Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00448
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 18. November 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Bei der am 14. Januar 2020 geborenen X.___ bestehen anerkannte Geburtsgebrechen nach Ziffer 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) und Ziffer 274 (Atresia et stenosis ventriculi, intestini, recti et ani congenita; angeborene Stenose und Atresie des Magens, des Darms, des Rektums und des Anus) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit der gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) erlassenen Liste im Anhang der GgV (resp. i. V. m. der gestützt auf Art. 1 der ab 1. Januar 2022 geltenden GgV-EDI erlassenen Liste im Anhang der GgV-EDI). Aufgrund der am 16. April 2020 (Eingang) erfolgten Anmeldung (Urk. 12/2) sowie des Zusatzgesuchs vom 11. Juni 2020 (vgl. Urk. 12/13 ff.) und nach medizinischen Abklärungen erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten Kostengutsprache für die medizinische Behandlung des Geburtsgebrechens nach Ziff. 395 GgV-Anhang und die in diesem Zusammenhang ärztlich verordneten Behandlungsgeräte ab 14. Januar 2020, längstens bis zum vollendeten 2. Altersjahr; ebenso für eine ambulante Physiotherapie vom 11. Februar 2020 bis 31. Januar 2022 (vgl. Mitteilungen vom 9. Juni 2020, Urk. 12/11 f.). Zudem finanzierte die IV-Stelle eine Physiotherapie in Domizilbehandlung (einmal pro Woche) nach ärztlicher Verordnung vom 22. September 2020 bis 31. Januar 2022 (vgl. Mitteilung vom 4. Mai 2021, Urk. 12/67). Alsdann übernahm die IV-Stelle die Kosten für die medizinische Behandlung des Geburtsgebrechens nach Ziff. 274 GgV-Anhang und die in diesem Zusammenhang ärztlich verordneten Behandlungsgeräte vom 20. Januar 2020 bis 31. Januar 2040 (Vollendung des 20. Altersjahrs, vgl. Mitteilung vom 29. Juli 2020, Urk. 12/19; ergänzt durch die Mitteilung vom 20. August 2020, womit auch die Kosten für die – näher umschriebenen - Leistungen der Kinderspitex vom 7. August 2020 bis 6. November 2020 übernommen wurden, vgl. Urk. 12/29). Die am 15. Juni 2020 beantragte Kostengutsprache für eine genetische Diagnostik (Urk. 12/16) hatte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/54) mit Verfügung vom 3. Februar 2021 abgewiesen (Urk. 12/59). Diese Verfügung verblieb unangefochten. Hinsichtlich des erneuten Gesuchs vom 10. Mai 2022 (Urk. 12/84) erging am 20. Juli 2022 ein abschlägiger Vorbescheid (Urk. 12/91).
Am 15. Februar 2022 (Eingang) ersuchte die Versicherte um Verlängerung der Kostengutsprache für die bisher gewährte ambulante Physiotherapie sowie zusätzlich für eine Wassertherapie (Urk. 12/69). Nach entsprechenden Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/88) wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 12. Juli 2022 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 2. August 2022 bei der IV-Stelle Einwände und beantragte sinngemäss, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2022 über den 31. Januar 2022 hinaus Kostengutsprache für eine ambulante Physio- sowie zusätzlich für eine Wassertherapie zu erteilen (Urk. 1). Die IV-Stelle teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. August 2022 mit, dass sie an der angefochtenen Verfügung festhalte (Urk. 4) und überwies die Sache am 31. August 2022 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 3). Mit Verfügung vom 12. September 2022 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin Frist an, um mitzuteilen, ob sie mit ihrer Eingabe vom 2. August 2022 Beschwerde erheben wolle respektive ob sie mit Blick auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2022 an der Beschwerde festhalte und falls ja, mit welchem Antrag und welcher Begründung (Urk. 5). Mit Eingabe vom 19. September 2022 (Eingang) ersuchte die Beschwerdeführerin innert Frist erneut (sinngemäss) um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2022 und Kostengutsprache für eine ambulante Physio- sowie für eine Wassertherapie (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Da die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022 erging und ein Leistungsanspruch ab dem 1. Februar 2022 zu prüfen ist, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).
Versicherte, die im Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind (Abs. 2).
Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3).
1.3 Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die:
a. fachärztlich diagnostiziert sind;
b. die Gesundheit beeinträchtigen;
c. einen bestimmten Schweregrad aufweisen;
d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und
e. mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.
Für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Trisomie 21 gilt Absatz 2 Buchstabe e nicht (Art. 13 Abs. 3 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV).
1.4 Gemäss Rz. 2 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSMW, Stand: 1. Januar 2022) kann die IV nur dann Leistungen nach Art. 13 IVG erbringen, wenn es sich um Geburtsgebrechen handelt, die im Anhang zur GgV-EDI enthalten sind. Die Liste der Geburtsgebrechen hat abschliessenden Charakter (BGE 122 V 113 E. 3a/cc).
Medizinische Massnahmen im Rahmen der Ziffer 395 GgV-EDI können maximal bis zum vollendeten 2. Lebensjahr übernommen werden. Bestehen zu diesem Zeitpunkt weiterhin behandlungsbedürftige Befunde, ist die Kostenübernahme der Behandlung unter einer anderen Ziffer der GgV-EDI zu prüfen, beispielsweise Ziffer 390 GgV-EDI. Die für die betreffende Ziffer geltenden Kriterien sind einzuhalten (Rz. 395.1 KSME).
1.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
1.6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, sie habe bis am 31. Januar 2022 (Vollendung 2. Lebensjahr) die Kosten für das Geburtsgebrechen nach Ziff. 395 inklusive Therapien übernommen. Nach Vollendung des 2. Lebensjahres werde das Geburtsgebrechen Ziffer 390 geprüft. Es sei daher für das Geburtsgebrechen Ziff. 390 die Kostenübernahme für eine Physiotherapie (ambulant, Domizil und im Wasser) geprüft worden. Gemäss den medizinischen Unterlagen des Kinderspitals Z.___ vom 7. April 2022 seien die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens nach Ziff. 390 nicht sicher erfüllt. So sei keine spastische, ataktische oder dyskinetische Bewegungsstörung dokumentiert worden. Mithin seien die Kriterien gemäss Rz. 390.1 KSME nicht erfüllt. Eine Kostenübernahme sei auch im Lichte von Art. 12 IVG nicht möglich. So diene die Physiotherapie primär der Leidensbehandlung; eine stabilisierte Gesundheitssituation sei nicht gegeben (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, sie sei weiterhin in ärztlicher Kontrolle und physiotherapeutischer Behandlung. Die Wassertherapie ermögliche es ihr, ihre Motorik zu verbessern sowie die hohe Spannung (Hypertonus/Spastizität) und versteiften Glieder zu entspannen und koordiniert einzusetzen (Urk. 1).
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass eine Leistungszusprache im Rahmen des anerkannten Geburtsgebrechens nach Ziff. 395 GgV-EDI-Anhang nach Abschluss des 2. Lebensjahres (31. Januar 2022) ausser Betracht fällt (vgl. E. 1.4). Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der weiterhin bestehenden Befunde (allgemeiner, insbesondere motorischer Entwicklungsrückstand mit Spitzfüssigkeit und häufig erhöhter Spannung in den Beinen) über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch hat auf medizinische Massnahmen und in diesem Zusammenhang die Frage ob ein anderes Geburtsgebrechen, insbesondere eine angeborene infantile Zerebralparese (spastisch, dyskinetisch, ataktisch) im Sinne von Ziffer 390 GgV-EDI-Anhang, vorliegt.
3.2 Gestützt auf Rz. 390.1 KSME stellt die angeborene infantile Zerebralparese (oft auch als zerebrale Bewegungsstörung oder Zerebralparese [CP] bezeichnet) kein einheitliches Krankheitsbild dar, sondern bildet einen Symptomenkomplex, der eine Gruppe von statischen Enzephalopathien zusammenfasst. Diese sind gekennzeichnet durch:
- eine neurologisch klar definierte Störung,
- je nach Form vorherrschend Spastizität, Dyskinesie oder Ataxie,
- eine Entstehung vor dem Ende der Neonatalperiode,
- das Fehlen einer Progredienz des zugrundeliegenden Prozesses,
- häufig assoziierten auftretenden zusätzlichen Störungen wie Lernbehinderung, geistiger Behinderung, Sehstörungen, Epilepsie als Folge derselben Ursache.
Als Geburtsgebrechen nach Ziffer 390 GgV-EDI anzuerkennen sind demzufolge nur angeborene, spastische, ataktische und/oder dyskinetische Bewegungsstörungen. Die zusätzlich assoziierten Störungen, wie oben aufgeführt, sind nicht eine Folge der Zerebralparese, sondern einer gemeinsamen übergeordneten Ursache (Enzephalopathie), die ihrerseits nicht einem Geburtsgebrechen im Sinne der IV entspricht. Demzufolge sind diese assoziierten Störungen nicht unter Ziffer 390 GgV-EDI versichert.
3.3 Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin sowie Oberärztin der Neuropädiatrie des Kinderspitals Z.___, und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin sowie leitender Arzt des Kinderspitals Z.___, hielten im Bericht vom 7. April 2022 fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein allgemeiner, aber eben auch motorischer Entwicklungsrückstand mit Spitzfüssigkeit und häufig erhöhter Spannung in den Beinen mit auch in Ruhe wechselndem Muskeltonus. Das Therapieziel sei primär das Erlernen physiologischer Bewegungsmuster sowie die Reduktion der wiederholt erhöhten Spannung in den Beinen. Die Physiotherapie sei mindestens wöchentlich durchzuführen bis zum Erreichen des freien Laufens. Bisher habe die Beschwerdeführerin stetige – näher umschriebene - motorische Fortschritte in ihrem Entwicklungstempo gemacht. Die Symptome seien aktuell schwer einzuordnen; die Kriterien eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 390 GgV-EDI-Anhang seien nicht sicher erfüllt. Laut der behandelnden Physiotherapeutin zeige die Beschwerdeführerin wechselnde Tonuserhöhungen der Beine mit wiederholter Tonuszunahme insbesondere im OSG. Klinisch-neuropädiatrisch zeige sich eine Spitzfussstellung und bei Berührung sehr schnell eine aktive Anspannung der Beine beidseits. Die passive OSG-Dorsalextension sei bis mindestens 0° möglich (Urk. 12/83).
3.4 Im Bericht vom 10. Mai 2022 diagnostizierte Dr. B.___ (1) einen hochgradigen Verdacht auf eine syndromale Erkrankung, (2) eine anorektale Fehlbildung mit perianaler Fistel (ED nach Geburt), einen Status nach posteriorer sagittaler Anorektalplastik am 29. Juli 2020, (3) einen allgemeinen Entwicklungsrückstand sowie Mikrozephalie. Es liege ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 274 GgV-EDI-Anhang vor. Im Stehen zeige die Beschwerdeführerin häufig eine Spitzfussstellung, wobei aber auch ein plantigrades Abstellen wiederholt möglich sei. Bei Berührung komme es immer wieder zu einer sehr aktiven Anspannung der Beine. In Ruhe zeige sich aber kein Catch im OSG. Die Reflexe seien seitengleich lebhaft, aber nicht verbreitert auslösbar. Während feinmotorischen Tätigkeiten bestünden keine Hinweise auf eine Dysmetrie oder einen Intensionstremor. Bekannte Dysmorphiezeichen seien eine okzipital beidseits deutliche Abflachung, breite Augenbrauen, eine kleine spitze Nase, ein flaches Philtrum, eine dünne Oberlippe, Retrognathie und invertierte Brustwarzen (Urk. 12/84).
3.5 Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 1. Juni 2022 fest, gestützt auf den Bericht der behandelnden Neuropädiater vom 7. April 2022 seien die Kriterien des Geburtsgebrechens nach Ziff. 390 [GgV-EDI-Anhang] nicht sicher erfüllt. Es werde eine wechselnde Tonuserhöhung der Beine und intermittierende Spitzfussstellung erwähnt, hingegen keine spastische, ataktische oder dyskinetische Bewegungsstörung. Die Kriterien gemäss Rz 390.1 KSME seien damit nicht erfüllt. Eine Kostenübernahme nach Art. 12 IVG bedinge eine stabilisierte Gesundheitssituation und eine auf die Eingliederung gezielte Behandlung. Gemäss den vorliegenden Berichten seien diese Voraussetzungen ebenfalls nicht gegeben. Die Physiotherapie entspreche primär der Leidensbehandlung. Damit könne eine Kostenübernahme auch nicht gestützt auf Art. 12 IVG empfohlen werden (Urk. 12/87/2).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte die abschlägige Verfügung vom 12. Juli 2022 (Urk. 2) auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 1. Juni 2022 ab, was nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der zitierten Berichte sind die Symptome eines Geburtsgebrechens nach Ziff. 390 GgV-EDI-Anhang (vgl. E. 3.2) nicht gegeben. Insbesondere fehlt es an einer spastischen, ataktischen und/oder dyskinetischen Bewegungsstörung. Zur Diagnose einer spastischen Bewegungsstörung müssen nebst einem erhöhten Muskeltonus pathologische Reflexe (gesteigerte Muskeleigenreflexe, Babinskizeichen) und abnorme Haltungs- und Bewegungsmuster vorliegen (vgl. Rz. 390.1.1) und eine nach dem zweiten Lebensjahr bestehende isolierte muskuläre Hypotonie begründet versicherungsmedizinisch kein Geburtsgebrechen nach Ziff. 390 GgV-EDI-Anhang (vgl. Rz. 395.2 KSME). Dementsprechend hielten die behandelnden Neuropädiater ausdrücklich fest, die Kriterien eines Geburtsgebrechens nach Ziffer 390 GgV-EDI-Anhang seien nicht sicher gegeben; die Symptome seien schwer einzuordnen. Im Zusammenhang mit dem allgemeinen und insbesondere motorischen Entwicklungsrückstand mit Spitzfüssigkeit und erhöhtem Muskeltonus der Beine wurde auch kein anderes, konkretes Geburtsgebrechen festgehalten. Daran ändert auch nichts, wenn Dr. B.___ einen hochgradigen Verdacht auf eine syndromale Erkrankung festhielt. Beim Fehlen eines Geburtsgebrechens nach GgV-EDI-Anhang fällt ein Leistungsanspruch gestützt auf Art. 13 IVG ausser Betracht (vgl. E. 1.4). Darauf hinzuweisen ist auch, dass ein Entwicklungsrückstand nicht als Geburtsgebrechen im Sinne der IV gilt. Eine Physiotherapie mit dem Ziel der Entwicklungsförderung oder der Behandlung eines Entwicklungsrückstandes kann folglich nicht von der IV übernommen werden (Rz. 395.3 KSME). Alsdann ergibt sich sowohl aus den ärztlichen Berichten als auch der beschwerdeweisen Argumentation, dass die beantragte Physio- und Wassertherapie der Leidensbehandlung dient. Damit entfällt eine Kostengutsprache auch unter dem Aspekt von Art. 12 IVG (vgl. E. 1.2).
4.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit den beschriebenen Befunden über den 31. Januar 2022 hinaus zu Recht verneint.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger