Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2022.00422
damit vereinigt: IV.2022.00424
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 26. April 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene X.___ reichte am 12. November 2021 eine Anmeldung betreffend Assistenzbeitrag bei der Invalidenversicherung ein (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm von Amtes wegen die Prüfung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung als Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Assistenzbeitrag anhand (Urk. 7/3) und führte am 26. Januar 2022 bei der Versicherten eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung für Erwachsene durch (Urk. 7/8). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2022 (Urk. 7/11) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung in Aussicht, wogegen letztere am 16. März 2022 Einwand (Urk. 7/14, Urk. 7/22) erhob. Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle nach ergänzenden Abklärungen (Urk. 7/24) einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung.
2. Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 (Urk. 2 im Verfahren Nr. IV.2022.00424) wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten auf Assistenzbeitrag nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/10, Urk. 7/14, Urk. 7/22 im Verfahren Nr. IV.2022.00424) ab, da kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe und damit die Anspruchskriterien für einen Assistenzbeitrag nicht erfüllt seien.
3. Mit inhaltlich identischen Eingaben vom 23. August 2022 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Juni 2022 betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 1) sowie gegen die Verfügung vom 22. Juni 2022 bezüglich Assistenzbeitrag (Urk. 1 im Verfahren Nr. IV.2022.00424) und beantragte, es seien die genannten Verfügungen aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen und insbesondere eine Hilflosenentschädigung (Hilflosigkeit schweren Grades) auszurichten, den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu anerkennen und ihr einen Assistenzbeitrag auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantworten vom 11. Oktober 2022 (Urk. 6, Urk. 6 im Verfahren Nr. IV.2022.00424) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerden. Am 6. Februar 2023 erstattete die Beschwerdeführerin unter Auflage des Berichts von Dr. med. Y.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 5. Februar 2023 (Urk. 13) Replik (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin reichte am 10. März 2023 ihre Duplik (Urk. 15) sowie die Stellungnahme des zuständigen Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin & Rehabilitation und Innere Medizin, vom 16. Februar 2023 (Urk. 16) ein. Am 30. März 2023 (Urk. 18) äusserte sich die Beschwerdeführerin zur besagten RAD-Stellungnahme.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren Nr. IV.2022.00424 besteht ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang. Die Parteien, die entsprechenden Akten der Beschwerdegegnerin sowie die Beschwerden der Beschwerdeführerin sind identisch und die Abweisung des Begehrens auf Assistenzbeitrag im Verfahren Nr. IV.2022.00424 erfolgte unter Hinweis auf das Fehlen eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (Urk. 2 S. 1 im Verfahren Nr. IV.2022.00424). Entsprechend rechtfertigt es sich, das Verfahren Nr. IV.2022.00424 mit dem vorliegenden Verfahren Nr. IV.2022.00422 zu vereinigen und unter dieser Verfahrensnummer weiterzuführen (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 125 der Zivilprozessordnung).
Das Verfahren Nr. IV.2022.00424 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Verfahren als Urk. 19/1-9 geführt.
2.
2.1 Gemäss Art. 42quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf einen Assistenzbeitrag:
a. denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1–4 ausgerichtet wird;
b. die zu Hause leben; und
c. die volljährig sind.
2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
2.3 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8011 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit, KSH, gültig ab 1. Januar 2022). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.4). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag.
3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 2) damit, dass bei der Beschwerdeführerin zwar Erschwernisse bei den alltäglichen Lebensverrichtungen vorlägen und letztere teilweise Dritthilfe beanspruche, eine tägliche und erhebliche Hilfsbedürftigkeit indes nicht bestehe. Für die Haushaltstätigkeiten (Wohnungsreinigung, Kleiderwäsche, Einkauf, Mahlzeitenzubereitung) könne nur der Zeitaufwand berücksichtigt werden, der zur Sicherstellung der minimalen Grundversorgung nötig sei. Dieser erreiche nicht das anspruchsrelevante Ausmass für einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung. Damit seien die Kriterien für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht erfüllt (S. 2). In der leistungsabweisenden Verfügung betreffend Assistenzbeitrag (Urk. 19/2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Anspruchskriterien für einen Assistenzbeitrag nicht erfüllt seien, da gestützt auf die Abklärung vom 26. Januar 2022 kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe (S. 1).
3.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1, vgl. auch Urk. 19/1), sie benötige bei den alltäglichen Lebensverrichtungen zumindest hypothetisch – wenn nicht sogar tatsächlich – täglich in erheblicher Weise Hilfe, weshalb von einer schweren Hilflosigkeit auszugehen sei. Ihre von der Abklärungsperson statuierte gesundheitliche Situation stehe diametral zur Beurteilung des Hausarztes, welcher von einer schlechten gesundheitlichen Verfassung mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität sowie einer stetigen Pflege- und Beaufsichtigungsbedürftigkeit ausgehe. Hätte die Abklärungsperson – zu Unrecht – Zweifel an der Beurteilung des Hausarztes gehabt, so hätte sie in Achtung des Untersuchungsgrundsatzes zwingend weitere Abklärungen veranlassen müssen (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 11 ff., S. 15 f. Ziff. 15 f.). Im Weiteren liege ein Bedarf an lebenspraktischer Hilfe vor, da sie ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen könne, sie für Verrichtungen und Kontakt ausserhalb der Wohnung auf Drittbegleitung angewiesen und zudem ernsthaft gefährdet sei, sich von der Aussenwelt zu isolieren (S. 13 ff Ziff. 14). Damit erfülle sie sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades, weshalb sie auch einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag habe (S. 16 Ziff. 17).
3.4 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) präzisierte die Beschwerdegegnerin insbesondere, dass gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit zu keiner Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führten und die Beschwerdeführerin ihren Alltag meist ohne Unterstützung bewältige, weshalb kein hypothetisch täglicher Dritthilfebedarf vorliege (S. 2 f. Ziff. 4 ff.). Gemäss RAD-Einschätzung lägen aus medizinischer Sicht sodann keine Einschränkungen bei der Selbstversorgung vor (S. 3 Ziff. 6). Betreffend lebenspraktische Begleitung bestehe keine (dauernde) Isolation und es sei unklar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht selbständig wohnen könne und für Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung durch eine Drittperson angewiesen sei (Ziff. 8).
3.5 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Replik (Urk. 12) aus, die angefochtenen Verfügungen beruhten nicht auf einer vorgängigen medizinischen Beurteilung eines medizinischen Sachverständigen aller erforderlichen Fachgebiete (insbesondere auch Psychiatrie). Die Aktenbeurteilung durch den rheumatologischen RAD-Arzt vermöge weder das multiple Beschwerdebild, welches auch psychische Probleme – die bereits vor 25 Jahren beständen hätten – beinhalte, noch die Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführerin richtig zu beurteilen. Auch sei keine Abklärung allfälliger kognitiver Defizite vorgenommen worden und die Aktenbeurteilung des RAD sei zudem falsch. Im Weiteren sei die Abklärungsperson von unrichtigen Grundlagen ausgegangen und die Abklärung sei – in Unkenntnis des tatsächlichen Gesundheitszustands sowie der tatsächlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin – einseitig erfolgt (S. 11 Ziff. 27 f., vgl. auch S. 10 Ziff. 26).
3.6 In ihrer Duplik (Urk. 15) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Bericht der Rheumatologin Dr. Y.___ vom 5. Februar 2023 nichts an der bisherigen Beurteilung zu ändern vermöge. Die anamnestisch aufgeführte Diagnose der Depression sei weder durch Befunde noch funktionelle Einschränkungen untermauert und die Angabe, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin aufgrund der Depression abgenommen habe, beruhe lediglich auf den Angaben des Ehemannes.
3.7 Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2023 (Urk. 18) darauf hin, dass gestützt auf den Bericht der Rheumatologin Dr. Y.___ von einer Behandlungsbedürftigkeit und funktionellen Einschränkungen auszugehen sei und die Beschwerdegegnerin bei Zweifeln betreffend die Diagnose der Depression weitere Abklärungen hätte veranlassen müssen (S. 2 f. Ziff. 1 ff., S. 4 Ziff. 10 f.).
4.
4.1 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. med. A.___, praktischer Arzt, stellte am 12. November 2021 folgende Diagnose (Urk. 7/1 S. 2 Ziff. 2.1):
- anti-CCP-positive und Rheumafaktor negative rheumatoide Arthritis
- Verdacht auf beginnende erosive Veränderungen an Händen und Füssen
- Steroiddauertherapie (5 mg Prednisolon) seit Jahren
Hausarzt A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin nehme seit vielen Jahren 5 mg Spiricort in Kombination mit Arcoxia 60 mg ein. Mit diesen Medikamenten gehe es ihr einigermassen gut. Des Weiteren sei sie sehr depressiv und er empfinde auch eine IQ-Minderung. Bei Systembefragung würden zervikothorakale Schmerzen angegeben. Die Beschwerdeführerin sei Hausfrau und versorge den Haushalt aktuell nur mit Hilfe der Angehörigen, wobei eine geringe körperliche Betätigung vorliege (S. 1 Ziff. 1.1).
Bei der Beschwerdeführerin bestehe betreffend die alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege, Zusatzaufwand bei den Lebensverrichtungen), Tätigkeiten im Haushalt (Organisation/Administration, Wohnungspflege, Einkauf/weitere Besorgungen, Wäsche/Kleiderpflege) sowie bei der gesellschaftlichen Teilhabe/Freizeitgestaltung ein notwendiger Mehraufwand (S. 1 Ziff. 1.3).
Der Hausarzt gab eine akute Verschlechterung im Sinne einer akuten (psychotischen oder depressiven) Phase an, wobei er eine aktuell eingeschränkte Beweglichkeit sowie eine weiterhin bestehende depressive Verstimmung aufführte. Betreffend Prognose wies er auf eine eventuelle Verbesserung nach dem Einsatz einer neuen Therapie mit Methotrexat hin, wobei zunächst ein paar Monate abgewartet werden müssten (S. 2 Ziff. 2.1).
4.2
4.2.1 Die Abklärungsperson führte im Abklärungsbericht vom 10. Februar 2022 (Urk. 7/8) aus, die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben keine Kraft in den Händen, könne diese schlecht bewegen, die Finger seien oft steif und es bestünden erhebliche Wassereinlagerungen in den Händen und Füssen. Manchmal stürze sie plötzlich um, weil ihre Kniegelenke nachliessen, wobei dies alle paar Wochen vorkomme. Vor zirka vier Jahren seien die Beschwerden schlimm geworden, weshalb sie sich in ärztliche Behandlung begeben habe. Vor ungefähr drei Jahren sei mit einer Kortisonbehandlung gestartet worden und im Oktober 2021 sei auf eine neue medikamentöse Therapie umgestellt worden, wobei bislang keine wesentliche Besserung spürbar sei (S. 2).
Betreffend An-/Auskleiden hielt die Abklärungsperson fest, dass eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Lebensverrichtung keine Hilflosigkeit begründe und es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar sei, einfache und zweckmässige Kleidung anzuziehen. Unterstützung scheine vor allem an schlechten Tagen zu erfolgen, weshalb keine täglich nötige Dritthilfe festgestellt werden könne (S. 3).
Bezüglich Aufstehen/Absitzen/Abliegen wurde notiert, dass keine täglich nötige Dritthilfe eruiert werden könne, da die Positionswechsel weitgehend selbständig erfolgten und nur an schlechten Tagen Dritthilfe im Rahmen von Motivation und Unterstützung beim morgendlichen Aufstehen nötig sei (S. 3).
Im Zusammenhang mit der Lebensverrichtung Essen wies die Abklärungsperson darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nur beim Zerschneiden harter Speisen auf Dritthilfe angewiesen sei, weshalb keine Hilflosigkeit im Sinne der IV-Richtlinien bestehe (S. 4).
Hinsichtlich der Körperpflege führte die Abklärungsperson aus, dass die blosse Erschwerung keine Hilflosigkeit begründe, und verwies im Übrigen auf den Einsatz von entsprechenden Hilfsmitteln (Waschhilfe, Stielkamm, Stielbürste). Des Weiteren sei bei der Körperpflege ohnehin keine Hilflosigkeit ausgewiesen, da keine regelmässige, sondern nur vereinzelte und nicht tägliche Dritthilfe erfolge (S. 4).
Betreffend Reinigung nach Verrichtung der Notdurft würden die Toilettengänge an guten Tagen selbständig erfolgen, so dass keine regelmässige (tägliche) Dritthilfe erbracht werde (S. 4).
Bezüglich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl im als auch ausser Haus ohne Hilfsmittel fortbewegen könne. Der Umstand, dass sie aus Angst vor möglichen Stürzen häufig durch den Ehemann begleitet werde, begründe keine Hilflosigkeit, da sie beim Gehen nicht gestützt werde und ein allfälliger Sturz auch bei Begleitung erfolgen könne. Damit sei keine tägliche beschwerdebedingt nötige Dritthilfe ausgewiesen (S. 5).
4.2.2 Die Abklärungsperson vereinte die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung. Die Beschwerdeführerin benötige zwar Hilfe bei schweren Haushaltstätigkeiten, die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität der Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht (S. 5).
Die Beschwerdeführerin könne Arbeiten ohne grossen Kraftaufwand grundsätzlich weiterhin selbständig vornehmen, dies nicht täglich in gleichem Ausmass, sondern abhängig von der jeweiligen Tagesform. Somit sei es ihr zumutbar, dass sie die Arbeitserledigung ihrer Tagesform entsprechend einteile. Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung sei lediglich der Aufwand für die Sicherstellung einer minimalen eigenen Grundversorgung anrechenbar (S. 6). Es sei deshalb zumutbar, dass die Beschwerdeführerin kleine leichte Pfannen zum Kochen und kochfertiges Gemüse verwende und an schlechten Tagen auf Fertiggerichte zurückgreife. Im Bereich Wohnungspflege sei für kraftanstrengende Reinigungsarbeiten ein anteilsmässiger Zeitaufwand (1/5 bei 5-Personenhaushalt) respektive 15 Minuten anzurechnen. Die Erledigung der eigenen Wäsche sei der Beschwerdeführerin möglich, wobei es zumutbar sei, dass sie diese Arbeiten an ihren guten Tagen verrichte. Für einzelne grosse Wäschestücke (Bettwäsche) sei ein Zeitaufwand von zehn Minuten pro Woche zu berücksichtigen (S. 7).
Die Beschwerdeführerin lebe in einem Mehrpersonenhaushalt mit ihrem Ehemann und weiteren Familienangehörigen, weshalb sie nicht isoliert im Sinne der IV-Richtlinien lebe (S. 7).
Im Weiteren seien keine täglichen medizinischen Pflegeleistungen notwendig, nachdem der Beschwerdeführerin nur einmal pro Woche eine Spritze durch Dritte verabreicht werde (S. 7).
Schliesslich könne kein medizinischer Grund für eine ständige Überwachung eruiert werden, wobei die blosse Angst des Ehemannes, es könnte etwas passieren, keine Überwachungsbedürftigkeit zu begründen vermöge (S. 8).
4.2.3 Zusammenfassend wurde festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin zwar Erschwernisse bei den alltäglichen Lebensverrichtungen vorlägen und letztere teilweise Dritthilfe beanspruche. Eine tägliche und erhebliche Hilfsbedürftigkeit bestehe indes nicht. Betreffend die Haushaltstätigkeiten (Wohnungsreinigung, Kleiderwäsche, Einkauf, Mahlzeitenzubereitung) werde das relevante Ausmass für einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nicht erreicht. Damit seien die Kriterien für einen Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung nicht erfüllt (S. 8).
4.3 Am 22. Februar 2022 (Urk. 7/21) äusserte sich der Hausarzt erneut zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und führte aus, diese leide an mehreren schweren somatischen Erkrankungen. Leitbild sei eine rheumatische Polyarthritis, welche eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität nach sich ziehe. Hinzu kämen zunehmend eingeschränkte kognitive Fähigkeiten und die damit verbundenen Probleme zur Selbstversorgung, wobei die Beschwerdeführerin aktuell beispielsweise nur wenige Schritte selbständig gehen, keine selbständige Körperpflege betreiben und nicht alleine zum Arzt gehen könne. Sie lebe mit ihrem Ehegatten – welcher aufgrund einer peripheren Lähmung seiner linken Hand in seinen Aktivitäten um 50 % eingeschränkt sei – in einer Wohnung. Vor diesem Hintergrund sei die Beschwerdeführerin immer pflege- und beaufsichtigungsbedürftig. Angesichts der sehr komplexen psychosozialen und gesundheitlichen Situation sei das Ehepaar klar an die anderen Pflegepersonen und/oder Organisationen gebunden. Die Familie versuche, die anstehenden Probleme zu lösen, indem sie die Schwiegertochter für ein paar Stunden pro Tag angestellt habe. Bislang habe die Beschwerdeführerin keine Hilflosenentschädigung beantragt, da sie und ihr Ehemann sich umeinander hätten kümmern können. Mit der zunehmenden Verschlechterung der Funktionsfähigkeit des Ehegatten mit seinem linken Arm sei das Paar jetzt offensichtlich pflegebedürftig. Um den Ehemann zu entlasten, benötige die Beschwerdeführerin dringend einige Stunden am Tag Hilfe, wobei die Pflege und der Aufsichtsaufwand den Rahmen von täglich zwei Stunden zu Hause deutlich übersteige.
4.4 RAD-Arzt Dr. Z.___ nannte am 10. Juni 2022 (Urk. 7/24/7-8) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- rheumatoide Arthritis, Rheumafaktor negativ, ACPA positiv, seit Jahren
- «eingeschränkte kognitive Fähigkeiten»
Dr. Z.___ führte aus, der Hausarzt habe die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis gestellt, welche aktuell offenbar nicht fachärztlich behandelt werde und keiner Basistherapie bedürfe (es sei denn Prednison 5 mg pro Tag gelte als solche). Der Hausarzt habe keine Aktivitätszeichen (wie entzündliche Laborwerte, Gelenkschwellungen etc.) aufgeführt. Es leuchte medizinisch nicht ein, dass in dieser Konstellation eine Situation bestehen solle, bei der die Beschwerdeführerin Unterstützung bedürfe, da – falls tatsächlich der manifeste Leidensdruck einer fehlenden Selbstversorgung vorliegen würde – sicherlich fachärztlicher Rat und weitere Behandlungen versucht würden. Der Hausarzt spreche am 12. November 2021 von einer «aktuell eingeschränkten Beweglichkeit» respektive am 22. Februar 2022 einer «sehr komplexen psychosozialen und gesundheitlichen Situation». Weitere Befunde oder Diagnosen habe er nicht genannt. In rheumatologischer Hinsicht sei anzufügen, dass es seit der Einführung potenter immunologischer Medikamente im Jahre 1999 bei der Diagnose der rheumatoiden Arthritis kaum mehr zu Beeinträchtigungen in der Selbstversorgung komme. Zusammenfassend könne die vom Hausarzt genannte Diagnose ohne Angabe von pathologischen Befunden (eingeschränkte Beweglichkeit) sowie der bestehende medizinische Zugang (keine Basistherapie, kein aktueller spezialärztlicher Rat) aus rheumatologischer Sicht keine Selbstversorgungs-Einschränkung begründen. Abschliessend hielt der RAD-Arzt fest, dass die Erhebung der Abklärungsperson und die Ausführungen zu den Einwänden aus medizinischer Sicht nachvollziehbar und zutreffend seien.
4.5 Die Rheumatologin Dr. Y.___ stellte in ihrem Bericht vom 5. Februar 2023 (Urk. 13) folgende Diagnosen (S. 1):
- anti-CCP-positive Arthritis
- Adipositas
- anamnestisch Depression
Sie führte als funktionelle Einschränkungen eine beeinträchtigte Beweglichkeit im linken Ringfinger und eine Kraftminderung in den Händen auf. Fremdanamnestisch (Ehemann) sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Depression allgemein wenig aktiv. Als Therapie – Stand März 2022 – nannte die Ärztin Methotrexat subkutan einmal wöchentlich. Die Prognose bei der rheumatoiden Arthritis sei heutzutage gut, da viele verschiedene Medikamente zur Verfügung stünden. Konkret könne sie zum aktuellen Gesundheitszustand keine Angaben machen, da die letzte Kontrolle vor fast einem Jahr erfolgt sei (S. 1).
Die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis werde primär klinisch gestellt. Gut passend zu dieser Diagnose fänden sich bei der Beschwerdeführerin neben Gelenkschwellungen positive Anti-CCP-Antikörper (hochspezifisch für die rheumatoide Arthritis), erhöhte Entzündungswerte im Blut sowie radiologisch erosive Veränderungen in einem Zehengelenk und fraglich in zwei Fingergelenken. Dazu, welche Medikamente die Beschwerdeführerin aktuell einnehme, könne sie keine Stellung nehmen (S. 2).
Abschliessend wies die Rheumatologin darauf hin, dass es für die Beurteilung der Frage nach einer Hilflosenentschädigung unerheblich sei, ob eine fachärztliche oder nur hausärztliche Betreuung vorliege. Meistens würden die Patienten dem Facharzt überwiesen, wenn der Verlauf unbefriedigend sei und ein Therapiewechsel zur Diskussion stehe (S. 2).
4.6 Am 16. Februar 2023 nahm der RAD-Arzt Dr. Z.___ Stellung zum Bericht von Dr. Y.___ und wies darauf hin, dass darin keine Funktionseinschränkungen genannt worden seien. Im Weiteren sei keine Überweisung der Beschwerdeführerin an die behandelnde Rheumatologin erfolgt und letztere habe den Zustand offenbar nicht als behandlungsbedürftig erachtet, so dass davon ausgegangen werden könne, dass keine Funktionsbehinderungen durch die rheumatoide Arthritis bestanden hätten. Bezüglich der Angaben des Hausarztes vom 22. Februar 2022 hielt der RAD-Arzt fest, dass dessen Hinweis auf eine rheumatische Polyarthritis mit erheblicher Beeinträchtigung der Lebensqualität in krassem Widerspruch zu den Angaben der Rheumatologin stehe, welche sich bei der rheumatoiden Arthritis besser auskenne als der Hausarzt. Aus dem Bericht der Rheumatologin ergäben sich keine neuen Aspekte und die vormalige RAD-Stellungnahme [vom 10. Juni 2022] werde durch den genannten Bericht untermauert (Urk. 16).
5.
5.1 Die Abklärungsperson ging im Rahmen ihrer Abklärungen betreffend Hilflosigkeit davon aus, die Beschwerdeführerin könne grundsätzlich sämtliche Verrichtungen ohne grosse Kraftaufwendung der Hände selbständig vornehmen, wobei ihr dies nicht täglich in gleichem Ausmass gelinge, sondern von der jeweiligen Tagesform abhängig sei. Die Beschwerdeführerin könne sich sowohl zuhause als auch ausser Haus ohne Hilfsmittel fortbewegen und gehe vereinzelt auch selbständig zu Fuss zur nahegelegenen Hausarztpraxis. Im Weiteren liege auch keine Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit vor (Urk. 7/8 S. 5, S. 7 f.; vgl. auch Urk. 7/24/1-7). Diese Einschätzung der Abklärungsperson steht im Widerspruch zu den Angaben des Hausarztes vom 22. Februar 2022 (Urk. 7/21), wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der rheumatischen Polyarthritis und der eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten in ihrer Selbstversorgung limitiert sei und aktuell insbesondere nur wenige Schritte selbständig gehen und weder selbständig kochen, Körperpflege betreiben, den Arzt aufsuchen oder sich selbständig umziehen könne. Die Beschwerdeführerin sei ständig pflege- und beaufsichtigungsbedürftig.
5.2 In Anbetracht der vorgenannten Widersprüche zwischen den Angaben der Abklärungsperson und jenen des Hausarztes (vgl. E. 5.1) sind der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie deren Leistungseinschränkungen unklar. Daran vermag die Beurteilung des RAD-Arztes – welcher die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hatte – vom 10. Juni 2022 (Urk. 7/24/7-8) nichts zu ändern. Dieser verneinte das Vorliegen einer «Selbstversorgungs-Einschränkung» unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht fachärztlich betreut werde, keine Basistherapie durchgeführt und nur Prednison genommen werde, der Hausarzt keine Aktivitätszeichen (entzündliche Laborwerte, Gelenkschwellungen etc.) aufgeführt habe, die Beschwerdeführerin bei einem tatsächlichen manifesten Leidensdruck fachärztlichen Rat einholen und weitere Behandlungen versuchen würde und es seit der Einführung potenter immunologischer Medikamente im Jahre 1999 bei der Diagnose einer rheumatoiden Arthritis kaum mehr zu Beeinträchtigungen in der Selbstversorgung komme. Die Beschwerdeführerin befand sich zumindest von Ende September 2021 bis März 2022 in fachärztlicher/rheumatologischer Behandlung und nimmt seither einmal wöchentlich Methotrexat (Urk. 13 S. 1, Urk. 7/8 S. 7, Urk. 12 S. 8 Ziff. 15.5). Damit besteht – entgegen der Auffassung des RAD-Arztes – eine entsprechende Basistherapie, deren Durchführung gemäss Dr. Y.___ nicht zwingend durch einen Rheumatologen respektive eine Rheumatologin, sondern auch hausärztlich erfolgen könne, wobei seitens der Fachgesellschaft auch bei günstigem Verlauf eine jährliche fachärztliche Untersuchung empfohlen werde. Die Rheumatologin wies diesbezüglich darauf hin, dass oftmals eine hausärztliche Betreuung von Rheumapatienten erfolge und letztere zurücküberwiesen würden, wenn der Verlauf unbefriedigend sei und ein Therapiewechsel zur Diskussion stehe (Urk. 13 S. 2). Entgegen der Darstellung des RAD-Arztes wurde in den Berichten der behandelnden Ärzte sodann auf positive CCP-Antikörper-Werte, erhöhte Entzündungswerte im Blut, Gelenkschwellungen sowie erosive Veränderungen in einem Zehengelenk und fraglich in zwei Fingergelenken hingewiesen (Urk. 7/1 S. 1 Ziff. 2.1, Urk. 13 S. 1 f.).
Gleiches gilt betreffend die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 16. Februar 2023 (Urk. 16). Entgegen seiner Auffassung ging die Rheumatologin nicht von einer fehlenden Behandlungsbedürftigkeit und fehlenden Funktionseinschränkungen aus, vielmehr bestanden gemäss ihren Angaben im März 2022 eine wöchentliche Therapie mit Methotrexat sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit im Ringfinger links und eine Kraftminderung in beiden Händen (Urk. 13 S. 1). Was den vom RAD-Arzt erwähnten krassen Widerspruch zwischen der vom Hausarzt erwähnten erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität und den Angaben der Rheumatologin angeht, ist darauf hinzuweisen, dass letztere ausdrücklich darauf hinwies, zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Februar 2023 keine Angaben machen zu können (Urk. 13 S. 1). Im Weiteren fällt der Umstand, dass der Hausarzt mit Verweis auf eine rheumatische Polyarthritis eine falsche Terminologie verwendet haben soll (Urk. 16), nicht ins Gewicht, da vorliegend nicht die korrekte Bezeichnung der Diagnose in Frage steht, sondern vielmehr inwiefern die Beschwerdeführerin durch ihre rheumatischen Beschwerden in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Letzteres gilt auch betreffend den pauschalen und vom konkreten Fall losgelösten Hinweis auf eine grundsätzlich gute Prognose bei rheumatoider Arthritis.
Zu der in den Berichten der behandelnden Ärzte genannten Depression respektive depressiven Symptomatik und der wiederholt angeführten Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten (Urk. 13 S. 1, Urk. 7/1 S. 1 Ziff. 1.1, Urk. 7/21 S. 1) äusserte sich weder RAD-Arzt Dr. Z.___ noch ein anderer über die erforderliche Spezialisierung verfügender RAD-Arzt oder RAD-Ärztin und lässt die Aktenlage keine Schlüsse mit Blick auf die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu.
5.3 Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten ungenügend abgeklärt. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abkläre und hernach über ihren Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung in Form von Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag neu entscheide. Im Rahmen dieser Abklärungen ist betreffend die Beurteilung der Mitwirkungspflicht von Familienangehörigen bei der Erledigung der Hausarbeiten insbesondere auch die gesundheitliche Situation des Ehemanns der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
Die angefochtenen Verfügungen vom 22. Juni 2022 (Urk. 2, Urk. 19/2) sind demnach aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2022.00424 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2022.00422 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Der Prozess Nr. IV.2022.00424 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 22. Juni 2022 betreffend Hilflosenentschädigung und betreffend Assistenzbeitrag aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Zogg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais