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit um 80 % vermindert bei einer bisher postoperativ nihilen angepassten Tätigkeit davon ab (vgl. Urk. 2.8.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5) kann trotz abweichender B.___-Einschätzung auf die überzeugende RAD-Beurteilung abgestellt werden.

5.3    Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände (Urk. 1 und Urk. 14) nichts zu ändern.

5.4    Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer ab dem 13. August 2017 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Seit November 2018 ist ihm eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (wechselpositionierend, mittelschwer, ohne Einnahme von kniebelastenden Positionen, ohne häufiges Treppensteigen und ohne Besteigen von Leitern) zumutbar. Für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres im August 2018 bis Oktober 2018 besteht aufgrund der verspäten Anmeldung kein Rentenanspruch (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).


6.    

6.1

6.1.1    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

6.1.2    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

    Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).

6.1.3    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).

6.1.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.2    Im Rahmen der Beschwerde (Urk. 1 S. 4 f.) gab der Beschwerdeführer an, dass nicht auf seine anlässlich dem Abklärungsgespräch vor drei Jahren gemachte Aussage, wonach er ohne gesundheitliche Einschränkungen nicht mehr als selbständig erwerbender Autovermittler tätig wäre, sondern vielmehr eine unselbständige Tätigkeit aufgenommen hätte, abgestellt werden könne, da es aufgrund des boomenden Occasion-Fahrzeug-Geschäfts zu einem Überdenken gekommen wäre und er sich eine Wideraufnahme der Arbeit als Autovermittler hätte vorstellen können.

    Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer hat während seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in den Jahren von 2008 bis 2017 jährlich nie ein Einkommen höher als Fr. 25'500.-- im Jahre 2010 erzielt (Urk. 6/27/7), was deutlich unter einem Jahreseinkommen eines Vollzeithilfsarbeiters liegt. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer, würde er ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin seine angestammte selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein erheblich höheres Einkommen erzielen würde.

    Nun war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Januar 2019 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0 % ergibt.

6.3    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


7.

7.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

7.2    Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe (Urk. 9). Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 6. Juli 2022 (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Hingegen ist das Gesuch um Bestellung von lic. iur. Y.___ als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren abzuweisen, da nach konstanter Gerichtspraxis lediglich patentierte Rechtsanwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter zugelassen werden (Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 10 zu § 16 GSVGer).

7.3    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.4    Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

In teilweiser Bewilligung des Gesuchs vom 6. Juli 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, jedoch der Antrag um Bestellung von lic. iur Y.___ zum unentgeltlichen Rechtsvertreter abgewiesen;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

    Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger