Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00400


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 31. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, ist seit 1. April 2019 als Reinigungskraft bei der Y.___ GmbH angestellt. Unter Hinweis auf einen Unfall mit Sturz auf den linken Fuss vom 3. August 2020 meldete sich der Versicherte am 8. April 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Suva (Urk. 7/17) und der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/68) bei.

    Mit Mitteilung vom 16. November 2021 erfolgte eine Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 7/55). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/74) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juni 2022 einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob mit bei der IV-Stelle eingereichtem und von dieser überwiesenem Schreiben vom 27. Juni 2022 (Urk. 3, 4/1-3) Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juni 2022 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 5. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs im angefochtenen Entscheid damit (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer zwar seit dem 7. April 2021 arbeitsunfähig sei, womit das gesetzliche Wartejahr beginne und am 6. April 2022 ende. Seit dem 30. November 2021 sei der Beschwerdeführer jedoch in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig (S. 1). Aus dem Einkommensvergleich resultiere keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse (S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2. September 2022 führte sie zusätzlich aus, dass das Wartejahr fälschlicherweise erst am 7. April 2021 statt am 3. August 2020 (Unfalldatum) eröffnet worden sei. Da der Beschwerdeführer aber ab spätestens 30. November 2021 angepasst voll arbeitsfähig sei, sei von keinem langandauernden Gesundheitsschaden auszugehen (Urk. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend, dass er mit der Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht einverstanden sei. Er könne viele Arbeiten seit dem Unfall vom 3. August 2020 nicht mehr ausführen, weshalb die Sachlage vollumfänglich neu zu prüfen sei (Urk. 1).


3.

3.1    Gemäss Bericht von Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 19. Mai 2008 leidet der Beschwerdeführer an einer funktionellen Beinverkürzung links nach wahrscheinlicher Myelitis (Urk. 7/9/6), aufgrund welcher ihm die Beschwerdegegnerin am 21. Juli 2008 erstmals Kostengutsprache für orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen erteilte (Urk. 7/11). Am 13. März 2014 unterzog sich der Beschwerdeführer einer operativen Behandlung bei Dr. Z.___ in Form einer Bursektomie und Hyperkeratosen-Entfernung links (Urk. 7/24/4). Nach dem Unfall vom 3. August 2020 diagnostizierte Dr. Z.___ in seinem Arztzeugnis UVG vom 6. November 2020 eine MP IGelenkkontusion bei Spreizfuss. Der Beschwerdeführer habe eine Stufe übersehen und sei mit dem linken Fuss aufgeprallt. Mit Mail-Bericht vom 18. Dezember 2020 stellte er die Diagnose eines Hallux malleus bei Hohlballenfuss links, plantarer Metatarsalgie I und V bei Status nach Revision plantar mit Bursektomie MP und erklärte, es bestünden trotz Einlagenbehandlung Restbeschwerden, die eine Arbeitsfähigkeit bis jetzt nur zu 20 bis 30 % möglich machten (Urk. 7/17/29). Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 3. August 2020 bis 6. Juli 2021 durchgehend eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/68/40). Nach Vorlage an die Versicherungsmedizin (Urk. 7/17/23) teilte die Suva dem Beschwerdeführer am 23. März 2021 die Leistungseinstellung bei Erreichen des status quo sine vel ante mit (Urk. 7/17/20).

3.2    Im Bericht von Dr. med. A.___, Stv. Leiter technische Orthopädie und Dr. B.___, Assistenzarzt Orthopädie von der Universitätsklinik C.___ vom 17. August 2021 (Urk. 7/51/7-8) werden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1):

- Anatomische sowie funktionelle Beinlängenverkürzung links (-3.5 cm) mit ispilateraler Hemiparese und Spitzfussstellung links m/b

- Druckstelle mit Hyperkeratose über MTP-I und -V plantar links

- St. n. Bursektomie und Hyperkeratoseentfernung an MTP-I links am 03/2014

- Anamnestisch seit Kindheit, DD Polio, DD CP

    Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit der Kindheit ein schwächeres und verkürztes linkes Bein habe und seit Kindheit hauptsächlich in Spitzfussstellung gehe, um die Beinlängendifferenz auszugleichen. Er habe im Verlauf der Jahre vermehrt Schmerzen über dem linken Vorfuss gehabt. 2014 sei er operiert worden, wodurch sich die Schmerzen während ein paar Jahren verbessert hätten. Im Verlauf seien die Beschwerden jedoch wiedergekommen. Aufgrund der Schmerzen könne er zunehmend nicht mehr arbeiten (S. 1). Gemäss Dr. A.___ und Dr. B.___ sei die Ätiologie der anatomischen sowie funktionellen Beinverkürzung nicht bekannt, wobei an Polio oder eine leichte Form einer Zerebralparese zu denken sei. Sie empfählen einen orthopädischen Serienschuh mit Spitzfusskorrektion auf der linken Seite. Zudem werde der Beschwerdeführer zu einer neurophysiologischen Untersuchung der linken unteren Extremität aufgeboten (S. 2).

3.3    Dr. med. D.___, Fachärztin für Prävention und Public Health, von der E.___ AG hielt in ihrer aktengestützten Beurteilung zu Händen der Taggeldversicherung vom 13. September 2021 fest, es sei unklar, ob trotz Fusseinlage noch eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft erreicht werden könne. Bei einer Verweisungstätigkeit im Sitzen oder bei Vermeiden von längerem Stehen oder Treppensteigen, wäre eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (gemeint: Arbeitstätigkeit) in einer dementsprechend angepassten Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/70/66).

3.4    Im Bericht der Zentrum F.___ AG, von Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation / Rheumatologie, vom 31. November 2021 über die funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) vom 15. und 16. November 2021 (Urk. 7/68/6-41) im Auftrag der Krankentaggeldversicherung sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 2):

- Belastungsabhängige Fussschmerzen links (nach Schuhversorgung inzwischen reduziert)

- Verdacht auf Manifestation einer neurologischen Problematik, derzeit noch unklarer Ätiologie (in Abklärung im C.___)

    Dr. G.___ führte aus, dass davon auszugehen sei, dass die klinische rheumatologisch-orthopädische Abklärung im C.___ (wie bei der aktuellen Untersuchung) ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht nur einen Spreiz-und Hohlfuss, allenfalls eine spitzfussähnliche Problematik, sondern auch eine Atrophie der Oberschenkel- und der Unterschenkelmuskulatur links aufweise (S. 2-3). Allem Anschein nach seien im C.___ auch neurologische Abklärungen getätigt worden. Es sei festzuhalten, dass die aktuelle medizinische Aktenlage völlig unvollständig sei und allem Anschein nach noch zahlreiche Abklärungen getätigt worden seien (vor allem hinsichtlich der Ätiologie der oben beschriebenen Problematik). Somit gesehen sei die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, das heisst die jetzige funktionsmedizinische Abklärung, lediglich eine Momentaufnahme bei einer derzeit fast vollständigen Schuhanpassung. Was die weiterführenden Abklärungen für ein Resultat ergäben, allenfalls ein zusätzliches Leiden (welches allenfalls eine Progredienz mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Zukunft haben könnte), sei noch völlig offen (S. 3).

    Das arbeitsplatzbezogene relevante Problem bestehe einerseits in einer verminderten Belastungstoleranz des linken Fusses aufgrund von schmerzhaften Druckstellen vor allem am Grosszehenballen, andererseits wirkten auch eine stark atrophierte Muskulatur im Bereich des gesamten linken Beines und im Hüftbereich sowie diverse Muskelverkürzungen an diesem Bein limitierend. Es gebe relevante Einschränkungen bei Belastung dieses Beines im Stehen, Gehen und Treppensteigen sowie auch bei Tätigkeiten, die eine kontrollierte Beugung und Streckung des Knies unter Gewichtsbelastung verlangten, wie wiederholte Kniebeugen oder Heben vom Boden (S. 4).

    In der angestammten Tätigkeit bestehe derzeit bei ganztägiger Präsenz und vermehrten Pausen von 2.5 Stunden eine Arbeitsfähigkeit von rechnerisch 62.5 % für die leichten bis mittelschweren Aufgaben. Unter Einbezug des Wegfalls der ca. 20 % Baureinigung bestehe derzeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 42.5 % (S. 6). Prognostisch sei bei optimalem Verlauf vom Erreichen einer 67.5-70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

    In einer angepassten, leichten bis mittelschweren Arbeit mit Wechselpositionierung (50 % sitzend, 50 % stehend/gehend) sei der Beschwerdeführer unter Einbezug der Einschränkungen aufgrund der aktuellen Anamnese, der aktuellen klinischen Befunde und der derzeit gezeigten funktionellen Leistungsfähigkeit als zu 100 % arbeitsfähig zu erachten (S. 6).

3.5    Dr. med. H.___, Oberarzt Orthopädie von der Universitätsklinik C.___, führte in seinem Bericht vom 31. Dezember 2021 (Urk. 7/64/6-8) dieselben Diagnosen auf wie im Vorbericht derselben Klinik (vgl. vorstehende E. 3.2). Da sie ausschliesslich für die Hilfsmittelversorgung zuständig seien, hätten sie dem Beschwerdeführer bis anhin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 1). Unklar sei, ob es sich um einen Status nach Poliomyelitis oder eine milde Form einer Cerebralparese handle (S. 2). Die linksseitigen Vorfussschmerzen, aufgrund derer der Beschwerdeführer vorstellig gewesen sei, seien durch den orthopädischen Serienschuh aktuell gut unter Kontrolle. In der Rückfussregion beständen noch Passformprobleme, die durch ihren Orthopädieschuhmachermeister korrigiert werden würden. Mit einer funktionierenden, orthopädischen Serienschuhversorgung werde der Beschwerdeführer in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sein, sofern keine andersartigen Diagnosen, die ihnen nicht bekannt seien, die Arbeitsfähigkeit substantiell beeinflussen würden (S. 2-3).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer meldete sich am 8. April 2021 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (Urk. 7/14). Ihm wurde von Dr. Z.___ aufgrund des Unfalles ab 3. August 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert (Urk. 7/68/40). Somit beginnt das unbestritten erfüllte Wartejahr am 3. August 2020, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort richtigstellte, und endete am 2. August 2021 (vgl. obenstehende E. 1.3). Nach Ablauf des Wartejahres stellt sich somit die Frage, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält, wobei ein Rentenanspruch frühestmöglich ab Oktober 2021 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG).

4.2    Gemäss medizinischer Aktenlage leidet der Beschwerdeführer seit Kindheit an einer funktionellen Beinlängenverkürzung links mit Spitzfussstellung, wobei die 2014 erfolgte Operation (E. 3.1) durch starke Belastungs-, weniger Ruheschmerzen bei Hallux malleus mit Bursitis im MP-Gelenk plantar links indiziert war (Urk. 7/24/4). Gemäss anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers besserten sich die Schmerzen dadurch während ein paar Jahren, im Verlauf seien die Schmerzen aber wieder aufgetreten (Urk. 7/51/7). Das Unfallereignis vom 3. August 2020 zog gemäss Aktenlage wohl eine vorübergehende Verschlechterung, jedoch keine zusätzlichen strukturellen Schädigungen nach sich (Urk. 7/17/23, E. 3.1). Anlässlich einer Besprechung beim Unfallversicherer am 9. Dezember 2020 erklärte der Beschwerdeführer denn auch, dass er vor zwei Monaten Einlagen bekommen habe, wodurch sich sein Zustand deutlich gebessert habe. Das Hauptproblem sei die längere Belastung, in Ruhe habe er keine Schmerzen (Urk. 7/17/30).

    Belastungsschmerzen im linken Fuss insbesondere beim Gehen bilden denn auch weiterhin das gesundheitliche Hauptproblem des Beschwerdeführers. Die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2021 erfolgte einzig unter Hinweis auf den Sturz auf den linken Fuss, weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden darin nicht erwähnt (Urk. 7/14/6). Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation in der Universitätsklinik C.___ am 17. August 2021 zusätzlich berichteten Rückenbeschwerden (Urk. 7/51/8) wurden weder in den Berichten dieser Klinik (E. 3.2, 3.5) noch im Bericht des F.___ (E. 3.4) einer Diagnose zugeführt. Der Beschwerdeführer selber erklärte gegenüber Dr. G.___, er habe nur ganz selten tief gelegene LWS-Beschwerden, sei aber deswegen nie arbeitsunfähig gewesen. Grund für seine Arbeitsunfähigkeit seien vielmehr die Fussbeschwerden links, mithin auch nicht die Knieschmerzen rechts, in deren Zusammenhang in einem MRI Abnützungen festgestellt worden seien (Urk. 7/68 S. 12 unten f.). Übereinstimmend damit erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Casemanagerin der Taggeldversicherung am 29. September 2021, dass er zwar beim Gehen permanent Schmerzen, jedoch in Ruhestellung keine und beim Stehen nur geringe Schmerzen habe und die Knieschmerzen nicht ganz so beeinträchtigend wie die Fussschmerzen seien. Sodann seien die Schmerzen mit dem neuen Schuh merklich zurückgegangen. Er versuche immer wieder, Gehdistanzen zurückzulegen, und könne maximal 45 Minuten bis eine Stunde spazieren gehen (Urk. 7/60/6).

4.3    Wenn auch die Ätiologie der funktionellen Beinlängenverkürzung gemäss der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend geklärt ist (vgl. Urk. 7/66/4 sowie E. 3.4 und E. 3.5) und eine Progredienz der Beschwerden nicht auszuschliessen ist, drängen sich angesichts des im Wesentlichen auf die belastungsabhängigen Fussschmerzen links reduzierten Beschwerdebildes an der übereinstimmenden Beurteilung von Dr. D.___, Dr. G.___ und Dr. H.___, wonach der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.3, 3.4, 3.5), keine ernsthaften Zweifel auf. Dies gilt umso mehr, als keine abweichenden ärztlichen Beurteilungen vorliegen und letztlich nicht die Diagnose und deren Ätiologie, sondern die funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit entscheidend sind (Urteil des Bundesgerichts 9c_501/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2.2.1). Dieselben wurden im Rahmen der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit in der F.___ sorgfältig erhoben (Urk. 7/68/20 ff.).

4.4    Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit anbelangt, haben sich die Belastungsschmerzen seit der Versorgung mit einem orthopädischen Schuh nach der Konsultation in der Universitätsklinik C.___ vom 17. August 2021 (Urk. 7/51/8) verbessert (Urk. 7/64/7). Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2020 an keinen Ruheschmerzen (mehr) gelitten hatte, rechtfertigt es sich, jedenfalls ab Oktober 2021 (frühestmöglicher Rentenbeginn: E. 3.1) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit entsprechend dem Belastungsprofil von Dr. G.___ (Urk. 7/68/9) auszugehen.


5.    Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen kann auf den grundsätzlich zutreffend durchgeführten Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (Urk. 2 S. 2, 7/72/1), wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs im Jahr 2021 massgebend sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

    Ausgehend von den Angaben der Arbeitgeberin vom 20. Mai 2021 ist von einem maximal erzielbaren Einkommen im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) von Fr. 65'500.-- auszugehen (Urk. 7/20/5).

    Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2018 festzulegen, nachdem der Beschwerdeführer in seiner weiterhin ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsunternehmen seiner Ehefrau mit einem Pensum von zirka zwei Stunden täglich (vgl. Urk. 7/20/2, 7/68/26) die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft und deshalb nicht auf seinen tatsächlich erzielten Verdienst als Invalidenlohn abgestellt werden kann. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (TA1, Total, Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr. 5'417.--. Dies ergibt aufgerechnet auf das Jahr 2021 (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, T1.1.15, Total 2018 [101.5 Punkte], 2020 [103.2 Punkte]; Nominallohnindex, Männer, 2020-2021, T1.1.20, Basis 2020 = 100 Punkte, 2021 [99.3 Punkte]) und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T.03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 68'419.35 (Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 : 101.5 x 103.2 : 100 x 99.3) und damit keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse.

    Ob Umstände vorliegen, welche einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, kann angesichts dieser Vergleichseinkommen offenbleiben, führte doch selbst der höchstmögliche Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc) zu keinem Rentenanspruch.

    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Juni 2022 zu Recht verneinte. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLangone