Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00371
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 15. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, war zuletzt von April 2017 bis Juli 2018 bei der Y.___ GmbH als Hilfsarbeiter Plattenleger tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 23. März 2018 war (Urk. 7/12). Unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung meldete sich der Versicherte am 29. August 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/6; Urk. 7/17; Urk. 7/24). Am 6. März 2019 teile die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass derzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/29). Zudem holte die IV-Stelle ein neuropsychologisches und psychiatrisches Teilgutachten ein, welche am 22. Oktober und am 2. Dezember 2020 erstattet wurden (Urk. 7/63; Urk. 7/69/1-48). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/91; Urk. 7/101) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 7/104 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 6. Juli 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen, eventuell sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-3, Ziff. II.1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. September 2022 (Urk. 8) wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht und festgehalten, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachtet. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass auf die eingeholte gutachterliche bidisziplinäre Beurteilung nicht abgestellt werden könne, da die gezogenen Schlussfolgerungen mit den genannten Einschränkungen und der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar seien. Insgesamt sei aus ärztlicher Sicht keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen, die zu einem länger dauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit führe. Die Fremdaggression sei aus ärztlicher Sicht auf den Kokainkonsum zurückzuführen. Nach dem die Arbeitsunfähigkeit im eingeholten medizinischen Untersuchungsbericht nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei, könne diese nicht übernommen werden. Mit der medizinischen Abklärung sei die Abklärungspflicht erfüllt worden, weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), dass dem eingeholten psychiatrischen Teilgutachten voller Beweiswert zukomme. Deshalb könne von diesem Gutachten nicht einfach aufgrund einer internen Stellungnahme einer Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgewichen werden. Aufgrund von vermeintlichen Diskrepanzen, auf welche der Gutachter im Rahmen von Rückfragen schlüssig geantwortet habe, zum Schluss zu kommen, dass überhaupt kein arbeitsrelevanter Gesundheitsschaden vorliege, wie es die Beschwerdegegnerin getan habe, könne nicht angehen. Seine Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit; vgl. S. 5 Rz 18) betrage – gutachterlich bestätigt – im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum April 2019 50 % und ab April 2019 100 %, weshalb ihm die entsprechenden Rentenansprüche zuzusprechen seien (S. 6 ff. Rz 27 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Der verkehrsmedizinischen Begutachtung der Universität Z.___, Institut für Rechtsmedizin, vom 15. November 2018 (Urk. 7/44/1-9 = Urk. 7/80/2-10) lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein verkehrsmedizinisch bedeutsamer Kokainmissbrauch und eine langjährige, verkehrsmedizinisch bedeutsame therapiebedürfte Erkrankung – namentlich eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach wahnhafter Störung – vorliegt. Zum aktuellen Zeitpunkt müsse die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht negativ beurteilt werden. Vor einer erneuten Beurteilung der Fahreignung müsse eine mindestens sechsmonatige psychische Stabilität ohne relevante Symptomatik abgewartet werden (S. 9).
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung vom 26. November 2018 des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich (Urk. 7/79/25) per sofort auf unbestimmte Zeit entzogen.
3.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 26. März 2019 (Urk. 7/35) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Juni 2014 behandle (Ziff. 1.1), und dass er durch seinen Psychiater zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben und beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu 50 % angemeldet worden sei (Ziff. 3.1).
3.3 Dr. med. B.___ führte in seinem Bericht vom 16. April 2019 (Urk. 7/37) aus, dass er den Beschwerdeführer seit März 2017 behandle (Ziff. 1.1), und nannte eine wahnhafte Störung, Eifersuchtswahn (ICD-10 F22.0), eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Zudem nannte er psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20), als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.6). Vom 24. März bis zum 31. Juli 2018 sei eine 100%ige und vom 1. August 2018 bis zum 30. April 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Parkettleger attestiert worden (Ziff. 1.3). Aufgrund der aktuellen psychischen Beschwerden sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Ziff. 4.1-4.2).
3.4 Dr. B.___ nannte in seinem Verlaufsbericht vom 4. Mai 2020 (Urk. 7/50) neben den bisherigen Diagnosen (vorstehend E. 3.2) neu die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2; Ziff. 1.2). Die bisherige Tätigkeit als Parkettleger könne der Beschwerdeführer derzeit aus psychiatrischer Sicht nicht ausüben. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm bis zu zwei Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 2.1-2.2, Ziff. 4.2).
3.5 Dipl.-Psych. Dipl. Inf.-Wiss. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP und für Verkehrspsychologie FSP, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene neuropsychologische Teilgutachten am 22. Oktober 2020 (Urk. 7/63) und hielt fest, dass aufgrund der auffälligen Ergebnisse in der Leistungsvalidierung beim Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht keine Aussage zu Diagnosen gemacht werden könnten. Auch das kognitive Leistungsvermögen könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht valide beurteilt werden (S. 13 Ziff. 6.1). So habe im Zentrum der neuropsychologischen Befundung vom 16. September 2020 die Überprüfung der psychometrisch quantifizierbaren kognitiven und psychischen Leistungsfähigkeit gestanden. Dafür seien im Einzelnen die Funktionsbereiche «Aufmerksamkeit und Konzentration» (kognitive Reaktionsschnelligkeit, selektive und geteilte Aufmerksamkeit, Belastbarkeit), «Exekutive Funktionen» (Ideenproduktion, Konzepterkennung, Handlungsplanung und Kontrollfunktionen), «Lernen und Gedächtnis» (kurz- und mittelfristig, figural und verbal) sowie «Visuelle Wahrnehmung» (visuell-räumlich und räumlich-konstruktiv, mentale Rotation) untersucht worden. Sämtliche erbrachte Leistungen in den verschiedenen Funktionsbereichen könnten zusammenfassend nicht valide beurteilt werden. Aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und seines Verhaltens während der Untersuchung müsse in Verbindung mit den Akten bei der untersuchten Person aktuell von einer Verdeutlichung beziehungsweise Aggravation ausgegangen werden (S. 13 Ziff. 7).
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatte das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 2. Dezember 2020 (Urk. 7/69/1-48) und nannte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine psychische Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20), als Diagnosen (S. 21 Ziff. 6.1).
In Bezug auf die Herleitung der Diagnosen führte Dr. D.___ aus, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchung drei verschiedene Arten von Traumatisierungen angegeben habe. So sei er in der Kindheit und Jugend durch seinen Vater schwergradig misshandelt worden und dieser habe ihn immer wieder in einen Keller gesperrt. Er sei nie in eine Klinik eingewiesen worden und es habe nie weitere Abklärungen diesbezüglich gegeben. In seinem elften Lebensjahr sei er von einem Busfahrer sexuell missbraucht worden. Dies habe er niemandem gesagt. Zudem sei er in einem Militärkonflikt zwischen der Türkei und der Hisbollah von 1995 bis 1996 gewesen. Es fänden sich damit zwei beziehungsweise möglicherweise drei Situationen, die als Katastrophenkriterium nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer habe sodann angegeben, sich seit 2018 zunehmend an schwere intrusive Erinnerungen zu erinnern. Es würden alle drei Traumata intrusiv angegeben. In der aktuellen Untersuchung sei als bedrohlicheres Trauma der sexuelle Übergriff durch den Busfahrer angegeben worden. Er würde täglich dazu Erinnerungen erleben. Am Bahnhof sei es mit einem ähnlich aussehenden Mann zu einer schwergradigen Aggression gekommen. Der Beschwerdeführer habe diese fast nicht beherrschen können. Es sei damit von einer wiederholten unausweichlichen Erinnerung auszugehen. Bei dieser Erinnerung komme es zu Aggression, Aggressionsdurchbrüchen und erhöhter Reizbarkeit. Zusätzlich habe sich innerhalb der Untersuchung ein affektiv abgeflachter Beschwerdeführer gezeigt. Es komme damit zu emotionalem Rückzug, sozialem Rückzug und Gefühlsabstumpfung. Zudem würden vegetative Störungen, Beeinträchtigung der Stimmung und abnormes Verhalten angegeben. Es fänden sich damit alle diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung, die auch sechs Monate nach einem entsprechenden typischen Verlauf zu diagnostizieren sei. Im Gegensatz hierzu sei dann jedoch keine depressive Erkrankung mehr zu diagnostizieren, wenn eine ätiologisch klare Zuordnung auftrete. Als Leitdiagnose sei damit die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) zu definieren (S. 22 f. Ziff. 6.2). Dr. D.___ führte zudem aus, dass als Arbeitshypothese zur aktuellen psychiatrischen Erkrankung auch mitzuberücksichtigen sei, dass aufgrund der intensiven Zufuhr von Kokain eine Dekompensation auftrete, die dann auch die posttraumatische Belastungsstörung dekompensiere. Aufgrund des Verlaufes der Angaben des Beschwerdeführers und der entsprechenden Gesamtstruktur sei dies aktuell als Arbeitshypothese zu sehen. Es sei aktuell von einer Diagnose einer psychischen Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD 10 F14.20), auszugehen.
Dr. D.___ kam zum Schluss, dass zum aktuellen Zeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als angelernter Hilfsarbeiter auszugehen sei. In der Untersuchung hätten sich schwergradige affektive Einschränkungen und eine schnelle interaktionelle Überforderung gezeigt. Es komme zu Aggressionsschüben mit potenzieller Fremdaggressivität. Eine Tätigkeit sei im ersten und zweiten Arbeitsmarkt unter einer Stunde möglich (S. 31 f. Ziff. 8.1). Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe zum aktuellen Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 8.2). Es fänden sich zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit erhebliche Ungereimtheiten in der Aktendokumentation und den gegenläufigen Angaben des Beschwerdeführers. Es sei damit nicht von einer medizinischen, nachvollziehbaren, ausreichend dokumentierbaren Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Nachvollziehbar sei in angestammter und angepasster Tätigkeit von August 2018 bis April 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab April 2019 bis zum aktuellen Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 32 f. Ziff. 8.1-8.2).
3.7 Dipl.-Psych. Dipl. Inf.-Wiss. C.___ und Dr. D.___ legten in ihrer Konsensbeurteilung vom 2. Dezember 2020 (Urk. 7/69/52-79) dar, dass aufgrund der auffälligen Ergebnisse in der Leistungsvalidierung beim Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht keine Aussagen zu Diagnosen gemacht werden könnten. Auch das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht valide beurteilt werden. In psychiatrischer Hinsicht nannten sie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine psychische Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20), als Diagnosen (S. 8 Ziff. 4.2). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass insgesamt – gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten - zum aktuellen Zeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als angelernter Hilfsarbeiter als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Nachvollziehbar sei in angestammter und angepasster Tätigkeit von August 2018 bis April 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab April 2019 bis zum aktuellen Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 11 f. Ziff. 4.7-4.8).
3.8 Dr. D.___ führte nach entsprechenden Rückfragen durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/73/1-2) in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2021 (Urk. 7/74/1-6) aus, dass die zentrale Problematik beim Beschwerdeführer Scham und Schuld sei. Auch innerhalb des Gutachtens werde auf diese Problematik wiederholt hingewiesen. Bei traumatisierten Betroffenen sei dies eine sehr häufige Reaktion. Auslösende Ereignisse könnten nur sehr begrenzt angegeben werden. Es entstünden so erhebliche Probleme bei der Diagnose von Traumafolgestörungen. Erst nach Angabe der traumatisierenden Erlebnisse könne dies in einem Gesamtzusammenhang gestellt werden. Aufgrund der Traumafolgestörungen komme es zu einer Zufuhr von Kokain. Es komme hier zu einer Dekompensation. Kokain als psychotrope Substanz könne zur Dissoziation und auch zum Auftreten von unterdrückten Erinnerungen führen. Es komme zu verschiedenen Symptomen einer Traumafolgestörung. Der Beschwerdeführer selber sei mit der psychiatrischen Symptomatik überfordert und versuche, diese in verschiedenen Kontexten zu interpretieren. Darauf basierend komme es auch zu verschiedensten psychiatrischen Diagnosen. Es finde sich diesbezüglich sogar eine spezifische Kategorie im Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM) als die sogenannte «delayed onset PTSD» (posttraumatic stress disorder). Es fänden sich verschiedene Inkonsistenzen innerhalb der Angaben sowohl des Beschwerdeführers als auch in der Aktenlage. Bis zur Diagnose einer Traumafolgestörung würden gerade die sogenannten delayed onset posttraumatische Belastungsstörungen Diagnosen sehr häufig als Depression oder psychotische Symptomatik falsch diagnostiziert (S. 3 unten f.).
Zusammenfassend handle es sich hier um eine typische medizinische Erkrankung unter Berücksichtigung der spezifischen Form dieser Traumafolgestörung. Gerade bei dieser Form komme es einerseits sehr häufig zu Fehldiagnosen und Anamneseinkonsistenzen und Manipulationsversuchen innerhalb der Untersuchung. Diese seien aus der Erkrankung heraus erklärbar und sollten dringend nicht ausschliesslich als Aggravation oder sogar Simulation interpretiert werden. Innerhalb des Gutachtens sei versucht worden, dieser Situation entsprechend Rechnung zu tragen. Es sei versucht worden, eine medizinisch adäquate Bewertung durchzuführen. Innerhalb des Gutachtens sei immer wieder auf die zu dokumentierenden Inkonsistenzen bezüglich der anamnestischen Angaben und der Aktendokumentation entsprechend des sehr komplexen Verlaufes hingewiesen und eingegangen worden. Die entsprechende Diagnose sowie die Einschränkungen bezüglich der dokumentierten Arbeitsunfähigkeiten würden dies entsprechend berücksichtigen (S. 5 f.).
3.9 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2021 (Urk. 7/93/11-12) aus, dass das neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten vom 2. Dezember 2020 (vgl. vorstehend E. 3.5-3.8) auf eigenen Untersuchungen beruhe, die beklagten Beschwerden berücksichtige und in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden sei. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sei es jedoch nicht vollständig einleuchtend. Die gezogenen Schlussfolgerungen mit den genannten Einschränkungen und der Arbeitsunfähigkeit könnten nicht klar nachvollzogen werden. Es würden verschiedene Diskrepanzen aufgezeigt, so dass zwar die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nicht ausgeschlossen werden könne, jedoch die Einschränkungen und daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden könnten. Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ habe zwar angegeben, dass er die Verdeutlichungen bei der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt habe, allerdings werde nicht klar ersichtlich, wie er das getan habe. RAD-Ärztin Dr. E.___ kam daher zum Schluss, dass aufgrund der Diskrepanzen und Verdeutlichungen sowie der Verdeutlichung beziehungsweise Aggravation bei der neuropsychologischen Untersuchung nicht auf die Angaben bezüglich Einschränkungen und Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden könne. Es sei eine Überprüfung durch den Rechtsanwender empfohlen.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat und dabei insbesondere, ob zur Beurteilung des Gesundheitszustandes auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten vom Dezember 2020 (vgl. vorstehend E. 3.5-3.8) abgestellt werden kann (vorstehend E. 2.1-2.3).
4.2 Dipl.-Psych. Dipl. Inf.-Wiss C.___ und Dr. D.___ stellten in ihrem neuropsychologisch-psychiatrischen Gutachten vom Dezember 2020 die psychiatrischen Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer psychischen Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen, psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20); in neuropsychologischer Hinsicht konnten sie keine Aussagen zu Diagnosen machen. Die Gutachter kamen zur Einschätzung, dass gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit von August 2018 bis April 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe und seit April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vorstehend E. 3.7; vgl. vorstehend E. 3.5-3.6, E. 3.8).
Gemäss den diagnostischen Leitlinien zu ICD-10 F43.1 soll eine posttraumatische Belastungsstörung nur diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine «wahrscheinliche» Diagnose kann auch dann gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate beträgt, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale sind typisch und es kann keine andere Diagnose gestellt werden. Zusätzlich zu dem Trauma muss eine wiederholte unausweichliche Erinnerung oder Wiederinszenierung des Ereignisses in Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen auftreten. Ein deutlicher emotionaler Rückzug, Gefühlsabstumpfung, Vermeidung von Reizen, die eine Wiedererinnerung an das Trauma hervorrufen könnten, sind häufig zu beobachten, aber für die Diagnose nicht wesentlich (Dilling, Mombour, Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 208).
Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ begründete das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung damit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sich seit 2018 zunehmend an schwere intrusive Erinnerungen zu erinnern. Es würden alle drei Traumata intrusiv angegeben, wobei anlässlich der gutachterlichen Untersuchung als bedrohliches Trauma der sexuelle Übergriff durch einen Busfahrer angegeben worden sei. Der Beschwerdeführer würde täglich Erinnerungen erleben. Auf dem Bahnhof sei es mit einem ähnlich aussehenden Mann zu einer schwergradigen Aggression gekommen. Der Beschwerdeführer habe diese fast nicht beherrschen können. Es sei damit von einer wiederholten unausweichlichen Erinnerung auszugehen, bei welcher es zu Aggression, Aggressionsdurchbrüchen und erhöhter Reizbarkeit komme. Zusätzlich habe sich innerhalb der Untersuchung ein affektiv abgeflachter Beschwerdeführer gezeigt. Es komme damit zu emotionalem Rückzug, sozialem Rückzug und Gefühlsabstumpfung. Zudem würden vegetative Störungen, Beeinträchtigung der Stimmung und abnormes Verhalten angegeben (vorstehend E. 3.6). Dr. D.___ beschrieb beim erhobenen Befund, dass die gesamte Interaktion während der Begutachtung eigenartig und überzeichnet gewirkt habe. Eine strukturierte Überprüfung der kognitiven Fähigkeiten sei nicht möglich gewesen, da diese so deutlich eingeschränkt abgelegt worden sei, dass eine Nachvollziehbarkeit nicht gegeben sei. Während der Untersuchung habe sich ein affektiv verflachter, affektiv verringert schwingungsfähiger Beschwerdeführer gezeigt und die Persönlichkeit habe teilweise bedrohlich gewirkt. Zudem führte er aus, dass der Beschwerdeführer über schwergradige Ängste und ein Auftreten von Angst und Unsicherheit, erhebliche Antriebsarmut und Antriebsreduktion sowie über einen ausgeprägten sozialen Rückzug mit Auftreten von Aggressionen berichtet habe (Urk. 7/69/1-48 S. 19 Ziff. 4.3.2).
Dr. D.___ stützte sich bei der Diagnoseerhebung hauptsächlich auf die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben. Ob die typischen Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 tatsächlich vorliegen, kann dem psychiatrischen Gutachten jedoch nicht ohne Weiteres entnommen werden, hat doch der psychiatrische Gutachter nicht klar dargelegt, welche Merkmale tatsächlich feststellbar vorhanden sind oder ob diese aufgrund der Anamnese angenommen wurden. Zudem liegen diverse Diskrepanzen vor, wenn der Beschwerdeführer selber angibt, er würde das Haus gar nicht mehr verlassen, aber dann am Bahnhof einen Aggressionsschub erlebt, oder angibt, er würde gerne in den Urlaub fahren. und als Hinderungsgrund lediglich das Fehlen von finanziellen Mitteln nennt. Zudem gibt der Beschwerdeführer verschiedene Verläufe bezüglich der Kokainproblematik an. So gibt er einmal an, im Jahr 2008 erstmalig Kokain konsumiert zu haben und ein anderes Mal ab dem Jahr 2013 (Urk. 7/69/148 S. 12 ff. Ziff. 3.2, S. 21 Ziff. 4.3.5, S. 29 Ziff. 7.3). Ferner konnte anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung aufgrund der auffälligen Ergebnisse in der Leistungsvalidierung beim Beschwerdeführer keine Aussage zu Diagnosen gemacht werden. Auch das kognitive Leistungsvermögen konnte nicht valide beurteilt werden, vielmehr müsse von Aggravation ausgegangen werden (vorstehend E. 3.5, vgl. E. 3.7).
Dr. D.___ begründete die seit April 2019 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit mit den in der psychiatrischen Begutachtung gezeigten schwergradigen affektiven Einschränkungen und der schnellen interaktioneller Überforderung, wobei es zu Aggressionsschüben mit potenzieller Fremdaggressivität komme (vorstehend E. 3.6). Dabei stützt sich Dr. D.___ wiederum hauptsächlich auf die durch den Beschwerdeführer gemachten Angaben. In Bezug auf die Aggressionsschübe ist in den Akten einzig die Aggression gegenüber dem Schwiegervater und der Ehefrau im Jahr 2018 dokumentiert, dies möglicherweise auf den dannzumaligen Kokaineinfluss zurückzuführen ist (vgl. Urk. 7/87-88).
Nach dem Gesagten kann gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ nicht abschliessend beurteilt werden, ob beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Es liegen zwar gewisse Indizien dafür vor, dass eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen könnte, jedoch sind auch verschiedene Diskrepanzen vorhanden. Zudem können die genannten Einschränkungen und die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit von August 2018 bis April 2019 sowie 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab April 2019 nicht klar nachvollzogen werden.
4.3 Auch auf die weiteren Berichte kann nicht abgestellt werden. Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) verwies auf die psychiatrische Beurteilung. Der verkehrsmedizinischen Begutachtung (vorstehend E. 3.1) können keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnommen werden.
Auch die Beurteilung durch Dr. B.___ vermag keinen genügenden Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu geben, denn gemäss dem Medizinalberuferegister (www.medregom.admin.ch , zuletzt besucht am 28. November 2022) verfügt Dr. B.___ über keine Berufsausübungsbewilligung. Zudem verfügt er nicht über den entsprechenden Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie, um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fachärztlich festzustellen. Dies setzt den Beweiswert seiner Berichte entscheidend herab. Ausserdem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
4.4 Zusammenfassend erfüllt das neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten von Dipl.-Psych. Dipl. Inf.-Wiss C.___ und Dr. D.___ vom Dezember 2020 die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht (vgl. vorstehend E. 1.6), liegen doch zahlreiche offene Fragen und Diskrepanzen vor (vorstehend E. 4.2). Auf die Beurteilung des behandelnden Dr. B.___ kann ebenfalls nicht abgestellt werden (vorstehend E. 4.3).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Die ärztliche Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1). Nach BGE 141 V 281 kann bei psychischen Krankheiten der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
Ist wie vorliegend jedoch keine beweiswertige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorhanden, bedeutet dies noch nicht, dass die versicherte Person die Folgen dieser Beweislosigkeit ohne weitere Abklärungen zu tragen hat und sich eine volle Arbeitsfähigkeit entgegenhalten lassen muss. Denn in dieser Situation fehlt die notwendige medizinische Grundlage für die (juristische) Prüfung der Frage, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden.
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
So verhält es sich auch vorliegend. Es sind keine Anzeichen vorhanden, gemäss denen es sich beim aktuellen Abklärungsstand schon als unmöglich erweisen würde, einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen.
Mithin ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fachärztlich umfassend abkläre und hernach über das Leistungsbegehren neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
5.3 Bei dieser Ausgangslage erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.3) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger