Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00398
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 30. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 (Urk. 2 [= Urk. 10/54]) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 19. August 2021 (Urk. 10/19 und 10/27) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Prüfung der eingeholten medizinischen Berichte habe ergeben, dass keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung zu einer Verbesserung führen sollte. Auch die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nachgereichten medizinischen Berichte hätten aufgezeigt, dass eine Suchtproblematik vorliege, Beschwerden oder ein psychopathologischer Befund seien jedoch nicht genannt worden. Da während alkoholfreien Zeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe, könne nicht von einer anhaltenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Folglich habe er keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2.
2.1 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Zur Begründung führte sie aus, beschwerdeweise seien neue Arztberichte der Y.___ AG eingereicht worden, wonach es in der Zwischenzeit zur insgesamt 15. Hospitalisation des Beschwerdeführers gekommen sei. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) seien deshalb weitere Abklärungen angezeigt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht seine langjährige Rechtsprechung, wonach Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes führten, dahingehend, dass – fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3). Diese fallen vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen – wonach nunmehr auch Abhängigkeitssyndrome zu zählen sind – auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten.
1.2 Die IV-Stelle anerkannte, dass sich die Abklärung des Sachverhaltes hinsichtlich der Suchtproblematik des Beschwerdeführers als unzureichend erweist. Aus den Akten ist denn auch ersichtlich, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers in seinem Bericht vom 3. September 2021 (Urk. 10/30) auf einen schweren Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.2) hinwies. Aus dem Arztbericht der Y.___ AG vom 28. September 2021 (Urk. 10/33) geht sodann hervor, dass beim Beschwerdeführer Psychische- und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Entzugssyndrom ICD-10: F10.3 und Abhängigkeitssyndrom ICD-10: F10.2) und durch Benzodiazepine (Entzugssyndrom ICD-10: F13.3 und Abhängigkeitssyndrom ICD-10: F13.2), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit unter anderem dissozialen Zügen (ICD-10: Z73) diagnostiziert wurden; die Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführer sei per fürsorgerischer Unterbringung zu seiner elften Hospitalisation eingetreten, auf Zuweisung des Spitals Z.___ und in Begleitung der Sanität. Die behandelnde Psychiaterin attestierte dem Beschwerdeführer am 26. November 2021 (Urk. 10/41 S. 15 f.) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in alkoholfreien Zeiten sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bei Alkoholkonsum und anlässlich seines stationären Aufenthaltes in der Klinik A.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/43). Darüber hinaus geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk B.___ fachärztlich begutachtet wurde; dem Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. April 2021 (Urk. 10/51) sind die Diagnosen Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol (ICD-10: F10.2) und Sedativa oder Hypnotika (ICD-10: F13.2) zu entnehmen. Dr. C.___ führte aus, es bestünden klinische Anhaltspunkte auf beginnende kognitive Beeinträchtigungen mit Vergesslichkeit und Auffassungsstörungen, ebenfalls müsse eine allfällige Persönlichkeitsveränderung weiter beobachtet werden. RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2022 (Urk. 10/53 S. 3-6) fest, es sei zwar ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, allerdings könne nicht von einer anhaltenden vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, da in alkoholfreien Zeiten, die offenbar immer wieder und auch über längere Zeit vorgekommen seien, eine volle Arbeitsfähigkeit vorliegen sollte. Ergänzend fügte sie am 11. Mai 2022 (Urk. 10/53 S. 6) an, die im Vorbescheidverfahren eingereichten Unterlagen bezögen sich auf die Vergangenheit, bis anhin sei ein einmaliger Rückfall im November 2021 mit Hospitalisation bekannt. Es sei weiterhin auf die erste Stellungnahme abzustellen, ausser es sei inzwischen zu weiteren gehäuften Rückfällen gekommen.
Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weitere Berichte der Y.___ AG zu den Akten (Urk. 3/3), woraus hervorgeht, dass er notfallmässig per ärztliche fürsorgerische Unterbringung in seine 15. Hospitalisation eingetreten war und sich dort vom 7. Juni 2022 bis 21. Juni 2022 aufhielt. Den Akten ist überdies zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. Februar 2022 im E.___ wohnhaft ist, dort indes keine suchtspezifische Behandlung wahrnehme, da er seine Abhängigkeit bagatellisiere und keine Krankheitseinsicht bestehe (Urk. 3/4).
1.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die IV-Stelle den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, zumal sie im Hinblick auf BGE 145 V 215 die funktionellen Auswirkungen der Suchterkrankungen nicht eingehend geprüft hat.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2022 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2.
2.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer folglich Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen.
2.2 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 und S. 8) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBöhme