Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00410


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 21. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch

Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1990, lebt zusammen mit seiner Ehefrau und seinen 2010 und 2014 geborenen Kindern. Er verfügt über eine in seinem Herkunftsland Italien abgeschlossene Ausbildung zum Buchhalter und er absolvierte dort auch eine zweijährige Ausbildung an einer Hochbauschule. Seit dem 14. Altersjahr war er auf dem Bau tätig, daneben zeitweise auch als Flughafenmitarbeiter und als Segellehrer (Urk. 7/3-7, 7/10/3, Urk. 7/15, Urk. 7/16/1 f., Urk. 7/16/5, Urk. 7/46/23 f.). Ab Juli 2018 arbeitete er als Gipser für die Y.___ AG. Vom 9. November 2020 an war er aufgrund eines gleichentags erlittenen Unfalles mit Sturz auf den Rücken arbeitsunfähig (Urk. 7/19/13, Urk. 7/19/15 f., Urk. 7/19/25, Urk. 7/19/42-45, Urk. 7/19/51, Urk. 7/25/1 f., Urk. 7/19/23 f.). Am 24. Januar 2021 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 7/8) und aufgrund der Ergebnisse der ersten Abklärungen (Urk. 7/10) folgte am 16. Februar 2021 die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/16).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in beruflicher Hinsicht (Urk. 7/22, Urk. 7/25, Urk. 7/50) und zur gesundheitlichen Situation (Urk. 7/28, Urk. 7/47, Urk. 7/51, Urk. 7/64). Ferner dokumentierte sie sich mit den Akten von Unfall- und Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/19, Urk. 7/29, Urk. 7/40, Urk. 7/46, Urk. 7/59). Mit Vorbescheid vom 6. April 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit, sie gedenke das Leistungsbegehren abzuweisen, da kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 7/74). Dagegen erhob der Versicherte am 21. April 2022 Einwände (Urk. 7/82). Nach Prüfung derselben (vgl. Urk. 7/85) erliess die IV-Stelle am 8. Juli 2022 die Verfügung, mit der sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 7/86 = Urk. 2).

    

2.    Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2022 erhob der Versicherte am 17. August 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Hierzu sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen des medizinischen Sachverhalts an die IVStelle zurückzuweisen. Hernach habe diese über den Leistungsanspruch erneut zu entscheiden (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. September 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 18. November 2022 äusserte sich der Versicherte unter Einreichung eines ärztlichen Berichts der Universitätsklinik Z.___ erneut zur Sache (Urk. 9-10). Davon wurde der IV-Stelle am 22. November 2022 Kenntnis gegeben (Urk. 11). Mit Eingabe vom 10. März 2023 (Urk. 12) reichte der Versicherte verschiedene weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 13/1-4).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

    

2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit jedoch sei eine Arbeitsfähigkeit von 75 % gegeben, das heisst bei einer Präsenzzeit von 100 % bestehe eine Leistungsminderung von 25 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Angepasst sei eine körperlich leichte bis sehr leichte, überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition und zusätzliche Pausen frei zu wählen. Damit werde eine Entlastung des Rückens und der Beine ermöglicht. Das Valideneinkommen sei basierend auf dem bei der Y.___ AG erzielten Verdienst zu ermitteln und das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) als Hilfsarbeiter. Der Vergleich der beiden Einkommen ergebe einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 31 %. Im Vorbescheidverfahren seien weitere ärztliche Abklärungen beantragt worden. Solche seien indessen nicht erforderlich. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liege nicht vor. Es seien Berichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt worden und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe diese und die beigezogenen Unterlagen, insbesondere diejenigen der Krankentaggeldversicherung, gewürdigt und sei zum Schluss gekommen, dass darauf abgestellt werden könne. Aufgrund des Einwandes hätten sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die weiterer Abklärung bedürften (Urk. 2 S. 1 f.).

    In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 6).

3.2    Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift aus, die Beschwerdegegnerin sei der ihr obliegenden Pflicht, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, nicht ausreichend nachgekommen. Sie habe sich weitestgehend damit begnügt, Akten der Unfall- und der Krankentaggeldversicherung beizuziehen. Obschon die gesundheitlichen Störungen angedauert hätten, weiterhin ärztlich eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden sei und auch eine berufliche Wiedereingliederung nicht gelungen sei, mithin der Leidensdruck sehr hoch gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf die Abklärungsergebnisse in den beigezogenen Akten abgestellt, ohne diese auch nur ansatzweise einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG als Krankentaggeldversicherer habe bei der A.___ und beim B.___ je eine versicherungsmedizinische Abklärung veranlasst. Schlüssige Ergebnisse habe aber keine der Abklärungen geliefert. Durch den A.___-Bericht nicht beantwortet worden sei die bedeutsame Frage, wie weit sich die im Vordergrund stehenden körperlichen Beschwerden, die auch während der Testung offensichtlich gewesen seien, auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Von den B.___-Gutachtern sei willkürlich zu Gunsten der auftraggebenden Krankentaggeldversicherung ein Arbeitsfähigkeitsgrad postuliert worden, der sich im Untersuchungszeitpunkt medizinisch weder habe begründen noch anhand von konkreten Untersuchungsergebnissen habe herleiten lassen. Da es sich überdies nicht um Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG handle, genügten bereits geringe Zweifel, um die Beweiskraft zu erschüttern. Vor diesem Hintergrund könne auch der auf diesem Abklärungsergebnis beruhenden Einschätzung des RAD nicht gefolgt werden. Demzufolge seien ergänzende Abklärungen erforderlich. Zur Vornahme derselben sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 7 ff.).

    In der Eingabe vom 18. November 2022 führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 17. November 2022 (Urk. 10) ergänzend aus, da weiterhin starke und zumindest teilinvalidisierende Beschwerden vorlägen, hätten die Wirbelsäulenspezialisten die Indikation zu einer weiteren Operation gestellt. Die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit sei somit unhaltbar (Urk. 9).


4.

4.1    Basierend auf der Beurteilung von RAD-Arzt pract. med. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, anerkannte die Beschwerdegegnerin die Unzumutbarkeit der weiteren Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gipser. Allerdings verneinte sie gleichzeitig einen Rentenanspruch mit der Begründung, in einer angepassten, das heisst körperlich leichten bis sehr leichten und überwiegend sitzend auszuübenden oder wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit von frei wähl-baren Arbeitspositionen bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 75 %, was die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaube. Ursache für die Beeinträchtigungen sind verschiedene Beschwerden am Bewegungsapparat, insbesondere die Folgen des am 9. November 2020 erlittenen Sturzes auf den Rücken (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/72/8 f., Urk. 7/85/3). Im Vordergrund für den Entscheid der Beschwerdegegnerin standen gemäss den Angaben von pract. med. C.___ im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. April 2022 die vom Taggeldversicherer durchgeführten ärztlichen Abklärungen, allerdings ohne Nennung konkreter Unterlagen (Urk. 7/72/7 f.). Es betrifft dies, wie der Beschwerdeführer zutreffend erwähnt (vgl. Urk. 1 S. 4 Rz 8 u. S. 7 ff. Rz 18 ff.), das B.___-Gutachten vom 17. August 2021 (Urk. 7/46/36-52) und den Bericht vom 15. September 2021 über das versicherungsmedizinische Assessment der Begutachtungsstelle A.___ (Urk. 7/46/16-27).

4.2

4.2.1    Dr. med. D.___, Fachärztin für physikalische und rehabilitative Medizin, PD Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und F.___, Physiotherapeutin, nannten im B.___-Abklärungsbericht als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine persistierende Lumboischialgie rechts bei (1) Zustand nach Fenestration L4/5 rechts, mikrochirurgischer Entfernung der Diskushernie und Spondylolyse L5 beidseits sowie bei (2) leichter rechtsmediolateraler Bandscheibenaussackung mit Anulus-fibrosus-Riss im Bereich der Lendenwirbelkörper (LWK) 3 und 4. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit finden sich erwähnt: (1) Asthma bronchiale, (2) Platzangst, (3) Zustand nach Appendektomie vor Jahren, (4) Bursektomie am 15. Januar 2019 am Knie rechts, (5) traumatische Amputation des Daumenendgliedes in der Jugend und (6) CT-gesteuerte Nervenwurzelinfiltration L5 links 2014 (Urk. 7/46/37). Die Gutachter führten aus, bei einem Unfall am 7. (richtig: 9.) November 2020 sei der Beschwerdeführer auf einer nassen Treppe ausgerutscht und auf den Rücken gefallen. Hernach seien Rückenschmerzen sowie ein Urinverlust aufgetreten und es sei zu einem Einschlafen der Beine gekommen. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer in ärztliche Behandlung begeben. Die MRI-Untersuchung habe eine Kompression der Nervenwurzel L5 rechts bei neuem Sequester median bis knapp foraminal rechts auf der Höhe LWK 4/5 ergeben. Nachdem eine CTgesteuerte Infiltration der Nervenwurzel L5 rechts zu keiner Besserung geführt habe, sei am 5. Januar 2021 ein operativer Eingriff in Form einer Fenestration L4/5 rechts mit mikrochirurgischer Sequestrektomie erfolgt. Postoperativ sei der gewünschte Erfolg aber nicht eingetreten und der Beschwerdeführer habe weiterhin über tiefsitzende Schmerzen im Lendenbereich und im Bereich der rechten Ferse und über Sensibilitätsstörungen und Taubheitsgefühl im rechten Bein geklagt. Die Schmerzintensität sei von ihm im oberen Bereich der Schmerzskala eingeschätzt worden. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer auch über morgendliches Einschlafen beider Arme geklagt und geschildert, dass sein gesamtes Leben durch die Schmerzen beeinträchtigt sei. Selbst das An- und Auskleiden und die täglichen Hygienemassnahmen seien ohne Hilfe nicht möglich. Um sich fortbewegen zu können, sei er stets auf seine Schmerzmedikamente (darunter Lyrica und Tramadol) angewiesen. Der Versuch, die Medikamente abzusetzen habe eine drastische Verstärkung der Schmerzsymptomatik zur Folge gehabt. Die klinische Untersuchung sei bei extremem Schon- und Schmerzverhalten nur sehr eingeschränkt möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich mittels zweier Unterarmgehstützen fortbewegt und er habe sich nicht selbständig die Hosen und die Socken ausziehen können. Sodann sei die Untersuchung auch aufgrund der schmerzbedingten Sitzposition nur auf der linken Gesässseite und der nicht möglichen Liegeposition auf dem Rücken behindert gewesen. Als Folge der vielen Einschränkungen beim Sitzen, Stehen und Gehen sowie beim Treppensteigen und beim Bewegen von Lasten sei auf weitere Testungen verzichtet worden. Zusammengefasst bestünden radiologisch gesichert strukturell-organische Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), die jedoch aus medizinischer Sicht das Ausmass der vom Beschwerdeführer gezeigten Einschränkungen nicht zu erklären vermöchten (Urk. 7/46/37 f. u. 39).

    Unter Bezugnahme auf die zusätzlich durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 7/46/46 ff.) hielten die Gutachter ferner fest, aufgrund des ausgeprägten Schmerzvermeidungsverhaltens und der Selbstlimitierung sei eine Durchführung der EFL-Tests nicht möglich gewesen und die arbeitsbezogenen Probleme, die Leistungsbereitschaft und die Konsistenz hätten nicht beurteilt werden können. Es könnten aufgrund dessen auch keine Angaben zum Schweregrad der Störung und zur Konsistenz gemacht werden. Die Durchführung einer interdisziplinären multimodalen Behandlungsmassnahme sei angezeigt, um den Beschwerdeführer darin zu unterstützen, zu einem aktiveren Alltag zu finden. Die angestammte Tätigkeit als Gipser sei als körperlich schwer zu taxieren. Aufgrund der bestehenden strukturell-organischen Veränderungen im Bereich der LWS und unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers sei die angestammte Tätigkeit aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar. Die Prognose sei vom Verlauf der Rehabilitation abhängig und könne aktuell nicht eingeschätzt werden. Eine angepasste, das heisse körperlich leichte Tätigkeit mit Wechselpositionen sei dem Beschwerdeführer im Umfang von mindestens 75 % zumutbar. Die restlichen 25 % sollten für Pausen zur Rücken- und Beinentlastung genutzt werden (Urk. 7/46/38 f. u. 40).

4.2.2    Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, führten in ihrem Bericht vom 15. September 2021 über das mit dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2021 durchgeführte Assessment aus, zuletzt sei der Beschwerdeführer ab Frühjahr 2018 als Gipser in der Funktion eines Vorarbeiters tätig gewesen. Bereits 2014 sei es nach einem Arbeitsunfall zur Entwicklung lumbaler Beschwerden mit aktenanamnestisch dokumentierter Diskusprotrusion L4/5 gekommen. Diese seien konservativ behandelt worden, hätten aber im weiteren Verlauf wieder nachgelassen. Nach dem Treppensturz im November 2020 seien erneut starke lumbale Beschwerden mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten. Im Vordergrund stünden aktuell chronifizierte lumboischialgiforme Schmerzen rechts mit eingeschränkter Sitz-, Geh-, Steh- und Liegedauer, mit Missempfindungen im Bereich des rechten Beins und mit intermittierendem Urinverlust. Zusätzlich bestünden belastungsinduzierte Schlafstörungen, eine vermehrte Tagesmüdigkeit, intermittierende neurokognitive Einschränkungen und eine psychische Belastung infolge der im Verlauf persistierenden Schmerzsymptomatik. Mit konservativen Behandlungsansätzen habe keine Besserung erzielt werden können, so dass in der Folge eine operative Intervention erfolgt sei. Gegen die Schmerzen nehme der Beschwerdeführer Pregabalin und es bestehe auch eine Inhalationstherapie. Eine antidepressive medikamentöse Behandlung finde nicht statt und es sei auch keine fachpsychiatrische Behandlung aufgenommen worden. Geplant sei eine Rehabilitationsbehandlung (Urk. 7/46/23 f.).

    Aus psychopathologisch-verhaltensneurologischer Sicht sei bei dem kooperativen Versicherten ausserhalb einer leichtgradigen affektbetonten Phänomenologie dysthymer Zeichnung kein relevantes depressogenes Störungsbild zu objektivieren gewesen. Der Beschwerdeführer, der an zwei Unterarmgehstöcken mobil sei, sei durch eine deutliche Schmerzlimitierung mit Einschränkung der Sitzfähigkeit und wiederholtem Aufstehen während der Untersuchung aufgefallen. Die Kooperation sei dadurch aber nicht beeinträchtigt gewesen. Die Gedankengänge seien kohärent und die Angaben detailliert und strukturiert gewesen. Über den gesamten Verlauf der Exploration seien keine Antriebs-, keine Initiations- und keine Impulskontrollstörung sowie auch keine anderweitigen affektpathologischen Störungsbilder feststellbar gewesen. Die berufsbezogene verhaltensneurologisch-leistungspsychologische Abklärung habe im kognitiven Bereich unter Berücksichtigung eines prämorbid mittleren Leistungsprofils lediglich eine leicht verminderte Aufmerksamkeitsbelastbarkeit ergeben, am ehesten medikamentös induziert durch das opioidhaltige Analgetikum, bei sonst durchwegs intakter kognitiver Leistungsfähigkeit. Insbesondere seien die mnestischen, die sonstigen sprachlichen und sprachassoziierten sowie die frontal-exekutiven Funktionen, aber auch die Visuokonstruktion und die visuelle Wahrnehmung unauffällig gewesen. Hinweise auf eine kortikale oder subkortikale Funktionsstörung oder für eine hirnorganisch bedingte Leistungseinschränkung und sonstige Leistungsdefizite seien nicht feststellbar gewesen. Insgesamt könne nicht von einer relevanten Einschränkung bezüglich der im angestammten Beruf vorhandenen Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ausgegangen werden. Allerdings bestehe zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und den gutachterlichen Erkenntnissen eine relevante Diskrepanz. Aus verhaltensneurologischer und leistungspsychologischer Sicht könne für die angestammte Tätigkeit keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 7/46/25-27).

4.3

4.3.1    In seinen Darlegungen stellt der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der B.___-Experten insbesondere mit dem Argument in Frage, vor dem Hintergrund, dass die Untersuchung aufgrund des Schmerzverhaltens eingeschränkt gewesen und Testungen nicht möglich gewesen seien, könne die Schlussfolgerung, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, nicht nachvollzogen werden (Urk. 1 S. 8 f.). Die betreffende Schlussfolgerung basiert, da funktionelle Testungen nur eingeschränkt oder gar nicht möglich waren, auf medizinisch-theoretischen Überlegungen. Eine solche Einschätzung steht einer abschliessenden Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht entgegen. Hier zu beachten ist aber, dass die Ursachen der Diskrepanz zwischen den erhobenen objektiven Befunden und dem Schmerzverhalten nicht hinreichend geklärt wurden. Zum einen ist unklar, in welcher Weise die Erkenntnisse der Untersuchung durch die Dres. G.___ und H.___ in die rheumatologisch-orthopädische Beurteilung der B.___-Gutachter einflossen. Erstere untersuchten den Beschwerdeführer am 30. Juli 2021 und sie erstatteten ihren Bericht am 15. September 2021 (Urk. 7/46/16). Letztere untersuchten den Beschwerdeführer am 12. und 13. Juli 2021 und deren Gutachten datiert vom 17. August 2021 (Urk. 7/46/36). Insbesondere aufgrund der Diskrepanzen zwischen Schmerzverhalten und objektiven Befunden an der Wirbelsäule wäre eine interdisziplinäre Konsensbeurteilung unbedingt erforderlich gewesen. Eine solche fehlt aber. Hinzu kommt, dass sich die Abklärung durch die B.___-Ärzte auf die unfallbedingte Rückenproblematik bezog, die ebenfalls bestehende Fussproblematik in Form einer beidseitigen Metatarsalgie (vgl. Urk. 7/51, Urk. 7/64/4 f.; vgl. auch Urk. 7/72/7) aber unberücksichtigt geblieben ist. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin im März 2022 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe geleistet (Urk. 7/70).

4.3.2    Des Weiteren fällt in Betracht, dass einerseits Dr. G.___ und Dr. H.___ aufgrund des leistungspsychologisch-verhaltensneurologischen Assessments keine Diagnose stellten und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgingen (Urk. 7/46/26 f.), andererseits aber aus versicherungsrechtlicher Sicht effektiv Fragen offenbleiben. Konkret nahmen die Dres. G.___ und H.___ nur zur Frage eines depressiven Geschehens Stellung und verneinten ein solches. Auf andere mögliche Leiden gingen sie nicht weiter ein respektive schlossen solche auch nicht aus. Im Übrigen fiel auch ihnen eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung bezüglich Arbeitsfähigkeit und Alltagsfunktionen einerseits und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit vor dem Hintergrund der erhobenen somatischen Befunde auf (Urk. 7/46/26 f.). Wie diese Diskrepanz aus medizinischer Sicht zu erklären ist, wurde indessen nicht weiter erläutert, was umso mehr erforderlich gewesen wäre, als die rheumatologisch-orthopädischen Experten von einem extremen Schon- und Schmerzverhalten ausgingen und aufgrund dessen die Untersuchung und die EFL in weiten Teilen erschwert oder gar verunmöglicht war (Urk. 7/46/37 f., Urk. 7/46/46 ff., vgl. auch Urk. 7/46/49). Mithin ist offen, ob eine Schmerzverarbeitungsstörung, eine Schmerverdeutlichung beziehungsweise Aggravation oder gegebenenfalls auch eine durch psychosoziale Belastungen geprägte Symptomatik vorliegt.

    Für die Beurteilung durch den Rechtsanwender sind Erkenntnisse in dieser Hinsicht wesentlich. Sie ermöglichen es zu prüfen, inwiefern den in Betracht fallenden limitierenden Faktoren Krankheitswert beizumessen ist. Beruht nämlich die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung oder -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen sodann nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es daher in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

4.3.3    Bei psychischen Leiden ist zudem die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens angezeigt (BGE 143 V 418). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Unter gewissen Umständen kann auf das strukturierte Beweisverfahren verzichtet werden. Ausnahmen müssen begründet sein. Rechtsprechungsgemäss kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

    Anhand der vorliegenden Erkenntnisse zum Gesundheitszustand lässt sich weder abschätzen, ob das strukturierte Beweisverfahren hier durchzuführen ist, noch ist aufgrund des jetzigen Erkenntnisstandes eine Prüfung der Indikatoren möglich. Es fehlt an der Bezugnahme der medizinischen Experten auf die dafür wesentlichen Gesichtspunkte.

4.4    Zusammengefasst ergibt sich, dass aufgrund der bisherigen Abklärungen kein abschliessender Entscheid zur Frage des Anspruchs auf eine Rente möglich ist. Dies betrifft nicht nur das B.___-Gutachten und die Expertise zum Assessment von Dr. G.___ und Dr. H.___. Auch die übrigen medizinischen Unterlagen, namentlich die Beurteilungen von RAD-Arzt pract. med. C.___ vom 2. April und 29. Juni 2022 (Urk. 7/72/7 f., Urk. 7/85/3), erlauben keine abschliessende Prüfung. Dieser hat den Beschwerdeführer nicht selber untersucht, sondern ausschliesslich die vorhandenen Unterlagen beurteilt, wobei diese eine abschliessende Anspruchsprüfung nicht erlauben. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der Universitätsklinik Z.___, insbesondere betreffend die am 8. und 10. Februar 2023 erfolgten operativen Eingriffe (endoskopische transforaminale Sequesterektomie L4/5, mikrochirurgische Dekompression L4/5), und die weiteren Unterlagen über die am 17. Februar 2023 begonnene neurologische Rehabilitation (Urk. 3/3, Urk. 10, Urk. 13/1-4) sind für eine Anspruchsbeurteilung nicht ausreichend. Diese äussern sich ausschliesslich zu den somatischen Aspekten ohne die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen und betreffen überdies überwiegend den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 10, Urk. 13/1-4). Somit ist in Anwendung von Art. 44 ATSG eine Administrativexpertise einzuholen, was bisher unterblieben ist. Zu diesem Zweck ist in Gutheissung der Beschwerde die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer), damit diese entsprechend verfahre und hernach erneut über den Anspruch des Versicherten auf eine Rente entscheide.


5.

5.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss zuzusprechende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer) auf Fr. 2’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach erneut über den Leistungsanspruch verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Lerch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13/1-4

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm