Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00413


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 7. März 2023

in Sachen

X.___



Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967, reiste im Juli 1999 aus dem damaligen Serbien und Montenegro in die Schweiz ein (Urk. 5/2). Seit Mai 2003 arbeitete er als Hilfsarbeiter bei der Y.___ in Zürich (Urk. 5/8). Am 29. August 2006 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein Hirntumorleiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 5/22). Mit Verfügung vom 18. April 2007 sprach die IV-Stelle ihm mit Wirkung ab dem 1. August 2006 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 5/24).

1.2    Am 15. September 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 5/26). Am 28. Okto-ber 2008 klärte die IV-Stelle ab, ob beziehungsweise in welchem Ausmass er im Sinne des Gesetzes als hilflos zu betrachten ist (Bericht vom 5. November 2008, Urk. 5/32). Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September 2007 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu (Urk. 5/37-38).

1.3    Mit Schreiben vom 6. November 2009 teilte die Gemeinde Z.___ der IV-Stelle mit, dass der Versicherte wiederholt beim Einsteigen in den Bus ohne Begleitung gesehen worden sei. Es sei deshalb zu überprüfen, ob er die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung schweren Grades immer noch erfülle (Urk. 5/39). Daraufhin leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein, im Rahmen dessen der Anspruch des Versicherten auf die bisherige ganze Rente mit Mitteilung vom 23. März 2010 bestätigt wurde (Urk. 5/51). Am 25. März 2010 klärte die IV-Stelle erneut ab, ob beziehungsweise in welchem Ausmass der Versicherte im Sinne des Gesetzes als hilflos zu betrachten ist (Bericht vom 10. Mai 2010, Urk. 5/52). Mit Mitteilung vom 5. Mai 2010 bestätigte sie auch den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (Urk. 5/54). Anlässlich eines neuerlichen im Oktober 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 12. Oktober 2010 fest, dass der Versicherte nach wie vor Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe (Urk. 5/58; dies, ohne dass neue Arztberichte eingeholt wurden. Die Revision war eingeleitet worden, weil das Revisionsdatum nicht ausgetragen worden war; vgl. Urk. 5/57).

1.4    Mit Schreiben vom 27. September 2011 teilte die Gemeindeverwaltung Z.___ der IV-Stelle mit, dass der Versicherte im Zeitraum vom 4. Februar bis zum 7. September 2011 etliche Male auf der Gemeindeverwaltung erschienen und die Angelegenheiten alleine und völlig selbständig erledigt habe. Es sei deshalb nochmals zu überprüfen, ob er die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung schweren Grades noch erfülle (Urk. 5/78). Im Oktober 2011 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Vom 5. Juli 2013 bis zum 29. Januar 2014 wurde der Versicherte im Auftrag der IV-Stelle an insgesamt sieben Tagen observiert (Urk. 5/75). Mit Verfügungen vom 28. Mai 2014 sistierte die IV-Stelle die Rente und die Hilflosenentschädigung des Versicherten per sofort (Urk. 5/90 und Urk. 5/91). In der Folge gab sie bei A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 30. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 5/111). Mit Verfügung vom 15. März 2017 hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % rückwirkend per 1. September 2011 auf. Weiter stellte sie fest, dass für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. Mai 2014 eine Meldepflichtverletzung vorliege. Die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Hierüber erhalte der Versicherte eine separate Verfügung (Urk. 5/134). Dagegen erhob der Versicherte am 26. April 2017 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Urk. 5/136/3-13; Verfahren Nr. IV.2017.00449). Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 hob die IV-Stelle auch die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. September 2011 auf. Weiter stellte sie fest, dass für die Zeit ab dem 1. September 2011 eine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Die vom 1. September 2011 bis zur Sistierung per 31. Mai 2014 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen seien zurückzuerstatten. Über die Höhe der Rückforderung erhalte der Versicherte eine separate Verfügung (Urk. 5/144). Dagegen erhob der Versicherte am 23. Juni 2017 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Urk. 5/149/3-8; Verfahren Nr. IV.2017.00724). Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 teilte Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, der Rechtsvertreter des Versicherten, dem Gericht mit, dass der Versicherte am 17. Oktober 2017 seine Ehefrau getötet habe und sich zurzeit in Untersuchungshaft befinde (Urk. 5/164/3-5). Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 (Urk. 5/171/23-24) reichte Rechtsanwalt Leimbacher die Expertise von Prof. Dr. med. B.___ von der C.___ vom 18. Mai 2018 (Urk. 5/171/26-191) ein. Mit Urteil Nr. IV.2017.00449 vom 6. Juni 2018 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde vom 26. April 2017 teilweise gut und änderte die Verfügung der IV-Stelle vom 15. März 2017 insoweit ab, als es feststellte, dass die Rente rückwirkend per 1. August 2013 aufgehoben werde (Urk. 5/171/1-22). Mit Urteil Nr. IV.2017.00724 vom 6. Juni 2018 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde vom 23. Juni 2017 teilweise gut und änderte die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Mai 2017 insoweit ab, als festgestellt wurde, dass die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. August 2013 aufgehoben werde (Urk. 5/170/1-22).

1.5    Am 13. Juli 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 5/191). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 4. August 2021, Urk. 5/197) erstellen und zog das Ergänzungsgutachten von Prof. B.___ von der C.___ vom 27. September 2019 (Urk. 5/206/36-44) bei. In der Folge holte die IV-Stelle den Bericht der D.___ vom 14. Januar 2021 (Urk. 5/218), den Arztbericht der E.___ vom 21. Januar 2022 (Urk. 5/220) und den Bericht der D.___ vom 24. Januar 2022 (Urk. 5/222) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Mai 2022, Urk. 5/227, und Einwand des Versicherten vom 2. Juni 2022, Urk. 5/231) verneinte sie mit Verfügung vom 17. Juni 2022 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 19. August 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Leimbacher (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2022 angezeigt wurde (Urk. 6).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.5    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.6    01.2021Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im Vergleich zum Urteilszeitpunkt im Jahr 2018 keine neuen relevanten Diagnosen oder Funktionseinschränkungen vorliegen würden. Es handle sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Der Einkommensvergleich vom 2. Februar 2017, der einen Invaliditätsgrad von 24 % ergeben habe, habe immer noch Gültigkeit. Die vom Beschwerdeführer im Einwand vom 3. Juni 2022 genannte brachiofaszial betonte Hemiparese sei im Gutachten des A.___ vom 30. Dezember 2014 berücksichtigt worden. Im Zusammenhang mit der erwähnten globalen Aphasie sei im Bericht der D.___ vom 6. April 2022 darauf hingewiesen worden, dass keine Sprach- und Sprechstörungen vorhanden seien. Aus den Berichten der D.___ von August und Oktober 2021 sowie Januar und April 2022 gehe sodann hervor, dass es durch die Medikamentenanpassungen zu einem Rückgang der epileptischen Anfälle gekommen sei. Schliesslich seien die Ärzte der D.___– in Übereinstimmung mit den Gutachtern des A.___ - von einer Einschränkung für Tätigkeiten mit erhöhter Selbst- und Fremdgefährdung ausgegangen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er wegen der Tötung seiner Ehefrau zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, welche er in der E.___ verbüsst habe. Im Juni 2022 sei er bedingt entlassen und nach Montenegro ausgewiesen worden. Gemäss Bericht des D.___ vom 6. Juli 2021 leide er unter einer brachiofaszial betonten Hemiparese rechts und einer globalen Aphasie. Dem Vollzugsbericht der E.___ vom 15. März 2022 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen der Betreuer lediglich den linken Arm einsetze und eine undeutliche Aussprache habe. Sein Einsatz im Atelier (mit einhändigem Korbflechten) sei höchstens zu 50 % möglich gewesen. Diese über einen langandauernden Zeitraum erfolgten Beobachtungen würden auf eine eindeutige Verschlechterung des Gesundheitszustands schliessen lassen. Im Urteil Nr. IV.2017.00449 vom 6. Juni 2018 E. 4.5 habe das Gericht ausgeführt, dass spätestens ab Juli 2013 eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Das Gericht habe sich dabei auf die Observationsbilder abgestützt und diverse Tätigkeiten aufgezählt, welche der Beschwerdeführer mit dem rechten Arm habe ausführen können. Diese Tätigkeiten hätten die Gutachter des A.___ veranlasst, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu attestieren. Wenn damals zur Beurteilung der Einschränkungen auf Beobachtungen von Drittpersonen abgestellt worden sei, rechtfertige es sich, auch heute auf die Feststellungen der Betreuer im Strafvollzug abzustellen. Währenddessen früher drei bis vier fokale Epilepsie-Anfälle pro Jahr aufgetreten seien, würden gemäss Bericht des D.___ vom 6. April 2022 seit 2020 nunmehr zehn bis 20 Anfälle pro Jahr auftreten. Auch dieser Umstand lasse auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands schliessen. Die Einhändigkeit und die globale Aphasie würden den Beschwerdeführer auch in einer einfachsten Tätigkeit zu wesentlich mehr als 30 % in der Arbeitsfähigkeit einschränken. Der Beschwerdeführer habe deshalb Anspruch auf mindestens eine halbe Rente. Sollte das Gericht die Beschwerdegegnerin nicht zur Ausrichtung eine Rente verpflichten, wäre sie anzuhalten, den Beschwerdeführer begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 3 f.).


3.

3.1    

3.1.1    Der mit Urteil Nr. IV.2017.00449 vom 6. Juni 2018 (Urk. 5/171/1-22) im Wesentlichen bestätigten rentenaufhebenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2017 (Urk. 5/134) lag in medizinischer Hinsicht das Gutachten des A.___ vom 30. Dezember 2014 (Urk. 5/111) zugrunde.

3.1.2    Die Ärzte des A.___ stellten in diesem Gutachten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/111/29):

1. symptomatische Epilepsie mit fokalen Jackson Anfällen und zum Teil sekundärer Generalisierung im Rahmen Diagnose 2 und 3 (ICD-10 G40)

2. meningotheliomatöses Konvexmeningeom (WHO Grad l), ca. 6 cm im Durchmesser, frontal links (ICD-10 D33)

- Status nach präoperativer Embolisation des Meningeoms am 23. August 2005

- Status nach osteoplastischer Kraniotomie links fronto-parietal und radikaler Tumorexstirpation am 24. August 2005

- Einblutung in die Resektionshöhle September 2005

3. postoperativer zerebraler Abszess im Gyrus frontalis medius links am 5. Oktober 2005

- Status nach links fronto-parietaler osteoklastischer Re-Kraniotomie und Entfernung des chronisch entzündlichen Gewebes im Resektionshöhlenbereich (entzündetes Tabotam-Material) sowie seröse, infizierte Flüssigkeit am 6. Oktober 2005

- Status nach intravenöser Antibiotikatherapie für insgesamt sechs Wochen

- Status nach links fronto-parietaler Re-Kraniotomie. Anbringen einer Palacos-Plastik. Einlage einer Redondrainage am 8. Juni 2006

- Wundrevision und Entfernung der Palacos-Plastik am 8. Juli 2006

- Palacos-Plastik über Kraniotomie Lücke frontal links am 23. Februar 2007

4.episodische Kopfschmerzen am ehesten vom Spannungstyp (ICD-10 G44)

Als Diagnose mit unklarem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte des A.___ eine nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung aufgrund einer wahrscheinlichen Aggravation. Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 5/111/29):

1. anamnestisch wiederkehrende depressive Episoden; gegenwärtig remittiert unter Remeron-Einnahme (ICD-10 F32.4)

2. in der Eigenanamnese bösartige Neubildungen (ICD-10 Z85)

3. Belastung nicht andernorts klassifizierbar (Krankheitsverarbeitung; ICD-10 Z73.3)

Die Ärzte des A.___ erklärten, dass bei der aktuellen Untersuchung die Epilepsie im Vordergrund gestanden habe. Von neurologischer Seite bestehe diesbezüglich sowohl aktenanamnestisch als auch vom Beschwerdeführer selbst angegeben eine Verbesserung. Aktuell würden deutlich weniger epileptische Anfälle auftreten als nach der Operation. Im Bericht der D.___ vom 28. August 2009 werde eine Anfallsfrequenz von etwa einem Anfall pro Monat angegeben. In der letzten Kontrolluntersuchung in der D.___ vom 9. April 2014 werde hinsichtlich der Anfallsfrequenz aufgeführt, dass über ein Jahr hinweg zwei epileptische Anfälle aufgetreten seien. Die Epilepsie sei unter der Dreifachtherapie mit Keppra, Lamictal und Urbanyl gut eingestellt. Im Weiteren müsse aus neurologischer Sicht davon ausgegangen werden, dass der rechte Arm des Beschwerdeführers im Alltag nutzbringend eingesetzt werde, was man daran erkenne, dass während der Untersuchung weder Muskelatrophien, trophische Veränderungen noch eine Änderung der Beschwielung der Hände nachweisbar gewesen seien. Die residuelle neurologische Symptomatik sei passend zum neurologischen Bericht des D.___ vom 9. April 2014 mit einem brachiofaszial-betonten spastischen Hemisyndrom rechts gewesen. Bei der neuropsychologischen Untersuchung habe sich keine Störung quantifizieren lassen, bei wahrscheinlicher Aggravation. Es hätten sich Testdefizite gezeigt, die weit entfernt des Plausiblen seien. Bei der psychosomatisch-psychiatrischen Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei, welche sie vorwiegend als mittelschwer einstufen würden und die wohl auch erhebliches beidhändiges manuelles Geschick voraussetze, sei der Beschwerdeführer aufgrund der neurologischen Diagnosen bleibend nicht mehr arbeitsfähig. In einer leichten wechselbelastenden Verweistätigkeit mit den im neurologischen Gutachten beschriebenen Limiten sei er zu 70 % arbeitsfähig. Die Einschränkung begründe sich durch ein Parese-bedingtes langsameres Arbeitstempo. Bezüglich der symptomatischen Epilepsie bestehe darüber hinaus eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. So dürften keine Tätigkeiten mit erhöhter Selbst- und Fremdgefährdung durchgeführt werden. Ferner sollten Tätigkeiten mit Nachtschichten und Akkordarbeiten sowie Arbeiten mit vermehrten optokinetischen Reizen oder Arbeiten mit hohem Publikumsverkehr vermieden werden (Urk. 5/111/23 und Urk. 5/111/32-36).

3.2

3.2.1    Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende medizinischen Beurteilungen aktenkundig:

3.2.2    Die Ärzte der D.___ gaben im an Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin, gerichteten Bericht vom 25. August 2021 an, dass beim Beschwerdeführer 2016/2017 ca. drei bis vier fokale epileptische Anfälle pro Jahr, 2018 zwei Anfälle, 2019 vier bis fünf Anfälle und seit 2020 ca. zehn bis 20 Anfälle pro Jahr aufgetreten seien (Urk. 5/219/4).

3.2.3    Im Bericht vom 14. Januar 2022 nannten die Ärzte der D.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine symptomatische Epilepsie. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie nicht an. Die Ärzte der D.___ erklärten, dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten ausüben könne, bei denen er sich oder andere durch einen Sturz gefährden könne (Urk. 5/218/3-4).

3.2.4    Im Arztbericht der E.___ vom 21. Januar 2022 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 5/220/3):

1. symptomatische Epilepsie mit fokalen und sekundär generalisierten Anfällen

2. zerebraler Abszess

3. Wundinfekt nach Kranioplastik

4. rezidivierende Stürze

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (Urk. 5/220/3):

- arterielle Hypertonie, Erstdiagnose unklar

- Verdacht auf PTSD

    Der Beschwerdeführer leide unter einem sensomotorischen Hemisyndrom rechts. Die medizinische Situation sei unter der aktuellen Medikation stabil. Die letzte Konsultation beim Arztdienst der E.___ sei am 23. Februar 2021 erfolgt. Der Beschwerdeführer könne lediglich körperlich nicht fordernde und kognitiv nicht anspruchsvolle Tätigkeiten ausüben. Sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit seien ihm maximal vier bis fünf Stunden pro Tag mit Pause zumutbar (Urk. 5/220/3-5).

3.2.5    PD Dr. med. G.___, Oberarzt der D.___, erklärte im Bericht vom 24. Januar 2022, dass beim Beschwerdeführer eine globale Aphasie und eine brachiofaszial betonte Hemiparese bestünden. Er sei seit August 2005 bis «ewig» in allen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 5/222/3-5).

3.2.6    Im Vollzugsbericht der E.___ vom 15. März 2022 wurde angegeben, dass beim Beschwerdeführer im Jahr 2005 ein gutartiger Hirntumor entfernt worden sei. Bei der Wundheilung sei es zu Komplikationen gekommen, die weitere Operationen nach sich gezogen hätten. Aufgrund der Hirnschädigung habe der Beschwerdeführer eine Epilepsie mit fokalmotorischen Anfällen entwickelt. Es habe sich eine Schwäche der rechten Körperhälfte eingestellt, welche ihn in der Beweglichkeit einschränke. Im Vollzugsalltag werde von der Betreuung wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer lediglich seinen linken Arm einsetze und eine undeutliche Aussprache habe. Vereinzelt benötige er Unterstützung, beispielsweise um ein Stück Fleisch zu schneiden. Die Körperpflege erledige er hingegen selbständig. Der Beschwerdeführer habe während des Aufenthalts in der JVA in der Regel ein ärztliches Zeugnis für einen Beschäftigungsumfang von 50 % erhalten. Verschiedentlich habe es Bemühungen gegeben, ihn ganztags im geschützten Rahmen der AGE zu beschäftigen. Dies sei vom Beschwerdeführer als zu belastend erlebt worden und habe deshalb nie über einen längeren Zeitraum umgesetzt werden können (Urk. 5/230/2).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2022 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, vom 8. April 2022 (Urk. 5/226/5).

4.2    RAD-Ärztin Dr. H.___ legte in dieser Stellungnahme dar, dass sich seit Erlass des Urteils des Sozialversicherungsgerichts im Jahr 2018 keine neuen relevanten medizinischen Aspekte (Diagnosen, Funktionseinschränkungen) zeigen würden. Es handle sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Gesamthaft bestehe ein stationärer klinischer Verlauf. Den inkonsistenten Beurteilungen der Behandler zur Arbeitsfähigkeit könne medizinisch nicht gefolgt werden (Urk. 5/226/5).

4.3    Diese fachärztlich-neurologische Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. H.___, bei welcher es um einen im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt geht, ist überzeugend. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 5/237/2), wiesen die Ärzte der D.___ im Bericht vom 25. August 2021 (Urk. 5/219/5) im Zusammenhang mit den epileptischen Anfällen darauf hin, dass der Valproat Spiegel subtherapeutisch sei. In der Folge wurde die Medikation neu eingestellt. Im Bericht vom 25. Oktober 2021 hielten die Ärzte des D.___ fest, dass der Beschwerdeführer über eine bessere Anfallskontrolle berichte (ein bis zwei statt zwei bis drei Anfälle pro Monat wie früher). Bei den mehrere Minuten dauernden Anfällen sei dabei jeweils keine Bewusstlosigkeit beobachtet worden (Urk. 5/220/8). Im Bericht vom 29. November 2021 erklärten die Ärzte des D.___, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Kontrolle (vom 25. Oktober 2021) noch einen Anfall erlitten habe (Urk. 5/219/3). Anlässlich der Kontrolle im D.___ vom 6. April 2022 gab der Beschwerdeführer sodann an, dass es seit der letztmaligen telefonischen Konsultation tendenziell (noch) seltener zu Anfällen gekommen sei (Urk. 5/235/3). Ebenfalls zutreffend ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die brachiofaszial betonte Hemiparese rechts bereits im Gutachten des A.___ vom 30. Dezember 2014 berücksichtigt wurde. Die Gutachter des A.___ hielten damals fest, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht lediglich noch für leichte adaptierte Tätigkeiten, die überwiegend mit der linken Hand auszuüben und nicht vorwiegend manuell feinmotorisch seien, in einem 70%-Pensum arbeitsfähig sei (Urk. 5/111/23). Den Bewegungseinschränkungen hinsichtlich des rechten Arms trugen sie damit angemessen Rechnung. Aus den Angaben der Betreuer im Vollzugsbericht der E.___ vom 15. März 2022 (vgl. E. 3.2.6) kann der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Überdies ist zu bemerken, dass das Gericht im Urteil Nr. IV.2017.00449 vom 6. Juni 2018 zwar betreffend die retrospektive Arbeitsfähigkeit (auch) auf die Erkenntnisse aus der Observation von Juli 2013 abstellte. Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit waren jedoch in erster Linie die Untersuchungsergebnisse im Rahmen der A.___-Begutachtung im September 2014. Nachdem die Ärztinnen der D.___ im Bericht vom 6. April 2022 zuhanden der E.___ bei der Erhebung des Neurostatus keine Sprach- oder Sprechstörung feststellten (Urk. 5/235/3), sind ferner auch keine erheblichen Anhaltspunkte dafür gegeben, dass mit Blick auf die von Dr. G.___ im Bericht vom 24. Januar 2022 (vgl. E. 3.2.5) genannte globale Aphasie eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sein könnte. Im Ergänzungsgutachten von Prof. B.___ vom 27. September 2019 (Urk. 5/206/36-44) ging es im Übrigen um die Frage der Schuldfähigkeit im strafrechtlichen Verfahren. Aus diesem Gutachten kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Auf die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. H.___ kann demnach abgestellt werden.

4.4    Eine rentenrelevante Veränderung des Invaliditätsgrades infolge Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 15. März 2017 (Urk. 5/134) ist damit zu verneinen.


5.    Die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2022 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 9-11). Antragsgemäss ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen.

6.2    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Rechtsanwalt Leimbacher machte mit Honorarnote vom 27. Februar 2023 einen Zeitaufwand von 2.91 Stunden und Auslagen von Fr. 10.30 geltend (Urk. 14). Dies erscheint mit Blick auf die gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) massgebenden Kriterien - Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Prozesses und Mass des Obsiegens - als angemessen. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist Rechtsanwalt Leimbacher eine Entschädigung von Fr. 700.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu Lasten der Gerichtskasse zuzusprechen.

6.4    Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 19. August 2022 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 700.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl