Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00381
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 27. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1963 geborene X.___ arbeitete vollzeitlich als Unterhaltsreinigerin und Gärtnerin, als sie am 20. Juli 2020 einen Bandscheibenvorfall auf Höhe der Halswirbelsäule erlitt. In der Folge war sie in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig (Urk. 8/21/2, 8/21/22, 8/45) und meldete sich am 18. Dezember 2020 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufliche Integration/Rente; Urk. 8/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers, der Axa Versicherungen AG (kurz: Axa), bei (Urk. 8/8/1-66), führte am 20. Januar 2021 ein Standortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 8/9) und machte danach verschiedene Telefonate mit ihr (Urk. 8/10-11, 13-16). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/12) und teilte der Versicherten – nachdem die Verwaltung in Erfahrung gebracht hatte, dass ihr beide bisherigen Stellen per 31. Dezember 2021 respektive 28. Februar 2022 gekündigt worden waren (Urk. 8/15) – am 25. November 2021 mit, aufgrund ihres Gesundheitszustandes seien keine Eingliederungsmassnahmen möglich, sie prüfe nun den Rentenanspruch (Urk. 8/19).
1.2 In der Folge datierte sich die IV-Stelle mit den Akten der Axa auf (Urk. 8/21), klärte den medizinischen sowie den wirtschaftlichen Sachverhalt ab (Urk. 8/22-49) und legte das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor, der am 23. Februar 2022 eine Stellungnahme abgab (Urk. 51/6-7). Nach Durchführung eines Einkommensvergleiches, der einen Invaliditätsgrad von 0 % ergab (Urk. 8/50), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Mai 2022 in Aussicht, das Leistungsbegehren mangels einer Erwerbseinbusse abzuweisen (Urk. 8/52). Die Versicherte liess sich nicht vernehmen, worauf die IV-Stelle am 15. Juni 2022 im angekündigten Sinne verfügte (Urk. 2 [= 8/53]).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, unter Beilage eines Spitalberichtes Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1-4).
Die IV-Stelle legte ihrer Beschwerdeantwort vom 26. August 2022, mit der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte, eine weitere Stellungnahme des RAD bei (Urk. 6-8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 11. November 2022 (Urk. 11) legte die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte ins Recht («Noveneingabe», Urk. 12-1-2) und zeigte dem Gericht am 2. Februar 2023 den anwaltlichen Aufwand der Rechtsvertreterin an (Urk. 13-14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt – Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Juli 2020, IV-Anmeldung von Dezember 2020 (Urk. 8/1) –, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (mit teilweiser Ausnahme in E. 4.2.1 hernach).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die sie behandelnden Ärzte hätten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geäussert, gleichwohl habe der RAD dafür gehalten, ihr sei eine rückenadaptierte Tätigkeit vollzeitlich möglich. Eine persönliche Untersuchung sei jedoch durch den RAD nicht erfolgt und schon gar keine gutachterliche Abklärung (Urk. 1 S. 3 f.). Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, die beigezogenen Akten der Krankentaggeldversicherung seien nicht aktuell, dies gelte auch für die zuletzt von Dezember 2021 datierenden Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 1 S. 4). Die Behandler hätten nach der Aktenbeurteilung durch den RAD im Februar 2022 weitere Abklärungen angeordnet, deren Ergebnisse wären bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und bei der Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens zu berücksichtigen gewesen. Im bildgebenden Verfahren sei im Juni 2022 im Vergleich zu September 2020 eine progrediente degenerative Veränderung an der Halswirbelsäule festgestellt worden (Urk. 1 S. 5). Die medizinische Situation könne frühestens nach Eingang der nun vom Kantonsspital Y.___ eingeleiteten medizinischen Abklärungen und nach weiteren (gutachterlichen) medizinischen Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten beurteilt werden. Über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin könne erst hernach entschieden werden. Der Untersuchungsgrundsatz sei offensichtlich verletzt worden, zur Beurteilung des Gesundheitszustandes seien noch diverse Abklärungen notwendig, weshalb die Sache zur ergänzenden gutachterlichen medizinischen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 6).
2.2 Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen (Urk. 6), gestützt auf die Beurteilung des RAD vom 23. Februar 2022 sei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Angesichts der von den Fachärzten ausführlich dokumentierten Berichte, deren Ausführungen im Wesentlichen übereinstimmten, habe sich die RAD-Ärztin, welche als Fachärztin für Neurologie über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfüge, ein lückenloses Bild vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschaffen können. Gestützt darauf habe sie eine ausführliche und nachvollziehbar begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgenommen. Dabei habe sie ein Belastungsprofil erstellt, das den vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin Rechnung trage. Weitere Abklärungen seien daher nicht notwendig. Der neu eingereichte Bericht der Radiologie vom 15. Juni 2022 (Urk. 3) ändere nichts an der bisherigen Beurteilung und liefere keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin neben den diagnostizierten Beschwerden an zusätzlich relevanten Einschränkungen leide. Unter Verweis auf die neuerliche Stellungnahme des RAD vom 18. August 2022 (Urk. 7) könne aus der Bildgebung allein nicht darauf geschlossen werden, dass die zunehmende altersbedingte gesundheitliche Veränderung zu einer höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Nur durch eine klinische Untersuchung könne die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgelegt werden. Die weiteren von der Beschwerdeführerin erwähnten Abklärungen würden Diagnosen betreffen, die der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen seien und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt worden seien (Urk. 6).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin in der Praxis A.___ AG, diagnostizierte am 14. Oktober 2020 eine breitbasige Diskushernie C5/6 mit linksbetonter Foraminalstenose und Kompression C6 links. Er attestierte der Beschwerdeführerin seit dem 29. Juli 2020 und bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (50 % vom 20. August bis 12. Oktober 2020; Urk. 8/8/63). Daran hielt Dr. Z.___ auch noch im Bericht vom 12. Mai 2021 fest (Urk. 8/21/31-32), ebenfalls die Hausärztin in der nämlichen Praxis A.___ AG, Dr. med. B.___, am 22. Dezember 2021 (Urk. 8/25). Sie attestierte der Beschwerdeführerin, bezüglich der Arbeitsfähigkeit motiviert zu sein, Arbeiten mit Belastung der Arme/Schultern und Wirbelsäule seien nicht gut möglich, die Prognose für die Eingliederung sei gut (Urk. 8/25/3 Ziff. 2.7, 8/25/4 Ziff. 3.4 und 8/25/5 Ziff. 4.3).
3.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurochirurgie, diagnostizierte am 24. März 2021 ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.6) bei Osteochondrose (M42.16), Spondylarthrose und Spondylose (M47.7) sowie gering ausgeprägten degenerativen Veränderungen SiG (Sakroiliakalgelenk) rechtsbetont; Zervikobrachialgie links (M54.2) bei Diskushernie HWK5/6 links (MRI HWS vom 23.9.2020) (M50.1), epiduraler Steroidapplikationen HWK 5/6 links am 10.12.2020; Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts (G56.0; Urk. 8/21/25).
Die Ärztin führte aus, am 15. März 2021 sei eine Reevaluation der Situation der Beschwerdeführerin in der Schmerzsprechstunde erfolgt, zu diesem Zeitpunkt sei unter der chiropraktischen Behandlung eine Rückläufigkeit der Lumbago zu verzeichnen gewesen. Auch im Nacken habe sie deutlich weniger Schmerzen angegeben, allerdings sei die Ausstrahlung in den linken Arm und alle Finger der linken Hand tagsüber unverändert im Verlauf gewesen. Nachts habe sie dann Schmerzen in der rechten Hand, deswegen trage sie weiterhin die Schiene. Das Schmerzniveau werde weiterhin bei 4/10 VAS angegeben, bei Wetterwechsel könnten die Schmerzen auch bis zu VAS 7-8/10 erreichen. Die HWS-Beweglichkeit sei vor allem bei Reklination schmerzhaft um 2/3 eingeschränkt, in der Einzelkraftprüfung fragliche Tricepsschwäche, dies allerdings beidseits. Ausserdem Schwäche der kleinen Handmuskulatur rechts. Tinel-Zeichen negativ, Hypästhesie des Digitus I und II rechts, keine sicheren Reflexdifferenzen. Bis zur Vorstellung beim Neurologen bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/21/25-26).
3.3 Die Neurologin Dr. med. D.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 30. April 2021 und stellte folgende Diagnosen: Multifaktorielles Schmerzsyndrom und Parästhesien cervikobrachial linksbetont, bei ausgeprägten Komponenten myofaszial > cervikospondylogen, möglichen Reizkomponenten C6 links, cervikaler Spinalkanalstenose unklarer klinischer Signifikanz; deutlichen funktionellen Überlagerungen, Verdacht auf Impingement-Schmerz Schultern linksbetont, rechtsbetonte mässige demyelinisierende Medianusneuropathie/Verdacht auf mässiges Carpaltunnelsyndrom rechtsbetont.
- MRI HWS 23.9.2020: foraminale Engen C6 links mittelgradig, C5 links mässig, C4 und C6 rechts leicht-mässig, C5 rechts und C7 beidseits leichtgradig; mässige Spinalkanalstenose HWK 6/7 bei median/links paramedianer Diskushernie, mit Eindellung des Myelons, ohne Myelopathiezeichen;
- EMG 30.04.2O21: soweit bei limitierter Kooperation beurteilbar keine akuten oder chronischen Denervierungszeichen Kennmuskulatur C6 links;
- ENG 30.4.2021: N. medianus links DML und sensible NLG mässig verlängert, zusätzlich grenzwertig verlangsamte motorische NLG am Unterarm; N. medianus rechts DML und sensible NLG mittelgradig verlängert, leicht verlangsamte motorische NLG am Unterarm; N, ulnaris beidseits unauffällig;
- Infiltration epidural HWK 5/6 links 10.12.2021 (richtig: 2020): Schmerzlinderung für 3 Wochen (Urk. 8/21/27).
Dr. D.___ hielt in der Anamnese fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit Juli 2020 tief cervikale Nackenschmerzen mit Ausstrahlung diffus in den ganzen linken Arm, mit Betonung lateral bis Ellbogen sowie Ausstrahlung nach mittig occipital. Parallel verspüre sie ein Blockadegefühl im linken Arm, allenfalls eine diffuse Kraftminderung, Dinge seien ihr aus der Hand gefallen. Es bestünden auch diffuse Parästhesien/Ameisenlaufen, allenfalls auch Taubheitsgefühle an der linken Hand, vor allem wenn der Schmerz stark sei, ausserdem morgens und abends, allenfalls immer ein wenig vorhanden. Unter intensiver Physiotherapie und chiropraktischen Behandlungen habe sich bisher keine Veränderung ergeben. Die Beschwerdeführerin mache regelmässig Eigenübungen nach Instruktion der Physiotherapie. Im Dezember 2020 sei bei Frau Dr. C.___ eine Infiltration bei radikulärer Enge C6 links erfolgt, damit habe sie für etwa drei Wochen weniger Schmerzen gehabt, dann seien die Schmerzen wie vorher gewesen. Sie brauche täglich zwei Schmerztabletten.
Ebenfalls seit Juli 2020 bestünden Parästhesien gleicher Art an der rechten Hand, «allenfalls ebenfalls immer etwas da, morgens und abends verstärkt». Es werde seit ca. September 2020 eine Handgelenkschiene carpal angewendet, worunter nächtliche Handschmerzen und Parästhesien nachgelassen hätten, aber weiterhin auftreten würden. Die Beschwerdeführerin müsse die Hände morgens erstmals etwas massieren und bewegen, weil sie kein Gefühl habe. Vor zwei Monaten habe sie Schmerzen rechts lumbal und iliosakral gehabt, mit Ausstrahlung ins rechte Bein diffus, vor allem am Oberschenkel, und Blockadegefühl im rechten Bein, Unter physiotherapeutischer Behandlung hätten sich diese Beschwerden jetzt zurückgebildet. Erwähnt würden noch vor zwei bis drei Wochen zweimalig aufgetretene Episoden mit nächtlichen Palpitationen, Angst und Atemnotgefühl (Urk. 8/21/28).
Dr. D.___ führte aus, es bestehe gesamthaft ein multifaktorielles Schmerzsyndrom cervikobrachial links mit ausgeprägten myofaszial mehr als cervikospondylogenen Komponenten, daneben Hinweisen auf radikuläre Reizkomponenten v.a. C6 links (ohne klare radikuläre sensomotorische Defizite), ausserdem erheblich funktionell überlagerte sensomotorische Störungen an den oberen Extremitäten beidseits und Verdacht auf Impingementbeschwerden an den Schultergelenken linksbetont. Zusätzlich bestünden Komponenten am ehesten eines Carpaltunnelsyndroms rechtsbetont, deren klinische Bedeutung von den oben genannten Beschwerdekomponenten schwer abzugrenzen sei. Ebenso lasse sich die klinische Bedeutung der cervikalen Spinalkanalstenose insbesondere für die Sensibilitätsveränderungen schwer einschätzen, es fänden sich aber klinisch keine klaren und bildgebend keine Myelopathiezeichen (Urk. 8/21/29).
Im Bericht vom 7. Juli 2021 führte Dr. D.___ aus, sie habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 17. Juni 2021 gesehen. Nach einem versäumten Termin Ende Mai 2021 habe sie sich nun zur Messung der Medianus- und Tibialis-SEP bei cervikaler Spinalkanalstenose planmässig vorgestellt. Hier hätten sich keine relevanten Pathologien, keine Anhaltspunkte für eine Hinterstrangläsion im Rahmen o.g. cervikaler Spinalkanalstenose ergeben. Die wegen einer aktuellen Allgemeinverschlechterung vorgesehene Wiedervorstellung zur Befundbesprechung vom 13. Juli 2021 habe die Beschwerdeführerin abgesagt. Das weitere Vorgehen werde in der Hausarztsprechstunde vereinbart (Urk. 8/24/11-12).
3.4 Im Bericht vom 6. Oktober 2021 stellte Dr. med. E.___, Oberarzt an der Klinik für Neurochirurgie am Kantonsspital Y.___ die Diagnosen multifaktorielles Schmerzsyndrom zervikonuchal und zervikobrachial links bei dezenter Degeneration C5/C6, C6/C7 sowie Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits. Er führte aus, bei fehlender eindeutiger klinischer Symptomatik und auch schon elektrophysiologisch nicht nachweisbarer Veränderung für die Nervenwurzel C6 beziehungsweise C7 bestehe keine Indikation zu einer Dekompression zu diesem Zeitpunkt. Es zeige sich eine deutliche funktionelle Überlagerung insbesondere bei Ablenkung. Kennmuskulatur komplette Kraft und fehlende Besserung auf die Infiltration laut der Beschwerdeführerin und der Tochter, er wäre mit einer operativen Behandlung sehr zurückhaltend. Insgesamt zeigten sich die Beschwerden bei der Beschwerdeführerin multifaktoriell, und aus diesem Grund sollte eine multidisziplinäre Beurteilung der Beschwerdeführerin erfolgen. Diesbezüglich sei die Abteilung für komplementäre Medizin im Universitätsspital bestens geeignet. Sollte sich im Verlauf auch in der neurologischen Untersuchung bei Frau Dr. D.___ eine Radikulopathie herauskristallisieren, könne selbstverständlich die Beschwerdeführerin mit aktualisiertem MRI der HWS vorgestellt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt empfehle er aufgrund der klinisch-neurologischen Untersuchung und der Befunde die maximal konservative Therapie (Urk. 8/49).
3.5 Im Verlaufsbericht vom 1. November 2021 führte Frau Dr. C.___ (vgl. E. 3.2 hiervor) aus, anlässlich der Untersuchung der rechten Schulter vom 3. Mai 2021 sei ein linksbetont eingeschränkter ROM (Range of Motion; Beweglichkeit) der linken Schulter mit schmerzhaftem Schürzengriff und Griff an den Hinterkopf, die beide nicht zu Ende hätten geführt werden können, sowie auch schmerzhafte Elevation über die Horizontale befundet worden (vgl. dazu Urk. 8/21/30). Im Röntgen der Schulter links vom 20. Mai 2021 habe sich eine regelrechte Artikulation glenohumeral und im AC-Gelenk gezeigt. Acromion Typ I nach Bigliani, keine ossäre Läsion, keine Weichteilverkalkung. Es sei das Angebot einer Infiltration der Schulter links sowie des Karpaltunnels rechts erfolgt, wofür die Beschwerdeführerin um Bedenkzeit gebeten habe. Weiter habe sie über eine Unverträglichkeit von Paracetamol berichtet. Für Ende Mai 2021 sei die elektrophysiologische Untersuchung bei Frau Dr. D.___ zur Messung der Medianus- und Tibiatis-SEP bei cervikaler Spinalkanalstenose geplant gewesen, bis dahin habe die Beschwerdeführerin mit der Entscheidung bezüglich möglicher Infiltrationen zuwarten wollen. Auch die Behandlung bei den hausinternen Chiropraktoren habe die Beschwerdeführerin Ende April 2021 beendet. Am 17. Juni 2021 sei die ergänzende neurologische Untersuchung mit Messung der Medianus- und Tibialis-SEP erfolgt, die erfreulicherweise kein Anhalt für eine Hinterstrangläsion im Rahmen der zervikalen Spinalkanalstenose ergeben habe. Bei einer Besprechung am 22. Juli 2021 habe sie der Beschwerdeführerin erneut die Interventionen bezüglich Schulter und Karpaltunnelsyndrom vorgeschlagen. Weiter habe die Beschwerdeführerin gewünscht, physiotherapeutisch zu arbeiten. Auch die psychisch überlagerten Episoden im Rahmen der chiropraktischen Massnahmen, der Cortisoninfiltrationen und zuletzt bei der Neurologin seien noch einmal thematisiert worden. Eine Wiedervorstellung sei im August nach dem Urlaub der Beschwerdeführerin geplant gewesen, die sie dann allerdings nicht wahrgenommen habe (Urk. 8/24/2).
Die Ärztin hielt dafür, bei Raumbeengung für die Wurzel C6 wie auch bezüglich der Impingementsymptomatik und des Karpaltunnelsyndroms wären interventionelle Massnahmen therapeutisch einsetzbar. Grundsätzlich seien bei ausgeprägten myofaszialen Befunden eine aktive Physiotherapie und im Verlauf der Übergang in eine medizinische Trainingstherapie eine Option. Allerdings wäre speziell für eine erfolgreiche Physiotherapie eine gute Compliance der Patientin erforderlich. Im letzten Gespräch mit der Beschwerdeführerin im Juli des Jahres habe sie die Möglichkeit einer psychiatrischen Exploration bzw. einer darauf folgenden psychologischen Begleitung thematisiert. Dies sei ihr insbesondere bei ausgeprägter psychischer Überlagerung der Symptomatik und bei fraglichen Panikattacken sinnvoll erschienen. Die Beschwerdeführerin habe aktuell keine weiteren Termine bei ihnen vereinbart (Urk. 8/24/2 f.).
3.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___, FMH Neurologie, hielt in der Stellungnahme vom 23. Februar 2022 (Urk. 8/51/6 f.) dafür, als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen ein cervico-radikuläres Schmerzsyndrom links mit Nackenschmerzen mit/bei: breitbasiger paramedianer Diskushernie C5/6 mit Kontakt zur Nervenwurzel C6 links, ohne eindeutige Kompression und eine Degeneration in Höhe C5/6 und C6/7 vor. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie: Impingement-Beschwerden, Schulter beidseits, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Osteochondrose, Spondylarthrose und Spondylose sowie Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechtsbetont. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei eingeschränkt in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin wegen Nacken- und Rückenschmerzen, einschlafenden Händen und einer reduzierten Belastbarkeit. Es gelte folgendes Belastungsprofil: Leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung. Keine Zwangshaltungen der oberen Wirbelsäule. Keine Überkopfarbeiten. Kein Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, dabei nur köpernahes Heben möglich.
Bezüglich der bisherigen körperlich schweren Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin/Gärtnerin sei die Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht seit Juli 2020 längerfristig vollständig arbeitsunfähig. In einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht könne retrospektiv beurteilt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine derartig angepasste Tätigkeit bereits ab ca. August 2020 möglich gewesen wäre.
Es könne unter den konservativen Massnahmen mit einer längerfristigen Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden. Dabei sei die konsequente Durchführung einer aktivierenden Physiotherapie empfehlenswert. Operative Massnahmen seien zum aktuellen Zeitpunkt nicht notwendig. Die möglichen medizinischen Massnahmen seien bereits eingeleitet.
Die Beschwerdeführerin leide an einem multifaktoriellen Schmerzsyndrom mit Rückenschmerzen im Nacken- und Lumbalbereich und beidseitigen Handschmerzen, seit Juli 2020 sei deshalb keine berufliche Tätigkeit mehr erfolgt. Initial hätten Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den gesamten linken Arm im Vordergrund gestanden, im Verlauf seien beidseitige Schulterschmerzen, tieflumbale Rückenschmerzen und Gefühlsstörungen in beiden Händen aufgetreten. Es seien rheumatologische, neurologische, neurochirurgische und chiropraktische Abklärungen und Behandlungen erfolgt. Dabei habe sich eine passagere Besserung der nuchalen Beschwerden auf Infiltration (Dezember 2020) und unter chiropraktischer Behandlung gezeigt, über die konsequente Durchführung einer aktivierenden Physiotherapie und medizinischen Trainingstherapie lägen keine Informationen vor. Die neurologischen Abklärungen (März 2021 und Juni 2021) hätten ein vorwiegend myofaszial bedingtes cervikobrachiales Schmerzsyndrom gezeigt, zudem hätten Hinweise für eine erhebliche funktionelle Überlagerung bestanden. Zusätzlich sei ein beidseitiges, rechtsbetontes Karpaltunnelsyndrom elektrophysiologisch nachgewiesen und eine konservative Therapie empfohlen worden. Ebenfalls fachärztlich rheumatologisch sei im Juli 2021 bei chronischer Schmerzerkrankung eine ausgebaute konservative Therapie empfohlen und zusätzlich eine psychologische Begleitung angeregt worden. Aus neurochirurgischer Sicht habe im Oktober 2021 bei multifaktoriellem Schmerzsyndrom zervikonuchal und zervikobrachial links, fehlenden klinischen und elektrophysiologischen Hinweisen auf eine Nervenwurzel- oder Spinalkanalkompression, keine Indikation für eine chirurgische Dekompression bestanden.
4.
4.1 Sämtliche Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin, sie sei für die bisherigen körperlich schweren Tätigkeiten als Reinigungsmitarbeiterin und Gärtnerin vollständig arbeitsunfähig. Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführte, hatten sich die sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht zu ihrer Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit geäussert (Urk. 1 S. 3), mit Ausnahme der Hausärztin, die dafür hielt, Arbeiten mit Belastung der Arme/Schultern und der Wirbelsäule seien nicht gut möglich, die Prognose für die Eingliederung sei gut, bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin motiviert (E. 3.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom 15. Juni 2022 gestützt auf die Einschätzung ihrer RAD-Ärztin Dr. F.___, FMH Neurologie, davon aus, die Beschwerdeführerin könnte in einer rückenadaptierten Arbeit in einem vollen Pensum arbeiten (Urk. 2 S. 1).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 54a IVG (in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung) stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis; in Kraft seit 1. Januar 2022). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 f. mit Hinweisen). Auch reine Aktengutachten können jedoch beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 mit Hinweis).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_630/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1; 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 3.3).
4.2.2 Der RAD-Ärztin lagen am 23. Februar 2022 die in den Erwägungen 3.1–3.5 aufgeführten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte vor, die sich auf den Zeitraum von Oktober 2020 bis November 2021 erstrecken. Die Berichterstattungen durch die Behandler erfolgten nach jeweils eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin mit Erhebung der Befunde, in Kenntnis deren Anamnese und der Vorberichte sowie unter Berücksichtigung der jeweils aktuell geklagten Beschwerden. Auf diese beweisbildenden Berichte (E. 1.5 hiervor) durfte sich die RAD-Ärztin stützen.
Aufgrund dieser umfassenden und lückenlosen Berichterstattung mit feststehendem medizinischen Sachverhalt durfte die RAD-Ärztin eine Einschätzung zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vornehmen, ohne sie selber untersucht zu haben (E. 4.2.1 hiervor). Dabei setzte sich die RAD-Ärztin sorgfältig mit der Berichterstattung auseinander und qualifizierte die Diagnosen in solche mit und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie analysierte den Krankheitsverlauf, die damit einhergehenden Untersuche und die anberaumten Therapien. Ihre Schlussfolgerungen, dass der Beschwerdeführerin die körperlich schwere, angestammte Tätigkeit längerfristig aufgrund der Nacken-Arm Beschwerden nicht mehr zumutbar sei, in einer rückenadaptierten Tätigkeit jedoch von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 8/51/7), ist schlüssig und nachvollziehbar. Dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Schmerzpatientin handelt mit einem multifaktoriellen Schmerzsyndrom mit ausgeprägten myofaszial (Muskeln und Faszien betreffend) mehr als cervikospondylogenen Komponenten sowie einem rechtsbetonten Karpaltunnelsyndrom. Eine neurologische Ursache konnte ausgeschlossen werden (E. 3.3, 3.4). Die Degenerationen seitens der Wirbelsäule wurden als dezent (E. 3.4), wenn auch progredient (E. 4.3.2 hernach) bezeichnet. Zudem wurde eine deutliche funktionelle Überlagerung beschrieben.
Auch das von der RAD-Ärztin umschriebene Belastungsprofil: Leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung, keine Zwangshaltungen der oberen Wirbelsäule, keine Überkopfarbeiten, kein Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, dabei nur köpernahes Heben möglich (Urk. 8/51/6) ist gemessen an der ärztlichen Berichterstattung schlüssig und nachvollziehbar. Da die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 23. Februar 2022 (Urk. 8/51/6 f.) den beweisrechtlichen Anforderungen an eine RAD-Stellungnahme entspricht (E. 4.2.1 hiervor), durfte die Beschwerdegegnerin bei ihrer Entscheidfindung darauf abstellen und insbesondere von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Verweisungstätigkeit ausgehen.
4.3
4.3.1 Zum mit der Beschwerde vom 12. Juli 2022 (Urk. 1) eingereichten MR-Bericht der Halswirbelsäule vom Verfügungsdatum, dem 15. Juni 2022 (Urk. 3), machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei zu einer progredienten degenerativen Veränderung an der HWS gekommen, das Kantonsspital Y.___ erachte weitere Abklärungen für angezeigt, neben einem Arthro-MRI der Schulter eine elektrophysiologische Untersuchung sowie eine psychosomatische Behandlung (Urk. 1 S. 5 lit. c und d).
4.3.2 Aus dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Prof. Dr. med. G.___, Leitende Ärztin am Institut für Radiologie und Nuklearmedizin am Kantonsspital Y.___, vom 15. Juni 2022 über das MR der Halswirbelsäule vom gleichen Tag (Urk. 3) geht hervor, die Beschwerdeführerin habe weiterhin Schmerzen im linken Arm trotz Therapie. Im Vergleich zur MRI Vorkontrolle vom 23. September 2020 seien progrediente degenerative Veränderungen festzustellen. 1. Deutliche osteodiskale Foramenstenosen C3/C4 rechts, C4/C5 links, C5/C6 beidseits und C6/C7 rechts mit Kompression der Wurzeln C4 rechts, C5 links, C6 beidseits und C7 rechts. 2. Deutliche und gering progrediente osteodiskale Spinalkanalstenose auf Niveau C6/C7 bei zirkulärem Bandscheibenbulging und fokaler linksseitiger Diskushernie recessal C6-C7 links; mit deutlichem Kontakt und geringer Kompression des Myelons vor allem linksseitig. Kein Myelopathie-Signal. 3. Moderate osteodiskale Forameneinengung C3/C4 links, C4/C5 rechts, C6/C7 links mit Kontakt zu den Wurzeln C4 links, C5 rechts und C7 links.
4.3.3 Zu diesem Bericht führte RAD-Ärztin Dr. F.___ am 18. August 2022 aus (Urk. 7), es sei eine Zunahme der vorbestehenden degenerativen Veränderungen gegenüber September 2020 beschrieben. Eine Bildgebung könne jedoch bekanntermassen nur zusammen mit der klinischen Beurteilung interpretiert werden. Aus einer alleinigen Bildgebung könne nicht auf eine Verschlechterung der klinischen Situation und damit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden, dies umso mehr, als dass im konkreten Fall die Bildgebung auf eine Rückenproblematik hinweise, welche in einer rückenadaptierten Tätigkeit bereits berücksichtigt sei. Gemäss Beschwerde sei eine klinische Beurteilung erfolgt, leider seien die entsprechenden Berichte nicht beigelegt worden. Gemäss Angabe in der Beschwerde seien weitere Abklärungen geplant, u.a. ein Arthro-MRI der Schulter und eine Wiederholung der elektrophysiologischen Untersuchungen. Zudem werde eine psychosomatische Behandlung empfohlen. Diese in der Beschwerde geschilderten, empfohlenen Massnahmen würden sich auf sehr verschiedene Diagnosen (elektrophysiologisch fassbare Nervenschädigung, mechanische Problematik der Schulter, psychosomatische Erkrankung) beziehen, daraus könne gefolgert werden, dass aktuell der MRI Befund nicht die alleinige oder zentrale Hypothese bezüglich Ätiologie der Beschwerden darstelle. Insgesamt bestehe aufgrund der eingereichten zusätzlichen Unterlagen (MRI HWS) kein Anlass für eine veränderte Beurteilung. Die geplanten Abklärungen der Schultererkrankung (geplantes Arthro-MRI) und elektrophysiologischen Untersuchungen stellten weiterführende Abklärungen bereits bekannter Diagnosen dar. Neu werde die Behandlung einer psychosomatischen Erkrankung erwogen. Zum Zeitpunkt der Verfügung hätten keine Hinweise auf eine derartige Erkrankung bestanden, auch aktuell lägen diesbezüglich noch keine Diagnosen vor, somit könnte eine allfällige psychosomatische Erkrankung noch nicht berücksichtigt werden (Urk. 7).
4.3.4 Diese Einschätzung der RAD-Ärztin erweist sich in allen Punkten als schlüssig und nachvollziehbar, darauf ist abzustellen mit den nachfolgenden Ergänzungen.
Bereits im MRI HWS vom 23. September 2020 wurden bei der 1963 geborenen Beschwerdeführerin foraminale Engen C6 links mittelgradig, C5 links mässig, C4 und C6 rechts leicht-mässig, C5 rechts und C7 beidseits leichtgradig; mässige Spinalkanalstenose HWK 6/7 bei median/links paramedianer Diskushernie, mit Eindellung des Myelons, ohne Myelopathiezeichen diagnostiziert (E. 3.3. hiervor). Im neuen MRI (Urk. 3) werden nun auch Foramenstenosen auf Höhe C3/C4 diagnostiziert, wobei die Beschwerdeführerin und die RAD-Ärztin darin übereinstimmen, dass dies einer Zunahme/Progredienz der vorbestehenden degenerativen Veränderungen entspricht. Dass damit eine Verschlechterung der klinischen Situation einhergegangen wäre, hat die Beschwerdeführerin weder dargetan noch durch einschlägige Arztberichte belegt. Im von der Beschwerdeführerin eingeholten Bericht der Hausärztin, Dr. med. B.___, vom 10. November 2022 (Urk. 12/1) wird zwar dargelegt: «Neben dieser Progredienz, mit klinischer und bildgeberischer Verschlechterung, konnte im Verlauf ein Karpaltunnel-Syndrom beidseits und entzündliche Veränderungen im Schultergelenk (subacrominales Impingement, mögliche Tendinopathie der langen Bizepssehne) ausfindig gemacht werden», ohne dass die Ärztin jedoch ausführt, wie sich die klinische Situation wegen der HWS-Problematik qualitativ und/oder quantitativ verändert hätte. Einleitend wird im Bericht erwähnt, die Beschwerdeführerin leide seit Sommer 2020 an Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung in den linken Arm (Urk. 12/1), was auch noch im Verfügungszeitpunkt vom 15. Juni 2022 der Fall war. Gemessen an den im Bericht aufgeführten therapeutischen Massnahmen: «Infiltrationen, physiotherapeutische Einheiten mit Heim-Übungen, Analgesie» (Urk. 12/1) erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass neue, bis zum Verfügungserlass nicht bekannte Beschwerden hinzugetreten wären und sich die klinische Situation derart verschlechtert hätte, dass das von der RAD-Ärztin aufgestellte Belastungsprofil (E. 4.2.2) nicht mehr zutreffen sollte. Daran vermag die Infiltration in die linke Schulter bei Verdacht auf Impingement-Syndrom vom 23. August 2022 (Urk. 12/2) nichts zu ändern, wurde die Beschwerdeführerin doch schon vor Verfügungserlass mittels Infiltrationen in die Schulter links therapiert, ohne dass dies allerdings eine nachhaltige Linderung mit sich gebracht hätte (E. 3.5 hiervor).
Dies muss auch bezüglich der psychologischen Unterstützung gelten, die die Beschwerdeführerin aufgrund der langen Leidenszeit genutzt habe, um die Schmerzen und die damit verbundene körperliche Einschränkung besser verarbeiten zu können (Urk. 12/1 a.E.): Von der Beschwerdegegnerin explizit nach den weiteren Behandlern gefragt, führte die Hausärztin B.___ im Bericht vom 21. Dezember 2021 einzig somatische Behandler auf, erwähnte jedoch keine Psychologen oder Psychiater, auch erwähnte sie solche bezüglich des weiteren Vorgehens nicht, führte bloss an: «Analgesie, PT [Physiotherapie] weiter, Alternativ-Medizin» (Urk. 8/25 Ziff. 1.4 und 2.8). Einzig im Verlaufsbericht von Frau Dr. C.___ vom 1. November 2021 findet sich ein Hinweis: Bei einer Besprechung mit der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2021 seien auch die psychisch überlagerten Episoden im Rahmen der chiropraktischen Massnahmen, der Cortisoninfiltrationen und zuletzt bei der Neurologin noch einmal thematisiert worden. Sie habe im Gespräch die Möglichkeit einer psychiatrischen Exploration bzw. einer darauf folgenden psychologischen Begleitung thematisiert. Dies sei ihr insbesondere bei ausgeprägter psychischer Überlagerung der Symptomatik und bei fraglichen Panikattacken sinnvoll erschienen (E. 3.5 hiervor). Der Hinweis im Bericht vom 10. November 2022 auf psychologische Unterstützung (Urk. 12/1 a.E.) ist gemessen an den bezüglich eines psychiatrischen Settings blanden aktenkundigen Arztberichten dahingehend zu verstehen, dass wegen den psychischen Belastungen keinesfalls eine kontinuierliche Behandlung bei einer Fachärztin oder einem Psychologen durchgeführt wurde. Ein Leidensdruck bezüglich eines allfälligen psychischen Leidens, der eine leitliniengerechte Behandlung notwendig gemacht hätte, ist daher zu verneinen.
4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer dem Leiden angepassten Verweisungstätigkeit ausgegangen. Daran vermögen die als «Noven» eingereichten Arztberichte (Urk. 11, 12) nichts zu ändern, unbesehen davon, dass das Sozialversicherungsgericht Tatsachen, die sich seit dem Erlass einer angefochtenen Verfügung verändert haben, nur dann berücksichtigt, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die Verweisung der Beschwerdeführerin in eine leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Zwangshaltungen der oberen Wirbelsäule, ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, dabei nur köpernahes Heben möglich (Urk. 2 i.V.m. Urk. 8/51/6), in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige (Urk. 8/50/1, 8/51/5). Dies erscheint - gemessen an den weit unterhalb der statistischen Einkommen einer Hilfsarbeiterin gemäss der Lohnstrukturerhebung liegenden tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen von jährlich zwischen Fr. 27'871.00 (2019) und Fr. 42'355.00 (2017; vgl. IK-Auszug Urk. 8/17 und Urk. 8/32/5 ff.) sowie unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin bei H.___ eine Saisonstelle für die Monate April bis November im Umfang von 60 % hatte (Urk. 8/32/7), bei der Putzfrauenagentur nach Bedarf zu einem Stundenlohn von Fr. 22.73 eingesetzt wurde (Urk. 8/32/1-4, 8/8/49 f.) und nebenbei noch für Private tätig war - zumindest fraglich (vgl. auch Erwerbsangaben im Bericht Dr. D.___: saisonal drei Tage pro Woche in Gärtnerei, zwei Tage pro Woche in der Reinigung tätig [Urk. 8/21/28]). Doch die Beschwerdeführerin wandte dagegen nichts ein und bezeichnete sich selbst als ab dem Jahr 2011 Vollzeiterwerbstätige (Urk. 1 S. 2). Die zutreffende Qualifikation der Beschwerdeführerin kann indessen offenbleiben, da die aktenkundigen Diagnosen und Beschwerden erfahrungsgemäss nicht geeignet sind, im Haushaltsbereich zu einem höheren Invaliditätsgrad als im Erwerbsbereich zu führen. Deshalb ist mit der Beschwerdegegnerin zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen.
5.3 Selbst wenn von einem – von der Beschwerdeführerin nie in dieser Höhe erzielten – Valideneinkommen von Fr. 55’725.07 ausgegangen wird (Urk. 2, 8/50), könnte sie in einer Verweisungs-Hilfsarbeiterinnen-Tätigkeit, wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt, einen Lohn in derselben Höhe erzielen (Urk. 8/50). Damit beträgt der Invaliditätsgrad rentenausschliessende 0 %.
Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2022 und zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11-14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro