Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00438
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 24. Juni 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war von 1995 bis 2009 bei verschiedenen Banken und zuletzt von September 2010 bis April 2020 bei der Y.___ AG als Relationship Manager Wealth Management tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 6. Januar 2019 war (Urk. 6/8 Ziff. 2.2-3; Urk. 6/113). Unter Hinweis auf ein Burn-Out meldete er sich am 16. August 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, und holte beim Z.___ ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 12. November 2020 erstattet wurde (Urk. 6/42/3-66).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/65) und erhobenem Einwand (Urk. 6/79; Urk. 6/85) stellte die IV-Stelle Rückfragen an das Z.___, welche mit Stellungnahme vom 26. Mai 2021 (Urk. 6/99) beantwortet wurden, worauf der Versicherte am 30. November 2021 seinen Einwand ergänzte (Urk. 6/120).
Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine befristete ganze Rente vom 1. Februar 2020 bis zum 28. Februar 2021 zu und verneinte einen weitergehenden Rentenanspruch (Urk. 6/131 sowie Urk. 6/123 [Verfügungsteil 2] = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 29. August 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juni 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben und es sei ihm über den 28. Februar 2021 hinaus eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei er durch das angerufene Gericht begutachten zu lassen, subeventuell sei die Sache zur Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.5 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).IV220060
1.6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).UV170510
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Oktober 2020 aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung keine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen sei. Der Gesundheitszustand habe sich ab November 2020 verbessert. Ab diesem Zeitpunkt seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten wieder zu 70 % möglich gewesen, womit dieser ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der IV-Anmeldung und des Zeitablaufs von 3 Monaten nach eingetretener Verbesserung bestehe ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente von Februar 2020 bis Februar 2021. Das Z.___-Gutachten sei plausibel und nachvollziehbar. Die behandelnden Ärzte kämen lediglich zu einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das Z.___-Gutachten sei nicht beweiskräftig, da es keine Auseinandersetzung mit der revisionsrechtlich relevanten Thematik der Veränderung des Gesundheitszustandes enthalte (S. 7 Ziff. 17). Die Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten beschränke sich auf eine Feststellung des Ist-Zustandes und gehe nicht darauf ein, welche Veränderung eingetreten sei, um die Wiedererlangung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung zu rechtfertigen, nachdem man zuvor noch von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen sei (S. 8 Ziff. 20). Auch der regionale ärztliche Dienst (RAD) äussere sich nicht zu den Gründen, weshalb ab November 2020 bei vorbestehender Erwerbsunfähigkeit von 100 % von einem Tag auf den nächsten wieder eine Erwerbsfähigkeit von 70 % erreicht worden sei (S. 8 Ziff. 22). Die behandelnden Ärzte bestätigten demgegenüber, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe (S. 9 Ziff. 25).
Das Z.___-Gutachten sei sodann weder vollständig noch nachvollziehbar oder schlüssig (S. 10 Ziff. 30). Gemäss den behandelnden Ärzten sei es eine bipolare Störung, welche wiederholt zu Kriseninterventionen und stationären Aufenthalten geführt habe (S. 10 Ziff. 31). Die Gutachter hätten keine spezifischen Symptome zu nennen vermocht, welche auf die von ihnen diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung hinwiesen. Gerade die langen Phasen von unauffälligem Verhalten sprächen gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, sondern seien als spontane Remission im Rahmen der bipolaren Störung zu deuten (S. 11 Ziff. 34). Auch seine traumatische Sozialisationsgeschichte sei nicht angemessen gewürdigt worden (S. 13 Ziff. 36). Am Beweiswert des Gutachtens ändere auch die zusätzlich eingeholte Stellungnahme der Gutachter nichts, erfolge dort doch keine vertiefte Auseinandersetzung mit seiner Biografie und mit den erheblich abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte (S. 14 Ziff. 38).
Zu Unrecht gehe die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit in gleichem Ausmass arbeitsfähig sei wie in einer angepassten (S. 15 Ziff. 42). In der neuropsychologischen Begutachtung sei ein Belastungsprofil aufgestellt worden, wonach er nur noch intellektuell mittelmässig anspruchsvolle Tätigkeiten, die ein ausgewogenes Pausenmanagement zuliessen, ausüben könne. Es liege auf der Hand, dass die angestammte Tätigkeit als Relationship Manager im Wealth Management einer Grossbank mit diesem Belastungsprofil nicht vereinbart werden könne. In der angestammten Tätigkeit bestehe daher keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Demnach wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, einen Einkommensvergleich durchzuführen (S. 15 Ziff. 43). Das Valideneinkommen sei auf Basis des Einkommens im Jahr 2018 zu berechnen und betrage gestützt auf die Angaben im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) per 2021 nominallohnindexiert Fr. 268'309.30 (S. 15 f. Ziff. 44). Gestützt auf statistische Werte ergebe sich per 2021 bei einem Arbeitspensum von 70 % indexiert ein Valideneinkommen (gemeint: Invalideneinkommen) von Fr. 45'978.35 (S. 16 Ziff. 45) und somit bei einem Invaliditätsgrad von 82 % Anspruch auf eine ganze Rente auch über den 28. Februar 2021 hinaus (S. 16 Ziff. 46).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere, ob auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden kann, ob gegebenenfalls ein Revisionsgrund per November 2020 ausgewiesen ist und ob die Beschwerdegegnerin infolge einer relevanten Restarbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zu Recht auf einen Einkommensvergleich verzichtet hat.
3.
3.1 Die Ärzte des A.___ nannten im Austrittsbericht vom 18. März 2019 (Urk. 6/20/16-20) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 22. Januar bis 4. März 2019 folgende – hier verkürzt wiedergegebenen – Diagnosen (S. 1 Mitte):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2)
- nicht näher bezeichnete Essstörung (F50.9)
- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und dependenten Anteilen (F60.89)
- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (G47.33)
- Hyperthyreose E05.9
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Asthma bronchiale
Der Beschwerdeführer habe berichtet, er sei im November 2017 beim jetzigen Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, jedoch im September 2018 wieder als Kundenbetreuer eingestellt worden. Er habe sehr viel reisen müssen und habe unter Dauerdruck gestanden (S. 1 unten). In den letzten Monaten habe er grosse Durchschlafprobleme und Antriebsarmut gehabt. Hinzu plagten ihn Existenzängste und er habe vermehrt Suizidgedanken gehabt. Er habe versucht, seine psychische Problematik mit Alkohol und Kokain zu lindern. Er habe sehr viel gearbeitet, bis zu 12 Stunden am Tag inklusive Wochenenden, bis es am 20. Dezember 2018 zu einer Noteinweisung ins Spital gekommen sei wegen eines Verdachts auf einen Herzinfarkt (S. 1 f.). Bei Austritt habe der Beschwerdeführer psychisch aufgehellter gewirkt, jedoch habe der Austritt verbunden mit der bevorstehenden Zukunftsplanung zu einer erneuten Verschlechterung geführt (S. 4 Mitte). Man habe ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 22. Januar bis 15. März 2019 attestiert (S. 4 unten).
3.2 Die Ärzte der B.___ nannten im Austrittsbericht vom 12. Juni 2019 (Urk. 6/9/19-24) über die teilstationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Tagesklinik vom 15. März bis 24. Mai 2019 folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
- Essattacken bei anderen psychischen Störungen (F50.4)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch (gegenwärtig abstinent; F14.1)
- in der Vorgeschichte: psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Gebrauch (gegenwärtig abstinent; F10.1)
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Erschöpfungssyndrom bei bestehendem Schlafapnoe-Syndrom und beruflicher Überlastung; Z73)
- Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (berichteter emotionaler und sexueller Missbrauch in Kindheit und Jugend innerhalb und ausserhalb der Familie; Z61)
Vor 15 Jahren habe es eine psychiatrische Behandlung in C.___ gegeben aufgrund einer schweren depressiven Phase. Der Beschwerdeführer habe damals nach der Scheidung «alles verloren» (Wohnung, Kinder, Arbeitsstelle) und keinen Lebenssinn mehr gesehen (S. 2 Mitte). In der Kindheit habe er massive Missbrauchserlebnisse erfahren. Der Vater habe ihn körperlich und vor allem emotional misshandelt, die Mutter habe ihn dann in ein Internat geschickt, wo es zu jahrelangen sexuellen Missbräuchen gekommen sei. Er habe jahrelang die Traumata abzuspalten versucht und sei wiederholt von Flashbacks und Depersonalisationserleben geplagt gewesen (S. 3 oben). Der Beschwerdeführer habe bei der Therapie im zwischenmenschlichen Kontakt beziehungsweise im Verhalten emotional-instabile sowie teilweise narzisstische Züge mit Neigung zu raschem Gekränktsein und abwertendem Verhalten sowie Auffälligkeiten im Bereich Nähe-Distanz gezeigt. Arztberichte aus der Vorbehandlung in A.___, wo – laut dem Beschwerdeführer fälschlicherweise – eine narzisstische Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung postuliert worden sei, lägen nicht vor, so dass eine abschliessende Beurteilung der Persönlichkeit nicht möglich sei (S. 5 oben).
Es werde von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ausgegangen. Es stelle sich ausserdem zumindest der Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung mit emotional-instabilen und narzisstischen Zügen. Nach weiterer Remission der depressiven Symptomatik sei – sofern der Beschwerdeführer einverstanden sei – testpsychologisch zu beurteilen, inwieweit überdauernde Persönlichkeitsmerkmale eine Rolle spielten (S. 5 unten).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Kompetenzzentrum für Essstörungen und Adipositas, nannte in seinem Bericht vom 13. Dezember 2019 (Urk. 6/17) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (F31.2)
- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und dependenten Anteilen (F60.89)
- obstruktives Schlafapnoesyndrom (G47.33)
- Hyperthyreose (E05.9)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ eine nicht näher bezeichnete Essstörung (F50.9; Ziff. 2.6). Attestiert habe er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von Januar bis Dezember 2019 (Ziff. 1.3).
Der Beschwerdeführer befinde sich seit Juni 2015 aufgrund einer unspezifischen Essstörung in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Seit Oktober 2019 habe ein Wechsel in eine manische Episode stattgefunden, einhergehend mit Symptomen wie gesteigertem Antrieb, Aggressivität, paranoidem Denken, Ideenflucht, Rededrang, Schlaflosigkeit, ausgeprägtem Risikoverhalten beim Autofahren mit zunehmenden finanziellen Schwierigkeiten und Verwirrtheitszuständen (Ziff. 2.1). Die aktuelle Tätigkeit stelle folgende Anforderungen an den Beschwerdeführer: Führungsfunktion, Teamarbeit, Kundenkontakt, häufige Flug/Geschäftsreisen (Ziff. 3.3).
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, nannte im Austrittsbericht vom 26. Februar 2020 (Urk. 6/24) über die stationäre Behandlung vom 5. Dezember 2019 bis zum 11. Februar 2020 als Hauptdiagnose eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F31.4). Als Nebendiagnosen nannte er – verkürzt wiedergegeben – eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) sowie eine Essstörung, nicht näher bezeichnet (F50.9; S. 1 oben). Der Beschwerdeführer sei von seinem ambulanten Psychiater bei bestehender bipolarer affektiver Störung und aktuell depressiver Episode zugewiesen worden (S. 2 oben). Insgesamt habe er über den gesamten Hospitalisationsverlauf hinweg ein vermeidendes Verhalten gezeigt. Viele der Therapien habe er unentschuldigt ausfallen lassen und sei mehrere Male unentschuldigt der Klinik ferngeblieben (S. 3 Mitte). Insgesamt sei die psychiatrische Krankheitsentwicklung auf dem Boden einer sehr schwierigen und traumatisierenden Sozialisationsgeschichte zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom 5. Dezember 2019 bis zum 29. Februar 2020 (S. 3 unten).
3.5 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 15. April 2020 (Urk. 6/63 S. 5-7) aus, aktuell werde eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, diagnostiziert. Eine bipolare affektive Störung sei weder vom A.___ noch von der Tagesklinik der B.___ diagnostiziert worden. Diese Störung sei erstmalig durch Dr. D.___ diagnostiziert worden, da im Oktober 2019 eine manische Episode festgestellt worden sei. Bipolare Erkrankungen manifestierten sich vornehmlich im jugendlichen Alter und jungen Erwachsenenalter. Eine erstmalig diagnostizierte bipolare affektive Störung im Alter von 52 Jahren sei eher unwahrscheinlich, zumal beim Kunden Alkohol- und Kokainkonsum festgestellt worden seien. Kokainkonsum könne (hypo-)manische Symptome vollumfänglich erklären. Eine Komorbidität zwischen Drogenkonsum und bipolarer affektiver Störung könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. Aktuell werde mit Lamotrigin 100mg täglich behandelt, was jedoch überrasche, da Lamotrigin zur Prävention von depressiven Episoden bei Patienten mit bipolaren Störungen empfohlen werde, die depressive Episode beim Beschwerdeführer jedoch aktuell nicht remittiert sei. Ausserdem betrage die übliche Erhaltungsdosis für eine optimale Wirkung 200mg täglich, eine Aufdosierung habe der Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 27. Februar 2020 abgelehnt. Beim allfälligen Vorliegen einer bipolaren affektiven Störung werde mithin nicht leitliniengerecht behandelt (S. 5 f.). Zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes werde ein interdisziplinäres MEDAS-Gutachten empfohlen (S. 7 oben).
3.6
3.6.1 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl.-Psych. K.___, Neuropsychologie FSP, Z.___, erstatteten am 12. November 2020 ihr interdisziplinäres Gutachten (Urk. 6/42/3-66).
3.6.2 Im internistischen (S. 25-33) sowie im orthopädischen (S. 34-39) Teilgutachten wurden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit festgestellt (vgl. S. 33 sowie S. 39 jeweils Ziff. 8.1). Aus internistischer Sicht sei die Schlafapnoe mittels Continuous Positive Airway Pressure (CPAP)-Therapie gut eingestellt. Das Asthma bronchiale sei unter Therapie kontrolliert. Eine relevante koronare Herzkrankheit habe im August 2020 mittels Coronar-Computertomographie (CT) ausgeschlossen werden können. Damit fänden sich keine internistischen Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 32 Ziff. 7.1).
3.6.3 Im psychiatrischen Teilgutachten (S. 40-52) nannte Dr. J.___ folgende Diagnosen (S. 48 Ziff. 6):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung (histrionisch und narzisstisch strukturierte Persönlichkeitsstörung; F68) bei
- Ereignissen in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (Z61.3)
- Herauslösen aus dem Elternhaus in der Kindheit (Z61.1)
- Essstörung
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0)
- Status nach diagnostizierter Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) in der Kindheit (mit gegenwärtiger Behandlung mit Concerta und Ritalin)
- Status nach Störungen durch Alkohol (F10.20)
- Status nach Störungen durch Kokain (F14.20)
Objektiv sei der Beschwerdeführer in seiner Affektivität deutlich wechselhaft, zu Beginn des Interviews wirke er müde und verschlafen, seine Sprache sei zuerst verwaschen, er sei deutlich klagsam und jammernd und berichte in Extenso über seine Beschwerden. Komme man auf seine Affektivität zu sprechen, so beginne er sofort zu weinen, er heule und schluchze und jammere immer wieder, lasse den Kopf hängen, schliesse die Augen und gebe sich sehr bedrückt und depressiv. Spreche man dann später über seine Anamnese, Arbeit, Erlebnisse in der Kindheit und Jugend, so entwickle er ein riesiges Mitteilungsbedürfnis, er beginne lebhaft, seine Berichterstattung mit Gestik und Mimik zu unterstreichen, komme vom Hundertsten ins Tausendste und sei in seinem Berichten kaum zu stoppen. Es bestehe insgesamt eine deutliche Affektlabilität und eindeutige Abhängigkeit der Affektivität vom Thema. Die Affektivität sei somit leicht steuerbar und sehr suggestibel. Es bestehe ein deutlicher Wunsch nach Zuwendung, Verständnis und Akzeptanz, aber auch nach Wichtigkeit und Bedeutung. Insgesamt bestehe eine deutliche histrionische und narzisstische Persönlichkeitsstruktur (S. 46 f. Ziff. 4.3).
Befragt zur in der Anamnese erwähnten Diagnose eines manisch-depressiven Geschehens meine der Beschwerdeführer, er habe seinen Autoschlüssel wegen manischer Phasen abgeben müssen (vermutlich recte wegen Alkohol und Kokain), auch habe er sehr viel Geld ausgegeben und deswegen seine Kreditkarte abgeben müssen. Sonstige anamnestische Angaben, die zur Diagnose einer manisch-depressiven Störung passen würden, fänden sich nicht und auch der gegenwärtige psychiatrische Befund spreche mit Deutlichkeit gegen diese Diagnose (S. 47 Mitte Ziff. 4.3).
Betrachte man die Entwicklung in Kindheit und Jugend und die Umstände, wie er diese erlebt habe, so müsse eine erhebliche Belastung festgestellt werden. Es liessen sich auch neurotische Brückensymptome mit einem Kauen der Fingernägel, einem langen Bettnässen und einer durch aggressives Verhalten kompensierten Schüchternheit nachweisen (S. 49 oben Ziff. 7.1). Was letztlich zur aktuellen Dekompensation vor etwa zwei Jahren geführt habe, bleibe im Dunkeln. Ausgesagt werden könne, dass unwahrscheinlicher Weise eine manisch-depressive Psychose vorliege. Deutlich sei aber eine eindeutig erheblich neurotische Persönlichkeit, deren Grundlagen sich bis in die Kindheit und Jugend zurückverfolgen liessen. Heute sei diese mit ihrer Symptomatik eindeutig feststellbar mit deutlich histrionischen und narzisstischen Zügen, der Beschwerdeführer habe einen grossen Wunsch nach Zuwendung, Verständnis und Akzeptanz, aber auch nach Bedeutung und Wichtigkeit. Er sei aber auch deutlich regrediert und pueril, er zeige ein deutlich histrionisches Verhalten mit einem ganz gezielten Benehmen und Steuern in Richtung seiner Intentionen (S. 49 f. Ziff. 7.1).
Mit einem zwei Jahre dauernden Unterbruch habe sich der Beschwerdeführer bis 2018 trotz seiner evidenten Persönlichkeitsstörung immer seinen Lebensunterhalt selbst verdienen können. Heute unterscheide sich die Situation insofern, als er internistische Probleme und auf Grund seines Alters vermehrt Mühe habe, sich wieder beruflich zu reintegrieren. Leichtgradig eingeschränkt sei aktuell seine Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, seine Flexibilität und Umstellfähigkeit, sein Entscheidungs- und Urteilsvermögen, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und damit der Gruppen- und Teamfähigkeit, die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen und die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten. Mittelgradig eingeschränkt sei seine Durchhaltefähigkeit. Nicht eingeschränkt sei die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und zur Anwendung von fachlichen Kompetenzen, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Selbstpflege und die Wegefähigkeit (S. 50 Ziff. 7.4).
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei aus rein psychiatrischer Sicht leichtgradig eingeschränkt. Das gleiche gelte für Verweistätigkeiten, da sich die psychiatrischen Limitationen auch hier gleich auswirkten wie in der angestammten Tätigkeit (S. 51 Ziff. 8.1-2).
3.6.4 Im neuropsychologischen Teilgutachten (S. 53-64) nannte Dipl.-Psych. K.___ folgende neuropsychologische Diagnose (S. 61 Ziff. 6):
- nicht authentische kognitive Störung in den Bereichen Aufmerksamkeit, mnestische Funktionen, Exekutivfunktionen, Visuo-Konstruktion und Kulturtechniken mit/bei
- bewusstseinsferner Leistungsverzerrung im Rahmen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F68, histrionisch und narzisstisch)
- Verdacht auf Anteile einer bewusstseinsnahen Leistungsverzerrung bei psychosozialer Belastung
Aufgrund der Verhaltensbeobachtungen bestehe eine schwankende und im Untersuchungsverlauf gesamthaft abnehmende Leistungsmotivation. Bei unauffälligem Antwortverhalten in der kognitiven Performanzvalidierung und unauffälligen Werten einzelner eingebetteter Performanzvalidierungsindikatoren erweise sich die subjektive Beschwerdenschilderung (SRSI) als überhöht. Der Beschwerdeführer habe eine sehr auffällige Anzahl von unlogischen, sehr unwahrscheinlichen und mit der jeweiligen Störung inkonsistenten Symptomen in den Bereichen kognitive / Gedächtnisbeschwerden, sensorische und motorische neurologische Beschwerden sowie psychische Beschwerden geltend gemacht. Diskrepanzen zeigten sich auch zwischen den klinischen Beobachtungen und den Testresultaten: Im Rahmen der Anamneseerhebung hätten sich keinerlei Hinweise für Gedächtnisschwierigkeiten ergeben und Testanweisungen seien während der Bearbeitung nicht vergessen worden. In der Testung hätten sich die Lern- und Gedächtnisleistungen jedoch als deutlich beeinträchtigt präsentiert. Auch seien im Gespräch keine sprachsystematischen Schwierigkeiten aufgefallen, die semantische Flüssigkeit präsentiere sich jedoch als knapp normgerecht, die phonematische als mittelgradig vermindert. Näher genannte Diskrepanzen bestünden auch innerhalb von Testverfahren. Schliesslich bestehe ein Widerspruch zwischen den deutlich defizitären Aufmerksamkeitsleistungen und der Angabe des Beschwerdeführers, dass er Auto fahre und auch mit dem Auto zur Untersuchung angereist sei. Mit den gezeigten Testleistungen wäre er sicher nicht fahrgeeignet (S. 61 f. Ziff. 7.1).
In der Gesamtschau sei die Validität der Untersuchungsbefunde nicht gegeben. Gemäss dem aktuellen psychiatrischen Fachgutachten liege beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor, welche die Leistungsverzerrung als unbewusst (=Verdeutlichung) einschätzen lasse. Ob durch die Angst, zukünftig auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, auch Anteile einer bewussten Leistungsverzerrung (=Aggravation) vorlägen, könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden (S. 62 unten Ziff. 7.1). Unter Berücksichtigung der psychiatrischen Diagnose ergäben die eigenanamnestischen Angaben, die Aktenanamnese sowie die Untersuchungsbefunde ein weitestgehend in sich konsistentes und plausibles Bild (Ziff. 7.3).
Bei nicht gegebener Validität der Befunde könne die gegenwärtige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht beurteilt werden (S. 64 Ziff. 8.1). In einer Verweistätigkeit, die intellektuell mittelgradig anspruchsvoll sei und ein ausgewogenes Pausenmanagement zulasse, könne eine Leistungsfähigkeit von mindestens 70 % erwartet werden (S. 64 Ziff. 8.2).
3.6.5 Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung (S. 6-18) hielten die Gutachter fest, im psychiatrischen Bereich habe man bei Vorliegen einer histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung naturgemäss eine Doppelgesichtigkeit im Sinne, dass auf der einen Seite der Beschwerdeführer leidend und krank sei, mit seiner sthenischen Seite aber sehr wohl seine Ziele bewusst verfolgen könne und in diesem Sinne auch versucht habe, die Untersuchungen zu beeinflussen (S. 15 Ziff. 4.6).
Aus psychiatrischer Sicht werde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung eine leichte Einschränkung der bisherigen Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Verminderung des Rendements von 30 % zugebilligt. Diese Einschätzung gelte sicher ab dem Gutachtensdatum. Im Verlauf sei letztmals im September 2019 eine schwere depressive Störung bei nicht mehr gegebener Arbeitsfähigkeit erwähnt und von Januar bis März 2019 sowie von Dezember 2019 bis Februar 2020 sei der Beschwerdeführer psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Verlauf, insbesondere ab Februar 2020, könne man keine fundierten Aussagen machen, da weder Akten vorlägen noch in diesem Zeitraum eine Untersuchung durch die Z.___-Gutachter erfolgt sei. Aus neuropsychologischer Sicht könne die gegenwärtige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund invalider Befunde nicht beurteilt werden. Es könne festgehalten werden, dass bei intellektuell mittelgradig anspruchsvollen Tätigkeiten, welche ein ausgewogenes Pausenmanagement zuliessen, eine Leistungsfähigkeit von mindestens 70 % erwartet werden könne (S. 16 Ziff. 4.7).
3.7 Dr. G.___ empfahl in seiner Stellungnahme vom 18. November 2020 (Urk. 6/63 S. 7-9), auf das Z.___-Gutachten abzustellen (S. 7 unten). Die Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit betrage 100 % von Januar bis März 2019, überwiegend wahrscheinlich 100 % von April bis November 2019 (gutachterlich nicht beurteilbar), 100 % von Dezember 2019 bis Februar 2020, 100 % überwiegend wahrscheinlich von März bis Oktober 2020 (gutachterlich nicht beurteilbar) und 30 % ab November 2020 (S. 8 Mitte).
3.8 Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 22. Februar 2021 (Urk. 6/84) folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1 Ziff. 2):
- bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode ohne psychotische Symptome (F31.6)
- andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (F62.0)
- nicht näher bezeichnete Essstörung (F50.9)
Die im psychiatrischen Z.___-Teilgutachten beschriebenen Verhaltensbeobachtungen und Symptombeschreibungen wie Verzweiflung, Zukunftsangst, hoher Leidensdruck, Schlafstörungen, sozialer Rückzug, Affektinkontinenz, gesteigerter Appetit, Müdigkeit, verwaschene und murmelnde Sprache, jammernde Klagsamkeit in wechselnder Stimmungslage, Weinen, Rededrang und Sprunghaftigkeit passten zu einer bipolaren Störung. Darüber hinaus liessen sich im Gutachten keine Hinweise auf spezifische Symptome einer kombinierten Persönlichkeitsstörung finden, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wie die Diagnose zustande komme. Gemäss den ICD-10 Kriterien wiesen Betroffene ein überdauerndes Muster von Verhaltensweisen auf, welche ab dem Lebensalter von 18 Jahren alle Lebensbereiche beeinflussten und in erheblicher Weise Leiden auslösten. Das Verhalten bei Persönlichkeitsstörungen sei dauerhaft, unflexibel, tiefgreifend und nicht auf Krankheitsepisoden begrenzt. Dafür untypisch wären hingegen lange Phasen unauffälligen Verhaltens, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei, so etwa von 2010 bis 2016 während seiner langjährigen Berufstätigkeit bei der Y.___, was für eine spontane Remission im Verlauf einer bipolaren affektiven Störung spreche (S. 2 f. Ziff. 5).
Die erste grosse manische Episode habe sich 1996 ereignet, wobei der Beschwerdeführer mit risikoreichen Investitionen über Nacht alle Ersparnisse verloren und Schulden von Fr. 70'000.-- gegenüber Dritten gemacht habe. Von 2002 bis 2004 sei auf vorgängig grossen beruflichen Erfolg eine schwere Lebenskrise gefolgt. In seiner Manie habe er ein Extremverhalten mit vielen flüchtigen Bekanntschaften, exzessivem Feiern und promiskuitivem Verhalten an den Tag gelegt. Auch habe er wochenlang in teuren Hotels residiert, dabei seine familiären Pflichten vergessen und alle Ersparnisse innert kürzester Zeit verloren. Auf diese manische Phase sei eine schwere depressive Episode und 2003 der erste Klinikaufenthalt wegen Depression und Substanzkonsum erfolgt. Es seien weitere, näher beschriebene manische und depressive Episoden gefolgt (S. 3 Ziff. 5). Dass die bipolare Erkrankung als solche erst im späten Verlauf korrekt diagnostiziert worden sei, sei bei diesem Störungsbild nicht selten (S. 4 oben Ziff. 5).
Es liege klar eine schwere krankheitsbedingte Einschränkung vor. Eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angestammter oder angepasster Tätigkeit werde somit für nicht möglich, ja gesundheitlich schädlich gehalten (S. 4 f. Ziff. 6). Der Beschwerdeführer sei nicht in seiner Intellektualität eingeschränkt, sondern in seiner Leistungsfähigkeit, was sich auf sein allgemeines – derzeit sehr tiefes – Funktionsniveau auswirke (S. 5 Ziff. 7).
3.9 Dr. G.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. April 2021 (Urk. 6/121 S. 3 f.) fest, Rückfragen an die Gutachter seien notwendig, da die nun neu genannten Auffälligkeiten mit einer bipolaren affektiven Störung gut vereinbar wären, wobei diese auch durch einen Kokainkonsum erklärbar wären. Auf jeden Fall sei eine detaillierte differenzialdiagnostische Diskussion unabdingbar.
3.10 Die Z.___-Gutachter Dr. J.___ und Dr. H.___ beantworteten am 26. Mai 2021 (Urk. 6/99) die von der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/92) und vom Beschwerdeführer (Urk. 6/94) gestellten Rückfragen. Sie führten aus, die im Gutachten aufgeführten Umstände dokumentierten eine grundsätzlich neurotische Persönlichkeitsentwicklung, die in eine histrionische und narzisstische Persönlichkeitsstörung gemündet habe, welche zusätzlich kombiniert gewesen sei mit einem Suchtverhalten, einem Abusus von Alkohol und Kokain. Es handle sich um eine eindeutige und erhebliche Persönlichkeitsstörung von dominant histrionischer Ausprägung, die alle entsprechenden Kriterien nach ICD-10 erfülle. Der Beschwerdeführer zeige eine oberflächliche und labile Affektivität, die zur Selbstinszenierung, einem theatralischen und übertriebenen Ausdruck von Gefühl tendiere. Es finde sich eine Puerilität, Suggestibilität und Egozentrizität mit einem Ondulieren von Insuffizienz und Grössenfantasien. Diese generierten eine Genusssucht, einen Mangel an Rücksichtnahme, eine deutliche narzisstische Kränkbarkeit und ein andauerndes Verlangen nach Anerkennung, Zuwendung und Aufmerksamkeit. Es sei nachgezeichnet worden, dass die Affektivität deutlich histrionisch gefärbt sei sowie ebenso deutlich labil und abhängig von der aktuellen äusseren sozialen Situation, von Zuspruch oder von erlebter subjektiv mangelnder Zuwendung. Eine labile und situationsabhängige Affektivität sei charakteristisch für ein histrionisches Verhalten (S. 3 oben).
Damit sei auch der Einwand, dass der Beschwerdeführer phasenweise symptomatisch wenig auffällig sei, gegenstandslos. Die Affektivität könne auch euton und das Verhalten, wenn im Interesse eines Patienten liegend, auch sehr wohlverhaltend sein. Auch sei charakteristisch für diese Krankheit, dass sie alle möglich denkbaren psychischen Symptome bis zu psychotischen zeigen könne. Die Wechselhaftigkeit des Verhaltens sei gerade typisch für eine histrionische Persönlichkeitsstörung. Auch das risikoreiche Verhalten, konkordant mit dem Ausleben von Grössenfantasien, dem Übernachten in teuren Hotels oder sonstiges leichtsinniges Verhalten liessen sich zwanglos in diese Persönlichkeitsstörung subsumieren. Auch der Mangel an Einfühlungsvermögen und das daraus resultierende promiskuitive Verhalten seien charakteristisch. Dass der Beschwerdeführer phasenweise auch depressiv und dann wieder in gehobener Stimmung sei, habe nichts mit einer grundlegend depressiven oder bipolaren Störung zu tun, sondern sei Teilsymptomatik der grundlegenden Persönlichkeitsstörung (S. 3 f.).
Die Diagnose entspreche einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit einer dominant im Vordergrund stehenden histrionischen Pathologie mit narzisstischen Anteilen (S. 4 Mitte). Mit Nachdruck sei darauf hinzuweisen, dass sich bei der Symptomvalidierung deutliche Diskrepanzen ergeben hätten. Dieser Befund stehe im Zusammenhang mit der grundsätzlich histrionischen Persönlichkeitsstörung, die neben ihrer leidenden Seite eben auch eine bewusste und/oder bewusstseinsnahe, sthenische Seite habe, die ihre Ziele und Absichten sehr wohl mit Nachdruck verteidigen und vertreten könne (S. 4 unten).
3.11 Dr. D.___ nahm am 28. Juli 2021 (Urk. 6/112/1-4) Stellung zu den Ausführungen der Z.___-Gutachter vom 26. Mai 2021 (E. 3.10) und führte aus, Studien zufolge habe sich bei der histrionischen Persönlichkeitsstörung eine Prävalenzrate von 0.83 % beziehungsweise 0.3 % gezeigt. Es sei doch sehr verwunderlich, dass eine solch seltene Störung, welche im Übrigen bei Frauen häufiger vorkomme, keinem anderen Behandler, welcher den Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum behandelt habe, aufgefallen sei. Gemäss ICD-10 und DSM-5 sollte die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht unmittelbar gestellt werden, da sie sich situativ in unterschiedlicher Weise zeigen könne. Sie sei somit eine Verdachtsdiagnose, die sich erst im Lauf der Behandlung bestätigen lasse (S. 3).
Im Rahmen der Einwandergänzung vom 25. August 2021 (Urk. 6/111) reichte der Beschwerdeführer nebst derjenigen von Dr. D.___ zwei weitere ärztliche Stellungnahmen ein, nämlich jene von Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom 25. Mai 2021 (Urk. 6/12/5) und jene von Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. Juli 2021 (Urk. 6/112/6-8), welche beide für eine volle Arbeitsunfähigkeit in angestammter oder angepasster Tätigkeit plädierten.
3.12 Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 19. November 2021 (Urk. 6/119) aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit Juli 2021 aufgrund des Arbeitsortwechsels seiner fallführenden Psychotherapeutin bei ihr in Behandlung. Vom initial depressiven Zustandsbild sei es im Verlauf der Behandlung zu einem raschen Wechsel in eine schwere manische Episode gekommen. Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig (S. 2).
3.13 Dr. G.___ führte in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2022 (Urk. 6/121 S. 6-7) aus, es lägen keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Tatsachen vor. In der Gesamtschau sei festzuhalten, dass die behandelnden Ärzte zu einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts kämen. Aus RAD-Sicht liege ein plausibles und nachvollziehbares Gutachten vor (S. 6 unten).
4.
4.1 Das interdisziplinäre Z.___-Gutachten vom 12. November 2020 (E. 3.6) erfüllt im Verbund mit der Stellungnahme der Gutachter vom 26. Mai 2021 (E. 3.10) die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Arztbericht (E. 1.7), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
Unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt ist (E. 3.6.2). Der anderslautende Bericht von Dr. L.___ vom 25. Mai 2021 (Urk. 6/100), welcher eine nennenswerte Arbeitsfähigkeit aus schlafmedizinischer Sicht vollständig verneinte, ist diesbezüglich bereits für sich gesehen nicht nachvollziehbar, dies umso weniger in Anbetracht der schlüssigen gutachterlichen Feststellung, wonach die Schlafapnoe mittels CPAP-Therapie gut eingestellt sei (E. 3.6.2).
Strittig und zu prüfen ist demgegenüber die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht. Diesbezüglich ist zwischen dem psychiatrischen Teilgutachter Dr. J.___ und dem behandelnden Psychiater Dr. D.___ eine Diskussion entbrannt, welche sich vornehmlich um die korrekte Diagnosestellung dreht (E. 3.6.3, E. 3.8, E. 3.10, E. 3.11).
4.2
4.2.1 Dr. J.___ diagnostizierte eine kombinierte histrionisch-narzisstische Persönlichkeitsstörung (E. 3.6.3), wobei die histrionische Ausprägung dominant sei (E. 3.10). Bei der diagnostischen Einordnung war er sich erkennbarer Weise sicher («neurotische Persönlichkeit (…) eindeutig feststellbar mit deutlich histrionischen und narzisstischen Zügen» [E. 3.6.3]; «eindeutige und erhebliche Persönlichkeitsstörung von dominant histrionischer Ausprägung» [E. 3.10]).
Gut nachvollziehbar beleuchtete und erläuterte er die neurotischen Brückensymptome in Kindheit und Jugend und berichtete anschaulich von der deutlichen affektiven Wechselhaftigkeit im Verlauf der Untersuchung (E. 3.6.3).
Sicher war sich Dr. J.___ auch darin, dass keine bipolare affektive Störung vorliegt («der gegenwärtige psychiatrische Befund spricht mit Deutlichkeit gegen diese Diagnose» [E. 3.6.3]). Insbesondere vermag seine Stellungnahme vom 26. Mai 2021 (E. 3.10) diesbezüglich zu überzeugen, wo er die vom behandelnden Dr. D.___ erwähnten Gegebenheiten (E. 3.8) einleuchtend der histrionischen Persönlichkeitsstörung zuordnete: Die Wechselhaftigkeit des Verhaltens sei gerade typisch für eine histrionische Persönlichkeitsstörung. Auch das risikoreiche Verhalten, konkordant mit dem Ausleben von Grössenfantasien, dem Übernachten in teuren Hotels oder sonstiges leichtsinniges Verhalten liessen sich zwanglos in diese Persönlichkeitsstörung subsumieren. Auch der Mangel an Einfühlungsvermögen und das daraus resultierende promiskuitive Verhalten seien charakteristisch. Dass der Beschwerdeführer phasenweise auch depressiv und dann wieder in gehobener Stimmung sei, habe nichts mit einer grundlegend depressiven oder bipolaren Störung zu tun, sondern sei Teilsymptomatik der grundlegenden Persönlichkeitsstörung (E. 3.10).
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten sich nicht vertieft mit seiner Biografie und mit den abweichenden Einschätzungen der Behandler auseinandergesetzt (E. 2.2), ist daher und insbesondere auch mit Blick auf die sehr ausführliche Anamneseerhebung anlässlich der psychiatrischen Begutachtung (vgl. Urk. 6/42 S. 42-44) unberechtigt.
4.2.2 Damit ist bereits vorweggenommen, dass Dr. D.___ mit seinen Argumenten nicht gegen die fundierte Einschätzung durch den Z.___-Teilgutachter aufzukommen vermag. Der behandelnde Psychiater vertrat dezidiert die Auffassung, es liege eine bipolare affektive Störung vor. Diese Diagnose stellte er erstmals am 13. Dezember 2019 (E. 3.3), obschon er den Beschwerdeführer bereits seit Juni 2015 behandelte und weder die Ärzte des A.___ nach sechswöchigem stationären Aufenthalt anfangs 2019 (E. 3.1) noch die Ärzte der B.___ nach über zweimonatiger teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik im Frühling 2019 (E. 3.2) diese Diagnose gestellt hatten.
Vielmehr wurde in A.___ eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit narzisstischen und dependenten Anteilen diagnostiziert (E. 3.1) und auch die B.___-Ärzte äusserten, es stelle sich zumindest der Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung mit emotional-instabilen und narzisstischen Zügen (E. 3.2). Somit war Dr. J.___ keineswegs der erste Facharzt, welcher eine auffällige Persönlichkeit ausgemacht hatte. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung wurde daher entgegen Dr. D.___ (E. 3.11) durch den psychiatrischen Teilgutachter nicht «unmittelbar» gestellt. Die Kriterien der ICD-10 stehen denn einer erstmaligen Diagnose einer Persönlichkeitsstörung im Rahmen eines Gutachtens auch nicht entgegen, zog Dr. J.___ doch in Form der zahlreichen Arztberichte, der ausführlichen Anamnese und auch der Beobachtungen der übrigen Teilgutachter – insbesondere in der neuropsychologischen Untersuchung – diverse Informationen bei und kann ein Persönlichkeitsbild durchaus auch durch ein einziges Interview deutlich werden (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 275 Mitte).
4.2.3 Es gibt sodann starke Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer selber keine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung diagnostiziert haben wollte. So wurde seitens B.___ festgehalten, es sei nach Remission der depressiven Symptomatik testpsychologisch zu beurteilen, inwieweit überdauernde Persönlichkeitsmerkmale eine Rolle spielten. Diese Empfehlung versahen sie jedoch mit dem Vorbehalt des Einverständnisses des Beschwerdeführers. Dieser habe die in A.___ postulierte narzisstische Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung als falsch erachtet (E. 3.2).
Es erstaunt vor diesem Hintergrund nicht, dass der Psychiater Dr. D.___ entsprechend seinem Behandlungsauftrag als therapeutisch tätiger Fachperson die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung vermied. Die unterschiedliche Natur dieses Behandlungsauftrags einerseits und des Begutachtungsauftrags des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es rechtsprechungsgemäss denn auch nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapeuten zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022).
Nicht einzuleuchten vermag nach dem Gesagten das Argument von Dr. D.___, es sei doch verwunderlich, dass eine seltene Störung wie die histrionische Persönlichkeitsstörung keinem anderen Behandler aufgefallen sei. Vielmehr ist die Seltenheit der Erkrankung gerade eine weitere mögliche Erklärung für diese späte Diagnose.
Weshalb demgegenüber er selber die von ihm diagnostizierte und danach von den weiteren Behandlern übernommene bipolare affektive Störung erst nach viereinhalbjähriger Behandlung Ende 2019 diagnostizierte, wollte oder konnte Dr. D.___ nicht erklären. Zu Recht wies RAD-Arzt Dr. G.___ sodann im April 2020 darauf hin, beim allfälligen Vorliegen einer bipolaren affektiven Störung werde nicht leitliniengerecht behandelt (E. 3.5).
4.2.4 Schliesslich verschränkten sich die Feststellungen im neuropsychologischen und im psychiatrischen Teilgutachten in stimmiger Weise: Die kombinierte Persönlichkeitsstörung lasse die Leistungsverzerrung als unbewusst einschätzen und ergebe mit den neuropsychologischen Untersuchungsbefunden insofern ein weitestgehend konsistentes und plausibles Bild (E. 3.6.4). Bei Vorliegen einer histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung habe man naturgemäss eine Doppelgesichtigkeit im Sinne, dass auf der einen Seite der Beschwerdeführer leidend und krank sei, mit seiner sthenischen Seite aber sehr wohl seine Ziele bewusst verfolgen könne und in diesem Sinne auch versucht habe, die Untersuchungen zu beeinflussen (E. 3.6.5).
4.2.5 Es ist daher in diagnostischer Hinsicht auf das Gutachten abzustellen und beim Beschwerdeführer von einer vorliegenden kombinierten histrionisch-narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68) auszugehen.
4.3
4.3.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens allerdings ohnehin nicht entscheidend. Relevant sind vielmehr dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4, BGE 143 V 418 E. 5.2.2).
4.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
4.3.3 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
4.3.4 Da das Gutachten eine schlüssige Beurteilung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren (E. 4.3.2) erlaubt, kann es vorliegend als Grundlage für die Rentenprüfung dienen, dies insbesondere, nachdem es inhaltlich abgesehen von den diagnostischen Schlussfolgerungen und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unbestritten blieb.
4.4
4.4.1 Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass insgesamt eine deutliche histrionische und narzisstische Persönlichkeitsstruktur besteht, mit deutlicher Affektlabilität und eindeutiger Abhängigkeit der Affektivität vom Thema. Leichtgradig eingeschränkt ist die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Anpassung an Regeln und Routinen, seine Flexibilität und Umstellfähigkeit, sein Entscheidungs- und Urteilsvermögen, die Kontaktfähigkeit zu Dritten und damit der Gruppen- und Teamfähigkeit, die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen und die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten. Mittelgradig eingeschränkt ist seine Durchhaltefähigkeit (E. 3.6.4). Aus den Befunden resultiert mithin lediglich eine mässige funktionelle Einschränkung.
4.4.2 In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Juni 2015 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. D.___ befindet, wobei die Behandlung wöchentlich (Urk. 6/17 Ziff. 1.2) beziehungsweise zweimal wöchentlich (Urk. 6/84) stattfindet. Die Behandlung erweist sich als schwierig. Dr. J.___ hielt dazu fest, der bisherige Verlauf bezüglich Therapie erscheine wenig Optimismus einflössend. Die gegenwärtige Medikation scheine ihre Wirkung nicht getan zu haben, was auch nicht weiter überraschend sei. Sorgen bereite bei einer zu Sucht neigenden Persönlichkeit eher der Konsum von Ritalin, für den es im Grunde keine wirkliche Indikation gebe (Urk. 6/42 S. 50 Ziff. 7.2). Immerhin ist die rezidivierende depressive Störung mittlerweile nur noch leichtgradig ausgeprägt (E. 3.6.3), nach ursprünglich schwergradiger Ausprägung im Jahr 2019 (E. 3.1, E. 3.6.5), was als Behandlungserfolg zu werten ist.
Insgesamt ist somit ein nur mässiger Behandlungserfolg bei allerdings fraglich leitliniengerechter Therapie (vgl. auch E. 3.5) zu konstatieren. Eingliederungsbemühungen sind keine aktenkundig.
4.4.3 Eine mässige psychiatrische Komorbidität liegt vor in Form einer Essstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (E. 3.6.3).
4.4.4 Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer mit Blick auf die Diagnose eine Doppelgesichtigkeit in dem Sinne vorliegt, dass er auf der einen Seite leidend und krank ist, mit seiner sthenischen Seite aber sehr wohl seine Ziele bewusst verfolgen kann (E. 3.6.5). Mit einem zwei Jahre dauernden Unterbruch hat sich der Beschwerdeführer seit den frühen Neunzigerjahren bis 2018 trotz seiner evidenten Persönlichkeitsstörung immer seinen Lebensunterhalt selbst verdienen können und dabei wiederkehrend weit überdurchschnittliche Einkommen erzielt (E. 3.6.3; vgl. Urk. 6/113). Er ist zweisprachig Deutsch und Englisch, hat im Bankenbereich viel Berufserfahrung und verfügt über eine gute intellektuelle Begabung (Urk. 6/42 S. 15 Ziff. 4.5). Der Beschwerdeführer verfügt insgesamt über gute persönliche Ressourcen.
4.4.5 Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit zirka sechs Jahren alleine lebt, heute in einer Eineinhalbzimmer-Mietwohnung. Er beschreibt sich als sozial zurückgezogen (Urk. 6/42 S. 46 Mitte Ziff. 4.3). Im Jahr 2001 habe er geheiratet und sei Vater eines Sohnes geworden. Seine Frau habe ihn dann im Jahr 2003 plötzlich und abrupt verlassen. Aus einer vorehelichen Beziehung in England habe er einen 31-jährigen Sohn, mit welchem er regelmässig Kontakt pflege (Urk. 6/42 S. 44 Mitte Ziff. 4.3). Ein Freund von ihm sei vor vier Jahren gestorben (Urk. 6/42 S. 41 Ziff. 3.1). Diese Deponierungen lassen auf ein bestehendes, wenn auch eher bescheidenes Sozialleben und entsprechende Ressourcen schliessen.
4.4.6 Zu prüfen ist weiter die Konsistenz.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gab der Beschwerdeführer an, er koche gerne und bepflanze gerne seinen Gartensitzplatz. Zwischendurch mache er auch Hundesitting (Urk. 6/42 S. 27 oben Ziff. 3.2). Seinen Tagesablauf schilderte er wie folgt: Er stehe zirka um 8 Uhr auf, häufig müsse er aber nach der Morgentoilette nochmals ins Bett zurück. Sonst erledige er die Haushaltsarbeiten am Morgen, er koche sich selbst etwas zu Mittag. Am Nachmittag sei er dann jeweils recht erschöpft. Dabei lese er manchmal, manchmal liege er aber auch nur. Er mache sich dann erneut etwas zum Abendessen, danach «fahre er herunter», schaue fern oder lese etwas. Zirka um 22 Uhr begebe er sich ins Bett (Urk. 6/42 S. 29 unten Ziff. 3.2). Der Beschwerdeführer ist somit im Alltag zwar nicht sonderlich mobil, aber durchaus aktiv und selbständig, was auf nicht unerhebliche Ressourcen schliessen lässt und nicht konsistent ist mit der von ihm postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Januar 2019 und Februar 2020 in drei (teil-)stationäre Klinikaufenthalte von sechs Wochen (E. 3.1), sowie je zweimal etwas mehr als zwei Monaten (E. 3.2; E. 3.4) begab. Ab 26. Februar 2020 bis zur Erstellung des Gutachtens am 12. November 2020 suchte der Beschwerdeführer indes keine Klinik mehr auf und es sind auch nach diesem Zeitpunkt keine Klinikaufenthalte mehr aktenkundig. Dies mag mit der mittlerweile weniger schwer ausgeprägten Depression zusammenhängen und weist auf einen mittlerweile eher mässigen behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck hin. Daran ändert auch nichts, dass Dr. D.___ am 22. Februar 2021 während laufenden Vorbescheidverfahrens berichtete, es seien nun mindestens zwei Therapiesitzungen in der Woche notwendig (Urk. 6/84 S. 1 Mitte Ziff. 3).
Ein eingliederungsanamnestischer Leidensdruck ist mangels entsprechender Bemühungen des Beschwerdeführers nicht auszumachen, nachdem er sich subjektiv als nicht arbeitsfähig erachtet (vgl. Urk. 6/62).
4.4.7 Zusammengefasst begründen die diagnoserelevanten Befunde eine mässige funktionelle Einschränkung, es besteht ein mässiger Behandlungserfolg bei fraglicher leitliniengerechter Behandlung und ausgebliebenen Eingliederungsbemühungen, eine mässige psychiatrische Komorbidität, gute persönliche Ressourcen und es liegt ein bestehendes, wenn auch bescheidenes Sozialleben vor. Der Beschwerdeführer ist im Alltag durchaus aktiv und selbständig, was auf vorhandene Ressourcen schliessen lässt. Weder diese noch der zuletzt ausgewiesene behandlungsanamnestische Leidensdruck sind konsistent mit der vom Beschwerdeführer postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit.
Vielmehr führt die Prüfung der Indikatoren zum Schluss, dass der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. J.___ gefolgt werden kann. Der Beschwerdeführer ist mithin seit dem Gutachtensdatum vom 12. November 2020 in seiner angestammten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (E. 3.6.3; E. 3.6.5).
Dazu passt insbesondere, dass der Beschwerdeführer trotz der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung eine langjährige erfolgreiche Karriere im angestammten Beruf im Bankenbereich zu absolvieren vermochte. Stimmiger Weise ist er in den meisten Fähigkeiten nur leichtgradig eingeschränkt. Mitentscheidend ist, dass er auf die volle Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und zur Anwendung von fachlichen Kompetenzen und die Selbstbehauptungsfähigkeit zurückgreifen kann (vgl. E. 3.6.3).
4.5 Der Beschwerdeführer erachtet sich lediglich in angepasster, nicht jedoch in der angestammten Tätigkeit als 70 % arbeitsfähig (E. 2.2). Seine Interpretation, in der neuropsychologischen Begutachtung sei ein Belastungsprofil aufgestellt worden, wonach er nur noch intellektuell mittelmässig anspruchsvolle Tätigkeiten, die ein ausgewogenes Pausenmanagement zuliessen, ausüben könne, steht indes nicht in Einklang mit den Akten.
So wurde im neuropsychologischen Teilgutachten explizit festgehalten, bei nicht gegebener Validität der Befunde könne die gegenwärtige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht beurteilt werden, die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit mit besagtem Belastungsprofil betrage «mindestens» 70 % (E. 3.6.4).
Diese Aussage kann nur so verstanden werden, dass – selbst wenn die invaliden Befunde valide wären – noch immer eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehen würde in einer Tätigkeit, die diesen invaliden Befunden entspricht. So erklärt sich auch der Zusatz «mindestens». Dies war die minimale Aussage, die die Neuropsychologin trotz Invalidität der Befunde noch tätigen konnte.
Eindeutig äusserten sich die Gutachter dazu anlässlich der interdisziplinären Konsensbeurteilung, wo sie festhielten, dem Beschwerdeführer werde aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung eine leichte Einschränkung der bisherigen Arbeitsfähigkeit im Sinne einer Verminderung des Rendements von 30 % zugebilligt (E. 3.6.5).
Dem Gutachten ist somit kein für den Beschwerdeführer gültiges Belastungsprofil mit intellektuell nur mittelmässig anspruchsvollen Tätigkeiten und schon gar nicht die Aussage zu entnehmen, die bisherige Tätigkeit würde einem solchen Belastungsprofil entsprechen. Dahingehend äusserte sich auch Dr. D.___: Der Beschwerdeführer sei nicht in seiner Intellektualität eingeschränkt, sondern in seiner Leistungsfähigkeit (E. 3.8).
Hinsichtlich der abweichenden Einschätzung der quantitativen Arbeitsfähigkeit durch die diversen Behandler (vgl. E. 3.11-12) ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich tendenziell den Gesundheitsschaden eher schwerwiegender und die Arbeitsfähigkeit eher tiefer einschätzen, als dies objektiv gerechtfertigt wäre.
Es bleibt demnach bei einer ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit als Relationship Manager Wealth Management.
4.6 Mangels echtzeitlicher Akten vermochten die Gutachter nachvollziehbarer Weise keine Aussagen zur Arbeitsfähigkeit ab Februar/März 2020 bis zur Erstellung des Gutachtens am 12. November 2020 zu tätigen (E. 3.6.5). Abzustellen ist daher auf die schlüssige Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. G.___ vom 18. November 2020 (E. 3.7). Die Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit beträgt demnach gestützt auf die im dortigen Zeitraum vorhandenen echtzeitlichen Akten (E. 3.1-4) 100 % von Januar 2019 bis Februar 2020.
Eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustands trat gestützt auf das beweiskräftige Z.___-Gutachten spätestens im November 2020 ein. Zu Recht und zu Gunsten des Beschwerdeführers ging Dr. G.___ für die Zwischenzeit von März bis Oktober 2020 mangels nachgewiesener Verbesserung weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (E. 3.7).
Dass spätestens ab 12. November 2020 bei wiederhergestellter 70%iger Arbeitsfähigkeit und im Vergleich zum Februar 2020 nur noch leichter statt schwerer Depression ein Revisionsgrund (vgl. E. 1.4) vorlag, liegt auf der Hand. Dass sich die Z.___-Gutachter hierzu nicht explizit äusserten, ist entgegen dem Beschwerdeführer (E. 2.2) vorliegend nicht von Belang.
4.7 Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
5.
5.1 Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Die IV-Anmeldung ging am 19. August 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 6/1 sowie Aktenverzeichnis zu Urk. 6). Ein allfälliger Rentenanspruch besteht somit frühestens ab dem 1. Februar 2020.
5.2 Angesichts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit von Januar 2019 bis Oktober 2020 und einer Verbesserung spätestens per 12. November 2020 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zurecht eine ganze Rente bis Ende Februar 2021 zugesprochen (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV; vorstehend E. 1.4).
5.3 Für den Zeitraum ab März 2021 rechtfertigt sich angesichts der lediglich quantitativ eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. E. 4.5) die Vornahme eines Prozentvergleichs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Es resultiert bei einer Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 30 % ein Invaliditätsgrad von 30 % und dementsprechend kein weitergehender Rentenanspruch (E. 1.3).
5.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro