Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00399


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 12. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964 in der Demokratischen Republik Kongo, war in der Schweiz seit seiner Einreise im April 1994 (Urk. 6/11/1+4) in wechselnden Anstellungen bei verschiedenen Arbeitgebern tätig (Auszug aus dem individuellen Konto vom 17. Juni 2019, Urk. 6/25); zuletzt versah er ab Oktober 2015 eine Vollzeitstelle als Asbestsanierer bei der Y.___ AG. Ab dem 4. Juni 2018 wurde er für diese Tätigkeit wegen eines Rückenleidens zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. die ärztlichen Zeugnisse in Urk. 6/12 und die Korrespondenz der Arbeitgeberin mit der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG als Durchführerin der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, Urk. 6/20-24). Nachdem das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2019 beendet worden war (vgl. das Schreiben der Allianz vom 27. März 2019, Urk. 6/19), meldete sich X.___ am 29. Mai 2019 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/11).

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lud den Versicherten zu einem Standortgespräch ein (Gesprächsnotizen vom 26. Juni 2019, Urk. 6/27) und teilte ihm noch gleichentags mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung notwendig seien und sein Anspruch auf eine Rente geprüft werde, worüber mit separater Verfügung entschieden werde (Urk. 6/28).

    Im Zuge der weiteren Abklärungen holte die IV-Stelle den Bericht des Hausarztes med. pract. Z.___, Praktischer Arzt, vom 23. September 2019 ein (Urk. 6/34/16) und erhielt dabei Kenntnis von weiteren Berichten über die ärztlichen Behandlungen in den letzten Jahren (Urk. 6/34/7-56). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/36) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Januar 2020 fest, dass dem Versicherten die aktuelle Arbeit nicht mehr zugemutet werden könne, dass er jedoch mit einer angepassten Tätigkeit in der Lage sein sollte, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung bestehe daher nicht und für eine allfällige Hilfe bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 6/37; Feststellungsblatt in Urk. 6/35). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.3    In der Folge ersuchte med. pract. Z.___ die IV-Stelle mit Zuschrift vom 8. Februar 2022 namens des Versicherten darum, das Verfahren wieder aufzunehmen, da sich der gesundheitliche Zustand seines Patienten mit dauerhafter Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Asbest-Bauarbeiter verschlechtert habe (Urk. 6/40). Zur Belegung fügte er einen Sprechstundenbericht der Universitätsklinik A.___, Wirbelsäulenzentrum, vom 20. Januar 2022 bei (Urk. 6/39). Im Nachgang zur hausärztlichen Meldung reichte der Versicherte ein neues, am 21. März 2022 unterzeichnetes Anmeldeformular ein (Urk. 6/42) und legte diesem unter anderem eine Krankmeldung vom 25. Februar 2022 bei, mit der die B.___ GmbH die Helsana Versicherungen AG in der Eigenschaft als Durchführerin einer Kollektiv-Taggeldversicherung über seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. November 2021 informiert hatte (Urk. 6/43/2). Mit Vorbescheid vom 1. Juni 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie auf seine neue Anmeldung nicht einzutreten gedenke, da mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine Veränderung seit der Verfügung vom 28. Januar 2020 glaubhaft gemacht sei (Urk. 6/48). Nachdem der Versicherte innert Frist keine Einwendungen dagegen erhoben hatte, entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juli 2022 im angekündigten Sinn und trat auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 = Urk. 6/49).


2.    Gegen die Verfügung vom 11. Juli 2022 erhob X.___ mit Eingabe vom 10. August 2022 Beschwerde und erklärte sich als nicht einverstanden mit dem Nichteintretensentscheid (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 19. September 2022 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 7). Der Versicherte liess die Frist zur Replik unbenützt verstreichen, worauf den Parteien mit Verfügung vom 9. November 2022 allfällige weitere Verfahrensschritte sowie der Endentscheid in Aussicht gestellt wurden (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) kann die Invalidität in diesem Sinne Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt nach Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.

1.2    Zu den Leistungen der Invalidenversicherung gehören der Anspruch auf eine Rente nach Art. 28 ff. IVG und der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 ff. IVG, unter anderem auf Massnahmen beruflicher Art nach
Art. 15 ff. IVG.

    Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

    Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art gehören unter anderem die Berufsberatung nach Art. 15 IVG und die Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG. Nach dem Prinzip «Eingliederung vor Rente» nach Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG kann vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, insbesondere derjenigen beruflicher Art, eine Rente grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c).

1.3

1.3.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. In Betracht kommt rechtsprechungsgemäss nicht nur eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, so besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindung mehr an das Mass der übrigen, unverändert gebliebenen Parameter, die dem vorangegangenen rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegt worden sind. Vielmehr ist diesfalls der Rentenanspruch für die Zukunft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3, 117 V 198 E. 4b, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage einer anspruchserheblichen Änderung gilt die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 mit Hinweisen).

    Die Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.3.2    Wird ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht, so ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV ebenfalls nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV erfüllt sind.

    Die Regelung in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV bedeutet, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als sich der seinerzeit beurteilte Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3). Verneint die Verwaltung die Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsänderung, so erledigt sie das Revisionsgesuch oder die Neuanmeldung ohne weitere Abklärungen durch Erlass einer Nichteintretensverfügung. Ist demgegenüber eine Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht, so hat die Verwaltung auf das Revisionsgesuch oder die Neuanmeldung einzutreten und sich im Rahmen der materiellen Prüfung zu vergewissern, ob die glaubhaft gemachte Veränderung auch tatsächlich eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

    Bei der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht sein, sondern die Beweisanforderungen sind herabgesetzt. Es genügt hier nach der Formulierung des Bundesgerichts, wenn für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.3 mit Hinweisen).

1.3.3    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Regelung zur Revision von Renten (und von Hilflosenentschädigungen sowie von Assistenzbeiträgen) mit Glaubhaftmachen einer Änderung als Eintretensvoraussetzung und rechtsgenüglichem Nachweis einer Änderung im Rahmen der materiellen Prüfung der Revisionsvoraussetzungen in analoger Weise auf die Eingliederungsleistungen anzuwenden (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis auf BGE 109 V 119 E. 3a).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2022 (Urk. 2) zu Recht nicht eingetreten ist auf das neue Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom Februar/März 2022 (Urk. 6/40 und Urk. 6/42). Es stellt sich damit die Frage nach der Glaubhaftigkeit einer Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV. Massgebende Vergleichsbasis ist die Verfügung vom 28. Januar 2020 (Urk. 6/37). Mit dieser Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin nach der Durchführung ihrer Abklärungen sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers verneint und hatte somit nicht nur über den Rentenanspruch entschieden, sondern im Anschluss an die formlose Mitteilung vom 26. Juni 2019 (Urk. 6/28) auch über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen abschliessend befunden.

2.2    Bevor der Beschwerdeführer Anfang Juni 2018 wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig wurde und seine damalige Arbeit niederlegte, hatte eine magnetresonanztomographische Untersuchung vom April 2018 den Befund einer flachbogigen Diskushernie auf der Höhe L4/5 mit möglicher Behinderung der austretenden Nervenwurzel L5 ergeben (Bericht des Instituts C.___ vom 4. April 2018, Urk. 6/34/41). Die Universitätsklinik A.___ veranlasste im Juli 2018 eine nochmalige Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule (Bericht vom 10. Juli 2018, Urk. 6/34/38-39) und beschrieb als Ergebnisse dieser Untersuchung eine beidseitige fortgeschrittene Facettengelenksdegeneration in den Bereichen L4/5 und L5/S1 sowie eine laterale recessale Spinalkanalstenose, beidseitig im Bereich L4/5 und linksseitig im Bereich L5/S1 (Bericht vom 17. Juli 2018, Urk. 6/34/34-35). Eine Behandlung mit Infiltrationen führte zu einem Rückgang der Beschwerden (Berichte der Universitätsklinik A.___ vom 10. August und vom 13. September 2018, Urk. 6/34/33 und Urk. 6/34/31-32); im Januar 2019 klagte der Beschwerdeführer jedoch im Spital C.___, wo er wegen Schmerzen an den Fersen und am linken Ellbogen in Behandlung war (Bericht vom 29. November 2018, Urk. 6/34/21-22), über eine vermehrte Schmerzhaftigkeit im Bereich der Hüften und eine Gefühlsstörung im rechten Bein (Bericht vom 12. Januar 2019, Urk. 6/34/17), weshalb erneut eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule angefertigt wurde. Diese zeigte wiederum die bekannten degenerativen Veränderungen mit der Verlagerung der Wurzel L5 und zusätzlich eine Diskusprotrusion auf der Höhe L3/4 mit Kontakt zur extraforaminalen Wurzel L3 (Bericht vom 1. Februar 2019, Urk. 7/34/15-16); der Termin für eine weitere Infiltrationsbehandlung wurde vom Beschwerdeführer jedoch abgesagt (Schreiben des Spitals C.___ vom 27. Mai 2019, Urk. 6/34/13).

    Im Bericht vom 23. September 2019 beschrieb med. pract. Z.___ eine im Verlauf zunehmende Lumboischialgie mit häufigen Exazerbationen, selbst ohne spezielle Belastung, und bescheinigte dem Beschwerdeführer eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für schwere, rückenbelastende Arbeiten, hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (Urk. 6/34/1-6).

    Auf diesen bildgebenden und klinischen Befunden und der daraus abgeleiteten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung basierte die Verfügung vom 28. Januar 2020.

2.3    Für die geltend gemachte Sachverhaltsänderung seit dem 28. Januar 2020 berief sich der Beschwerdeführer auf den Sprechstundenbericht der Universitätsklinik A.___ vom 20. Januar 2022 (Urk. 6/39). Gemäss diesem Bericht hatte der Hausarzt med. pract. Z.___ ihn der Klinik wieder zugewiesen, und im November 2021 und Januar 2022 waren eine neue Magnetresonanztomographie und eine Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule erstellt worden.

    Die Berichte über die bildgebenden Befunde befinden sich nicht in den Akten; die Beschreibung dieser Befunde im Sprechstundenbericht vom 20. Januar 2022 ist jedoch vergleichbar mit den Beschreibungen in den Jahren 2018 und 2019. Wiederum ist die Facettengelenksarthrose in den Bereichen L4/5 und L5/S1 und die – als leicht bezeichnete – beidseitige Recessusstenose auf der Höhe L4/5 aufgeführt; sodann ist neben einer Hervorwölbung des Diskus im Bereich L4/5 zwar neu eine solche im Bereich L5/S1 erwähnt, dafür ist die Protrusion des Diskus im Bereich L3/4, die Anfang 2019 im Spital C.___ festgestellt worden war, nicht mehr beschrieben und fokalneurologische Defizite konnten nicht erhoben werden. Es bestehen des Weiteren keine Hinweise darauf, dass sich die Auswirkungen der beschriebenen Befunde auf das Schmerzbild wesentlich verändert hätten. Vielmehr hielt die Universitätsklinik A.___ im Sprechstundenbericht vom 20. Januar 2022 fest, der Beschwerdeführer kenne die Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein schon seit langem (Urk. 6/39/1), und sprach von einer chronischen Lumbalgie (Urk. 6/39/2).

    Was die Auswirkungen der grundsätzlich unveränderten bildgebenden und klinischen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, so war med. pract. Z.___ ebenfalls schon in seinem Bericht vom September 2019 von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in rückenbelastenden Tätigkeiten ausgegangen (Urk. 6/34/3); in dieser Hinsicht ist der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5 S. 2) zuzustimmen. Allerdings geht aus der Krankmeldung der B.___ GmbH vom 25. Februar 2022 hervor, dass es dem Beschwerdeführer trotzdem nochmals gelungen war, während mehr als eineinhalb Jahren im angestammten Tätigkeitsbereich der Asbestsanierung zu arbeiten; in der Meldung an den Krankentaggeldversicherer ist ein Anstellungsdatum des 3. Februar 2020 vermerkt, ein vertraglicher Beschäftigungsgrad von 79 % mit unregelmässigen Einsätzen angegeben und die Arbeit als schwer charakterisiert (Urk. 6/43/2). Damit hatte sich der Sachverhalt seit dem 28. Januar 2020, wenn auch nicht in medizinischer Hinsicht, so doch in beruflich-erwerblicher Hinsicht für eine längere Zeitdauer glaubhaft verändert. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitpunkt der neuen Anmeldung vom Februar/März 2022 denn auch nicht Arbeitslosenentschädigung wie zur Zeit der ersten Anmeldung vom Mai 2019 (vgl. Urk. 6/27/3), sondern Krankentaggelder (vgl. Urk. 6/43/1). Es ist demnach eine Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht, die anspruchsrelevant sein kann und somit eine umfassende neue Prüfung der Ansprüche des Beschwerdeführers verlangt. Denn auch wenn sich erneut eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestätigen sollte und ein Rentenanspruch entfiele, so kommen doch Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15 f. IVG, etwa Arbeitsvermittlung oder Berufsberatung, in Betracht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1.2 und
E. 3.1.3), zumal der Beschwerdeführer schon beim Standortgespräch vom Juni 2019 den Eindruck einer gewissen Ratlosigkeit im Hinblick auf geeignete Tätigkeiten gemacht hatte (Urk. 6/27/5) und dementsprechend anschliessend wieder ein gesundheitlich ungeeignete Arbeit im angestammten, gesundheitlich jedoch ungünstigen Bereich aufgenommen hatte.

2.4    Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Beschwerdegegnerin ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2022 zu verpflichten, auf die neue Anmeldung des Beschwerdeführers vom Februar/März 2022 einzutreten.


3.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. Juli 2022 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die neue Anmeldung des Beschwerdeführers vom Februar/März 2022 eintrete und den Leistungsanspruch materiell prüfe.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel