Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
IV.2022.00383
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, Mutter dreier Kinder (geboren 1992, 1994 und 1996), meldete sich am 2. Mai 2013 unter Hinweis auf eine Tumorerkrankung sowie Schmerzen in den Brüsten und im Rücken sowie Missempfindungen in den Beinen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/8 S. 4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 (Urk. 7/24) sowohl einen Rentenanspruch der Versicherten als auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
1.2 Unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand meldete sich die Versicherte am 30. April 2014 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/26), woraufhin die IV-Stelle wiederum Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation tätigte und schliesslich mit Verfügung vom 12. November 2014 (Urk. 7/46) einen Leistungsanspruch der Versicherten abermals verneinte.
1.3 Am 15. Februar 2020 ersuchte die Versicherte wiederum um IV-Leistungen (Urk. 7/48). Die IV-Stelle forderte sie daher mit Schreiben vom 20. Februar 2020 (Urk. 7/49) auf, bis spätestens am 23. März 2020 aktuelle Beweismittel einzureichen, unter Androhung, dass ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Die Versicherte reichte daraufhin einen medizinischen Bericht (Urk. 7/51) sowie am 2. März 2020 auch die IV-Anmeldung ein (Urk. 7/52). Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2020 (Urk. 7/56) stellte die IV-Stelle der Versicherten das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/57; Urk. 7/63) und reichte mehrere medizinische Berichte (Urk. 7/61-62) ein. In der Folge trat die IV-Stelle auf das Leistungsgesuch ein (vgl. Schreiben vom 21. November 2020, Urk. 7/67) und tätigte weitere Abklärungen der medizinischen sowie erwerblichen Situation.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/85-86; Urk. 7/98) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juni 2022 (Urk. 7/104 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicherten.
2. Die Versicherte erhob am 13. Juli 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juni 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei die Sache zu weiteren Abklärungen - insbesondere psychiatrisches Gutachten mit neuropsychologischer Testung - an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. September 2022 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Adminis-trativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reforma-torisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) .
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, gemäss der RAD-Stellungnahme seien die vorhandenen Einschränkungen nicht langandauernd invalidisierend oder sogar krankheitsfremd. So könne dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Maske zum Schutz vor Covid-19 tragen könne, keine Rechnung getragen werden. Im Einwandverfahren seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden. Vielmehr werde von einem verbesserten Gesundheitszustand berichtet. Die Beschwerdeführerin könne ihr bisheriges Arbeitspensum von 30 % trotz den durch den behandelnden Arzt attestierten Einschränkungen in vollem Umfang ausüben (vgl. S. 1 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), auf die RAD-Stellungnahme könne – da bereits geringe Zweifel genügen würden - nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sache sei zur psychiatrischen Begutachtung mit neuropsychologischer Testung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Ausserdem würde sie bei guter Gesundheit zwischenzeitlich ein Vollzeitpensum ausüben. Anlässlich der ersten IV-Anmeldung sei sie bloss teilweise arbeitstätig gewesen, da die Kinder noch nicht (alle) volljährig gewesen seien. Da sie seit Jahren unter den somatischen und psychischen Beschwerden leide, habe sie nie ein Vollzeitpensum ausüben können. Sie sei somit als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Ansonsten hätte eine Haushaltsabklärung durchgeführt werden müssen, zumal der behandelnde Psychiater erklärt habe, dass sie selbst im familiären Bereich überfordert sei (S. 5). Die bisherige Tätigkeit könne sie sicherlich nicht mehr ausüben. Die Kinder wären in Gefahr, da sie über keine beziehungsweise eine stark reduzierte Impulskontrolle verfüge. In einer angepassten Tätigkeit liege bloss eine niedrige Arbeitsfähigkeit vor. Es sei tatsächlich eine Verbesserung des Ausprägungsgrades der Depression eingetreten. Dennoch persistiere weiterhin ein ausgewiesener psychischer und kognitiver Gesundheitsschaden. Die RAD-Beurteilung sei nicht haltbar (S. 6).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 2. März 2020 (Urk. 7/52) eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 12. November 2014 (Urk. 7/46) insofern verändert haben, dass nunmehr ein Leistungsanspruch besteht (vorstehend E. 1.4). Umstritten ist dabei nebst der Statusfrage insbesondere, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt wurde.
3. Die erstmalige leistungsabweisende Verfügung vom 14. Oktober 2013 (Urk. 7/24) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht von Dr. med. Y.___, praktische Ärztin, vom 27. Juni 2013 (Urk. 7/13/5-8). Diese verwies dabei auf Berichte des Universitätsspitals Z.___ vom 18. Februar 2013 (Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung; Urk. 7/13/19-21) sowie vom 15. März 2013 (Klinik für Pneumologie; Urk. 7/13/13-15) und konnte gestützt darauf keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie Folgendes (S. 1 Ziff. 1.1):
- Ausschluss einer schlafassoziierten Atmungsstörung
- Mikroadenom der Hypophyse, Erstdiagnose (ED) Januar 2013, mit/bei:
- zirka 5 mm (Magnetresonanztomographie, MRI, vom 11. Januar 2013)
- wahrscheinlich endokrin inaktiv
- keinen Hinweisen für eine substitutionsbedürftige Hypophysenvorderlappeninsuffizienz
- polyzystisches Ovarsyndrom mit/bei:
- Oligomenorrhoe
- Hirsutismus
- Dyslipidämie, ED Februar 2013
- Übergewicht
- kongenitaler Pendelnystagmus
- Anstrengungsasthma, ED 2000
Es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Die Beschwerdeführerin arbeite wieder zu 100 % in ihrem Teilzeitpensum, das bedeute zu einem Pensum von 30 % in einer Kinderkrippe (S. 2 Ziff. 1.6).
4.
4.1 Anlässlich des im Jahr 2014 gestellten Leistungsgesuchs, welches mit Verfügung vom 12. November 2014 (Urk. 7/46) abgewiesen wurde, lagen die folgenden medizinischen Berichte vor:
4.2 Die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung, nannten mit Bericht vom 18. Februar 2014 (Urk. 7/35/25-27) folgende Diagnosen (S. 1):
- Inzidentalom der Hypophyse, ED Januar 2013, mit/bei:
- zirka 4 mm (MRI Dezember 2013)
- wahrscheinlich Rathke-Zyste
- keinen Hinweisen für eine substitutionsbedürftige Hypophysenvorderlappeninsuffizienz oder endokrine Aktivität des Befundes
- polyzystisches Ovarsyndrom mit/bei:
- Oligomenorrhoe
- Hirsutismus
- Dyslipidämie, ED Februar 2013
- Übergewicht
- kongenitaler Pendelnystagmus
- Anstrengungsasthma, ED 2000
Die Beschwerdeführerin sei erstmals vor einem Jahr beurteilt worden. Damals hätten sich biochemisch keine Hinweise für eine endokrine Aktivität des hypophysären Befundes oder für eine substitutionsbedürftige Hypophysenvorderlappeninsuffizienz ergeben. In der Kontrollbildgebung vom Dezember 2013 zeige sich ein praktisch unveränderter Befund, wobei nun am ehesten von einer Rathke-Zyste auszugehen sei. Der Hirsutismus sei bei anamnetisch bestehender Oligomenorrhoe am ehesten im Rahmen eines polyzystischen Ovarsyndroms zu beurteilen. Die beklagte intermittierende Galaktorrhoe lasse sich bei normwertigem Prolaktin endokrinologisch nicht erklären (S. 3).
4.3 Med. pract. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 16. Mai 2014 (Urk. 7/35/1-4) die folgenden, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Mikroadenom der Hypophyse
- polyzystisches Ovarsyndrom
- Nervenwurzelirritationssyndrom L3/4 beidseits bei Bandscheibenprotrusion L3/4 (Neu)
- Anstrengungsasthma, ED 2000
- Zyste 7x3 mm linke Brust (Neu)
Sodann erwähnte er als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein Übergewicht, eine Dyslipidämie, einen Pendelnystagmus sowie einen anamnestischen Eisenmangel (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Erzieherin am 27. März 2014 (ein Tag) vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Oktober 2013 sei sie arbeitslos und beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige sowie eine leidensangepasste Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin eventuell zu 20 bis 30 % zumutbar. Die Beschwerdeführerin traue sich die Verantwortung für kleine Kinder kaum mehr zu (S. 2 f. Ziff. 1.7). Eine psychosomatische Abklärung sei geplant (S. 3 Ziff. 1.11).
4.4 Mit RAD-Stellungnahme vom 16. Juli 2014 erkannte Dr. med. B.___, Facharzt für Anästhesiologie, dass neuerdings ein Nervenwurzelirritationssyndrom L3/4 beidseits sowie eine Zyste in der linken Brust diagnostiziert würden. Als psychosozialer Umstand werde eine Arbeitslosigkeit und Meldung beim RAV erwähnt. Detaillierte Befunde für die Begründung einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Eine richtungsweisende Veränderung des Gesundheitszustandes sowie der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. Urk. 7/45 S. 3 f.).
5.
5.1 Seither sind die folgenden wesentlichen medizinischen Berichte zu den Akten genommen worden:
5.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Pneumologie, führte mit Bericht vom 28. Januar 2019 (Urk. 7/51) folgende – hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen auf (S. 1):
- chronischer Husten, seit November 2018
- Asthma bronchiale, seit zirka 30 Jahren
- saisonale Rhinokonjunktivitis, seit Kindheit
- Ausschluss einer schlafassoziierten Atmungsstörung
- Mikroadenom der Hypophyse
- polyzystisches Ovarsyndrom
- Dyslipidämie
- Übergewicht
- kongenitaler Pendelnystagmus
- chronisch lumbovertebrale Schmerzen
- Verdacht auf grosses Lipom supraskapulär rechts
Die Beschwerdeführerin berichte seit zirka November 2018 von einem chronischen Husten. Die Ursache hierfür sei aufgrund der Befunde vermutungsweise das Asthma bronchiale sowie zusätzlich – trotz kurzem negativen Protonenpumpeninhibitor (PPI)-Trial – ein Reflux (S. 1 f.).
5.3 Mit Bericht vom 20. August 2020 (Urk. 7/62) informierte Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, über die verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin bei beklagter Erschöpfung und Hypersomnie unklarer Genese. Die Einschlafneigung habe im Rahmen der Abklärung nicht objektiviert werden können. Aus neurokognitiver Sicht bestehe eine überwiegend mittelschwere kognitive Funktionsstörung, assoziiert an vorbestehende, frühkindlich erworbene kognitive Teilleistungsschwächen (Lern- und Gedächtnisschwäche, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom; ICD-10 F81.9 und F90.0) als Folgen einer vorbestehenden frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung (Differentialdiagnose, DD, assoziiert an perinatale Hypoxie), aggraviert durch altersbedingt abnehmende kognitive Ressourcen. Theoretisch bestehe bei einer mittelgradigen neurokognitiven Funktionsstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 70 %. Die Beschwerdeführerin profitiere im Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit von gut strukturierten, immer gleichen Arbeitsabläufen, wobei sie aufgrund der Hypersomnie zusätzliche Aktivierung benötige. Zur Beeinflussung der schweren attentionalen Einschränkungen könne eine bedarfsweise Medikation aufgenommen werden (S. 1 f.).
5.4 Dem Bericht von med. pract. E.___, praktischer Arzt, vom 10. September 2020 (Urk. 7/61) sind folgende – hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen zu entnehmen:
- Asthma bronchiale
- mittelschwere kognitive Funktionsstörung, assoziiert an vorbestehende frühkindlich erworbene kognitive Teilleistungsschwäche als Folge einer frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung, aggraviert durch altersbedingt abnehmende Ressourcen
Seitens neurokognitiver Testung bestehe theoretisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 70 %.
5.5 Med. pract. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 25. Januar 2021 (Urk. 7/70/1-10) an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 4. November 2020 behandle und die psychotherapeutischen Sitzungen derzeit zirka alle zwei Wochen erfolgen würden (S. 2 Ziff. 1.1-1.2). Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er – nebst mehreren Vorbefunden - eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Diese Diagnose sei im November 2020 gestellt worden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Krankheit schon deutlich länger vorliege, da die Symptome so massiv ausgeprägt seien und sich eine schwere Depression nicht von jetzt auf gleich entwickle. Vor dem Hintergrund der vorliegenden somatischen und psychiatrischen Diagnosen sei aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand noch weiter verschlechtere. Eine genauere Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei derzeit nicht möglich (S. 5 f. Ziff. 2.5, Ziff. 2.7). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. November 2020 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3, S. 8 Ziff. 4.1-4.2). Sie schaffe es nach eigenen Angaben noch, ihren Haushalt selbständig zu führen (S. 8 Ziff. 4.5).
5.6 Mit RAD-Stellungnahme vom 30. März 2021 erkannte med. pract. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, dass aufgrund des neu vorliegenden Arztberichts eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Jahr 2014 möglich sei. Auf das Leistungsgesuch könne daher eingetreten werden (Urk. 7/84 S. 3).
5.7 Med. pract. E.___ gab mit Bericht vom 20. Mai 2021 (Urk. 7/78/1-6) an, dass er keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (S. 2 Ziff. 1.3). Da die Beschwerdeführerin keine Maske tragen könne, sei sie nicht mehr von ihm untersucht worden (S. 3 Ziff. 2.4).
5.8 Am 25. Mai 2021 erfolgte ein MRI des Neurokraniums. Dabei habe sich eine zirka 5x4x4 mm durchmessende Läsion im linken Adenohypophysenlappen (DD: Hypophysenmikroadenom; proteinreiche Zyste) gezeigt. Auch lasse sich eine plaqueartige fokal bis zirka 2 mm leicht inhomoge kontrastmittelaffine Verdickung der Falx (DD: plaqueartige Meningeome; zusätzliche Falx Kalzifikation) ohne relevanten raumfordernden Effekt erkennen. Im Übrigen liege keine pathologische Anreicherung der Pachymeningen vor, jedoch vereinzelte primär unspezifische supratentorielle Marklagergliosen (DD: mikrovaskulärer Genese). Es bestehe keine frische oder subakute Ischämie und keine stattgehabte parenchymale Hämorrhagie. Hinweise auf eine akzentuierte Involution lägen nicht vor. Sonst würden sich normale Hirnparenchymstrukturen zeigen (vgl. Bericht vom 25. Mai 2021, Urk. 7/80/1).
5.9
Mit RAD-Stellungnahme vom 30. Juni 2021 hielt med. pract. G.___ fest, dass die Beschwerdeführerin als zu 30 % Erwerbstätige und zu 70 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Laut eigenen Angaben sei sie zu 30 % arbeitsfähig und beim RAV angemeldet. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe somit eine vollständige Arbeitsfähigkeit für das bisherige ausserhäusliche Pensum. Aufgrund der aktuellen Covid-19 Situation sei die Beschwerdeführerin laut den medizinischen Berichten eingeschränkt. Sie könne keine Maske tragen. Die weiteren genannten gesundheitlichen Einschränkungen seien aus versicherungsmedizinischer Sicht aktuell nicht relevant. Es handle sich im Wesentlichen um seit Jahren, teilweise seit der Geburt, bestehende gesundheitliche Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin sei bisher immer in der Lage gewesen, ihr Pensum von 30 % zu absolvieren, und fühle sich auch weiterhin zu 30 % arbeits-fähig. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit im ausserhäuslichen Pensum (Urk. 7/84 S. 4 f.).
5.10 Dem Bericht von med. pract. F.___ vom 22. Dezember 2021 (Urk. 7/97 = Urk. 3) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1 Ziff. 1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- überwiegend mittelschwere kognitive Funktionsstörung, assoziiert an vorbestehende frühkindlich erworbene Teilleistungsstörung (ICD-10 F81.9)
- Lern- und Gedächtnisschwäche (ICD-10 F90.0)
Allein aus neuropsychologischer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 %. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin durch den natürlichen Alterungsprozess weniger kognitive Ressourcen zur Verfügung habe, und es dadurch zu einer Wesensveränderung gekommen sei. Diese zeige sich in einer reduzierten Belastbarkeit auf kognitiver Ebene, einer schnellen Reizbarkeit und einer impulsiven Verhaltensstörung sowie Durchbrüchen bei Belastung. Dies bereits bei leichteren Alltagsbelastungen, sodass die Beschwerdeführerin auch den eigenen Familienmitgliedern im alltäglichen Leben deutlich aggressiver und impulsgestörter begegne. In diesem Zustand sei ihr sicherlich keine Tätigkeit mit Kindern zumutbar, und es wäre sogar eine Gefahr für die Kinder. Auch sei davon auszugehen, dass sich ihr Zustand weiterhin verschlechtere (S. 2 Ziff. 3). Die Weigerung, eine Maske zu tragen, schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein, sondern stelle nur eine weitere Belastungssituation dar. Im Vordergrund stehe die kognitive Hirnleistungsstörung, welche im Alter naturgemäss weiter fortschreite. Die Argumentation, wonach diese schon seit der Kindheit bestehe und die Beschwerdeführerin damit weiter leben könne, sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Beim RAD-Arzt handle es sich nicht um einen Neurologen oder Psychiater. Die kognitiven Störungen seien nur ein Teil der Erkrankung. Die aufgetretenen Wesensveränderungen seien auch im Rahmen des kognitiven Abbaus zu sehen mit Veränderungen der Impulskontrolle und Impulskontrollstörungen. Die Frust-rationstoleranzgrenze der Beschwerdeführerin sei deutlich herabgesetzt (S. 2 f. Ziff. 4). Eine neutrale Begutachtung sei dringend indiziert (S. 3 Ziff. 6).
5.11 Mit RAD-Stellungnahme vom 5. Mai 2022 hielt med. pract. G.___ fest, dass keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht würden. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich zwischenzeitlich ver-bessert, werde doch nur noch eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) ausgewiesen. Die mittelschwere kognitive Funktionseinschränkung, welche zu der postulierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % führe, bestehe seit jeher. Das Gleiche gelte für die diagnostizierte Lern- und Gedächtnisschwäche (ICD-10 F90.0). Die vorhandene Restarbeitsfähigkeit sei weiterhin verwertbar. Die verminderten kognitiven Ressourcen der Beschwerde-führerin im Rahmen des Alterungsprozesses seien im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung bereits berücksichtigt worden und würden in die Arbeitsfähigkeitseinschätzung einfliessen. An der RAD-Stellungnahme vom 30. Juni 2021 könne festgehalten werden. Die Beschwerdeführerin könne ihr bisheriges ausserhäusliches Arbeitspensum von 30 % mit der attestierten Einschränkung weiterhin in vollem Umfang ausüben. Weitere medizinische Abklärungen würden nicht empfohlen (Urk. 7/103 S. 2 f.).
6.
6.1 Aufgrund der vorhandenen Akten ist zunächst festzuhalten, dass mit der nun diagnostizierten neurokognitiven Funktionsstörung sowie des festgestellten depressiven Leidens seit der letztmaligen materiellen Beurteilung neue Befunde hinzugekommen sind und damit eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vorstehend E. 1.4).
6.2 In diagnostischer Hinsicht ist die durch Dr. D.___ aufgrund der erhobenen Befunde (vgl. Urk. 7/62 S. 1 ff.) aus neurokognitiver Sicht festgestellte überwiegend mittelschwere kognitive Funktionsstörung, assoziiert an vorbestehende, frühkindlich erworbene kognitive Teilleistungsschwächen (Lern- und Gedächtnisschwäche, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom; ICD-10 F81.9 und F90.0) als Folgen einer vorbestehenden frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsstörung (DD: assoziiert an perinatale Hypoxie), aggraviert durch altersbedingt abnehmende kognitive Ressourcen, plausibel begründet.
Die durch med. pract. F.___ gestellte psychiatrische Diagnose – zunächst schwere und anschliessend mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/32.2) - erweist sich demgegenüber nicht ohne Weiteres als schlüssig und nachvollziehbar. Anlässlich der verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung durch Dr. D.___ im August 2020 beschrieb die Beschwerdeführerin ihre Stimmung selbst als gut (vgl. Urk. 7/62 S. 3 Mitte), und auch Dr. D.___ erwähnte bei der Befunderhebung, dass die Beschwerdeführerin gut gelaunt wirke und Antrieb, Initiation, Stimmung, Affekt- und Impulskontrolle unauffällig seien (vgl. Urk. 7/62 S. 4 Mitte). Soweit nun med. pract. F.___ Anfang November 2020 – und damit nicht einmal drei Monate später - eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostizierte und dabei angab, es sei davon auszugehen, dass die Krankheit schon deutlich länger vorliege, da die Symptome so massiv ausgeprägt seien und sich eine schwere Depression nicht von jetzt auf gleich entwickle (vgl. Urk. 7/70/1-10 S. 4 ff. Ziff. 2.2, Ziff. 2.5 und Ziff. 2.7), ist dies daher schwer nachzuvollziehen. Ausserdem erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber med. pract. F.___, sie sei täglich im Stall und könne auch ihren Haushalt noch selbständig führen (vgl. Urk. 7/70/1-10 S. 3 Ziff. 2.1, S. 7 f. Ziff. 3.5, Ziff. 4.5). Bei einer schweren depressiven Episode ist es allerdings sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 174). Die diagnostizierte schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) erweist sich demzufolge als nicht überzeugend. Der Ausprägungsgrad der festgestellten affektiven Störung hat sich gemäss med. pract. F.___ zwischenzeitlich ohnehin verbessert, diagnostizierte er im Dezember 2021 lediglich noch eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 7/97 S. 1 Ziff. 1).
6.3 Ungeachtet dessen bleiben vorliegend die funktionellen Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leiden ebenfalls nicht vollständig geklärt. Bei der durch Dr. D.___ vorgenommenen Arbeitsfähigkeitseinschätzung handelt es sich um eine rein theoretische Aussage, wonach bei einer mittelgradigen neurokognitiven Funktionsstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 70 % bestehe (vgl. Urk. 7/62 S. 2). Eine anhand der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Ressourcen und insbesondere in Bezug auf die Belastungen bei der bisherigen Tätigkeit spezifische Arbeitsfähigkeitseinschätzung erfolgte nicht. Dr. D.___ hielt einzig fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer angestammten Tätigkeit von gut strukturierten, immer gleichen Arbeitsabläufen profitiere, wobei sie aufgrund der Hypersomnie zusätzliche Aktivierung benötige (vgl. Urk. 7/62 S. 2).
Med. pract. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin sodann im Januar 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit, wobei sich dem entsprechenden Bericht allerdings nicht entnehmen lässt, ob diese Beurteilung aufgrund der (nicht überzeugend begründeten) schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) oder aufgrund der fachfremd diagnostizierten neurokognitiven Funktionsstörung erfolgte (vgl. Urk. 7/70/1-10 S. 8 Ziff. 4.1-4.3). Im Dezember 2021 äusserte sich med. pract. F.___ schliesslich nicht mehr zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und erachtete einzig die bisherige Tätigkeit mit Kindern als nicht mehr zumutbar. Dabei stellte er allerdings nicht die von ihm aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte affektive Störung in den Vordergrund, sondern vielmehr die fachfremd diagnostizierte mittelschwere kognitive Funktionsstörung, welche durch den natürlichen Alterungsprozess fortschreite, und wodurch es zu einer Wesensveränderung bei der Beschwerde-führerin gekommen sei. Diese Wesensveränderung zeige sich in reduzierter Belastbarkeit auf kognitiver Ebene, schneller Reizbarkeit und impulsiven Verhaltensstörungen sowie Durchbrüchen bei Belastung, dies schon bei leichteren Alltagsbelastungen. In diesem Zustand sei eine Tätigkeit mit Kindern nicht mehr zumutbar und sogar eine Gefahr für die Kinder (vgl. Urk. 7/97 S. 2 Ziff. 3). Dabei fällt auf, dass diese durch med. pract. F.___ beschriebene Wesensveränderung anlässlich der durch Dr. D.___ im August 2020 erfolgten verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung noch nicht beobachtet werden konnte. So stellte Dr. D.___ eine unauffällige Impuls- und Affektkontrolle sowie eine gute Laune der Beschwerdeführerin fest (vgl. Urk. 7/62 S. 4).
Zu dieser – offenbar erst nach der Untersuchung durch Dr. D.___ - eingetretenen Wesensveränderung, welche eine Tätigkeit mit Kindern unzumutbar erscheinen lasse, hat sich RAD-Arzt med. pract. G.___ bisher nicht geäussert. Auch mit dem psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der diagnostizierten affektiven Störung hat sich RAD-Arzt med. pract. G.___ nicht vertieft auseinandergesetzt und einzig festgehalten, dass sich diese zwischen-zeitlich verbessert habe (vgl. Urk. 7/84 S. 3 f.; Urk. 7/103 S. 3). Anhand der vorliegenden Akten bleibt indessen unklar, ob und in welchem Ausmass med. pract. F.___ dieser depressiven Störung bei seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung Gewicht beigemessen hat. Zudem haben sich bisher weder der behandelnde Arzt noch der RAD zu den Standardindikatoren geäussert, obwohl grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418 E. 6 und 7; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Überdies ist festzuhalten, dass es sich bei RAD-Arzt med. pract. G.___ um einen Arbeitsmediziner handelt, weshalb die notwendige fachliche Qualifikation zur Beurteilung des vorliegend neurologischen und psychischen Gesundheitsschadens fraglich erscheint (vorstehend E. 1.6).
Insgesamt bestehen somit an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD - Beurteilung erhebliche Zweifel, womit sich diese als ungenügend erweist, um einzig gestützt darauf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend beurteilen zu können (vorstehend E. 1.6). Auch die übrigen Akten erlauben – wie soeben ausgeführt – keine zuverlässige Beurteilung. Damit ist eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von weiteren Abklärungen in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht erforderlich. Soweit die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin im Juni 2021 selbst angab, dass sie aktuell zu 30 % arbeitsfähig und beim RAV zur Arbeitsvermittlung gemeldet sei (vgl. Urk. 7/79), kann einzig gestützt auf diese Aussage eine relevante Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich nicht ohne weitergehenden Abklärungen verneint werden, steht doch insbesondere die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin vorliegend ebenfalls (noch) nicht zweifelsfrei fest (vgl. nachstehend E. 6.4).
6.4 Hinsichtlich der zwischen den Parteien ebenfalls strittigen sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese bisher als zu 30 % Erwerbstätige und zu 70 % im Haushalt Tätige qualifiziert wurde (vgl. Urk. 7/21 S. 3; Urk. 7/45 S. 4). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdeführerin nun erstmals vor, sie sei als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Sie sei bisher bloss teilweise arbeitstätig gewesen, da die Kinder noch nicht (alle) volljährig gewesen seien. Da sie seit Jahren unter den somatischen und psychischen Beschwerden leide, habe sie nie ein Vollzeitpensum ausüben können (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat sich zu diesem Vorbringen bisher nicht geäussert.
Anhand der vorhandenen Akten lässt sich erkennen, dass die drei Kinder der Beschwerdeführerin (geboren 1992, 1994 und 1996) bereits seit längerem volljährig sind; der jüngste Sohn seit Juli 2014 und damit seit fast neun Jahren. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. Oktober 2013 arbeitslos gemeldet und hat dabei gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eine Vermittlungsfähigkeit von (immerhin) 50 % angegeben (vgl. Urk. 7/39 S. 1). Dass sie seit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes je eine vollzeitliche Tätigkeit gesucht oder sogar ausgeübt hat, ist nicht aktenkundig. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass dies aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin unterblieben ist. Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht ersichtlich. Ausserdem ist anhand der im IK-Auszug (Urk. 7/102) aufgeführten Einkommen anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1992 kaum je in einem Vollzeitpensum gearbeitet haben dürfte. Genaue Angaben zum damaligen Pensum sind jedoch nicht aktenkundig. Auch bei der im August 2010 erfolgten Arbeitsaufnahme in einem Pensum von 30 % (Urk. 7/12) war das jüngste Kind bereits 14 Jahre alt. Gestützt auf das soeben Ausgeführte bestehen demnach keine Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein Vollzeitpensum ausüben würde. Vielmehr scheint es wahrscheinlicher, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst für ein tiefes Pensum/Teilzeitpensum entschieden hat. Dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich jedoch weiterhin lediglich zu 30 % erwerbstätig wäre, lässt sich – insbesondere in Anbetracht der im Jahr 2013 festgelegten 50%igen Vermittlungsfähigkeit – zumindest nicht ohne weitergehende Abklärungen annehmen. Entsprechend hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rückweisung auch hierzu zu äussern und die notwendigen Abklärungen zu tätigen, was bisher unterblieben ist.
6.5 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Grieder-Martens Meierhans