Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00375


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 19. Januar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1953 geborene X.___ brach die kaufmännische Lehre nach einem Jahr ab. Darauf folgte eine Reihe kurzzeitiger, jeweils durch Kündigung beendete Anstellungen (Urk. 15/14/1, Urk. 15/14/3). Nachdem er sich am 30. Mai 1975 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 15/8-9), wurde ihm mit Verfügung vom 15. Dezember 1975 (Urk.15/17; vgl. auch Urk. 15/18) ab 1. Juni 1974 zunächst eine halbe und mit Verfügung vom 2. September 1983 ab 1. November 1982 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 13/50), welche in der Folge mehrmals bestätigt wurde (Urk. 15/93, Urk. 15/119, Urk. 15/136, Urk. 15/145). Seit dem 1. Februar 2018 bezieht er eine Altersrente (Urk. 15/204/5; vgl. auch Urk. 3/14, Urk. 15/199).

1.2    Im Dezember 2007/Januar 2008 ersuchte der Versicherte die Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zusätzlich um Ausrichtung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urk. 15/163-164). Nach Abklärungen (Urk. 15/165184, Urk. 15/187) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/185) wies diese das Gesuch mit Verfügung vom 24. Juni 2008 ab. Die Leistungsablehnung begründete sie damit, die angestrebten beruflichen Massnahmen seien derzeit aus medizinischen Gründen nicht möglich und auch nicht zweckmässig, da sie nicht seinen Fähigkeiten entsprächen (Urk. 15/188; vgl. auch Urk. 15/187). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 15/189/3) wurde mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2008.00775 vom 27. Januar 2010 abgewiesen (Urk. 15/201). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3    Mit Schreiben vom 31. März 2020 (Empfangsdatum) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Zusprechung einer finanziellen Entschädigung von Fr. 20'000.--, weil die IV-Stelle ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen verweigert habe (Urk. 15/204/1-2; vgl. auch Urk. 15/207/1, Urk. 15/218). Nach ausführlicher Korrespondenz mit dem Versicherten (Urk. 15/205-218, Urk. 15/220-233) erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 16. Juni 2022, womit sie die Schadenersatzforderung abwies (Urk. 2 = Urk. 15/233).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. Juli 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die IV-Stelle habe ihm den aus der Verweigerung beruflicher Massnahmen resultierenden Schaden zu ersetzen und seine Invalidenrente rückwirkend neu zu berechnen (Urk. 1; vgl. auch Urk. 4, Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 14). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. November 2022 zugestellt (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Mit der angefochtenen Verfügung verneinte die IV-Stelle das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs des Beschwerdeführers aus Verantwortlichkeit gestützt auf Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver-sicherungsrechts (ATSG). Dies begründete sie damit, der Beschwerdeführer argumentiere sinngemäss, sie habe ihm unzulässigerweise berufliche Eingliederungsmassnahmen verweigert, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, ein besseres Einkommen zu erzielen. Seiner Auffassung nach wirke sich dies heute negativ auf seine Rentenhöhe aus und führe zu einem entsprechenden Schadenersatzanspruch. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei sein Gesuch um Ausrichtung beruflicher Massnahmen zu Recht abgewiesen worden. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe dies mit dem Urteil vom 27. Januar 2010 bestätigt. Damit fehle bereits ein widerrechtlich zugefügter Schaden. Zudem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts anzufechten. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass sie ihm widerrechtlich einen Schaden zugefügt habe, sei durch den Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Beschwerde ans Bundesgericht der Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden unterbrochen worden (Urk. 2; vgl. auch Urk. 14).

1.2    Der Beschwerdeführer hält demgegenüber beschwerdeweise an seinem (sinngemässen) Standpunkt fest, die IV-Stelle habe ihm den aus der Verweigerung beruflicher Massnahmen resultierenden Schaden zu ersetzen. Zudem habe sie ihm seine Invalidenrente rückwirkend neu zu berechnen (Urk. 1 S. 1; vgl. auch Urk. 9).

1.3    Da der Beschwerdeführer nicht nur die Frage des Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 20'000.--, sondern auch die Neuberechnung der Rente überprüft haben möchte, fällt die Beurteilung der Angelegenheit nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).


2.    

2.1    Im sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

    Mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2022 wurde über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Schadenersatz gestützt auf Art. 78 ATSG, nicht aber über eine rückwirkende Neuberechnung seiner Invalidenrente entschieden (Urk. 2). Mangels eines Anfechtungsgegenstands ist deshalb auf die Beschwerde, soweit damit die rückwirkende Neuberechnung der Invalidenrente beantragt wird (Urk. 1), nicht einzutreten.


3.

3.1    Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag (Urk. 1) gestützt auf Art. 78 ATSG Anspruch auf Schadenersatz der IV-Stelle hat.

3.2    

3.2.1    Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind (Art. 78 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung statuiert eine Kausalhaftung. Es ist somit kein Verschulden verlangt. Hingegen muss ein Kausalzusammenhang zwischen der widerrechtlichen Handlung und dem Schaden bestehen. Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG setzt die Verletzung einer Gesetzesbestimmung zum Schutz der Interessen Dritter voraus, ohne dass es dafür einen Rechtfertigungsgrund gibt. Eine Vermögensschädigung für sich allein genommen ist nicht rechtswidrig; sie ist es nur, wenn sie auf ein Verhalten zurückgeht, das als solches, das heisst unabhängig von seiner Wirkung auf das Vermögen, von der Rechtsordnung verpönt wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2016 vom 24. Januar 2017 E. 4.1 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 78 Rz 63 mit Hinweisen). Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden (Art. 78 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 12 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten; Verantwortlichkeitsgesetzes [VG]). Ergreift eine Versicherte Person ein ihr zustehendes Rechtsmittel gegen einen leistungsverweigernden Entscheid des Durchführungsorgans nicht, kann in der Folge gestützt auf Art. 78 ATSG keine Verantwortlichkeit mit der Begründung geltend gemacht werden, der Entscheid sei materiell unzutreffend (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 78 Rz 7 und 73).

3.2.2    Art. 78 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass sich das Schadenersatzverfahren nach den Bestimmungen des ATSG richtet. Gemäss Art. 78 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 59a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist der Schadenersatzanspruch im Bereich der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle geltend zu machen. Diese entscheidet darüber durch Verfügung. Ein Einspracheverfahren wird nicht durchgeführt (Art. 78 Abs. 4 ATSG). Gegen die Verfügung steht direkt die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gemäss Art. 56 ff. ATSG zur Verfügung (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 78 Rz 103 mit Hinweis), wobei die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt (Art. 60 Abs. 1 ATSG).

3.3

3.3.1    Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 11. Juli 2002 rechtzeitig innert 30 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2022 beim gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG zuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eingereicht (Urk. 1). Deshalb ist auf die Beschwerde, soweit damit Schadenersatz gemäss Art. 78 ATSG beantragt wird, einzutreten und der Anspruch materiell zu prüfen.

3.3.2    Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen verweigerter beruflicher Massnahmen scheitert bereits daran, dass es klarerweise an einer Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ATSG fehlt. Weil er gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2008.00775 vom 27. Januar 2010 (Urk. 15/201), mit welchem die anspruchsverneinende Verfügung der IV-Stelle vom 24. Juni 2008 betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 15/188) bestätigt wurde, das ihm zustehende Rechtsmittel ans Bundesgericht nicht ergriffen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden. Die Rechtmässigkeit eines formell rechtskräftigen Urteils kann im Verantwortlichkeitsverfahren nach Art. 78 ATSG indes nicht überprüft werden. Die IV-Stelle hat somit zu Recht einen Schadenersatzanspruch verneint. Die Beschwerde ist demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

    

4.    Der Beschwerdeführer ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass allfällige weitere Eingaben seinerseits ohne Weiterungen zu den Akten gelegt werden, soweit darin die bereits hier behandelten Argumente vorgebracht werden und sie sich gegen die gleichen behördlichen/gerichtlichen Entscheide richten (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 132 Abs. 3 der Zivilprozessordnung).


5.    Beim Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers, das zur Hauptsache Streitgegenstand dieses Verfahrens bildete, handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit in Sinn von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb das Verfahren kostenlos ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt