Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00429


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 1. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1999 geborene X.___ ist gelernter Telematiker EFZ (Urk. 9/1) und meldete sich am 8. Juni 2021 im Zusammenhang mit einer depressiven Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Mit Mitteilung vom 29. November 2021 gewährte diese im Rahmen der Frühintervention Arbeitsvermittlung plus (Urk. 9/9). Ab dem 10. Januar 2022 fand ein Arbeitsversuch statt, wobei der Versicherte von der IVStelle durch ein Job Coaching weiterhin unterstützt wurde (Urk. 9/16, Urk. 9/18). Mit Mitteilung vom 16. Mai 2022 informierte die IV-Stelle über den Abbruch des Arbeitsversuches seitens des Arbeitgebers per 10. Mai 2022 (Urk. 9/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/30) verneinte sie mit Verfügung vom 30. Juni 2022 einen weiteren Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 10/33 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. August 2022 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ein Anspruch auf IV-Leistungen sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im Rahmen der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er den Arbeitsversuch auf dem ersten Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht habe fortsetzen können; weiter sei es nicht korrekt, dass er nach dem teilstationären Aufenthalt wieder in der Lage gewesen sei, zu arbeiten. Aus gesundheitlichen Gründen sei er für die Integration in die Arbeitswelt weiterhin auf Unterstützung angewiesen. Für die nötigenfalls weiteren umfassenden Abklärungen seiner gesundheitlichen Situation sei er bereit (Urk. 1).

1.2    Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es im Zeitpunkt des Verfügungserlasses an einer rechtgenügenden Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit sowie des Eingliederungsbedarfes des Beschwerdeführers fehle. Der in den medizinischen Akten prognostizierte günstige Verlauf sei nicht eingetreten. Bevor über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers - unter anderem über Integrationsmassnahmen und andere berufliche Massnahmen - entschieden werden könne, seien weitere Abklärungen nötig (Urk. 8).


2.    Aufgrund der Ausführungen im Rahmen der Beschwerde sowie der Beschwerdeantwort ist im Wesentlichen von übereinstimmenden Parteianträgen auszugehen. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.


3.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

    Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 8

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty