Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00392
damit vereinigt
IV.2022.00393
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 3. August 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1971 geborene X.___ wurde am 14. April 1972 im Zusammenhang mit einem Entwicklungsrückstand erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Mit Beschluss vom 21. Juni 1972 erteilte diese Kostengutsprache für die Behandlung der Geburtsgebrechen Nr. 390 und Nr. 452 (Urk. 7/3). Im Oktober 1982 wurde bei der Versicherten eine angeborene Schallleitungsschwerhörigkeit rechts mit Verdacht auf Mittelohrmissbildung diagnostiziert (Urk. 7/31). Mit Beschluss vom 14. Juli 1983 erteilte die Eidgenössische Invalidenversicherung Kostengutsprache für die Überwachung sowie die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 152 (Urk. 7/46); die Kostenübernahme für ein Hörgerät erfolgte mit Beschluss vom 6. September 1984 (Urk. 7/55). Im Jahr 1990 schloss die Versicherte eine Ausbildung zur Büroangestellten ab (Urk. 7/73 S. 4).
1.2 Am 6. Mai 1998 meldete sich die Versicherte im Zusammenhang mit einem am 1. April 1997 erlittenen HWS-Trauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/73, Urk. 7/81 S. 2). Mit Verfügung vom 13. November 1998 sprach diese der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 1998 eine ganze Rente zu (Urk. 7/87). Im Rahmen der im August 1999 sowie Oktober 2000 durchgeführten Rentenrevisionen konnte keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt werden (Urk. 7/92, Urk. 7/96). Nachdem die Versicherte ab April 2003 wieder eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte (Urk. 7/109), hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 per 1. Februar 2004 auf (Urk. 7/112).
1.3 Am 24. September 2017 war die Versicherte als Beifahrerin erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt, zog sich eine HWS-Distorsion zu und meldete sich in diesem Zusammenhang am 27. März 2018 bei der IV-Stelle Aargau zum Leistungsbezug an (Urk. 7/137, Urk. 7/143/41). Mit Verfügung vom 8. März 2016 stellte der Unfallversicherer die zunächst gewährten Leistungen per 31. März 2018 ein (Urk. 7/143/127-130). Am 4. Februar 2019 erteilte die SVA Zürich, IVStelle, Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung in der Frühintervention (Urk. 7/171); der entsprechende Abschlussbericht über die Potenzialerhebung datiert vom 15. April 2019 (Urk. 7/177). Mit Mitteilung vom 5. Juni 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz (Urk. 7/185).
1.4 Am 24. Oktober 2019 wurde bei der Versicherten eine schwere Takotsubo-Kardiomyopathie mit kardiogenem Schock diagnostiziert, was bis zum 13. November 2019 zur Hospitalisation führte (Urk. 7/209); die Rehabilitation erfolgte vom 6. Dezember 2019 bis zum 30. Januar 2020 in der Y.___ (Urk. 7/214/1315). Mit Mitteilung vom 16. Dezember 2019 informierte die IVStelle unter Hinweis auf das Ereignis vom 24. Oktober 2019 über den Abschluss der Eingliederungsberatung (Urk. 7/202). Im Rahmen der weiteren Abklärungen veranlasste die IV-Stelle die polydisziplinäre Abklärung der Versicherten; das entsprechende Z.___-Gutachten datiert vom 19. April 2021 (Urk. 7/275). Mit Vorbescheid vom 16. November 2021 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Dezember 2019 die Ausrichtung einer ganzen und ab 1. Juni 2021 einer halben Rente in Aussicht (Urk. 7/284) und bestätigte diesen Entscheid mit Verfügungen vom 29. April 2022 (Urk. 7/305 = Urk. 4/2/2, Urk. 7/306 = Urk. 2/2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 3. Juni 2022 respektive 7. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab 1. September 2018 eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 2/1, Urk. 4/2/1). Mit Entscheid vom 7. respektive 8. Juni 2022 trat das angerufene Gericht auf die Beschwerden mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Streitsache an das hiesige Gericht (Urk. 1/1 [Prozess Nr. IV.2022.00392], Urk. 4/1/1 [Prozess Nr. IV.2022.00393]). Mit Verfügungen vom 1. September 2022 wurde der Prozess Nr. IV.2022.00393 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2022.00392 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt (Urk. 3); weiter wurde der Prozess Nr. IV.2022.00393 als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 4/3).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 4. Januar 2023 (Urk. 11) sowie Duplik vom 10. Februar 2023 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 16); die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte mit Verfügung vom 14. Februar 2023 (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Auch wenn die angefochtenen Verfügungen vorliegend vom 29. April 2022 datieren (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), steht der Anspruch auf IV-Leistungen im Wesentlichen im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 24. September 2017 sowie 24. Oktober 2019, wobei Leistungen ab 1. September 2018 strittig sind und eine Rentenzusprache ab Dezember 2019 erfolgte, sodass vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen damit, dass aufgrund des Unfalls am 24. September 2017 von einem Ende des Wartejahres per 23. September 2018 auszugehen sei. In der Zeit ab Oktober 2018 seien Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden, welche am 16. Dezember 2019 hätten abgebrochen werden müssen. Aufgrund der anschliessenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bestehe ab dem 1. Dezember 2019 ein Anspruch auf eine ganze Rente. Ab 19. Februar 2021 sei von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 50 % auszugehen, was ab 1. Juni 2021 zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führe (Urk. 2/2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass dieser auch in der Zeit vom 24. September 2018 bis 23. Oktober 2019 keine Leistung auf dem ersten Arbeitsmarkt habe zugemutet werden können (Urk. 4/2/1 S. 3). Die Steigerung des Pensums auf 50 % im Rahmen des Arbeitstrainings habe zu einem Herzinfarkt geführt, zuvor sei von einer Leistungsfähigkeit von gerade einmal 33 % auszugehen (Urk. 2/1 S. 4). Weiter würden die Gutachter ausführen, dass die Beschwerdeführerin nicht zu 50 % arbeiten könne, sondern erst nach sorgfältiger Begleitung im Eingliederungsprozess wieder ein Potenzial von 50 % erreichen könne (S. 6).
Im Rahmen der Replik wies der Vertreter der Beschwerdeführerin zudem darauf hin, dass im vorliegenden Fall kein Prozentvergleich erfolgen könne, sondern ein Einkommensvergleich vorzunehmen sei, wobei für die Invaliditätsbemessung gestützt auf das Kompetenzniveau 2 der LSE-Tabelle ein monatliches Invalideneinkommen von Fr. 4'810.-- heranzuziehen sei (Urk. 11 S. 5 ff.).
3.
3.1 Die für das Z.___-Gutachten vom 19. April 2021 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/275 S. 10 ff.):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4)
- Leistungsorientierte, pflichtbewusste, selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.0)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nach mehreren Unfällen
- Chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom mit zervikozephaler und zervikobrachialer Symptomatik mit/bei
- dezentriertem Dens, Blockwirbel HWK2/3 (Fusion Wirbelkörper und Facettengelenke) sowie partieller Blockwirbel HWK6/7 (Fusion Wirbelkörper und Facettengelenke links), Bogenschlussstörung HWK6, Osteochondrose HWK 5/6 mit erosiver Komponente und Spondylophyten, konventionell radiologisch zudem leichte Listhesis, geringe Osteophyten HWK4/5 bei normal weitem Intervertebralraum;
- klinischneurologisch kein Nachweis eines zervikoradikulären Reiz- und Ausfallsyndroms, kein Nachweis einer Rückenmark-Funktionsstörung;
- Status nach Reitunfall mit möglicher Stauchung/Kontusion der Halswirbelsäule 1987 mit gemäss Angaben der Versicherten über eine längere Zeit persistierendem Tinnitus und Lähmungen der rechten oberen und unteren Extremität, schlussendlich restitutio ad integrum
- wahrscheinlich HWS-Dezelerationstrauma April 1994 (Anschlagen Nase an Bett im Camper) mit in der Folge über Jahre persistierenden Nackenschmerzen, Tinnitus, rascher Ermüdbarkeit, schlussendlich restitutio ad integrum;
- HWS-Distorsionstrauma infolge Heckauffahrkollision als Fahrerin 2010 (keine Akten) mit gemäss Angaben der Versicherten über längere Zeit vorhandenen Nackenschmerzen, unkontrollierbarem generalisiertem Zittern, schlussendlich restitutio ad integrum;
- erneutem HWS-Distorsionstrauma durch Heckauffahrkollision (als Beifahrerin) am 24. September 2017 mit bis heute persistierender Symptomatik.
- Tiefnormale linksventrikuläre Auswurffraktion (50-55 %, TEE vom 26. Februar 2020)
- Status nach Spontandissektion Typ II mit 70%iger Stenosierung des 1. Posterolateralastes I (RCX) mit sekundärer schwerer Takotsubo-Kardiomyopathie Oktober 2019 mit/bei
- Kardiogenem Schock mit LVEDP von 45 mmHg am 24. Oktober 2019
- Status nach Intubation bei respiratorischer Erschöpfung sowie Einlage einer IABP (intraarterielle Ballonpumpe) von femoral rechts
- Koronarangiographisch am 24. Oktober 2017 70%-ige langstreckige Stenose des PLA1-Abgangs bei Wandhämatom (Spontandissektion Typ I), übrige Koronarien ohne relevante Stenosierung
- Linksventrikuläre Auswurffraktion initial 20 % bei midventrikulärer und apikaler Akinesie
- Kongenitale Schwerhörigkeit beidseits mit Zustand nach Hörgeräteversorgung
- Tinnitus beidseits mittelgradig kompensiert
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden die folgenden Diagnosen bleiben (S. 12):
- Arterielle Hypertonie mit hypertensiver Kardiopathie, aktuell gut kontrollierte Blutdruckwerte
- Status nach Nausea und rezidivierendem Erbrechen unklarer Ätiologie 2019 mit konsekutiver Hypokaliämie, DD: psychosomatisch
- Status nach Soor-Ösophagitis November 2019, behandelt mit einmaliger Gabe von Difluxan 400 mg i.v. am 12. November 2019
- Tendenz zur Hyperlaxizität
- Anamnestisch Status nach Supinationstrauma rechts und in der Folge operativem Eingriff am Malleolus, seitdem beschwerdefrei
- Sonstige negative Kindheitserlebnisse mit Status nach Gewalterfahrung und emotionaler Deprivation in der Kindheit
In der bisherigen Tätigkeit als Angestellte beim Einwohneramt A.___ sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig (S. 17). In einer angepassten Tätigkeit, ohne Hektik, ohne Führungsfunktion und ohne Schichtarbeit, sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht noch vier Stunden täglich einsetzbar, ohne Verminderung des Rendements. Eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes müsse ab Februar 2021 definitiv angenommen werden, eine mögliche frühere Verbesserung lasse sich aufgrund der Akten nicht exakt eruieren. Aus rheumatologischer Sicht sei in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen, aus neurologischer Sicht bestehe ein erhöhter Pausenbedarf von 10 %, aus otoneurologischer Sicht bestehe eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von 20 % (S. 18 f.). Für die Zeit ab dem 24. September 2017 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die Dauer bis maximal neun Monaten auszugehen. Ab Juli 2018 sei in einer angepassten Tätigkeit von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit auszugehen mit einer Leistungseinschränkung von 10 %. Ab dem 24. Oktober 2019 bis Februar 2020 bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) für sämtliche Tätigkeiten (S. 19 f.).
3.2
3.2.1 Das vorliegende Z.___-Gutachten legt den medizinischen Sachverhalt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Gutachtens geltenden Arbeitsfähigkeit in einer nachvollziehbaren Weise dar. Die nunmehr attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich dabei insbesondere aufgrund der psychischen Einschränkungen. Dabei kann die Situation im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mit jener im Zeitpunkt der durchgeführten beruflichen Massnahmen im Sommer 2019 verglichen werden, ist es doch seither zu einer Verbesserung der depressiven Problematik gekommen (Urk. 7/275/153). Auch wenn im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens eine Eingewöhnungszeit und berufliche Massnahmen als notwendig erachtet wurden (Urk. 7/275/151), ergibt sich dies aus der Konsensbeurteilung nicht mehr. Dabei kann auf die abschliessende Gesamteinschätzung abgestellt werden. Zum einen fand eine Konsensbesprechung statt, sodass sich Dr. med. B.___ als für den psychiatrischen Teil verantwortlicher Facharzt direkt einbringen konnte. Zum anderen verbleiben aus psychiatrischer Sicht allein die Diagnosen leistungsorientierte, pflichtbewusste, selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.0) sowie anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) nach mehreren Unfällen. Aus diesen Diagnosen auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit zu schliessen erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen prima vista als wohlwollend, vermag aber unter Berücksichtigung der langjährigen Entwicklung der Beschwerden, der mehrfachen HWS-Distorsionen sowie der nunmehr aufgetretenen Herzprobleme zu überzeugen.
Für die Zeit ab Februar 2021 ist demnach in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Aufgrund der Ausführungen im Gutachten ist die bisherige Tätigkeit nicht mehr zuzumuten, was im Rahmen des Einkommensvergleichs zu berücksichtigen sein wird.
3.2.2 Nicht zu überzeugen vermag die gutachterliche Einschätzung jedoch hinsichtlich der retrospektiven Beurteilung der Leistungsfähigkeit in der Zeit ab Juli 2018 bis zum Ereignis vom 24. Oktober 2019. Die nach einer Angewöhnung als möglich erachtete Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100 % mit einer Leistungseinbusse von 10 % widerspricht sowohl den echtzeitlichen ärztlichen Berichten wie auch den Erfahrungen im Rahmen der beruflichen Eingliederung. So ging Dr. med. C.___ vom D.___ Zentrum für funktionelle Medizin in seinem Bericht vom 4. Dezember 2018 von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % aus (Urk. 7/168), während Dr. med. E.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 27. September 2019 eine solche von 2-3 Stunden pro Tag als möglich erachtete (Urk. 7/199). Im Rahmen der Potentialerhebung der IV-Stelle war die Beschwerdeführerin ab dem 11. März 2019 für drei Stunden pro Tag präsent. Sie sei aber trotz guter Motivation deutlich an ihre Belastungsgrenze gekommen. Für die weitere Integrationsmassnahme wurde eine Einstiegspräsenz von 2 Stunden pro Tag empfohlen (Bericht vom 15. April 2019; Urk. 7/177 S. 5). Ziel der weiterführenden Arbeitsintegration ab dem 3. Juni 2019 war es dabei, eine Präsenz von mindestens 50 % eines vollen Pensums zu erreichen (Urk. 7/188).
Vor diesem Hintergrund ist für die Zeit ab 1. September 2018 (frühstmöglicher Rentenbeginn) bis zum Ereignis vom 24. Oktober 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit von rund 30 % auszugehen. In der Zeit vom 24. Oktober 2019 bis Januar 2021 liegt unbestrittenermassen eine volle Arbeitsunfähigkeit vor.
4.
4.1 Gestützt auf das Z.___-Gutachten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit insbesondere durch die psychischen Probleme eingeschränkt ist; entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist damit ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen.
Dabei ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). Aufgrund des Gutachtens ist dabei davon auszugehen, dass die Einschränkung in der Leistungsfähigkeit auf die festgestellten psychiatrischen Befunde zurückgeführt werden können; es finden sich keine Hinweise auf soziokulturelle oder psychosoziale Faktoren, vielmehr werden die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mit den gestellten Diagnosen begründet (Urk. 8/275 S. 12 ff.).
4.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
4.3
4.3.1 Auch wenn allein gestützt auf die Diagnoseliste – verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen - auf den ersten Blick eher von leichten bis mittelgradigen Einschränkungen auszugehen wäre, liegen im konkreten Fall – entsprechend der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter – erhebliche Einschränkungen vor. So ist durch die Akten mehrfach belegt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Herzerkrankung ihre Grenzen nicht wahrgenommen und regelmässig überschritten hat (Urk. 8/275 S. 14) und dabei trotz ihrem Einsatz – etwa im Rahmen der beruflichen Eingliederung im Sommer 2019 (vgl. Urk. 8/177) – ihre Leistungsfähigkeit nicht nachhaltig verbessern konnte. Aufgrund der im Oktober 2019 neu hinzugekommenen Herzprobleme ist mittlerweile von multiplen, teilweise langjährigen gesundheitlichen Problemen und damit von einer ausgeprägten Komorbidität auszugehen. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung von 50 % auch in einer angepassten Tätigkeit ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und wird dem langjährigen Krankheitsgeschehen sowie der Therapieresistenz gerecht.
Weiter ist auch von weiteren therapeutischen Möglichkeiten kein nennenswerter Nutzen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 8/275 S. 20 f.).
4.3.2 Was den Komplex «Persönlichkeit» betrifft, ist aufgrund der langen Krankheitsdauer sowie der mannigfaltigen Einschränkungen nur noch von mässigen Ressourcen auszugehen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Beschwerdeführerin extrem leistungsorientiert und pflichtbewusst ist, was immer wieder zu Überschreitungen der Belastungsgrenze geführt hat. Zudem ist im Anschluss an den Herzstillstand mit Lebensgefahr von einer weiteren Verunsicherung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit auszugehen.
Aufgrund der genannten Ausführungen ist insgesamt doch von deutlich eingeschränkten persönlichen Ressourcen auszugehen.
4.3.3 Bei der Beurteilung des sozialen Kontexts ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem langjährigen Partner nach dem Herzstillstand seit 2020 alleine lebt, durch den damit zusammenhängenden Wohnortwechsel aber durch ihre Familie mehr Hilfe erhält, so dass sie auf Beziehungsebene immerhin auf mässige Unterstützung zurückgreifen kann (Urk. 7/275/9 und 149).
4.3.4 Bei der Beurteilung von möglichen Inkonsistenzen (Autofahrt zum Termin, Konzentrationsfähigkeit während der Untersuchung) führten die Z.___-Gutachter aus, dass dabei die leistungsorientierte Persönlichkeitsstruktur sowie die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sei. So sei aus psychiatrischer Sicht festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht jammere, nicht aggraviere und auch keine Verdeutlichungstendenz ihrer Symptome zeige. Zu berücksichtigen sei auch der enorme Leistungsdruck, welchen die Beschwerdeführerin an sich selbst stelle (Urk. 7/275/141). Aktuell bestehe eine Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen, wobei Corona dabei auch eine Rolle spiele (Urk. 7/275/152).
4.3.5 Weiter hielten die Gutachter fest, dass aufgrund des langjährigen Krankheitsverlaufs sowie der 2019 aufgetretenen Herzprobleme nunmehr davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin psychiatrisch zwischen «Stühle und Bänke» geraten sei (Urk. 7/275 S. 14). Weiter ist aufgrund der bereits vor den Herzbeschwerden gescheiterten beruflichen Eingliederung mittlerweile doch von einem gewissen Leidensdruck auszugehen.
4.4 In einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Einschätzung des Leistungsvermögens durch die Z.___-Gutachter nicht zu beanstanden. Die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit widerspiegelt die langjährige Krankheitsgeschichte bei zeitweise zu hohen Anforderungen der Beschwerdeführerin an die eigene Leistungsfähigkeit sowie bisher missglückter beruflicher Wiedereingliederung. Auf der anderen Seite verfügt die Beschwerdeführerin über eine stabile Wohnsituation und über gewisse persönliche Ressourcen, welche bei im Zeitpunkt der Begutachtung remittierter depressiver Erkrankung genutzt werden können.
Damit ist für die Zeit ab Februar 2021 in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.
4.5 Die Beschwerdegegnerin und ihr Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) erachteten das Z.___-Gutachten und insbesondere das psychiatrische Teilgutachten als sorgfältig und ausführlich, weshalb vollständig darauf abgestellt werden könne (Urk. 7/282/14). Sie gingen aber - anders als die Gutachter - davon aus, dass es sich bei der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kanzleisekretärin bei der Bezirksverwaltung A.___ (Urk. 7/290) um eine optimal angepasste Tätigkeit handle. Die Beschwerdegegnerin argumentierte verfügungsweise insbesondere damit, dass die angestammte Tätigkeit keine Führungsfunktionen beinhalte, auch wenn die Beschwerdeführerin für die Betreuung und Ausbildung der KV-Lernenden im ersten Lehrjahr zuständig gewesen sei (Urk. 4/2/2/4). Dem ist entgegen zu halten, dass auch die Gutachter nicht von eigentlichen Führungsfunktionen ausgingen und zum Tätigkeitsprofil in der angestammten Tätigkeit lediglich notierten: «Führung Kanzleisekretariat, Telefonzentrale/Schalter, Unterstützung Landschreiber, Organisation Bezirksanlässe, Führung Sekretariat Einbürgerungsbehörde» (Urk. 7/275/7). Mit Verweis auf den Arbeitgeberfragebogen vom 7. Mai 2018 (Urk. 7/146/3) und die Berufsunterlagen vom 19. Dezember 2018 (Urk. 7/169/1) führten die Gutachter aus, dass die Anforderungen/Belastungen hinsichtlich Konzentration/Aufmerksamkeit, Sorgfalt sowie Auffassungs- und Durchhaltevermögen in dieser Tätigkeit gross gewesen seien. Unter dem Titel «Führung Kanzleisekretariat» wird damit klarerweise der komplexe Bereich der Sekretariatsaufgaben erfasst und sind damit keine Führungsaufgaben im betriebswirtschaftlichen Sinn gemeint. Dass die Beschwerdeführerin in diesem «Multitaskingumfeld mit hohen kognitiven Anforderungen» (Urk. 7/275/153) auch ohne eigentliche Führungsaufgaben nicht mehr bestehen kann, ergibt sich zweifelsfrei aus der nachvollziehbaren Einschätzung des psychiatrischen Gutachters (vgl. E. 3.2.1 und E. 4.3). Somit ist gestützt auf die Ausführungen der Z.___-Gutachter - und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit aus psychischen Gründen nicht mehr ausführen kann.
5.
5.1 Bei dieser Ausgangslage ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln.
Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Jahr 2016 ohne nennenswerte Einschränkung erwerbstätig und konnte dabei ein Einkommen von Fr. 86'902.--erzielen (Urk. 7/145). Aufgrund der eingetretenen Nominallohnentwicklung führt dies im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 2018 (BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39, Frauen, Stand 2016: 2709, Stand 2018: 2732) zu einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 87'639.80.
5.2 Aufgrund der Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie ihrer langjährigen Berufserfahrung ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Werte des Kompetenzniveaus 2 abzustellen. Im Bereich des Sektors Dienstleistungen (45-96) führt dies per 2018 zu einem monatlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 4'810.--, was nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01) zu einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 60'173.10 führt. Bei einem zumutbaren Pensum von 50 % führt dies zu einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 30’086.55.
Dies führt für die Zeit ab Februar 2021 zu einem Invaliditätsgrad von 66 % ([Fr. 87'639.80 - Fr. 30’086.55] x 100 / Fr. 87'639.80 = 65.67). Selbst wenn man aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Kompetenzniveau 2 auf ein stressfreies Umfeld angewiesen ist und zudem auch aus rheumatologischer, neurologischer und otoneurologischer Sicht Anforderungen an einen angepassten Arbeitsplatz gestellt werden (vgl. E. 3.1), einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % vornähme, würde sich dies bei einem Invaliditätsgrad von 69 % nicht rentenrelevant auswirken ([Fr. 87'639.80 - Fr. 27’077.90] x 100 / Fr. 87'639.80 = 69.10).
Zum identischen Ergebnis führte ein Abstellen auf die Werte der Tabelle T17 der LSE 2018, Bürokräfte und verwandte Berufe (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2021 vom 17. März 2022 E. 4.3). Frauen im Alterssegment der Beschwerdeführerin erzielten ein Einkommen von Fr. 5'958.--, was aufgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen 1990-2021, Bundesamt für Statistik) bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu einem Einkommen von Fr. 37'267.-- führt. Da dieser Lohn auf zuweilen stressigen Tätigkeiten im Bürobereich basiert, erweist sich bei dieser Berechnungsweise ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % als zwingend (Urteile des Bundesgerichts 9C_955/2011 vom 7. November 2012 E. 5.3 und 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3). Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'541.-- und ein Invaliditätsgrad von 62 %.
5.3 Zu prüfen bleibt weiter der Rentenbeginn bei Ende des Wartejahres per 23. September 2018 und einer ersten Eingliederungsberatung am 19. Dezember 2018 (Urk. 7/171).
Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen u.a. auf BGE 121 V 190).
Aufgrund der medizinischen Akten ist frühestens ab Dezember 2018 von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit in einem wohlwollenden Umfeld auszugehen (Urk. 7/168). Dies entspricht dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche ein erstes Gespräch betreffend berufliche Eingliederung am 19. Dezember 2018 durchführte. Für die Zeit ab 1. September 2018 ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Vor diesem Hintergrund hat sie ab dem 1. September 2018 Anspruch auf eine ganze Rente.
Für die Dauer der beruflichen Eingliederung bis zum Ereignis vom 24. Oktober 2019 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsfähigkeit von rund 30 % auszugehen, was unter Berücksichtigung des vergleichsweise hohen Valideneinkommens auch in dieser Zeit grundsätzlich zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führt, wobei rechtsprechungsgemäss für den Zeitraum des Taggeldbezugs der Taggeldanspruch den Rentenanspruch unterbricht Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 29 mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt in der Zeit ab 24. Oktober 2019 bis 31. Mai 2021 (Begutachtung am 16. Februar 2021).
5.4 Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin demnach ab 1. September 2018 unter Vorbehalt eines vorgehenden Taggeldanspruchs nach IVG Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Juni 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Vorliegend hat das in der Beschwerde gestellte Rentenbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst. Das bloss teilweise Obsiegen in diesem Punkt rechtfertigt deshalb keine Reduktion der Parteientschädigung (vgl. BGE 117 V 401 E. 2c).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 29. April 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter Vorbehalt eines vorgehenden Taggeldanspruchs nach IVG ab 1. September 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Juni 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty