Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00395
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 31. Oktober 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2015 als Maurer bei der Y.___ AG angestellt. Am 31. Januar 2015 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Februar 2016 (Urk. 2/6/71) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Auf Einwand vom 14. März (Urk. 2/6/78) mit ergänzender Begründung vom 20. Mai 2016 (Urk. 2/6/88) hin tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und zeigte dem Versicherten mit neuem Vorbescheid vom 9. März 2017 (Urk. 2/6/111) die Zusprache einer vom 1. August 2015 bis 31. August 2016 befristeten ganzen Invalidenrente an. Dagegen erhob der Versicherte am 27. April 2017 Einwand (Urk. 2/6/115), woraufhin die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung beim Begutachtungsinstitut Z.___ veranlasste (Expertise vom 14. Juni 2019; Urk. 2/6/150). Am 13. November 2019 (Urk. 2/2) verfügte sie im angekündigten Sinne. Das hiesige Gericht wies die vom Versicherten dagegen am 23. Dezember 2019 erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (Urk. 2/8, Prozess-Nr. IV.2019.00919) ab. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 1. Februar 2021 (Urk. 2/11) wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 (Urk. 2/12) teilweise gutgeheissen und die Sache an das hiesige Gericht zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre, mithin die für die Beurteilung der Selbsteingliederungsfähigkeit notwendigen Feststellungen tätige. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
2. Mit Verfügung vom 12. August 2022 (Urk. 3) forderte das hiesige Gericht die Parteien auf, zur Frage der Selbsteingliederungsfähigkeit des Versicherten Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 22. August 2022 (Urk. 5) teilte die IVStelle mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichte. Der Beschwerdeführer reichte am 5. September 2022 eine Stellungnahme ein (Urk. 7). Gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle A.___ habe sich der Beschwerdeführer am 31. Januar 2021 für immer in sein Herkunftsland abgemeldet (Aktennotiz vom 30. August 2022, Urk. 6). Diese Aktennotiz sowie die Eingaben vom 22. August und 5. September 2022 wurden den Parteien mit Verfügung vom 7. September 2022 jeweils wechselseitig zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
1.4 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorerwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
1.5 Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versicherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren (E. 5.3).
1.6 Die Verwaltung muss sich damit vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich sind. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verzichtete darauf, sich zur Selbsteingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern (vgl. Urk. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt (Urk. 7), die Beschwerdegegnerin trage die Beweislast dafür, dass er in der Lage sei, sein Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten. Er habe die Schule nur bis zur 4. Klasse besucht und keine Berufsausbildung abgeschlossen, spreche nur sehr wenig Deutsch, werde bald 59 Jahre alt und sei seit über sieben Jahren krankheitsbedingt nicht mehr arbeitstätig gewesen. Mit Ausnahme seiner 2.5-jährigen Tätigkeit als Maurer weise er in der Schweiz keine Berufserfahrung vor, welche er erwerblich ummünzen könnte. Er entspreche in keiner Weise dem von der Rechtsprechung skizzierten Bild einer besonders agilen und gewandten sowie im gesellschaftlichen Leben integrierten Person beziehungsweise einer solchen mit besonders breiten Ausbildungen und Berufserfahrungen. Es sei damit erstellt, dass keine Selbsteingliederungsfähigkeit bestehe.
3.
3.1 Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei einer - wie vorliegend - rückwirkend befristeten Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt (13. November 2019) abzustellen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.3.2). Der 1963 geborene Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt über 55 Jahre alt. Nach den obigen Ausführungen (vgl. E. 1.4-1.6) fällt er demnach unter den besonders geschützten Personenkreis und es ist ihm die Selbsteingliederung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zumutbar.
3.2
3.2.1 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen angeboten hat. Aus dem Feststellungsblatt vom 9. März 2017 (Urk. 2/6/109/5) ist vielmehr ersichtlich, dass nach Ansicht der Eingliederungsberaterin aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers keine weiteren beruflichen Massnahmen möglich seien. Solche wurden aber auch zu einem früheren Zeitpunkt nicht durchgeführt.
3.2.2 Eine nichtinvaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration, aus welcher kein Anspruch auf Abklärung respektive Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgeleitet werden kann, liegt nur vor, wenn einer versicherten Person die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zumutbar war und die berufliche Selbstintegration aus IV-fremden Gründen unterblieben ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben, gingen doch die Beschwerdegegnerin von August 2014 bis Mai 2016 (vgl. Urk. 2/6/109/4-5) und die Gutachter der Z.___ - nach einer vorübergehenden Besserung des Zustandes - gar bis Januar 2019 (vgl. Urk. 2/6/150/8) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und damit während mehreren Jahren von keiner verwertbaren Restarbeitsfähigkeit aus. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem nicht um eine gut ausgebildete Person mit breiter Berufserfahrung, auch erscheint er nicht als derart agil und gewandt, dass einer Selbsteingliederung nichts entgegensteht (vgl. dazu E. 1.6 hiervor), vielmehr verfügt er über einen lediglich geringen Bildungsgrad, hat fast keine Deutschkenntnisse und in den ihm noch zumutbaren angepassten Tätigkeiten keinerlei Arbeitserfahrung (vgl. dazu etwa Urk. 2/6/107).
3.2.3 Anhaltspunkte dafür, dass eine subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht vorhanden wäre, bestehen nicht. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, dass er anlässlich des Erstgesprächs vom 28. April 2015 mit der Eingliederungsverantwortlichen angab, er wünsche keine Unterstützung in der Arbeitsvermittlung, sondern eine Rentenprüfung (Urk. 2/6/31/2), war er doch zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Monaten und anschliessend während eines weiteren Jahres unbestritten in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Nach einer Besserung seines Zustandes erklärte er sich mit Schreiben vom 14. März 2016 (Urk. 2/6/78) demgegenüber bereit, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Solche wurden denn auch von den Gutachtern der Z.___ empfohlen (Urk. 2/6/150/8). Anlässlich der Begutachtung durch die Z.___ gab der Beschwerdeführer zwar an, dass er sich nicht vorstellen könne, jemals wieder körperlich zu arbeiten und dass er sich aufgrund fehlender entsprechender Kenntnisse auch nicht vorstellen könne, in einer angepassten Arbeit tätig zu sein (Urk. 2/6/150/21 und Urk. 2/6/150/32). In Anbetracht seiner ausgewiesenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Arbeit sowie fehlender Bildung, Sprachkenntnisse und Berufserfahrung in einer anderen Tätigkeit ist diese Äusserung aber subjektiv nachvollziehbar und jedenfalls nicht als mangelnde Eingliederungsbereitschaft zu werten.
3.3 Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten sowie angesichts seines Alters und der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mit attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Demnach ist die Rentenaufhebung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat, dies jedenfalls solange die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erfüllt sind (vgl. dazu etwa Art. 9 Abs. 1bis IVG). Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. November 2019 aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 31. August 2016 einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. Vorbehalten bleiben die Auswirkungen des definitiven Wegzugs des Beschwerdeführers aus der Schweiz per 31. Januar 2021 (vgl. Urk. 6; grundsätzlich kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sowie kein Anspruch auf Weiterausrichtung der Rente, BGE 145 V 266), welche im vorliegenden Verfahren indes nicht zu prüfen sind.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. November 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2015 und einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, vorbehalten bleiben die Auswirkungen des definitiven Wegzugs des Beschwerdeführers aus der Schweiz per 31. Januar 2021.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher