Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00436
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone
Urteil vom 28. Februar 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Steinhauserstrasse 51, Postfach 7552, 6302 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, Mutter von vier Kindern (Jahrgang 1998, 2001, 2006 und 2014), meldete sich am 9. August 2017 unter Hinweis auf erhebliche körperliche und psychische Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 30. April 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 8/31).
Die Versicherte meldete sich am 27. September 2021 aufgrund eines verschlechterten Gesundheitszustands erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/50). Nach ergangenem Vorbescheid vom 26. November 2021 (Urk. 8/60) stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten, wogegen die Versicherte Einwand erhob (Urk. 8/65). Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 26. August 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juli 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Ergänzung der Akten mit anschliessender Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Subeventualiter seien ihr die Leistungen nach Gesetz (Rente / berufliche Massnahmen) auszurichten. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1 S. 2-3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 11. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Oktober 2022 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 10). Diese wurde der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 19. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Mit Gerichtsverfügung vom 1. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme zu den versicherungsmässigen Voraussetzungen angesetzt (Urk. 12), woraufhin sie am 5. Januar 2023 eine entsprechende Stellungnahme einreichte (Urk. 15). Diese wurde der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 30. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Versichert nach Massgabe des IVG sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG). Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
1.3 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4).
1.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin brachte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vor, dass das ursprüngliche Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin am 30. April 2018 abgewiesen worden war. Am 28. September 2021 sei ein neues Gesuch eingereicht worden. Die Prüfung der Aktenlage habe keine Veränderung gezeigt. Die aufgeführten psychiatrischen Diagnosen seien bereits bei den vorherigen Arztberichten unter einer anderen Codierung eingeordnet worden, was keine Veränderung des Gesundheitszustandes darstelle, sondern eine neue diagnostische Einordung der vorhandenen Symptomatik (S. 1). Aus diesem Grund werde das Leistungsbegehren nach materieller Prüfung weiterhin abgewiesen (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass das mit Verfügung vom 30. April 2018 abgeschlossene Verfahren, mit welchem das Leistungsbegehren abgewiesen worden war, anschliessend fortgesetzt worden sei. Nach der negativen Verfügung habe der regionale ärztliche Dienst (RAD) eine psychiatrische Begutachtung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfohlen. Diese sei jedoch nie veranlasst worden. Das nach der Rentenverfügung weiterverlaufende Verfahren sei ohne eine Verfügung an die Versicherte im September 2018 archiviert worden. Die angefochtene Verfügung erhalte hierzu keine Begründung (S. 4). Aktuell liege bei ihr im Gegensatz zur damaligen Diagnose eine schwere depressive Störung vor, womit eine Verschlechterung ausgewiesen sei, was vom Psychiater Dr. Y.___ nachvollziehbar begründet worden sei. Zudem sei die gemischte schizo-affektive Störung mit Störung von Gefühlen und Sozialverhalten bislang nicht berücksichtigt worden (S. 5). Vor diesem Hintergrund dränge sich eine psychiatrische Begutachtung auf (S. 6).
2.3 Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 ergänzte die Beschwerdegegnerin (Urk. 7), dass sich der RAD mit den neu diagnostizierten Diagnosen des Behandlers auseinandergesetzt habe (S. 1). Die vom Behandler in den Berichten vom 16. Dezember 2017 und 24. Mai 2018 festgestellte psychotische und depressive Symptomatik sei im Bericht vom 20. Dezember 2021 unter der Diagnose einer gemischten schizoaffektiven Störung eingeordnet worden. Dadurch sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten, sondern lediglich eine neue diagnostische Einordnung der vorhandenen Symptomatik erfolgt. Weiter sei der erwerbliche Sachverhalt anschliessend amtshilfeweise abgeklärt worden und der Invaliditätsgrad zuhanden der Ergänzungsleistungen (Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich) festgelegt worden. Die IV-Stelle sei aber nicht verpflichtet, diesen Entscheid der Beschwerdeführerin zu eröffnen, da nur im Rahmen eines Verfügungserlasses durch das Amt für Zusatzleistungen ein Rechtsmittel offenstehe (S. 2).
2.4 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor (Urk. 10), dass nach wie vor eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu drei Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fehle (S. 2). Weiter seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich amtshilfeweiser Abklärung des Invaliditätsgrades zuhanden der Ergänzungsleitungen nicht zutreffend (S. 3).
2.5 Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin mit Stellungahme vom 27. Januar 2023 aus (Urk. 15), dass die Verfügung vom 30. April 2018 nicht in Rechtskraft erwachsen sei (S. 1-2) respektive dass sinngemäss und konkludent eine Rücknahme der Verfügung vorliege; alles andere widerspreche Treu und Glauben (S. 2-3). Die Abklärungen zum IV-Grad seien erst nach Erlass der Verfügung erfolgt, sodass im Zeitpunkt der Verfügung nicht festgestanden habe, dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad vorgelegen habe (S. 3). Selbst wenn die Verfügung vom 30. April 2018 rechtskräftig wäre, sei sie von Anfang an in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft gewesen, weshalb sie nicht nur der Wiedererwägung zugänglich sei, sondern in Wiedererwägung gezogen werden müsse (S. 4). Feststehe, dass die Beschwerdegegnerin bislang den Beweis für die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei bereits bei der Einreise gesundheitlich invalidisierend eingeschränkt gewesen, nicht erbracht habe und auch nicht erbringen könne (S. 5). Zudem sei die Beitragszeit erfüllt (S. 6). Es handle sich vorliegend nicht um eine Neuanmeldung, sondern um eine normale Anmeldung, da ein von der Verfügung vom 30. April 2018 völlig abweichender Sachverhalt vorliege (S. 7).
3.
3.1 Vorab zu prüfen ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt habe (vgl. vorstehende E. 2.1). Die Beschwerdeführerin bringt vor (Urk. 1), nach dem Verfügungserlass vom 30. April 2018 sei das Verfahren fortgesetzt worden, dies ohne eine erneute Verfügung an sie. Das Verfahren sei dann im September 2018 archiviert worden. In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) werde dieser Einwand nicht diskutiert, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (S. 4).
3.2 Diese Auffassung der Beschwerdeführerin ist unzutreffend. Bei den getätigten Abklärungen nach Erlass der Verfügung vom 30. April 2018 handelte es sich um Amtshilfe gegenüber der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen. Denn gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV hat die IV-Stelle unter anderem die Aufgabe, den Invaliditätsgrad von Personen, die eine Ergänzungsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) beanspruchen, zu bemessen.
Mit Schreiben vom 23. März 2018 (Urk. 9/28) hat das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich darum ersucht, den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin festzustellen. Die IV-Stelle hat im Anschluss die entsprechenden Abklärungen getätigt und mit Bericht vom 6. September 2018 - ohne Verfügung - das Amt für Zusatzleistungen entsprechend informiert (Urk. 9/47). Dieses Vorgehen ist korrekt. Gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, Stand in der damals gültig gewesenen Fassung vom 1.1.2018) teilt die IV-Stelle den Entscheid über den Invaliditätsgrad sowie den Zeitpunkt, seitdem die Invalidität in rentenbegründendem Ausmass besteht, der zuständigen EL-Stelle mit. Der Verfügungserlass erfolgt durch die EL-Stelle (Anhang 14, Rz 5).
Insofern ist nicht zu beanstanden, dass bei der amtshilfeweisen Festlegung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin keine Verfügung durch die IV-Stelle erfolgte, hatte die Beschwerdeführerin damals doch die Möglichkeit, falls sie mit dem Entscheid nicht einverstanden gewesen wäre, ein Rechtsmittel gegen die EL-Verfügung zu ergreifen (vgl. auch WEL Anhang 14, Rz 6). Dementsprechend erfolgte mit der hier massgebenden angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2022 keine Gehörsverletzung.
4.
4.1
4.1.1 Die Rechtskraft von Verfügungen respektive Einsprache- oder Beschwerdeentscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, unter anderem Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit diese im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher, vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG), nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor, wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tatsächlichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leistungszusprechung (vgl. in Bezug auf die hier interessierenden Renten der Invalidenversicherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbemessungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkommen auf den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall, also bei Ablösung der bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten ist, welche zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 4.1 f.). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründet grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall; indessen besteht ein solcher bei materieller Verschiedenheit der Invaliditätsursachen mit der Folge, dass die der ersten Ablehnungsverfügung zugrunde liegende fehlende Versicherteneigenschaft das neue Leistungsgesuch nicht präjudiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 4.2).
4.1.2 Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4, in: SVR 2013 IV Nr. 45 S. 138).
4.2
4.2.1 Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzungen bildete Gegenstand der Verfügung vom 30. April 2018 (Urk. 9/31). Die Beschwerdegegnerin verneinte, nach materieller Prüfung der Sache, einen Rentenanspruch unter Hinweis darauf, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Frage des Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität einen im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. April 2018 abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, erwuchs dieser – unangefochten gebliebene – Entscheid auch in Bezug auf das Begründungselement der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Rechtskraft. Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung; mit anderen Worten fällt eine neuerliche Überprüfung, ob betreffend den bei der Einreise in die Schweiz vorliegenden Gesundheitsschaden (unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung, mittel-schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen [Urk. 9/18/2]) ein Rentenanspruch entstehen konnte, ausser Betracht (res iudicata) (BGE 136 V 369 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 6.2).
4.2.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (Urk. 15), verfängt nicht. Denn einerseits gilt die soeben zitierte Rechtsprechung selbst dann, wenn das damalige Erkenntnis rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BGE 136 V 369 E. 3.2). Andererseits ist es dem Gericht auch nicht möglich, eine rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu ziehen, da dies ausschliesslich im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt („kann“) und kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Sofern die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen (Urk. 15 S. 4-6) eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG meint, wenn sie ausführt, die Verfügung sei nicht nur der Wiedererwägung zugänglich, sondern müsse in Wiedererwägung gezogen werden (S. 4), wird nicht dargelegt und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich, dass neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die nicht bereits im ursprünglichen Verfahren hätten beigebracht werden können (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3). Wenn die Beschwerdeführerin weiter argumentiert, dass sinngemäss und konkludent eine Rücknahme der Verfügung vorliege (Urk. 15 S. 2-3), verkennt sie, dass weder der Umstand, dass die IV-Stelle - im Rahmen der Amtshilfe für das Amt für Zusatzleistungen - Sachverhaltsabklärungen traf, noch die entsprechende Kommunikation einer Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung gleichgesetzt werden. Die erfolgten Abklärungen setzten denn auch nicht die vorgängige Aufhebung der ursprünglichen Verfügung voraus (Urteil des Bundesgericht 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 2.5.2).
Schliesslich dringt die Beschwerdeführerin auch mit dem Argument nicht durch, dass die Verfügung vom 30. April 2018 mangelhaft zugestellt worden sei (Urk. 15 S. 1-2). Der Versicherungsträger hat gemäss Art. 37 Abs. 3 ATSG seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Vorliegend erfolgte die Zustellung der Verfügung vom 30. April 2018 an die damalige Rechtsvertreterin. Diese hat erst mit Schreiben vom 3. Mai 2018 mitgeteilt, dass das Mandat beendet sei und lediglich in Bezug auf die künftige Korrespondenz ersucht, diese wieder direkt der Beschwerdeführerin zuzustellen (Urk. 8/33). Insofern wurde die Verfügung richtig eröffnet und die Beschwerdeführerin kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.3 Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht anspruchserheblich verschlechtert hätte, wird weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte in den Akten. Zu prüfen bleibt somit einzig, ob von einem neuen Versicherungsfall im Sinne der Rechtsprechung auszugehen ist - also ob zur ursprünglichen, bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2001 bestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene psychische Störung hinzugetreten ist - und diesfalls der Beschwerdeführerin die Rechtskraft der Verfügung vom 30. April 2018 nicht entgegengehalten werden könnte (vgl. vorstehende E. 5.1.1).
5.
5.1 Vergleichszeitpunkt im vorliegenden Neuanmeldeverfahren (Neuanmeldung vom 27. September 2021, Urk. 8/50) bildet die rechtskräftige Verfügung vom 30. April 2018 (Urk. 8/31), welche sich in medizinischer Hinsicht auf den Arztbericht von Dr. Y.___ vom 6. Dezember 2017 (Urk. 8/17/6-11) stützt, wonach folgende Diagnosen bestanden (S. 1):
- unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung F43.1
- mittel-schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen F32.2-3
- Differentialdiagnose: schizoide Persönlichkeit
Die Beschwerdeführerin sei in Bagdad geboren und aufgewachsen. Die Familie habe einer schiitischen Minderheit angehört, die vom Saddam-Hussein-Regime stark verfolgt worden sei. Durch das Regime sei die Familie verhaftet worden und in den Iran verschoben worden. 2001 sei sie zu ihrem Mann in die Schweiz gekommen. Die Erlebnisse und Ereignisse im Irak und Iran würden sie noch immer verfolgen, die Bilder vor allem im Schlaf, dadurch habe sie erhebliche Schlafstörungen (S. 1-2).
Es liege eine seit Jahren bestehende Störung vor, die das klinische Bild vollständig dominiere. Zeitweise wirke die Beschwerdeführerin psychotisch agitiert, dann wieder verzweifelt und gehemmt. Aus psychiatrischer Sicht beständen schwankende schwere kognitive Einschränkungen. Unter diesem Krankheitsbild könne keine Arbeitsleistung erbracht werden (S. 2).
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 30. April 2018 fest (Urk. 8/31), dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auf die Zeit im Irak und Iran zurückzuführen seien. Sie sei bereits mit den gesundheitlichen Einschränkungen in die Schweiz eingereist und erfülle demnach die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht (S. 1), weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen wurde.
5.2
5.2.1 Im Bericht von Dr. Y.___ vom 25. Oktober 2021 (Urk. 8/52) wurde ausgeführt, dass im Gegensatz zu früheren Untersuchungen inzwischen eine schwere depressive Störung mit psychotischer Symptomatik vorliege. Eine hochgradige Niedergeschlagenheit, massive Schuldgefühle und eine erhebliche Störung der Vitalgefühle ständen im Vordergrund und prägten die damit im engen Zusammenhang stehenden Gefühle eines praktisch aufgehobenen Selbstvertrauens des Gefangenseins in einem sinnlosen Leben. Weitere Symptome seien die Unfähigkeit einer realitätsgerechten Einschätzung einer neuen Situation und ein unrealistisches Gefährdungsgefühl und eine erhöhte Reizbarkeit (S. 1). Die gesamte Persönlichkeitsentwicklung sei derart beeinträchtigt, dass die Möglichkeiten zur selbständigen Bewältigung von alltäglichen Aufgaben stark begrenzt seien (S. 2).
5.2.2 Ergänzend dazu führte derselbe im Bericht vom 20. Dezember 2021 (Urk. 8/61) folgende Diagnosen auf (S. 1-2):
- Gemischte schizoaffektive Störung mit Störung von Gefühlen und Sozialverhalten ICD-10: F25.2
- Unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung ICD-10: F43.1
- Andauernde Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung ICD-10 F 62.0
Die Beschwerdeführerin komme regelmässig in psychiatrische Behandlung. Insgesamt zeige sie von Sitzung zu Sitzung eine Änderung ihres Zustandsbildes (S. 2). Diese Variabilität würde die Therapieansätze erschweren. Es bestehe ein psychiatrischer Gesundheitsschaden, der eine langandauernde oder dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründe. Sie verfüge nicht über die erforderlichen Ressourcen, um ihren innerseelischen Konflikt zu überwinden. Zusammengefasst müsse festgehalten werden, dass aufgrund der Grunderkrankung der Krankheitsverlauf sehr wechselhaft sei und die Therapiefortschritte stark eingeschränkt seien (S. 3).
5.2.3 RAD-Ärztin Dr. Z.___ führte in der Stellungnahme vom 16. Juni 2022 (Urk. 8/87/2-3) aus, dass die neuen Diagnosen im Bericht von Dr. Y.___ keine Veränderung des Gesundheitszustandes darstellten, sondern eine neue diagnostische Einordnung der vorhandenen Symptomatik. Die PTBS sei bereits in den Vorberichten seit 3. Dezember 2017 als seit Jahren bestehend genannt worden. Es sei davon auszugehen, dass die eindeutige und anhaltende Änderung in der Wahrnehmung, Beziehung und im Denken zu der prämorbiden gesunden Persönlichkeit bereits vor dem Bericht vom 6. Dezember 2017 vorgelegen habe. Es sei somit keine relevante Verschlechterung ausgewiesen (S. 3).
5.3 Aufgrund der mit Neuanmeldung vom 27. September 2021 geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen resultiert gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte keine völlig neue Gesundheitsstörung im Sinne eines neuen Versicherungsfalles (vgl. E. 4.3).
Im Rahmen der Erstanmeldung vom 9. August 2017 lagen bei der Beschwerdeführerin eine unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung F43.1, eine mittel-schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen F32.2-3 sowie differentialdiagnostisch eine schizoide Persönlichkeit vor (vgl. E. 5.1). Im Vergleich dazu handelt es sich bei den Diagnosen in den weiteren medizinischen Berichten hauptsächlich um die gleiche Grunderkrankung, was so explizit auch von Dr. Y.___ ausgeführt wird (Urk. 8/61/3). Dominierend ist die seit Jahren bestehende posttraumatische Belastungsstörung. Diese war jedoch bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 30. April 2018 vorbestehend. Im Wesentlichen wird in den Berichten der Behandler eine Verschlechterung respektive Chronifizierung der vorbestehenden Symptomatik geschildert. Diesbezüglich gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall begründet (Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2021 vom 16. August 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).
Als neue Diagnose wurde von Dr. Y.___ unter anderem eine schwere depressive Störung mit psychotischer Symptomatik diagnostiziert (Urk. 8/52). Dabei handelt es sich jedoch offenkundig um eine Verschlechterung der bereits im 2017 diagnostizierten mittel bis schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (vgl. E. 5.1) und somit nicht um eine neue Gesundheitsstörung. Was weiter die Diagnose der gemischten schizoaffektiven Störung mit Störung von Gefühlen und Sozialverhalten ICD-10: F25.2 anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass diese Diagnose bereits 2017 differentialdiagnostisch als eine schizoide Persönlichkeit im Arztbericht von Dr. Y.___ aufgeführt worden war (Urk. 8/17/7), weswegen bei dieser Diagnose ebenfalls nicht von einer zusätzlich hinzugetretenen Gesundheitsstörung ausgegangen werden kann. Vielmehr handelt es sich um eine andere diagnostische Einordnung derselben Symptomatik (vgl. auch RAD-Stellungnahme Urk. 8/87/3). Die unverarbeitete posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F43.1 lag bereits 2017 vor (E. 5.1). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls die Diagnose der andauernden Persönlichkeitsänderung nach extremer Belastung zu sehen. Wie Dr. Y.___ ausführt, geht einer solchen Diagnose oft eine posttraumatische Belastungsstörung voraus, wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. Die Symptome dieser beiden Störungen können sich überlappen (Urk. 8/61/2). Insofern ist auch bei dieser Diagnose ausgewiesen, dass sie in Verbindung mit der bekannten posttraumatischen Belastungsstörung der Beschwerdeführerin steht.
5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass bei der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Verfügung vom 30. April 2018 kein neuer Versicherungsfall respektive keine zur Grunderkrankung völlig verschiedene psychische Störung hinzugetreten ist. Damit ist ihr die Rechtskraft der Verfügung vom 30. April 2018 in Bezug auf die fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen entgegenzuhalten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.2 Diese beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Oskar Müller (Urk. 1 S. 3).
Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen. Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
6.3 Da die Beschwerdeführerin auf die finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Urk. 4) und das von ihr gestellte Rechtsbegehren nicht als aussichtslos einzustufen ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Folglich sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Oskar Müller aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dieser reichte keine Honorarnote ein, weswegen unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses die Prozessentschädigung auf Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
6.4 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 26. August 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Oskar Müller, Zug, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Oskar Müller, Zug, wird mit Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLangone