Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00414
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 16. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1994, bezog als Kind und Jugendliche aufgrund einer Epilepsie (Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 387 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV; vgl. Urk. 6/5/3-4 lit. A und B) sowie schwerer Sprachgebrechen (Urk. 6/13/3 Ziff. 3) Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen sowie Sonderschulmassnahmen; Urk. 6/8, Urk. 6/14, Urk. 6/33) und absolvierte in der Folge eine Ausbildung zur Kauffrau (Urk. 6/40 Ziff. 5.3).
1.2 Am 24. Oktober 2021 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Entzündung der Nerven bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/40 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische (Urk. 6/54-55, Urk. 6/66) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/44, Urk. 6/65) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/67-68), in dessen Rahmen die Versicherte aufgefordert wurde, weitere medizinische Berichte einzureichen (Urk. 6/70), mit Verfügung vom 18. Juli 2022 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 6/71 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 17. August 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2022 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs vorliegend aufgrund der Anmeldung im Oktober 2021 ebenfalls frühestens nach dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 ATSG), sind die ab diesem Zeitpunkt gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2022 fest, es liege eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, welche die Beschwerdeführerin jedoch nicht an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindere. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2 S. 1).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, es lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Damit liege keine längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit vor. Den Akten lasse sich zudem nichts darüber entnehmen, dass sie in Zukunft überwiegend wahrscheinlich eine längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zu gewärtigen habe, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer drohenden Invalidität auszugehen sei (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die bei ihr bestehende mögliche Diagnose gehe an einer jungen Frau, die noch ihr ganzes Leben vor sich habe, nicht spurlos vorbei (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
3.
3.1 Am 16. respektive 17. Juni 2020 (Urk. 6/54/7-8) führte der Arzt des Universitätsinstituts für Diagnostische und Interventionelle Neuroradiologie, Neurozentrum, Spital Y.___, aus, es bestehe eine progrediente, persistierende und zunehmend aktive chronisch entzündliche Erkrankung des Zentralen Nervensystems (ZNS). Von der Läsionsverteilung her sei diese sehr atypisch für eine multiple Sklerose, sodass andere Differenzialdiagnosen in den Vordergrund rückten, wie beispielsweise eine ZNS Manifestation bei Morbus Behçet sowie weniger wahrscheinlich eine Neurosarkoidose oder eine sekundäre oder primäre Kleingefässvaskulitis (S. 1). Trotz der atypischen Darstellung des Befundes seien jedoch prinzipiell die bildgebenden Kriterien für eine Multiple Sklerose ebenfalls erfüllt (S. 2).
3.2 In seinem Bericht vom 13. Juli 2020 nannte der Arzt der Universitätsklinik für Neurologie, Neurozentrum, Spital Y.___, folgende Diagnosen (Urk. 6/54/2-6 S. 1):
- chronisch entzündliche ZNS Erkrankung am ehesten im Sinne einer schubförmig remittierenden Multiplen Sklerose
- strukturelle Epilepsie mit fokal zu bilateral generalisiert, tonisch klonischen epileptischen Anfällen
- keine anfallsunterdrückende Medikation
- nach eigenen Angaben seit 2014 anfallsfrei
Klinisch klage die Beschwerdeführerin insbesondere über eine Sehstörung im Gesichtsfeld unten links sowie ein Schleiersehen, welches sich bei Stress transient verschlechtere. Andere Funktionsstörungen seien ihr bislang nicht aufgefallen. Auch habe sie eine Hirnleistungsstörung, eine Depressivität und ein Fatigue Syndrom verneint. Weitere Beschwerden einer systemischen Autoimmunerkrankung könnten nicht erfragt werden. Medikamente sowohl für die Epilepsie als auch für die chronisch entzündliche ZNS Erkrankung habe die Beschwerdeführerin niemals konsequent eingenommen (S. 2). Die möglichen medikamentösen Therapien würden im September abschliessend besprochen (S. 5).
3.3 Am 21. Januar 2022 hielten die Ärzte der Klinik für Neurologie, Universitätsspital Z.___, fest, die Beschwerdeführerin sei zuletzt am 10. Oktober 2019 in Behandlung gewesen, weshalb kein Arztbericht erstellt werden könne (Urk. 6/51/1).
3.4 In seinem Bericht vom 8. Februar 2022 (Urk. 6/55) diagnostizierte Prof. Dr. med. Dr. sc. nat. A.___, Facharzt für Ophthalmologie, Universitätsklinik für Augenheilkunde, Orthoptik, Spital Y.___, eine Multiple Sklerose (Ziff. 2.5) und hielt fest, er habe die Beschwerdeführerin nur einmalig gesehen, es sei um die Diagnosestellung gegangen (Ziff. 5). Die Arbeitsfähigkeit könne er nach einer einmaligen Konsultation nicht beurteilen (Ziff. 2.7).
3.5 In seinem Bericht vom 13. Mai 2022 (Urk. 6/66) diagnostizierte PD Dr. med. B.___, Facharzt für Ophthalmologie, einen Gesichtsfeldausfall in der unteren Hälfte bei Status nach Neuritis nervi optici (S. 1). Dieser sei seit vier Jahren stabil (S. 2).
4.
4.1 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt in ihren Erwerbsmöglichkeiten ganz oder teilweise eingeschränkt ist (vgl. vorstehend E. 1.2). Ausschlaggebend für den Leistungsanspruch einer versicherten Person sind damit nicht die gestellten Diagnosen an sich, sondern vielmehr die sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen.
4.2 Bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin liegen insbesondere Berichte des Spitals Y.___ sowie der C.___ AG vor. Seit der Kindheit besteht eine Epilepsie, wobei die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben ohne konsequente Einnahme der verschriebenen Medikamente seit dem Jahre 2014 anfallsfrei ist (E. 3.2). Was sodann die entzündliche Erkrankung des ZNS betrifft, so wurde diese zunächst als am ehesten im Sinne einer Multiplen Sklerose bestehend interpretiert (E. 3.2), und in der Folge im Februar 2022 die Diagnose einer Multiplen Sklerose genannt (E. 3.4). Keiner der behandelnden Ärzte attestierte jedoch eine Arbeitsunfähigkeit und es können in den Berichten auch keine Hinweise darauf erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin als Folge der bestehenden Diagnosen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre. Die Beschwerdeführerin selber teilte am 13. Mai 2022 mit, bezüglich der Epilepsie stehe sie nicht in Behandlung und die Diagnose einer Multiplen Sklerose habe sie nie erhalten (Urk. 6/64 S. 1).
4.3 Insgesamt sind damit zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgewiesen, bezüglich der Epilepsie besteht jedoch seit dem Jahre 2014 Anfallsfreiheit und auch hinsichtlich der Multiplen Sklerose konnten ärztlicherseits keine Einschränkungen festgestellt werden, welche eine mindestens teilweise Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten. Die Beschwerdeführerin initiierte die Behandlung aufgrund einer Sehstörung im unteren Gesichtsfeld, verneinte jedoch im Rahmen einer Untersuchung im Sommer 2020 ausdrücklich weitere Funktionsstörungen, insbesondere auch eine Hirnleistungsstörung, eine Depressivität oder ein Fatigue Syndrom (E. 3.2). Dass sich der Gesundheitszustand seither verschlechtert hätte, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Ärzte des Z.___ teilten am 21. Januar 2022 mit, die Beschwerdeführerin sei zuletzt im Oktober 2019 in Behandlung gewesen (E. 3.3) und auch der Arzt des Spitals Y.___ vermochte keine Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu machen, nachdem es bei den Konsultationen lediglich um die Diagnosestellung gegangen sei (E. 3.4). PD Dr. B.___ sodann hielt am 13. Mai 2022 fest, der Gesichtsfeldausfall in der unteren Hälfte sei seit vier Jahren stabil (E. 3.5).
Weitere ärztliche Behandlungen, insbesondere solche psychiatrisch-psychotherapeutischer Art, liess die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich nicht vornehmen. Zwar teilte sie am 19. Januar 2022 mit, sie sei aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht fähig, in einem Betrieb mit fremden Menschen zu arbeiten, und arbeite im Restaurant ihrer Mutter (Urk. 6/50). Diese sodann hielt im Arbeitgeberbericht vom 11. Mai 2022 fest, die Beschwerdeführerin sei psychisch angeschlagen (Urk. 6/65 Ziff. 3). Es liegen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass eine fachärztliche Abklärung oder Behandlung stattfinden würde, und auch Krankschreibungen waren gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht nie erfolgt (Urk. 6/65 Ziff. 6.2). Selbst die Beschwerdeführerin vermochte auf mehrfache Aufforderung hin keinen behandelnden Psychiater oder Psychotherapeuten zu nennen (Urk. 6/49-50, Urk. 6/63-64 S. 1). Auch am hiesigen Gericht gingen keine weiteren Arztberichte ein (vgl. Telefonnotiz vom 24. Oktober 2022, Urk. 8).
4.4 Zusammenfassend ist kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher dauerhaft und in erheblichem Masse eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag, und es ergeben sich aus den vorliegenden Akten auch keine Anhaltspunkte, welche weitergehende medizinische Abklärungen oder eine Begutachtung rechtfertigen würden.
Die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2022 ist damit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKübler-Zillig