Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00430
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 23. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1997 geborene X.___ (ledig) begann eine EFZ-Lehre als Systemtechniker, schloss dann die Lehre abgestuft auf eine solche als Informatikpraktiker EBA 2017 ab, fand aber keine Stelle in diesem Beruf und wird seit Anfang 2018 vom Sozialamt unterstützt (Urk. 7/6-7). Während seines stationären Aufenthalts vom 10. Dezember 2019 bis 3. März 2020 in der Integrierten Psychiatrie Y.___ meldete sich der Versicherte am 4. Februar 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7-8). Seit Mai 2020 ist der Versicherte über das Sozialamt in einem vollzeitlichen Beschäftigungsprogramm im Z.___ tätig (vgl. Urk. 7/27 S. 4). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und prüfte unter Beizug des Zentrums A.___ berufliche Massnahmen im Sinne einer Frühintervention und sprach X.___ mit Mitteilung vom 2. November 2020 eine dreimonatige Abklärung vom 9. November 2020 bis 9. Februar 2021 bei der B.___ GmbH zu (Urk. 7/17-33). Gestützt auf den IV-Abschlussbericht zur Integrationsmassnahme der B.___ vom 11. Februar 2021 (Urk. 7/36) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 4. März 2021 mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/38). Daraufhin aktualisierte die IV-Stelle die medizinische Aktenlage und zog die Akten des schulpsychologischen Dienstes der Stadt C.___ bei (Urk. 7/40-44). Basierend auf der von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) im Rahmen der Rentenprüfung vorgenommenen Stellungnahme (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 30. März 2022, Urk. 7/62 S. 5 f.), liess die IV-Stelle X.___ durch Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begutachten (psychiatrisches Gutachten vom 27. Januar 2022, Urk. 7/60). Nachdem RAD-Ärztin Dr. D.___ ihre versicherungsmedizinische Beurteilung dazu abgegeben hatte (Urk. 7/62 S. 6 ff.), kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. März 2022 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 7/63). Dagegen erhob X.___ am 16. Mai respektive 20. Juni 2022 Einwand (Urk. 7/67 und Urk. 7/71) und reichte am 24. Juni 2022 ergänzend die fachpsychologische Stellungnahme der F.___ AG vom 23. Juni 2022 nach (Urk. 7/72-73). Der RAD prüfte diese Einwendungen (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom 28. Juli 2022, Urk. 7/74 S. 4 ff.). Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 wies die IV-Stelle wie vorbeschieden das Leistungsbegehen (Invalidenrente und berufliche Massnahmen) ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 24. August 2022 Beschwerde und beantragte, es seien ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2022 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten durch das Gericht einzuholen, subeventuell sei die Sache zwecks Vornahme eines verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens zurückzuweisen, subsubeventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Anspruch auf berufliche Massnahmen abzuklären und hernach durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten,
Urk. 7/1-78). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort samt Beilagen zu (Urk. 8). Mit Replik vom 14. November 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen gestellten Anträgen fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. November 2022 auf Duplik (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 29. November 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen - insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 27. Januar 2022 (Urk. 7/60) - davon aus, dass keine Diagnosen beständen, welche eine erhebliche, langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Mit der Fortführung der bereits begonnen therapeutischen Massnahmen sei dem Beschwerdeführer die Ausübung sämtlicher Erwerbstätigkeiten zumutbar. Daher bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen, weder auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente.
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass keine weiteren Abklärungen betreffend die Suchtmittelrechtsprechung zu tätigen seien, da der Cannabiskonsum keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe.
2.2 Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, das psychiatrische Gutachten stelle keine verwertbare Entscheidgrundlage dar, da es widersprüchlich und unvollständig sei. Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit dem Resultat der Eingliederungsmassnahme sowie mit der auffälligen Kindheit/Jugend. Zudem seien die gesamten Auswirkungen der Suchterkrankung in die Beurteilung miteinzubeziehen. Da der massgebende Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei, bedürfe es einer erneuten verwaltungsexternen Begutachtung, vorzugsweise durch das Gericht einzuholen. Allenfalls seien berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 1 und Urk. 11).
3.
3.1 Im Bericht des Zentrums G.___ vom 5. April 2019 (Urk. 7/45 S. 2 ff.) zuhanden des den Beschwerdeführer seit 2016 behandelnden Hausarztes Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, wurden folgende Diagnosen genannt:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1)
- Cannabismissbrauch (ICD-10: F12.1)
- Online-Sucht (ICD-10: F63.8)
Aus der Vorgeschichte wurde festgehalten, dass die Beschwerden aus Sicht des Beschwerdeführers mit seiner Kindheit zusammenhingen. Er sei immer ein Problemkind gewesen mit einem grossen Halbbruder, der ein Drogenproblem gehabt habe und im Heim gewesen sei; daher habe er wenig Aufmerksamkeit erhalten. Er sei früh auf sich selbst gestellt gewesen. Ab der 4. Klasse sei es zu Mobbing gekommen, seither sei er ein Einzelgänger. Bisher sei er nicht stationär behandelt worden, sondern es sei 2015 zu einer 18-monatigen ambulanten Behandlung in die Integrierte Psychiatrie Y.___ gekommen. Die Störung habe Krankheitswert. Der Beschwerdeführer habe als realistische Ziele formuliert, die Arbeitsfähigkeit zu erreichen sowie die Online-Sucht und den Cannabiskonsum zu reduzieren. Es bestehe seit 0 eine Arbeitsunfähigkeit, sei aber fraglich. Die Rehabilitationsvoraussetzungen seien deutlich respektive gut vorhanden. Ziel sei es, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.
3.2 Im Bericht der Klinik Y.___ vom 11. März 2020 (Urk. 7/15) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung-Borderline-Typ (ICD-10: F60.31), bestehend seit Kindheit/Jugend
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
- Störung der Sexualpräferenz (ICD-10: F65.4)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1; während stationärem Aufenthalt gänzlich abstinent)
- Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10: Z56)
- Nickelallergie
Während der vom 10. Dezember 2019 bis 3. März 2020 dauernden stationären Behandlung habe der Beschwerdeführer auf der Psychotherapiestation für junge Erwachsene an einem altersspezifisch ausgerichteten DBT-zertifizierten, multimodalen Therapieprogramm bestehend aus Psychotherapie im Gruppen- und Einzelsetting, Kunsttherapie, Bewegungstherapie, Ernährungsberatung, sozialpädagogischer Milieutherapie und Beratung durch den internen Sozialdienst teilgenommen. Während des gesamten Zeitraumes der Behandlung sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Eine Medikation habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei in C.___ geboren und immer noch bei den Eltern dort wohnhaft. Bis zum Kindergartenalter sei seine Kindheit recht unbeschwert und unauffällig verlaufen. Danach habe häufig eine angespannte und wenig verbundene Familienatmosphäre mit vielen Streitereien vorgeherrscht, meist in Bezug auf den älteren Halbbruder. Dieser habe viel Aufmerksamkeit von den Eltern bekommen, wohingegen sich der Beschwerdeführer oftmals alleine gelassen gefühlt und nach seinem Eindruck zu wenig Aufmerksamkeit und Bestätigung durch die Eltern erhalten habe. Das Verhältnis zu den Eltern beschreibe der Beschwerdeführer allgemein als distanziert, er habe Mühe mit vertrauten Personen über seine Gefühle zu reden. Während der Primarschule sei er schulisch immer gut mitgekommen. Ihm sei häufig rückgemeldet worden, dass viel Potenzial in ihm stecke und er dies nutzen solle. In der Mittelstufe habe er nach der Geburt seines kleinen Bruders angefangen zu «rebellieren», habe Streiche gespielt, teilweise Sachen geklaut beziehungsweise kleinere Sachbeschädigungen vollzogen. Der Beschwerdeführer berichte sowohl in der Mittel- als auch Oberstufe von «Mobbingerfahrungen», er sei gehänselt, beleidigt und ausgeschlossen worden, habe während dieser Zeit praktisch keine Freunde gehabt. Seit der Oberstufe leide er an Anspannungszuständen, habe sich regelmässig selbst verletzt (durch Aufkratzen der Arme). Wut habe er jeweils angestaut, zeitweise Durchbrüche erlebt und circa monatlich gegen die Wand geschlagen oder Eigentum beschädigt. Die Sekundarschule A habe er erfolgreich abgeschlossen und danach ein 10. Schuljahr absolviert, ohne dass er viel habe lernen müssen. Während des 10. Schuljahres habe er erste depressive Symptome entwickelt und habe sich zunehmend zurückgezogen und sei in eine «Phantasiewelt» (Ablenkung durch Fantasy, Medienkonsum) geflüchtet. Sowohl während des 10. Schuljahres als auch im darauffolgenden Motivationssemester sei der Beschwerdeführer überfordert gewesen. Im Anschluss habe er eine EFZ-Lehre als Systemtechniker begonnen. In der Berufsschule sei er gut mitgekommen, jedoch sei er aufgrund des praktischen Teils, zunehmender Motivationslosigkeit und Antriebsverlust in eine EBA-Lehre zum Informatikpraktiker abgestuft worden. Der Beschwerdeführer beschreibe, dass er jeweils Aufträge nicht ausgeführt habe aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten, mangelndem Interesse und Aufschiebetendenzen im Rahmen von starken Versagensängsten. Die EBA-Lehre habe er im Jahr 2017 erfolgreich abgeschlossen, allerdings werde der Abschluss aufgrund einer Gesetzesänderung nicht anerkannt. Seit zwei Jahren sei der Beschwerdeführer arbeitslos, es bestehe keine geregelte Tagesstruktur und er lebe vom Sozialamt. Während dieser Zeit hätten depressive Symptome weiter zugenommen. In seiner Freizeit beschäftige er sich hauptsächlich mit PC-Spielen und TV-Schauen. Früher habe er viele Interessen gehabt. Seit dem Alter von 15-16 Jahren konsumiere er Cannabis (bis zu 2-3g/Tag). Sein Freundeskreis sei in den letzten Jahren geschrumpft, er habe insgesamt zwei gute Freunde. Die aktuelle medizinische Situation zeige einen 22-jährigen Mann mit rezidivierenden depressiven Einbrüchen in Form von starker Orientierungs- und Perspektivlosigkeit, Antriebsverlust, Motivationslosigkeit, sozialem Rückzug, Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen und einer Selbstwertproblematik vor dem Hintergrund einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und einer Störung der Sexualpräferenz. Ein ausgeprägtes Bedürfnis nach Nähe/Zugehörigkeit, ein chronisches Gefühl der Leere, eine Identitätsstörung, Anspannungszustände mit dissoziativem Erleben, Stimmungsschwankungen, Emotionsregulationsschwierigkeiten und in der Vergangenheit vorliegende Tendenzen zu selbstschädigendem Verhalten und emotionalen Durchbrüchen liessen sich in der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung zusammenfassen, verbunden mit einem negativen Beziehungsschema in Form von starker Angst vor Zurückweisung und Verlassenwerden. Diese Persönlichkeitseigenschaften beeinflussten den Umgang mit sich selbst und die Interaktionsgestaltung. Nebst den emotional instabilen Persönlichkeitsanteilen seien beim Beschwerdeführer ein grosses Bedürfnis nach Anerkennung und Bestätigung, eine dysfunktionale Kopplung zwischen Selbstwert und Leistung, grosse Versagensängste mit Tendenz zur Prokrastination und ständig bestehende Selbstzweifel erkennbar. Der Beschwerdeführer erfülle aber zum aktuellen Zeitpunkt die notwendigen Kriterien für eine narzisstische Persönlichkeitsstörung nicht. Jedoch sollte insbesondere im Leistungskontext ein Augenmerk auf die Entwicklung eines narzisstischen Musters gelegt werde. Die starken Selbstzweifel (bis hin zur Selbstverachtung) ständen beim Beschwerdeführer insbesondere im Zusammenhang mit der Störung der Sexualpräferenz. Er habe glaubhaft versichert, aktuell und in der Vergangenheit nicht entsprechend seiner Impulse zu handeln. So gehe er sehr sorgsam mit der vorliegenden Präferenz um und habe bereits vor Eintritt über diverse Strategien im Umgang mit sexuellen Impulsen verfügt. Das Thema sei für den Beschwerdeführer sehr schambesetzt und es liege diesbezüglich ein grosser Leidensduck vor. Sowohl die Störung der Sexualpräferenz, die damit verbundene und generalisierte Selbstabwertung als auch die selbstregulatorischen Defizite, Emotionsregulationsschwierigkeiten und die bestehende Arbeitslosigkeit schienen die depressive Erkrankung als auch den gesteigerten Cannabiskonsum begünstigt zu haben. Die Abstufung von der EFZ- in die EBA-Lehre sowie das Unvermögen eine neue Stelle/Lehre anzutreten seien ebenso in der geschilderten Problematik begründet. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der anstehenden Entwicklungsschritte (Eintritt ins Berufsleben, Ablösung vom Elternhaus, Aufbau von Beziehungen zu Gleichaltrigen) auf Unterstützung angewiesen, um eine erhöhte Selbstakzeptanz zu erzielen, einen Umgang mit seiner sexuellen Präferenz zu finden sowie Strategien im Umgang mit Anspannung, Leere und unangenehmen Gefühlszuständen zu erlernen.
Es könne von einer vorsichtig günstigen Prognose ausgegangen werden
bei Aufrechterhaltung einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Ausserdem erscheine zentral, dass nach Beendigung der stationären Behandlung die aufgebaute Tagesstruktur ohne längeren Unterbruch weitergeführt und aufrechterhalten werden könne. Die gemäss klinischem Eindruck bei Eintritt bestehende mittelgradige depressive Symptomatik habe sich über die letzten drei Monate deutlich verbessert. Während des Aufenthaltes sei das Angebot «Abklärung» bei B.___ aufgegleist worden, wobei der Start bei Austritt noch unklar gewesen sei. Danach sei die Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit erneut zu überprüfen. Während des stationären Aufenthalts sei es dem Beschwerdeführer durchgängig gelungen, ein Therapie-Programm von circa 4 Stunden täglich gut zu bewältigen.
3.3 Im Abschlussbericht der B.___ wurde über die vom 9. November 2020 bis 9. Februar 2021 dauernde Integrationsabklärung berichtet (Urk. 7/36). Eine Integration im ersten Arbeitsmarkt erscheine nicht möglich. So habe der Beschwerdeführer immer wieder von starken Unsicherheiten, Spannungszuständen, Ängsten etc. berichtet. Er fühle sich einer Ausbildung nicht gewachsen und wisse nicht, ob die IT das richtige für ihn sei. Die Fremd- und Selbstwahrnehmung stimmten nicht immer überein; im Allgemeinen bewerte er seine fachliche Leistung tiefer, als dass sie sei. Die Präsenzzeiten habe der Beschwerdeführer einhalten können und sei pünktlich am Arbeitsplatz erschienen. Er habe nur wenige Absenzen aufgewiesen, habe jedoch zwischendurch berichtet, dass ihn das 100%-Pensum belaste. Aufgrund der bereits abgeschlossenen Ausbildung als Informatiker EBA und der somit gesammelten Berufserfahrung in der Informatik sei der IT-Wissensstand entsprechend fortgeschritten. Die in der Abklärung erledigten Arbeiten seien zeitgerecht und in guter Qualität erledigt worden. Er arbeite selbständig und könne sehr gut Wissenslücken durch gezielte Recherchen schliessen. Die Leistungsfähigkeit gemessen an der beruflichen Kompetenz sei erfüllt. Fraglich seien die gesundheitlichen Aspekte und ob er dem Druck der Berufsschule Stand halten könne. Durch seine Versagensängste bitte er ungern um Unterstützung, was zu kleinen Blockaden führe, sofern er die Probleme nicht selbst lösen könne.
3.4 Dem Protokollauszug der Kommission Sozial- und Sonderpädagogik der Sitzung vom 20. März 2006 (Urk. 7/44), ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2005 die Wahrnehmungstherapie besucht habe. Er sei ein aufgeweckter, interessierter, origineller und wissbegieriger Knabe. Allerdings habe er Mühe, sich über eine längere Zeitspanne zu konzentrieren. Zudem sei er leicht ablenkbar, unruhig und chaotisch. Es falle auf, dass er immer wieder von diffusen Ängsten geplagt und besetzt sei. Er stelle sich Fragen nach dem Sinn des Lebens. Bei Konflikten mit anderen laufe er weg, man müsse ihn dann suchen. Es zeichne sich ab, dass sich seine schulischen Leistungen verschlechtern würden. Die involvierten Lehrpersonen unterstützten den Antrag auf Umwandlung der Wahrnehmungstherapie in Psychotherapie. Die Umwandlung der Therapie wurde beschlossen, zufolge Platzmangels jedoch unter Fortführung der Wahrnehmungstherapie aufgeschoben.
3.5 Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als delegierende Psychiaterin sowie M. Sc. J.___, Psychologin, und lic. phil. I. K.___, Fachpsychologin Psychotherapie FSP, Fachpsychologin Rechtspsychologie FSP und zertifizierte Gutachterin SGRP, von der F.___ AG hielten in ihrem Bericht vom 15. April 2021 (Urk. 7/51) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende aktuelle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline-Typ (ICD-10: F60.31)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
- Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1)
Aus psychologisch-psychotherapeutischer Sicht seien Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit wahrnehmbar, mehrheitlich durch Schwierigkeiten im Rahmen der obgenannten psychiatrischen Diagnosen. Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Für die Anamnese werde auf den Bericht der Klinik Y.___ vom 11. März 2002 verwiesen, da sich im bisherigen Behandlungsverlauf keine weitreichenden Abweichungen ergeben hätten. Aktuell lägen beim Beschwerdeführer depressive Symptome wie Antriebs-, Motivations- und Lustlosigkeit, Entscheidungsschwierigkeiten, gelegentliche Schlafprobleme, Gedankenkreisen, Grübeln und Zukunftssorgen vor. Er weise eine reduzierte Frustrationstoleranz, rasche Gereiztheit, ein hohes Bedürfnis nach Erholung nach emotional anspruchsvollen Situationen und Defizite in der Selbstregulation auf. Der Beschwerdeführer erlebe zudem Einschränkungen im sozialen und emotionalen Bereich bedingt durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung, welche ihn in seiner persönlichen Entwicklung blockierten. Diese vom Beschwerdeführer berichteten Beschwerden deckten sich auch mit den aus fachpsychologischer Sicht wahrgenommenen Beschwerden. Der somatische Zustand könne aus psychotherapeutischer Sicht nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in psychotherapeutischer Behandlung. Der Fokus liege dabei auf der Stabilisierung des psychopathologischen Zustandsbildes mit Aktivitätssteigerung, Ressourcenaktivierung und Verarbeitung von Erlebtem. Gleichzeitig werde an der Konkretisierung von Zukunftsvorstellungen gearbeitet, um ihm einen angepassten Start ins Berufsleben zu gestalten. Der Beschwerdeführer zeige sich mehrheitlich zuverlässig, stets freundlich und angepasst. Er bringe viel Motivation und Engagement mit, um seine Schwierigkeiten zu bearbeiten. Prognostisch wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einerseits psychotherapeutischer Behandlung und andererseits Unterstützung für den Einstieg ins Berufsleben bedürfe. Eine Eingliederung auf den ersten Arbeitsmarkt mit der jetzigen Ausbildung sei unrealistisch und wäre für den weiteren gesundheitlichen Verlauf schädigend. Eine Stabilisierung der psychopathologischen Auffälligkeiten könne mit engmaschiger Unterstützung erreicht werden, eine gänzliche Symptomfreiheit sei in absehbarer Zeit unrealistisch.
3.6 Dr. E.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 27. Januar 2022 (Urk. 7/60) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben aber ein amotivationales Syndrom aufgrund der Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.20/12.72) und eine Störung der Sexualpräferenz (ICD-10: F65.4). Dr. E.___ fasste in seiner medizinischen Beurteilung aufgrund der erhobenen anamnestischen Angaben und den ihm vorliegenden Akten zusammen, dass sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine genetische Vorbelastung oder Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung von psychiatrischen Erkrankungen ergäben. Die Frühkindheit des Beschwerdeführers sei aufgrund der anamnestischen Angaben ohne aussergewöhnliche traumatische Ereignisse und ohne Hinweise auf emotionale Verwahrlosung verlaufen, womit bei ihm die Entstehung von schwerwiegenden strukturellen Persönlichkeitsdefiziten im Sinne einer Persönlichkeitsstörung in der Frühkindheit klar ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer sei regelrecht eingeschult worden und habe während der Primarschule sogar notenmässig leicht überdurchschnittliche Leistungen erbracht, womit beim Beschwerdeführer sämtliche psychischen Störungen aus dem organischen Formenkreis inklusive einer Intelligenzminderung auch klar ausgeschlossen werden könnten. Allerdings könnten dem psychologischen Bericht vom 21. September 2005 zwecks Indikationsstellung für die psychologische Behandlung schwankende Aufmerksamkeit und Konzentration sowie zeitweise unruhiges Verhalten entnommen werden, aber ohne diagnostizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, was die darin empfohlene Unterstützung nur im Wahrnehmungsbereich bestätige. Der Beschwerdeführer berichte sehr glaubhaft über familiäre Anspannungen während seiner Kindheit in Zusammenhang mit der Drogensucht seines älteren Bruders, der Ende 2021 verstorben ist, was sich damals vermutlich auf sein Verhalten, Aufmerksamkeit und Konzentration während des Schulunterrichts ausgewirkt habe, allerdings ohne Einfluss auf seine allgemeine Schulleistung (notenmässig), womit beim Beschwerdeführer keine eigenständige psychische Störung mit Krankheitswert inklusive Entwicklungsstörung oder Verhaltens-/emotionale Störungen mit Krankheitswert in der Kindheit und Pubertät diagnostiziert werden könnten. Beim Beschwerdeführer könne seit der Pubertätszeit von einem regelmässigen Cannabisgebrauch und mittlerweile Entwicklung einer Cannabisabhängigkeit ausgegangen werden, die vermutlich sein Verhalten und seine psychische Verfassung auch im Früherwachsenenalter geprägt habe. Das Verhaltensmuster des Beschwerdeführers bezüglich der Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialen Interaktionen im Erwachsenenalter sowie fehlende Hinweise auf anhaltende Störungen der Affekt- und Impulskontrolle (ohne Suchtmitteleinfluss) würden allerdings definitiv eine Persönlichkeitsstörung ausschliessen, womit die aktenmässig postulierte emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ klar ausgeschlossen werden könne. Abgesehen von einer Störung der sexuellen Präferenz seien beim Beschwerdeführer weitere wichtige diagnostische Merkmale einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, wie eine Neigung zu instabilen Beziehungen und emotionalen Krisen, wiederholte Selbstbeschädigungen auf körperlicher Ebene sowie übertriebene Bemühungen, das Verlassenwerden zu vermeiden, klar nicht festzustellen. Während der stationären Behandlung in der Integrierten Psychiatrie Y.___ vom 10. Dezember 2019 bis 3. März 2020 sei beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert worden, wobei im Bericht vom 11. März 2020 testpsychologisch (BDI) bereits beim Eintritt keine depressive Symptomatik im Ausmass einer depressiven Episode habe festgestellt werden können. Dazu sei während der stationären Behandlung keine medikamentöse antidepressive Behandlung etabliert worden und der Beschwerdeführer habe aktenmässig trotzdem ohne depressive Symptome mit Krankheitswert die Klinik verlassen können. Auch anlässlich der Exploration vom 5. Januar 2022 habe der Beschwerdeführer objektiv keine typischen depressiven Symptome im Sinne einer ersichtlich gedrückten Grundstimmung, Antriebsminderung, Freudlosigkeit und eines Interessenverlustes aufgewiesen sowie auch keine Konzentrationsstörungen, keine depressionstypischen Schlafstörungen oder Appetitstörungen. Er werde auch gegenwärtig nicht medikamentös antidepressiv behandelt, womit die aktenkundig postulierte rezidivierende Störung auch ausgeschlossen werden könne. Beim Beschwerdeführer sei vordergründig eine jahrelange Lethargie, Passivität (abgesehen von den Einsätzen im Integrationsprogramm und Aktivitäten mit Freunden), Affektverflachung und Interesselosigkeit festzustellen, die bei nachgewiesener Cannabisabhängigkeit nach ICD-10 einem amotivationalen Syndrom aufgrund der Suchterkrankung (Cannabisabhängigkeit) zugeordnet werden könne. Die aktenmässig postulierte Störung der sexuellen Präferenz sei vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung stillschweigend bestätigt worden, habe allerdings seine Leistungsfähigkeit nie eingeschränkt, sei aber engmaschig therapiebedürftig. Zur Konsistenz und Plausibilität führte der psychiatrische Gutachter aus, dass die erhobenen Untersuchungsbefunde mit den anamnestischen Angaben bezüglich des Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers übereinstimmten. Das Ausmass der geschilderten psychischen Beschwerden stimme mit der Inanspruchnahme der therapeutischen Massnahmen nur teilweise überein; so sei die aktenmässig dokumentierte und anamnestisch geschilderte depressive Symptomatik (allerdings ohne objektive depressive Symptomatik mit Krankheitswert) nie konsequent medikamentös antidepressiv behandelt worden. Die Angaben des Beschwerdeführers wichen nicht erheblich von der Aktenlage ab. Bei der Anamneseerhebung seien keine Widersprüchlichkeiten, allerdings ein Rentenbegehren, feststellbar gewesen. Beim Beschwerdeführer seien keine Einschränkungen bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten auf dem freien Wirtschaftsmarkt, bei der Haushalttätigkeit, bei der Gestaltung der Freizeitaktivitäten und bei der Gestaltung der sozialen Kontakte (in pathologischem Ausmass) festzustellen. In der versicherungsmedizinischen Beurteilung stellte Dr. E.___ fest, dass der Beschwerdeführer aktenmässig während des Motivationssemesters 2014 seine Identitätskrise (sehr häufig im Pubertätsalter beobachtbar) wahrgenommen und bereits 17-jährig regelmässig Cannabis zu konsumieren begonnen habe. Seitdem habe nie - auch nicht während der stationären Behandlung in der Klinik Y.___ - eine suchtspezifische Therapie stattgefunden, wobei die hier postulierte (protrahierte) Identitätskrise mit Selbstwertproblematik therapeutisch angegangen worden sei, was ihm offenbar eine psychische Stabilität gegeben habe. Die nachfolgende ambulante Gesprächspsychotherapie sei aufgrund der anamnestischen Angaben schwerpunktmässig wegen der Störung der Sexualpräferenz durchgeführt worden, wobei eine suchtspezifische Behandlung nie stattgefunden habe. Damit seien die therapeutischen Massnahmen, auch in Bezug auf das vorliegend diagnostizierte amotivationale Syndrom, weitgehend nicht ausgeschöpft. Der Beschwerdeführer sei bereits über das Sozialamt seit zwei Jahren in einem Integrationsprogramm sehr gut integriert und ergänzend zu den bereits etablierten Integrationsmassnahmen seien ihm ein Jobcoaching und eine fachliche Unterstützung bei der Jobsuche zu empfehlen. In Bezug auf aussergewöhnliche Kernanforderungen in der IT-Branche und unter Mitberücksichtigung des längeren Fernbleibens des Beschwerdeführers von der gelernten Tätigkeit könne ein Praktikum mit anschliessender Anstellung empfohlen werden. Dazu sei eine Cannabisabstinenz notwendig und diesbezüglich könnten dem Beschwerdeführer die Massnahmen der Schadenminderungspflicht auferlegt werden, insbesondere weil er über genügend intellektuelle und persönliche Ressourcen verfüge, um sich mit seiner Cannabisabhängigkeit funktional auseinanderzusetzen. So verfüge der Beschwerdeführer über eine mindestens durchschnittliche Intelligenz, eine abgeschlossene Anlehre in der
IT-Branche, eine erhaltene Tagesstruktur, eine gute Arbeitsmotivation (was die regelmässigen Besuche des Integrationsprogrammes bestätigten), ein unterstützendes Familiennetz und eine vollständig erhaltene Reisefähigkeit. Als psychosoziale Belastung sei abgesehen von der Arbeitslosigkeit keine weitere namhafte Belastung festzustellen. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, wobei er in der angestammten Tätigkeit im Längsschnitt nie arbeitsunfähig gewesen sei. In sämtlichen Tätigkeiten dem Bildungsgrad entsprechend sei er ebenfalls zu 100 % arbeitsfähig. Unter bereits etablierten therapeutischen Massnahmen ergänzend mit einer suchtspezifischen Therapie und Cannabisabstinenz sei von der Erhaltung einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
3.7 RAD-Ärztin Dr. D.___ kam in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2022 (Urk. 7/62 S. 6 f.) zum Schluss, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 27. Januar 2022 umfassend und nachvollziehbar sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. So sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen. Eine vorzeitige Neubeurteilung sei nicht erforderlich.
3.8 Im Rahmen des Einwandverfahrens gegen den Vorbescheid vom 30. März 2022 (Urk. 7/63) reichte der Beschwerdeführer eine fachpsychologische Stellungnahme der F.___ AG vom 23. Juni 2022 (Urk. 7/73) ein. Darin hielt die behandelnde Psychotherapeutin (M.Sc. J.___) im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer eine durch Krisen durchzogene Anamnese aufweise, mit welchen Schwierigkeiten er bereits im frühkindlichen Alter zu kämpfen gehabt habe. So sei er während seiner Schulzeit durch den schulpsychologischen Dienst unterstützt worden und habe auch 2018 psychotherapeutische Hilfe beim Zentrum G.___ gesucht. In der seit März 2020 grundsätzlich wöchentlich stattfindenden Behandlung gehe es zentral um die Behandlung depressiver Symptome, wobei der Beschwerdeführer zur Regulation von daraus resultierenden Defiziten aktuell auf einen übermässigen Konsum von Cannabis als regulatorische Strategie setze. Aufgrund der aktuellen Symptomatik sei dem Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt eine deutlich eingeschränkte Funktionalität zuzusprechen. Aus diesem Grund werde aus psychologischer Perspektive eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt empfohlen. Zudem zeige der Beschwerdeführer - entgegen der gutachterlichen Beurteilung - mehrere Symptome, Verhaltensweisen, Denkmuster und Bewältigungsstrategien, die in Anbetracht seiner Anamnese und vergangenen sowie aktuellen Funktionalität auf eine Persönlichkeitsstörung hindeuteten. Die eigenen Beobachtungen zu den im Mini-ICF-APP zu beurteilenden Kategorien deckten sich grösstenteils nicht mit den Einschätzungen des psychiatrischen Gutachtens. Es gelinge dem Beschwerdeführer allerdings häufig, eine Fassade aufrecht zu erhalten, um, wie während seiner ganzen Kindheit erlernt, negative Berichte über sich und sein Familiensystem zu vermeiden. Der Beschwerdeführer konsumiere zum aktuellen Zeitpunkt regelmässig und übermässig Cannabis, allerdings könne er sich soweit regulieren, dass er - soweit aus psychotherapeutischer Sicht beurteilbar- nie nach kürzlichem Konsum zu einer Therapiesitzung oder zur Arbeit erschienen sei. Dass gewisse Einschränkungen in der Motivation durch den Konsum bedingt seien, sei möglich. Doch beweise auch seine dreimonatige Cannabis-Abstinenz während des Klinik-Aufenthaltes in der Integrierten Psychiatrie Y.___ keine deutliche Verbesserung seines psychischen Zustands. Zudem hemmten ihn seine psychischen und psychopathologischen beschreibbaren Einschränkungen in seiner Lebensführung derart, dass diese nicht nur durch den schädlichen Gebrauch von Cannabis bedingt seien.
3.9 RAD-Ärztin Dr. D.___ nahm am 22. Juli 2022 Stellung (Urk. 7/74 S. 4 ff.) zu den vorgebrachten Einwänden sowie zur Stellungnahme der behandelnden Therapeutin vom 23. Juli 2022. Zu den aus dem Bericht der Integrierten Psychiatrie Y.___ vom 11. März 2020 wiederholten Diagnosen (vgl. E. 3.2) hielt Dr. D.___ fest, dass diese bereits im psychiatrischen Gutachten durch Dr. E.___ nachvollziehbar diskutiert und ausgeschlossen worden seien. Eine suchtspezifische Behandlung finde sodann nicht statt, die Therapiemotivation sei brüchig, wobei in der Aufzählung der bei der L.___ AG in der Therapie behandelten Probleme sich keine Abstinenzmotivation oder Thematisierung des Konsums finde. Der Konsum des Cannabis könne reguliert werden und eine Amotivation durch den Cannabiskonsum werde behandelnderseits eingeräumt. Die Einschränkungen im ICF-APP deckten sich weder mit den im Gutachten aufgeführten Einschränkungen noch mit der Leistungsfähigkeit, die der Beschwerdeführer bei B.___ und in der gegenwärtigen Tätigkeit zeige. Entsprechend könne an der RAD-Stellungnahme vom 23. Februar 2022 festgehalten werden.
4.
4.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ vom 27. Januar 2022 (Urk. 7/60) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem psychiatrischen Gutachten kommt demnach
- entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.) - grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.6).
4.2 Dr. E.___ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 27. Januar 2022 (vgl. E. 3.6) überzeugend aus, dass zwar ein amotivationales Syndrom aufgrund der Cannabisabhängigkeit sowie eine Störung der Sexualpräferenz vorlägen, welche aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben. Im Rahmen seiner umfassenden fachärztlichen Beurteilung schloss er dabei insbesondere die von der Integrierten Psychiatrie Y.___ im Bericht vom 11. März 2020 (vgl. E. 3.2) im Anschluss an den dortigen stationären dreimonatigen Aufenthalt des Beschwerdeführers gestellte und von den behandelnden Psychologinnen der F.___ AG bestätigte (vgl. E. 3.5 und E. 3.8) Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ aus. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.) prüfte Dr. E.___ dabei die Kindheit und Jugend des Beschwerdeführers anhand der erhobenen Anamnese sowie der vorhandenen medizinischen wie schulpsychologischen Unterlagen eingehend. So hielt er fest, dass es während dieser Zeit zwar familiäre Anspannungen gegeben habe und es zu Auffälligkeiten gekommen sei, doch seien diese ohne Einfluss auf die Schulleistungen gewesen und hätten keine eigenständige psychische Störung mit Krankheitswert bewirken können. Die 2005 festgestellte schwankende Konzentration und Aufmerksamkeit sei ohne entsprechende ADHS-Diagnose verblieben und der Beschwerdeführer habe schulpsychologische Unterstützung mittels Wahrnehmungstherapie erhalten. Auch die gemäss Akten vorliegende rezidivierende depressive Störung verneinte Dr. E.___ schlüssig anhand der während der Untersuchung detailliert erarbeiteten Befundlage, wonach keine typischen depressiven Symptome hätten objektiviert werden können. Retrospektiv hielt er fest, dass der Beschwerdeführer während des stationären Psychiatrie Y.___-Aufenthalts psychotherapeutisch, aber nicht medikamentös antidepressiv behandelt worden sei und dennoch die Klinik ohne depressive Symptome mit Krankheitswert habe verlassen können (vgl. Bericht der Integrierten Psychiatrie Y.___ vom 11. März 2020, Urk. 7/15 S. 3 f.), was gegen das Vorliegen einer depressiven Erkrankung spreche. Aufgrund dieser ausführlichen Auseinandersetzung des psychiatrischen Gutachters mit den jeweiligen Diagnose-Kriterien, wonach sowohl eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ als auch eine rezidivierende depressive Störung nachvollziehbar ausgeschlossen wurden, ändert auch die Stellungnahme der behandelnden Psychologin
M. Sc. J.___ vom 23. Juni 2022 (vgl. E. 3.8) nichts.
Vielmehr vermag die vom psychiatrischen Experten plausibel dargelegte Zuordnung der festgestellten Symptome einer jahrelangen Lethargie, Passivität, Affektverflachung und Interesselosigkeit auf die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose des amotivationalen Syndroms aufgrund der Cannabisabhängigkeit (ICD- 10: F12.20/F12.72) zu überzeugen. So legt er nachvollziehbar dar, dass der seit der Pubertätszeit bestehende Konsum von Cannabis - gemäss Stellungnahme der F.___ AG sei dieser regelmässig und übermässig (vgl. E. 3.8) - das Verhalten und die psychische Verfassung des Beschwerdeführers im von ihm gelebten Früherwachsenenalter prägte. Dass Dr. E.___ dieser Cannabis-bedingten Amotivation einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit absprach, deckt sich mit der Einschätzung der behandelnden Psychologinnen der F.___ AG, welche explizit ausführten, dass eine gewisse Einschränkung in der Motivation durch den Konsum möglich sei und dass der Beschwerdeführer den Konsum regulieren könne (im Hinblick auf seine Arbeit oder Therapiesitzungen, vgl. hierzu E. 3.8). Bisher fand keinerlei suchtspezifische Behandlung statt, doch werden dem Beschwerdeführer genügend intellektuelle und persönliche Ressourcen zugesprochen, um sich mit seiner Cannabisabhängigkeit funktional auseinanderzusetzen.
Die vom Beschwerdeführer anerkannte Störung der sexuellen Präferenz wird in der Gesprächspsychotherapie behandelt, hat allerdings die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäss überzeugender Beurteilung des Gutachters nie eingeschränkt.
Aus dem Dargelegten schlussfolgert Dr. E.___ in seinem psychiatrischen Gutachten validiert und gut begründet, dass der Beschwerdeführer trotz seines Cannabis-Konsums seit jeher in jeglicher (seinem Bildungsniveau entsprechenden) Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
4.3 An dieser Einschätzung vermag auch der beschwerdeweise vorgebrachte Einwand, dass das Resultat der Integrationsmassnahme bei der B.___ nicht rechtsgenüglich berücksichtigt worden sei, da eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als nicht möglich erachtet worden sei (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.), nichts zu ändern. Bei der im Abschlussbericht (vgl. E. 3.3) geschilderten negativen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers während der Abklärung handelt es sich um subjektive Wahrnehmungen. In fachlicher Hinsicht war die Rückmeldung dagegen vielmehr positiv, indem festgestellt wurde, dass seine Leistungsfähigkeit gemessen an der beruflichen Kompetenz erfüllt sei und er die erledigten Arbeiten zeitgerecht und in guter Qualität erbracht habe. Wenn die behandelnde Psychologin M. Sc. J.___ in ihrem Bericht vom 15. April 2021 (vgl. E. 3.5) vorbringt, dass eine Eingliederung auf den ersten Arbeitsmarkt mit der jetzigen Ausbildung unrealistisch sei, so begründen sie dies mit der wirtschaftlichen (invaliditätsfremden) und nicht gesundheitlichen Situation. Zwar wird die vom Beschwerdeführer absolvierte Lehre als Informatikpraktiker EBA seit 2018 nicht mehr angeboten, doch handelt es sich weiterhin um ein anerkanntes Berufsattest. Bestätigt wird die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers überdies aufgrund des seit Mai 2020 etablierten Integrationsprogramms im Z.___ (vgl. auch Urk. 7/60 S. 13), wo er bis zum Tod seines Bruders vollzeitlich arbeitete und gut integriert war. Dass er zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung im Januar 2022, das heisst rund zwei Monate nach dem Tod seines Halbbruders, in etwas reduzierten Pensum dort tätig war, ist durch den Verlust für eine vorübergehende Dauer ohne Weiteres erklärbar.
Auch RAD-Ärztin Dr. D.___ erachtete das psychiatrische Gutachten im Rahmen ihrer fachärztlichen Beurteilung als valide (Urk. 7/64 S. 6 f.) - auch nach einer einlässlichen Prüfung der im Einwand vorgebrachten Kritik (Urk. 7/74
S. 4 ff.) - und stellte darauf als Entscheidungsgrundlage ab.
4.4 Da gestützt auf das überzeugende psychiatrische Gutachten durch Dr. E.___ keine psychiatrische Diagnose - auch nicht bezüglich einer Suchtmittelerkrankung (vgl. hierzu BGE 145 V 215) - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, erübrigt sich eine Prüfung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, wenngleich der Gutachter ausführlich und nachvollziehbar auf die beim Beschwerdeführer vorhandenen Ressourcen im Hinblick auf eine funktionale Auseinandersetzung mit der amotivational wirkenden Cannabisabhängigkeit hinwies (vgl. Urk. 7/60 S. 13).
4.5 Auf weitere medizinische Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer verlangt (Urk. 1 S. 2), ist zu verzichten, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der medizinischen Akten - insbesondere des psychiatrischen Gutachtens von Dr. E.___ (Urk. 7/60) - hinreichend abgeklärt sind.
4.6 Zusammenfassend ist aufgrund der überzeugenden Feststellungen im psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/60) davon auszugehen, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken, vorliegen. Der Beschwerdeführer ist daher für sämtliche ihm offenstehende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig.
5. Damit besteht weder Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 1.4) noch auf berufliche Massnahmen (vgl. E. 1.5). Für die Stellensuche sei er auf die Beratung durch die Arbeitslosenversicherung verwiesen, da keine spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Art vorliegen.
Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
6.2 Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe (Urk. 3/3). Mit Blick darauf ist er im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 24. August 2022 (Urk. 1) Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Ems, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
6.3 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.4 Rechtsanwältin Ems reichte keine Zusammenstellung ihres Aufwandes ein
(vgl. Urk. 14 Ziffer 2). In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der
zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundensatz von Fr. 220.-- ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse festzusetzen.
6.5 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 24. August 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt;
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger