Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00441


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 31. Januar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1979, Mutter zweier Kinder (geboren 2012 und 2019), meldete sich am 12. April 2021 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7 S. 7 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erachtete mit Mitteilung vom 15. Juni 2021 (Urk. 10/13) Eingliederungsmassnahmen als nicht möglich. Sodann tätigte sie weitere Abklärungen der medizinischen Situation und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 17. Januar 2022 berichtet wurde (Urk. 10/18).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/20-22; Urk. 10/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juni 2022 (Urk. 10/31 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicherten.


2.    Die Versicherte erhob am 29. August 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Oktober 2021 eine ganze, mindestens aber eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Verfügung vom 18. November 2022 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu ent-scheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Quali-fikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass keine Funktionseinschränkungen im Haushalt ausgewiesen seien. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie sei als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr trotz Beschwerden zumutbar. Sie sei als Hilfsarbeiterin zu qualifizieren. Es hätten keine Einschränkungen festgestellt werden können, welche sich langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die einjährige Wartezeit sei damit nicht erfüllt. Die psychischen Einschränkungen seien vom RAD berücksichtigt worden. Eine Invalidität sei nicht ausgewiesen, womit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (vgl. Urk. 2 S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), das Wartejahr sei aufgrund der seit April 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Ab dem 1. Oktober 2021 habe sie somit Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 5 Ziff. 12). Sie sei als zu 50 % Erwerbstätige zu qualifizieren. Sie habe gesundheitsbedingt nie gearbeitet und den Deutschkurs nicht besucht. Der Umstand, dass sie in der Y.___ unentgeltliche Freiwilligenarbeit geleistet habe, zeige ihren Willen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (S. 6 f. Ziff. 14 ff.). Zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit sei auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abzustellen (S. 7 Ziff. 17). Sie sei ausserdem auch im Aufgabenbereich eingeschränkt (S. 8 Ziff. 19). Auf die RAD-Beurteilung und auf die Resultate der Haushaltsabklärung könne – aus näher genannten Gründen - nicht abgestellt werden (S. 9 Ziff. 24-25). Gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte sei sie im Erwerbsbereich vollständig arbeitsunfähig. Die Epilepsie führe dazu, dass sie keine Haushaltsarbeiten alleine ausführen könne und permanent auf die Hilfe von ihrem Ehemann angewiesen sei. Wenn zusätzlich auch die psychischen Beeinträchtigungen korrekt berücksichtigt würden, bestehe mutmasslich im Aufgabenbereich eine Einschränkung von mindestens 75 % (S. 10 Ziff. 27 ff.). Gesamthaft ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 87.5 %, womit sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 11 Ziff. 30). Eventualiter seien weitere Abklärungen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und der daraus resultierenden Einschränkungen vorzunehmen (S. 11 f. Ziff. 31 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei umstritten sind das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sowie die Statusfrage.


3.

3.1    In den Akten finden sich mehrere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse – erstmals von April 2017 - von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic. phil. A.___, Psychologe FSP, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 10/5). Im April 2017 wurde zudem der Besuch eines Deutschkurses zur beruflichen und sozialen Integration der Beschwerdeführerin mit zu Beginn maximal vier Stunden pro Woche und allmählicher Erhöhung der wöchentlichen Stunden empfohlen (vgl. Urk. 10/5/11).

3.2    Mit Bericht vom 31. Dezember 2020 (Urk. 10/15/1-2) nannte Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, folgende Diagnosen (S. 1):

- Epilepsie mit generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, Myoklonien und atypischen Absencen, teils im Sinne einer Lese-Epilepsie, Ätiologie unklar, Verdacht auf juvenile myoklonische Epilepsie

- frühere Diagnose: medikamentöse Mal-Adhärenz bei chronisch dysfunktionalem Erkrankungscoping

    Im letzten Beobachtungszeitraum seien keine generalisierten Anfälle aufgetreten. In Abhängigkeit von Schlafentzug und Müdigkeit komme es dagegen recht häufig zu den patiententypischen kurzen Myoklonien, welche die Lebensqualität offenbar nicht sehr beeinträchtigten. Nach der letzten Langzeit-EEG-Ableitung habe zwar eine klare Korrelation zwischen «Zittern» und epilepsietypischen Paroxysmen nicht hergestellt werden können. Angesichts des hochaktiven EEG sei eine solche aber durchaus plausibel (S. 2).

3.3    Dr. Z.___ und lic. phil. A.___ gaben mit Bericht vom 9. Juni 2021 (Urk. 10/12) an, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 31. August 2017 behandeln würden (S. 2 Ziff. 1.1) und sie seither zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 2 Ziff. 1.3). Dabei nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 2.5):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Beschwerden (ICD-10 F33.1), seit 2012

- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1), seit 2005

- gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25)

- Epilepsie mit generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, seit 1988

    Die Behandlung erfolge gegenwärtig alle zwei Wochen (S. 2 Ziff. 1.2). Der Versuch mit Escitalopram sei aufgrund von unerträglichen Kopfschmerzen gescheitert. Die Beschwerdeführerin möchte keine Antidepressiva und wolle ihre Beschwerden mit Psychotherapie behandeln lassen. Aufgrund ihrer Introspektionsfähigkeit sei eine medikamentöse Therapie zum jetzigen Zeitpunkt nicht indiziert (S. 3 Ziff. 2.3). Die Beschwerdeführerin leide unter den depressiven Symptomen und den Folgen der PTBS. Die Fortsetzung der Behandlung sei zur Stabilisierung des Zustandes weiterhin indiziert. Das Risiko einer weiteren psychischen Dekompensation sei stark vorhanden (S. 4 Ziff. 2.7). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei zu maximal ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 6 Ziff. 4.2).

3.4    Am 10. November 2021 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 17. Januar 2022, Urk. 10/18). Die Beschwerdeführerin gab dabei an, dass sie krankheitsbedingt nie berufstätig gewesen sei und auch keine Arbeitsbemühungen unternommen habe. Auch der Besuch eines Sprachkurses habe sie krankheitsbedingt unterlassen. Bei guter Gesundheit würde sie arbeiten. Sie würde sich die Kinderbetreuung mit dem Ehemann teilen, vielleicht 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % im Haushalt (S. 4 Ziff. 3.4). Die Abklärungsperson hielt es indessen für nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Beschwerdeführerin habe seit ihrer Flucht in die Schweiz im Jahr 2012 keinerlei Arbeits- oder Integrationsbemühungen unternommen. Trotz der Empfehlung des behandelnden Psychologen im Jahr 2017 habe die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit Integrationsbemühungen unternommen. Sie habe seit ihrer Einreise auch keinerlei Arbeitsbemühungen unternommen. Ihr Aufgabenbereich habe bislang einzig aus Haushalt- und Kinderbetreuungsaufgaben bestanden. Dementsprechend legte die Abklärungsperson die Qualifikation als zu 100 % im Haushalt Tätige fest (S. 5 Ziff. 3.5). Die Abklärungsperson erkannte sodann unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes im Rahmen der Schadenminderungspflicht keine Einschränkungen in den Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen (S. 6 ff. Ziff. 6). Entsprechend ermittelte sie einen Gesamtinvaliditätsgrad von 0 % (S. 10 Ziff. 7).

3.5    Mit RAD-Stellungnahme vom 10. Januar 2022 erkannte Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, dass bei der Beschwerdeführerin psychiatrische und somatische Erkrankungen vorlägen. Das neurologische Störungsbild bestehe überwiegend wahrscheinlich seit der Jugend (Schulabschluss) und die psy-chiatrische Störung seit mindestens dem Jahr 2005. Andauernde Funktionseinschränkungen im Haushalt seien nicht ausgewiesen. Der Einschätzung des Abklärungsdienstes könne gefolgt werden und decke sich mit der medizinischen Einschätzung der Klinik D.___. Das Belastungsprofil entspreche der bisherigen Tätigkeit. Eine leichte Tätigkeit mit Heben bis 10 kg in einer ruhigen, wohlwollenden Umgebung sei zumutbar. Dabei müsse es sich um Tagdienst mit regelmässigen Arbeitszeiten handeln. Die Tätigkeit dürfe keinen dauerhaft erhöhten Anspruch an die Koordination, an die Feinmotorik und an bimanuelle Hochpräzisionsarbeiten stellen. Ein Hantieren mit gefährlichen Geräten und Starkstrom sei nicht möglich. Ebenfalls nicht zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Das gewerbliche Führen eines motorisierten Fahrzeuges mit Transport von Gefahrengut oder Personen sei nicht möglich (vgl. Urk. 10/19 S. 4 f.).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5) sowie den Haushaltsabklärungsbericht (vorstehend E. 3.4). Diese vermögen indessen nicht zu überzeugen.

4.2    RAD-Ärztin Dr. C.___ hat die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht, sondern eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen. An dieser bestehen jedoch erhebliche Zweifel, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vorstehend E. 1.5). So steht zwar anhand der vorliegenden Akten unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht an einer Epilepsie mit generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, Myoklonien und atypischen Absencen leidet. Zudem scheinen gemäss dem im Dezember 2020 erstellten Bericht im letzten Beobachtungszeitraum keine generalisierten Anfälle mehr aufgetreten zu sein, wogegen es in Abhängigkeit von Schlafentzug und Müdigkeit recht häufig zu kurzen Myoklonien komme, welche die Lebensqualität offenbar nicht sehr beeinträchtigten (vorstehend E. 3.2). Allerdings bleibt nebst der tatsächlichen Häufigkeit der Anfälle unklar, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie bei der Haushaltsarbeit durch die Epilepsie effektiv eingeschränkt ist. Die aktenkundigen Berichte von Prof. B.___ (Urk. 10/15) äussern sich hierzu nämlich nicht. Aus der getätigten Aussage, wonach die Lebensqualität durch die Myoklonien offenbar nicht sehr beeinträchtigt sei, kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Epilepsie und deren Folgen auch in der Erwerbs- und Haushaltstätigkeit in keiner Weise eingeschränkt ist. Dies blieb aus medizinischer Sicht bisher unbeantwortet. Soweit RAD-Ärztin Dr. C.___ festhielt, dass sich die Einschätzung des Abklärungsberichts mit der medizinischen Einschätzung der Klinik D.___ decke und dieser gefolgt werden könne (vgl. Urk. 10/19 S. 5), vermag diese Beurteilung demnach nicht zu überzeugen.

    Sodann lag RAD-Ärztin Dr. C.___ in Bezug auf die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nebst mehreren Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (vorstehend E. 3.1) einzig ein Bericht von Dr. Z.___ und lic. phil. A.___ (vorstehend E. 3.3) vor, welcher sich allerdings als nicht beweiskräftig erweist. Zwar erfolgte hinsichtlich der diagnostizierten affektiven Störung eine psychopathologische Befundaufnahme. Das Vorliegen einer PTBS wird dagegen nicht begründet, vielmehr einzig in pauschaler Weise erwähnt, dass diese seit dem Jahr 2005 vorliege und die Traumatisierung auf Misshandlungen bei Verhaftungen sowie Verlust der beiden Geschwister beruhe (vgl. Urk. 10/12 S. 3 f. Ziff. 2.2, Ziff. 2.5). Weitere Angaben fehlen. Zudem fehlen jegliche Ausführungen zu den funktionellen Auswirkungen der gestellten Diagnosen. Ein Belastungsprofil wurde nicht erstellt. Entsprechend lässt sich die Einschätzung zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit, wonach der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu maximal ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar sei (vgl. Urk. 10/12 S. 6 Ziff. 4.2), auch nicht nachvollziehen. Schliesslich haben sich weder die behandelnden Ärzte noch der RAD zu den Standardindikatoren bei diagnostizierter Depression geäussert. Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Zuletzt lässt sich der RAD-Stellungnahme von Dr. C.___ nicht entnehmen, aus welchen Gründen sie von der psychiatrischen Einschätzung der behandelnden Ärzte abwich und stattdessen dem psychischen Leiden keine Relevanz beimass.

    Zu erwähnen ist ausserdem, dass die vorhandenen Akten keine schlüssige Beurteilung zulassen, ob und inwiefern allfällige psychiatrische Diagnosen in Wechselwirkung zur Epilepsie stehen. So bleibt beispielsweise unklar, ob die von der Beschwerdeführerin erwähnte Vergesslichkeit und die Malcompliance – die Beschwerdeführerin vergesse ihre Medikamente, nehme Termine nicht wahr und der Medikamentenspiegel sei nachweislich nicht im therapeutischen Bereich (vgl. Urk. 10/19 S. 4) - auf die Epilepsie zurückzuführen oder Symptome einer psychiatrischen Diagnose sind. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Notwendigkeit einer neuropsychologischen Abklärung. Ferner ist ungeklärt, ob objektive somatische oder allenfalls psychiatrische Gründe vorliegen, weshalb sich die Beschwerdeführerin ohne Begleitung ihres Ehemannes nicht aus dem Haus traut. Ebenfalls fraglich ist, ob die Angst vor epileptischen Anfällen möglicherweise auf eine psychiatrische Erkrankung zurückzuführen ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich folglich insgesamt als nicht ausreichend abgeklärt, womit sich eine neurologisch-psychiatrische und allenfalls neuropsychologische Begutachtung aufdrängt.

4.3    Da sich der medizinische Sachverhalt als unklar erweist, bestehen auch Zweifel an der Beweiskraft des Haushaltsabklärungsberichts (vorstehend E. 3.4). Denn erst wenn die gesundheitliche Situation hinreichend geklärt ist, lassen sich auch allfällige Einschränkungen im Haushaltsbereich schlüssig feststellen. Damit erweist sich selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige – wie dies die Beschwerdegegnerin annahm - eine Rückweisung als notwendig. Auf die zwischen den Parteien strittige sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin – diese erachtet sich als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige (vgl. Urk. 6 f. Ziff. 14 ff.) - ist vorliegend (noch) nicht weiter einzugehen. Nach Vornahme der medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin nicht umhinkommen, eine erneute Haushaltsabklärung vorzunehmen und sich auch eingehend mit der Statusfrage und den diesbezüglichen Argumenten der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 14 ff.) auseinanderzusetzen.

4.4    Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklärung der medizinischen und erwerblichen Situation eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.

    Mit Verfügung vom 18. November 2022 (Urk. 12) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschädigung nach Ermessen festsetzt. Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Aurelia Jenny, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Aurelia Jenny

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensMeierhans