Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00454


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 19. Januar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1967 geborene X.___ meldete sich am 25. Juli 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Einschränkungen und Schmerzen im rechten Handgelenk erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15/4). Mit Verfügung vom 11. März 2020 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen, da eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % möglich sei (Urk. 15/32).

    Am 18. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte mit einem Arztbericht des Universitätsspitals Y.___ vom 13. August 2020 abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 15/38). Mit Vorbescheid vom 24. November 2020 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 15/49). Nach erfolgtem Einwand (Urk. 15/57) tätigte die IV-Stelle beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und unterstützte die Versicherte bei der Stellensuche (Urk. 15/64, 71-72). Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2022 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 15/80). Die Versicherte erhob wiederum Einwand (Urk. 15/83, 15/86, 15/91), woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juli 2022 das Leistungsbegehren abwies (Urk. 2 [= Urk. 15/97]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. September 2022 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 7. Juli 2022 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 27. September 2022 reichte sie einen Arztbericht des Universitätsspitals Y.___ vom 20. September 2022 (Urk. 6 und 7) und am 2. November 2022 einen Bericht von Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Oktober 2022 (Urk. 11 und 12) nach. Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Auflage einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. November 2022 (Urk. 16), die Angelegenheit sei zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neuprüfung des Leistungsanspruchs an sie zurückzuweisen (Urk. 14). Mit Verfügung vom 17. November 2022 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 17), worauf diese mit Eingabe vom 23. November 2022 an ihren bisherigen Anträgen festhielt und eine Begutachtung als nicht erforderlich erachtete (Urk. 18). Davon wurde der Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2022 Kenntnis gegeben (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4

1.4.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit – körperlich leicht bis sehr leicht, wobei die rechte Hand überwiegend nur als Halte- und Zudienhand, ohne besondere Anforderungen an die Kraft, eingesetzt werden solle – zu 65 bis 70 % arbeitsfähig sei und mit einer entsprechenden Arbeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Arbeitsunfähigkeit seitens der behandelnden Ärzte bedeutend höher beurteilt werde. Zudem sei die Schmerzsituation auch psychisch äusserst belastend. Aus diesem Grund sei sie zusätzlich bei einer Fachärztin für Psychiatrie in Behandlung (Urk. 1).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Der medizinische Sachverhalt sei ungenügend überprüft worden, insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass nunmehr zusätzlich psychiatrische Beschwerden geltend gemacht würden. Folglich erweise sich eine interdisziplinäre Beurteilung als notwendig. Eine Indikatorenprüfung sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich (Urk. 14).

2.4    Am 23. November 2022 nahm die Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass sie an ihren bisherigen Anträgen festhielt und geltend machte, dass eine Begutachtung nicht erforderlich sei. Gemäss dem RAD sei klar, dass überwiegend wahrscheinlich seit September 2021 nur noch eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten bestehe. Eine Indikatorenprüfung sei unter diesen Umständen nicht angezeigt (Urk. 18).


3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie und Oberarzt am Universitätsspital Y.___, stellte in seinem Bericht vom 29. September 2020 die Diagnosen eines zentralisierten chronisch-neuropathischen Schmerzsyndroms am radialen Handgelenk rechts im Sinne eines CRPS Typ II und eines instabilen 1. Strecksehnenfaches Handgelenk rechts (dominant). Er legte dar, dass die Beschwerdeführerin als Fachfrau Betreuung weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für leichtere körperliche Arbeiten mit höchstens minimalem Einsatz der rechten Hand sei jedoch eine Einsatzmöglichkeit zwischen 60 und 75 % gegeben (Urk. 15/46). Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom RAD schloss sich dieser Beurteilung mit Stellungnahme vom 18. Februar 2021 mehrheitlich an (Urk. 15/79/2 f.).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Oberarzt am Universitätsspital Y.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. September 2022 ein chronisch-neuropathisches Schmerzsyndrom am rechten Handgelenk (ICD-11 MG 30.2 und 30.5) mit Allodynie im Versorgungsgebiet des Ramus superficialis Nervus radialis rechts (dominant) kurz nach seinem Fasziendurchtritt sowie ein instabiles 1. Strecksehnenfach Handgelenk rechts (dominant). Er führte dazu aus, dass die Beschwerdeführerin an einem Mischbild aus nozizeptiven und dominant neuropathischen Schmerzen im Bereich des Ramus superficialis des Nervus radialis leide. Von therapeutischer Perspektive her hätten multiple Massnahmen, Ergotherapie und topische Behandlungen, antineuropathisch, Medikamenteninfusionen, Infiltrationen und TENS, nicht zu einer langanhaltenden Schmerzlinderung geführt. Anamnestisch scheine es im letzten halben Jahr zu einer Schmerzausweitung gekommen zu sein. In Anbetracht der Gesamtsituation sei eine Arbeitstätigkeit, die die rechte Hand involviere, nicht realistisch. In Anlehnung an die aktuelle Tätigkeit sehe er deshalb einen Beschäftigungsgrad von maximal 40 % als realisierbar an (Urk. 7, vgl. auch Bericht vom 2. September 2021, Urk. 15/68).

3.3    Die Psychiaterin Z.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2022 ein chronisch-neuropathisches therapieresistentes Schmerzsyndrom am Handgelenk rechts mit Allodynie im Versorgungsgebiet des Ramus superficialis Nervus radialis rechts (ICD-10 R52.2 und R52.1), eine leichte depressive Episode im Rahmen von ICD-10 R52.2 und R52.1 (ICD-10 F32.0) sowie als Differentialdiagnose eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (DD ICD-10 F62.80). Sie führte aus, dass eine fachärztliche psychiatrische Untersuchung durchgeführt worden sei. Im Rahmen des Abklärungsgesprächs sei eine antidepressive Behandlung mit SSNRI wie Duloxetin und Venlafaxin thematisiert worden, welche auch bei chronisch-neuropathischen Schmerzen zusätzlich eingesetzt werde. Eine psychologische Begleitung könnte ebenfalls hilfreich sein, um Copingstrategien bei chronischen Schmerzen aufzuarbeiten (Urk. 12).

3.4    Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2022 fest, dass ein chronisch-neuropathisches Schmerzsyndrom am Handgelenk rechts, mit zunehmender Schmerzausweitung, vorliege. Die Kriterien für ein CRPS seien gemäss Dr. C.___ erfüllt. Es seien bereits verschiedenste therapeutische Massnahmen ausprobiert worden, die nicht zu einer anhaltenden Schmerzlinderung geführt hätten. Schon im September 2021 habe Dr. C.___ geschrieben, dass eine 50 bis 60%ige Arbeitsfähigkeit nicht realistisch sei. Für eine angepasste Tätigkeit sehe er spätestens ab September 2022 eine maximale 40%ige Arbeitsfähigkeit als realisierbar an. Gemäss der psychiatrischen Fachärztin liege zudem eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), sekundär aufgrund des Schmerzsyndroms, vor. Zu diskutieren wäre ebenfalls eine Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80). Weiter hielt Dr. D.___ fest, dass die Stimmung leicht gedrückt sei, teilweise affektlabil, je nach Schmerzzustand, die Beschwerdeführerin sei antriebsarm, die Schlafqualität sei schwankend, es bestehe eine erhöhte Müdigkeit, eine eingeschränkte Belastbarkeit, ein Abendtief sowie ein sozialer Rückzug. Viele Hobbies habe die Beschwerdeführerin inzwischen schmerzbedingt aufgeben müssen. Im Haushalt sei sie auf die Hilfe der Angehörigen angewiesen. Von psychiatrischer Seite werde versucht, mit einem schmerzdistanzierenden Antidepressivum zu behandeln. Der Verlauf bleibe abzuwarten. In Zusammenschau der letzten drei Arztberichte und in Vorkenntnis der Anamnese erscheine es plausibel, dass seit spätestens September 2022, überwiegend wahrscheinlich seit September 2021, nur noch eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit bestehe (Urk. 16).


4.    

4.1    Gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte ist das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert nicht auszuschliessen. So berichtete die die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2022 untersuchende psychiatrische Fachärztin Z.___ unter Erhebung verschiedener, allerdings eher leicht ausgeprägter Befunde von einer leichten depressiven Episode im Rahmen des chronisch-neuropathischen Schmerzsyndroms am Handgelenk sowie der Differentialdiagnose einer Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich aber nicht (vgl. E. 3.3). RAD-Ärztin D.___ stellte auf diesen Bericht ab und attestierte der Beschwerdeführerin unter Einbezug der somatischen Beschwerden eine bloss 40%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (vgl. E. 3.4). Dies vermag, wie nachfolgend gezeigt, nicht zu überzeugen.

4.2    Die Beschwerdegegnerin setzte die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ und ohne Kenntnis der neuesten medizinischen Beurteilungen in der angefochtenen Verfügung auf 65 bis 70 % fest (Urk. 2).

4.3    Hervorzuheben ist, dass sich die Beschwerdeführerin bislang nicht in psychiatrischer Behandlung befand und die erstmals im Rahmen des aktuellen Beschwerdeverfahrens (vgl. Urk. 12 S. 1: «Es handelt sich um eine Selbstzuweisung aufgrund einer IV-Auflage») aufgesuchte Psychiaterin einen beinahe unauffälligen psychopathologischen Befund erhob (Urk. 12). Nachdem die Psychiaterin indessen eine psychologische Begleitung als hilfreich erachtete, kann ein Leidensdruck – insbesondere auch angesichts möglicher Wechselwirkungen mit der Schmerzproblematik – jedenfalls nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Zur Abgrenzung zwischen allfälligen psychiatrischen Diagnosen und den somatischen Beschwerden äusserte sich die RAD-Ärztin nicht näher; sie nahm ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung gesamthaft, ohne Gewichtung der psychischen und physischen Beschwerden vor. Damit ist ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psychischer Gesundheitsschaden, welcher einen massgeblichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zeitigen vermag, gestützt auf die derzeitige Aktenlage nicht ohne Weiteres zu verneinen.

4.4    Ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung erfüllt sind, lässt sich aber gestützt auf die medizinischen Berichte nicht abschliessend beurteilen:

    Hinsichtlich der Diagnose einer leichten depressiven Episode ist zu berücksichtigen, dass sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode oder Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Solche Umstände wurden in der bisherigen Aktenlage nicht aufgezeigt. Insbesondere ist es gestützt auf den Bericht der untersuchenden Psychiaterin nicht möglich, die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. E. 1.4.2, BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis, BGE 141 V 281 E. 6; BGE 144 V 50 E. 4.3). Ähnliche Überlegungen drängen sich auch bei der diagnostizierten Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom auf, welche zudem bis anhin lediglich als Differentialdiagnose aufgeführt und entsprechend auch nicht nachvollziehbar hergeleitet wurde.

    Zusammengefasst kann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mangels verlässlicher Angaben zu ihrem Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb hierzu weitere Abklärungen zu tätigen sind.

4.5    Was die gesundheitliche Situation in somatischer Hinsicht betrifft, so legte Dr. A.___ am 29. September 2020 nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzproblematik im Handgelenk in ihrer angestammten Tätigkeit als Fachfrau Betreuung vollkommen arbeitsunfähig sei. In leichten körperlichen Arbeiten mit höchstens minimalem Einsatz der rechten Hand bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 75 % (vgl. E. 3.1). Dr. C.___ führte demgegenüber am 20. September 2022 aus, dass es – anamnestisch – im letzten halben Jahr zu einer Schmerzausweitung gekommen zu sein scheine. In Anbetracht der Gesamtsituation sei eine Arbeitstätigkeit, welche die rechte Hand involviere, nicht realistisch. In Anlehnung an die aktuelle Tätigkeit sehe er deshalb einen Beschäftigungsgrad von maximal 40 % als realisierbar an (E. 3.2).

    Demzufolge ist es zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin in leidensangepassten Tätigkeiten lediglich eingeschränkt arbeitsfähig ist. In welcher Höhe eine Arbeitsfähigkeit angenommen werden kann, bleibt allerdings unklar. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Dr. C.___ die angebliche Verschlechterung vornehmlich auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin stützte und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die aktuelle Tätigkeit vornahm, von welcher nicht bekannt ist, ob sie optimal leidensangepasst ist. Folglich sind die Akten auch in somatischer Hinsicht zu vervollständigen beziehungsweise zu aktualisieren und weitere Abklärungen zu tätigen.

4.6    Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht möglich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht als ergänzungsbedürftig. Die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2022 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Die vertretene Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stéphanie Baur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSchilling