Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00415


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 29. Juni 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Dr. phil. Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, reiste im Jahr 2008 aus dem Jemen in die Schweiz ein und ist hier seit dem 6. August 2009 vorläufig aufgenommen (Ausweis F, Urk. 9/15/1). Sie ist Mutter einer im Jahr 2005 geborenen Tochter sowie eines im Jahr 2008 geborenen Sohnes und bezieht wirtschaftliche Hilfe von der Sozialbehörde des Bezirks Z.___ (Urk. 9/15/2; Urk. 9/5 Ziff. 4.4, vgl. auch Urk. 9/6). Ihre Ehe mit einem jemenitischen Staatsangehörigen mit unbekanntem Aufenthaltsort wurde im Jahr 2019 geschieden (Urk. 9/4).

    Am 19. Februar 2020 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine soziale Phobie, eine depressive Störung, Verlassenheit sowie eine traumatische Kindheit und (miterlebten) Krieg bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5 Ziff. 6.1). Zur Klärung der medizinischen Verhältnisse holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 13. Juli 2021 erstattet wurde (Urk. 9/30/1-44). Zudem veranlasste sie eine Haushaltabklärung, über welche am 22. Oktober 2021 berichtet wurde (Urk. 9/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/37, Urk. 9/38, Urk. 9/42) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Juni 2022 (Urk. 9/44 = Urk. 2) ab.


2.    Am 19. August 2022 (Datum Poststempel, Urk. 1; unterzeichnetes Exemplar: Urk. 6) erhob X.___, vertreten durch ihren Psychotherapeuten Dr. phil. Y.___, Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Berechnung des Invaliditätsgrades richtig zu stellen. Ausserdem sei zu überprüfen, ob das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen worden sei (Urk. 1 S. 1 Mitte).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2022 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. November 2022 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihr das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin dieses innert der angesetzten Frist nicht retourniert hatte (vgl. Urk. 11), wurde ihr mit Verfügung vom 23. Mai 2023 (Urk. 12) eine letzte Frist von zehn Tagen angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, und eine aktuelle Bestätigung der Hilfe leistenden Behörde über den Sozialhilfebezug einzureichen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem 6. August 2009 über den Status einer vorläufig aufgenommenen Ausländerin (Ausweis F, Urk. 9/15) nach Art. 83 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Mangels Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung gelangen die Bestimmungen des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB; SR 831.131.11). Zwischen dem Jemen und der Schweiz besteht sodann kein Sozialversicherungsabkommen (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Damit richtet sich der vorliegend strittige Leistungsanspruch ausschliesslich nach schweizerischem Recht.

1.2    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.


1.3

1.3.1    Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).

1.3.2    Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Die besonderen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine ordentliche Rente setzen unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben sodann auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben (Art. 39 Abs. 3 IVG).

1.3.3    Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b, 118 V 79 E. 3a, je mit Hinweisen). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben.

1.3.4    Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % bleibend oder für längere Zeit erwerbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

1.4    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).

    Die Beweislast, dass der leistungsspezifische Invaliditätsfall erst nach dreijähriger Beitragszahlung eingetreten ist oder noch eintreten wird, liegt bei der Beschwerde führenden Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 5 mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter normalen Bedingungen zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushaltsbereich tätig wäre. Ausgehend von einer 100%igen Einschränkung im Erwerbsbereich und einer 14%igen Einschränkung im Haushaltsbereich ermittelte sie in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung einen Gesamtinvaliditätsgrad von 57 % (S. 2 oben). Allerdinges erachtete sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen als nicht erfüllt. Sie erwog, die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin habe bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz die Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über die für einen Leistungsanspruch erforderlichen drei Beitragsjahre und die Beiträge könnten auch nicht rückwirkend einbezahlt werden, da die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht während des Aufenthalts in der Schweiz eingetreten sei (S. 2 oben, S. 2 Mitte).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin an der vorgenommenen Qualifikation der Beschwerdeführerin fest (Ziff. 2-3). Sodann bekräftigte sie ihren Standpunkt, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 mit einem vorbestehenden Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei, und erachtete daher den Anspruch auf eine ordentliche Rente trotz eines Invaliditätsgrades von 57 % als klarerweise nicht gegeben (Ziff. 4-9).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sie im Erwerbsbereich zu 100 % eingeschränkt sei (S. 1 unten). Es bestehe kein Anlass, die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden, da sie keine Teilerwerbstätige sei (S. 2 oben). Indem die Beschwerdegegnerin behaupte, ihre gesundheitliche Beeinträchtigung habe bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz eine starke Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursacht, lasse sie unberücksichtigt, dass sie (die Beschwerdeführerin) von ihrem Mann auf psychisch schwer traumatisierende Weise in der Schweiz zurückgelassen worden sei. Die in den medizinischen Akten dargestellte Psychotraumatisierung hätte sich kaum dermassen invalidisierend ausgewirkt, wenn der Ehemann bei seiner Frau und seinen Kindern geblieben wäre. Das Verlassenheitstrauma habe damit zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während ihres Aufenthalts in der Schweiz geführt. Dass sie keine drei Beitragsjahre habe leisten können, könne ihr nicht als Schuld angelastet werden (S. 2 Mitte).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat, und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung erfüllt waren. In diesem Zeitpunkt muss die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der mindestens dreijährigen Beitragszeit erfüllt haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).

    Konkret stellt sich die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 eine Gesundheitsstörung bestand, welche ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, in anspruchsrelevantem Umfang eingeschränkt hat. War die Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz bereits zu mindestens 40 % invalid, war der Versicherungsfall Rente eingetreten, bevor sie die Anspruchsvoraussetzung der Leistung von Beiträgen während mindestens drei Jahren nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 6.1). Diesfalls wäre der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente zu verneinen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen noch zu prüfen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5).


3.

3.1    In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. Februar 2020 gab die Beschwerdeführerin an, seit der Kindheit an den angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (soziale Phobie, depressive Störung, Verlassenheit, traumatische Kindheit, Krieg) zu leiden (Urk. 9/5 Ziff. 6.1).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. Y.___, Psychotherapeut, berichteten am 11. November 2019 (Urk. 9/3), die Beschwerdeführerin stehe seit dem 21. Januar 2014 in ihrer Behandlung (Ziff. 1). Sie sei im Jahr 2008 in grosser existenzieller Verunsicherung in die Schweiz gekommen und habe gehofft, ihrer Herkunftsfamilie, in der sie von klein auf verletzt und bedroht worden sei, sowie den gefährlichen Unruhen, Plünderungen und unabsehbaren Alltagssituationen im Jemen zu entkommen. Zugleich sei sie mit ihrem Ehemann zerstritten gewesen. Dieser habe sie gleichwohl in die Schweiz begleitet, da sie mit dem zweiten Kind schwanger gewesen sei, sei hier aber nur für zwei Wochen geblieben und danach nicht mehr zu erreichen gewesen (S. 1 unten). Ohne sprachliche Kenntnisse und isoliert habe die Beschwerdeführerin ihr Leben als Alleinerziehende in der Schweiz begonnen. Eine Integration oder Assimilation sei durch ihre anhaltenden Ängste praktisch verunmöglicht worden. Mit den anstehenden Alltagsbelastungen sei sie völlig überfordert gewesen (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin zeige schwere Angstsymptome, die am ehesten als Agoraphobie mit Panikzuständen beschrieben werden könnten, da sie nur mit grossem psychischem Aufwand oder in Begleitung von anderen Personen ihre Wohnung verlassen könne. Zudem sei sie in mittlerem Grad depressiv. Die Ängste und depressiven Zustände basierten auf innerfamiliären Erlebnissen in der Kindheit und Jugendzeit sowie den politischen Unruhen im Jemen. Ausserdem träten ebenso plötzlich und unerwartet wie die Panikzustände heftige aggressive Ausbrüche auf, welche mit Verlassenheitsängsten verbunden seien (S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin sei vorläufig zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 5).

3.3    Im Verlaufsbericht vom 8. Dezember 2020 (Urk. 9/13) nannten Dr. A.___ und Dr. phil. Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1-2), zurzeit mittelgradig

- soziale Phobie (ICD-10 F40.1) mit Panikstörung (ICD-10 F40.0)

- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), aus Kriegs- und Familientraumatisierung.

    Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe nie gearbeitet. Ihre Leistungsfähigkeit sei seit zehn Jahren zu 100 % eingeschränkt (Ziff. 2.1-2).

3.4    Am 13. Juli 2021 erstattete Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/30/1-44). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten, eine bei Dr. phil. Y.___ eingeholte Fremdanamnese sowie die am 10. und 18. Juni 2021 durchgeführte persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 2 oben, S. 3 Ziff. 1.3). Dr. B.___ nannte folgende Diagnosen (S. 20 unten):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0).

    Sie führte aus, bei der Beschwerdeführerin liessen sich bedingt durch frühkindliche Mangelerfahrungen in den Objektbeziehungen, insbesondere zu ihrer Mutter, Defizite bezüglich der Ich-Entwicklung und Autonomieentwicklung herleiten mit einer defizitären Selbst- und Objektwahrnehmung und einer defizitären Selbststeuerung. Es imponiere ein instabiles Selbstwertgefühl mit dysfunktionalen depressiv getönten verinnerlichten Grundüberzeugungen in Form von anhaltenden Scham- und Insuffizienzgefühlen, die einer autonomen Lebensführung im Wege stünden und zur Ausgestaltung abhängiger Objektbeziehungen führten. Die von der Beschwerdeführerin berichtete Gereiztheit und Wut, teils mit Schwierigkeiten, ihre Impulse zu kontrollieren, lege in Zusammenschau mit den seit der Kindheit bestehenden Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie einer Hyperaktivität insbesondere während der Kindheit und der positiven Familienanamnese die Diagnose einer ADHS nahe (S. 28 unten, S. 29 oben). Infolge der traumatisierenden Erfahrungen, insbesondere der frühen Bindungstraumatisierung, habe sich eine depressive Episode entwickelt, wobei angesichts unzureichender objektiver Befunde vor 2014 unklar bleibe, inwieweit es in der Vergangenheit weitere depressive Episoden gegeben oder inwiefern eine chronisch depressive Verstimmung mit subsyndromalen Depressionssymptomen vorgelegen habe. Da die depressive Symptomatik vor 2014 nicht hinreichend behandelt worden sei, sei zum Begutachtungszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits eine Chronifizierung der nachweisbaren mittelgradigen depressiven Episode eingetreten. Ferner habe sich in Folge der erlebten Traumatisierungen eine Agoraphobie mit Panikstörung entwickelt, wobei sich insbesondere die Angstsymptome mit einer Zunahme der sozialen Isolation bedingt durch multiple psychosoziale Belastungsfaktoren nach der Immigration in die Schweiz im Jahr 2008 verstärkt hätten (S. 29 unten).

    In der angestammten Tätigkeit als Hausfrau ergäben sich aus der Beurteilung der Funktions- und Fähigkeitsstörungen nach ICF (vgl. S. 32 ff. Ziff. 7.4) sowie unter Berücksichtigung des geschilderten Tagesablaufs (vgl. S. 11 oben) überwiegend schwere bis vollständige Beeinträchtigungen für sämtliche Fähigkeiten, die in der angestammten Tätigkeit von Nöten seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht im Stande, sich gemäss Rollenerwartung um den Haushalt und die damit zusammenhängende Familienarbeit zu kümmern. Sie vermeide das regelmässige, tägliche Zubereiten von Mahlzeiten und könne maximal einmal pro Woche für sehr kurze Zeit einkaufen, sofern sie bereits einen auswärtigen Termin zur Psychotherapie habe. Ansonsten sei sie auf die Unterstützung der im Haushalt lebenden Kinder angewiesen. Sie vernachlässige die Putzarbeiten und die Waschmaschine im Gemeinschaftsraum könne sie aufgrund ihrer Kontaktängste nicht benutzen. Bedingt durch den verschobenen Tag-Nacht-Rhythmus könne sie auch ihrer Fürsorge- und Aufsichtspflicht gegenüber den noch minderjährigen Kindern nicht adäquat nachkommen (S. 35 Mitte). Es bestehe daher seit mindestens 2008 und über den Zeitpunkt der Begutachtung hinaus eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von maximal 2 Stunden pro Woche, für die angestammte Tätigkeit als Hausfrau (S. 35 unten). Die rückblickende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau könne aufgrund fehlender objektivierbarer psychischer Befunde vor dem Jahr 2014 nur sehr eingeschränkt erfolgen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätten bereits seit der Kindheit/Jugend Angst- und Depressionssymptome mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Haushalt und der Notwendigkeit der Unterstützung durch Dritte bestanden. Durch die Einreise in die Schweiz sei es aufgrund von psychosozialen Belastungsfaktoren zu einer Exazerbation mit einer Zunahme des Vermeidungsverhaltens und der sozialen Isolation gekommen (S. 36 oben).

    Für eine angepasste Tätigkeit bestehe aufgrund der beschriebenen (vgl. S. 32 ff. Ziff. 7.4) Funktions- und Fähigkeitsstörungen rückblickend seit mindestens 2008 und über den Zeitpunkt der Begutachtung hinaus eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 37 Mitte). Insgesamt bestünden schwere bis vollständige Funktionsdefizite bezüglich der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Durchhaltefähigkeit und der Verkehrs- und Wegefähigkeit. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass selbst sehr stark angepasste Tätigkeiten oder berufliche Integrationsmassnahmen in einem geschützten Rahmen nicht kontinuierlich aufrechterhalten werden könnten (S. 37 unten). Gegenwärtig seien die Antriebsstörung mit erhöhter Erschöpfung sowie das Vermeidungsverhalten im Rahmen der Agoraphobie mit Panikstörung als limitierende Faktoren anzusehen (S. 39 Mitte).

    Die Funktionsbeeinträchtigungen im Rahmen der Agoraphobie mit Panikstörung und der mittelgradigen depressiven Episode seien als chronifiziert zu betrachten. Angesichts fehlender Arztberichte vor 2014 lasse sich der Beginn des Gesundheitsschadens nicht zweifelsfrei identifizieren. Gemäss den eigenanamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin bestünden die Angst- und Depressionssymptome sowie Schwierigkeiten bezüglich der Aufmerksamkeit und Konzentration bereits seit der Kindheit und hätten es ihr erschwert, einen Schulabschluss zu erzielen, einer Berufsausbildung nachzugehen und zwischenmenschliche Beziehungen aufzubauen und zu pflegen. Mit der Einreise in die Schweiz sei es angesichts psychosozialer Belastungsfaktoren zu einer Exazerbation des angstbedingten Vermeidungsverhaltens mit einer weitestgehenden sozialen Isolation und einer ausgeprägten Abhängigkeit von Dritten bezogen auf alltagsrelevante Aufgaben gekommen (S. 44 oben).

3.5    Im Bericht vom 22. Oktober 2021 über die am 29. September 2021 durchgeführte Haushaltabklärung (Urk. 9/35) führte die Abklärungsperson aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sich grundsätzlich immer müde, schlapp, kraftlos und auch ängstlich sowie unruhig fühle. In ihrer eigenen Wohnung fühle sie sich sicher. Ängste verspüre sie dann, wenn sie die Wohnung oder das Haus verlassen müsse (S. 2 Mitte). Zur beruflichen Situation sei im Gutachten festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland zwei bis drei Jahre als Putzfrau gearbeitet habe (vgl. 9/30 S. 13 unten). Anlässlich der Haushaltabklärung habe die Beschwerdeführerin ergänzt, dass sie mithilfe einer Kollegin ein Praktikum bei einer Fluggesellschaft habe beginnen können, wobei sie mangels Sprachkenntnissen nur auf Inlandflügen eingeteilt gewesen sei. Die nach drei Monaten Einsatz durchgeführte schriftliche Prüfung habe sie wegen ihrer Ängste allerdings nicht bestanden und daher auch keine Anstellung bekommen. In welchem Jahr sie gearbeitet habe, habe die Beschwerdeführerin nicht mehr rekonstruieren können. Seither habe sie nicht mehr gearbeitet (S. 4 Ziff. 3.3).

    Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin – mit näher dargelegter Begründung als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt Tätige (S. 4 Ziff. 3.5, Ziff. 3.5.1). Betreffend die Einschränkungen im Haushaltbereich führte sie aus, die Eindrücke vor Ort ergäben ein anderes Bild als die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Dies, da die Beschwerdeführerin sich in ihren vier Wänden sicher fühle und sie die Arbeiten zeitlich frei einteilen könne. Die Abklärungsperson erachtete die Mithilfe der 13- und 16-jährigen Kinder im Rahmen der Mitwirkungspflicht als zumutbar (S. 5 unten). In den massgebenden Bereichen ermittelte sie eine Einschränkung von total 13.7 % (S. 6 ff. Ziff. 6.1-6), womit für den mit 50 % gewichteten Haushaltbereich ein Invaliditätsgrad von 6.85 % resultierte (S. 9 Ziff. 7).

3.6    In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 (Urk. 9/33/2-6) führte Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) zum Abklärungsbericht aus, im Unterschied zur Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen zu sein, dass es den im Haushalt lebenden schul- beziehungsweise ausbildungspflichten Kindern nicht zumutbar sei, die Beschwerdeführerin in nahezu sämtlichen Haushaltstätigkeiten zu unterstützen (S. 2 Mitte). Mit der im Aussendienstbericht ermittelten Einschränkung von nur 13.7 % bezogen auf eine 50%ige Haushaltstätigkeit werde die hohe Symptomlast mit ausgeprägten tagesformabhängigen Schwankungen nicht ausreichend berücksichtigt (S. 2 unten). Die im Gutachten aufgezählten Funktionsstörungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben auch unter Berücksichtigung des Aussendienstberichts im Wesentlichen unverändert. Eine Kontinuität bezüglich der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben und im Längsschnitt erscheine eine mehrheitlich 80%ige Arbeitsunfähigkeit nach wie vor plausibel (S. 3 oben).

    Da sowohl die mittelgradige depressive Episode als auch die Agoraphobie mit Panikstörung als Traumafolgestörungen angesehen werden müssten, diese als chronifiziert zu betrachten seien und nur wenig Aussicht auf eine signifikante Symptomreduktion bestehe, sei die Prognose im Hinblick auf das Erreichen einer kontinuierlichen Arbeitsfähigkeit selbst in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit neben den bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren insgesamt als ungünstig zu betrachten (S. 4 oben Ziff. 3).


4.

4.1    Vorab ist festzustellen, dass es generell und namentlich bei psychischen Störungen schwierig ist, rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden Zeitraum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (Urteil des Bundesgericht 8C_167/2014 E. 6.2 mit Hinweis). Als Ausdruck dieser Schwierigkeit ist auch die Aussage der Gutachterin Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4) zu sehen, wonach die rückblickende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender objektivierbarer psychischer Befunde vor dem Jahr 2014 nur sehr eingeschränkt erfolgen könne; desgleichen ihre Feststellung, wonach sich der Beginn des Gesundheitsschadens aufgrund fehlender Arztberichte vor 2014 nicht zweifelsfrei identifizieren lasse. Im Zeitpunkt der Begutachtung attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin schwere bis vollständige Funktionsdefizite im Rahmen einer Agoraphobie mit Panikstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode und beurteilte die Funktionsbeeinträchtigungen als chronifiziert. Gleichzeitig erachtete sie es aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin als überwiegend wahrscheinlich, dass bereits seit der Kindheit/Jugend Angst- und Depressionssymptome mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestanden hätten, und ging davon aus, dass es mit der Einreise in die Schweiz zu einer Exazerbation des angstbedingten Vermeidungsverhaltens sowie einer weitestgehenden sozialen Isolation gekommen sei. Dementsprechend attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin seit mindestens 2008 eine vollständig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich und eine um 80 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich.

    Die Annahme der Gutachterin, wonach bei der Beschwerdeführerin bereits seit der Kindheit/Jugend sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Angst- und Depressionssymptome bestanden hätten, erweist sich mit Blick auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin als plausibel. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen Befragung (Urk. 9/30 S. 6 ff.) etwa an, schon seit ihrer Kindheit Ängste zu haben und auch im Jemen Angst gehabt zu haben, ihr Zuhause zu verlassen (S. 7 oben). Des Weiteren beschrieb sie eine Energielosigkeit, welche «schon lange» da sei, ohne jedoch konkretere Zeitangaben machen zu können (S. 7 Mitte, vgl. auch S. 6 unten, S. 7 oben). Der gutachterlich erhobenen Anamnese ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im 13./14. Lebensjahr aus Verzweiflung eine Überdosis Medikamente eingenommen hat, dies nach einer (erneuten) Eskalation der seitens ihrer Mutter ausgeübten körperlichen Gewalt (S. 9 Mitte). Sodann berichtete sie von einem weiteren in ihrer Jugendzeit unternommenen Suizidversuch, an welchen sie sich jedoch nicht mehr erinnern konnte. Die traumatisierenden Erfahrungen in der Kindheit, insbesondere die frühe Bindungstraumatisierung, erachtete Dr. B.___ denn auch als ursächlich dafür, dass sich bei der Beschwerdeführerin die anlässlich der Begutachtung erhobene und als bereits chronifiziert beurteilte mittelgradige Depressivität sowie auch eine Agoraphobie mit Panikstörung entwickelten. In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.6) sprach Dr. B.___ dementsprechend von Traumafolgestörungen. Desgleichen führten auch die behandelnden Ärzte, Dr. A.___ und Dr. phil. Y.___, die Ängste und depressiven Zustände der Beschwerdeführerin auf innerfamiliäre Erlebnisse in der Kindheit und Jugendzeit sowie die politischen Unruhen im Jemen zurück. Im Lichte dieser Aktenlage ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerde-führerin bereits als Kind beziehungsweise Jugendliche und damit bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz im Alter von 36 Jahren eine einschlägige Symptomatik aufwies. Dies wird nicht zuletzt dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Leistungsbezug selber angab, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden seit ihrer Kindheit (vorstehend E. 3.1). Auch anlässlich der Haushaltabklärung berichtete sie, schon seit Jahren Probleme mit ihrer Gesundheit zu haben (Urk. 9/35 S. 4 Ziff. 3.4). Wie nachfolgend erläutert, hatten diese gesundheitlichen Einschränkungen mit überwiegender Wahrschein-lichkeit auch Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit.

4.2    Aktenkundig ist sodann, dass die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt (Urk. 9/5 Ziff. 5.3). Bevor sie im Jahr 2005 zum ersten Mal Mutter wurde, ging sie in ihrem Herkunftsland abgesehen von einer nicht weiter dokumentierten zwei- bis dreijährigen Tätigkeit als Reinigungskraft beim C.___ (vgl. Urk. 9/30 S. 13 unten) zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nach. Der Versuch, im Jemen eine Ausbildung zur Flugbegleiterin zu absolvieren, scheiterte nach Angaben der Beschwerdeführerin an ihren Ängsten (vgl. vorstehend E. 3.5), woraus erhellt, dass bereits damals ihre Arbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt beeinträchtigt war. In der Schweiz war die Beschwerdeführerin ebenfalls nie erwerbstätig (vgl. Urk. 9/10). Gemäss Dr. A.___ und Dr. phil. Y.___ sei eine Integration oder Assimilation durch die anhaltenden Ängste praktisch verunmöglicht worden (vorstehend E. 3.2). Auch vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die im Jahr 2021 gutachterlich bestätigten Traumafolgestörungen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 und auch bereits zu einem Zeitpunkt, als sie noch keine Kinder hatte, in anspruchsrelevanter Weise beeinträchtigten, womit die Invalidität im Zeitpunkt der Einreise im Jahr 2008 bereits eingetreten war. Ein strikter Beweis dafür ist nicht mehr zu erbringen. Bei dieser Konstellation hat die Beschwerdeführerin die Last der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. vorstehend E. 1.4).

4.3    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Versicherungsfall Rente eingetreten ist bevor die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung der Leistung von Beiträgen während mindestens drei Jahren nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen konnte. Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ist daher zu verneinen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen noch zu prüfen wären (vgl. vorstehend E. 2.3).

4.4    Dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung erworben hätte (vgl. vorstehend E. 1.3.2), ist nicht ersichtlich, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie als Kind, mithin vor Vollendung ihres 20. Altersjahres (vgl. BGE 140 V 246), die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt hätte.

4.5    Zu bemerken bleibt schliesslich Folgendes: Ginge man davon aus, dass erst beziehungsweise spätestens ab dem Zeitpunkt des Beginns der Behandlung bei Dr. A.___ und Dr. phil. Y.___ im Januar 2014 (vgl. vorstehend E. 3.2) eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestand, die eine Invalidität im Rechtssinne begründete, wäre diese spätestens zu Beginn des Jahres 2015 eingetreten (vgl. vorstehend E. 1.3.4). Da nur Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente haben, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hatten, hätten folglich in den Jahren 2012 bis 2014 Beiträge entrichtet werden müssen, um einen Rentenanspruch zu begründen. Da in dieser Zeit keine Beitragszahlungen erfolgten (vgl. Urk. 9/10), käme bei der vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführerin Art. 14 Abs. 2bis AHVG zur Anwendung und müssten die Beiträge rückwirkend erhoben werden. Dies ist indessen nur innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG möglich. Diese ist abgelaufen. Die beitragsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Invalidenrente wären daher nicht erfüllbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2019 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.1; vgl. auch Urk. 9/36 S. 2 oben).

4.6    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


5.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nachdem diese ihre prozessuale Bedürftigkeit innert der mit Verfügung vom 23. Mai 2023 angesetzten Frist (Urk. 12) nicht rechtsgenüglich nachgewiesen hat.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. phil. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensBarblan