Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00390


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 30. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 7/1) meldete sich X.___, geboren 1986 und zuletzt tätig im Landschaftsgartenbau, am 29. Dezember 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 teilte die IV-Stelle mit, dass die Eingliederungsberatung abgeschlossen werde, da er weiterhin voll arbeitsunfähig sei und sich subjektiv nicht eingliederungsfähig fühle (Urk. 7/35). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Stellungnahme von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie des Regionalen Ärztlichen Dienstes, vom 18. Februar 2022 ein (Urk. 7/72/6 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. April 2022, Urk. 7/73) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Juni 2022 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 28. Juni 2022 bei der Beschwerdegegnerin Beschwerde (Urk. 1), welche an das hiesige Gericht überwiesen wurde (Urk. 3). Der Beschwerdeführer beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Invalidenrente. Eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 28. Juli 2022 (Urk. 7/79) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-80), worüber der Beschwerdeführer am 30. August 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2 und Urk. 4/1), dass der Beschwerdeführer seit dem 25. September 2020 voll arbeitsunfähig sei in der bisherigen Tätigkeit. Per Ablauf des Wartejahres im September 2021 sei er in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Stelle man das Einkommen in der bisherigen Tätigkeit einer Hilfsarbeitertätigkeit gegenüber resultiere eine Einkommenseinbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von 19 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente vorliege.

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass aufgrund der Multimorbidität eine deutlich höhere Erwerbseinschränkung bestehe. Der Einkommensvergleich erscheine fragwürdig und selbst ein Invaliditätsgrad von 30 % berücksichtige die vorliegenden Behinderungen nicht ausreichend. Entsprechend sei der Fall zu reevaluieren (Urk. 1).


2.    

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da jedoch ein allfälliger Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 zu prüfen ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4

2.4.1    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

2.4.2    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


3.    Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, notierte in seinem Bericht vom 21. Februar 2020 folgende Diagnose:

- Hochgradige Einengung des cervikalen Spinalkanals auf Höhe Halswirbelkörper(HWK)5/6 mit Kompression des Myelons

- Dissoziierte Fühlstörung linksseitig subTh8

- Hypästhesie an der rechten Hand ulnar

- Lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei sequestrierter Diskushernie Lendenwirbelkörper(LWK)5/Sakralwirbelkörper(SWK)1 links

- Status nach Unfall in der Kindheit mit Arthrodese des rechten Ellenbogens in Flexionsstellung

- Diabetes mellitus Typ 1

    Der Beschwerdeführer präsentiere sich mit einer Ende Januar 2020 akut aufgetretenen Fühlstörung links sub Th8. Klinisch imponiere eine sogenannte dissoziierte Fühlstörung. Als Ursache finde sich im MRI eine rechtsseitige Myelopathie auf Höhe HWK5/6 infolge Kompression durch eine Diskusprotrusion. Bezüglich der ulnaren Fühlstörung an der rechten Hand finde sich elektrodiagnostisch kein Hinweis auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom, sodass von einer Erstmanifestation der cervikalen Myelopathie ausgegangen werden müsse, die schon seit 2018 bestehe. Es sei eine möglichst baldige operative Entlastung indiziert. Er habe den Beschwerdeführer darum im A.___ angemeldet. Er sei als Gartenbauer bis auf weiteres voll arbeitsunfähig (Urk. 7/58/32).

3.2    Der Beschwerdeführer wurde am 31. März 2020 operiert. Aus dem Bericht vom 28. April 2020 des Universitären Wirbelsäulenzentrums der Universitätsklinik A.___ (folgend: Wirbelsäulenzentrum A.___) geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vom Eingriff habe profitieren können. Er werde noch für ca. 3 Wochen voll arbeitsunfähig geschrieben zur besseren Rekonvaleszenz (Urk. 7/58/30).

    Aus dem Bericht des Wirbelsäulenzentrums A.___ vom 6. Mai 2020 zuhanden der Krankentaggeldversicherung gehen folgende Diagnosen hervor (Urk. 7/19; Urk. 7/44):

- Degenerative zervikale Myelopathie (Erstmanifestation länger als 12 Monate, Progression seit Anfang 2020) mit/bei:

- Diskushernie C5/6 mit Kompression des Myelons

- Klinik: Gangataxie, Sensibilitätsstörung

- Neurophysiologie: Path. CHEPs und zervikale Dermatom SEP

- Diabetes Typ 1

    Aktuell sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig. Eine Wiederaufnahme der bisher durchgeführten Tätigkeit sei abhängig vom postoperativen Verlauf, der sich in den nächsten Monaten zeigen werde. Ca. 6 Monate postoperativ könne mit einer Wiederaufnahme zu 100 % gerechnet werden. In einer Bürotätigkeit wäre er arbeitsfähig.

3.3    Am 23. Oktober 2020 erfolgte eine neurologische und neurophysiologische Untersuchung im Wirbelsäulenzentrum A.___ (Urk. 7/58/24 f.), welche gleichentags besprochen wurde (Urk. 7/58/28 f.). Die ausstrahlenden Schmerzen linksseitig könnten erklärt werden durch die neu im MRI gesicherte Bandscheibenhernie sowie Osteochondrose auf Höhe L5/S1. Die Bandscheibenhernie zeige eine Kompression der Wurzel S1 linksseitig. Aus diesem Grund werde eine akute Schmerztherapie mit Hilfe einer gezielten Nervenwurzelblockade links durchgeführt. Darüber erfolge weitere Bildgebung und anschliessend eine erneute Sprechstunde. Der Beschwerdeführer werde für 2 Wochen krankgeschrieben.

    Anlässlich der Sprechstunde vom 11. November 2020 (Urk. 7/45/4 ff.) im Wirbelsäulenzentrum A.___ wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer von der durchgeführten Nervenwurzelblockade S1 links bis dato nachhaltig profitieren konnte. Die Schmerzsituation habe sich verbessert. Bezüglich der Paresen sei radiologisch und klinisch eine Verlaufskontrolle durchgeführt worden. Im heutigen MRI zeige sich kein Hinweis auf eine Myelopathie. Es folge eine Verlaufskontrolle in der Neurophysiologie sowie ein CT (Urk. 7/45/5 f.).

    In Bericht über die neurophysiologische Verlaufskontrolle vom 20. November 2020 wurde festgehalten, dass die Ursache der schleichend progredienten spastisch ataktischen Gangstörung aktuell unklar bleibe. Es sei derzeit von einer multifokatoriellen Genese einerseits im Rahmen der zervikalen Myelopathie, andererseits im Rahmen einer Dekonditionierung und Aggravation nach Sturzereignis mit Lumboischialgie links auszugehen. Der klinische Befund sei aktuell stabil, allenfalls bezüglich der Bein-Motorik links etwas rückläufig. In der Messung der zentral Efferenz zu den Beinen ergebe sich erwartungsgemäss eine zentrale Verzögerung, die jedoch mit der zervikalen Myelopathie gut erklärbar sei. Im aktuellen Befund erscheine die proximale Beinschwäche links etwas gebessert. Der Beschwerdeführer habe eine Intensivierung der Physiotherapie erst begonnen. Aktuell erfolge eine Laborkontrolle zum Ausschluss metabolischer Ursachen. Eine Verlaufskontrolle solle in 3 Monaten erfolgen. Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass die Ausbildung zum Landschaftsgärtner wegen der gegebenen Einschränkungen der Beinmotorik, aber auch der Arme und bei vorbestehender Versteifung des rechten Ellenbogens im Zusammenhang mit den neu aufgetretenen neurologischen Defiziten nicht fortgeführt werden könne (Urk. 7/45/1 ff.).

3.4    Dr. med. B.___, Oberarzt des Wirbelsäulenzentrums A.___, teilte dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2020 telefonisch mit, dass aktuell eine Umschulung ratsam sei, die Aussichten wieder als Landschaftsgärtner arbeiten zu können, seien gering. Verlaufskontrollen seien keine mehr geplant, der Beschwerdeführer sei noch in Verlaufskontrollen in der Elektrophysiologie/Neurologie (Urk. 7/58/18).

3.5    In der planmässigen Wiedervorstellung in der Paraplegie des A.___ vom 24. Februar 2021 (Urk. 7/58/13) notierte der Behandler, dass der Beschwerdeführer in der heutigen neurophysiologischen Untersuchung vom selben Tag gegenüber den Vorbefunden von März 2020 eine deutliche Verbesserung der spinothalamischen Afferenz zeige. Lediglich betreffend die C8-segmentale Untersuchung rechts zeige sich noch eine Leitungsverzögerung, somit gingen sie in Zusammenschau der Befunde von einer postoperativ objektivierbaren Verbesserung der spinalen Leitfähigkeit aus. Die fraglich sekundäre Verschlechterung der Stand- und Gangataxie bleibe in der Zuordnung problematisch. Es sollte noch eine ergänzende funktionelle Objektivierung sowie die geplante Verlaufskontrolle nach der zentralen Efferenz erfolgen.

3.6    

3.6.1    Gemäss Bericht vom 5. März 2021 teilte Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass eine Tätigkeit in Teilzeitbelastung möglich sei. Laut der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer keine Grundausbildung gelernt und die Sprachbarriere erschwere die Suche nach einer adäquaten Stelle (Urk. 7/29).

3.6.2    Im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 12. Mai 2021 wurde bezüglich des Telefonats mit Dr. B.___ vom 4. März 2021 festgehalten, dass Dr. B.___ angegeben habe, dass einiges an Einschränkungen durch die OP hätte reduziert werden können. Theoretisch sei er zu 100 % belastbar in angepasster Tätigkeit, was aber herausgearbeitet werden müsste. Die angestammte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei eine wechselbelastende, wenig körperlich anstrengende, mit maximalem Heben von 10-15 kg, eine kognitiv nicht zu anspruchslose aber auch nicht zu anspruchsvolle Tätigkeit. Auf Leitern steigen, in Höhe oder auf unebenem Gelände zu arbeiten sei nicht möglich.

    Der Beschwerdeführer laufe schlecht wegen des Drucks auf dem Hals aufgrund der Entzündung im Rückenmark. Das sei nachvollziehbar und stehe hier als Hauptbeeinträchtigung im Vordergrund. Ebenso einschränkend seien die Schmerzen im Bein, der Schmerz stehe aber nicht im Vordergrund, aber die Taubheit und die Schwäche im Bein behinderten ihn. Darüber hinaus sei der Ellenbogen versteift. Ob er kognitiv in einem Schulsetting eine Ausbildung machen könne, stehe in Frage auch wegen der sprachlichen Einschränkungen. Grundsätzlich sei er aber belastbar und eingliederungsfähig. Mit einer angepassten Tätigkeit könne er seine gesundheitliche Situation nicht verschlimmern.

3.7    Im Bericht der Orthopädie des A.___ vom 7. Mai 2021 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Lebensjahr an einer Ellbogenfraktur rechts leide, die mehrmals operiert worden sei. Es bestehe ein störendes Streckdefizit, bezüglich der Schmerzen sei er weitestgehend kompensiert, er könne aber nicht alle gewünschten Tätigkeiten ausführen.

    Sie hätten dem Beschwerdeführer geraten, mit einer Ellbogenprothese möglichst lange zu warten, sinnvoller sei ein ausgedehntes Collum procedure von posterior mit Resektion des posterioren Osteophyten um die Beweglichkeit und insbesondere die Streckung zu verbessern (Urk. 7/58/11 f.).

3.8    Im Bericht über die neurologische und neurophysiologische Untersuchung im Wirbelsäulenzentrum A.___ vom 12. Mai 2021 wurde notiert, dass sich aktuell eine etwas zugenommene Tonuserhöhung der Beine zeige. Die Ataxie und Hüftbeugeschwäche habe abgenommen bzw. sei weitgehend normalisiert. Die neurophysiologischen Messungen seien weitgehend unverändert. Wegen der tendenziell zunehmenden Paraspastik erfolge die Verordnung mit Sirdalud sowie Instruktion zum regelmässigen Gehen, mindestens eine Stunde täglich (Urk. 7/64/18).

3.9    Im Bericht vom 7. Juli 2021 hielten die Behandler der Paraplegie des A.___ folgende (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen fest (Urk. 7/64/13 f.):

- Degenerative zervikale Myelopathie mit milder spastischer Paraparese (Erstmanifestation vor mehr als 12 Monaten, Progression seit Anfang 2020); Status nach anterior cervical disc fusion C5/C6 mit ACIS (7mm Medacta), Allograft (Putty) und Autograft vom 31. März 2020

- Funktionelle Arthrodese Ellbogen rechts mit fortgeschrittener posttraumatischer Arthrose

- Diabetes Typ 1

- S1-Radikulopathie links bei Diskushernie L5/S1 linksseitig

    Die Zuweisung sei durch die Kollegen der Schulterorthopädie erfolgt zur Beurteilung des Nervus ulnaris rechts. Klinisch-neurologisch bestehe hier ein leichtes sensibles Ausfallsyndrom ohne höhergradige motorische Defizite oder Atrophien.

    Neurophysiologisch zeige sich eine normale sensomotorische Neurographie des Nervus ulnaris, kein Nachweis eines Leitungsblockes am Ellbogen oder einer relevanten Leitungsverzögerung. Ebenso normale Myographie des M. abductor digiti minimi, ohne Hinweis für höhergradige akute oder chronische Denervierungszeichen. Die medikamentöse antispastische Therapie mit Sirdalud habe keine wesentliche Verbesserung gebracht, so dass sie aktuell nicht eingenommen werde.

3.10    Im Bericht vom 17. November 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielten die Behandler der Paraplegie des A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/64):

- Degenerative zervikale Myelopathie mit inkompletter, spastischer Tetraplegie AIS D sub C6

- Fortgeschrittene, posttraumatische Arthrodese des rechten Ellenbogens mit assoziiertem Reizsyndrom des N. ulnaris und Status nach offener Arthrolyse des rechten Ellenbogens, Osteophyt-Ektomie und Neurolyse sowie Vorverlagerung des N. ulnaris rechts vom 2. August 2021

    Durch sie sei kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden. Die Kollegen der Wirbelsäulenorthopädie hätten von August bis Dezember 2020 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aktuell seien sensible Defizite der rechten Hand sowie motorische Blockaden der Arme und Beine fortbestehend im Sinne einer residuellen spastischen Tetraplegie AIS D sub C6. 

    Die angestammte Tätigkeit sei im Rahmen der residuellen spastischen, inkompletten Tetraplegie bei degenerativer zervikaler Myelopathie nicht mehr zumutbar. Eine weitere wesentliche Verbesserung sei ein Jahr nach Dekompression nicht mehr zu erwarten. Aufgrund der Gangunsicherheit sowie der sensiblen Defizite der rechten Hand mit Feinmotorikstörung seien insbesondere körperliche Arbeiten, als auch Arbeiten in unebenem Gelände, sicherlich deutlich erschwert oder verunmöglicht.

3.11    Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht der Orthopädie A.___ vom 17. Januar 2022 wurde festgehalten, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 4. August bis 3. September 2021 attestiert worden sei. Schulterbelastende Tätigkeiten seien nicht möglich. Ab dem 30. September 2021 sei aus schulterchirurgischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgestellt worden. Aufgrund der Myelopathie und des Diabetes bestehe eine Arbeitsunfähigkeit.

    Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit wäre zu einem höheren Pensum möglich, dies z.B. im Rahmen von administrativen Tätigkeiten. Jedoch müssten die weiteren muskuloskelettalen Probleme berücksichtigt werden und die Arbeitsunfähigkeit müsste den Beschwerden angepasst werden. Die Prognose zur Eingliederung sei ungewiss, es müsse zuerst der postoperative Verlauf abgewartet werden (Urk. 7/67/6 ff.).

3.12    Dr. med. Y.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, des Regionalen Ärtzlichen Dienstes, nahm am 18. Februar 2022 Stellung (Urk. 7/72/6 ff.). Sie konstatierte, dass ein Gesundheitsschaden vorhanden sei, der die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit längerfristig dauerhaft einschränke. Aufgrund der Versteifungs-OP im HWS-Bereich, der LWS-Degeneration und der anhaltenden spastischen Gangstörung könnten körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten unter Gewichtsbelastung und häufigem Gehen und Stehen nicht mehr ausgeübt werden. Der in den Akten benannte Berufswunsch als LKW-Chauffeur entspreche nach Auffassung des RAD nicht im Geringsten einer dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeit. Die Kraft bei der Pedalbetätigung lasse sich aufgrund der Spastik kaum feindosieren, auch müsse bei Warenanlieferungen oftmals eine gewisse Gehstrecke in ausreichender Geschwindigkeit zurückgelegt werden.

    Der Beschwerdeführer leide unter einer anhaltenden spastischen Gangstörung, unsicherem Gehen, der Zehen-/Fersengang und der Einbeinstand seien nicht durchführbar. Es bestehe eine leichte Muskelschwäche für den linken Oberschenkel, Missempfindungen an beiden Händen mit Kraftminderung, eine erhöhte Muskelspannung in den Beinen und die Wegstrecke sei eingeschränkt.

    Zumutbar seien lediglich körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend sitzend, in wohltemperierter Umgebung, ausschliesslich im Tagdienst, ohne Nacht- und Wechselschichten mit frei wählbaren Pausenzeiten. Aufgrund der Gangstörung bestehe ein erhöhter Pausenbedarf und ein verlangsamtes Arbeitstempo. Ein Arbeitspensum von 100% sei auch in angepasster Tätigkeit nicht möglich. Zu vermeiden seien: Lange Anfahrts- und Abfahrtswege zum Arbeitsplatz und nach Hause, unebener Boden, überwiegend im Gehen und Stehen auszuführende Tätigkeiten, Arbeiten unter monotonen Zwangshaltungen, Rotation im Sitzen/ Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, Exposition gegenüber Vibrationen, Tätigkeiten mit kraftvollem beidhändigem Zupacken, Tätigkeiten unter besonderen Anforderungen an die Feinmotorik der Hände, das Besteigen von Leitern, repetitives Kauern, Bücken oder Tätigkeiten in nach vorne geneigter Haltung sowie repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der HWS und der LWS. In Ausnahmefällen und in nicht repetitiver Weise könnten Gewichte von 10 kg gehoben und getragen werden. Bei fraglich schlecht eingestelltem Blutzucker verbieten sich Arbeiten an rotierenden Maschinen und unter Verletzungsgefahr, im Personentransport und allgemein im Führen von Fahrzeugen, ggfs. unter Abklärung der Fahrtauglichkeit.

    Die Prognose sei verhalten. Dr. Y.___ stützte sich bei der Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf die Krankentaggeld Abrechnungen und notierte bezüglich der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit folgendes:

- 100 % arbeitsunfähig vom 27. Februar bis 29. Mai 2020

- 30 % arbeitsunfähig vom 30. Mai 2020 bis zum 1. August 2021

- 100 % arbeitsunfähig vom 2. August bis 3. September 2021

- 30 % arbeitsunfähig ab dem 4. September 2021 bis dato und anhaltend


4.    Die medizinische Aktenlage lässt eine schlüssige und abschliessende Beurteilung allfälliger funktioneller Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht zu:

4.1    Die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik A.___ nahmen - bis auf Dr. B.___ - jeweils nur Stellung zu ihrem Fachgebiet (vgl. E. 3). Eine polydisziplinäre Konsensbeurteilung unter Berücksichtigung der neurologischen, orthopädischen und wirbelsäulenspezifischen Einschränkungen unterblieb. In Bezug auf die Ausführungen von Dr. B.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die im Verlaufsprotokoll notierte Telefonnotiz vom 4. März 2021 und der Kurzbericht vom 5. März 2021 nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen sind: Im Kurzbericht vom 5. März 2021 notierte Dr. B.___, dass eine «Tätigkeit in Teilzeitbelastung» möglich sei. Gemäss Telefonnotiz hat Dr. B.___ angegeben, dass eine volle Belastbarkeit in angepasster Tätigkeit bestehe (E. 3.6.1 und E. 3.6.2).

    Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer unbestritten unter Diabetes Typ 1, wobei insbesondere unklar bleibt, ob dies im Zusammenhang mit den übrigen Erkrankungen weitere Einschränkungen nach sich zieht (vgl. Urk. 1 und Urk. 7/58/34).

    Der Bericht von Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, sowie die von ihm verfasste Beschwerde (Urk. 1 und Urk. 7/58) vermögen den Sachverhalt darüber hinaus ebenfalls nicht hinreichend zu klären, verweist er doch im Wesentlichen auf die Berichte der behandelnden Fachärzte.

    Zusammenfassend lassen die Berichte der behandelnden Ärzte keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. der daraus allenfalls resultierenden funktionellen Einschränkungen zu.

4.2    An der Stellungnahme von Dr. Y.___ bestehen darüber hinaus zumindest geringe Zweifel, da sie als Fachärztin für Urologie und Chirurgie nicht hinreichend qualifiziert ist, den komplexen medizinischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beurteilen.

4.3    Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in geeigneter Weise interdisziplinär abklärt. Danach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.


5.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova