Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00421
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 23. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Michael Steudler, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, arbeitete seit dem 1. März 2016 bei der Y.___ zu einem Pensum von 40 % als Verkäuferin (Urk. 7/15). Wegen immer wiederkehrenden Depressionen und Erschöpfungszuständen sowie Epilepsie meldete sie sich am 5. März 2021 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 23. März 2021 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da die Versicherte mitgeteilt habe, dass sie sich nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 7/11). In der Folge zog die IVStelle die Akten der Krankentaggeldversicherung, der Z.___, bei (Urk. 7/12/1-36, Urk. 7/38/1-102). Sodann holte sie den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 8. April 2021 (Urk. 7/15) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. August 2021 (Urk. 7/26) und von Dipl. med. B.___, Praktische Ärztin, vom 6. Dezember 2021 (Urk. 7/39/1-5, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 7/39/6-10) ein. Am 15. Dezember 2021 nahm Dr. med. C.___, FMH Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 7/41/4-5). Mit Vorbescheid vom 16. Februar 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/42). Dagegen erhob X.___ durch die CAP-Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG am 8. April 2022 (Urk. 7/50) unter Beilage der Stellungnahmen von Dr. A.___ und von lic. phil. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 1. April 2022 (Urk. 7/48) und vom 5. April 2022 (Urk. 7/49) Einwand. Am 1. Juli 2022 nahm RAD-Ärztin Dr. C.___ zum Einwand Stellung (Urk. 7/52/3-4). Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die CAP am 22. August 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1. Es sei die Verfügung der SVA Zürich, IV-Stelle vom 1. Juli 2022 aufzuheben.
2.Es seien der Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzungen des behandelnden Fachpsychiaters Dr. med. A.___ und der behandelnden Fachpsychologin lic. phil. D.___ vom 1. und vom 5. April 2022 die gesetzlichen Leistungen aus IVG, insbesondere eine Invalidenrente, zu gewähren.
3.Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Rahmen der Untersuchungspflicht zur hinlänglichen Abklärung der medizinischen Sachlage ein polydisziplinäres Gutachten einhole, einen Haushaltsabklärungsbericht erstelle und hernach neu verfüge.
4. Alles unter Kosten- & Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 4. Oktober 2022 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Quali-fikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2022 (Urk. 2) aus, die Diagnose einer Myoklonus-Epilepsie bestehe seit langem. Unter adäquater Therapie sei die Beschwerdeführerin anfallsfrei, aufgrund dieser Erkrankung bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Seit dem 22. Oktober 2020 sei der Beschwerdeführerin aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Diese Arbeitsunfähigkeit beruhe auf arbeitsplatzbezogenen Problemen. Es sei nach einem Vorgesetztenwechsel zu einer zunehmenden Überforderung und interpersonellen Schwierigkeiten gekommen. Die Beschwerdeführerin sei in einer ähnlichen und auch in der bisherigen Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber voll arbeitsfähig. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin und insbesondere die Beurteilung durch den RAD würden ausreichen, um den Anspruch der Beschwerdeführerin beurteilen zu können. Die aktuelle Therapieintensität spreche gegen eine Chronifizierung des Leidens. Ebenso könne das Element der Langjährigkeit nicht nachvollzogen werden. Eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin erweise sich nicht als notwendig, da lediglich eine arbeitsplatzbezogene Problematik vorliege und die Beschwerdeführerin voll arbeitsfähig sei.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 22. August 2022 (Urk. 1) geltend, aufgrund ihres chronifizierten, depressiven Zustands sei gemäss der Einschätzung des behandelnden Psychiaters und der behandelnden Fachpsychologin in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin von keiner Arbeitsfähigkeit mehr auszugehen und in einer dem psychischen Leiden angepassten Tätigkeit sei lediglich noch eine 20%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Der gegenteiligen Einschätzung des RAD sei nicht zu folgen. Die RAD-Beurteilung sei von einer Neurologin vorgenommen worden und somit fachfremd. Ausserdem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Erkrankungen notwendige strukturierte Beweisverfahren durchzuführen. Sollte nicht auf die Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen abgestellt werden, seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wobei es angezeigt wäre, unter Einbezug der somatischen Erkrankungen ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Im Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin auch die gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt abzuklären. Ohne weitere Abklärungen sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % im Erwerbsbereich und von einer solchen von 100 % im Haushalt auszugehen. Im Erwerbsbereich bestehe damit ein Teilinvaliditätsgrad von 20 % (40 % Erwerb x 50 % Arbeitsunfähigkeit) und im Aufgabenbereich Haushalt ein solcher von 60 % (60 % Haushalt x 100 % Arbeitsunfähigkeit). Daraus resultiere ein Gesamtinvaliditätsgrad von 80 % und somit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
3.
3.1 Gemäss dem Arztbericht des Psychiaters Dr. A.___ vom 26. August 2021 (Urk. 7/26) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode seit November 2020 (ICD-10 F32.1) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epilepsie seit Kindheit. Die Beschwerdeführerin habe keine berufliche Ausbildung gemacht. Seit Kindheit leide sie an epileptischen Anfällen und müsse Medikamente nehmen. Sie lebe nun seit vielen Jahren in einer stabilen, unterstützenden Beziehung und habe an verschiedenen Stellen im Verkauf gearbeitet. Zuletzt habe sie einige Jahre zu aller Zufriedenheit beim Weltbild-Verlag gearbeitet. Im Oktober 2020 sei es aber wegen Überforderung aufgrund diverser Faktoren zu einem Zusammenbruch gekommen. Seither sei sie krankgeschrieben und im Mai 2021 sei der Beschwerdeführerin gekündigt worden. Eine angepasste Tätigkeit könne sie für 23 Stunden pro Tag ausüben. Die Prognose sei unsicher. Es liege ein instabiler psychischer Zustand vor. Aufgrund der Erschöpfung sei die Beschwerdeführerin auch bei der Hausarbeit zeitweise eingeschränkt.
3.2 Laut dem Bericht der Hausärztin Dipl. med. B.___ vom 6. Dezember 2021 (Urk. 7/39/1-5) bestehen bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epilepsie. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 22. Oktober 2020 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In welchem Umfang ihr die Ausübung der bisherigen Tätigkeit noch zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden. Die Prognose sei unklar. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung.
3.3 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 15. Dezember 2021 (Urk. 7/41/4-5) liegt bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirkt. Sie habe langjährig beim gleichen Arbeitgeber als Verkäuferin gearbeitet. Nach Umstrukturierung und Wechsel der Vorgesetzten sei es im Oktober 2020 zu einer zunehmenden Überforderung mit akuter Erschöpfungsreaktion gekommen. Besonders belastend seien interpersonelle Schwierigkeiten gewesen, zum Beispiel bei fordernden Kunden oder Vorgesetzten. Die Beschwerdeführerin habe seither die Arbeit nicht wieder aufnehmen können, die Kündigung durch die Arbeitgeberin sei per 31. August 2021 erfolgt. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit November 2020 in psychiatrischer Behandlung, welche aktuell Gespräche alle zwei Wochen und eine niedrigdosierte Pharmakotherapie umfasse. Eine Prognose bezüglich längerfristiger Arbeitsfähigkeit werde nicht gestellt, es werde der Beschwerdeführerin aber wieder eine ausreichende Leistungsfähigkeit für berufliche Massnahmen für zwei bis drei Stunden pro Tag attestiert. Nebenbefundlich bestehe eine Myoklonus-Epilepsie. Die Beschwerdeführerin sei jedoch unter leitliniengerechter Behandlung anfallsfrei und es bestehe diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Insgesamt könne aufgrund der Arbeitsplatzsituation keine Rückkehr an den früheren Arbeitsplatz erfolgen. In diesem Sinne bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den konkreten bisherigen Arbeitsplatz. In einer angepassten Tätigkeit, d.h. bei einem alternativen Arbeitgeber als Verkäuferin oder in einer ähnlichen Tätigkeit, würden aber keine Diagnosen aufgeführt, welche eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden.
3.4 Im Schreiben vom 1. April 2022 (Urk. 7/48) führten Dr. lic. phil. A.___ und D.___ aus, die Beschwerdeführerin sei wiederholt in Behandlung gestanden, so auch 2011 und 2013 und dann wieder ab November 2020. Seit dem Bericht vom 26. August 2021 habe sich nichts Wesentliches am Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin geändert. Ein geplanter Arbeitsversuch im Dezember 2021 habe zu vermehrter psychischer Instabilität und zu vermehrten Ängsten geführt. Er sei darum nicht zustande gekommen. Die Beschwerdeführerin traue sich subjektiv wenig zu. Es finde ein sozialer Rückzug statt, welcher durch die Pandemie noch verstärkt werde. Gemäss Mini-ICF-APP Ratingbogen fänden sich mittelgradige bis schwere Einschränkungen. Diese beträfen vor allem die Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, und die Gruppenfähigkeit. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine langjährige chronifizierte depressive Entwicklung.
3.5 Am 5. April 2022 (Urk. 7/49) führte lic. phil. D.___ ergänzend aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten bisherigen Arbeit als Verkäuferin zu 0 % arbeitsfähig. In einer dem psychischen Leiden angepassten Tätigkeit sei es möglich, dass die Beschwerdeführerin zu 20 % arbeiten könnte. Der Gesundheitszustand habe sich seit Oktober 2021 eher verschlechtert.
3.6 RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt am 25. Mai 2022 (Urk. 7/52/2-4) fest, gemäss den vorliegenden Unterlagen sei es im Oktober 2020 infolge psychosozialer Belastungssituation zu einer akuten Dekompensation gekommen, welche initial als Erschöpfungsdepression, im Verlauf als mittelgradige depressive Episode bezeichnet worden sei. Eine depressive Episode gelte nicht als Gesundheitszustand, welcher ein längerfristige IV-relevante Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Tatsächlich werde aber aktuell vom behandelnden Psychiater eine langjährige, chronifizierte depressive Entwicklung beschrieben. Allerdings habe die Beschwerdeführerin gemäss Unterlagen im Oktober 2020 erstmals an einer derartigen Erkrankung gelitten. Das Element der Langjährigkeit könne damit nicht nachvollzogen werden. Der behandelnde Facharzt weise sodann darauf hin, dass sich am Gesundheitszustand seit August 2021 nichts Wesentliches verändert habe. Damals habe er eine mittelgradige depressive Episode umschrieben. Die Behandlungsfrequenz sei von einem Gespräch alle 1-2 Wochen auf alle drei Wochen reduziert worden. Die Pharmakotherapie sei weiterhin niedrig dosiert, eine teilstationäre oder stationäre Behandlung sei nicht erfolgt. Die Therapie sei konsistent mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode, spreche jedoch gegen eine schwerwiegendere Diagnose oder Chronifizierung. Im Weiteren seien die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen in sich nicht konsistent, spreche die Psychologin doch von einer Verschlechterung des Zustandsbildes aufgrund eines missratenen Arbeitsversuchs im Dezember 2021, während der Psychiater darauf hinweise, dass der Arbeitsversuch gar nicht zustande gekommen sei und keine wesentliche Veränderung des Befindens seit August 2021 vorliegen würde. Auch bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestehe eine gewisse Diskrepanz. Der behandelnde Psychiater halte eine berufliche Reintegration beginnend bei 2 bis 3 Stunden für möglich, wobei zu erwähnen sei, dass von der Beschwerdeführerin bei ihrem 40%-Pensum eine tägliche Arbeitszeit von etwas mehr als 3 Stunden erwartet werden würde. Es lägen keine schlüssigen Hinweise dafür vor, dass aktuell eine niedrigere Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Eine gutachterliche Beurteilung sei nicht notwendig, es bestünden keine Hinweise, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht mehr gültig sei. Mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 2 bis 3 Stunden pro Tag scheine das bisherige 40%-Pensum erreichbar.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der angefochtenen leistungsabweisenden Verfügung vom 1. Juli 2022 (Urk. 2) auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 15. Dezember 2021 (E. 3.3) und vom 25. Mai 2022 (E. 3.6).
4.2 RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 (Urk. 7/41/4-5) fest, es bestehe eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Am bisherigen Arbeitsplatz sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Sie schloss aber darauf, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, insbesondere auch bei einem alternativen Arbeitgeber als Verkäuferin arbeitsfähig sei. Die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. C.___ erfolgte gestützt auf die Akten, eigene Untersuchungen nahm sie nicht vor.
In ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2022 (Urk. 7/52/3-4) verwies Dr. C.___ sodann darauf, dass die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von beginnend 2 bis 3 Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit weiterhin Gültigkeit habe. Damit sei das bisher von der Beschwerdeführerin ausgeübte Arbeitspensum von 40 % erreichbar. Es sei aber nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine Abklärung über die Einschränkungen im Haushalt fordere (Urk. 7/52/4). Die Beschwerdegegnerin unterliess jedoch weitere Abklärungen über Art und Umfang eines möglichen Aufgabenbereichs und die eventuell vorhandenen gesundheitsbedingten Einschränkungen bei der Verrichtung der Tätigkeiten im Haushalt, sondern stellte sich auf den Standpunkt, dass gar kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, womit auch keine weiteren Abklärungen über allfällige Einschränkungen im Aufgabenbereich vorzunehmen seien (Urk. 7/52/4).
4.3 Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation der RAD-Ärztin und der Beschwerdegegnerin, dass die Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Einschränkung nicht gegeben sei. Der beteiligte Facharzt ging seit Oktober 2020 von einer erheblichen Einschränkung in der angestammten Tätigkeit aus. Laut der Einschätzung von Dr. C.___ waren am bisherigen Arbeitsplatz interpersonelle Schwierigkeiten besonders belastend und sie nannte als Beispiele das Verhalten von fordernden Kunden und Vorgesetzten (Urk. 7/41/5). Während die Person des Vorgesetzten als arbeitsplatzspezifisch zu bezeichnen ist, scheint die Konfrontation mit fordernden Kunden eine Situation, welche im Beruf als Verkäuferin grundsätzlich an jeder Stelle auftreten kann. Sollte die Beschwerdeführerin damit nicht umgehen können, scheint sie für den Beruf als Verkäuferin nicht mehr als uneingeschränkt geeignet. Es bestehen mithin zwar Hinweise auf eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsunfähigkeit, klare Angaben darüber bestehen jedoch nicht.
Auf die Berichte des behandelnden Psychiaters und die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit kann nicht nur aufgrund der fehlenden Angaben zu den Standardindikatoren nicht abgestellt werden, sondern auch wegen der Tatsache, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 86-373/2008 vom 28. August 2008 E. 4.2) - mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater kann daher nicht ohne Weiteres gefolgt werden.
Es kann nicht allein aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2) und allein gestützt auf eine Aktenbeurteilung von einer fehlenden Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens ausgegangen werden; vielmehr bedarf es hierfür einer umfassenden Prüfung und Beurteilung.
4.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt anhand der vorliegenden Akten nicht erstellen lässt. Die versicherungsinterne Aktenbeurteilung vermag aufgrund der Unklarheiten im medizinischen Sachverhalt nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin wies auch zu Recht darauf hin, dass es sich bei RAD-Ärztin Dr. C.___ nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie handelt (Urk. 1 S. 11). Bei dieser Sachlage bestehen Zweifel an der versicherungsinternen Einschätzung des medizinischen Sachverhalts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Vorliegen einer psychiatrischen Störung zudem ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen. Die eingehende Prüfung der Standardindikatoren ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht möglich. Ein Beweisverfahren ist jedoch erforderlich und ein Abweichen davon nicht angezeigt. Es verhält sich vorliegend nicht so, dass genügend beweiswertige fachärztliche Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneinen; im Gegenteil liegt keine genügende fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; BGE 143 V 418 E. 7.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich insgesamt als ungenügend abgeklärt. Je nach Resultat der weiteren medizinischen Abklärungen ist im Weiteren auch eine Abklärung über die gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Verrichtung der Haushaltsarbeiten vorzunehmen.
4.5 Zusammenfassend fehlt es demnach an einer verlässlichen medizinischen Grundlage zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger