Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00391


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 30. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Teuta Imeraj

Anwaltskanzlei Teuta Imeraj

Mühlebachstrasse 32, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1980 geborene X.___, ohne Berufsausbildung, reiste im Dezember 1999 in die Schweiz ein und übte, bis er arbeitslos wurde, Hilfstätigkeiten als angelernter Dachdecker/Flachdachisoleur aus. Am 3. Oktober 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk.11/7) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers CSS bei (Urk. 11/16). Mit Verfügung vom 30. März 2015 verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Januar 2015, Urk. 11/22; Einwand vom 27. Januar 2015, Urk. 11/25-26) einen Rentenanspruch (Urk. 11/29).

    Vom 14. Januar 2016 bis am 13. Oktober 2018 arbeitete X.___ über die Y.___ AG als Flachdachisoleur. Am 3. August 2018 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte unter Hinweis auf Beeinträchtigungen an den Bandscheiben, einen Leistenbruch und eine misslungene Operation erneut bei der IV-Stelle ein Leistungsgesuch (Urk. 11/38). Nach Aufforderung der IV-Stelle vom 10. August 201, eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen mit Beweismitteln glaubhaft zu machen (Urk. 11/41), reichte der Versicherte den Arztbericht der Praxis Z.___ vom 15. August 2018 zu den Akten (Urk. 11/42). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 trat die IV-Stelle wie vorbeschieden auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 11/46). Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 berichteten die Ärzte der Praxis Z.___ der IV-Stelle über den Gesundheitszustand des Versicherten (Urk. 11/50).

    Vom 20. August bis am 8. November 2019 arbeitete X.___, inzwischen Vater einer Tochter (geboren 2018), als Bauarbeiter für die A.___. Am 23. Dezember 2019 (Eingangsdatum) erhielt die IV-Stelle mit Hinweis auf einen zweiten Bandscheibenvorfall und unter Beilage des radiologischen Berichts des Schmerz- Rheuma & Osteoporosezentrums vom 20. November 2019 (Urk. 11/55) abermals ein Leistungsbegehren (Urk. 11/57). Die IV-Stelle trat wie vorbeschieden mit Verfügung vom 12. März 2020 darauf nicht ein (Urk. 11/65).

    Am 29. November 2021 (Eingangsdatum) stellte X.___, mittlerweile Vater zweier Töchter (geboren 2018 und 2020), unter Beilage der radiologischen Berichte des Spitals B.___ vom 18. Juni und 16. August 2021 (Urk. 11/69) unter Hinweis auf einen zweifachen Bandscheibenvorfall und Kniebeschwerden links und rechts erneut bei der IV-Stelle ein Leistungsgesuch (Urk. 11/71). In der Folge holte diese Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/75, Urk. 11/78-80, Urk. 11/84-85) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 11/86). Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. Mai 2022, Urk. 11/88; Einwand vom 23. Juni 2022, Urk. 11/96) einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 29. Juli 2022 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 13. Juli 2022 sei aufzuheben und der Rentenanspruch sei neu zu beurteilen. Es sei in Bezug auf die diversen Beschwerden des Beschwerdeführers ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen (betreffend Rückenbeschwerden, Kniebeschwerden sowie geistigem und psychischem Zustand), eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorverfahren und im vorliegenden Verfahren (Urk. 1). Mit Eingabe vom 15. August 2022 (Urk. 7) legte der Beschwerdeführer seine wirtschaftlichen Verhältnisse dar (Urk. 8) und reichte entsprechende Belege ein (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Replik vom 3. November 2022 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 11. November 2022 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren gewährt (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 4. Januar 2023 auf eine Duplik (Urk. 16) und legte dabei ihre Verfügung vom 1. Dezember 2022, womit sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren abgewiesen hatte (Urk. 17), auf. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 (Urk. 18) reichte der Beschwerdeführer den Bericht vom 24. Dezember 2022 der Psychiatrie D.___ AG zu den Akten (Urk. 19). Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wurden die Eingaben den Parteien wechselseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

1.7    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.8    Weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt eine Regel, wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versicherungsexterne medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc, 122 V 157 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_1051/2008 vom 6. Februar 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, gestützt auf die Unterlagen sei der Beschwerdeführer seit Juni 2021 in seiner Tätigkeit als Dachdecker/Flachdachisoleur eingeschränkt. Diese Tätigkeit sei ihm dauerhaft nicht mehr zumutbar. In einer optimal angepassten Tätigkeit liege jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Das Belastungsprofil entspreche dem Entscheid vom 19. Januar 2015. Deshalb werde für die Berechnung des Invaliditätsgrades auf diesen Entscheid abgestützt und die Teuerung bis ins Jahr 2021 angepasst. Der Invaliditätsgrad betrage weiterhin 4 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit alleine auf die Beurteilung der untersuchenden Fachärzte in Bezug auf die Kniebeschwerden gestützt und keine seriöse Gesamtanalyse/-untersuchung vorgenommen. Es sei verkannt worden, dass die entsprechenden letzten medizinischen Berichte und die Beurteilung betreffend die Arbeitsfähigkeit sich ausschliesslich auf die Kniebeschweren bezögen und nicht sämtliche gesundheitlichen Beschwerden und die gesamte Krankheitsgeschichte für die Beurteilung in Betracht gezogen worden seien. Insbesondere sei auch der letzte Bericht der Universitätsklinik D.___ zu würdigen. Vorliegend sei es von grosser Wichtigkeit, eine Gesamtbetrachtung und -analyse all seiner gesundheitlichen Beschwerden vorzunehmen und abzuklären, ob und unter welchen Umständen er überhaupt noch arbeitsfähig sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine optimal angepasste Tätigkeit aufgrund seiner diversen Beschwerden kaum möglich sei. Aufgrund der Kniebeschwerden könne er keine dauerhaft stehende/gehende Tätigkeit verrichten, aufgrund der Rückenbeschwerden könne er jedoch nicht länger als 30 Minuten sitzen oder eine Zwangshaltung einnehmen. Die Beschwerden führten zu sich gegenseitig ausschliessenden zumutbaren Tätigkeiten. Eine zumutbare Tätigkeit mit eher wenig stehen und wenig sitzen (in Intervallen von 15 bis 30 Minuten ohne Heben/Tragen/Bücken und Belastungen oder Zwangshaltungen) sei selbst auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kaum vorstellbar. Er habe ständig Schmerzen und fühle sich sehr schnell überfordert und überlastet. Aufgrund der diversen Beschwerden müsse er auch regelmässig Medikamente einnehmen und sei daher ständig müde. Des Weiteren habe die IV-Stelle mit der Verfügung vom 13. Juli 2022 (Urk. 2) den Einwand vom 23. Juni 2022 (Urk. 11/93) mit der pauschalen Begründung abgewiesen, sie habe die gesamte Krankheitsgeschichte berücksichtigt und den Einwand umfassend geprüft. Eine seriöse und substanziierte Begründung und Auseinandersetzung mit seinen Einwänden und Anträgen fehle. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege im Verwaltungsverfahren werde in der Verfügung nicht eingegangen und total ignoriert. Ein solches Vorgehen verletze die Begründungspflicht (das rechtliche Gehör) sowie seine Verfahrensrechte (Urk. 1 S. 6 f.).


3.

3.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

    Die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (sie wurde im ganzen Verfügungstext nicht einmal erwähnt). Somit ist auf den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren nicht einzutreten.

    In der Zwischenzeit hat die IV-Stelle mit separater Verfügung vom 1. Dezember 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorverfahren entschieden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde. Im entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren Nr. IV.2022.00651 bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege im Vorverfahren erging das Urteil am heutigen Tag.

3.2    Da sich der Beschwerdeführer in der Replik vom 3. November 2022 (Urk. 13) nicht mehr substantiiert zur anfänglich genannten Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin äusserte sowie auf einen Rückweisungsantrag zur Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtete und sich überdies aus den Akten keine Verletzung der Begründungspflicht ergibt, wird darauf nicht weiter eingegangen.

4.    Im Rahmen der Neuanmeldung vom 29. November 2021 (Urk. 11/71) wurden die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten genommen:

4.1    In dem vom Sozialamt E.___ in Auftrag gegebenen Gutachten der F.___ vom 15. Juni 2020 (Urk. 11/75/8-14) stellte Dr.  G.___, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, die Diagnose eines panvertebralen Schmerzsyndroms ohne Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik sowie Status nach Inguinalhernienoperation nach Lichtenstein rechts (14.09.2015). MR-tomografisch zeige sich ein unauffälliger Befund der rechten Leiste und auch computertomografisch bestünden keine Hinweise auf ein Leistenhernienrezidiv. Im Untersuchungsgang dominierten die Zeichen einer Symptomausweitung mit diffuser Druckdolenz entlang der gesamten dorsalen Strukturen ohne höhergradige myofasziale Befunde sowie aktiven Bewegungseinschränkung der LWS und BWS mit auffälligem Schmerzverhalten bei Palpation und in der aktiven Funktionsprüfung. Im Gesamtkontext könne eine Aggravation nicht ausgeschlossen werden. Klinisch zeige sich eine leichte Wirbelsäulenfehlform mit Hyperkyphosierung der BWS und Kopfprotraktion. Inwieweit diese fixiert sei, habe sich mangels Kooperation des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilen lassen. In der Untersuchung zeigten sich keine Hinweise auf höhergradige segmentale Funktionsstörungen in allen drei Wirbelsäulenabschnitten, keine höhergradigen myofaszialen Befunde und keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik. Weder anamnestisch noch klinisch bestünden Hinweise auf eine entzündliche rheumatische Schmerzursache. Im Kontext des im Vordergrund stehenden Schonverhaltens im Umgang mit den Schmerzen müsse die klinische Relevanz des bildgebenden Befundes einer leichten Segmentdegeneration LKW 5/SWK 1 mit links mediolateraler Diskusprotrusion und bilateral leichten Facettengelenksarthrosen schlussendlich offenbleiben. Interessanterweise gebe der Beschwerdeführer eine Schmerzausstrahlung in das rechte Bein an, wofür sich in der Bildgebung kein Korrelat finden lasse und die angegebenen intermittierenden Missempfindungen im rechten Fuss liessen sich auch nicht desmatomal zuordnen. Therapievorschläge könnten aus physikalisch medizinischer Sicht aufgrund der im Vordergrund stehenden Symptomausweitung keine gemacht werden. Aus rheumatologisch orthopädischer Sicht lasse sich aktuell kein Befund erheben, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Die Arbeitsfähigkeit sei in einer bildungsadäquaten Tätigkeit ab sofort als 100 % zu beurteilen (Urk. 11/75/12-14).

4.2    Dr. H.___ stellte im Bericht vom 22. Dezember 2021 (Urk. 11/75/1-6) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:

- Unterrandeinriss Innenmeniskus rechts

- Hochgradiges Knochenmarködem proximale Tibia links

- Rechtskonvexe Skoliose, Hyperkyphose BWS

- Bandscheibenprotrusion Höhe LKW 5/SWK1

- Diskopathien HWK 4/5 bis HWK 6/7

    Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine arterielle Hypertonie sowie eine primäre Laktoseintoleranz an. Die Prognose sei gut und es sei keine Therapie vorgesehen, da der Beschwerdeführer den Arzt gewechselt habe. Dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit 8 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 11/75/3-5).

4.3    Dr. med. univ. I.___, Facharzt für Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 26. Februar 2022 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Korbhenkelläsion am Meniskus rechts und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Bandscheibenvorfall. Dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit von vier bis sechs Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose sei eher gut (Urk. 11/84/4-5).

4.4    Dr. med. J.___, Assistenzärztin Orthopädie an der Universitätsklinik D.___, stellte in ihrem Bericht vom 29. März 2022 die Diagnosen einer Korbhenkelläsion des medialen Meniskus rechts sowie laterale Knieschmerzen links bei einem Knochenmarksödem der proximalen Tibia und einer oberflächlichen Läsion des medialen Meniskushinterhorns. Die Prognose könne nicht abgeschätzt werden, da der Beschwerdeführer nur einmal gesehen worden sei. Zur aktuellen Tätigkeit lägen keine genauen Angaben vor. Da der Beschwerdeführer jedoch auf der Baustelle arbeite, sei davon auszugehen, dass er körperlich streng und wechselbelastend arbeite. Die Arbeitsfähigkeit konnte Dr. J.___ ebenfalls nicht abschätzen (Urk. 11/85/7-9).

4.5    In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2022 für den RAD nannte K.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Innenmeniskusschaden an beiden Kniegelenken sowie ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei einer leichten Wirbelsäulenfehlstatik. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verblieben eine arterielle Hypertonie, eine Laktoseintoleranz und ein Status nach Operation einer Inguinalhernie (September 2015). Dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte bis mittelschwere sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Zwangshaltungen für die Lendenwirbelsäule, ohne Arbeiten im Knien oder in der Hocke und ohne dauerhaft stehende sowie gehende Arbeiten, zumutbar. Seit spätestens Dezember 2021 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Dachdecker/Flachdachisoleur und in angepassten Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil eine volle Arbeitsfähigkeit. Eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation bezüglich der Kniegelenke sei möglich. Eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei aus arbeitsmedizinischer Sicht prognostisch nicht zu erwarten. Neu befinde sich der Beschwerdeführer bei Dr. I.___ in Behandlung. In seinem Bericht vom 26. Februar 2022 (E. 4.3) habe dieser dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 4 bis 6 Stunden attestiert (entsprechend einer 50%igen bis 75%iegen Arbeitsfähigkeit). Es würden jedoch im Vergleich zum Bericht vom 22. Dezember 2021 von Dr. H.___ (E. 4.2) keine neuen funktionellen Einschränkungen genannt. Der Beschwerdeführer sei weiterhin aktuell im Wesentlichen aufgrund der Knieproblematik eingeschränkt. Aus arbeitsmedizinischer Sicht ergäben sich aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen keine funktionellen Beeinträchtigungen in einer angepassten Tätigkeit. Somit könne auch weiterhin auf die Einschätzung durch Dr. H.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit abgestellt werden (Urk. 11/87/4-5).


5.

5.1    Unbestritten ist und aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer dahingehend eingeschränkt ist, dass für die ausgeübten Hilfstätigkeiten als Dachdecker/Flachdachisoleur keine verwertbare Einsatzfähigkeit mehr besteht. Zu prüfen ist dagegen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist. Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung des RAD vom 6. Mai 2022 (E. 4.5).

5.2    Der RAD-Arzt K.___ führte zwar keine eigene Untersuchung durch, jedoch standen ihm sämtliche medizinischen Akten, darunter auch das vom Sozialamt E.___ in Auftrag gegebene rheumatologische Gutachten der F.___ vom 15. Juni 2020 (E. 4.1), zur Verfügung. Er setzte sich mit den medizinischen Unterlagen auseinander und formulierte gestützt auf die klinisch erhobenen, in den Akten dokumentierten Befunde und somit unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Beschwerdeführers an der Wirbelsäule und insbesondere an beiden Knien ein Belastungsprofil (körperlich leichte bis max. mittelschwere Tätigkeiten, sitzend oder wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Zwangshaltungen für die Lendenwirbelsäule, ohne Arbeiten im Knien oder in der Hocke und ohne dauerhaft stehende sowie gehende Tätigkeiten, E. 4.5), welches zu überzeugen vermag. Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, dass der RAD-Arzt ab Dezember 2021 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten nach dem Belastungsprofil ausgeht. Diesbezüglich stellte er auf den Bericht von Dr. H.___ vom 22. Dezember 2021 ab (E. 4.2), welcher dem Beschwerdeführer ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestierte. Der RAD-Arzt führte auch nachvollziehbar aus, weshalb die Einschätzung der Leistungsfähigkeit von Dr. I.___ im Bericht vom 26. Februar 2022 (E. 4.3) von vier bis sechs Stunden in angepassten Tätigkeiten nicht plausibel erscheint. Demnach sind die Ausführungen des RAD-Arzt schlüssig und konkludent. Anhand der ihm zur Verfügung gestellten medizinischen Akten konnte sich der versicherungsinterne Arzt ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Behandlungsverlauf sowie den gegenwärtigen gesundheitlichen Status des Beschwerdeführers verschaffen, wobei er auf bildgebende Befunde abstellen konnte, die von den behandelnden Fachärzten einhellig und nicht kontrovers dargestellt wurden, womit es sich um einen feststehenden medizinischen Sachverhalt handelte und keine zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen waren. Demnach vermag der Umstand, dass er vorliegend keine eigene Untersuchung durchgeführt hatte, den Beweiswert seiner Beurteilungen nicht zu schmälern. Ferner besteht nicht in jedem Fall grundsätzlich ein Anspruch auf externe Begutachtung (vgl. E. 1.8).

    Hinsichtlich des rheumatologischen Gutachtens der F.___ vom 15. Juni 2020 ist anzumerken, dass das Gutachten auf umfassenden fachärztlichen rheumatologischen Untersuchungen beruht (Urk. 11/75/11-12) und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst wurde (Urk. 11/75/8-9). Die Gutachterin hat detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Mithin erfüllt das Gutachten die rechtssprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.6), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Es weist jedoch bezüglich der knapp begründeten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ohne formuliertem Belastungsprofil trotz erhobenen Einschränkungen einen Schwachpunkt auf. Jedoch stellte der RAD-Arzt in seiner Beurteilung nicht auf die darin enthaltene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab, weshalb das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Verwertbarkeit und Beweiskraft des Gutachtens (Urk. 13 S. 4) ins Leere zielen.

5.3    Aus psychiatrischer Sicht machte der Beschwerdeführer geltend, die Situation mache ihm sehr zu schaffen, er sei oft müde, deprimiert und könne nicht schlafen und ertrage die Situation und Schmerzen teilweise nur bei Einnahme von Alkohol (Urk. 1 S. 7). Vor dem Hintergrund, dass den medizinischen Akten keinerlei Hinweise auf psychiatrische Einschränkungen zu entnehmen sind – auch nicht den Berichten der Hausärzte und der einzige psychiatrische Bericht vom 24. Dezember 2020 (Urk. 19), nach Verfügungserlass datiert und aufgrund einer einmaligen Selbstzuweisung als psychiatrischer Notfall in die Psychiatrie C.___ AG erstellt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht psychiatrisch abklären liess. Aus dem Notfallbericht geht hervor, dass ausgehend vom erhobenen Psychostatus (Urk. 19 S. 2) eine schwere psychologische Störung jedenfalls nicht ausgewiesen ist (vgl. Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F32 S. 169-173 und S. 204-206). Für einen geringen Leidensdruck spricht vorliegend auch, dass sich der Beschwerdeführer nur einmalig im Notfall vorstellte. Hinzu kommt, dass vorliegend insbesondere nicht invalidenversicherungsrelevante psychosoziale Faktoren im Vordergrund zu stehen scheinen. Nach dem Gesagten liegt zumindest bis zum Verfügungserlass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vor.

5.4    Zusammenfassend ergeben sich keine begründeten Zweifel an der Beurteilung des RAD vom 6. Mai 2022. Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist (E 1.8). Demnach kann von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten entsprechend dem durch den RAD formulierten Belastungsprofil ab spätestens Dezember 2021 ausgegangen werden (E. 4.5).


6.    Die von der IV-Stelle für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. An dieser Stelle ist anzumerken, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Dabei ist nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Arbeitsstelle erhält oder erhalten kann. Es reicht aus, dass solche auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind (Urteil des Bundesgericht 9C_837/2016 vom 13. Juni 2017 E. 4.1).

    Mit dem aus dem Einkommensvergleich errechneten Invaliditätsgrad von 4 % hat der Beschwerdeführer weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 1.3), weshalb in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich seit der letztmaligen Rentenprüfung (Verfügung vom 30. März 2015, Urk. 11/29) die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert haben (vgl. E. 1.7), offen gelassen werden kann.


7.    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.


8.

8.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.2    Rechtsanwältin Teuta Imeraj machte mit Honorarnoten vom 27. Juli 2022 bis am 20. Januar 2023 (Urk. 22/1-2) einen Gesamtaufwand von Fr. 4‘039.83 (einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer und 3 % Auslagen) geltend. Dieser geltend gemachte Aufwand erscheint vor dem Hintergrund, dass der Rechtsvertreterin die Akten aus dem Vorverfahren bekannt waren und sie im Wesentlichen die Beweiskraft der Stellungnahme des RAD in Frage stellte, als deutlich überhöht.

    Angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift sowie der zu konsultierenden Akten, der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Instruktion, der Nachbearbeitung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung von Rechtsanwältin Teuta Imeraj bei Anwendung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


8.3    Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Teuta Imeraj, Zürich, wird mit Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Teuta Imeraj

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz