Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00455
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 13. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Müller
Im Grindel 29, Postfach, 8932 Mettmenstetten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der am 24. Juni 1991 geborene X.___ stammt aus Mazedonien (Urk. 7/2/1), schloss in Italien eine Ausbildung zum Automechaniker ab (Urk. 7/2/5) und reiste im Juli 2018 in die Schweiz ein (Urk. 7/2/3). Ab dem 4. Februar 2019 arbeitete er für die Y.___ GmbH als Chauffeur (Urk. 7/2/6, Urk. 7/24/4; vgl. auch Urk. 7/14/27, Urk. 7/14/140). Unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 4. Mai 2020 wegen einer gleichentags erlittenen Knieverletzung, einer chronischen Niereninsuffizienz, einer chronischen Gicht sowie einer Polyarthrose meldete er sich am 23. September 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2/7-10; vgl. auch Urk. 7/14/140).
Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen (vgl. Urk. 7/26, Urk. 7/57-58) ermittelte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Invaliditätsgrad von 100 % ab Mai 2021 und von 42 % ab Februar 2022 (Urk. 7/58/12) und sprach dem Versicherten – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/61, Urk. 7/71-75) – mit Verfügung vom 21. Juli 2022 ab Mai 2021 eine ganze sowie ab Februar 2022 eine Rente von 30 % einer ganzen Rente zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Müller, mit Eingabe vom 5. September 2022 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente von mindestens 60 % ab Mai 2021 und ebenso ab Februar 2022 zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Am 14. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend präzisieren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm ab Februar 2022 eine Invalidenrente von mindestens 60 % zu gewähren (Urk. 10; vgl. auch Urk. 9). Hiervon wurde der IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 Kenntnis gegeben (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
1.1.2 Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind diesbezüglich die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend in E. 1.2 in dieser Fassung zitiert werden.
1.1.3 Für Fälle erstmaliger abgestufter beziehungsweise befristeter Rentenzusprachen und Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV massgebend (vgl. Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, mit Beispielen). Da die massgebende Änderung, die zur Abstufung und Herabsetzung der Rente führte, im Februar 2022 eintrat (vgl. nachfolgend E. 2.1), sind bezüglich der Rentenherabsetzung die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar, die in E. 1.3-5 zitiert werden.
1.2 Nach der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Regelung haben Versicherte Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG. (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1.3.2 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.4
1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
1.4.2 Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). Diese Bestimmung findet gemäss Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn:
a. das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder
b. das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde.
1.5 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
2.
2.1 Es ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2) und aktenmässig ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen der Knieproblematik in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur seit Mai 2020 zu 100 % arbeitsunfähig ist. Auch in leidensangepassten Tätigkeiten bestand zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Infolge einer leichten Besserung der ebenfalls zu funktionellen Einschränkungen führenden Nierenschädigung kann er ab November 2021 in einer leidensangepassten Tätigkeit (leicht bis mittelschwer, wechselbelastend, knieschonend, ohne wiederholtes Gehen auf unebenem Gelände, Einnehmen von Zwangshaltungen des rechten Knies, Treppen- und Leiternsteigen, sowie ohne feinmotorische Arbeiten, repetitive Bewegungen der Hände und Finger und ohne Kälteexposition [Urk. 7/58/7; vgl. auch Urk. 7/57]) im Rahmen eines 50%-Pensums arbeiten (Urk. 7/58/11; vgl. auch Urk. 7/58/6-10, Urk. 7/75/2).
Weiter stimmen die Parteien zu Recht darin überein, dass der Invaliditätsgrad nach Ablauf der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (in der auch nach dem 31. Dezember 2021 unverändert gültigen Fassung) im Mai 2021 zunächst 100 % beträgt. Dies führt ab Mai 2021 zum Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2, Urk. 10), zumal die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23. September 2020 (Urk. 7/2) damals im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG (der durch die letzte IV-Revision ebenfalls unberührt geblieben ist) mehr als sechs Monate zurücklag (vorstehend E. 1.2). Die Verbesserung des Gesundheitszustandes im November 2021 stellt einen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG dar. Sie ist, da hier der Fall einer rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Rente vorliegt, in analoger Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab Februar 2022 zu berücksichtigen; damals hatte die gesundheitliche Verbesserung nämlich ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert (vorstehend E. 1.3).
Strittig ist das ab Februar 2022 bei der Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich (vorstehend E. 1.4) zu berücksichtigende Valideneinkommen und der daraus resultierende Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenanspruch (vorstehend E. 1.5).
2.2 Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 21. Juli 2022 fest, das Valideneinkommen ab Februar 2022 sei grundsätzlich anhand des tatsächlich verdienten Lohns zu ermitteln. Zwar liege der vom Beschwerdeführer zuletzt bei der Y.___ GmbH erzielte Lohn unter dem branchenüblichen Jahreseinkommen gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE); aus den Akten ergäben sich jedoch Hinweise, dass er bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wie vor bei diesem Arbeitgeber tätig wäre. Die Kündigung sei wegen der gesundheitlichen Situation erfolgt. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das tiefere Einkommen in Kauf genommen habe. In dieser Situation sei eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen (durch entsprechende Heraufsetzung des Valideneinkommens oder Herabsetzung des Invalideneinkommens) nicht angezeigt. Ab Februar 2022 sei von einem Valideneinkommen von Fr. 50'600.-- auszugehen. Gemessen am Invalideneinkommen von Fr. 29'220.65 resultiere bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 21'379.35 ein Invaliditätsgrad von 42 %, welcher zum Anspruch auf eine Rente von 30 % einer ganzen Invalidenrente führe (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6).
2.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei unzutreffend, dass er sich freiwillig mit einem unter dem branchenüblichen Einkommen liegenden Lohn zufrieden gegeben habe. Um seine Familie versorgen zu können, sei er auf die Stelle bei der Y.___ GmbH angewiesen gewesen. Mit dem Arbeitgeber hätten zudem diverse Lohngespräche stattgefunden, wobei dieser der Auffassung gewesen sei, ihm nicht mehr Lohn geben zu können. Ferner habe er sich um andere Stellen beworben. Entscheidend sei aber, dass die neue, ab 1. Januar 2022 geltende Regelung in Art. 26 IVV eine Parallelisierung immer dann verlange, wenn das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen mindestens 5 % unter dem branchenüblichen Zentralwert der LSE liege. Mithin werde nicht mehr gefragt, welche Faktoren zum unterdurchschnittlichen Lohn geführt hätten beziehungsweise ob sich die versicherte Person damit begnügt habe (Urk. 1 S. 3 f.). Sein ursprünglicher Validenlohn liege rund 25 % unter dem branchenüblichen Lohn eines Kuriers, welcher gemäss LSE 2020 Tabelle TA1 Fr. 71'640 betrage. Werde von letzterem Betrag die Toleranzgrenze von 5 % abgezogen, resultiere korrekterweise ein Valideneinkommen von Fr. 68'058.--. Verglichen mit dem von der IV-Stelle unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 27'223.-- ergebe sich bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 40'834.80 ein Invaliditätsgrad von 60 %. Damit stehe ihm eine Invalidenrente von mindestens 60 % zu (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1
3.1.1 Für den strittigen Rentenanspruch ab Februar 2022 ist nach dem Gesagten (vorstehend E. 1.1.3) die im Rahmen der letzten Revision angepasste, ab 1. Januar 2022 gültige Version von Art. 26 Abs. 2 IVV anwendbar. Deshalb spielt es entgegen der Ansicht der IV-Stelle keine Rolle, ob der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit nach wie vor beim letzten Arbeitgeber tätig wäre und ein unterdurchschnittliches Einkommen in Kauf nähme (vgl. Urk. 2). Entscheidend ist einzig, ob das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE liegt, wobei das Valideneinkommen solchenfalls 95 Prozent dieses Zentralwertes beträgt (Art. 26 Abs. 2 IVV; vgl. auch die Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] des BSV vom 3. November 2021, S. 49).
3.1.2 Der Beschwerdeführer arbeitete bei seinem letzten Arbeitgeber, der Y.___ GmbH, als Chauffeur in der Paketlieferung (Urk. 7/14/27). Seine Funktion erforderte keine Berufsausbildung (Urk. 7/14/29). Die IV-Stelle ging gestützt auf die im individuellen Konto (IK) der AHV abgerechneten Einkommen (Urk. 7/2/24) davon aus, dass er im Jahr 2019 monatlich Fr. 4'150.-- verdiente (Urk. 7/57/1). Dies entspricht dem vom Arbeitgeber angegeben Monatslohn im Jahr 2020 (Urk. 7/14/30-3). Auf ein Jahr hochgerechnet resultiert ein Einkommen von Fr. 49'800.--. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2021 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Index Basis 2010 = 100; im Internet abrufbar, Publikationsdatum 1. Juni 2022], Nominallohnindex Männer 2011 – 2021, T1.1.10, Verkehr und Lagerei; 2020: 103,3; 2021: 103,4) entspricht dies im Jahr 2021 – für das Jahr 2022 bestehen noch keine Daten – einem Einkommen von Fr. 49‘848.20 (Fr. 49‘800.-- : 103,3 x 103,4).
Der Beschwerdeführer nimmt an, der branchenübliche Lohn eines Kuriers betrage gemäss LSE 2020 Tabelle TA1 Fr. 71'640. Er begründet nicht weiter, wie er dieses Einkommen errechnet hat (Urk. 1 S. 5). Aus folgenden Gründen kann ihm nicht gefolgt werden: Da grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3), ist nicht auf die vom Beschwerdeführer erwähnte LSE 2020 abzustellen, sondern es ist die LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, veröffentlicht am 21. April 2020, heranzuziehen (vgl. auch Urk. 7/57, Urk. 7/75/2). Gemäss dieser Tabelle betrug der standardisierte Bruttomonatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Wochenstunden) von Männern in der Branche Verkehr und Lagerei (Ziff. 49-53) in einfachen Tätigkeiten mit dem Kompetenzniveau 1 Fr. 5‘171.--(vgl. auch Urk. 7/5/2). Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 42,4 Stunden pro Woche im Wirtschaftszweig Verkehr und Lagerei (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 49-53, im Internet abrufbar) sowie an die Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2021 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Index Basis 2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer 2011 – 2021, T1.1.10, Verkehr und Lagerei; 2018: 102,6; 2021: 103,4) resultiert für das Jahr 2021 ein branchenüblicher Jahreslohn von Fr. 66'288.-- (Fr. 5‘171.--: 40 x 42,4 : 102,6 x 103,4 x 12).
Da das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 49‘848.20 um Fr. 16‘439.80 beziehungsweise rund 25 % tiefer liegt als der branchenübliche Lohn von Fr. 66'288.--, wird die Schwelle von 5 % deutlich unterschritten. Gestützt auf Art. 26 Abs. 2 IVV beträgt das Valideneinkommen deshalb 95 % des branchenüblichen LSE-Lohns von Fr. 66'288.--, also Fr. 62'973.60.
3.2 Unbestrittenermassen kann grundsätzlich auf das von der IV-Stelle ebenfalls anhand der LSE 2018 und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 29'220.65 (Urk. 7/57/1), welches der Beschwerdeführer in einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit im 50%-Pensum verdienen könnte, abgestellt werden. Der vom Beschwerdeführer berechnete tiefere Betrag von Fr. 27'223.20 beruht auf einem Irrtum, nahm er doch den von der IV-Stelle bereits berücksichtigten 10%-Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 7/57/1) ein weiteres Mal vor (Urk. 1 S. 5). Allerdings ist für die Nominallohnentwicklung nach dem Gesagten auf den noch vor Erlass der Verfügung am 1. Juni 2022 publizierten aktuellsten Nominallohnindex nach Branchen des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Die IV-Stelle hat das Invalideneinkommen zunächst korrekt gestützt auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten im Sektor Dienstleistungen von monatlich Fr. 5'063.-- (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 45-96) ermittelt, auf 12 Monate hochgerechnet und an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst, was für das Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 63'338.13 ergibt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2021 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Index Basis 2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer 2011 – 2021, T1.1.10, Sektor 3 Dienstleistungen; 2018: 105,3; 2021: 106,4) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 63'999.80. Das Invalideneinkommen im noch zumutbaren 50%igen Beschäftigungspensum beträgt demzufolge, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 %, Fr. 28'799.90 (Fr. 63'999.80 x 50 % x 90 %).
3.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. Fr. 62'973.60 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 28'799.90 ergibt einen invaliditätsbedingten Minderverdienst von Fr. 34'173.70 und einen Invaliditätsgrad von 54 %. Damit liegt eine Änderung des Invaliditätsgrades um mehr als 5 % vor, weshalb der Rentenanspruch gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG angepasst werden kann (vgl. vorstehend E. 1.3.1). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde steht dem Beschwerdeführer ab Februar 2022 eine Invalidenrente von 54 % einer ganzen Rente zu (vorstehend E. 1.5).
4.
4.1 Da der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Rente von mindestens 60 % ab Februar 2022 beantragt hat (Urk. 10) obsiegt er zu neun Zehnteln (54 % : 60 %). Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind deshalb zu neun Zehnteln der IV-Stelle und zu einem Zehntel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zumal die zur Parteientschädigung ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zum «Überklagen» nicht auf die Verteilung der Gerichtskosten im kantonalen Verfahren übertragbar ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).
4.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt ein «Überklagen» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4). Dies ist hier nicht der Fall (vgl. Urk. 1 sowie Urk. 10), weshalb eine Kürzung der Prozessentschädigung nicht in Betracht fällt. Unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Prozessentschädigung des Beschwerdeführers auf Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Juli 2022 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente von 54 % einer ganzen Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Zehntel (Fr. 60.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu neun Zehnteln (Fr. 540.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt