Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00442
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 30. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
iclaims.ch, International Claims Alliance
Reismühleweg 55d, 8409 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1970 geborene X.___, ab Juni 1996 bei der Z.___ als Ofenbäcker tätig (Urk. 7/7/1), meldete sich am 4. Februar 2004 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügungen vom 13. Oktober 2005 ab 1. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente zu, welche sie per 1. Oktober 2004 auf eine halbe Invalidenrente herabsetzte und bis 28. Februar 2005 befristete (Urk. 7/29).
Am 25. Juli 2015 erlitt der Versicherte bei einem Sturz (Urk. 7/55/3) eine Rotatorenmanschettenläsion an der linken Schulter (Urk. 7/51/7), welche am 12. Oktober 2015 operativ versorgt wurde (Urk. 7/51/19-20). Ab 3. Juni 2016 stand er in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/51/10 f.). Am 15. November 2016 ging eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle ein (Urk. 7/40, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 27. Juni 2017 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/59), welcher ab 1. November 2016 wieder zu 70 % in seiner angestammten Tätigkeit bei der Z.___ arbeitete (Urk. 7/50/2, 7/56). Ab November 2017 arbeitete der Versicherte wieder zu 100 % (vgl. Urk. 7/87/3-5).
1.2 Am 6. Dezember 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall und Depressionen neuerlich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/60). Per 30. Juni 2019 verlor er seine Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen (Urk. 7/85). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Gutachten der MEDAS A.___ vom 10. September 2020, Urk. 7/126). Mit Vorbescheid vom 3. November 2020 teilte sie dem Versicherten mit, dass ein Rentenanspruch voraussichtlich verneint werde (Urk. 7/128), wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 7/129, 7/132). Nach Ergänzung des Gutachtens (Stellungnahme der MEDAS A.___ vom 27. April 2022, Urk. 7/162) und Einräumung des rechtlichen Gehörs an den Versicherten dazu (Urk. 7/164, 7/165) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. August 2022 am vorbeschiedenen Entscheid fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 29. August 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anerkennung seines Anspruchs auf Versicherungsleistungen und Gewährung einer Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Prozessual ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 22. November 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung abgewiesen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein und beantragte subeventualiter, die angefochtene Verfügung sei der Suva zu eröffnen (Urk. 11 S. 2), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
1.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3.2 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung, die eindeutig über die blosse unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung hinausgeht, ohne dass das betreffende Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente im angefochtenen Entscheid mit der Begründung, gemäss dem qualitativ guten und umfassenden sowie ergänzten MEDAS-Gutachten lägen keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Mangels langdauernder Einschränkungen sei kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen auf das Wesentliche zusammengefasst geltend machen, das MEDAS-Gutachten leide an diversen, näher dargelegten Mängeln, was die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen (Urk. 1 S. 5 ff.). Sodann habe sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht mit seinen sehr gut begründeten, präzisen Einwänden auseinandergesetzt, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Auch sei die Verfügung nicht unterzeichnet, weshalb ihr schon aus formalen Gründen jegliche rechtliche Wirkung abzusprechen sei. Weiter sei der Gutachterstelle in offensichtlicher Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz eine Kopie der Verfügung zugestellt worden (Urk. 1 S. 4 f. und S. 12). Nicht zugestellt worden sei die Verfügung dagegen der Suva als präsumtiv leistungspflichtige Versicherung. Auch hieraus sei ihm ein gravierender Nachteil entstanden, sei doch die Suva mangels Kenntnis des angefochtenen Entscheids nicht in der Lage gewesen, diesen anzufechten oder einen eigenen Leistungsentscheid zu fällen (Urk. 11 S. 7). Weiter habe die Beschwerdegegnerin ihr Aktenverzeichnis nachträglich verändert, was rechtswidrig sei (Urk. 11 S. 3) und angesichts der zusätzlich eingefügten Urk. 106 auf Unregelmässigkeiten bei der Auftragsvergabe an die MEDAS A.___ sowie auf eine zwischen den Institutionen abgesprochene, systembedingte und politisch gewollte Verzögerungstaktik schliessen lasse (Urk. 11 S. 3).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte mit der Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 im Wesentlichen, dass eine Unterschrift bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht generell verlangt werde, dem Beschwerdeführer aus einem allfälligen Eröffnungsfehler aber ohnehin kein Nachteil erwachsen sei. Die Zustellung der Verfügung an die Gutachterstelle trage sodann Art. 76 Abs. 1 lit. g IVV Rechnung (Urk. 6).
3.
3.1 Vorweg gilt es die formellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. Was die geltend gemachten Eröffnungsmängel anbelangt und dabei zunächst die Frage, ob der angefochtene Entscheid von Seiten der Beschwerdegegnerin zu unterzeichnen gewesen wäre, postuliert Art. 49 Abs. 1 ATSG die Schriftlichkeit der Verfügung, nicht aber die Notwendigkeit einer Unterschrift. Eine Unterschrift ist bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen denn auch nicht generell verlangt und ergibt sich nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (BGE 105 V 249). Eine hieraus abzuleitende Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit rechtfertigt sich nicht. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus auch nicht geltend, es sei ihm aus dem behaupteten Eröffnungsfehler ein Nachteil entstanden (Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 5.2). Inwiefern ihm aus der Eröffnung der Verfügung an die MEDAS A.___ (vgl. Urk. 2 S. 3), welche die Beschwerdegegnerin in Nachachtung von Art. 76 Abs. 1 lit. g IVV vorgenommen hat, für die vorliegend streitgegenständliche Frage nach dem Anspruch auf eine Invalidenrente ein Nachteil entstanden sein soll, wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht ausgeführt, weshalb sich auch diesbezüglich Weiterungen erübrigen.
Was sodann die beantragte Verfügungseröffnung an die Suva anbelangt, gelingt es dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht darzulegen, inwiefern die Suva unter koordinationsrechtlichen Gesichtspunkten an einem Entscheid über ihre Leistungspflicht durch den Nichterhalt der hier angefochtenen Verfügung gehindert (gewesen) sein sollte. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 49 Abs. 4 ATSG gehalten gewesen wäre, der Suva ihren Entscheid zu eröffnen, was im Lichte von BGE 126 V 288 eher zu verneinen ist (vgl. dazu auch: Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 90 zu Art. 49), wäre nicht ersichtlich, worin das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers hierfür liegt, nachdem er selber den Beschwerdeweg gegen die Verfügung vom 5. August 2022 beschritten hat, mithin eine Beschwerde pro Adressat durch die Suva ihm keinen zusätzlichen Gewinn verschaffen würde. Auf seine Beschwerde ist folglich mangels Rechtsschutzinteresses insoweit nicht einzutreten.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Gehörsanspruchs geltend macht, dies im Wesentlichen mit der Begründung, seine im Einwandverfahren geäusserte Kritik am MEDAS-Gutachten und insbesondere an der zusätzlich eingeholten Stellungnahme vom 27. April 2022 sei von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt worden (Urk. 1 S. 4), ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund des Einwandes des Beschwerdeführers vom 7. November 2020 (Urk. 7/129) respektive dessen Begründung vom 14. Dezember 2020 (Urk. 7/132) erfolgte eine Rückfrage an die Gutachter (Urk. 7/138). Die Weiterleitung der vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten 34 Ergänzungsfragen (Urk. 7/144) an die Gutachterstelle erachtete die Beschwerdegegnerin als nicht notwendig, da diese allesamt die gutachterliche Einschätzung in Frage stellen würden, damit aber keine neuen medizinischen Sachverhalte aufgeführt würden (Urk. 7/149, vgl. dazu auch: Urk. 7/151, 7/152, 7/153), was angesichts der teilweise geradezu tendenziösen Fragestellungen des Beschwerdeführers (vgl. unter anderem Ziff. 14, Ziff. 18, Ziff. 29 in Urk. 7/144) und dessen, dass allfällige Ergänzungsfragen der versicherten Person nicht unbesehen ihrer Quantität und Qualität den Experten zur Beantwortung vorzulegen sind, sich der Versicherungsträger vielmehr darauf beschränken darf, lediglich die für den Einzelfall erheblichen Fragen weiterzuleiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 4.3), nicht zu beanstanden ist. Der Fragenkatalog wurde in der Folge vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der MEDAS A.___ direkt zugestellt (Urk. 7/154). Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Stellungnahme der Gutachter der MEDAS A.___ vom 27. April 2022 (Urk. 7/162) zu äussern (Urk. 7/164), was er mit Schreiben vom 7. Juni 2022 denn auch tat (Urk. 7/165). Da die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht nicht gebietet, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sich die Behörde vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 2 unten) nicht im Einzelnen auf all die vom Beschwerdeführer gerügten Aspekte einging, sondern auf die entsprechenden Ausführungen der Sachverständigen verwies. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sein Anliegen mit der Beschwerde gegen die fragliche Verfügung vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen kann, womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt zu betrachten wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ist unbestritten auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2018 (Urk. 7/60) eingetreten. Vergleichsbasis für die Prüfung einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes bildet die Verfügung vom 13. Oktober 2005, mit welcher die ab 1. Februar 2004 zugesprochene ganze Invalidenrente auf eine halbe Rente herabgesetzt und per 28. Februar 2005 befristet wurde (Urk. 7/29/1-4). Die Verfügung vom 27. Juni 2017 (Urk. 7/59) erging im Gegensatz zur letzteren ohne abschliessende Sachverhaltsabklärung, nachdem der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit bereits ab 1. November 2016 wieder zu 70 % aufgenommen hatte (vgl. Feststellungsblatt vom 18. Mai 2018, Urk. 7/57; vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen).
Die Rentenaufhebung mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. April 2005 (Urk. 7/21/2). Gemäss derselben sei seit 1. Dezember 2004 in der angestammten Tätigkeit als Bäcker wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei in diesem Umfang aufgenommener Arbeitstätigkeit vorgelegen, dies bei den Hauptdiagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms rechts und eines Status nach Staphylokokkus Aureus-Sepsis mit akuter Exazerbation einer chronischen Osteomyelitis Femur rechts (vgl. unter anderem: Bericht zur Rehabilitation in der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals B. vom 17. Dezember 2004, Urk. 7/18).
4.2 Mit der Neuanmeldung vom 6. Dezember 2018 wies der Beschwerdeführer auf einen Bandscheibenvorfall und eine Depression hin (Urk. 7/60). Sein Hausarzt, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, attestierte bei diagnostiziertem akutem lumboradikulärem Syndrom S1 rechts ab 31. August 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/65/8, 7/66/3 f.).
4.3 Vom 10. bis 18. April 2019 unterzog sich der Beschwerdeführer einer multimodalen Schmerztherapie im Stadtspital D.___. Die Haupt-Diagnosen im Austrittsbericht vom 18. April 2019 lauteten wie folgt (Urk. 7/78/2):
- Chronisches lumbospondylogenes/radikuläres Schmerzsyndrom L5/S1 rechts
- Chronische Depression
- Metabolisches Syndrom
- Zungenbrennen
- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
- Status nach Gastritis Typ B
- Status nach akuter Exazerbation einer chronischen Osteomyelitis 04/2004
Der Beschwerdeführer sei bei seit acht Monaten bestehendem chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom zur Schmerztherapie eingetreten. Die lumbalen Schmerzen seien im Rahmen degenerativer Veränderungen der Lendenwirbelsäule diskutiert worden. Im MR von Oktober 2018 (Urk. 7/65/5-6) hätten sich auf Höhe LWK5/SWK1 zwar eine breitbasige Diskusprotrusion und eine Bandscheibenvorwölbung rechts extraforaminal mit Tangierung der L5-Wurzel und möglicher Tangierung der S1-Wurzel beidseits gezeigt. Bei erhaltenen Muskeleigenreflexen und negativem Lasègue beidseits konnten die verantwortlich zeichnenden ärztlichen Fachpersonen aber keine radikuläre Symptomatik objektivieren. Durch die siebentägige Schmerztherapie sei nur eine mässige Steigerung von Aktivität und Partizipation erreicht worden. Ursächlich dafür seien die Sprachbarriere, das schwer modifizierbare Krankheitsverständnis und die chronische Depression. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für mittelschwere bis schwere körperliche Arbeit sowie Arbeiten in Zwangshaltung oder mit repetitivem Charakter zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/92/8).
4.4 Gemäss Diagnosen im provisorischen Austrittsbericht des Rehazentrums E. zur psychosomatischen Rehabilitation vom 12. Juni bis 16. Juli 2019 lagen tieflumbale Beschwerden vor, jedoch ohne Ausstrahlung und ohne sensomotorisches Defizit oder vegetative Symptomatik. Zusätzlich diagnostiziert wurden unter anderem Angst und Panik, eine chronische Depression sowie ein schweres, lageassoziiertes obstruktives Schlafapnoesyndrom. Die zuständigen Ärztinnen attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 12. Juni bis 4. August 2019 (Urk. 7/92/10).
4.5 Der seit 3. Juni 2016 behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___, stellte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2019 (Urk. 7/96) die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode (ICD-10 F33.11), seit Sommer 2018, und einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0), seit Sommer 2016 (S. 3). Nach einer erstmaligen depressiven Episode im Zeitraum von 2016 bis 2017, welche unter konsequenter fachärztlicher Behandlung remittiert sei, habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers im Rahmen der somatischen Erkrankung im Sommer 2018 verschlechtert. Parallel zu den somatischen Beschwerden hätten sich die depressiven Symptome verstärkt und die Angstzustände seien erneut in den Vordergrund getreten. Auch seien Suizidgedanken aufgetreten. Alle zwei Wochen fänden Gesprächstermine statt und der Beschwerdeführer werde medikamentös behandelt (S. 3). Aktuell könne der Beschwerdeführer keine Tätigkeit ausüben (S. 5).
4.6
4.6.1 Im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung in der MEDAS A.___ fanden am 11. März 2020 eine allgemein-internistische, am 28. Mai 2020 eine neurologische und eine orthopädische und am 3. Juni 2020 eine psychiatrische Untersuchung statt (Urk. 7/126 S. 2). Die interdisziplinär gestellten Diagnosen, allesamt ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, lauteten wie folgt (S. 13):
- Z 73, Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung
- Z 76.8 (Personen, die das Gesundheitswesen aus sonstigen näher bezeichneten Gründen in Anspruch nehmen), erheblich nichtauthentische Symptompräsentation (siehe Inkonsistenzen im RMT-15, Gedächtnistest A, Angaben im BDI versus objektivierbarem psychischem Befund gemäss HAMD-21, nichtauthentische Schmerzbeschreibung trotz fehlender affektiver, vegetativer und behavioraler Schmerzkorrelate, auffälliges unecht wirkendes Verhalten, Auffälligkeiten im Längsschnittverlauf mit wiederholtem Symptomshift von ursprünglich somatischen zu psychischen Gesundheitsstörungen zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit, nicht kongruente Einschränkungen der sozialen und beI.___lichen Partizipation, es bestehen erhebliche externale Anreize) Kriterien mindestens einer erheblichen Aggravation sind erfüllt (gemäss Slick- und Bianchini-Kriterien)
- Chronisches Schulter-Arm-Syndrom bei Komplettruptur der rekonstruierten Supraspinatussehne und nur schmalem erhaltenem Sehnenbündel sowie ansatznahe Komplettruptur der superioren Sehnenanteile und interstitielle Rupturkomponente der inferioren Sehnenanteile zum Musculus subscapularis
- Chronisches lumbovertrebrales Schmerzsyndrom bei Spondylarthrose der unteren LWS, betont LWK5/SWK1 und Bandscheibenvorwölbung ohne Nervenwurzelkompression
- Zustand nach abgeheilter akuter Exazerbation einer chronischen Osteomyelitis Femur rechts 04/2004 ohne nachfolgende degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke
- Deutliche Fehlhaltung der Wirbelsäule bei einem fixierten Rundrücken mit deutlicher muskulärer Dysbalance
- Beginnender Knick-/Spreizfuss
- Arterielle Hypertonie (aktenkundig ab 2015, aktuell mässig eingestellt)
- Adipositas Grad II (BMI 39.0)
- Status nach Sepsis mit Staph. aureus April 2003, bei Osteomyelitis am rechten Femur
- Status nach Tbc-Monotherapie 2004, bei suspektem radiologischem Befund, stark positivem Mantoux
4.6.2 Der internistische Fachgutachter, Dr. med. G.___, schloss gestützt auf seine klinische Untersuchung relevante Funktionsstörungen aus. Auch würden sich keine solchen aus den Akten ergeben (Urk. 7/126/40).
4.6.3 Das neurologische Gutachten von Dr. med. H.___ vom 20. August 2020 (Urk. 7/126/42-56) basiert auf der fachärztlichen klinischen Untersuchung, einer Labor- und einer EMG-Untersuchung sowie zwei testpsychologischen Zusatzuntersuchungen (REY-Memory-Test und Kurzzeitgedächtnistest A der Bremer Symptomvalidierungsbatterie, Urk. 7/126/48-51). Gemäss Dr. H.___ können die vom Beschwerdeführer geklagten chronischen Rückenschmerzen keinem objektivierbaren neurologischen Reiz- oder Defizitsyndrom zugeordnet werden, was zuletzt auch in der Klinik E.___ feststellt worden sei. Insbesondere fänden sich für die geklagte Schmerzstärke von 7-8/10 keine Korrelate im klinischen Ausdruck (weder affektiv noch vegetativ). Der Beschwerdeführer sei bei nicht leidensbezogenen Themen humorvoll schwingungsfähig gewesen, ein ruhiges, durchgängiges Sitzen über einen Zeitraum von über zweieinhalb Stunden sei ihm möglich gewesen. Dass der Beschwerdeführer nur gelegentlich Schmerzmittel einnehme, lasse ebenfalls nicht auf die subjektiv angegebene hohe Schmerzstärke schliessen. Es könne somit kein objektiver Grund festgestellt werden, der für eine Arbeitstätigkeit mindestens in adaptierter Tätigkeit beeinträchtigend wäre, allenfalls seien dauerhaft statische Belastungen der Wirbelsäule zu reduzieren, was interdisziplinär bewertet werde (Urk. 7/126/52). Das Schlafapnoesyndrom sei – wie von Dr. H.___ diagnostisch angeführt - unter assistierter Beatmung gut kontrolliert, im klinischen Eindruck lägen keine Hinweise für Müdigkeit oder eine erhöhte Tagesmüdigkeit und keine pathologische Tagesschläfrigkeit vor (Urk. 7/126/51). In der Gesamtschau verdichteten sich vielmehr die Hinweise auf ein zielgerichtetes, mindestens erheblich aggravierendes Verhalten und negative Antwortverzerrungen bei einem Krankenrollenverhalten mit externalen Anreizen. Neben dem fehlenden objektivierbaren Korrelat für die hochskaliert angegebenen Schmerzen führte Dr. H.___ unter anderem die auffälligen Testergebnisse an, wobei der REY-Memory-Test einen Wert ergeben habe, welcher durchaus einer schon schwergradigen Demenz entspreche (Urk. 7/126/51). Sodann zeige sich eine plakative, ungenaue Beschwerdebeschreibung und retrospektiv ein Verlauf mit wiederholtem Symptomshift (Urk. 7/126/53).
4.6.4 Anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gab der Beschwerdeführer an, weiterhin unter deutlichen Schmerzen ausgehend von der Wirbelsäule mit Ausstrahlungen in Arme und Beine sowie an Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenks zu leiden, wobei die Funktion des linken Armes deutlich eingeschränkt sei. Auch das Hüftgelenk würde sich weiterhin verspannen (Urk. 7/126/63). Dr. I.___ schloss in seinem Fachgutachten vom 1. Juli 2020, dass die Funktionseinschränkungen im linken Schultergelenk bei in der MR vom 8. Juni 2020 festgestellter Reruptur der Supraspinatussehne und Anhaltspunkten für eine Komplettruptur der superioren Sehnenanteile des M. subscapularis (vgl. Urk. 7/126/83-84) zum Teil objektiv nachgewiesen werden könnten. Nicht nachvollziehbar seien dagegen die vom Beschwerdeführer angegebenen erheblichen Beschwerden und Funktionseinbussen im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule. Auch finde sich bildgebend keine Wurzelkompression. Eine Koxarthrose könne sodann nicht belegt werden, die Osteomyelitis-Folgen im rechten Femur seien gut verheilt (Urk. 7/126/72). Zur Konsistenz führte Dr. I.___ an, im Rahmen der körperlichen Untersuchung sei eine ausgeprägte Gegenspannung und teilweise eine Blockade feststellbar gewesen, was eine objektive Beurteilung deutlich erschwert habe. Bei Ablenkung, Entspannung und manueller Untersuchung hätten sich Hinweise auf eine deutlich bessere Funktionsmöglichkeit als demonstriert gezeigt, was auf eine Überbetonung der Beschwerden und teilweise auch eine Neigung zur leichten Aggravation hindeute. Dasselbe gelte für die Schmerzangabe von 9/10 bei gleichzeitiger Nicht-notwendigkeit einer Schmerzmitteleinnahme. Aufgefallen sei auch, dass sich der Beschwerdeführer nach der Untersuchung besser und schneller anziehen und das Untersuchungszimmer in einem besseren Gangbild habe verlassen können (Urk. 7/126/73 f.). Aufgrund der orthopädischen Befunde sollten schwer belas-tende Tätigkeiten, die allerdings bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Team-leiter Ofen und Fettbäckerei nur in geringem Masse vorkämen, vermieden werden, ebenso Tätigkeiten, die ein dauerndes Heben des linken Armes über Schulterhöhe erforderten. Der Beschwerdeführer selber sehe seine Arbeit als leicht bis mittelschwer an (Urk. 7/126/74). Insgesamt schloss Dr. I.___ auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auch in der bisherigen Tätigkeit, dies seit 11. April 2016. Angesichts der erheblichen Inkonsistenzen und Überlagerungen könne eine allfällige leichte Einschränkung nicht detailliert quantifiziert werden, dürfte aber das Mass von 20 % Leistungsminderung nicht überschreiten. Leidensadaptiert sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/126/75).
4.6.5 Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Rahmen seiner Untersuchung vom 3. Juni 2020 mehrere testpsychologische Zusatzuntersuchungen durch, unter anderem einen neuerlichen REY-Memory-Test, welcher nunmehr bei lediglich noch zwei reproduzierten von 15 gezeigten Zeichen einen Wert ergab, der gemäss dem Gutachter einer schwerstgradigen Demenz entspreche, wofür es aber klinisch keine Anhaltspunkte gebe. Der Beschwerdeführer habe dies mit starken Kopfschmerzen begründet und vor den Augen des Untersuchers ein Ibuprofen 600 mg eingenommen. Sodann habe die Auswertung des Beck Depressions Inventar (BDI) einen Gesamtsummenwert von 28 Punkten ergeben, was weder mit dem klinischen Befund korreliere noch mit dem Ergebnis des HAMD-21 (Urk. 7/12/95). Im klinischen Befund seien keine relevanten Auffassungsstörungen aufgefallen, allenfalls gelegentlich Schwankungen des Verständnisses. Auch habe der Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten gehabt, auf die Fragen einzugehen und seine biographischen Daten chronologisch zu ordnen. Das formale Denken sei weitgehend unauffällig gewesen. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer leicht unruhig, der Antrieb unauffällig gewesen. Die Grundstimmung sei weder besonders betrübt noch wirke er traurig, themenbezogen allenfalls leicht besorgt, wenn er über die Vergangenheit spreche. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der sich aus dem neurologischen und orthopädischen Gutachten ergebenden Inkongruenzen (hochskalierte Schmerzen bei fehlenden affektiven und vegetativen Schmerzkorrelaten und nur sporadischer Schmerzmitteleinnahme), dem Widerspruch zwischen dem guten sozialen Aktivitätenniveau bei gutem sozialem Umfeld und der subjektiven Arbeitsunfähigkeit sowie der Auffälligkeiten im Längsschnitt mit wiederholt auffälligem Symptomshift von jeweils anfangs Taggelder auslösenden somatischen Störungsbildern hin zu psychiatrisch fortgeführten Arbeitsunfähigkeitsattesten liege zumindest eine deutliche Aggravation vor und könne aus psychiatrischer Sicht keine arbeitsrelevante Diagnose gestellt werden (Urk. 7/126/97 f.). Daneben lägen mit der Kündigung per Ende Juni 2019 und Schulden von Fr. 30'000.-- bis Fr. 40'000.-- psychosoziale Belastungen vor und liessen sich aus der Biographie keine Hinweise für eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung ableiten. Was den bisherigen Verlauf anbelange, seien die erheblichen Inkonsistenzen wahrscheinlich auch in der Vergangenheit bereits wirksam gewesen (Urk. 7/126/99). Entsprechend könne aus psychiatrischer Sicht weder aktuell noch retrospektiv eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (Urk. 7/126/101).
4.6.6 Interdisziplinär schlossen die Gutachter aufgrund der orthopädischen Befunde auf eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu 15 kg in rückenschulgerechter Haltung in temperierten Räumen in Wechselbelastung (Urk. 7/126/13). Die angestammte Tätigkeit erachteten sie als entsprechend angepasst, dies rückblickend seit 11. April 2016 (Urk. 7/126/15 f.).
4.7 In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2022 hielten Dr. J.___ und Dr. H.___ zum Einwand des Beschwerdeführers respektive dessen Begründung vom 14. Dezember 2020 (Urk. 7/132) fest, dass die vorgebrachten Einwände insgesamt unsachlich und keineswegs überzeugend seien. Was die von der Beschwerdegegnerin erbetene Stellungnahme zur angeblich nicht abgeklärten Schlafapnoe anbelange, sei im Hauptgutachten hierzu explizit Stellung genommen worden. Auch sei dieser Sachverhalt sowohl im internistischen als auch im neurologischen Gutachten gewürdigt worden. Eine funktionale Auswirkung dieser Diagnose bei laufender und effektiver assistierter Beatmung sei auch im klinischen Aspekt nicht feststellbar gewesen. Auch sei die Behauptung, die ständigen Schmerzen im Bein seien nicht abgeklärt worden, eine schlichte Unterstellung, zumal hierzu nicht nur ein sehr umfassendes orthopädisches Gutachten erstellt worden sei, sondern in der neurologischen Begutachtung ergänzende neurophysiologische Untersuchungen vorgenommen worden seien. Sodann sei es zwingend Aufgabe von Gutachtern, auf Inkonsistenzen hinzuweisen, wie sie solche beim Beschwerdeführer sowohl im Längs- als auch im Querschnitt in grosser Zahl vorgefunden hätten (Urk. 7/162/3).
5.
5.1 Was zunächst die Frage nach einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anbelangt, liegt mit dem radiologisch erstellten Befund im Bereich der linken Schulter und den vom orthopädischen Gutachter bestätigten damit einhergehenden funktionellen Einschränkungen ein Revisionsgrund vor, welcher erlaubt, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
5.2 Mit Blick auf das von der Beschwerdegegnerin als beweiswertig erachtete MEDAS-Gutachten ist daran zu erinnern, dass von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
5.3 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 10. September 2020 beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Es erfüllt damit formal die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 1.6). Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers legten die Gutachter ausserdem die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinander. Namentlich wurden die Beinschmerzen rechts (vgl. dazu: Urk. 1 S. 6) wie auch die als eingeschränkt geklagte Gehfähigkeit und die Hüftbeschwerden rechts sowohl im neurologischen als auch im orthopädischen Gutachten berücksichtigt (Urk. 7/126/46, 7/126/63) und klinisch sowie ergänzend im EMG und mittels MR abgeklärt (Urk. 7/126/49 f., 7/126/67-70), jedoch abgesehen von einem beginnenden Knick-/Spreizfuss keiner aktuellen Diagnose zugeführt (Urk. 7/126/72 f.). Sodann ist bezüglich des angeblich ebenfalls nicht abgeklärten Schlafapnoesyndroms (Urk. 1 S. 6) auf die Stellungnahme von Dr. J.___ und Dr. H.___ vom 14. Dezember 2020 (E. 4.7) zu verweisen und die nachvollziehbare, auf die Fachgutachten gestützte interdisziplinäre Beurteilung, wonach aufgrund des Schlafapnoesyndroms bei assistierter Beatmung seit zirka eineinhalb Jahren und unter Berücksichtigung des klinischen Eindrucks ohne Hinweise auf Müdigkeit oder pathologische Tagesschläfrigkeit respektive erhöhte Ermüdbarkeit keine quantitative Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne (Urk. 7/127/9). Dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Bereich der linken Schulter und der rechten Hüfte sorgfältig und mittels zusätzlicher apparativer Untersuchungen abgeklärt wurden, dies obwohl der Beschwerdeführer diese Beschwerden in seiner Neuanmeldung vom 6. Dezember 2018 nicht erwähnt hatte (Urk. 7/60/6) und sie auch diagnostisch in den medizinischen Vorakten seit der Neuanmeldung keinen Niederschlag gefunden hatten (E. 4.2 und E. 4.3), veranschaulicht die umfassende Berücksichtigung und Abklärung sämtlicher somatischen Beschwerden. Sodann deckt sich die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach das lumbovertrebrale Schmerzsyndrom keinem objektivierbaren neurologischen Reiz- oder Defizitsyndrom zugeordnet werden könne und es auch an einer vegetativen Begleitsymptomatik fehle (E. 4.6.3), sowohl mit der Beurteilung der Ärzte des Stadtspitals Triemli im Bericht vom 18. April 2019 (E. 4.3) als auch mit derjenigen der Ärztinnen des Zürcher Rehazentrums Davos (E. 4.4). Inwiefern die neurologischen Abklärungen unvollständig sein sollten (vgl. Urk. 1 S. 6), erschliesst sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Verfahren noch seinem Einwand (vgl. dazu insbesondere: Urk. 7/132 S. 4 ff.). Auch drängen sich hierzu entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) keine weiteren Abklärungen auf, zumal der Beschwerdeführer keine seit der Begutachtung eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht. Was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht anbelangt, berücksichtigten die Gutachter nachvollziehbar einzig die sich aus den orthopädischen Befunden ergebenden Funktionseinschränkungen das linke Schultergelenk und die LWS betreffend sowie, dass sehr monotone Tätigkeiten im Lichte des Schlafapnoesyndroms allfällig zu vermeiden seien (Urk. 7/126/8-9 und 7/126/13).
Die hieraus attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Gewichtsbeschränkung 15 kg) wird durch die übrige fachmedizinische Aktenlage nicht in Frage gestellt, sondern findet insbesondere im Bericht des Stadtspitals Triemli vom 18. April 2019 Bestätigung, wurde darin doch aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit nur für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten attestiert (E. 4.3), mithin Tätigkeiten mit einer Gewichtsbeschränkung ab 25 kg (Zumutbare Arbeitstätigkeit, Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit, Swiss Insurance Medizin [Hrsg.], 2. Auflage, 2013, S. 10).
5.4 Mit Blick auf den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens gilt es vorweg die Nachvollziehbarkeit der gutachterlich festgestellten Aggravation zu prüfen. Dr. J.___ legte seiner Prüfung eine breite Beobachtungsbasis zugrunde. So berücksichtigte er bei seinem Schluss auf eine leistungshindernde Aggravation nicht nur die deutlichen Diskrepanzen zwischen seinem klinischen Befund und den Testergebnissen des BDI sowie insbesondere des hochauffälligen REY-Memory-Tests, welcher im Rahmen der psychiatrischen Abklärung gar noch schlechter ausfiel als in der neurologischen Untersuchung, was seitens des Beschwerdeführers mit einem in den Akten ansonsten nirgends erwähnten Kopfweh wenig glaubhaft begründet wurde (Urk. 4.5.6). Dr. J.___ würdigte auch die in der orthopädischen und der neurologischen Begutachtung festgestellten erheblichen Diskrepanzen zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten sowie den fehlenden vegetativen Zeichen, welche von den somatischen Fachgutachtern ebenfalls im Rahmen einer zumindest leichten Aggravation interpretiert wurden. Sodann mass er dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Angabe einer sehr hohen Schmerzintensität nur unregelmässig Schmerzmittel einnimmt, schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch intakt ist, bei der Beurteilung der Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers lediglich verdeutlichend ist, oder die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten hat, zu Recht Bedeutung bei (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Des Weiteren beleuchtete er auch den zeitlichen Verlauf der geltend gemachten Beschwerden und wies zutreffend auf die nicht unerheblichen psychosozialen Belastungen hin. Auch schloss er nachvollziehbar Hinweise auf eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung aus und führte die festgestellte Aggravation entsprechend auf keine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurück (E. 1.3.2). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seinem Einwand vom 14. Dezember 2020 geltend machen liess, sein stark leistungsorientiertes Verhalten, welches er als Ursache seiner psychischen Probleme, so auch einer allfälligen Borderline- oder manisch-depressiven Persönlichkeit sah, habe seinen Ursprung in den während der Kindheit und Jugend erlittenen Misshandlungen und eigentlichen Folterungen durch einen allmächtigen Onkel (Urk. 7/132/11 f.), findet diese Sachverhaltsdarstellung in keiner der übrigen Akten einen Anhalt. So finden sich in der gutachterlich erhobenen Anamnese hierzu keinerlei respektive dazu im Widerspruch stehende Angaben (vgl. insbesondere: Urk. 7/126/89: mit der Angabe einer schönen Kindheit ohne Gewalterfahrung). Auch im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ vom 25. Oktober 2019 fehlen jegliche Hinweise auf einen entsprechenden Sachverhalt (E. 4.5). Aus welchem Grund der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Angaben seinem Rechtsvertreter gegenüber gemacht haben soll, nicht aber dem seit Juni 2016 behandelnden Psychiater, erschliesst sich aufgrund seiner Angaben nicht. Entsprechend stellt der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers kein Indiz gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung dar und bietet keinen Anlass zu weiteren Abklärungen.
Vielmehr ist mit Dr. J.___ davon auszugehen, dass die von ihm festgestellte und überzeugend hergeleitete Aggravation nicht auf eine krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen ist. Angesichts dessen, dass Dr. J.___ das Vorliegen einer verselbständigten psychischen Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei im Wesentlichen unauffälligen klinischen Befunden nachvollziehbar verneinte, war er sodann nicht gehalten, die Auswirkungen einer solchen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Auch drängte sich entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) angesichts des unauffälligen klinischen Befunds im Bereich Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis (Urk. 12/126/94) trotz des hochauffälligen REY-Memory-Tests, welcher der Aggravation zugeordnet wurde, keine ergänzende neuropsychologische Abklärung auf. Dass Dr. J.___ den gestellten sogenannten Z-Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass, trägt sodann der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu Rechnung (SVR 2012 IV Nr. 22 S. 95, Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2019 vom 12. November 2019 mit Hinweisen).
Im Rahmen der Verlaufsbeurteilung, sprach sich Dr. J.___, nachdem die Inkonsistenzen wahrscheinlich auch in der Vergangenheit bereits wirksam gewesen seien (E. 4.6.5), nachvollziehbar gegen eine retrospektiv zu attestierende Arbeitsunfähigkeit aus (E. 4.6.5). Die abweichende Beurteilung von Dr. F.___ (E. 4.5) vermag die gutachterliche Beurteilung schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil der behandelnde Psychiater die Frage der Aggravation/Verdeutlichung nicht miteinbezog. Was die sowohl im Bericht des Stadtspitals D. vom 18. April 2019 (E. 4.3) als auch im Bericht des Rehazentrums E. vom 15. Juli 2019 (E. 4.4) gestellte Diagnose einer chronischen Depression anbelangt, wurde dieselbe nicht fachpsychiatrisch gestellt. Die Chronifizierung widerspricht zudem der von Dr. F.___ notierten Remission der ersten depressiven Episode von 2016 bis 2017 (Urk. 7/96/4).
5.5 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch bezüglich der formalen Einwendungen gegen das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten. Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit können nach der Rechtsprechung auch der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; vgl. dazu: Urk. 1 S. 8). Soweit der Beschwerdeführer aufgrund einer angeblich vom früheren Aktenverzeichnis vom 10. November 2020 abweichenden Akturierung durch das Einfügen der Urk. 7/106 auf Unregelmässigkeiten bei der Auftragsvergabe an die MEDAS A.___ schliesst (Urk. 11 S. 3 f.), sah er von der Einreichung des angeblich abweichenden Aktenverzeichnisses zum Beleg der geltend gemachten Änderung ab, weshalb dieselbe nicht nachvollzogen werden kann. Sodann erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern durch die Zufallszuweisung an die MEDAS A.___ über die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelte webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P, welche der Beschwerdegegnerin mit automatischer Mailantwort der Betreiberin Abraxas.Sharepoint vom 19. Dezember 2019, akturiert als Urk. 7/106, mitgeteilt worden war, eine Unregelmässigkeit in der Auftragsvergabe oder -abwicklung resultieren sollte.
5.6 Zusammengefasst mass die Beschwerdegegnerin dem Gutachten der MEDAS A.___ vom 10. September 2020 zu Recht vollen Beweiswert zu. Entsprechend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der orthopädisch attestierten Einschränkungen im Bereich der linken Schulter und der LWS in einer entsprechend angepassten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Gewichtsbeschränkung 15 kg) zu 100 % arbeitsfähig ist, dies jedenfalls seit der geltend gemachten neuerlichen Arbeitsunfähigkeit ab August 2018.
6. Was die erwerblichen Auswirkungen dieser Restarbeitsfähigkeit anbelangt, erachtete der Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Teamleiter Ofen und Fettbäckerei Spätschicht selber als leicht bis mittelschwer und entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil angepasst (Urk. 7/126/74), was im Wesentlichen mit den Angaben der Arbeitgeberin korrespondiert (Urk. 7/85/3). Eine rentenrelevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit liegt demgemäss nicht vor und wäre selbst unter Berücksichtigung der von Dr. I.___ in den Raum gestellten, maximalen Leistungsminderung von 20 %, welche aber angesichts der erheblichen Inkonsistenzen nicht abschliessend quantifizierbar sei (E. 4.6.5), zu verneinen.
Auch ein anhand der vom Bundesamt für Statistik veröffentlichten Tabellen der LSE vorgenommener Einkommensvergleich änderte nichts an diesem Ergebnis. Da der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle per 30. Juni 2019 aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat (Urk. 7/85), ist zur Bemessung des Valideneinkommens nicht auf das bei der letzten Arbeitgeberin erzielte Einkommen abzustellen. Vielmehr rechtfertigte sich der Beizug des Medianlohns gemäss LSE 2018 im Sektor 2, Ziff. 10-33 (Herstellung von Nahrungsmitteln; Getränkeherstellung), im Kompetenzniveau 2 von Fr. 5'311.-- (Tabelle TA1_tirage_skill_level). Der für die Bemessung des Invalideneinkommens massgebliche Lohn auf der Basis des Medianlohns für Hilfsarbeiter gemäss der LSE 2018 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zentralwert, Total, Männer) beträgt Fr. 5'417.--. Selbst unter Berücksichtigung eines ohnehin nicht angemessenen maximalen Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc) resultierte angesichts dieser Vergleichszahlen kein Rentenanspruch.
Hieraus folgt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti