Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00425


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 30. Juni 2023

in Sachen

X.___, geb. 2008

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 2008, wurde am 15. November 2008 durch seine Mutter unter Hinweis auf eine Meningomyelocele (MMC) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/3, vgl. Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten in der Folge medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 381 (Myelomeningozele, Ziff. 386 (Hydrocephalus congenitus), Ziff. 427 (Strabismus und Mikrostrabismus concomitans monolateralis) und Ziff. 210 (Prognathia inferior congenita) gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) zu. Ferner erteilte sie Kostengutsprachen für die Kinderspitex sowie für die Versorgung mit diversen Hilfsmitteln und sprach dem Versicherten zudem einen Assistenzbeitrag zu (vgl. Urk. 7/1-834).

1.2    Am 17. Juli 2009 stellte die Mutter des Versicherten ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 7/43; vgl. Urk. 7/44). Mit Verfügung vom 10. März 2010 (Urk. 7/64) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 9. Dezember 2008 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades sowie ab dem 1. Juni 2009 einen Intensivpflegezuschlag der Stufe I für einen Mehraufwand von vier Stunden pro Tag zu. Die IV-Stelle erhöhte mit Verfügung vom 30. März 2011 (Urk. 7/107) die Hilflosenentschädigung ab dem 1. Juli 2010 auf eine solche für Hilflosigkeit mittleren Grades bei gleichbleibendem Intensivpflegezuschlag der Stufe I. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 (Urk. 7/403) erhöhte die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung ab dem 1. Februar 2015 auf eine solche für Hilflosigkeit schweren Grades bei gleichbleibendem Intensivpflegezuschlag der Stufe I.

1.3    Im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/771-772; Urk. 7/796 S. 1) erfolgte am 24. Mai 2022 eine telefonische Abklärung hinsichtlich Hilflosigkeit und Betreuungsaufwand (Abklärungsbericht vom 24. Mai 2022; Urk. 7/796). Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2022 (Urk. 7/802) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Reduktion der Hilflosenentschädigung auf eine solche für Hilflosigkeit mittleren Grades und die Aufhebung des Intensivpflegezuschlags in Aussicht. Dagegen erhoben die Eltern des Versicherten am 21. Juni 2022 Einwand (Urk. 7/807-809). Nach weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 7/817) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (Urk. 7/821, Urk. 2) an ihrem Vorbescheid fest und reduzierte die Hilflosenentschädigung ab dem 1. September 2022 auf eine solche für Hilflosigkeit mittleren Grades und hob den Intensivpflegezuschlag per 31. August 2022 auf.

    Mit zwei gleichentags erfolgten Verfügungen (Urk. 7/819-820) reduzierte die IVStelle zudem den Assistenzbeitrag des Versicherten vom 1. November bis zum 31. Dezember 2021 auf monatlich durchschnittlich Fr. 2'232.50 und erhöhte den Assistenzbeitrag ab dem 1. Januar 2022 auf monatlich durchschnittlich Fr. 3'478.80 und jährlich maximal Fr. 41'745.55. 


2.    Der Versicherte erhob am 21. August 2022, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juli 2022 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin ein Inten-sivpflegezuschlag der Stufe I auszurichten (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2022 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 3. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Zeitpunkt der für die Revision des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9102).

1.2    Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rn 144 zu Art. 30).

    Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

    Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

1.3    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.4    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.5    Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG).

    Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens 4 Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).

1.6    Gemäss Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2022) ist der zeitliche Mehraufwand für die Betreuung gegenüber gleichaltrigen nicht behinderten Minderjährigen anrechenbar, der verursacht wird durch Massnahmen der Behandlungspflege (medizinische Massnahmen, sofern nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht), der Grundpflege und/oder der Überwachung (Rz. 5008). Zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit bei der Berechnung des Intensivpflegezuschlags wurden betreffend den anrechenbaren Mehraufwand für Grund- und Behandlungspflege zeitliche Höchstgrenzen festgelegt. Anhang 3 zum KSH nennt diese Höchstgrenzen sowie die für die Grundpflege von gesunden Minderjährigen notwendige Zeit (Rz. 5010 KSH).

    Die Höchstgrenzen gewährleisten die Gleichbehandlung aller Versicherten. In den meisten Fällen kann die Situation der versicherten Person durch die Anwendung der Höchstbeträge richtig abgebildet werden. Durch die verschiedenen Zusätze kann zudem der Besonderheit jedes Einzelfalls Rechnung getragen werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen der Hilfebedarf aus medizinischen Gründen nachweislich über den festgelegten Ansätzen liegt. Diese Ausnahmefälle sind fast ausschliesslich in der Behandlungspflege zu finden und können durch Angabe des zusätzlichen Hilfebedarfs unter «Weitere Massnahmen» berücksichtigt werden. Grundsätzlich kann von den Höchstgrenzen nur abgewichen werden, wenn der Hilfebedarf aus medizinischen Gründen erforderlich und höher ist (zum Beispiel mehr Interventionen nötig). Bei Unklarheiten ist der regionale ärztliche Dienst (RAD) beizuziehen (Rz. 5011 KSH).

1.7    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen, wobei die IVStelle entscheidet, ob auf eine solche verzichtet werden kann (vgl. auch Rz. 8011 KSH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebens-praktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.4). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundes-gerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2, Urk. 7/821) aus, dass der Versicherte weiterhin Unterstützung in den Bereichen An- und Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung benötige. Mit neu fünf ausgewiesenen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe neu ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (S. 2; vgl. Urk. 7/802 S. 2). Die zeitlich zu berücksichtigenden Mehraufwände würden sich insgesamt auf unter vier Stunden belaufen, weshalb kein Intensivpflegezuschlag mehr entrichtet werden könne (S. 2 f.).

2.2    Demgegenüber stellten sich die Eltern des Versicherten aus näher dargelegten Gründen beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass aufgrund der besonders intensiven behinderungsbedingten Betreuung der zeitlich zu berücksichtigende Mehraufwand deutlich über vier Stunden pro Tag liege und somit die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag erfüllt seien (S. 3 ff.).


3.

3.1    Der Versicherte leidet unter anderem an einer MMC mit Lähmungsniveau L5/S1 (vgl. Urk. 7/391/4; nachstehend E. 4.1).

3.2    Der Verfügung vom 19. Februar 2015 (Urk. 7/403), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche schweren Grades erhöhte und den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag von vier Stunden bestätigte, lag im Wesentlichen der Abklärungsbericht vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/377; nachstehend E. 3.3) zugrunde.

    Darin wurde ausgeführt, dass beimzum Zeitpunkt der Abklärung sechsjährigen – Versicherten altersgemäss per November 2014 die Wartefrist für den Bereich Körperpflege eröffnet werden könne; damit seien alle relevanten Bereiche der alltäglichen Lebensverrichtungen ausgewiesen. Zudem bestehe weiterhin ein Bedarf an medizinisch-pflegerischer Hilfe. Ab Februar 2015 bestehe deshalb neu ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (S. 9 f.). Der Versicherte sei zudem in den Bereichen An- und Auskleiden (invaliditätsbedingter Mehraufwand vom 45.49 Minuten/Tag), Aufstehen/Absitzen/Abliegen (15 Minuten/Tag), Essen (1 Minute/Tag), Körperpflege (9.29 Minuten/Tag), Verrichten der Notdurft (96.45 Minuten/Tag), dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe (66.5 Minuten/Tag) und Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen (24.1 Minuten/Tag) auf Dritthilfe angewiesen, wobei ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von insgesamt 4 Stunden und 18 Minuten pro Tag bestehe (S. 2 ff.).

    Gestützt darauf erhöhte die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche schweren Grades und führte in der rechtskräftigen Verfügung vom 19. Februar 2015 (Urk. 7/403) aus, dass der Versicherte weiterhin vermehrte Dritthilfe benötige. Seinem Alter entsprechend könne neu auch der Bereich Körperpflege angerechnet werden. Damit gelte für alle relevanten Bereiche Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes. Zudem müsse beim Versicherten medizinisch-pflegerische Hilfe sichergestellt sein. Deshalb bestehe ab Februar 2015 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Der zeitliche Mehraufwand liege weiterhin im Bereich des Intensivpflegezuschlags der Stufe I (S. 3).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob seit Erlass dieser Verfügung eine revisionsrelevante Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist (vorstehend E. 1.2) und bejahendenfalls, wie sich diese auf den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und insbesondere auf den Intensivpflegezuschlag auswirkt.


4.

4.1    Dem Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 28. März 2022 (Urk. 7/804/3-6) kann entnommen werden, dass der Versicherte vom 21. bis 28. März 2022 auf der chirurgischen Klinik hospitalisiert war. Dabei wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 f.):

- MMC mit Lähmungsniveau L5/S1 mit/bei:

- Hydrozephalus bei Chiari II Malformation

-Status nach initialer Shunt-Versorgung (Dezember 2008)

-Status nach endoskopischer III. Ventrikulostomie links coronar (Dezember 2010)

-Status nach Entfernung des Shuntsystems peripher und Ligatur des zentralen Katheters (September 2011)

- Status nach Untethering und occipito-cervicaler Dekompression (Januar 2010) mit

-Laminektomie C1, Resektion der Kleinhirntonsillen und Laminektomie L4, Untethering

- neuropathischer Blasen- und Darmentleerungsstörung

- klinisch Parese rechts stärker ausgeprägt als links

-Plantarflexion rechts MO, links M1, Dorsalextension im oberen Sprunggelenk (OSG) rechts M3-, links M4-

-im EMG (November 2017): schwere neurogene Schädigung Musculi tibialis anterior, peroneus longus und brevis rechts sowie Musculus peroneus brevis links, mittelgradige neurogene Schädigung Musculi Tibialis anterior und peroneus longus links

- Strabismus convergens beidseits, rechts mehr als links

- Verdacht auf Atropinallergie

- Bakterieurie, Differentialdiagnose Harnwegsinfektion, Erstdiagnose 24. März 2022


- Knickhackenhohlfüsse beidseits

- Hüft- und Kniebeugekontraktur rechts

- reduzierte femorale Antetorsion rechts mit leichtem Einwärtsgang

- Status nach periacetabulärer Beckenosteotomie links, offener Hüftreposition links, Anbohrung Knorpeldefekt Femurkopf lateral links, suprakondylärer extendierender, verkürzender und aussenrotierender Femurosteotomie links, intramuskulärer Verlängerung Musculus adductor longus links, intramuskulärer Verlängerung Musculus iliopsoas links, Plattenentfernung Femurschaft links, subtrochantärer valgisierender, extendierender, verkürzender und aussenrotierenden Femurosteotomie links am 22. Februar 2022 bei

-Subluxation Hüfte links mit Rektus-Graben, Zeichen einer beginnenden Abrasion des Hüftkopfes

-Hüft- und Kniebeugekonktraktur links, erhöhter femoraler Antetorson links

- Status nach Hüftrekonstruktion beidseits (Oktober 2013) mit Dega-Beckenosteotomie, varisierender, derotierender und verkürzender Femurosteotomie bei progredienter Hüftluxation rechts mehr als links

- rechtskonvexer lumbaler und linkskonvexer thorakolumbaler Skoliose

-Status nach Wirbelsäuleninstrumentierung T2-L5 am 6. Juni 2019

- Status nach offener Reposition und Osteosynthese bei Femurschaftfraktur links am 2. Juni 2021

    Vier Wochen nach dem Ersteingriff vom 22. Februar 2022 sei am 22. März 2022 die ergänzende Folgeoperation mit proximal intramuskulärer Verlängerung des Musculus psoas, distaler extendierender Femurosteotomie rechts, Raffung des Streckenapparates und eine Triple-Osteotomie der Füsse mit Transfer des Tibialis posterior und Peroneus brevis auf die Achillessehne beidseits und einer allfälligen derotierenden distalen Tibiasosteotomie beidseits durchgeführt worden (S. 2; vgl. Operationsbericht vom 2. März 2022, Urk. 7/804/7-10).

4.2    Die Ärztinnen des A.___ ersuchten am 19. April 2022 (Urk. 7/780) um Verlängerung der stationären Rehabilitation, in welcher sich der Versicherte seit dem 28. Februar 2022 befinde, bis zum 24. Juni 2022 (S. 1).

    Der Versicherte sei am 28. Februar 2022, eine Woche nach der ersten Operation in diesem Jahr (Anbohrung Knorpeldefekt Femurkopf lateral links; vgl. vorstehend E. 4.1), ins A.___ eingetreten und nehme seitdem an einem ärztlich geleiteten, intensiven und multimodalen Therapieprogramm teil, welches Physio-therapie, Robotik-unterstütztes Armtraining und medizinische Trainings- und Sporttherapie sowie Rehabilitationspflege beinhalte. Ausserdem besuche er die spitalinterne Schule. Der Versicherte sei am 22. Februar und 22. März 2022 in einem zweizeitigen Vorgehen operiert worden (vgl. vorstehend E. 4.1). Ziel-setzung der postoperativen Rehabilitation sei die Wiedererlangung der präoperativen Mobilität und damit verbunden die Gewährleistung des Operationsresultates. Die postoperative Rehabilitation sei integraler Bestandteil der orthopädischen Behandlung und zum Erreichen des angestrebten Operationsresultates essenziell. Bis zur postoperativen Verlaufskontrolle nach 6 Wochen, Anfang Mai 2022, sei keine Belastung erlaubt. Danach werde - eine regelrechte Konsolidierung der Osteotomien vorausgesetzt - ein langsamer Belastungsaufbau in den zeitgleich angelegten Unterschenkelgehgipsen möglich sein. Momentan sei eine zunehmende Anpassung der Knieflexions-Limiten vorgesehen. Zeitgleich werde die Hüftstreckung durch Bauchlage beübt. Der Versicherte trage aktuell beidseitig Unterschenkelgipse und Knieklettschienen in Extension. Mitte Mai 2022, 8 Wochen postoperativ, werde bei regelrechtem Verlauf ein Gipsabdruck für steife Unterschenkelorthesen abgenommen werden. Sobald die Unterschenkelorthesen fertiggestellt seien, solle das Gehen mit diesen, intensiv und in stationärem Setting, bbt werden können (S. 2).

4.3    Am 24. Mai 2022 fand eine telefonische Abklärung mit der Mutter des – zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alten - Versicherten hinsichtlich Hilflosigkeit und Betreuungsaufwand statt, worüber gleichentags berichtet wurde (Abklärungsbericht, Urk. 7/796). Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die amtliche Revision per November 2021 angesetzt gewesen sei. Aufgrund einer grösseren Operation im Februar 2022 mit anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt sei die Abklärung verschoben worden. Am 22. Februar 2022 seien Hüfte und Knie (Streckung) operiert worden und am 22. März 2022 habe ein zweiter chirurgischer Eingriff an den Knien und Füssen stattgefunden (vgl. vorstehend E. 4.1-4.2). Gemäss Chirurgen sei die Operation gut verlaufen und die Eltern seien optimistisch, obwohl die Reha nicht einfach sei für den Versicherten. Der Reha Austritt nach Hause sei auf Ende Juni 2022 geplant. Laut Angaben der Mutter besuche der Versicherte die 1. Klasse am Gymnasium. Die Familie erfahre seitens der Schule viel Unterstützung. Transporte würden abwechselnd von den Eltern, Assistenzpersonen oder B.___ durchgeführt. Die Pflege übernehme aktuell die Mutter. Die Assistentin habe im letzten Frühjahr 2021 gekündigt. Grundsätzlich könne sich der Versicherte selbständig katheterisieren. Er müsse jedoch immer wieder mal erinnert werden. Der Versicherte werde in seiner Selbständigkeit gefördert. Dennoch sei er im Alltag auf regelmässige Dritthilfe angewiesen und benötige für sämtliche Verrichtungen viel mehr Zeit als sein älterer Bruder (S. 1 Ziff. 1.1).

    

    Zu den einzelnen Lebensverrichtungen wurde Folgendes ausgeführt:

- An-/Auskleiden (S. 2 Ziff. 1.1.1):

Der Versicherte benötige vor allem Hilfe beim An- und Ausziehen der Unterwäsche und Socken. Zudem sei er auf regelmässige Hilfestellungen und Korrekturen angewiesen. Beim Anziehen der Unterschenkelorthesen und Ortheseschuhe benötige er vorwiegend Hilfe beim Anziehen, dies werde unter Punkt 1.2 gewürdigt. Der Versicherte habe viele Narben, die täglich gepflegt würden oder es werde ein Silikonpflaster aufgetragen. Zudem sei eine tägliche Hautkontrolle auf Druckstellen vorzunehmen. Ein zusätzlicher Kleiderwechsel sei in etwa alle zwei Wochen wegen Einnässen nötig. Hierbei handle es sich um einen nicht regelmässigen Aufwand. Der Aufwand für das An- und Ausziehen betrage gemäss Angabe der Eltern 35 Minuten, welcher anrechenbar sei. Der Zusatzaufwand für schwierige Hautverhältnisse betrage gemäss Angabe der Eltern 10 Minuten, dieser könne jedoch nicht angerechnet werden. Es resultiere ein invaliditätsbedingter Mehraufwand von 35 Minuten pro Tag.

- Aufstehen/Absitzen/Abliegen (S. 3 Ziff. 1.1.2):

Der Versicherte könne nicht frei stehen und folglich auch nicht ohne Hilfe aufstehen. Bei den Transfers aus dem und in den Rollstuhl und das Auto benötige er Hilfe. Einmal pro Nacht müsse er umgelagert werden. Der Aufwand für den Transfer betrage gemäss Angabe der Eltern 10 Minuten und derjenige für die Umlagerung 6 Minuten. Beides, mithin 16 Minuten, seien zu berücksichtigen.

- Essen (S. 3 Ziff. 1.1.3):

Der Versicherte könne beidhändig und koordiniert mit Besteck umgehen. Das Trinken aus einem Glas bereite ihm keine Mühe mehr. Er könne somit selbständig essen und trinken. Ein Mehraufwand sei nicht ausgewiesen. Dieser Bereich sei somit aufzuheben.

- Körperpflege (S. 4 Ziff. 1.1.4):

Der Versicherte werde vier- bis siebenmal pro Woche geduscht. Für das Duschen benötige er Hilfe bei den Transfers. Er dusche auf einem Dusch-WC-Stuhl. Während der Körperpflege seien kleine Handreichungen und Hilfestellungen nötig. Der Aufwand betrage gemäss Angabe der Eltern 40 Minuten, welcher berücksichtigt werden könne.

- Verrichten der Notdurft (S. 4 Ziff. 1.1.5):

Der Versicherte könne sich zwischenzeitlich selbständig inklusive Vor- und Nachbereitung katheterisieren. Unter der Woche übernehme die Mutter das Katheterisieren infolge Zeitdrucks am Morgen. In der Schule (10 Uhr-Pause/Mittag) und am Nachmittag erhalte er Hilfe beim An- und Ausziehen der Unterwäsche. Er trage eine Einlage. In der Schule habe er ein eigenes WC, wo sämtliches Material hinterlegt sei. Der Versicherte erhalte drei Mal pro Tag Hilfe beim Katheterisieren. Zudem seien drei Mal pro Woche Einläufe notwendig, wobei eine manuelle Darmausräumung notwendig sei. Die Mutter gebe einen höheren Zeitaufwand an. Da sich der Aufwand nicht geändert habe, würden die gleichen Zeitaufwände wie bisher, namentlich 15 Minuten für das Katheterisieren und 21 Minuten für den Einlauf, mithin gesamthaft 36 Minuten, übernommen.

- Fortbewegung (S. 5 Ziff. 1.1.6):

Der Versicherte könne nicht frei gehen und sei auf den Rollstuhl angewiesen. Er besuche das Gymnasium. Transporte würden abwechselnd von den Eltern, der Assistenzperson oder B.___ übernommen. Er spiele Rollstuhlhockey und seine Mutter bringe ihn zweimal pro Woche ins Training. Der Versicherte benötige Hilfestellungen in der Schule, wenn Grob- und Feinmotorik betroffen seien. Es könnten keine zeitlichen Mehraufwände geltend gemacht werden, da auch gleichaltrige, gesunde Kinder auf Hilfestellungen bei den Hausaufgaben oder Transporte zu den Hobbys angewiesen seien. Transporte zu Therapien oder Ärzten würden unter Punkt 1.3 berücksichtigt.

- Behandlungspflege (S. 6 Ziff. 1.2):

Dem Versicherten müssten vier Medikamente pro Tag verabreicht werden. Nach Angabe der Eltern belaufe sich dieser Aufwand auf vier Minuten pro Tag, dieser Aufwand sei jedoch nicht anrechenbar. Der Zeitaufwand für Physiotherapie betrage gemäss Angabe der Eltern 20 Minuten pro Tag an jeweils sechs Tagen, was einen Durchschnittswert von 18 Minuten pro Tag ergebe. Dieser Aufwand sei anrechenbar. Der Versicherte benötige Hilfe beim An- und Ausziehen der Orthesen und Orthesenschuhe. Der Aufwand betrage gemäss Angabe der Eltern 20 Minuten, wobei 10 Minuten anrechenbar seien. Für Materialbestellung würden 60 Minuten pro Monat, mithin 2 Minuten pro Tag angerechnet, was den Angaben der Eltern entspreche. Der Mehraufwand im Bereich Behandlungspflege betrage gesamthaft 30 Minuten.

- Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen (S. 7 Ziff. 1.3):

Der Mehraufwand für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen (Rücken, Urologie, Orthopädie, Spina-Sprechstunde und Hydrocephalus, Augenarzt, Kieferchirurgie, Physiotherapie) betrage gemäss Angaben der Eltern 11 Minu-ten pro Tag. Dieser sei anzurechnen.

- Gesellschaftliche Kontakte (S. 7 Ziff. 1.4.1):

Der Versicherte sei Brillenträger, weise jedoch keine hochgradige Sehschwäche aus. Ein Mehraufwand unter diesem Titel sei nicht ausgewiesen.

- Aufwendige Pflege (S. 7 Ziff. 1.4.2):

Es handle sich hierbei nicht um eine aufwändige Pflege im Sinne des Gesetzes.

- Persönliche Überwachung (S. 8 Ziff. 1.4.3):

Der Versicherte zeige keine Fremd- oder Selbstgefährdung im Sinne des Gesetzes.

    Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass in den Bereichen An- und Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung weiterhin eine Hilflosigkeit ausgewiesen sei. Der Bereich Essen könne aufgehoben werden, da der Versicherte dort eine funktionelle Selbständigkeit erreicht habe. Mit neu fünf ausgewiesenen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe neu ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (S. 8 Ziff. 3).

    Der zeitliche Mehraufwand betrage insgesamt 2 Stunden und 48 Minuten und liege daher unter 4 Stunden. Es könne daher kein Intensivpflegezuschlag mehr entrichtet werden (S. 8 Ziff. 2-3).

4.4    Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2022 (Urk. 7/817) nahm die Abklärungsperson zu den Einwänden der Eltern des Versicherten im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/802; Urk. 7/807-809) Stellung. Sie hielt fest, dass sich in den Bereichen An- und Auskleiden, Essen, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung keine Anpassungen rechtfertigen würden. In den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege und Behandlungspflege nahm sie hingegen Anpassungen vor.

    Hinsichtlich des Bereichs Aufstehen/Absitzen/Abliegen hielt die Abklärungsperson fest, es würden zusätzlich 15 Minuten, mithin total 25 Minuten pro Tag, für Transfers berücksichtigt. Das Umlagern in der Nacht sei hingegen bereits mit der Maximalpauschale von 6 Minuten pro Tag berücksichtigt worden. Zudem könne im Bereich Körperpflege eine Maximalpauschale von 60 Minuten pro Tag berücksichtigt werden, weshalb ein zusätzlicher Aufwand von 20 Minuten berücksichtigt werde. Nagelpflege und Fussbäder würden keinem regelmässigem und erheblichem Aufwand entsprechen, weshalb keine zeitlichen Mehraufwände berücksichtigt werden könnten. Hinsichtlich des Bereichs Behandlungspflege hielt die Abklärungsperson fest, dass die Zeitaufwände im Bereich Physiotherapie mit 20 Minuten pro Tag berücksichtigt worden seien. An Therapietagen könnten keine Therapiezeiten berücksichtigt werden. Es würden neu fünf Mal 30 Minuten pro Tag berücksichtigt, was einem Durchschnittswert von 21 Minuten pro Tag entspreche. Für das An- und Ausziehen der Orthesen sei bereits die Maximalpauschale berücksichtigt worden. Aufwände für die Materialbeschaffung seien bereits mit zwei Minuten pro Tag berücksichtigt worden (S. 2). Für den Verbandswechsel (Dekubitus) und die Narbenpflege würden zusätzlich 15 Minuten pro Tag berücksichtigt. Schliesslich könnten im Bereich Arzt- und Therapiebesuche zusätzlich die Besuche zum Orthopädietechniker, Orthoptiker und die zusätzlichen Sprechstunden beim Orthopäden berücksichtigt werden. Dies ergebe einen zeitlichen Mehraufwand von zusätzlich 6 Minuten pro Tag, mithin von insgesamt 17 Minuten pro Tag.

    Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass nach Berücksichtigung der aufgeführten Mehraufwände ein zeitlicher Mehraufwand von total 3 Stunden und 47 Minuten pro Tag resultiere. Da der Mehraufwand unter 4 Stunden liege, werde der Intensivpflegezuschlag aufgehoben (S. 3).

4.5    Ein Arzt des A.___ ersuchte am 24. Juni 2022 (Urk. 7/810 = Urk. 7/813) um Kostenübernahme einer ambulanten Lokomotionstherapie und Gangrehabilitation mit der Begründung, dass der Versicherte aufgrund des frühzeitigen Austritts per 24. Juni 2022 aus dem stationären Reha-Setting sein Ziel «Wiedererlangen der Gehfähigkeit an Gehstöcken» noch nicht vollständig habe erreichen können. Dies erschwere die Reintegration ins familiäre und schulische Umfeld. Aus ärztlicher Sicht werde empfohlen, weitere vier Wochen das ambulante Therapiesetting zu intensivieren (S. 1 f.).


5.

5.1    Der Abklärungsbericht vom 24. Mai 2022 (vorstehend E. 4.3) und die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 12. Juli 2022 (vorstehend E. 4.4), wurden vom Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin und damit von einer qualifizierten Fachperson verfasst, was seitens des Versicherten nicht bestritten wird (vgl. Urk. 1). Der Bericht ist plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der Erfordernisse des Intensivpflegezuschlags (vgl. vorstehend E. 1.7). Der Abklärungsbericht vom 24. Mai 2022 (vorstehend E. 4.3) steht in Übereinstimmung mit den telefonisch erhobenen Angaben und zeigt auch die Differenzen zu den Angaben der Eltern des Versicherten auf. In der Stellungnahme vom 12. Juli 2022 nahm die Abklärungsperson zu den Einwänden der Eltern des Versicherten im Vorbescheidverfahren Stellung und hat diese berücksichtigt (vorstehend E. 4.4). Das Gericht greift daher in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. vorstehend E. 1.7).

    Dem Abklärungsbericht vom 24. Mai 2022 kann sodann entnommen werden, dass der Versicherte im Bereich Essen selbständig geworden und in diesem Bereich keine Hilflosigkeit mehr ausgewiesen ist (vorstehend E. 4.3), während in den übrigen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen, namentlich An- und Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung, weiterhin eine Hilflosigkeit ausgewiesen ist. Da der Beschwerdeführer damit nicht mehr in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, liegt eine Veränderung vor (vorstehend E. 1.2) und es erfolgte die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung auf eine solche mittleren Grades zu Recht (Art. 37 Abs. 1 IVV). Dies wird vom Versicherten denn auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3, S. 4 Ziff. 5). Strittig und zu prüfen ist vorliegend hingegen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Versicherten auf einen Intensivpflegezuschlag zu Recht aufgehoben hat (vorstehend E. 2.1-2.2).

5.2    Im Bereich An- und Auskleiden ging die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 24. Mai 2022 von einem zusätzlichen Mehraufwand von 35 Minuten aus (vorstehend E. 4.3). Daran hielt sie in der Stellungnahme vom 12. Juli 2022 fest und wies darauf hin, dass bereits die Maximalpauschale von 35 Minuten berücksichtigt worden sei (vorstehend E. 4.4; Urk. 7/817 S. 2). Die Eltern des Versicherten machten beschwerdeweise geltend, dass gemäss KSH zum Maximalwert von 35 Minuten zusätzlich 15 Minuten für häufigere Kleiderwechsel aufgrund Inkontinenz und 10 Minuten für hochgradige Spastizität als Mehraufwand berücksichtigt werden könnten. Letzteres aufgrund der eingeschränkten Rumpfmobilität des Versicherten infolge des versteiften Rückens. Zudem könne der Versicherte seine Orthesen aufgrund des hohen Ristes und der minimalen Beweglichkeit im Rumpf nicht selbständig an- und ausziehen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5.2; vgl. Urk. 3/2a).

    Gemäss KSH kann im Bereich An- und Auskleiden zusätzlich zum Maximalwert von 35 Minuten bei Kindern ab 10 Jahren zusätzlich ein Aufwand von 15 Minuten bei häufigerem Kleiderwechsel gewährt werden, wenn der häufige Kleiderwechsel eine Auswirkung der Behinderung ist wie beispielsweise Inkontinenz (Anhang 3 S. 111). Im Abklärungsbericht wurde festgehalten, dass ein zusätzlicher Kleiderwechsel etwa alle zwei Wochen - und damit nicht regelmässig - wegen Einnässens nötig sei (vorstehend E. 4.3). Dies blieb unbestritten; in der Beschwerde äusserten sich die Eltern des Versicherten nicht zur Häufigkeit des Kleiderwechsels (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5.2). Demnach rechtfertigt sich kein zusätzlicher Aufwand für häufigeren Kleiderwechsel. Zudem kann gemäss KSH bei hochgradiger Spastizität ein zusätzlicher Aufwand von 10 Minuten gewährt werden (Anhang 3 S. 110). Als Beispiel einer hochgradigen Spastizität wird im KSH eine Zerebralparese genannt (vgl. KSH Anhang 2 S. 102); eine solche liegt vorliegend nicht vor.

    Schliesslich kann gemäss KSH für Hilfsmittel ein zusätzlicher Aufwand von maximal 15 Minuten gewährt werden, soweit diese nicht zu Behandlungs- oder Therapiezwecken dienen, sondern zur Aufrechterhaltung einer Lebensverrichtung benötigt werden. Als Beispiele werden Prothesen und Orthesen für das Gehen genannt. Kann jedoch trotz Einsatz eines Hilfsmittels keine Selbstständigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen hergestellt werden, ist der entsprechende Hilfebedarf unter der Pflege zu berücksichtigen (Rz. 2027; Anhang 3 S. 111). Die Eltern des Versicherten legten in der Beschwerde in nachvollziehbarer Weise dar, dass das An- und Ablegen der Orthesen ausserordentlich zeitraubend sei, so erfolge das An- und Ablegen morgens und abends, jedes Mal beim Katheterisieren, bei jeder Therapie, allen Übungen, bei der Darmspülung sowie der Pflege und den Druckstellenkontrollen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5.1). Aktenkundig ist, dass zwar die Unterschenkelorthesen – nach erfolgreich durchgeführter Rehabilitation - zum Gehen benötigt werden (Urk. 7/780/2 unten, Urk. 7/804/5 unten, Urk. 7/827, Urk. 7/834). Im vorliegend massgebenden, noch vor Vollendung der Rehabilitation liegenden Verfügungszeitpunkt war dem Versicherten ein Gehen (noch) nicht möglich, was auch die Eltern des Versicherten darlegten (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Der diesbezügliche Aufwand wurde daher zutreffend – zusammen mit dem Aufwand für die als Behandlungsgerät therapeutisch verordneten Oberschenkel-Redressionsorthesen (vgl. Urk. 8/733) - im Bereich Pflege berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 4.3-4.4, nachstehend E. 5.8). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich nicht, im Bereich An-/Auskleiden einen zusätzlichen Aufwand für das An- und Ausziehen der Orthesen anzurechnen.

    Damit bleibt es im Bereich An- und Ausziehen bei einem anrechenbaren Aufwand von insgesamt 35 Minuten.

5.3    Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen ging die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 24. Mai 2022 von einem zusätzlichen Mehraufwand von 16 Minuten (Transfer 10 Minuten, Umlagerung 6 Minuten) aus (vorstehend E. 4.3). In der Stellungnahme vom 12. Juli 2022 gewährte sie zusätzlich 15 Minuten für Transfers, mithin total 25 Minuten, und hielt fest, dass das Umlagern in der Nacht bereits mit der Maximalpauschale von 6 Minuten berücksichtigt worden sei (vorstehend E. 4.4). Der Versicherte machte neben dem Aufwand für Transfers von 25 Minuten und das Umlagern in der Nacht von 6 Minuten 5 Minuten für das Fixieren im Stehbrett geltend (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5.3).

Gemäss KSH kann für das Fixieren im Stehbrett ein zusätzlicher Aufwand von maximal 15 Minuten gewährt werden, wenn dies besonders aufwändig ist oder eine hochgradige Spastizität vorliegt (Anhang 3 S. 111). Es ist nicht aktenkundig und der Versicherte legte nicht näher dar, dass er unter besonderen Umständen im Stehbrett fixiert werden müsste (vgl. Urk. 1), weshalb unter diesem Titel kein zusätzlicher Aufwand gewährt werden kann.

Der angerechnete Mehraufwand für Transfers von insgesamt 25 Minuten und der zusätzliche Aufwand für das Umlagern in der Nacht von 6 Minuten ist nicht zu beanstanden und wird von den Eltern des Versicherten auch nicht bestritten. Eine klar feststellbare Fehleinschätzung liegt nicht vor (vorstehend E. 5.1). Demnach resultiert im Bereich Aufstehen/Absitzen/Ablegen ein anrechenbarer Aufwand von insgesamt 31 Minuten.

5.4Im Bereich Essen ging die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 24. Mai 2022 von keinem zusätzlichen Mehraufwand aus (vorstehend E. 4.3), was sie in der Stellungnahme vom 12. Juli 2022 bestätigte (vorstehend E. 4.4). Die Eltern des Versicherten machten unter Hinweis auf KSH Rz. 202 (richtig: Rz. 2020) einen Mehraufwand von 5 Minuten für das Essen geltend und begründeten diesen damit, dass der Versicherte das Frühstück nicht am Tisch einnehmen könne. Sein Bett und das Badezimmer lägen einen Stock tiefer als der Wohn-/Essbereich. Ein Bewältigen der Treppe ohne Kleider sei wegen des Dekubitus nicht möglich. Da ein Anziehen ohne vorheriges Essen wegen des Kreislaufs verhindert werde, müsse ihm das Frühstück ans Bett gebracht werden. Dies sei schon immer so gewesen und habe nichts mit der aktuellen Situation zu tun. Hinzu komme phasenweises Füttern, wenn er aufgrund des Dekubitus am Gesäss nur in Bauchlage liegen könne. Daher werde hier – ohne Anspruch auf hohe (gemeint wohl: schwere) Hilflosigkeit – ein Aufwand von 5 Minuten gerechnet (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5.4). Davon abweichend führten sie aus, dass der Beschwerdeführer in allen Lebensbereichen ausser dem Essen intensive Hilfe benötige, wobei ihm das Essen, wenn er in Bauchlage sei, gefüttert und oft ans Bett gebracht werde (S. 3 Ziff. 3).

    In Rz. 2020 KSH werden die sechs massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen aufgeführt, wobei beim Bereich Essen unter anderem «Nahrung ans Bett bringen» aufgeführt wird. Hilflosigkeit im Bereich Essen liegt sodann vor, wenn aufgrund des Gesundheitszustands – objektiv betrachtet – mindestens eine der drei Hauptmahlzeiten ans Bett gebracht werden muss (KSH Rz. 2041). Dass das Essen dem Beschwerdeführer regelmässig zwingend ans Bett zu bringen ist, geht aus den Schilderungen der Eltern nicht zweifelsfrei hervor, sondern ist eher auf die räumlichen Gegebenheiten der Wohnsituation zurückzuführen. Dass im Bereich Essen im Grundsatz keine Hilflosigkeit mehr besteht, wurde von den Eltern des Versicherten auch nicht bestritten (vorstehend E. 5.1; Urk. 1 S. 5 Ziff. 5.4). Da der Versicherte unbestrittenermassen altersentsprechende Fähigkeiten im Bereich Essen erlangt hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen zusätzlichen Mehraufwand berücksichtigt hat (vgl. KSH Anhang 3 S. 112 f.).

5.5Im Bereich Körperpflege ging die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 24. Mai 2022 von einem zusätzlichen Mehraufwand von 40 Minuten aus (vorstehend E. 4.3). In der Stellungnahme vom 12. Juli 2022 gewährte sie zusätzlich 20 Minuten und berücksichtigte somit die Maximalpauschale von 60 Minuten pro Tag (vorstehend E. 4.4; vgl. KSH Anhang 3 S. 113). Der Versicherte machte ebenfalls den Maximalbetrag von 60 Minuten geltend (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5.5). Die Anrechnung von 60 Minuten im Bereich Körperpflege ist folglich zu Recht erfolgt.

5.6    Im Bereich Verrichten der Notdurft ging die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 24. Mai 2022 von einem zusätzlichen Aufwand von 36 Minuten (15 Minuten Katheterisieren, 21 Minuten Einlauf) aus, was sie in der Stellung-nahme vom 12. Juli 2022 bestätigte (vorstehend E. 4.3-4.4). Die Eltern des Versicherten machten unter Bezugnahme auf das KSH geltend, dass das Verrichten der Notdurft sowie das Katheterisieren nirgends bereits enthalten seien, denn die Zusatzaufwände seien nicht im Maximalbetrag enthalten. Die Eltern des Versicherten machten sodann den Maximalbetrag von 50 Minuten für das Verrichten der Notdurft geltend, da dieser Bereich im Alltag des Versicherten einen erheblichen Zeitaufwand bedeute. Zudem machten sie Zusatzaufwände von 60 Minuten für das Katheterisieren, von 5 Minuten für den Einlauf, von 8.5 Minuten für die manuelle Darmausräumung und von 20 Minuten für das An-/Ablegen von Hilfsmitteln (Orthesen) geltend (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.6).

    Die Abklärungsperson gewährte dem Versicherten im Bereich Verrichten der Notdurft tatsächlich keinen Mehraufwand im Rahmen der Maximalpauschale, obwohl hier für Kinder ab 10 Jahren ein Maximalbetrag von 50 Minuten möglich wäre. Angesichts dessen, dass der Versicherte sich zwischenzeitlich selbstständig katheterisieren kann (vgl. Urk. 8/796 Ziff. 1.1.5), ist dies nicht zu beanstanden. Indessen berücksichtigte sie einen Zusatzaufwand von 15 Minuten für das Katheterisieren, was in Anbetracht der im Abklärungsbericht vermerkten notwendigen Hilfe von drei Mal täglich jedenfalls keine klare Fehleinschätzung ist. Der geltend gemachte Aufwand für die manuelle Darmausräumung von 8.5 Minuten täglich wurde gemäss Bericht (Ziff. 1.1.5) im Aufwand für den Einlauf von insgesamt drei Mal 50 Minuten pro Woche bereits berücksichtigt, woraus sich der durchschnittliche Aufwand von 21 Minuten täglich errechnet. Auch dies ist unter Berücksichtigung dessen, dass gemäss KSH für den Einlauf ein zusätzlicher Aufwand von maximal 5 Minuten und für die manuelle Darmausräumung maximal 15 Minuten pro Mal gewährt werden kann (KSH Anhang 3 S. 114), nicht zu beanstanden.

    Gemäss KSH kann für das An- und Ablegen von Hilfsmitteln ein zusätzlicher Aufwand von 5 Minuten pro Hilfsmittel und pro Mal, maximal jedoch 20 Minuten pro Tag, gewährt werden (KSH Anhang 3 S. 115). Die Eltern des Versicherten begründeten den zusätzlich geltend gemachten Aufwand für das An- und Ablegen der Orthesen von 20 Minuten damit, dass der Versicherte sechs Mal pro Tag katheterisiert werden müsse und dies mit Orthesen nicht möglich sei. Abzüglich der An- und Ablegezeiten morgens und abends würden vier Mal verbleiben. Diese Begründung erscheint nachvollziehbar, weshalb ein zusätzlicher Aufwand von 20 Minuten für das An- und Ablegen der Orthesen berücksichtigt werden kann. Demnach resultiert im Bereich Verrichten der Notdurft ein anrechenbarer Aufwand von insgesamt 56 Minuten.

5.7Im Bereich Fortbewegung ging die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 24. Mai 2022 von keinem zeitlichen Mehraufwand aus (vorstehend E. 4.3), was sie in der Stellungnahme vom 12. Juli 2022 bestätigte (vorstehend E. 4.4). Dies ist nicht zu beanstanden und wird von den Eltern des Versicherten auch nicht gerügt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.7).

5.8Im Bereich Behandlungspflege ging die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 24. Mai 2022 von einem zusätzlichen Mehraufwand von 30 Minuten (physiotherapeutische Übungen zu Hause 18 Minuten, An-/Ablegen von Orthesen 10 Minuten, Materialbestellung 2 Minuten) aus (vorstehend E. 4.3). In der Stellungnahme vom 12. Juli 2022 gewährte sie neu fünf Mal 30 Minuten für Physiotherapie, was einem Durchschnittswert von 21 Minuten pro Tag entspricht. Zudem führte sie aus, dass für das An- und Ausziehen der Orthesen bereits die Maximalpauschale von 10 Minuten und die Materialbeschaffung bereits mit 2 Minuten pro Tag berücksichtigt worden seien. Für den Verbandwechsel (Dekubitus) und die Narbenpflege berücksichtigte sie zudem zusätzlich 15 Minuten, mithin gesamthaft 48 Minuten (vorstehend E. 4.4). Die von der Abklärungsperson gewährten 48 Minuten sind nachvollziehbar und werden von den Eltern des Versicherten auch nicht beanstandet (vgl. KSH Anhang 3 S. 115 ff.; Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 5.7).

Die Eltern des Versicherten machten unter Hinweis auf Rz. 2069 KSH zudem einen Zusatzaufwand von 6 Minuten für die sterile Vor- und Nachbereitung des Katheterisierens geltend (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5.7). Rz. 2069 KSH sieht vor, dass der Mehraufwand des Katheterisierens (Wasser lösen) bei der entsprechenden alltäglichen Lebensverrichtung anzurechnen ist; die sterile Vor- und Nachbereitung fällt hingegen unter die Pflege. Dementsprechend – und da nicht ersichtlich ist, dass dies bereits mit dem Zusatzaufwand von drei Mal fünf Minuten für das Katheterisieren im Bereich Verrichten der Notdurft berücksichtigt worden wäre - ist der im Zusammenhang mit der sterilen Vor- und Nachbereitung geltend gemachte und plausibel erscheinende Aufwand von sechs Minuten anzurechnen. Für den von den Eltern geltend gemachten Zusatzaufwand von 10 Minuten für die tägliche Kontrakturprophylaxe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5.7) ist hingegen davon auszugehen, dass dieser in der angerechneten Pauschale von 30 Minuten bereits eingeschlossen ist. Damit resultiert für den Bereich Behandlungspflege ein anrechenbarer Aufwand von insgesamt 54 Minuten.

5.9Im Bereich Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen ging die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 24. Mai 2022 von einem zusätzlichen Mehraufwand von 11 Minuten aus (vorstehend E. 4.3). In der Stellungnahme vom 12. Juli 2022 gewährte sie zusätzlich 6 Minuten für die Besuche beim Orthopädietechniker, Orthoptiker und die zusätzlichen Sprechstunden beim Orthopäden, mithin insgesamt 17 Minuten (vorstehend E. 4.4). Dies ist nicht zu beanstanden und wird von den Eltern des Versicherten auch nicht gerügt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5.7).

5.10Zusammenfassend kann von einem anrechenbaren Aufwand von 35 Minuten im Bereich An-/Auskleiden, von 31 Minuten im Bereich Aufstehen/Absitzen/Liegen, von 60 Minuten im Bereich Körperpflege, von 56 Minuten im Bereich Verrichten der Notdurft, von 54 Minuten im Bereich Behandlungspflege und von 17 Minuten im Bereich Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuche ausgegangen werden. Dies ergibt einen anrechenbaren Aufwand von insgesamt 253 Minuten, mithin von 4 Stunden und 13 Minuten.

    Dementsprechend hat der Versicherte weiterhin Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen invaliditätsbedingten Mehraufwand von mindestens 4 Stunden pro Tag (Stufe I). Die Aufhebung des Intensivpflegezuschlags durch die Beschwerdegegnerin ist somit nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


6.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Juli 2022 insofern aufgehoben als festgestellt wird, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag der Stufe I hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ und Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger