Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00447
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 20. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1997 geborene X.___ ist gelernte Logistikerin EFZ (Urk. 9/2) und meldete sich am 5. Dezember 2019 im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Nach durchgeführten Abklärungen stellte die IVStelle mit Vorbescheid vom 7. August 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/20); weiter wies sie die Versicherte mit Schreiben vom 8. Februar 2021 auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht hin (psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung für mindestens 6 Monate, Urk. 9/32). Mit Vorbescheid vom 11. Januar 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten erneut in Aussicht, dass sie das Leistungsbegehren abzuweisen gedenke (Urk. 9/45), und hielt nach Prüfung des dagegen erhobenen Einwandes (Urk. 9/47) an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 28. Juli 2022 fest (Urk. 9/58 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten mit Eingabe vom 31. August 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere zwecks Einholung eines Gutachtens in den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 10).
Mit Replik vom 1. Dezember 2022 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest unter Einreichung weiterer medizinischer Akten (Urk. 12 f.). Mit Duplik vom 27. Januar 2023 reichte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen (Urk. 16 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Rahmen der Beschwerde führte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der medizinische Sachverhalt insbesondere in neurologischer Hinsicht ungenügend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 5 und 7). Diese Einschätzung bekräftigte er im Rahmen der Replik (Urk. 12 S. 4) unter Hinweis auf aktuelle neurologische Abklärungen (Berichte vom 14. September 2022 und 6. Oktober 2022, Urk. 13).
1.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin im Zuge der Beschwerdeantwort noch die Abweisung der Beschwerde beantragte hatte (Urk. 8), unterzog sie die Einwände des Vertreters der Beschwerdeführerin im Rahmen der Duplik einer genaueren Prüfung, insbesondere legte sie die aktuellen medizinischen Berichte dem RAD für eine Stellungnahme vor. Entsprechend den Ausführungen von dipl. med. Y.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Januar 2023 (Urk. 17) beantragte die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 27. Januar 2023 die Rückweisung der Sache zu weiteren neurologischen Abklärungen (Urk. 16).
2. Aufgrund der Ausführungen im Rahmen der Beschwerde, der Replik sowie der Duplik ist im Wesentlichen von übereinstimmenden Parteianträgen auszugehen. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Ob dabei neben den zweifelsohne erforderlichen neurologischen Abklärungen auch solche in psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht erforderlich sind (vgl. Urk. 1 S. 2 und 7), kann erst im Zeitpunkt des Gutachtensauftrags abschliessend beurteilt werden. Fest steht dabei, dass die vorliegenden medizinischen Akten für eine Anspruchsbeurteilung nicht ausreichend sind.
3.
3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung ist dabei in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 1. Februar 2023 (Urk. 19) auf Fr. 3'538.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'538.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage des Doppels von Urk. 16 und Urk. 17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty