Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00396


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 22. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1984 geborene X.___ war zuletzt vom 17. September 2012 bis 15. Juli 2013 als Fachfrau Betreuung bei der Stadt Y.___ angestellt und dabei im Pflegezentrum Z.___ tätig. Am 22. November 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf starke Schmerzen (neuropathisch) im Nackenbereich, Diskushernie und Torticollis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3; Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und sprach der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines vom 21. Oktober 2014 bis 31. Oktober 2015 dauernden Ausbildungskurses zur Arzt- und Spitalsekretärin zu (Urk. 6/41). Die berufliche Abklärung in einer Arztpraxis (1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015) wurde per 4. Februar 2015 abgebrochen (Urk. 6/61 und Urk. 6/81). Die IV-Stelle liess die Versicherte daraufhin durch die MEDAS A.___ polydisziplinär (allgemeininternistisch, psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Expertise vom 22. September 2016, Urk. 6/135, ergänzt am 10. April 2017, Urk. 6/156) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Juli 2017 (Urk. 6/174) ab. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 13. September 2017 (Urk. 6/175/3-14) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. Februar 2019 (Urk. 6/180, Prozess-Nr. IV.2017.01003) in dem Sinne gut, als dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen tätige und über den Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge.

    Die IV-Stelle liess die Versicherte daraufhin durch die B.___ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 30. Dezember 2020, Urk. 6/230). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/237 und Urk. 6/244) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 17. Juni 2022 eine vom 1. Mai 2014 bis 31. Januar 2016 befristete ganze Rente zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 8. August 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine unbefristete Viertelsrente ab 1. Februar 2016 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen vornehme und hernach erneut über ihre gesetzlichen Leistungen entscheide. Am 14. September 2022 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2022 (Urk. 2) damit, dass auf das Gutachten der B.___ abzustellen sei. Die Beschwerdeführerin sei seit Dezember 2013 in der angestammten Tätigkeit als Fachfrau Betreuung zu 100 % arbeitsunfähig. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit habe von Dezember 2012 bis Oktober 2015 ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 1. November 2015 sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und es bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Beschwerdeführerin habe somit Anspruch auf eine von 1. Mai 2014 bis 31. Januar 2016 befristete ganze Rente. Anschliessend resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Gründe für einen leidensbedingten Abzug seien nicht ersichtlich, die Einschränkungen seien bereits durch das reduzierte zumutbare Pensum berücksichtigt (S. 4-5).

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt sie ergänzend fest, aus den medizinischen Akten seien keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden internistischen Diagnosen erkennbar. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb auf Grund des geltend gemachten formellen Mangels das gesamte polydisziplinäre Gutachten nicht verwertbar sein sollte. Den Gutachtern sei zudem die Operation vom 11. September 2020 bekannt gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit, welche sich aus der Operation begründe, sei nicht langandauernd gewesen. Den Gutachtern sei auch die Einnahme der Ketamin-Infusion alle zwei bis drei Monate bekannt gewesen. Allfällige Einschränkungen wären in den durchgeführten Tests ersichtlich gewesen. Eine massgebende Einschränkung durch diese Medikation bestehe nicht (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das Gutachten der B.___ sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) würden sich als unvollständig und nicht nachvollziehbar erweisen. Insbesondere hätten die Gutachter den operativen Eingriff an ihrer HWS nicht berücksichtigt. Ebenso wenig sei eine Würdigung und Diskussion der iatrogen verursachten Opiatabhängigkeit erfolgt. Mangels ausgewiesener fachlicher Qualifikation im Bereich Innere Medizin der Gutachterin Dr. med. C.___, Fachärztin für Prävention und Gesundheitswesen FMH, leide das Gutachten zudem an einem schwerwiegenden formellen Mangel und sei deshalb unverwertbar. Eventualiter werde deshalb die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines erneuten polydisziplinären Gutachtens beantragt (S. 6-8). Sollte das Gutachten als beweiswertig anerkannt werden, so sei ihr ab 1. Februar 2016 mindestens eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen. Es sei ein Leidensabzug von mindestens 17 % zu berücksichtigen, womit ein Invaliditätsgrad von abgerundet 40 % resultiere (S. 8-9).


3.

3.1    Der behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, stellte in seinem Bericht vom 31. Mai 2019 (Urk. 6/189/1-3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- neuropathische Schmerzen Wurzel C6 rechts

- Radikulopathie Wurzel C6 rechts

- failed back surgery syndrome

- Status nach Spondylodese C5/6

    Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin stehe seit Oktober 2018 in seiner Behandlung, dies in ungefähr 4-wöchentlichem Abstand. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er bisher nicht ausgestellt. Die aktuelle medizinische Situation sei im Wesentlichen unverändert. Funktionseinschränkungen beständen in Bezug auf Tätigkeiten, die eine auch gelegentliche Überkopftätigkeit beinhalten würden. Ebenso sei das Heben von Lasten über 5 kg nicht möglich. Wenig ausgeführt werden könnten auch Tätigkeiten mit längerem Stehen oder Sitzen, ebenfalls zeige sich eine Einschränkung bei der Tätigkeit am Computer. Die Fragen, inwiefern der Beschwerdeführerin die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist oder Einschränkungen im Haushalt bestehen, vermochte Dr. D.___ nicht zu beantworten.

3.2    Der behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 30. September 2019 (Urk. 6/201) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradig, phasenweise schwere Ausprägung mit Suizidalität im Rahmen einer chronischen Schmerzsymptomatik (ICD-10 F33.1), auf und hielt fest, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 3. Februar 2016 in seiner Behandlung, dies mit einer Behandlungsfrequenz von ein bis zwei Sitzungen pro Monat. Aktuell erfolge keine antidepressive Medikation wegen Unverträglichkeit. Seit dem 3. Februar 2016 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2-3). Es handle sich bei der depressiven Symptomatik um eine Folge des schwer chronifizierten Schmerzsyndroms, welches dazu geführt habe, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Lebensbewältigung und Zukunftsperspektive schwer beeinträchtigt sei bei einer schwer chronifizierten Gesamtsituation. Die teilweise abrupt eskalierenden Schmerzen und das dadurch verursachte Scheitern bei der Alltagsroutine würden zu wiederkehrenden, phasenweise auch schweren depressiven Einbrüchen bei dauernd vorhandener depressiver Symptomatik führen. Auf diesem Hintergrund halte er sie für nicht arbeitsfähig in einem strukturierten Rahmen, da sie aufgrund der Schmerzen und depressiven Symptomatik nicht in der Lage sei, eine vernünftige, vorausschauende Tagesplanung einzuhalten. Langfristig werde sich bezüglich der Arbeitsunfähigkeit keine Verbesserung mehr ergeben. Sie könne die Alltagsroutine knapp bewältigen, sei aber immer wieder aufgrund der akut werdenden Schmerzsymptomatik oder wegen schweren depressiven Einbrüchen tageweise stark eingeschränkt und müsse Haushaltsführung und Ernährung, Pflege verschieben und dann erledigen, wenn sie dazu in der Lage sei. Ein strukturierter, geplanter Ablauf sei nur sehr eingeschränkt möglich (S. 4-6).

3.3    Am 11. September 2020 erfolgte eine ventrale Verlängerungsspondylodese C5C7 mit ACDF C6/7. Im Austrittsbericht vom 17. September 2020 (Urk. 6/230/121- 23) attestierten der operierende Oberarzt PD Dr. F.___ von der G.___ Klinik, Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie, der klinische Fachspezialist H.___ und Dr. med. I.___, Assistenzärztin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zur ersten Verlaufskontrolle. Diese fand am 26. Oktober 2020 statt (vgl. Urk. 6/230/118-119). Gemäss PD Dr. F.___ habe die Beschwerdeführerin postoperativ unwesentlich von der Operation profitiert. Die Nackenschmerzen seien bisher noch unverändert. Radiologisch zeige sich ein hervorragender Verlauf. Es werde ab sofort Physiotherapie zur Kräftigung der paravertebralen Muskulatur und Lockerung empfohlen.

3.4    Dr. C.___, Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. K.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Prof. Dr. rer. nat. med. habil. Dipl.-Psych. M.___, Neuropsychologe, stellten in ihrem Gutachten vom 30. Dezember 2020 (Urk. 6/230) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/230/7):

- chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit chronischen Zervikobrachialgien mit Ausstrahlung in den rechten Arm und Taubheitsgefühl der Hand

- Status nach ventraler Dekompression C5/6 und Spondylodese mit Cage und Platte 05/2015

- Implantation eines Neurostimulators 11/2019

- klinisch normal erhaltene Beweglichkeit der HWS bei Zustand nach ventraler Spondylodese mit Cage-Einlage C5/6

- aktuell kernspintomographisch zunehmende Diskusprotrusion HWK6/7 mit zunehmender Imprimierung des Myelons und mutmasslich intraspinaler Kompression von C8 rechts im MRT der HWS vom 31. März 2020

- deutliche Osteochondrose, Retrospondylophyten, ventrale Spondylose auf Höhe C6/7 mit bilateralen geringen osteo-diskalen Foraminaleinengungen C6/7 beidseits, keine Instabilität der HWS (CT der HWS vom 7. April 2020)

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Adipositas Grad III (BMI 48,8 kg/m2)

    Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/230/7):

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- klinisch linkskonvexer Skoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule

- geringen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule ohne klinische Hinweise auf Neurokompression

- klinisch normal erhaltener Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule mit Zeichen einer ausgeprägten muskulären Dekonditionierung mit Insuffizienz der paravertebralen und der abdominalen Muskulatur

- Risikofaktor: Adipositas mit BMI 48.8 kg/m2

- minimale kognitive Leistungsbeeinträchtigung

- polyzystisches Ovarialsyndrom, ED 2011

- Status nach Hysterektomie

- Latex-Allergie

- Status nach chronischen Sinusitiden

- Status nach Septumkorrektur

    Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe in den letzten vier Jahren eine zunehmende depressive Symptomatik entwickelt, derzeitig in einer mittelgradigen Ausprägung. Aktenanamnestisch sei der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung geäussert worden, und obwohl die Kindheitsgeschichte (sexueller Missbrauch, Ausbildung eines geringen Selbstwertes und so weiter) sicher ein Boden für die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung wäre, und auch der hohe Wechsel an Therapeuten sowie grössere Schwierigkeiten an den bisherigen Arbeitsstellen dafürsprächen, könne in der aktuellen Querschnittsuntersuchung diagnostisch keine Persönlichkeitsstörung festgelegt werden. Dies entspreche auch der diagnostischen Einschätzung des die Beschwerdeführerin seit vier Jahren behandelnden Psychiaters. Die Beschwerden/Schmerzen würden von der Beschwerdeführerin überwiegend differenziert beschrieben und der implantierte Neurostimulator habe zu einer absoluten Schmerzfreiheit in Bezug auf die Ausstrahlung in den rechten Arm geführt, ebenso seien die Ketamininfusionen als hilfreich beschrieben worden. Die Beschwerdeführerin könne aber nur wenige Angaben machen, was die Beschwerden positiv beeinflussen könnte, so dass sich Hinweise auf eine gewisse somatoforme Komponente ergäben, die jedoch nicht die Kriterien für eine Diagnosestellung nach ICD-10 erfüllen würden. Bereits im psychiatrischen Gutachten 2016 habe sie geäussert, dass sie sich aufgrund ihrer Beschwerden nicht in der Lage fühle, eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu absolvieren. Sie sei von einer Aufhebung ihrer funktionellen Fähigkeiten überzeugt, was sich in ihrem Alltag aber nicht widerspiegle. Diese Überzeugung habe Einfluss auf das Schmerzerleben und die Schmerzbewertung und auch auf den Krankheitsverlauf (Urk. 6/230/5-6). Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ diagnostiziere ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode. Er begründe die aufgehobene Arbeitsfähigkeit aber wiederholt mit der Schmerzsymptomatik und den sich daraus ergebenden depressiven Einbrüchen. Auch wenn das Schmerzsyndrom in Wechselwirkung mit der depressiven Störung stehe, müsse dieses aufgrund fehlenden Bezuges zur Psychiatrie von den somatischen Fachgutachtern in Bezug auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beurteilt werden. Isoliert betrachtet würden die depressiven Episoden nicht zu einer hochgradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, wie sie vom behandelnden Psychiater attestiert worden seien (Urk. 6/230/94).

    Aktuell würden von der Beschwerdeführerin ein Taubheitsgefühl der Finger IV und V der rechten Hand sowie Kribbelparästhesien im Bereich der Finger I-III der rechten Hand sowie Nackenschmerzen beschrieben, die zunehmend seien seit Anfang 2020 und belastungsabhängig exazerbieren würden. Anamnestisch sei eine erneute Halswirbelsäulenoperation in der G.___ Klinik geplant. In der klinischen Untersuchung finde sich eine normal erhaltene Beweglichkeit der Halswirbelsäule in alle Richtungen, ohne Auslösen von radikulär anmutenden beziehungsweise pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen in die oberen Extremitäten. Hinweise auf manifeste klinische Blockaden der Halswirbelsäule bei Status nach Spondylodese HWS 5/6 fänden sich bei sanfter Mobilisation der HWS nicht, auch keine Zeichen einer zervikalen Myelopathie. In einem MRT der HWS vom März 2020 zeige sich eine zunehmende Diskusprotrusion HWK 6/7 mit zunehmender Imprimierung des Myelons und mutmasslich intraspinaler Kompression von C8 rechts. In einem CT der HWS vom April 2020 zeigten sich eine deutliche Osteochondrose/Retrospondylophyten/ventrale Spondylose auf Niveau C6/C7 mit bilateralen geringen osteodyskalen Forameneinengungen C6/beidseits. Die neurologisch feststellbaren sensiblen Defizite, die in dem wesentlichen Versorgungsgebiet von C6-C8 rechts lokalisiert seien, seien geringfügig, motorische Defizite würden fehlen. Klinisch imponiere das Bild einer ausgeprägten muskulären Dekonditionierung mit Insuffizienz der paravertebralen und der abdominalen Muskulatur, auch mit Bildung einer kompensierten links-thorakolumbalen Skoliose. Akzentuiert werde das Bild durch eine Adipositas per magna mit einem BMI von 48.8 kg/m2. Neuropsychologisch würden sich minimale neurokognitive Leistungsbeeinträchtigungen zeigen, wobei sich die Defizite auf die allgemeine Reaktionsbereitschaft und die Aufmerksamkeitssteigerung beschränken würden, Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben sich daraus nicht (Urk. 6/230/6).

    Wie von der Beschwerdeführerin angegeben und aus nachträglich angeforderten Unterlagen ersichtlich, sei am 11. September 2020 in der G.___ Klinik Zürich eine Halswirbelsäulenoperation mit Entfernung des Implantates 5/6 und ventraler Verlängerungs-Spondylodese C5-C7 mit ventraler Diskektomie und Dekompression C6/C7 mit Foraminotomie C7 rechts erfolgt. Im Verlaufsbericht sechs Wochen postoperativ werde beschrieben, dass die Beschwerdeführerin unwesentlich von der Operation profitiert habe, die Kribbelparästhesien im Bereich Dig IV und V der rechten Hand seien verschwunden. Die Nackenschmerzen seien unverändert. Ohne aktuelle Untersuchungsbefunde könne aufgrund des stattgehabten Eingriffs und der vorliegenden Arztberichte (PD Dr. F.___, Wirbelsäulenchirurgie G.___ Klinik Zürich) davon ausgegangen werden, dass sich durch die stattgehabte Operation die gutachterliche Einschätzung der funktionellen Einschränkungen und Arbeitsfähigkeit nicht verändert habe (Urk. 6/230/6).

    Aufgrund der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sowie der postoperativen Veränderungen des Segments HWK5/6 mit Implantat eines Cages und einer ventralen Spondylodese seien körperlich schwere Tätigkeiten mit der Notwendigkeit, Lasten über 10 kg zu heben, zu tragen oder zu stossen, ungünstig sowie auch körperliche Tätigkeiten in ungünstiger monotoner Körperhaltung. Überkopfarbeiten seien nicht möglich. Die depressive Episode schränke die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nur wenig ein, was sich in der Erhebung der funktionellen Fähigkeiten mit dem Mini-ICF und der Absolvierung ihrer Alltagsaktivitäten zeige. Im Mini-ICF zeige sich diese Einschränkung in der reduzierten Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie einer leichten Einschränkung bei der Kontakt- und Gruppenfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne die meisten Haushaltstätigkeiten weiterhin durchführen, nur nicht mit der gleichen Schnelligkeit. Ihr Alltag wirke gut strukturiert mit Verpflichtungen wie auch privaten Unternehmungen (Urk. 6/230/7-8).

    In der bisherigen Tätigkeit als Fachfrau Betagtenbetreuung bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der rheumatologischen Beurteilung. Bei degenerativen und postoperativen Veränderungen der Halswirbelsäule sei der Beschwerdeführerin das Ausüben körperlich schwerer Tätigkeiten nicht mehr möglich, dies seit Dezember 2013. In adaptierter Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, die Einschränkung erfolge aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfes (Urk. 6/230/8-9).

    Die aktuell attestierte 20%ige Einschränkung für adaptierte Tätigkeiten sei bereits im polydisziplinären Gutachten der MEDAS A.___ vom 22. September 2016 attestiert worden. Gutachterlich sei 2016 die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit per 21. August 2015, dem Datum der Halswirbelsäulen-Operation datiert worden, da eine weiter zurückliegende retrograde Einschätzung nicht möglich sei. Dieser Beurteilung würden sie sich grundsätzlich anschliessen, denn mit noch grösserem zeitlichen Abstand sei ihnen diese retrospektive Beurteilung ebenfalls nicht verlässlich möglich. Es werde jedoch davon ausgegangen, dass postoperativ noch bis November 2015 eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 6/230/9).

    Nach Durchführung des Gutachtens sei die Beschwerdeführerin im September 2020 erneut an der Halswirbelsäule operiert worden. Bezüglich der postoperativen Dauer einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf die Behandler abzustützen. Erwartungsgemäss sollte bei gutem Verlauf ungefähr drei Monate postoperativ die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit umgesetzt werden können (Urk. 6/230/9).


4.

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 30. Dezember 2020 (E. 3.4 hiervor) beruht auf den erforderlichen neurologischen, rheumatologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeigten auf, dass sich deren depressive Symptomatik ab 2016 entwickelt hat und verneinten plausibel die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung oder somatoformen Schmerzstörung (Urk. 6/230/5-6). Sie wiesen darauf hin, dass die depressive Episode sie in ihrer Arbeitsfähigkeit nur wenig einschränkt und dass die monatliche Frequenz der psychischen Behandlung für das vorliegende Krankheitsbild zu wenig intensiv ist (Urk. 6/230/9). Die Gutachter fanden in der klinischen Untersuchung eine normal erhaltene Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Richtungen, ohne Auslösen von radikulär anmutenden beziehungsweise pseudoradikulären Schmerzausstrahlungen in die oberen Extremitäten und weder Hinweise auf manifeste klinische Blockaden der Halswirbelsäule noch Zeichen einer zervikalen Myelopathie. Die neurologisch feststellbaren sensiblen Defizite, die in dem wesentlichen Versorgungsgebiet von C6-C8 rechts lokalisiert sind, erachteten sie als geringfügig; motorische Defizite fehlten (Urk. 6/230/6). Die neuropsychologischen minimalen Leistungsbeeinträchtigungen schränken nach Ansicht der Gutachter die Arbeitsfähigkeit nicht ein (Urk. 6/230/6). Die Gutachter legten dar, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit lediglich seit dem Zeitpunkt der Halswirbelsäulenoperation vom 21. August 2015 eingeschränkt ist, wobei ihnen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt retrospektiv keine Einschätzung möglich war (Urk. 6/230/8-10). Zudem hielten sie fest, dass die erneute Halswirbelsäulenoperation vom 11. September 2020 lediglich zu einer kurzfristigen vollen Arbeitsunfähigkeit geführt hat und dass seither wiederum eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit besteht (Urk. 6/230/9). Die Gutachter gelangten sodann unter schlüssiger Auseinandersetzung mit den massgeblichen Standardindikatoren (vgl. Urk. 6/230/7-8) zur begründeten und nachvollziehbaren Ansicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sowie der postoperativen Veränderungen des Segments HWK5/6 mit Implantat eines Cages und einer ventralen Spondylodese in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit hingegen seit Verbesserung ihres Gesundheitszustandes im November 2015 (Ende der Rekonvaleszenzphase nach der HWS-Operation vom 21. August 2015) zu 80 % arbeitsfähig ist (Urk. 6/230/7-10). Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 hiervor).

4.2

4.2.1    Die Beschwerdeführerin kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht (Urk. 1 S. 6-8). Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Umstand, dass Dr. C.___ über keinen Facharzttitel in Innerer Medizin verfügt, die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens der B.___ nicht in Frage zu stellen vermag. Denn einerseits ordnete das hiesige Gericht kein allgemeininternistisches Teilgutachten an und ist andererseits nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund internistischer Diagnosen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Dies machte sie denn auch nicht geltend. Lägen entsprechende Beschwerden vor, hätten sie im Übrigen von Dr. K.___ festgestellt werden können, verfügt dieser doch über einen Facharzttitel in Innerer Medizin; Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Beeinträchtigung ergaben sich für ihn aber offenbar nicht. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung (Urk. 1 S. 7) ist entsprechend nicht vergleichbar mit vorliegendem Sachverhalt, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Unter den vorliegenden Umständen kann aus dem Fehlen einer internistischen Untersuchung im engeren Sinne nicht auf die Unverwertbarkeit des gesamten polydisziplinären Gutachtens geschlossen werden, zumal sich Dr. C.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte, sondern auf die konsensuelle Beurteilung derselben verwies (vgl. Urk. 6/230/51).

4.2.2    Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin trifft es zudem nicht zu, dass die Gutachter den operativen Eingriff an ihrer Halswirbelsäule vom 11. September 2020 nicht berücksichtigt haben. Vielmehr hielten sie dazu ausdrücklich fest, dass dieser nicht zu einer langfristigen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit geführt hat (Urk. 6/230/6 und 9). Diese Einschätzung ist mit Blick auf die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/230/118-138) denn auch nicht zu beanstanden. So wurde im Austrittsbericht vom 17. September 2020 lediglich bis zur ersten Verlaufskontrolle eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese fand am 26. Oktober 2020 statt und es zeigte sich radiologisch ein hervorragender Verlauf. Der operierende PD Dr. F.___ empfahl, ab sofort mit Physiotherapie zu beginnen, und bescheinigte keine Arbeitsunfähigkeit mehr (E. 3.3 hiervor). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit aufgrund der zweiten Halswirbelsäulenoperation während mindestens dreier Monate verschlechtert hat (vgl. dazu Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV), bestehen damit nicht.

4.2.3    Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei keine Würdigung der iatrogen verursachten Opiatabhängigkeit erfolgt. Diesbezüglich wandte die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht ein (Urk. 5 S. 2), dass allfällige dadurch verursachte Einschränkungen in den durchgeführten Tests ersichtlich gewesen wären. Im Unterschied zu den Gutachtern der MEDAS A.___ (vgl. dazu E. 4.3 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 15. Februar 2019, Urk. 6/180/12-13) waren den Gutachtern der B.___ die alle zwei bis drei Monate durchgeführten Ketamin-Infusionen bekannt, ebenso die Einnahme von Targin (vgl. Urk. 6/230/47-48), sie vermochten aber keine massgebende Einschränkung durch die Medikation festzustellen. Dass sie sich dazu nicht eingehender äusserten, ist entsprechend nicht zu beanstanden.

4.2.4    Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen nach dem Gesagten nichts an der Beweiskraft des Gutachtens der B.___ zu ändern und es ist auf dieses abzustellen. Darauf hinzuweisen bleibt, dass die Gutachter der B.___ erst ab der Halswirbelsäulenoperation vom 21. August 2015 eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit attestierten, für den vorangehenden Zeitraum vermochten sie sich nicht zu äussern (vgl. Urk. 6/230/9). Soweit RAD-Arzt pract. med. Zeilfelder, FA für Arbeitsmedizin, in seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2021 (Urk. 6/235/6-8) daraus auf eine auch in einer angepassten Tätigkeit bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit von 2013 bis November 2015 schloss, ist dies nicht zu beanstanden.

4.3    Zusammenfassend ist damit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bis drei Monate nach der ersten Halswirbelsäulenoperation vom 21. August 2015 und seither von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit auszugehen. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf - entgegen dem von der Beschwerdeführerin diesbezüglich gestellten Antrag (Urk. 1 S. 2) - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist. Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin demnach zu Recht ab 1. Mai 2014 eine ganze Rente zu, wobei diese jedoch bis am 28. Februar 2016 statt wie verfügt lediglich bis am 31. Januar 2016 auszurichten ist, nachdem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss den Gutachtern der B.___ erst drei Monate nach der Halswirbelsäulenoperation vom 21. August 2015 - mithin per Mitte November 2015 - verbessert hat (vgl. etwa Urk. 6/230/110). Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin seit der Verbesserung ihres Gesundheitszustandes in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt, mithin wie es sich mit dem Rentenanspruch ab 1. März 2016 verhält.


5.Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung der Validen- und Invalideneinkommen wurde von der Beschwerdeführerin lediglich bezüglich Gewährung eines Leidensabzuges kritisiert (Urk. 1 S. 8-9). Zu berücksichtigen ist indes, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind (BGE 129 V 222), vorliegend also diejenigen im März 2016. Statt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Jahres 2018 ist damit auf die LSE 2016 abzustellen.

Für die Berechnung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf TA1, Ziff. 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Kompetenzniveau 1, Frauen; für die Berechnung des Invalideneinkommens auf TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen (Urk. 6/234/1). Dieses Vorgehen wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Auch wenn man - angesichts der abgeschlossenen Lehre als Fachfrau Betreuung - auf das Kompetenzniveau 2 abstellen würde, ergäbe sich kein anderes Resultat. Es ist somit von einem Valideneinkommen von Fr. 55'632.-- (12 x Fr. 4'636.--) und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'884.80 (12 x Fr. 4'363.-- x 0.8) bei der gutachterlich festgestellten 80%igen Arbeitsfähigkeit per 2016 auszugehen. Eine Aufrechnung auf die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit kann - da proportional - unterbleiben. Bei Annahme des Kompetenzniveaus 2 ergäbe sich ein Valideneinkommen von Fr. 61'872.-- (12 x Fr. 5'156.--).

Weiter kann offenbleiben, ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist oder ob den Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der 80%igen Arbeitsfähigkeit nicht bereits ausreichend Rechnung getragen wurde. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Leidensabzug von 17 % fällt ausser Betracht, kommt doch eine breite Palette von Tätigkeiten in Frage und ist sie nicht über die Massen eingeschränkt. Zudem darf das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Beim höchsten denkbaren Abzug von 10 % ergäbe sich ein Invalideneinkommen von höchstens Fr. 37'696.-- und ein Invaliditätsgrad von 39 %, bei welchem kein Anrecht auf eine Invalidenrente mehr besteht.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen.

    Gemäss der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) war die ursprünglich festgesetzte Rente bis am 31. Januar 2016 befristet. Nachdem die Beschwerdeführerin die Zusprache einer unbefristeten Rente über den 1. Februar 2016 hinaus verlangt (Urk. 1), die Befristung der Rente indessen bis zum 28. Februar 2016 zu dauern hat, unterliegt sie im Verfahren in einem derart wesentlichen Umfang, dass es sich weder rechtfertigt, einen Teil der Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, noch der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Juni 2022 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2014 bis 28. Februar 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher