Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00374
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 12. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Hörhager
Anwaltskanzlei Galligani
Ruederstrasse 8, Postfach 1, 5040 Schöftland
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, war seit dem 1. März 2012 im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitspensums von vorerst 50 % und ab 1. Januar 2013 von 60 % im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms bei der Y.___ AG, Z.___, tätig (Urk. 8/7/10-11), als er sich am 1. Mai 2013 mit dem Hinweis auf eine chronische Hepatitis-B-Virus-Infektion, auf degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie auf eine foraminale Stenosierung beidseits (Urk. 8/9/1-6 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/83-84, Urk. 8/93) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 8/102) einen Anspruch des Versicherten auf Versicherungsleistungen. Die vom Versicherten am 15. März 2017 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/106/3-17) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. April 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00318; Urk. 8/117) ab. Die vom Versicherten am 4. Juni 2018 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/120/2-18) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 6. September 2018 (Prozess Nr. 9C_419/2018; Urk. 8/121) ab.
1.2 Am 1. Juni 2017 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/110). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 8/126) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2019 (Urk. 8/129) auf die Neuanmeldung des Versicherten nicht ein.
1.3 Am 19. Mai 2021 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/152), worauf die IV-Stelle nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 8/161) mit Verfügung vom 27. September 2021 (Urk. 8/162) auf die Neuanmeldung des Versicherten erneut nicht eintrat.
1.4 Am 18. Februar 2022 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/165). Auf Aufforderung durch die IV-Stelle hin (Urk. 8/166), legte er einen Bericht des behandelnden Arztes auf (Urk. 8/167). Nachdem die IV-Stelle die eingereichten Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst vorgelegt hatte, trat sie nach Erlass des Vorbescheids vom 25. April 2022 (Urk. 8/175) mit Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 8/180 = Urk. 2) auf die Neuanmeldung des Versicherten nicht ein.
2. Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Juli 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei die IV-Stelle anzuweisen, auf das Leistungsbegehren vom 21. Februar 2022 einzutreten, und es sei die Sache zur Beurteilung dieses Begehrens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2022 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. September 2022 (Urk. 13) wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt und es wurde angeordnet, dass über dessen Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden sein werde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) in Kraft (Weiterentwicklung der IV; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 2) erging nach diesem Zeitpunkt.
1.2 Nach der Rechtsprechung (BGE 144 V 210 E. 4.3.1) stellt das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.2).
1.3 Da vorliegend das Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 18. Februar 2022 (Urk. 7/231) zu prüfen ist, und da der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 18. Februar 2022 sich auf einen Arztbericht vom 14. Februar 2022 (Urk. 8/167) stützte, steht unter anderem eine gesundheitliche Verschlechterung in der Zeit ab Januar 2022 im Streite. In materieller Hinsicht kommen daher die ab 1. Januar 2022 geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung und werden im Folgenden in diesen Fassungen zitiert.
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.6 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.7 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).
1.8 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur auf Grund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle indes unter Umständen zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten. Dies ist nur, aber immerhin dann der Fall, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3; 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3 und 8C_759/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.2).
1.9 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs durch die Verwaltung, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 133 V 108 E. 5.4 und 130 V 64 E. 5.2.5; Urteile des Bundesgerichts 9C_733/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2.1 und 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1). Bei der Prüfung der Glaubhaftmachung einer Verschlechterung im Rahmen einer Neuanmeldung erfolgt indes keine Beurteilung des Gesundheitszustandes in seinem gesamten Verlauf, sondern es wird der Zustand bei der letztmaligen Beurteilung jenem anlässlich der Neuanmeldung gegenübergestellt. Die (formell-rechtliche) Frage des Eintretens auf das neue Leistungsgesuch ist von der materiellen Beurteilung des Leistungsanspruchs zu trennen. Denn es obliegt der versicherten Person, die Voraussetzung des veränderten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, und der Untersuchungsgrundsatz greift erst, wenn die Verwaltung auf ein Gesuch eintritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E. 6.5).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer eine im Hinblick auf einen Rentenanspruch massgebliche Veränderung des Sachverhalts nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht habe, weshalb auf die Neuanmeldung nicht einzutreten sei (S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass gestützt auf die von ihm eingereichten Berichte von Dr. med. A.___ vom 14. Februar 2022 und vom 16. März 2022 davon auszugehen sei, dass er zusätzlich zu dem Gesundheitsschaden, unter welchem er bereits bei Erlass der Verfügung vom 17. Februar 2017 gelitten habe, neu zusätzlich unter einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 1 S. 5), einer Angsterkrankung und möglicherweise auch unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. Damit sei eine erhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden (Urk. 1 S. 8).
2.3 Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 18. Februar 2022 (Urk. 7/165) nicht eingetreten ist. Dabei gilt es auf Grund der Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfügung zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wenigstens gewisse Anhaltspunkte für eine Veränderung seines Gesundheitszustandes, welche geeignet wären, eine Änderung des Invaliditätsgrades um mindestens fünf Prozentpunkte zu begründen, glaubhaft gemacht hat.
3.
3.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gestützt auf die mit der Neuanmeldung vom 18. Februar 2022 aufgelegten und die im Neuanmeldungsverfahren bis zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 2) eingereichten ärztlichen Berichte (Urk. 8/167+169) gelang, eine anspruchserhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, wobei Vergleichsbasis der Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 8/102), womit letztmals das Leistungsbegehren nach einer umfassenden materiellen Überprüfung abgewiesen wurde, darstellt. Bei der Prüfung der Glaubhaftmachung ist indes, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.9), keine Beurteilung des Gesundheitszustandes im Gesamtverlauf vorzunehmen, sondern es ist der Zustand bei der letztmaligen Beurteilung jenem anlässlich der Neuanmeldung gegenüberzustellen.
3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 8/102) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Damit übereinstimmend erwog das hiesige Gericht im Urteil vom 13. April 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00318; Urk. 8/117/1-25), dass in somatischer Hinsicht auf das Gutachten der Ärzte der B.___ vom 2. April 2015 abzustellen sei, wonach eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen nicht ausgewiesen sei.
3.3 In psychischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 8/102) auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C.___ vom 14. März 2016 (Urk. 8/78/1-65) und ging davon aus, dass in psychischer Hinsicht das Gutachten der Ärzte der B.___ vom 2. April 2015 (Urk. 8/59/1-35) und deren Ergänzung vom 9. November 2015 (Urk. 8/65) nicht schlüssig sei. Damit übereinstimmend erwog das hiesige Gericht im Urteil vom 13. April 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00318; Urk. 8/117/1-25), dass in psychischer Hinsicht auf das Gutachten von Prof. C.___ vom 14. März 2016 abzustellen sei, und dass in psychischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der B.___ nicht zu überzeugen vermöge (E. 6.3 dieses Urteils). Damit übereinstimmend erwog auch das Bundesgericht im Urteil vom 6. September 2018 (Prozess Nr. 9C_419/2018; Urk. 8/121/1-8), dass die gutachterlichen Ausführungen der Ärzte der B.___ vom 2. April und 9. November 2015 mindestens als unklar erschienen, weshalb das hiesige Gericht zu Recht erkannt habe, dass sie nicht ausreichend schlüssig seien (E. 5.1 dieses Urteils).
3.4 In somatischer Hinsicht führten die Ärzte der B.___ in ihrem bidisziplinären, rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 2. April 2015 (Urk. 8/59/1-35) aus, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, da sowohl das bestehende chronische lumbospondylogene Schmerzsyndrom beidseits als auch das chronische zervikospondylogene Schmerzsyndrom beidseits durch physiotherapeutische Massnahmen und eine vorübergehende Schmerzmedikation behandelbar seien.
3.5 Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2016 (Urk. 8/78/1-65) die folgenden Diagnosen (S. 62):
psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom
psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Panikstörung
- psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten
In diagnostischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer an einer seit dem Jahre 2012 chronifizierten, mittelgradigen depressiven Episode. Da dieses Beschwerdebild schon seit mehr als zwei Jahren anhalte, sei von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Differentialdiagnostisch könne nicht ausgeschlossen werden, dass gewisse (depressive) Symptome, wie zum Beispiel Müdigkeit, auch andere Ursachen (unerwünschte Faktoren der virostatischen Therapie oder eine Hepatitis-assoziierte Müdigkeit) haben könnten. Diese Frage wäre zusätzlich internistisch abzuklären (S. 58). Der Beschwerdeführer leide sodann unter einer Panikstörung, welche aktuell rückläufig sei. Der Angststörung komme daher gegenwärtig keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu. Für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien die dafür erforderlichen diagnostischen Kriterien nicht erfüllt. Es seien psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F 54) zu diagnostizieren (S. 59).
Der Gutachter führte aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, nachvollziehbare Gründe für seine psychischen Beschwerden und seinen Krankheitsverlauf zu schildern. Sein Denken sei von soziokulturellen Wertvorstellungen aus seiner Heimat beherrscht, wobei er nur sehr mässig in der Schweiz integriert sei. Diese soziokulturellen Hürden sowie psychosoziale Probleme im Sinne von finanziellen Schwierigkeiten, schlechten Wohnverhältnissen und sozialer Isolation spielten in der Entstehung und vor allem in der Aufrechterhaltung des psychopathologischen Bildes eine entscheidende Rolle, weshalb er in dieser Frage den Gutachtern der MEDAS B.___ entschieden widerspreche. Die psychische Resilienz des Beschwerdeführers sei auf Grund dieser invaliditätsfremden Faktoren deutlich gemindert. Die internistische Erkrankung (Hepatitis B) sowie in den Jahren 2004 und 2005 erlittene Unfälle seien vom Beschwerdeführer angstbesetzt erlebt und durch die entstehende innerpsychische Unsicherheit maladaptiv verarbeitet worden. In der Folge hätten sich diese Angstsymptome mit Panikattacken verstärkt und ein maladaptives Coping mit depressiv-regressiven Symptomen nach sich gezogen. Infolge Schams im Rahmen soziokultureller Wertvorstellungen habe sich der Beschwerdeführer sozial zurückgezogen. Dieser Umstand habe seine psychosozialen Probleme verschärft und eine unheilvolle psychodynamische Spirale ausgelöst (S. 58).
Die psychosozialen und soziokulturellen Faktoren, welche Einfluss auf das psychopathologische Bild hätten, seien als invaliditätsfremd einzustufen, und folgendermassen zu kodieren (S. 59):
- Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Beruf (ICD-10 Z 55)
- Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z 56)
- Probleme in Verbindung mit Wohnverhältnissen (ICD-10 Z 59)
- Schwierigkeiten in der kulturellen Eingewöhnung (Sprachprobleme; ICD10 Z 60.3)
- Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (finanzielle Probleme; ICD-10 Z 59)
Diese soziokulturellen und psychosozialen Faktoren seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Unter Einschluss der soziokulturellen und psychosozialen Faktoren sei bezogen auf ein Vollpensum von einer seit dem 12. April 2012 (gemäss der Beurteilung der Ärzte der Klinik D.___) anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. Davon seien die erwähnten invaliditätsfremden Faktoren abzuziehen. Die Grössenordnung dieser invaliditätsfremden Anteile sei indes juristisch festzulegen, da das bio-psycho-soziale Gesundheitsmodell der Weltgesundheitsorganisation (WHO) keine invaliditätsfremden Anteile kenne. Schätzungsweise sei indes von einem invaliditätsfremden Anteil von einem Drittel bis zur Hälfte des psychopathologischen Bildes auszugehen (S. 63).
4.
4.1 Im aktuellen Neuanmeldungsverfahren legte der Beschwerdeführer folgende medizinischen Berichte auf:
4.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom 14. Februar 2022 (Urk. 8/167), dass er den Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit als Hausarzt behandle. Er sei vom Beschwerdeführer in den letzten Wochen mehrmals konsultiert worden. Der Beschwerdeführer leide unter einer mittelgradigen agitierten Depression. Er habe bereits in der Vergangenheit unter rezidivierenden depressiven Episoden gelitten und sei deswegen auch schon stationär psychiatrisch behandelt worden. Gegenwärtig stehe er diesbezüglich beim stadtärztlichen psychiatrischen Dienst in Behandlung. Zusätzlich leide er unter einer Persönlichkeitsstörung der ausgeprägten Art, am ehesten vom emotionell-instabilen Typ, wobei diesbezüglich die Diagnose noch nicht gesichert sei. Der Beschwerdeführer sei verzweifelt, depressiv, gebrochen, im Verhalten und Erscheinungsbild sehr auffällig, emotional unkontrolliert und latent aggressiv. Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sei nicht vorstellbar. Ob die Beschwerden und Symptome therapeutisch positiv beeinflusst werden könnten, sei in Anbetracht der bereits eine längere Zeit andauernden psychiatrischen Behandlung eher unwahrscheinlich.
4.3 In seinem Bericht vom 16. März 2022 (Urk. 8/170) führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin in einer psychisch schlechten Verfassung sei. Er sei impulsiv, aufbrausend, depressiv und stark auf die eigene Problemsituation fokussiert. Kognitiv erscheine er deutlich eingeschränkt aufnahmefähig, vergesslich, konzentrations- und antriebsgestört zu sein. Die anamnestischen Erhebungen hätten eine notfallmässige Flucht aus einem Dorf im Kosovo während des Kosovokriegs sowie eine Beteiligung an einer Schlägerei im Jahre 2002 oder 2004, bei der er durch mehrere Personen festgehalten und dabei geschlagen worden sei, ergeben. Seit diesen beiden Ereignissen leide der Beschwerdeführer unter Ängsten, einem Vermeidungsverhalten und einer dauernden Anspannung. Die körperliche Untersuchung habe sodann einen rechtsseitigen Tremor der Hand, eine eingeschränkte Kraft im Bereich des rechten Armes sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) ergeben. Der behandelnde Psychiater gehe von einer Angststörung, einer depressiven Komponente, möglicherweise einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) aus und schliesse eine Persönlichkeitsstörung nicht aus. Er bitte darum, die schlechte Entwicklung in den letzten anderthalb Jahren zu akzeptieren und ein neues IV-Verfahren aufzunehmen. Aus seiner Sicht sei der Versicherte in den letzten zwei Jahren sicherlich nicht arbeitsfähig gewesen. Sein Zustand habe sich relevant verschlechtert.
4.4 Seinem Bericht vom 16. März 2022 legte Dr. A.___ einen Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik E.___ vom 27. August 2020 sowie einen Bericht der Klinik F.___ über eine am 7. Juli 2020 durchgeführte MRT-Untersuchung des Schädels bei (Urk. 8/169/6-12).
Die Ärzte der psychiatrischen Klinik E.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 27. August 2020 (Urk. 8/169/6-9), dass der Beschwerdeführer vom 14. Juni bis 7. August 2020 hospitalisiert gewesen sei, und stellten die folgenden Diagnosen (Behandlungsdiagnosen; S. 1):
- mittelschwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
- multisegmentale Diskusprotrusionen mit Kontakt zur L5-Wurzel rechts rezessal
- Hypothyreose
- chronische HBeAg-negative Hepatitis-B-Infektion
Sie führten aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seit mehreren Jahren an Schwindel und ausgeprägter Nervosität zu leiden. Auf Grund der Sprachbarriere sei indes die Erhebung einer genaueren psychiatrischen Anamnese nicht möglich gewesen (S. 1). Auch die Befunderhebung sei auf Grund der Sprachschwierigkeiten deutlich erschwert gewesen (S. 2). Der Beschwerdeführer sei auf verschiedene orthopädische Beschwerden eingeengt gewesen (S. 1). Zudem werde sein Unwohlgefühl durch psychosoziale Belastungsfaktoren, insbesondere durch solche im Sinne einer Arbeitslosigkeit und damit verbundene finanzielle Probleme, aggraviert (S. 2).
Auf Grund der Sprachbarriere und der sehr vagen Angaben des Beschwerdeführers sei eine diagnostische Zuordnung der zum Eintritt führenden Beschwerden zunächst kaum möglich gewesen. Erst in der zweiten Behandlungswoche sei es dank ergänzender fremdanamnestischer Angaben der Ehefrau möglich gewesen, eine zufriedenstellende psychiatrische Anamnese zu erheben. Es habe sich schliesslich eruieren lassen, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Monaten bis Jahren an Konzentrationsstörungen, bedrückter Stimmung, häufigem Weinen, Antriebsminderung, Schlafstörungen und erhöhter Reizbarkeit leide. Es sei daher die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome gestellt worden (S. 3).
Die Ärzte der Klinik F.___, Zentrum für diagnostische und interventionelle Neuroradiologie, erwähnten im MRI-Bericht vom 7. Juli 2020 (Urk. 8/169/12), dass eine MRI des Gesichtsschädels einen unauffälligen Befund, insbesondere keinen Nachweis von fokalen Läsionen und keinen Hinweis für eine Raumforderung, ergeben habe.
5.
5.1 Zwar wies Dr. A.___ in seinem Bericht vom 16. März 2022 darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers relevant verschlechtert habe. Seinem Bericht lassen sich indes keine konkreten Anhaltspunkte für eine derartige Verschlechterung entnehmen. Vielmehr deutet die Bemerkung, dass der Versicherte seit seiner notfallmässigen Flucht während des Kosovokrieges sowie seit einer Schlägerei im Jahr 2002 oder 2004 unter verschiedenen Symptomen leide, auf einen seit Jahren unveränderten Gesundheitszustand hin. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Darstellung einer traumatisierenden Flucht aus dem Kosovo damit kontrastiert, dass der Versicherte gegenüber Prof. C.___ angegeben hatte, in die Schweiz migriert zu sein, weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen und viel Gutes vom Land gehört habe (Urk. 8/78/27). Sowohl die von Dr. A.___ erwähnte Angststörung als auch die «depressive Komponente» (Urk. 8/169) wurden bereits im Gutachten von Prof. C.___ beschrieben (Urk. 8/78/57 ff.), womit diese keine Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes darstellen. Bezüglich dessen, dass Dr. A.___ ausführte, der Versicherte leide offensichtlich an einer Persönlichkeitsstörung der ausgeprägten Art (Urk. 8/167) ist darauf hinzuweisen, dass er gleichzeitig festhielt, dass diese Diagnose noch gesichert werden sollte, womit es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose handelt. Als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin verfügt Dr. A.___ über kein ausgewiesenes Wissen auf dem Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb ein von ihm fachfremd geäusserter Verdacht auf das Vorliegen einer Diagnose für das Glaubhaftmachen einer Veränderung des Gesundheitszustandes nicht genügt. Des Weiteren erscheint widersprüchlich, dass Dr. A.___ einerseits am 14. Februar 2022 darauf hinwies, der Versicherte stehe neu in seiner hausärztlichen Behandlung, gleichzeitig jedoch festhielt, dass für ihn als «langjähriger Vertrauensarzt» eine berufliche Tätigkeit nicht vorstellbar sei. Angesichts dessen, dass er erst kurz vor dem 14. Februar 2022 als Hausarzt des Versicherten tätig wurde, erscheint zudem unklar, wie er in seinem Schreiben vom 16. März 2022 (Urk. 8/170) über eine «schlechte Entwicklung in den letzten anderthalb Jahren» berichten konnte und zum Schluss kam, sein Patient sei in den «letzten zwei Jahren aufgrund von Krankheit sicher nicht arbeitsfähig gewesen».
Dem von Dr. A.___ beigelegten Bericht der psychiatrischen Klinik E.___ vom 27. August 2020 mangelt es ebenfalls an Anhaltspunkten für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wird darin doch explizit festgehalten, der Versicherte leide seit Jahren an den von ihm geschilderten Beschwerden (Urk. 8/169/6-8). Es wurde denn auch die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome gestellt, was damit übereinstimmt, dass Prof. C.___ in seinem Gutachten vom 14. März 2016 eine seit dem Jahr 2012 chronifizierte mittelgradige depressive Episode beschrieben hatte (Urk. 8/78 S. 58).
5.2 Nach dem Gesagten sind die aufgelegten Arztberichte nicht geeignet, eine veränderte Befundlage glaubhaft zu machen. Vielmehr geht aus ihnen hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 17. Februar 2017 nicht relevant verändert hat.
5.3 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht der psychiatrischen Klinik E.___ vom 2. August 2022 (Urk. 10) in vorliegendem Verfahren nicht zu berücksichtigen ist, da für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich ist (E. 1.9).
6. Mangels einer hinreichenden Glaubhaftmachung von Anhaltspunkten für eine anspruchserhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 2) auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
7.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61 und 98 V 115).
7.3 Gemäss Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren nach kantonalem Recht, das gewissen bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. So sieht lit. f von Art. 61 ATSG vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (erster Satz), und dass, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, der Beschwerde führenden Person eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen ist (zweiter Satz).
7.4 Nach § 15 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) können sich die Parteien vertreten oder verbeiständen lassen. Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird zudem einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, wenn eine Person nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Gemäss § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 lit. c Teilsatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Gemäss Art. 118 Abs. 2 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise gewährt werden.
7.5 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen). Rechtsbegehren können wegen der Beweislage und/oder aus rechtlichen Gründen als aussichtslos erscheinen (BGE 98 Ia 340 E. 2a und E. 2b).
7.6 Bei der Beurteilung der Prozessaussichten gilt es vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass es bei einer Neuanmeldung in erster Linie Sache der versicherten Person ist, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vorstehend E. 1.9), und dass deshalb grundsätzlich der Beschwerdeführer - in Abweichung vom Untersuchungsgrundsatz - eine anspruchserhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands glaubhaft zu machen hatte.
7.7 Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes legte der Beschwerdeführer einzig zwei kurze Berichte des Hausarztes sowie einen Bericht der psychiatrischen Klinik E.___ aus dem Jahr 2020 auf (Urk. 8/167 und 8/169). Keinem der Berichte waren konkrete Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen, vielmehr wurden darin seit Jahren bestehende Beschwerden geschildert. Zudem äusserte sich der Hausarzt fachfremd zum allfälligen Vorliegen einer neuen Diagnose, was nicht genügt, um eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. In Anbetracht dieser Beweislage waren die Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren von Beginn an beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, hätte demzufolge davon abgesehen, gegen die Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 2) ein Rechtsmittel zu erheben, wie dies der Beschwerdeführer getan hat.
7.8 Nach Gesagtem erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2022 (Urk. 1) als aussichtslos, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung vorliegend nicht erfüllt sind.
8. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung vom 8. Juli 2022 werden abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Elias Hörhager
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelVolz