Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00445
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 19. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1994, lebte ab seinem 5. Altersjahr in Y.___. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz meldete er sich am 9. Juni 2017 unter Hinweis auf eine akzentuierte Persönlichkeit beziehungsweise eine Persönlichkeitsstörung, eine Panikstörung und eine Depressivität bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die erwerbliche Situation ab. Nach dem Abbruch der Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 8. Oktober 2018 (Urk. 11/43) versuchte die IV-Stelle, aktuelle Berichte des behandelnden Psychologen Z.___ - bis im Sommer 2017 in der Praxis A.___, Zürich, und danach in der Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie B.___, Zürich, tätig - erhältlich zu machen. Da sie nach wiederholten Aufforderungen (vgl. Urk. 11/49-51) keine Antwort erhielt, bat die IV-Stelle den Versicherten mehrfach (Urk. 11/56-58), den behandelnden Psychologen Z.___ zur Einreichung des ausstehenden Verlaufsberichts zu bewegen. Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 (Urk. 11/58) wies sie den Versicherten zudem auf seine Mitwirkungspflicht hin und vermerkte, dass sie bei Ausbleiben einer Antwort gezwungen sei, aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden. Eine Reaktion seitens des Versicherten und der Behandler blieb aus. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 (Urk. 11/61) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch. Mit Urteil IV.2020.00456 vom 29. März 2021 (Urk. 11/69) hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die beschwerdeweise angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2020 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neuverfügung zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könne und ein sanktionsweiser Aktenentscheid demzufolge nicht möglich sei (E. 3). Der medizinische Sachverhalt sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht genügend abgeklärt (E. 6).
1.2
1.2.1 In der Folge holte die IV-Stelle die Berichte des Stadtspitals C.__ vom 10. Oktober 2018 und vom 28. August 2019 (Urk. 11/73/8-10) ein. Am 10. Juli 2021 (Urk. 11/77) teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, sich bei Psychologe Z.___ und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung zu befinden. Trotz mehrfacher Aufforderung reichten weder Psychologe Z.___ noch Dr. B.___ der IV-Stelle einen Bericht ein (vgl. Urk. 11/76, Urk. 11/78).
1.2.2 Mit Mitteilung vom 18. Januar 2022 (Urk. 11/83) orientierte die IV-Stelle den Versicherten über die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung und schlug ihm PD Dr. med. D.___, Institut E.___, Bern, als Gutachter vor (S. 1). Nachdem bei der IV-Stelle gegen die Begutachtung bei PD Dr. D.___ innert angesetzter Frist keine Einwände eingegangen waren, erteilte sie diesem den Gutachtensauftrag (Urk. 11/85). Der erste Gutachtenstermin vom 28. März 2022 wurde wegen einer Corona-Erkrankung und deswegen notwendiger Quarantäne abgesagt (Urk. 11/89). Am 21. April 2022 (Urk. 11/91) schlug der Gutachter dem Versicherten als neuen Begutachtungstermin den 9. Mai 2022 vor. Nachdem wiederum eine Reaktion seitens des Versicherten ausgeblieben war, forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 26. April 2022 (Urk. 11/92) unter Aufzeigen der Säumnisfolgen auf, die dem Schreiben beigelegte Bereitschaftserklärung bis spätestens am 3. Mai 2022 zu unterschreiben und zu retournieren sowie an der Begutachtung vom 9. Mai 2022 teilzunehmen. Am 6. Mai 2022 (Urk. 11/95) teilte der Versicherte mit, dass sich sein Gesundheitszustand nach der Corona-Erkrankung verschlechtert habe und er um eine Begutachtung in der Nähe seinen Wohnortes Zürich ersuche. In ihrer E-Mail vom 9. Mai 2022 (Urk. 11/95) an den Versicherten hielt die IV-Stelle unter anderem fest, zu diesem Zeitpunkt sei ein neuer Vorschlag nicht mehr möglich.
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/101) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Juni 2022 (Urk. 2) androhungsgemäss wegen unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht gestützt auf die Akten ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 30. August 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 29. Juni 2022 aufzuheben, es sei
beim Psychotherapeut Z.___ und Psychiater Dr. B.___ das Arztzeugnis vom 25. März 2022 und ein Bericht zur Frage, ob er aus gesundheitlichen Gründen ab 25. März 2022 in der Lage gewesen sei und immer noch sei, für eine psychiatrische Begutachtung nach Bern zu reisen oder, ob er auf eine Begutachtung in Zürich angewiesen sei, einzuholen, und es sei die Angelegenheit zur Durchführung einer Begutachtung bei Dr. F.___, Zürich, sowie zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler, Zürich, als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12; vgl. auch Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar.
Verfahrensrechtliche Neuerungen sind demgegenüber grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.2). Für die Frage der Korrektheit des der Verfügung vom 29. Juni 2022 vorangegangenen Verwaltungsverfahrens kommen daher ab 1. Januar 2022 und mithin für die Anordnung der Begutachtung die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung.
1.2 Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2).
1.3 Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Neufassung des Art. 44 ATSG und die entsprechenden ATSV-Bestimmungen sehen Folgendes vor: Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Lehnt eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ab, so hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Abs. 44 Abs. 4 ATSG).
Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen (Art. 44 Abs. 3 ATSG).
1.4 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. auch Art. 7b Abs. 1 IVG). Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG muss die angeordnete Untersuchung notwendig und zumutbar sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Weigerung, sich der Begutachtung zu unterziehen, grundsätzlich entschuldbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 3.1). Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, kann der Versicherungsträger gegebenenfalls das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 29. Juni 2022 (Urk. 2) aus, mit der Mitteilung vom 18. Januar 2022 sei der Beschwerdeführer über eine ergänzende psychiatrische Abklärung in Kenntnis gesetzt worden. Dagegen habe er keine Einwände vorgebracht. Am 25. März 2022 habe sein behandelnder Psychiater bei Gutachter PD Dr. D.___ auf Band gesprochen und angegeben, dass der Beschwerdeführer an Covid-19 erkrankt sei. Daraufhin habe der Gutachter am 28. März 2022 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer das positive Testresultat der IV zustellen müsse. Auch von ihr sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 26. April 2022 habe sie ihn zudem aufgefordert, ihr die Bereitschaftserklärung bis spätestens 3. Mai 2022 zuzustellen und den Begutachtungstermin am 9. Mai 2022 wahrzunehmen und aktiv mitzuwirken. Gleichzeitig habe sie ihn darauf hingewiesen, dass sie den Leistungsanspruch aufgrund der vorliegenden Akten beurteilen müsse, falls sie die Bereitschaftserklärung nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgefüllt und unterzeichnet erhalte und der Beschwerdeführer den nächsten Termin am 9. Mai 2022 nicht wahrnehme. Sie habe ihn ebenfalls darauf hingewiesen, dass sein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen werden müsse. Am 6. Mai 2022 habe sich der Beschwerdeführer beim Gutachter per E-Mail gemeldet und geltend gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand nach der Corona-Erkrankung verschlechtert habe und er sich diesbezüglich an die IV-Stelle gewandt hätte. Sie habe ihm deshalb am 9. Mai 2022 Vorschläge unterbreitet, wie die vorgesehene medizinische Abklärung in Bern durchgeführt werden beziehungsweise wie er dorthin gelangen könne. Diese Vorschläge habe er am 11. Mai 2022 abgelehnt. Am 11. Mai 2022 habe sie erstmals auch das an die SVA Zürich adressierte Schreiben vom 1. April 2022 erhalten. In diesem Schreiben sei ein Arztzeugnis vom 25. März 2022 erwähnt, welches sie aber nicht erhalten habe. Ihr liege bis heute auch kein positives Testresultat vor und auch kein ärztliches Zeugnis, welches belege, dass die Begutachtung in Bern nicht zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei somit seiner Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen. Deshalb entscheide sie über den Rentenanspruch gestützt auf die vorliegenden Akten. Anhand dieser könne keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und allfälliger Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden. Dazu fehlten die erforderlichen ärztlichen Berichte und Untersuchungsergebnisse. Somit bleibe unklar, ob die Arbeitsunfähigkeit auf eine gesundheitliche Einschränkung mit IV-Relevanz zurückzuführen sei. Da eine solche gesundheitliche Einschränkung für den Leistungsbezug vorausgesetzt werde, werde das Leistungsbegehren abgewiesen (S. 2 f.; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 [Urk. 10 S. 2 f.]).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 30. August 2022 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, er bestreite, seinen Mitwirkungspflichten bei der Begutachtung in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen zu sein und dass sein Verhalten gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG mit einer Abweisung von IV-Leistungen sanktioniert werden dürfe. Die von ihm gemäss Schreiben vom 26. April 2022 auszufüllende und fristgemäss zu retournierende Bereitschaftserklärung habe sich nur auf den Begutachtungstermin vom 9. Mai 2022 bezogen. Nachdem der Gutachter diesen Termin bereits am 27. April 2022 abgesagt gehabt habe, habe es für ihn keinen Sinn gemacht, die sich darauf beziehende Bereitschaftserklärung noch auszufüllen und fristgerecht zu retournieren. Vielmehr habe er davon ausgehen dürfen, dass sich das Schreiben vom 26. April 2022 samt der darin enthaltenen Androhung mit der Absage durch die Gutachter erledigt habe. Von einer verschuldeten Nichterfüllung der Aufforderung vom 26. April 2022 dürfe daher nicht ausgegangen werden. Zudem sei er davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin auch noch sein Schreiben vom 1. April 2022 prüfe. Darin habe er darauf hingewiesen, dass er krankheitshalber verhindert gewesen sei den Begutachtungstermin in Bern wahrzunehmen und ihm aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustands eine Anreise nach Bern nicht zumutbar sei. Dazu habe er auf ein Arztzeugnis vom 25. März 2022 verwiesen. Dass die Beschwerdegegnerin dieses Schreiben erst am 11. Mai 2022 erhalten habe und das erwähnte Arztzeugnis anscheinend gar nie zu ihr gelangt sei, habe er nicht wissen können. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach nach Ablauf der ihr mit Schreiben vom 18. Januar 2022 angesetzten Frist kein Wechsel des Gutachters beziehungsweise des Orts der Begutachtung mehr zulässig sei, treffe nicht zu. Vielmehr müsse es möglich sein, bei veränderten Umständen auf einen solchen bloss verfahrensleitenden und nicht in Rechtskraft erwachsenen Entscheid zurückzukommen. Leider sei es auch seinem Rechtsvertreter bis zum 30. August 2022 nicht möglich gewesen, von seinem behandelnden Psychotherapeuten Z.___ das Arztzeugnis vom 25. März 2022 und einen Bericht zur Frage erhältlich zu machen, ob er aus gesundheitlichen Gründen ab 25. März 2022 in der Lage gewesen und immer noch sei, für eine psychiatrische Begutachtung nach Bern zu reisen, oder ob er auf eine Begutachtung in Zürich angewiesen sei. Deshalb ersuche er nun das Sozialversicherungsgericht um Einholung der entsprechenden Unterlagen. Zwar sei eine psychiatrische Begutachtung notwendig, deren Durchführung in Bern sei ihm aus gesundheitlichen Gründen aber nicht zumutbar. Somit bestehe gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG auch keine Pflicht, sich einer Begutachtung in Bern zu unterziehen. Deshalb fehle es vorliegend an einer Verletzung der Mitwirkungspflicht und daher an einer weiteren Voraussetzung einer Sanktionierung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG. Folglich müsse die Angelegenheit zur Durchführung einer Begutachtung bei Dr. F.___ in Zürich und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden (S. 6-8).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2022 (Urk. 10) hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, selbst wenn das Schreiben vom 1. April 2022 am nächsten Tag bei ihr eingegangen wäre, was es aber nicht sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer auf diverse Aufforderungen nach diesem Zeitpunkt nicht gemeldet habe. Aufgrund der medizinischen Akten sei nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, die Reise nach Bern anzutreten. Der geplante Termin beim Gutachter sei abgesagt worden, nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht gemeldet habe. Das dokumentierte Verhalten lasse auf eine Verweigerung der Begutachtung schliessen. Nachdem sie ihn unter Fristansetzung ausdrücklich auf die Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht hingewiesen habe, sei das Mahn- und Bedenkzeitverfahren formell korrekt durchgeführt worden. Entschuldbare Gründe für die fehlende Mitwirkung bei der Begutachtung lägen nicht vor (S. 3 f.).
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht einen Entscheid aufgrund der Akten fällen durfte und sie deswegen einen Leistungsanspruch zu Recht verneinte.
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich Folgendes:
3.2 Am 10. Juli 2021 (Urk. 11/77) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er sich weiterhin bei Psychologe Z.___ und Dr. B.___ in Behandlung befinde.
3.3 Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin reichten weder Psychologe Z.___ noch Dr. B.___ der IV-Stelle einen Bericht ein (vgl. Urk. 11/76, Urk. 11/78).
3.4 Mit Schreiben vom 27. August 2021 (Urk. 11/79) sowie E-Mail vom 30. September 2021 (Urk. 11/80) ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, einen Bericht bei Dr. B.___ erhältlich zu machen.
3.5 Am 18. Januar 2022 (Urk. 11/83) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine psychiatrische Untersuchung notwendig sei. Sie schlug dem Beschwerdeführer mit der Mitteilung PD Dr. D.___, Institut E.___, Bern, vor (S. 1). Sie machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er sich notwendigen und zumutbaren ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen habe und sie bei unentschuldbarem Nichtnachkommen seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und ein Nichteintreten beschliessen könne (S. 2). Schliesslich wies sie ihn daraufhin, dass, falls er mit dem vorgeschlagenen Sachverständigen nicht einverstanden sei, er innerhalb einer Frist von 10 Tagen Gelegenheit habe, Ausstandsgründe und Einwände einzureichen und andere Sachverständige vorzuschlagen sowie Gegenvorschläge zu machen (S. 3). Ohne eine Rückmeldung gehe man davon aus, dass er einverstanden sei.
Nachdem bei der Beschwerdegegnerin gegen die Begutachtung bei PD Dr. D.___ innert Frist keine Einwände eingegangen waren, erteilte sie diesem am 8. Februar 2022 (Urk. 11/85) den Gutachtensauftrag.
3.6
3.6.1 Am 7. März 2022 (Urk. 11/86) kontaktierte der Gutachter den Beschwerdeführer per E-Mail und schlug diesem den 28. März 2022 als Gutachtenstermin vor und bat um Rückmeldung bis zum 16. März 2022.
3.6.2 Nachdem der Beschwerdeführer bis zum 15. März 2022 weder auf die E-Mail vom 7. März 2022 noch auf eine briefliche Anfrage reagiert hatte, schrieb ihn der Gutachter mit E-Mail vom 15. März 2022 (Urk. 11/87) erneut an und teilte mit, dass, falls er bis zum 16. März 2022 10:00 Uhr keine Rückmeldung erhalte, er den Termin vom 28. März 2022 anderweitig vergebe.
3.6.3 Am 15. März 2022 bestätigte der Beschwerdeführer per E-Mail PD Dr. D.___ den Termin vom 28. März 13:00 Uhr, woraufhin dieser den Beschwerdeführer am 16. März 2022 auf den besagten Termin einlud (Urk. 11/88).
3.7 Dr. B.___ sprach dem Gutachter am Freitag 25. März 2022 auf den Anrufbeantworter und teilte diesem mit, dass der Versicherte an Covid-19 erkrankt sei, sich in Quarantäne befinde und an der Begutachtung vom 28. März 2022 nicht teilnehmen könne, woraufhin PD Dr. D.___ den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 28. März 2022 aufforderte, der IV-Stelle das positive Testresultat zuzustellen und ihm eine gültige Telefonnummer anzugeben, um einen neuen Gutachtenstermin vereinbaren zu können (Urk. 11/89). Ebenso versandte der Gutachter ein gleichentags aufgesetztes Schreiben (Urk. 11/90) mit demselben Inhalt an den Beschwerdeführer. Nachdem dieser keine Reaktion auf die E-Mail und das Schreiben gezeigt hatte, schrieb ihn der Gutachter mit E-Mail vom 21. April 2022 (Urk. 11/91) mit dem Vorschlag eines neuen Begutachtungstermins am 9. Mai 2022 an und bat um Rückmeldung bis spätestens am26. April 2022.
3.8 Mit Schreiben vom 26. April 2022 - zugestellt per Einschreiben (Urk. 11/92) und per A-Post (Urk. 11/93) - forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer («Letzte Aufforderung»; Urk. 11/92) auf, bis spätestens am 3. Mai 2022 die dem Schreiben beigelegte Bereitschaftserklärung zu unterschreiben und zu retournieren sowie an der Begutachtung vom 9. Mai 2022 teilzunehmen. Gleichzeitig drohte sie ihm an, dies im Unterlassungsfall als Verweigerung der Begutachtung auszulegen und aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden. Zudem wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Aufforderung ein positives Testresultat seiner Covid-19-Erkrankung zuzustellen bis anhin nicht erfüllt worden sei (S. 1 f.).
3.9 Da der Beschwerdeführer bis zum 26. April 2022 nicht auf die E-Mail beziehungsweise das Schreiben von PD Dr. D.___ reagiert hatte, teilte ihm dieser mit E-Mail vom 27. April 2022 (Urk. 11/94) mit, den Termin vom 9. Mai 2022 anderweitig vergeben zu haben.
3.10 Mit E-Mail vom 6. Mai 2022 (Urk. 11/95) an den Gutachter, welches dieser der Beschwerdegegnerin weiterleitete, teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich sein Gesundheitszustand nach der Corona-Erkrankung verschlechtert habe, weshalb er sich an die IV-Stelle gewandt habe mit der Bitte um eine Begutachtung in der Nähe seinen Wohnortes Zürich.
3.11 In ihrer E-Mail vom 9. Mai 2022 (Urk. 11/95) an den Beschwerdeführer, richtete ihm die Beschwerdegegnerin aus, dass ihr seine E-Mail vom 6. Mai 2022 weitergeleitet worden sei. Das vom ihm erwähnte Schreiben vom 1. April 2022, worin er eine Untersuchung durch Dr. F.___ vorgeschlagen habe, habe sie nicht erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei ein neuer Vorschlag nicht mehr möglich. Mit Mitteilung vom 18. Januar 2022 habe sie ihm eine 10-tägige Frist angesetzt mit der Möglichkeit, alternative Vorschläge zu unterbreiten. Diese sei am 28. Januar 2022 abgelaufen und die Möglichkeit, alternative Vorschläge zu unterbreiten, verwirkt. Gleichzeitig erläuterte sie ihm die Voraussetzungen, unter welchen die Anreise mit dem PW erfolgen und die entsprechenden Kosten von ihr übernommen werden könnten. Letztlich bat sie den Beschwerdeführer, die zugestellte Bereitschaftserklärung mit einem neu vereinbarten Termin bei Dr. D.___ umgehend an sie zuzustellen.
3.12Mit E-Mail vom 11. Mai 2022 (Urk. 11/96) machte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend, dass ihm in der Mitteilung vom 18. Januar [2022] nur die Praxis von PD Dr. D.___ für eine medizinische Abklärung angeboten worden sei. Diesem Schreiben habe er nicht entnehmen können, dass es auch die Möglichkeit gebe, in Zürich zur Begutachtung zu gehen. Hinzu komme, dass seine Deutschkenntnisse nicht genug ausreichend seien und er somit nicht verstanden habe, dass er eine andere Wahl habe. Bei seinem jetzigen Gesundheitszustand sei es ihm unmöglich und nicht zumutbar, zu einem Termin nach Bern zu reisen. Mit dem PKW und Begleitperson nach Bern zu fahren sei ihm keine Hilfe. Die lange Dauer der Reise mache ihm grosse Probleme, nicht die Verkehrsmöglichkeit. Er bitte um Verständnis und um eine Begutachtung bei Dr. F.___ in Zürich.
3.13Am 12. Mai 2022 (vgl. Aktenverzeichnis Urk. 11/1-105 Nr. 0097) ging bei der Beschwerdegegnerin ein Foto von einem auf den 1. April 2022 datierten Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin ein. In diesem Schreiben machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf ein Arztzeugnis vom 25. März 2022 geltend, dass er den Termin der Begutachtung in Bern aufgrund einer Erkrankung nicht habe wahrnehmen können. Weiter machte er darin geltend, dass ihm aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes die Anreise zu PD Dr. D.___ nicht zumutbar sei und er schlug Dr. F.___ als Gutachterin vor.
4.
4.1 Vorweg festzuhalten ist, dass aufgrund der in medizinischer Hinsicht mangelhaften Aktenlage - weigerten sich doch die behandelnden Dr. B.___ und Psychologe Z.___ beharrlich seit 2018 irgendwelche medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzureichen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2.1, E. 3.2-3.4) - für die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung eine psychiatrische Exploration notwendig ist. Dies ist denn auch zwischen den Parteien zu Recht unbestritten (E. 2.1.-2.2). Auch bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine solche an sich unzumutbar sein könnte, wovon auch der Beschwerdeführer selber ausgeht, wünscht er sich doch eine Begutachtung durch Dr. F.___ (E. 2.2, E. 3.11 und E. 3.12). Demnach ist eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts im Hinblick auf einen allfälligen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung sowohl als notwendig als auch zumutbar zu erachten, womit die Voraussetzungen für Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung grundsätzlich erfüllt sind.
4.2 Die Vergabe des Begutachtungsauftrages an PD Dr. D.___ erfolgte korrekt nach den dafür vorgesehenen Regeln gemäss Art. 44 ATSG. Namentlich wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. Januar 2022 darauf hin, dass, falls er mit dem vorgeschlagenen Sachverständigen nicht einverstanden sei, er innerhalb einer Frist von 10 Tagen Ausstandsgründe und Einwände einreichen und andere Sachverständige vorschlagen sowie Gegenvorschläge machen könne, wobei auf die im Internet vorhandene Liste der Gutachter verwiesen wurde (S. 3). Der Beschwerdeführer erhob innert der ihm angesetzten Frist keinerlei Einwände gegen eine Begutachtung durch PD Dr. D.___. Demnach war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen (E. 1.4). Der Beschwerdeführer bestätigte vielmehr den angesetzten Termin vom 15. März 2022, woraufhin PD Dr. D.___ den Beschwerdeführer auf den 28. März 2022 definitiv zur Begutachtung bei ihm in Bern einlud (E. 3.5-3.6). Damit entspricht die Vergabe des Gutachtensauftrages an PD Dr. D.___ den gesetzlichen Voraussetzungen (E. 1.4). Zudem kann aus dem Verlauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Vorbehalte und namentlich keine Ausstandsgründe gegen PD Dr. D.___ als Gutachter an sich hat, womit für die Beschwerdegegnerin auch kein Anlass bestand, noch nachträglich eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe bei Erhalt des Schreibens vom 18. Januar 2022 aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse nicht verstanden, dass er eine «andere Wahl» habe (E. 3.12), ist er nicht zu hören. Die im Gesetz in Art. 44 Abs. 2 ATSG vorgesehene Frist von 10 Tagen für Gegenvorschläge ist längstens abgelaufen. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich bei sprachlichen Schwierigkeiten rechtzeitig um Hilfe zu bemühen oder sich mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung zu setzen. Demnach ist der Beschwerdeführer grundsätzlich gehalten, bei einer Begutachtung durch PD Dr. D.___ mitzuwirken.
4.3
4.3.1 An der auf den 28. März 2022 angesetzten Begutachtung nahm der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht teil. Ebenso unbestritten und erstellt ist, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung mit Schreiben vom 26. April 2022 (E. 3.8) zur Einreichung einer Bereitschaftserklärung nicht nachgekommen ist.
Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass es ihm aufgrund einer Covid-Erkrankung nicht möglich gewesen sei, an der Begutachtung vom 28. März 2022 teilzunehmen und es ihm deswegen auch weiterhin nicht möglich sei, für eine Begutachtung nach Bern zu reisen; ihm gehe mithin die Reisefähigkeit ab (E. 2.2).
4.3.2 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass sich eine Unzumutbarkeit und damit ein entschuldbarer Grund auch erst im Nachgang zu einer ordentlichen Gutachtensvergabe (E. 4.2 vorstehend) ergeben kann. Dies kann - wie etwa bei einer nachträglichen Reiseunfähigkeit - zu einer Verlegung des Begutachtungsortes und je nachdem auch zu einem Wechsel des Gutachters führen. Dazu bedürfte es aber einer wohlbegründeten und nachgewiesenen Ursache. Es obliegt dabei primär der versicherten Person darzutun, dass zum terminierten Zeitpunkt (vorliegend: 28. März 2022) keine Reisefähigkeit bestand sowie weiterhin eine solche nicht gegeben ist und sie hat dies plausibel zu begründen und grundsätzlich auch zu belegen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 121 ff. zu Art. 61).
Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Bei einer Covid-Erkrankung handelt es sich um eine virale Infektionserkrankung, welche sich durch einen simplen positiven Test bestätigen lässt. Der Beschwerdeführer wurde sowohl vom Gutachter PD Dr. D.___ als auch von der IV-Stelle aufgefordert, einen solchen Test einzureichen (E. 3.7-E. 3.8). Der Beschwerdeführer hat jedoch bis zum Verfügungszeitpunkt am 29. Juni 2022 (Urk. 2) und damit rund drei Monate nach der angeblichen Infektion mit Quarantäne und nachgängiger daraus entstandener Reiseunfähigkeit keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt. Ein solcher Quarantänenachweis hätte sich vom Test durchführenden Labor einfach erhältlich lassen machen; ebenso eine nachträgliche Bestätigung des Labors, dass der Beschwerdeführer im März 2022 positiv getestet worden sei. Es ist damit nicht glaubhaft dargelegt, dass überhaupt eine auf eine Covid-Erkrankung basierende Reiseunfähigkeit vorgelegen hat und weiterhin bestehen könnte.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedarf es dafür auch nicht einer Bestätigung durch die psychiatrisch-psychotherapeutische Praxis B.___. Sein diesbezügliches Begehren, dass das Gericht die Praxis anhalten solle, das Arztzeugnis vom 25. März 2022 - zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer angeblich in Quarantäne (vgl. E. 3.7) - einzureichen, ist nicht zu hören. Gleiches gilt für sein Begehren, von der besagten Praxis ein Zeugnis über die anhaltende Reiseunfähigkeit einzuverlangen. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers geht nicht einmal hervor, ob im Nachgang zur Corona-Infektion eine somatisch oder psychisch bedingte Reiseunfähigkeit geltend gemacht wird. Sollte überhaupt eine psychisch bedingte Reiseunfähigkeit gemeint sein, geht es nicht an, dass der Beschwerdeführer ohne fundierte Angaben oder Nachweise - etwa in Form eines positiven Covid-Tests vom März 2022 - die Abklärung darüber an das Gericht delegiert mit der Begründung, er habe keinen schriftlichen Nachweis bei den behandelnden Ärzten erhältlich machen können, Behandler, welche bekanntermassen seit dem Jahr 2018 trotz mehrfachen Aufforderungen nie einen Bericht eingereicht hatten. Vielmehr hätte es an ihm gelegen, einen Arzt aufzusuchen, welcher ihm die Reiseunfähigkeit bescheinigt, geht es doch vorliegend einzig darum, einen Nachweis für einen klar umrissenen Tatbestand (Reiseunfähigkeit) beizubringen. Insoweit liegt eine völlig andere Ausgangslage als bei einer Abklärung der Gesundheitssituation zur Beurteilung eines Leistungsanspruches vor (vgl. vorgehendes Urteil IV.2020.00456 vom 29. März 2021); die Mitwirkungspflichten der Parteien gehen bei der Geltendmachung entschuldbarer Gründe deutlich weiter.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer weder die Reiseunfähigkeit substantiiert geltend gemacht noch hinreichend belegt. Raum für vom Gericht vorzunehmende Abklärungen besteht unter diesen Umständen nicht. Eine Reiseunfähigkeit ist damit nicht ausgewiesen.
Hinsichtlich des formellen Vorgehens der Beschwerdegegnerin gibt es nichts zu beanstanden. Bereits mit der Gutachtensanordnung vom 18. Januar 2022 (E. 3.5) machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sie bei unentschuldbarem Nichtnachkommen seiner Mitwirkungspflicht auf Grund der Akten verfügen kann. Nachdem der Beschwerdeführer sich kurzfristig für die Begutachtung vom Montag, 28. März 2022, hatte entschuldigen lassen (E. 3.7), forderte PD Dr. D.___ den Beschwerdeführer im E-Mail vom 28. März 2022 auf, der Beschwerdegegnerin einen Nachweis des positiven Corona-Tests einzureichen (E. 3.7), worauf ihn auch die Beschwerdegegnerin selbst mit Schreiben vom 26. April 2022 (E. 3.8) hinwies. Diesen Nachweis erbrachte er - wie aufgezeigt - nie. Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. April 2022 unter der Androhung von Säumnisfolgen («Letzte Aufforderung»; Zustellung per Einschreiben und per
A-Post) eine Frist bis zum 3. Mai 2022 an, um die Bereitschaftserklärung für die Begutachtung durch PD Dr. D.___ zu unterzeichnen und an der Begutachtung vom 9. Mai 2022 mitzuwirken (E. 3.8). Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin erst nach abgelaufener Frist am 6. Mai 2022 vernehmen und zwar nicht etwa gegenüber der Beschwerdegegnerin, sondern gegenüber PD Dr. D.___, welcher die Meldung weiterleitete (E. 3.10). Es ist zwar richtig, dass der Gutachter zum besagten Zeitpunkt den Begutachtungstermin vom 9. Mai 2022 bereits anderweitig vergeben hatte (E. 3.9). Dies befreite den Beschwerdeführer - entgegen seiner Ansicht (E. 2.2) - jedoch nicht davon, sich zumindest innert der bis zum 3. Mai 2022 laufenden Frist bei der Beschwerdegegnerin zu melden, entweder mit der unterzeichneten Bereitschaftserklärung oder zumindest einem stichhaltigen Nachweis, dass ihm auch weiterhin eine Begutachtung in Bern (Reiseunfähigkeit) unzumutbar gewesen wäre. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getan. Im E-Mail vom 9. Mai 2022 gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann nochmals Gelegenheit, die Bereitschaftserklärung mit einem neu vereinbarten Termin umgehend nachzureichen, welcher Aufforderung er wiederum nicht nachkam (E. 3.11).
4.3.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin wegen unentschuldbarer Mitwirkungsverweigerung in ihrer Verfügung vom 29. Juni 2022 aufgrund der vorliegenden Akten entschied und einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführte, lässt sich der Leistungsanspruch aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht beurteilen (E. 2.2), wie dies bereits auch im Urteil IV.2020.00456 vom 29. März 2021 des hiesigen Gerichts festgestellt worden war (Urk. 11/69 E. 6). Die zwei nach der Rückweisung vom Stadtspital C.__ eingereichten Berichte vom 10. Oktober 2018 und vom 28. August 2019 weisen keine dauerhaften invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkungen aus. Beim Bericht vom 10. Oktober 2018 (Urk. 11/73/10) handelt es sich um eine klinische Verlaufskontrolle nach einer am 23. September 2018 aufgetretenen Bolusobstruktion (Steckenbleiben von Nahrung im Ösophagus; vgl. Pschyrembel online [besucht am 24. November 2022]) und beim Bericht vom 28. August 2019 (Urk. 11/73/8-9) um eine Gastroskopie vom gleichen Tag bei einem unauffälligen Befund. Es bleibt dabei bei der gleichen Ausgangslage wie vor dem Urteil IV.2020.00456 vom 29. März 2021. Es wären weiterhin weitere Abklärungen in Form des von der Beschwerdegegnerin angeordneten Gutachtens erforderlich. Für dieses Verfahren bleibt es somit dabei, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht rechtsgenüglich ausgewiesen ist und der Beschwerdeführer nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Sollte sich der Beschwerdeführer entschliessen, seiner Mitwirkungspflicht doch noch nachzukommen, wäre dies als Neuanmeldung zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2020 vom 16. März 2020 E. 3.2.4). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 30. August 2022 die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. Stadler, Zürich, als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).
Bei gänzlich unbelegter Corona-Erkrankung als Grund für die Nichtteilnahme am ursprünglich angesetzten Begutachtungstermin vom 28. März 2022 und einer aus der Corona-Erkrankung abgeleiteten, ebenfalls unbelegten Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit nachfolgender Reiseunfähigkeit – waren die Chancen, erfolgreich eine Unzumutbarkeit geltend zu machen, gering. Ein Anspruch auf eine Begutachtung durch eine bestimmte Gutachterperson besteht sodann von vorneherein nicht (Urk. 1 S. 9). Insgesamt kann die Beschwerde kaum als ernsthaft bezeichnet werden, sodass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist.
5.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 30. August 2022 wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2022, Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller