Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00437
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 28. Februar 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, meldete sich am 10. Juni 2018 wegen multipler gesundheitlicher Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte ihr am 5. Januar 2021 einen Kostenbeitrag an ein Elektrobett (Urk. 9/145) und lehnte am 4. Mai 2021 die Kostenübernahme von zwei Stahl-Klapptritten ab (Urk. 9/159). Am 21. Juni 2021 sprach sie der Versicherten bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit wegen einer rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradige Episode, ICD-10 F33.1), einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1), einer systemischen Sarkoidose, einem lumbalen Schmerzsyndrom, einem chronischen zervikozephalen und zervikobrachialen Schmerzsyndrom sowie einer beidseitigen Gonarthrose (Urk. 9/160/11 ff.) ab März 2020 basierend auf einer Qualifikation als im Gesundheitsfall mutmasslich Vollerwerbstätige und einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 9/171-172). Am 25. März 2022 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Elektromobil (Urk. 9/193). Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 (Urk. 2) verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/187; Urk. 9/189) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
2. Dagegen erhob X.___ am 29. August 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung ab wann rechtens, eventuell die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2022 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar.
Lebenspraktische Begleitung ist zwar nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt, doch stellt dies die grosse Mehrheit der Fälle dar. Daneben erwähnte das Bundesgericht etwa eine mögliche Anspruchsberechtigung von hirnverletzten Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3). Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).
Zu prüfen ist stets, ob die lebenspraktische Begleitung notwendig ist, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Dabei steht die Frage im Vordergrund, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe zwingendermassen in ein Heim eingewiesen werden müsste (Rz 2085 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit, KSH, gültig ab 1. Januar 2022). Die Hilfeleistungen müssen absolut erforderlich sein, um selbständig zu wohnen und den Heimeintritt zu verhindern. Lebenspraktische Begleitung ist nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen, worunter Nahrung, Körperpflege, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege etc. fallen (Rz 2086 KSH).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungen vor Ort in den üblichen Lebensverrichtungen im Sinne des Gesetzes selbständig sei und keine Pflege- oder Überwachungsbedürftigkeit bestehe. Die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung sei ebenfalls zu verneinen. Die Beschwerdeführerin benötige keine Hilfe bei der Tagesstrukturierung. Für die Bewältigung von Alltagssituationen sei ein wöchentlicher Aufwand von 15 Minuten anzurechnen, da die Beschwerdeführerin für das selbständige Wohnen auf die Gespräche mit der psychiatrischen Spitex angewiesen sei. Bei der Haushaltführung erhalte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen Unterstützung, jedoch bestehe keine Gefahr einer Verwahrlosung. Für die Unterstützung bei der Wohnungsreinigung könnten wöchentlich 30 Minuten, für die Wäsche 15 Minuten und für die Ernährung 15 Minuten angerechnet werden. Lebenspraktische Begleitung für ausserhäusliche Aktivitäten sei nicht nötig. Der anrechenbare Zeitaufwand für eine lebenspraktische Begleitung liege damit unter zwei Stunden, was einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ausschliesse.
2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht auf der einen Seite festhalte, lediglich den Zeitaufwand eines Einpersonenhaushaltes zu berücksichtigen, auf der anderen Seite aber die Mithilfe des Ehemannes erwähne, was widersprüchlich sei. Die tatsächlichen Alltagssituationen und die verschiedenen Haushaltsbereiche würden zwar beschrieben, es fänden sich aber dazu keine Zeitangaben, weshalb weitere Abklärungen erforderlich seien. Die Beschwerdegegnerin habe nicht den Einzelfall gewürdigt, sondern auf ein internes Dokument mit zeitlichen Richtwerten abgestellt, in welches sie ihr aber keine Einsicht gewährt habe, was eine Gehörsverletzung darstelle. Der angerechnete Zeitaufwand sei ausführlich und nachvollziehbar zu begründen. Ebenfalls beanstandete die Beschwerdeführerin, dass keine Stellungnahme beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD) eingeholt worden sei. Der medizinischen Situation sei nicht angemessen Rechnung getragen worden. Insgesamt sei damit die Abklärungstiefe des Berichtes zu bemängeln. Richtigerweise sei von einem viel grösseren Bedarf an lebenspraktischer Begleitung auszugehen. Alleine schon die Grundreinigungsarbeiten würden zwei Stunden pro Woche in Anspruch nehmen. Auch die Zeitaufwände im Bereich Ernährung und Wäsche von je 15 Minuten seien zu tief angesetzt. Zudem sei sie für die Bewältigung ihres Alltages auf die psychiatrische Spitex angewiesen, wofür die eingesetzten 15 Minuten zu tief bemessen seien. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass ihr Fachpersonen insbesondere wegen ihrer Konzentrationsschwierigkeiten die Medikamente richten müssten, wofür zusätzlich ein Aufwand von mindestens 15 Minuten zu veranschlagen sei. Schliesslich benötige sie für ausserhäusliche Verrichtungen Begleitung im Umfang von mindestens 15 Minuten pro Woche.
2.3 Im Hinblick auf einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit streitig und zu prüfen ist damit einzig, ob die Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV).
3. Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung wurde am 13. April und am 5. November 2021 bei der Beschwerdeführerin zuhause in ihrem Einfamilienhaus abgeklärt, in dem sie im Zeitpunkt der Abklärung mit ihrem Mann und ihren zwei minderjährigen und zwei volljährigen Kindern wohnte (Bericht vom 24. Januar 2022, Urk. 9/197).
Zu den Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwerdeführerin seit März 2020 wöchentlich einstündige Gespräche mit einer Person der psychiatrischen Spitex führe. Es würden immer wieder die gleichen Themen besprochen. Sie müsse lernen, ihre Situation anzunehmen. Sie habe Schwierigkeiten zu akzeptieren, dass der Kopf mehr möchte, als der Körper zulasse. Auch auf die Familie habe ihre Situation Auswirkungen, weshalb der Ehemann in die Gespräche einbezogen werde. Ihm sei es schwer begreiflich, warum seine Frau immer an Grenzen komme. Bei der Beschwerdeführerin kämen zudem oft traumatische Erfahrungen aus der Vergangenheit hoch. In den Gesprächen gehe es um den Umgang mit diesen Erinnerungen und Ängsten. Es würden weder Wochen- oder Tagespläne erstellt noch konkrete Ziele gesetzt, vielmehr werde von Termin zu Termin geschaut, was gerade sinnvoll sei.
Zum Kochen wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Schmerzen zurzeit nicht koche. Wenn es ihr besser gehe, probiere sie schon etwas zuzubereiten und koche dann eher schnelle Gerichte. Ihr Mann komme über Mittag nach Hause; sie müsse es dann schaffen, dass etwas auf dem Tisch stehe. Wenn sie es nicht schaffe etwas zu kochen, komme ihr Vater zur Unterstützung vorbei. In besseren Phasen wasche sie selber ab, im Moment schaffe sie es aber nicht. Frau Y.___, ihre 77-jährige Freundin, die ihr regelmässig im Haushalt helfe, übernehme, wenn sie da sei, auch das Aufräumen der Küche, ansonsten mache es ihr Mann am Abend nach der Arbeit.
In besseren Phasen könne sie die Wohnungsreinigung selber übernehmen. Staubsaugen könne sie wegen der Schmerzen nicht. Frau Y.___ sauge das ganze Haus. Der grobe Kehr und die Badreinigung würden von einem Putzinstitut alle zwei Wochen erledigt.
Die Wäsche mache Frau Y.___, da der Tumbler defekt sei und die Beschwerdeführerin wegen Nackenproblemen die Wäsche nicht aufhängen könne. Gebügelt werde im Gegensatz zu früher nicht mehr.
Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Haus alleine verlassen könne. Sie könne, wenn sie müsse, auch Autofahren. Lieber lasse sie sich aber von Frau Y.___ fahren, da sie sich dann sicherer fühle. Termine würden für sie Stress auslösen. Um solchen Stresssituationen vorzubeugen, lasse sie sich von Frau Y.___ begleiten, z.B. zum Arzt oder zum Coiffeur. Die Abklärungsperson hielt fest, dass eine zwingende Begleitung nicht nötig sei.
Einkäufe würden oft online erledigt. Dies mache die Beschwerdeführerin wegen Konzentrationsproblemen zusammen mit ihrem Mann. Die Einkäufe würden gemeinsam versorgt.
Zusammenfassend stellte die Abklärungsperson fest, dass die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneint werden könne. Es werde anerkannt, dass die Beschwerdeführerin Gespräche mit der psychiatrischen Spitex führe, um mit der körperlichen und daraus resultierenden psychischen Problematik umzugehen. Eine eigentliche Hilfe im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung finde jedoch nicht statt. Die Beschwerdeführerin sei bei den üblichen Haushaltsarbeiten aus körperlichen Gründen reduziert belastbar und benötige deshalb Unterstützung. Hierfür veranschlagte die Abklärungsperson für die Wohnungsreinigung wöchentlich 30 Minuten, für die Wäsche 15 Minuten und für die Ernährung ebenfalls 15 Minuten und hielt fest, dass der anrechenbare Zeitaufwand damit unter den geforderten zwei Stunden pro Woche liege.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob und welchen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung die Beschwerdeführerin gemäss den abschliessenden Tatbeständen gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a -c IVV hat (E. 1.3 oben).
4.2 Der Tatbestand gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV ist ohne weitere Prüfung zu verneinen ist, da die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie wohnt und deshalb nicht gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
4.3 Zum Tatbestand gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV ist Folgendes festzuhalten: Beschwerdeweise (Urk. 1 S. 11) wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Mobilität eingeschränkt sei, weshalb sie zu Terminen begleitet werden müsse. Im Hinblick auf den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung für ausserhäusliche Verrichtungen ist aber nicht die eingeschränkte Mobilität relevant, sondern die Frage, ob sich eine versicherte Person, wenn sie auf sich alleine gestellt wäre, nicht aus dem Haus begeben würde und ausser Haus ihre Verrichtungen gesundheitsbedingt ohne Begleitung nicht tätigen könnte. Eine beeinträchtigte Mobilität hingegen wäre bei den Einschränkungen in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen zu berücksichtigen (Fortbewegung, vgl. E. 1.1). Art. 42 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 Abs. 3 lit. a IVV setzt für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit voraus, dass eine versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Da es aber unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass bei der Beschwerdeführerin neben der beeinträchtigten Fortbewegung keine weiteren Einschränkungen im Bereich der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen vorliegen, fällt ein Leistungsanspruch gestützt auf diese Bestimmung ausser Betracht. Neben der eingeschränkten Mobilität wurden keine weiteren Gründe im Hinblick auf einen Bedarf an Begleitung für ausserhäusliche Verrichtungen geltend gemacht und sind unter Berücksichtigung des Abklärungsberichts und der medizinischen Berichte auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin hat für diesen Bereich damit zu Recht keine Einschränkung festgestellt.
4.4
4.4.1 Es stellt sich somit einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen könnte (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV), wobei hierbei massgebend ist, ob sie bei der Tagesstrukturierung, bei der Bewältigung von Alltagssituationen und/oder bei der Haushaltsführung zwingend Hilfe benötigt, um eine Verwahrlosung oder einen Heimeintritt zu verhindern (KSH Rz 2095).
4.4.2 Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wöchentlich einstündige Gespräche mit Herrn Z.___ von der ambulanten psychiatrischen Spitex führt. Für die Tagesstrukturierung erhält die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen keine Hilfe und macht einen solchen Bedarf auch nicht geltend. Inwiefern die Gesprächstherapie eine eigentliche Hilfe für die Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel Anleitung und Aufforderung sich zu waschen etc.) zum Inhalt hätte, wurde weder beschwerdeweise vorgebracht noch lassen sich dem Abklärungsbericht dazu Anhaltspunkte entnehmen. Aus diesem ergibt sich vielmehr, dass die Gespräche entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) psychotherapeutische Qualität haben, indem der Umgang mit Schmerzen und erlebten Traumata im Fokus stehen, wobei bestimmte Themen gelegentlich auch an den Psychiater delegiert werden. Damit dienen diese Gespräche nicht vorwiegend dazu, einen Heimeintritt der Beschwerdeführerin zu verhindern. Der tatsächliche Aufwand von 60 Minuten pro Woche kann entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin damit nicht anerkannt werden. Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin neben dem psychotherapeutischen Aspekt auch für das selbständige Wohnen auf die Gespräche mit der psychiatrischen Spitex angewiesen ist, und rechnete dafür einen wöchentlichen Aufwand von 15 Minuten an. Diese Einschätzung erweist sich nach dem zuvor Ausgeführten zumindest nicht als unangemessen, weshalb von diesem Bedarf auszugehen ist (vgl. zur Zurückhaltung des Sozialversicherungsgerichts bei abweichender Ermessensausübung BGE 137 V 71 E. 5.2, 114 V 315 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2)
4.4.3 Soweit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für den Bereich der Haushaltsführung kritisiert, dass die Beschwerdegegnerin einerseits von einem Einpersonenhaushalt ausgegangen sei und anderseits die Schadenminderungspflicht der Angehörigen berücksichtigt habe, worin sie einen Widerspruch erblickt, verkennt sie, dass es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hierbei um zwei voneinander zu trennende Schritte bei der Ermittlung des Hilfebedarfs handelt, wobei in einem ersten Schritt massgebend ist, ob eine versicherte Person, wenn sie auf sich allein gestellt wäre, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Dabei stellt sich die Frage, welche Tätigkeiten und Verrichtungen sie ungeachtet der Umgebung, in der sie wohnt, im Bereich des selbständigen Wohnens zumutbarerweise noch ausführen kann. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, inwiefern es die Schadenminderungspflicht gebietet, sich der Mithilfe nächster Angehöriger zu bedienen. Rechtsprechungsgemäss sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe von Familienangehörigen möglichst zu mildern. Es ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.5 m.w.H.).
Mit der Beschwerdegegnerin wird vorliegend nicht angezweifelt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer multiplen Erkrankungen den ganzen Haushalt für ihre nunmehr fünfköpfige Grossfamilie (Urk. 9/185) inklusive Wäsche waschen, Reinigung des ganzen Einfamilienhauses, Zubereiten der Mahlzeiten und Grosseinkauf nicht mehr alleine bewältigen kann. Anders als etwa für die Bemessung der Invalidität von Teil- und Nichterwerbstätigen im Rahmen eines Betätigungsvergleichs (Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG) ist dies aber nach dem Gesagten für die vorliegenden Belange nicht massgeblich. Eine lebenspraktische Begleitung für die versicherte Person im gesetzlichen Sinn ist nur dann erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre (eigene) minimale Grundversorgung sicherzustellen. Oder mit anderen Worten: die Hilfeleistungen müssen absolut erforderlich sein, um selbständig wohnen zu können und einen Heimeintritt zu verhindern
(E. 1.3). Dementsprechend mussten entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vor Ort auch keine Angaben darüber erhoben werden, welchen qualitativen und quantitativen Aufwand der gesamte Haushalt verursacht, da es einzig auf Erfahrungswerte für einen Einpersonenhaushalt ankommt. Mit der Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen einer versicherten Person sowie der gegebenenfalls anrechenbaren Mithilfe von Familienangehörigen wird den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall und so auch vorliegend Rechnung getragen. Unter diesem Aspekt hat die Beschwerdegegnerin einen Unterstützungsbedarf von 30 Minuten pro Woche für die Wohnungsreinigung und je 15 Minuten für Wäsche und Ernährung angerechnet, was angesichts des Krankheitsgeschehens und unter Berücksichtigung von schadenmindernden Massnahmen (wie der freien Zeiteinteilung mit vermehrten Pausen beim Reinigen, der Vereinfachung von Mahlzeiten, des Einsatzes von geeigneten Haushaltsgeräten und der Mithilfe des Ehemannes und der erwachsenen Tochter) nicht zu beanstanden ist.
4.4.4 Schliesslich kritisierte die Beschwerdeführerin, dass zum Abklärungsbericht keine ärztliche Stellungnahme des RAD eingeholt worden sei.
Rechtsprechungsgemäss wirkt als Berichterstatterin oder Berichterstatter eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022
E. 2.4). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
Die Abklärungsperson hat sich vorliegend für die Abklärung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung detailliert über die Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin zuhause in Kenntnis gesetzt und war umfassend über die ärztlicherseits gestellten Diagnosen informiert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es während der Abklärung vor Ort im Hinblick auf die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin zu Unklarheiten gekommen sein soll, die Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen erforderlich gemacht hätten, standen beim Hilfebedarf im Haushalt zweifelsfrei die somatischen Einschränkungen (z.B. die Nackenproblematik mit stark eingeschränktem Kopfheben) im Vordergrund. Während der ganzen Abklärung war zudem Herr Z.___ von der psychiatrischen Spitex anwesend, der die Beschwerdeführerin aufgrund seiner wöchentlichen Besuche sehr gut kennt. Somit waren die Beantwortung von Rückfragen wie auch Ergänzungen aus dem psychiatrischen Fachbereich vor Ort jederzeit möglich. Die Beschwerdeführerin liess ausführen, es liege ein komplexes Krankheitsgeschehen mit sich gegenseitig beeinflussenden Beschwerden vor; dokumentiert sei unter anderem, dass es ihr schwerfalle, die ihr krankheitsbedingt gesetzten Grenzen zu beachten; der medizinischen Situation sei nicht in angemessener Weise Rechnung getragen worden (Urk. 1 S. 8). Im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. August 2020, auf den die Beschwerdeführerin verweist, wird eine Überlastung im Haushalt beschrieben und eine Entlastung dringend empfohlen. Wie bereits ausführt ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die ganze Hausarbeit für ihre nunmehr fünfköpfige Familie nicht mehr bewältigen kann. Es geht aber weder aus den beschwerdeweisen Vorbringen noch aus der Beurteilung durch den behandelnden Psychiater hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre eigene minimale Grundversorgung unter Berücksichtigung der Unterstützung ihrer Familie über das von der Abklärungsperson festgestellte Mass zwingend Hilfe benötigen würde, um eine Verwahrlosung oder einen Heimeintritt zu verhindern. Auch unter diesem Aspekt erweisen sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin als rechtskonform.
4.4.5 Während im Rahmen der Abklärung festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente für die ganze Woche selber in einem Tablettendispenser richte und diese regelmässig einnehme (Urk. 9/197 S. 7 unten), wurde im Einwandverfahren und beschwerdeweise geltend gemacht, dass sie für das Richten der Medikamente auf Dritthilfe angewiesen sei (Urk. 9/189 S. 2; Urk. 1
S. 11 oben), weshalb hierfür ein Hilfebedarf von 15 Minuten zu veranschlagen sei. Wie es sich damit verhält, kann aus nachfolgendem Grund vorliegend offenbleiben.
4.4.6 Auch wenn sich die Bewältigung des Alltags für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer multiplen Erkrankungen glaubhaft mühsam gestaltet, ist gestützt auf den beweiskräftigen Abklärungsbericht selbst unter Berücksichtigung des Hilfebedarfs für das Richten der Medikamente und trotz des angerechneten Hilfebedarfs im Bereich Reinigung, Wäsche und Ernährung von insgesamt einer Stunde kein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche ausgewiesen. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin besteht diesbezüglich auch kein weiterer Abklärungsbedarf.
Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatin Karin Wüthrich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti