Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00451
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 30. Juni 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1987 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit am 19. Juli 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Nachdem die IV-Stelle ein Standortgespräch durchgeführt (Urk. 8/19) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 8/21 f.) getätigt hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. März 2017 ab (Urk. 8/26). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Am 10. Dezember 2021 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/28). Mit Verfügung vom 4. März 2022 verneinte die IV-Stelle einen entsprechenden Anspruch (Urk. 8/32); auch diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Mit Gesuch vom 8. März 2022 meldete sich die Versicherte erneut bei der
IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/36) und legte, auf Aufforderung der
IV-Stelle hin (Urk. 8/40), Arztberichte auf (Urk. 8/41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. April 2022 [Urk. 8/43]; Einwand vom 17. Mai 2022 [Urk. 8/46-48]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juli 2022 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 8/52]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2; 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes zu Recht auf das bei ihr gestellte Leistungsgesuch nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, das von der Versicherten zuletzt gestellte Leistungsbegehren sei mit Verfügung vom 14. März 2017 abgewiesen worden. Im Rahmen der Neuanmeldung vom 8. März 2022 sei keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse geltend gemacht worden. Auch dem Einwand der Versicherten seien keine neuen medizinischen Befunde oder Tatsachen zu entnehmen, vielmehr seien die erwähnten Krämpfe, die Müdigkeit, die fehlende Kraft sowie die Probleme mit dem linken Bein bereits im Rahmen der Erstanmeldung berücksichtigt worden. Entsprechend sei eine Veränderung der Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr körperlicher Zustand habe sich weiter verschlechtert, sie leide unter ständigen Schmerzen und Krämpfen sowie Schwellungen im gesamten linken Bein. Auch sei ihr psychischer Zustand sehr schlecht (Urk. 1).
3.
3.1 Die leistungsabweisende Verfügung vom 14. März 2017 (Urk. 8/26) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Berichten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Anästhesiologie, und von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin.
3.1.1 Dr. Y.___ stellte in ihrem Bericht vom 14. Oktober 2016 (Urk. 8/21 S. 6) die folgenden Diagnosen:
- Krampfartige Beinschmerzen links im Bereich der dorsalen Restmuskulatur nach Débridement wegen nekrotisierender Fasziitis
- Häufige Kopfschmerzen, ungefähr zehn Tage pro Monat, aktuell nicht im Vordergrund
- Septischer Schock bei nekrotisierender Fasziitis und Myositis Bein links und Musculus gluteus minimus links nach Sturz am 6. März 2014
- Faszienspaltung, Débridement mit Schnitt Bein links medial und lateral
- Critical Illness Polyneuropathie
- Schweres sekundäres ARDS
Dr. Y.___ führte aus, sie könne keine Prognose abgeben, da sich die Patientin nicht mehr gemeldet habe.
3.1.2 Der damalige Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___, stellte in seinem Bericht vom 7. Oktober 2016 (Urk. 8/22) die folgenden Diagnosen:
- Stolpersturz mit konsekutivem septischem Schock am 6. März 2014 bei nekrotisierender Fasziitis Bein links und Musculus gluteus minimus links
- Beinschwäche mit eingeschränkter Mobilität bei Narbenschmerzen (OSG links, Knie links, Hüfte links)
- Sekundäres Lymphödem unterer Extremität links
- Posttraumatische Belastungsstörung durch ausgedehnte und entstellende Narben
- Chronische Hepatitis B (inaktive Form)
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin und hielt fest, in diesem Beruf könne mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht mehr gerechnet werden. Überdies führte er aus, die Patientin habe sich zwischen dem 26. April 2014 und dem 1. August 2014 in der Rehaklinik A.___ aufgehalten.
3.2 Gestützt auf diese Berichte sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 4. November 2016 (Urk. 8/24 S. 2 f.), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. März 2017 ab mit der Begründung, in einer angepassten Tätigkeit liege keine Arbeitsunfähigkeit vor, für die Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung sei das Sozialamt zuständig (Urk. 8/26).
4.
4.1 Am 8. März 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/36). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen und entsprechende Beweismittel beizubringen (Urk. 8/40), legte sie innert Frist die folgenden Berichte auf:
4.1.1 Dr. Y.___ und PD Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesiologie, stellten im Bericht vom 31. Mai 2016 (Urk. 8/41 S. 1-4) dieselben Diagnosen wie vorstehend unter E. 3.1.1 aufgeführt. Sie hielten fest, die Beinschmerzen hätten bereits initial nach dem Ereignis bestanden, sich in letzter Zeit jedoch zu Muskelkrämpfen verändert, die Patientin sei Medikamenten gegenüber allerdings sehr zurückhaltend eingestellt.
4.1.2 D.___, Fachärztin für Neurologie, sowie Dr. med. E.___ führten in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2016 (Urk. 8/41 S. 9 f.) die Diagnosen «Krampfartige Beinschmerzen links im Bereich des Operationsgebietes» sowie «Septischer Schock bei nekrotisierender Fasziitis und Myositis Bein links und Musculus gluteus minimus links nach Sturz am 6. März 2014, Faszienspaltung, Débridement mit Schnitt Bein links medial und lateral, Critical Illness Polyneuropathie, schweres sekundäres ARDS» auf. Sie führten aus, die Stimmung werde von der Patientin als ausgeglichen angegeben. In der Gesamtschau werde nicht von einem neuropathischen Schmerzerleben ausgegangen, sondern eher von einer muskulären Dysbalance, Paresen seien nicht objektivierbar. Therapeutisch seien bei aktuell deutlich regredienter Symptomatik keine weiteren Schritte indiziert.
4.1.3 Im Operationsbericht vom 22. Januar 2019 (Urk. 8/41 S. 12-14) stellte Dr. med. F.___ die Diagnosen «Stigmatisierende Narbenplatte Oberschenkel und Unterschenkel rechts», «Stolpersturz mit konsekutivem septischem Schock am 6. März 2014» sowie «Chronische Hepatitis B, inaktive Form». Im Rahmen der Operation wurden eine Narbenkorrektur durch partielle Exzision am Oberschenkel links sowie ein Medical Needling OS beidseits, Unterschenkel links, durchgeführt.
4.1.4 Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, führte im Bericht vom 2. November 2021 (Urk. 8/41 S. 17-19) die folgenden Diagnosen auf:
- Chronisches Schmerzsyndrom, Schwäche und eingeschränkte Mobilität linkes Bein mit/bei
- Status nach Stolpersturz am 6. März 2014
- Nekrotisierende Fasziitis Bein links und Musculus gluteus minimus links mit septischem Schock
- Status nach Faszienspaltung, Débridement mit Schnittführung Bein links medial und lateral von Höhe Malleoli bis iliakal am 11. März 2014
- Abszessdrainage Musculus gluteus minimus links am 17. März 2014
- Débridement, partiell sekundärer Wundverschluss und Spalthautdeckung am 2. April 2014
- Diverse weitere Débridements und Spalthautdeckungen
- Heterotope Ossifikation im Hüftgelenk links
- Leicht bis mässiggradiges sekundäres Lymphödem untere Extremität links
- Keine Stammveneninsuffizienz
- Keine postthrombotischen Veränderungen
- Schweres sekundäres ARDS, 11. -30. März 2014, mechanische Ventilation
- Bursitis präpatellar rechts mit Bursektomie am 15. März 2014
- Critical Illness Polyneuromyopathie
- Chronische neuropathische Schmerzen bei Verdacht auf Läsion/Entrapment Nervus saphenus links
Dr. G.___ hielt fest, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei in Anbetracht der chronischen neuropathischen Schmerzen nachvollziehbar, sie denke aber, dass einige interventionelle Therapiemöglichkeiten noch offen seien, wenngleich die Patientin diesbezüglich zunächst verständlicherweise sehr zurückhaltend sei.
4.1.5 Med. prakt. H.___ diagnostizierte am 2. März 2022 (Urk. 8/41 S. 20 f.) ein leicht- bis mässiggradiges sekundäres Lymphödem untere Extremität links, aktuell keine relevante tiefe oder epifasziale Stammveneninsuffizienz, keine postthrombotischen Veränderungen, Vena saphena magna am Oberschenkel entfernt, einen Status nach nekrotisierender Fasziitis Bein links mit mehrfachen Revisionsoperationen 2014 sowie eine chronische Hepatitis B (inaktive Form). Er führte aus, im Rahmen der Untersuchung hätte keine relevante venöse Pathologie festgestellt werden können, das Venensystem zeige sich offen und suffizient.
4.2 RAD-Arzt Dipl. med. I.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, verwies in seiner Stellungnahme vom 6. April 2022 (Urk. 8/42 S. 2) vollumfänglich auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ und hielt fest, die eingereichten Berichte liessen keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes erkennen.
5.
5.1 Ein Vergleich der in den vorstehend aufgeführten Berichten geschilderten Befunde zeigt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 14. März 2017 nicht wesentlich verändert hat. So wurden sämtliche Diagnosen bereits von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ gestellt (vgl. E. 3.1.1 und E. 3.1.2) und entsprechend im Rahmen der Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. B.___ sowie RAD-Arzt Dr. I.___ berücksichtigt. Dr. Y.___ und PD Dr. C.___ hielten ausdrücklich fest, die Beinschmerzen hätten bereits initial nach dem Ereignis bestanden, und führten lediglich aus, sie hätten sich zu Muskelkrämpfen verändert, allerdings sei die Patientin Medikamenten gegenüber sehr zurückhaltend eingestellt (vgl. E. 4.1.1). D.___ und Dr. E.___ gingen überdies nicht von einem neuropathischen Schmerzerleben aus und hielten weitere Schritte für nicht indiziert (vgl. E. 4.1.2) und auch med. pract. H.___ konnte weder eine relevante tiefe oder epifasziale Stammveneninsuffizienz noch postthrombotische Veränderungen oder eine relevante venöse Pathologie feststellen; vielmehr hielt er fest, das Venensystem zeige sich offen und suffizient (vgl. E. 4.1.5). Dr. G.___ schliesslich erachtete die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin für nachvollziehbar, merkte indes zugleich an, dass einige interventionelle Therapiemöglichkeiten noch offen stünden. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sie sich hingegen nicht (vgl. E. 4.1.4).
Entsprechend sind die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte nicht geeignet, eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 14. März 2017 glaubhaft zu machen. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbrachte, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. So vermögen die von ihr pauschal umschriebenen grossen Schmerzen für sich allein keine relevante Veränderung ihres Gesundheitszustandes zu begründen. Dasselbe gilt für die von ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigebrachten Arztberichte (Urk. 4/1-8), zumal in diesem Zusammenhang zunächst daran zu erinnern ist, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt, sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis mithin auf diesen Zeitpunkt beschränkt (BGE 130 V 445 E. 1.2; 129 V 1 E. 1.2). Ohnehin wurde ein Grossteil dieser Berichte (Urk. 4/5-8) von der IV-Stelle bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens berücksichtigt und auch dem Bericht von Dr. G.___ vom 1. September 2022 (Urk. 4/3) sind keine neuen Diagnosen oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen. Soweit schliesslich der aktuelle Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. J.___, in seinem Bericht vom 30. August 2022 (Urk. 4/4) sowie in der Übersicht über die Beschwerden (Urk. 4/1) neu ein depressives Syndrom, aktuell mittelgradig, aufführt, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine fachfremd gestellte Diagnose handelt, zumal Dr. J.___ Facharzt für Allgemeine Innere Medizin ist und über keine fachärztliche Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, er mithin zur Stellung psychiatrischer Diagnosen nicht hinreichend qualifiziert ist.
5.2 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt wurde.
Die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2022 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBöhme