Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00373


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 22. Februar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1981, arbeitete vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Januar 2008 als Servicemitarbeiterin im Restaurant Y.___ (Urk. 7/25). Am 9. Juli 2009 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf chronische Hand- und Fussekzeme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und gewährte der Versicherten Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7/23). Am 17. Februar 2010 teilte die IV-Stelle mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 7/22). Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 7/39). Die dagegen von der Versicherten am 10. Juli 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 7/42/3-7) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2010.00677 vom 6. Februar 2012 (Urk. 7/45) ab. Vom 5. Juli 2013 bis zum 1. April 2015 war die Versicherte in einem Teilzeitpensum als Hauswirtschaftsmitarbeiterin/ Pflegehelferin bei der Z.___ GmbH angestellt (Urk. 7/65).

1.2    Am 24. August 2015 wurde die Versicherte bei der IV-Stelle zur Früherfassung gemeldet (Urk. 7/47). Am 10. November 2015 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der IV-Stelle wegen psychischen Beschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 7/52). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 4. Januar 2016, Urk. 7/59) erstellen und holte den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals A.___ vom 2. Februar 2016 (Urk. 7/62) ein. In der Folge gewährte sie der Versicherten Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7/64). Am 18. Februar 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 7/63). Daraufhin nahm sie die Berichte der Klinik B.___ vom 9. September 2016 (Eingangsdatum, Urk. 7/68) und vom 16. Februar 2017 (Urk. 7/76) zu den Akten. Im August 2017 zog die Versicherte nach Deutschland um, weshalb das Dossier der IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Genf überwiesen wurde (Urk. 7/87). Am 21. November 2017 kehrte die Versicherte in die Schweiz zurück (Urk. 7/88/5), woraufhin das Dossier wieder der IV-Stelle des Kantons Zürich überwiesen wurde. Die IV-Stelle holte die Berichte von C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juli 2018 (Urk. 7/102) und vom 15. Januar 2019 (Urk. 7/110) ein. Am 28. Oktober 2019 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie zurzeit in einem Pensum von 50 % bis 70 % als Pflegerin bei der Spitex arbeite. Da der Verdienst tief sei, strebe sie eine Anstellung in einem Altersheim an. Ihre Bewerbungen seien bisher erfolglos gewesen. Sie bitte die IV-Stelle deshalb um Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 7/113). Die IVStelle nahm den Verlaufsbericht des Medizinischen Zentrums D.___ vom 15. November 2019 (Urk. 7/114) zu den Akten und liess den IK-Auszug vom 14. Januar 2020 (Urk. 7/116) erstellen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 teilte sie der Versicherten mit, dass sich die Planung des weiteren Vorgehens schwierig gestalte, da die Versicherte weder auf die Telefonanrufe noch auf die E-Mails der IV-Stelle antworte. Die Versicherte werde deshalb aufgefordert, bis spätestens zum 29. Juli 2020 mitzuteilen, ob sie weiterhin Unterstützung bei der Stellensuche benötige (Urk. 7/126). Am 28. September 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass die beruflichen Massnahmen, wie mit der Versicherten telefonisch besprochen, abgeschlossen würden (Urk. 7/134). In der Folge holte sie den Bericht des Medizinischen Zentrums D.___ vom 7. Dezember 2020 ein (Urk. 7/141). Alsdann gab sie bei Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 28. September 2021 erstattete (Urk. 7/157). Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die ihr (von Dr. E.___) attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit einer ambulanten, leitliniengerechten, psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung aufrecht erhalten werden könne. Im Hinblick auf allfällige künftige Leistungsansprüche habe sich die Versicherte dieser Massnahme zu unterziehen (Urk. 7/165). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. Januar 2022, Urk. 7/166, und Einwand der Versicherten vom 1. Februar 2022 [Eingangsdatum], Urk. 7/167) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. April 2022 (Urk. 2) einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 %.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 9. Mai 2022 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle Beschwerde (Urk. 1), welche die IV-Stelle mit Schreiben vom 7. Juli 2022 ans Sozialversicherungsgericht weiterleitete (Urk. 3). Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ein Anspruch auf eine angemessene Invalidenrente zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 26. August 2022 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4

1.4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.4.2    Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).

    Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.7    UV170510Beweiswert eines Arztberichts01.2021Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Begutachtung von Dr. E.___ in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin zu 50 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit sollte keine Übernahme von Verantwortung für andere Personen beinhalten und auch keine hohen Anforderungen an die sozialen Kompetenzen stellen. Die Arbeit sollte strukturiert sein und in wohlwollender Umgebung verrichtet werden können. Schichtarbeit sei zu vermeiden. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz über keine branchenspezifische Ausbildung verfüge, sei sie als Hilfsarbeiterin zu qualifizieren. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei es ihr möglich, mit einer angepassten Tätigkeit ein Einkommen im bisherigen Rahmen zu erzielen. Da die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zu 20 % in der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sei, erleide sie eine Erwerbseinbusse von 20 %. Dies entspreche dem Invaliditätsgrad (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie von der Beschwerdegegnerin nie zu einem Gespräch eingeladen worden sei. Sie leide unter Panikattacken, Zwangsgedanken, einem verminderten Selbstwertgefühl, Schlafproblemen und vorzeitigen Wechseljahren. Die Beschwerdegegnerin habe die Berichte der behandelnden Ärzte nicht berücksichtigt (Urk. 1).


3.     

3.1    

3.1.1    Der mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00677 vom 6. Februar 2012 (Urk. 7/45) bestätigten rentenverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2010 (Urk. 7/39) lagen im Wesentlichen folgende Arztberichte zugrunde:

3.1.2    Dr. med. F.___, FMH Pneumologie, stellte im Bericht vom 20. Juli 2009 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein sehr hartnäckiges, beidseitiges Händeekzem mit diversen Hautfissuren, weniger ausgeprägt auch an den Ellbogen und Füssen. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Dr. F.___ erklärte, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit (als Servicemitarbeiterin im Restaurant) nicht mehr ausüben könne. Bezüglich der Hände bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 7/8/2-4).

3.1.3    Die Ärztinnen der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals A.___ nannten im Bericht vom 29. Juli 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/13/2):

    Verdacht auf Psoriasis palmoplantaris et vulgaris (Erstdiagnose Juli 2009)

- histologischer Befund; Ellbogen vom 22. Juni 2009 mit Psoriasis vulgaris vereinbar

- möglicherweise auch Psoriasisarthropathie

- Differentialdiagnose: hyperkeratorisch-rhagadiformes Hand- und Fussekzem

- Typ IV Sensibilisierung auf Kaliumdichromat, Kobalt(II)-chlorid

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Ärztinnen der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals A.___ eine androgenetische Alopezie an. Sie erklärten, dass die Beschwerdeführerin vom 6. bis zum 20. Oktober 2008 stationär behandelt worden sei. Vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) werde sie aktuell als Näherin ausgebildet. Die einzelnen schmerzhaften Rhagaden an den Fingern würden diese Tätigkeit stark einschränken. Zudem sei die Beschwerdeführerin durch den langjährigen Verlauf der Erkrankung psychisch sehr belastet (Urk. 7/13/2-4).

3.2

3.2.1    Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende medizinischen Beurteilungen aktenkundig:

3.2.2    Die Fachpersonen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals A.___ stellten im Bericht vom 2. Februar 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/62/1):

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), Erstdiagnose 6. Januar 2016

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), Erstdiagnose 2000

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), Erstdiagnose 2012

- vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale; ICD-10 F42.1), Erstdiagnose 2014

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Fachpersonen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals A.___ nicht. Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin bis März 2015 eine Stelle bei der Z.___ GmbH im Bereich Hauswirtschaft in einem Pensum von 20 % bis 30 % ausgeübt habe. Ohne Berücksichtigung der (empfohlenen) Traumabehandlung scheine eine solche Tätigkeit aktuell realistisch. Wenn die Beschwerdeführerin die empfohlene Traumatherapie beginnen sollte, würden sie zunächst von einer Behandlungszeit von mindestens drei bis sechs Monaten ausgehen, bevor eine Wiedereingliederung in das Berufsleben sinnvoll erscheine. Diesbezüglich würden sie jedoch eine Verlaufsbeurteilung empfehlen (Urk. 7/62/1-3).

3.2.3    Die Ärztinnen der Klinik B.___ führten im Bericht vom 9. September 2016 (Eingangsdatum) – nebst den bereits im Bericht des Universitätsspitals A.___ vom 2. Februar 2016 genannten Diagnosen (vgl. E. 3.2.2) – als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), anamnestisch unklar, vermutlich seit 2000, an. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie anamnestisch Kontaktekzem. Es werde keine Traumatherapie durchgeführt, eine solche habe die Beschwerdeführerin bislang (vermutlich) aus Sorge vor psychischer Destabilisierung abgelehnt. Der Fokus habe bisher auf Beziehungsförderung zur Gewährleistung einer ausreichenden ambulanten Therapiefähigkeit gelegen. Falls sich die Beschwerdeführerin auf die geplante Behandlung (mit Exposition und Antidepressiva) dauerhaft werde einlassen können und längerfristig eine berufliche Beschäftigung ausübe, sähen sie gute Erfolgschancen. Aufgrund der verschiedenen Diagnosen und der zahlreichen Einflussfaktoren sei eine Prognose jedoch nur äusserst schwer zu stellen. Die Ärztinnen der Klinik B.___ erklärten weiter, dass sie bezüglich der teils bedeutenden gegenwärtigen Einflussfaktoren auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin hin an die ärztliche Schweigepflicht gebunden seien und diese Faktoren nicht explizit nennen dürften. Die Beschwerdeführerin sei derzeit für jegliche angepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Dies gelte für den Zeitraum vom 15. Januar bis zum 15. September 2016 (Urk. 7/68/2-4).

3.2.4    Im Bericht vom 16. Februar 2017 hielten die Ärztinnen der Klinik B.___ fest, dass seit der letzten Beurteilung im September 2016 keinerlei Verbesserung des psychischen Zustandes eingetreten sei. Es zeige sich, dass eine ambulante Expositionstherapie von der Beschwerdeführerin nicht toleriert und eine (indizierte) stationäre Therapie abgelehnt werde. Gegenwärtig würden ambulante verhaltenstherapeutische Einzeltherapiesitzungen stattfinden, jedoch mit häufigen Fehlzeiten der Beschwerdeführerin (Vermeidung). Die Behandlung sei am 14. Februar 2017 aufgrund des Ausscheidens der Therapeutin beendet worden. In der Tätigkeit als Pflegehelferin sei die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2015 bis zum 28. Februar 2017 zu 50 % arbeitsunfähig. Dies gelte auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Urk. 7/76/2-4).

3.2.5    C.___ nannte im Bericht vom 27. Juli 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/102/4):

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte C.___ an (Urk. 7/102/4):

- hyperkeratorisches rhagadiformes Hand- und Fussekzem

- allergisches Asthma bronchiale

- chronische Pruritis unklarer Genese

- Hypothyreose bei Status nach Thyreoidektomie, substituiert

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom

C.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2018 bei ihm in Behandlung stehe. Diese finde in ein- bis zweiwöchentlichem Abstand statt, wobei der gegenwärtige Urlaub der Beschwerdeführerin zu einer Behandlungspause führe. Die letzte Kontrolle habe am 28. Juni 2018 stattgefunden. Ab dem 1. Juli 2018 sei eine 100%ige Krankschreibung erfolgt. Zuvor habe die Hausärztin die Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/102/2). Bis vor ca. zwei Jahren habe die Beschwerdeführerin in einem Teilzeitpensum bei der Spitex gearbeitet. Parallel habe sie einen Deutschkurs besucht. Aufgrund der Symptomlast sei die Arbeitstätigkeit pausiert worden. Bei gewonnener Stabilität sei die bisherige Tätigkeit sicherlich zumutbar; in welchem Umfang könne aktuell aber noch nicht beurteilt werden. Wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne gegenwärtig ebenfalls noch nicht beurteilt werden (Urk. 7/102/5-7).

3.2.6    Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums D.___ stellten im Bericht vom 15. November 2019 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/114/8):

1. ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

2. Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F43.01)

Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums D.___ Status nach Schilddrüsenentfernung. Sie erklärten, dass die Beschwerdeführerin seit April 2019 in einem 50%-Pensum bei der Spitex 24 arbeite. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde sie weiterhin in einem 50%-Pensum arbeiten können (Urk. 7/114/8-9).

3.2.7    Im Bericht vom 7. Dezember 2020 hielten die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin wegen der Panikstörung mit Agoraphobie zu 50 % arbeitsunfähig sei. Sie habe Mühe, sich zu konzentrieren, unter anderem auch in therapeutischen Sitzungen. In den vergangenen Monaten sei ein rasch zunehmender kognitiver Abbau zu beobachten gewesen. Die Beschwerdeführerin sei vergesslich und habe Probleme, auch einfachste Mitteilungen in ihrer Muttersprache zu verstehen (Urk. 7/141/5).

3.2.8    Dr. E.___ stellte im Gutachten vom 28. September 2021 folgende Diagnosen (Urk. 7/157/47-48):

a. kombinierte Persönlichkeitsstörung mit negativistischen und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0)

b. Dysthymia (ICD-10 F34.1), einige diskrete und zeitlich überdauernde Merkmale aus dem depressiven Formenkreis seien vorhanden, ohne dass sich dabei leichte (ICD-10 F33.0) oder mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F33.1) abgrenzen lassen würden

c. anamnestische Übergriffe mit körperlicher und sexueller Gewalt im Erwachsenenalter (ICD-10 Y07) – frühere akute Belastungsreaktionen (ICD-10 F43.0) oder Traumafolgestörungen (ICD-10 F43.1) seien möglich; gegenwärtig seien die entsprechenden Kriterien aber nicht erfüllt

d. Die aktenkundige Diagnostik leite sich vorwiegend aus subjektiven Beschwerden her. Zu Beginn der Aktenedition würden ausschliesslich dermatologische Beschwerden erwähnt. Später seien psychische Diagnosen hinzugetreten, konkret eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0), eine Zwangsstörung (ICD-10 F42.1) und eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33). In der Folge würden zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diagnostiziert. Im weiteren Verlauf würden die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) nicht mehr aufgeführt und es würden lediglich noch die Agoraphobie (ICD-10 F40.0) und neu eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) diagnostiziert. Der aktenkundige medi-zinische Sachverhalt bleibe ungenügend geklärt. Im Rahmen der vorliegenden Begutachtung lasse sich einzig die aktenkundige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6) bestätigen.

    Dr. E.___ erklärte, dass in der angestammten Tätigkeit (Pflege) medizinisch-theoretisch im ersten Arbeitsmarkt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/157/59-60).

3.2.9    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 28. September 2021 fest, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Proaktivität, der Spontanaktivitäten, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit und der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen eingeschränkt sei. Behinderungsangepasst sei eine strukturierte Tätigkeit in wohlwollender Umgebung, ohne Verantwortungsübernahme für Personen, ohne hohe Anforderungen an die sozialen Kompetenzen und ohne Schichtarbeit (Urk. 7/164/7-8).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 28. September 2021 (Urk. 7/157).

4.2    Das Gutachten von Dr. E.___ basiert auf der erforderlichen fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Dr. E.___ hat detaillierte Befunde erhoben und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Zudem hat er die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.7).

4.3    Dr. E.___ legte in seinem Gutachten dar, dass bei der Beschwerdeführerin die Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F6) mit mittlerem Schweregrad im Vordergrund stehe. Die Dysthymia (ICD-10 F 34.1) zeige per definitionem keine erheblichen Fluktuationen der Symptomatik und beinhalte einen leichten Schweregrad. Es seien synergistische Effekte anzunehmen (ICD-10 F3 und F6). Aufgrund des derzeitigen psychopathologischen Befundes würden sich keine Einschränkungen der Fähigkeit zur Anwesenheit begründen lassen; dies auch unter Berücksichtigung der geäusserten agoraphobischen Beschwerden. Die erkennbaren kognitiv-emotionalen Deskriptoren (rigide Behindertenüberzeugungen mit Unmöglichkeitskonstrukten, eingeschränkte mentale Flexibilität, Mangel an lösungsorientierten Verhaltensweisen, Selbstunsicherheit) würden in angestammter Tätigkeit (Pflege) eine mittelgradige Verminderung der Produktionsleistung (8 Stunden Anwesenheit mit 4 normproduktiven Stunden) begründen. In angepasster Tätigkeit (beispielsweise ausführende Tätigkeit in der Produktion/Verpackung, ohne enge Einbindung in ein Team und ohne Kundenbetreuung) sei maximal eine leichte Verminderung der Produktivität (8 Stunden Anwesenheit mit 6 bis 7 normproduktiven Stunden) gegeben. Da es sich bei der massgeblichen Störung der Beschwerdeführerin im weitesten Sinne um eine Störung der Persönlichkeitsreifung (ICD-10 F61.0) handle, sei von einer frühen Entstehung auszugehen. Negative Auswirkungen würden typischerweise erst im mittleren Lebensalter zu Tage treten bzw. sich verstärken, weil die Belastungen zunehmen und die mobilisierbaren Ressourcen gleich bleiben oder abnehmen würden. Dies scheine bei der Beschwerdeführerin exemplarisch der Fall zu sein. Emotionale Krisen oder Lebenskrisen würden zeitlich limitierte Leistungseinbussen mit oder ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen. Seit dem massgeblichen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2010 würden sich keine Monate bis Jahre dauernden Arbeitsunfähigkeiten begründen lassen, welche gemäss Aktenlage seit dem 1. Februar 2015 im Umfang zwischen 50 % und 100 % attestiert worden seien. Die im vorliegenden Gutachten erwähnten funktionellen Einschränkungen würden sich zeitlich stabil darstellen, weshalb die gegenwärtige Beurteilung auch retrospektiv (29. Juni 2010) anzuwenden sei. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit würden die gleichen Überlegungen gelten. Bei im Wesentlichen unveränderter gesundheitlicher Situation sei seit dem Jahr 2010 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/157/58-61).

4.4    Diese Beurteilung von Dr. E.___ ist angesichts der genannten Befunde (Urk. 7/157/38-47) sowie der dazugehörigen Erläuterungen einleuchtend und plausibel. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin setzte sich Dr. E.___ insbesondere auch eingehend mit den medizinischen Vorakten auseinander und begründete seine teilweise von den Beurteilungen der behandelnden Ärztinnen bzw. medizinischen Fachpersonen abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit nachvollziehbar. Zu den aktuellen Beschwerden befragte Dr. E.___ die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung vom 20. September 2021 ausführlich (Urk. 7/157/23-26) und berücksichtigte diese im Rahmen seiner Beurteilung. des Gutachtens von Dr. E.___ enthält sodann auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben (Standardindikatoren) gemäss BGE 141 V 281 (Urk. 7/157/52-58).

    Auf das Gutachten von Dr. E.___ kann demnach abgestellt werden.

    Dass die Beratungsgespräche betreffend Arbeitsvermittlung ab März 2020 telefonisch durchgeführt und nicht vor Ort bei der Beschwerdegegnerin stattfanden, war im Übrigen durch die Corona-Pandemie bedingt (Urk. 7/135/5). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zuletzt zu keinem Beratungsgespräch mehr eingeladen wurde, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.

4.5    Im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades nahm die Beschwerdegegnerin einen Prozentvergleich bzw. eine rechnerische Vereinfachung vor, da die Beschwerdeführerin keine berufliche Ausbildung abgeschlossen habe (Urk. 7/164/8). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen bewertete sie mit 100 %, währenddessen sie das Invalideneinkommen – bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit – auf einen Prozentsatz von 80 % veranschlagte. Diese Invaliditätsbemessung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und gibt nicht Anlass zu Weiterungen (BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c). Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, ist ein Anspruch auf eine Rente zu verneinen.

    Eine rentenrelevante Veränderung des Invaliditätsgrades infolge Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 29. Juni 2010 ist damit zu verneinen.


5.    Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2022 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl