Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00443


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 19. April 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Am 9. Juli 1990 wurde die am 11. Juni 1990 geborene X.___ unter Hinweis auf eine Frühgeburt zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/1). Die Versicherte hatte eine schwere neonatale Sepsis mit Intubation vom 12. bis 19. Juni 1990 und eine subependymale Hirnblutung links bei Status nach Frühgeburt in der 34. Schwangerschaftswoche erlitten (vgl. Urk. 8/11). Am 24. August 1990 teilte die Eidgenössische Invalidenversicherung mit, sie übernehme die Kosten für medizinische Massnahmen ab dem 12. Juni 1990 bis zum Abschluss der Intensivbehandlung, längstens bis zum Spitalaustritt zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 495 (Urk. 8/2). In der Folge gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, weitere medizinische Massnahmen (Urk. 8/6, 8/14-15, 8/26, 8/41, 8/58) sowie Sonderschulmassnahmen (Urk. 8/23, 8/36, 8/46, 8/49, 8/54, 8/56, 8/60, 8/63, 8/65, 8/75, 8/88, 8/104). Des Weiteren übernahm die IV-Stelle die Kosten für diverse Hilfsmittel (Urk. 8/10, 8/30, 8/35, 8/51, 8/71, 8/109, 8/139).

1.2    Am 22. April 2010 beantragte die Versicherte die Kostenübernahme für die Ausbildung an der Berufsschule für Hörgeschädigte (Urk. 8/140). Nachdem sie Abklärungen getätigt hatte (Urk. 8/143), teilte die IV-Stelle der Versicherten am 19. Mai 2010 mit, sie übernehme die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung als Polydesignerin 3D vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2014 (Urk. 8/144). In Ergänzung zur Kostengutsprache vom 19. Mai 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten am 2. Oktober 2013 mit, sie übernehme die Kosten eines Job Coaches der Beratungsstelle für Gehörlose und Hörbehinderte vom 4. Juni 2013 bis 31. Juli 2014 (Urk. 8/170). Am 14. Oktober 2014 ergänzte die IV-Stelle, sie übernehme auch die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung vom 18. August 2014 bis 17. August 2015 (Urk. 8/191). Nachdem die Versicherte die Ausbildung zur Polydesignerin 3D erfolgreich abgeschlossen hatte (vgl. auch Urk. 8/220), schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 17. August 2015 ab (Urk. 8/206).

1.3    Am 23. Juni 2016 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte ein Zusatzgesuch (Urk. 8/210). Die IV-Stelle führte mit der Versicherten ein Gespräch, tätigte beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/235-236, 8/239-241, 8/243) und teilte ihr am 12. Juli 2017 mit, sie übernehme die Mehrkosten der Neuausbildung zur Podologin EFZ vom 3. Juli 2017 bis am 2. Juli 2020 (Urk. 8/260). Die Versicherte schloss die Ausbildung zur Podologin EFZ im Sommer 2020 erfolgreich ab (Urk. 8/299). Am 29. September 2020 teilte die IV-Stelle mit, sie leiste vom 1. Oktober 2020 bis am 31. Dezember 2020 einen Einarbeitungszuschuss während der Anlern- beziehungsweise Einarbeitungszeit im Betrieb (Urk. 8/304). Der Einarbeitungszuschuss wurde mit Mitteilung vom 14. Dezember 2020 bis am 31. März 2021 verlängert (Urk. 8/317). Vom 1. April 2021 bis am 28. September 2021 wurde ein Arbeitsversuch durchgeführt (Urk. 8/327). Am 29. November 2021 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 8/336).

1.4    Am 15. Dezember 2021 verlangte die Versicherte die Rentenprüfung (Urk. 8/341). Nachdem die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen getätigt hatte (Urk. 8/344-346, 8/348-349), stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. April 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/354). Dagegen erhob diese am 22. April 2022 Einwand (Urk. 8/355). Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/358-360) und verfügte am 13. Juli 2022 im angekündigten Sinne (Urk. 2 [= Urk. 8/364]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 29. August 2022 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, ihr sei bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. November 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Am 7. März 2023 wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung am 14. April 2023 vorgeladen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 24. März 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Teilnahme an der Instruktionsverhandlung (Urk. 12). An der Instruktionsverhandlung hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Protokoll S. 3).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid, die Beschwerdeführerin habe mit Unterstützung der Invalidenversicherung die Neuausbildung zur Podologin EFZ erfolgreich absolviert. Seit Abschluss der Eingliederungsmassnahmen sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit von 70 % als Podologin zumutbar. Diese Tätigkeit entspreche einer optimal angepassten Arbeit. Die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit von 30 % entspreche dem IV-Grad. Die erneute Rückmeldung der Arbeitgeberin habe bestätigt, dass das Jahresgehalt von Fr. 40'040.-- der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin entspreche. Mit der Tätigkeit als Podologin und dem effektiven Einkommen von Fr. 40'040.-- könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erwirtschaften (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei seit Geburt schwerhörig und motorisch verlangsamt. Sie sei nun in der Lage, zu 70 % als Podologin zu arbeiten, sie könne aber nur sechs statt acht Kunden pro Tag behandeln. Dies ergebe eine Arbeitsfähigkeit von 52.5 % (70 % x 6/8). Da sie komplizierte Fälle wie z.B. eingewachsene Nägel mit Umlauf nicht behandeln könne, seien diese 52.5 % noch etwas abzurunden. Das Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie keine Beeinträchtigung hätte und acht Patienten pro Tag an fünf Tagen in der Woche behandeln könnte, liege bei 13 x Fr. 5'700.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 74'100.-- brutto entspreche. Sie erziele derzeit ein Bruttoeinkommen von 13 x Fr. 3'080.--, mithin Fr. 40'040.-- pro Jahr. Ihre Arbeitsfähigkeit betrage daher 54 %, was einem Invaliditätsgrad von 46 % entspreche. Damit habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1).

3.

3.1    Am 23. September 2021 berichteten die Behandler der Klinik Y.___ für Neurologie von den neuropsychologischen Untersuchungen, welche am 29. Juli und 23. September 2021 stattfanden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, es gehe ihr grundsätzlich gut. Sie habe im Verlauf ihres Werdegangs aber schon von verschiedenen Arbeitgebern die Rückmeldung erhalten, dass sie zu langsam arbeite. Im Vergleich zu anderen Mitarbeitern benötige sie für die gleichen Aufgaben mehr Zeit. Sie benötige auch mehr Zeit, bis sie eine Aufgabe richtig erfasse und dann umsetzen könne. Diese Verlangsamung wirke sich auf ihre Arbeitsfähigkeit aus. Sie arbeite als Podologin, bei dieser Tätigkeit bediene man im Normalfall acht bis neun Kunden pro Tag mit einer durchschnittlichen Zeit von 50 Minuten pro Kunden. Sie könne an einem Tag nur sechs Kunden übernehmen, weil sie zu langsam sei. Es gebe auch Tätigkeiten in der Podologie, die etwas komplexer seien und die sie bis jetzt nicht ausführen könne beziehungsweise noch nicht habe erlernen können. Sie habe zwar eine verständnisvolle Arbeitgeberin, ihre reduzierte Leistung wirke sich aber auf ihren Lohn aus. Befragt nach Komplikationen bei der Geburt habe die Beschwerdeführerin berichtet, sie sei als Frühgeburt in Steisslage zur Welt gekommen, sie habe eine Verletzung am Rücken und anschliessend eine Infektion und eine Gehirnblutung erlitten. Im Kleinkindalter seien Entwicklungsverzögerungen festgestellt worden, sie habe erst spät (mit ca. zwei Jahren) angefangen zu sprechen und zu gehen. Mit vier Jahren sei eine Schwerhörigkeit diagnostiziert worden (Urk. 8/334/1). Bei der Versicherten sei eine umfassende neuropsychologische Untersuchung durchgeführt worden, bei welcher Profilminima entsprechend einer leichtgradigen kognitiven Störung hätten objektiviert werden können. In Anbetracht der Entwicklungsgegebenheiten sei davon auszugehen, dass die Versicherte auch in Zukunft auf Unterstützung angewiesen sein werde (Urk. 8/334/3-5).

3.2    Im Bericht vom 28. Oktober 2021 führte PD Dr. med. Z.___, Facharzt Neurologie, als Diagnose eine leichte kognitive Störung und Hypakusis als Folge einer Frühgeburtlichkeit auf. Die klinische Untersuchung habe einen Strabismus mit Abduzensparese links, ohne Doppelbilder und im Übrigen unauffälligem Befund gezeigt. Insgesamt habe sich in der klinisch-neurologischen und ausführlichen neuropsychologischen Abklärung eine leichtgradige kognitive Störung gezeigt, die durch eine reduzierte verbal auditive Behaltensspanne, eine reduzierte Arbeitsgedächtnis-Leistung und eine unterdurchschnittliche Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit geprägt sei. Diese Symptomatik sei als Folge der Frühgeburtlichkeit zu sehen. Daraus resultierend sei die bisherige Ausbildung und Arbeitstätigkeit von Schwierigkeiten im Erreichen der Ausbildungsziele beziehungsweise beruflichen Anforderungen gekennzeichnet gewesen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft auf eine angepasste Arbeitstätigkeit bei einem reduzierten Leistungsniveau angewiesen sein werde. Aus neurologischer Sicht sei eine entsprechende Unterstützung im Arbeitsumfeld empfohlen, da sich die Beschwerdeführerin sehr motiviert gezeigt habe und auch interessiert sei, einer beruflichen Tätigkeit in dem ihr zumutbaren Umfang nachzugehen (Urk. 8/333).

3.3    RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin Neurologie, nahm am 15. Dezember 2021 eine versicherungsmedizinische Stellungnahme vor und nannte als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine beidseitige an Taubheit grenzende, sensorineurale Schwerhörigkeit bei Status nach Frühgeburt in der 33Schwangerschaftswoche mit schwerer Neugeborenensepsis mit Hirnblutung und cerebral bedingter kognitiver Teilleistungsschwäche und Entwicklungsverzögerung mit Notwendigkeit der Unterstützung während der Schul- und Berufsausbildung. Als Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Podologin hielt Dr. A.___ ein verlangsamtes Arbeitstempo, eine starke Gehörsminderung sowie eine reduzierte Auffassungsgabe fest. Die Telefonbedienung sei zudem trotz Hörgeräte aufgrund der Gehörsminderung eingeschränkt. Aufgrund der Einschränkungen liege eine Leistungsminderung von 40 % vor. Diese Einschätzung werde durch die übrigen Unterlagen gestützt. Dr. A.___ kam zum Schluss, aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht bestehe seit mehreren Jahren dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Aufgrund der bereits länger bestehenden Defizite und der optimalen Betreuung der Beschwerdeführerin sei nicht von einer Besserung auszugehen, weshalb keine weiteren medizinischen Massnahmen angezeigt seien. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Bei der Arbeit auf ihrem Beruf hätten sich relevante gesundheitsbedingte Einschränkungen insbesondere im Arbeitstempo gezeigt, so dass die Leistung gemäss Arbeitgeberin längerfristig um 40 % reduziert sei. Diese Leistungsreduktion sei aufgrund der kürzlich durchgeführten neuropsychologischen, HNO-ärztlichen und neurologischen Untersuchungen nachvollziehbar. Da die Einschränkung nicht durch Massnahmen beeinflusst werden könne, sei auch in einer angepassten Tätigkeit von einer gleich hohen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/353/2-3).

4.    

4.1    Die RAD-Ärztin Dr. A.___ legte schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin durch ein verlangsamtes Arbeitstempo, eine reduzierte Auffassungsgabe sowie eine starke Gehörminderung in ihrer Tätigkeit als Podologin eingeschränkt ist und deshalb eine Leistungsminderung von rund 40 % vorliegt (E. 3.4). Diese Einschätzung steht in Einklang mit der Beurteilung von PD Dr. Z.___, der eine leichte kognitive Störung und Hypakusis als Folge der Frühgeburtlichkeit festhielt (E. 3.3). Auch die Arbeitgeberin gelangte zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig ist, da sie mehr Zeit als andere Mitarbeiter für ihre Arbeiten benötige (vgl. Urk. 8/335). Die Einschätzung der RAD-Ärztin A.___ steht somit in Einklang mit den weiteren Akten, weshalb keine - auch nur geringen - Zweifel an ihrer Beurteilung bestehen und vollumfänglich auf diese abgestellt werden kann. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Anstellung von 70 % bekleidet, daran nichts, ist doch den Akten zu entnehmen, dass der Anstellungsgrad nicht mit ihrer Leistungsfähigkeit übereinstimmt und sie entsprechend tiefer entlöhnt wird (Urk. 3/8).

    Somit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Podologin als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 40 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.

4.2    

4.2.1    Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

4.2.2    Die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Wie die IV-Stelle zu Recht festhielt (Urk. 8/353/4), rechtfertigt sich vorliegend zur Bestimmung des Invaliditätsgrades die Vornahme eines Prozentvergleichs, womit ein Invaliditätsgrad von 40 % resultiert. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG somit Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.

4.3    Was den Rentenbeginn betrifft ist festzuhalten, dass dieser gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Zu beachten bleibt, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG Eingliederungsmassnahmen dem Rentenanspruch grundsätzlich vorgehen. Rentenleistungen sind daher erst auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht kommen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt. Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Löst eine Rente sodann das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 2 IVG).

    Die Beschwerdeführerin meldete sich am 23. Juni 2016 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug an (Urk. 8/210), womit ein Rentenanspruch grundsätzlich frühestens am 1. Dezember 2016 entstehen konnte. Es steht jedoch fest, dass sie zuletzt vom 1. April 2021 bis am 28. September 2021 Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15 ff. IVG in Anspruch nahm (vgl. Urk. 8/327), wofür ihr Taggelder ausgerichtet wurden (Urk. 8/328). Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Die vom 1. bis 28September 2021 ausgerichteten Taggelder sind in Anwendung von Art. 47 Abs. 2 IVG um einen Dreissigstel des Rentenbetrages zu kürzen.


5.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab September 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Juli 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab September 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSherif