Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00459


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 24. April 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    Der 1967 geborene X.___ schloss 1991 erfolgreich sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Fribourg ab. 2002 wurde ihm von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Fribourg der Doktortitel verliehen (Urk. 19/1/1 und Urk. 19/1/3). Der Versicherte ist seit 21. August 2001 Verwaltungsratspräsident der im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Y.___ AG, erzielt jedoch seit vielen Jahren kein Erwerbseinkommen (vgl. Urk. 19/61).

    Am 13. August 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit kurz nach der Geburt bestehende linksseitige spastische Hemiparese bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 19/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, liess den Versicherten neurologisch untersuchen (Expertise vom 5. November 2002; Urk. 19/16) und wies das Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 ab (Urk. 19/22). Die Arbeitsvermittlung schloss sie mit Verfügung vom 25. April 2005 ab (Urk. 19/47).

    Am 20. September 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seine linksseitige spastische Hemiparese erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 19/50). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere neurologisch begutachten (Expertise vom 30. Juni 2022; Urk. 19/87). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 19/92 und Urk. 19/94) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. September 2022 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 5., 16. und 19. September 2023 beim hiesigen Gericht und bei der Vorinstanz Beschwerde (Urk. 1, Urk. 5, Urk. 8 und Urk. 10) und beantragte in materieller Hinsicht, ihm sei mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei er bei seinen Projekten «Beratung und Unterstützung von Behinderten» und «Verkauf von deutschen und österreichischen GmbH-Anteilen in einfacher Schriftform in der Schweiz» als Massnahme der Frühintervention nach Art. 7d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), sozial-berufliche Rehabilitation, zu unterstützen (Urk. 5 S. 1 und Urk. 10 S. 2). Am 16. Januar 2023 (Urk. 18) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2023 (Urk. 22) wurde der IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der Rentenanspruch vorliegend ebenfalls frühestmöglich ab diesem Datum entsteht, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad von 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

    Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (vgl. BGE 130 V 64 E. 2, 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2020 vom 4. September 2020 E. 8).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    Soweit der Beschwerdeführer monierte (vgl. etwa Urk. 5, Urk. 8, Urk. 10 und Urk. 22), dass die angefochtene Verfügung nicht eigenhändig unterzeichnet worden sei, ist vorab festzuhalten, dass Art. 49 Abs. 1 ATSG zwar die Schriftlichkeit der Verfügung, nicht aber die Notwendigkeit einer Unterschrift postuliert. Eine Unterschrift ist bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen denn auch nicht generell verlangt und ergibt sich nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (BGE 105 V 249). Eine hieraus abzuleitende Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit rechtfertigt sich nicht. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die fehlende Unterschrift ein Nachteil erwachsen sein soll. Solches wird von ihm denn auch nicht substantiiert geltend gemacht, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 5.2).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 1. September 2022 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als selbständiger Jurist sowie auch angepasste Tätigkeiten in einem 75 %-Pensum zumutbar seien. Da er selbständig erwerbend ohne Erwerbseinkommen sei, werde auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Es bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 %. Eine Unterstützung für sein selbständig geführtes Unternehmen könne nicht angeboten werden, da keine Erwerbseinnahmen beständen. Falls er Unterstützung in Form von Arbeitsvermittlung wünsche, könne er ein separates Gesuch stellen.

3.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er leide an einem Geburtsgebrechen (linksseitige spastische Hemiparese). Es sei ja schön und gut, eine Erwerbseinbusse von 25 % anzunehmen, wenn «gesunde Menschen» einen «behinderten» Menschen weder als Arbeitnehmer einstellen noch ihn beauftragen würden. Auch in Zeitungen werde immer wieder berichtet, dass Arbeitgeber gar keine Behinderten einstellen würden. Seine linksseitige spastische Hemiparese werde ihm so zum Verhängnis, vielleicht auch, weil er sein ganzes Leben lang nicht aufgegeben und sich immer eingesetzt habe (Urk. 13 S. 3 und Urk. 22 S. 2).


4.    Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2002 (Urk. 19/22), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abwies. Zu prüfen ist, ob sich die Situation seither revisionsrelevant verschlechtert hat.


5.    Im Vergleichszeitpunkt stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die neurologische Expertise von Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, vom 5. November 2002 (Urk. 19/16). Diese stellte folgende Diagnosen (S. 3):

-Status nach prä-/perinataler Hirnschädigung bei Rhesusinkompatibilität und Herzstillstand mit linksseitiger spastischer Parese

-anamnestisch Verdacht auf Migraine accompagnée Anfälle

    Dazu führte sie aus, beim Beschwerdeführer sei es zu einer prä-/perinatalen Hirnschädigung infolge einer Rhesusinkompatibilität und einem intermittierenden Herzstillstand gekommen. In der Folge dieser ungünstigen Konstellation sei es zu einer spastischen Hemiparese links mit entsprechenden Schwierigkeiten bei der körperlichen Entwicklung gekommen, indem der Beschwerdeführer reduziert körperlich leistungsfähig gewesen sei und zum Beispiel nicht am Schulsport habe teilnehmen können. Psychisch habe jedoch keine Einschränkung bestanden, ohne Probleme habe er die Grundschule sowie das Gymnasium in Deutschland absolvieren können, 1987 das Abitur bestanden und in der Folge das Jusstudium aufgenommen. 1991 habe er mit dem Lizenziat abgeschlossen. Später sei das Doktorat hinzugekommen. Wie aus diesem Bildungsgang hervorgehe, müsse man feststellen, dass der Beschwerdeführer in relativ kurzer Zeit ein akademisches Diplom erworben und sich zum Juristen qualifiziert habe. Unter Berücksichtigung der schweren Hemiparese bestehe aber eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bzw. auch eine erhöhte Ermüdbarkeit. Aus diesem Grunde sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorhanden, insbesondere heute, da Schreibarbeiten oft selbst erledigt werden müssten ohne die Hilfe des früher üblichen Sekretariates. Der Beschwerdeführer sei eindeutig behindert im Schreiben auch am Computer, da er praktisch nur einhändig schreiben könne. Zusätzlich könne er weitere übliche Büroarbeiten wie das Erstellen von Fotokopien oder Ablegen von Dokumenten nicht so schnell durchführen bei der faktischen Einhändigkeit. Zudem bestehe eine erhöhte körperliche Ermüdbarkeit, da alle Bewegungen des Körpers mehr Energie erfordern würden als beim Gesunden. Eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % sei bei ihm daher wegen der schweren Hemiparese links vorhanden (S. 3).


6.    Beim Erlass der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin unter anderem auf folgende Berichte:

6.1    Dr. med. A.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2021 (Urk. 19/63/1-5) die Diagnose einer Migraine accompagnée in Stresssituationen auf und hielt fest, dass dem Beschwerdeführer stundenmässig in der angestammten und in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit Vollzeit zumutbar sei. Es bestehe aber eine ganz deutliche Einbusse der Effizienz und der daraus resultierenden möglichen Leistung. Der Beschwerdeführer sei deshalb auch als Jurist auf finanzielle Hilfe der Familie angewiesen. Er empfehle ein neurologisches Konsilium.

6.2    PD Dr. med. B.___, Neurologie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 3. Januar 2022 (Urk. 19/73) folgende Diagnosen fest (S. 4):

-linksseitige, armbetonte, spastische Hemiparese

-die linke obere Extremität betreffend, proximal M4 bis M4+/5, distal M0 bis M-/5, die linke untere Extremität betreffend proximal M4+/5, distal M0 bis M3/5, mit Gangunsicherheit, asymmetrischem spastischem Gangbild Typ Wernicke-Mann, Sensibilitätsstörungen, bei Verschluss der mittleren Mediaastgruppe rechts

-Hemiatrophia cerebri bei perinatalem Verschluss der mittleren Mediaastgruppe rechts

-Status post perinatale Rhesusinkompatibilität mit Herzstillstand, Reanimation

-Migräne accompagnée/Migräne mit neurologischen Begleitsymptomen

    Dazu führte sie aus, der Beschwerdeführer habe stets sowohl auf Taggeldzahlungen als auch auf IV-Leistungen verzichtet, stattdessen nach dem Abitur Jura studiert und in diesem Fach doktoriert. Er sei derzeit als selbständiger Jurist im eigenen Unternehmen tätig. Gleichzeitig beständen deutliche Einschränkungen nicht nur im Beruf, sondern auch im Alltag bei allen Alltagsaktivitäten aufgrund der Hemiparese mit deutlicher Verlangsamung bei Aktivitäten wie Anziehen und Mahlzeiten zu sich nehmen. Der Invaliditätsgrad aus rein motorischer Sicht betrage mindestens 70 %, die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage aktuell maximal 25 %. Die Arbeitsfähigkeit sei um mindestens 75 % reduziert, der Beschwerdeführer habe aber auch im Alltag deutliche Einschränkungen. Die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers, der von einer eigenen Zeiteinteilung profitiere, allerdings bei langen Arbeitstagen - Beginn mit dem Aufstehen um 3:40 Uhr, Beendigung gegen 17 Uhr - sei bereits angepasst (S. 5). Der Beschwerdeführer sei aufgrund obengenannter Diagnosen seit der Geburt beeinträchtigt, es werde eine ausserordentliche Rente beantragt (S. 7).

6.3    Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem neurologischen Gutachten vom 30. Juni 2022 (Urk. 19/87) folgende Diagnose (S. 32):

-Hemiatrophia cerebri bei perinatalem Verschluss der mittleren Mediaastgruppe rechts

    Dazu führte er aus, es gebe keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer perinatal einen schweren Hirnschaden erlitten habe. Ausweislich der Aktenunterlagen und der aktuell von ihm vorgelegten Dokumente der Bildgebung sei es zu einem Hirninfarkt im Versorgungsgebiet der rechten Arteria cerebri media gekommen. Die rechte Hemisphäre stelle sich bildgebend unauffällig dar. In Folge des Infarktes sei eine linksseitige Halbseitenlähmung entstanden, die seit der Kindheit des Beschwerdeführers in vielen Unterlagen beschrieben sei. In den Aktenunterlagen sei zuletzt ein Dokument von PD Dr. B.___ von Januar 2022 ersichtlich. Dr. B.___ beschreibe eine Halbseitenlähmung links. Auch anlässlich der aktuellen Untersuchung finde sich die beschriebene linksseitige Halbseitenlähmung. Es könne keinen Zweifel daran geben, dass diese eine unmittelbare Folge des Hirninfarktes im Mediastromgebiet rechts sei. In Bezug auf die kognitive Entwicklung habe der Beschwerdeführer Abitur gemacht und das Studium als Jurist abgeschlossen. Anschliessend habe er promoviert. Unklar bleibe dem Gutachter die berufliche Phase zwischen 1993 und 2001, von welcher der Beschwerdeführer angebe, er habe seine Promotionsarbeit mehrfach überarbeitet und sei im Konflikt mit verschiedenen Exponenten an der Universität gewesen. Im Anschluss an die Promotion sei der Beschwerdeführer als Präsident des Verwaltungsrates seines Unternehmens zur Beratung in juristischen und wirtschaftlichen Fragen tätig geworden. Es gelinge ihm trotz offensichtlicher Bemühungen nicht, Umsatz in einem Ausmass zu generieren, welcher ihm erlauben würde, hiervon zu leben. Eine erste neurologische Begutachtung für die Invali-denversicherung habe zu einem Gutachten durch die Neurologin Dr. Z.___ vom November 2002 geführt. Dr. Z.___ beschreibe eine linksseitige Halbseitenlähmung. In psychischer und in kognitiver Hinsicht habe sie keine Einschränkung gefunden. Die Gutachterin sei zum Schluss gekommen, dass eine Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 25 % vorliege. Aktuell gebe der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass sich zwischen der Begutachtung im Jahre 2002 und der heutigen Situation seine Gehfähigkeit insofern verschlechtert habe, dass es ihm schwerer falle, bei einem steilen Einstieg in den Zug einzusteigen. Darüber hinaus gebe er an, dass sich weder die körperlichen noch die geistigen Fertigkeiten verändert hätten (S. 30-31).

    Die aktuell erhobenen Befunde seien konsistent mit den im Jahre 2002 im Rahmen der neurologischen Begutachtung erhobenen Befunden. Auch seien sie konsistent mit den im Januar 2022 von PD Dr. B.___ erhobenen Befunden. Es finde sich nach wie vor eine erheblich ausgeprägte Hemiparese links. Hinweise auf kognitive Einbussen fänden sich nicht. In diesem Zusammenhang sei auch auf den erfolgreichen schulischen und akademischen Lebensweg des Beschwerdeführers verwiesen. Allerdings bleibe unklar, warum es ihm nicht gelungen sei, im Rahmen der Selbständigkeit wirtschaftlich erfolgreich zu sein oder, wie zwischenzeitlich von ihm versucht, in einem Angestelltenverhältnis Fuss zu fassen. Der Beschwerdeführer selbst führe dies vor allem auf die Hemiparese zurück. Unabhängig hiervon seien im Rahmen der aktuellen neurologischen Begutachtung weder relevante Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen, noch psychische Faktoren oder Verhaltensauffälligkeiten manifest geworden, die erklären könnten, warum er beruflich nicht habe Fuss fassen können. Die von ihm beklagten Beeinträchtigungen seien konsistent mit den in den Akten dokumentierten Befunden und dem aktuellen Untersuchungsbefund (S. 32).

    Der Beschwerdeführer lebe seit seinem ersten Lebensjahr mit den aktuellen Beeinträchtigungen. Es hätten vor allem im Kindes- und Jugendalter ärztliche und therapeutische Interventionen stattgefunden. Aktuell sei davon auszugehen, dass der Befund seit dem Erwachsenenalter sowohl in körperlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Kognition und die Persönlichkeitsaspekte stationär sei. Der Beschwerdeführer gebe an, dass sich in den letzten 20 Jahren das Einsteigen in den Zug verschlechtert habe. Dies reiche für sich genommen nicht aus, von einer Verschlechterung des Befundes auszugehen (S. 32-33).

    Trotz seiner erheblichen körperlichen Beeinträchtigung habe der Beschwerdeführer erfolgreich die Schule und das Studium durchlaufen. Auch aktuell gebe er an, dass er erfolgreich publikatorisch tätig sei. Es könne keine Zweifel daran geben, dass der Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, mit mittleren und hohen kognitiven Anforderungen bewältigen könne. Er sei als funktioneller Einhänder mit einer Einschränkung der adominanten linken Hand anzusehen. Dies führe zu einer Verlangsamung bei den genannten sitzenden Tätigkeiten, wie beispielsweise Bürotätigkeiten. Im Gutachten 2002 sei diese Verlangsamung mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 25 % bemessen worden. Aktuell ergebe sich kein Hinweis darauf, dass sich diese Situation verändert hätte. In Bezug auf kognitive Aspekte und Persönlichkeitsfaktoren ergebe sich ebenfalls kein Hinweis darauf, dass sich die Situation seit 2002 verändert hätte. Der Beschwerdeführer habe mit seinem schulischen und seinem Werdegang mit Studium dokumentiert, dass er leistungsfähig sei. Es bleibe unklar, warum es ihm nicht gelungen sei, seit Beginn des Jahrtausends beruflich Fuss zu fassen (S. 33).

    Die angestammte Tätigkeit entspreche einer Tätigkeit als selbständiger Jurist und Verwaltungspräsident einer eigenen AG mit mehrheitlich sitzender Tätigkeit, freier Zeiteinteilung, keiner körperlichen Belastung und vorhandenem Kundenkontakt. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er in dieser Tätigkeit pro Tag ungefähr 7.5 Stunden arbeite. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung hätten sich aufgrund des Befundes sowie der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und der Aktenlage keine Hinweise auf eine relevante vorzeitige Ermüdbarkeit des Beschwerdeführers ergeben. Es sei von einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit auszugehen. Eine Einschränkung der Leistung begründe sich durch die funktionelle Einhändigkeit, wobei die linke adominante Seite betroffen sei. Diese sei aufgrund einer Verlangsamung mit 25 % im Jahr 2002 eingeschätzt worden. Es ergebe sich kein Hinweis darauf, dass sich die Situation verändert habe. Aufgrund der Verlangsamung des Beschwerdeführers bestehe eine Arbeits-unfähigkeit in Höhe von 25 % in der bisherigen Tätigkeit. Die Arbeitsfähigkeit betrage 75 %. Es sei davon auszugehen, dass diese Arbeitsfähigkeit seit Ende des Studiums persistiere (S. 33-34). Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht optimal angepasst, wenngleich unklar bleibe, warum es ihm nicht gelinge, Umsätze zu generieren, die seinen Lebensunterhalt ermöglichen würden. In einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit sei eine vollschichtige Präsenz möglich. Aufgrund der linksseitigen Halbseitenlähmung bestehe eine Verlangsamung, die die Leistung ungefähr 25 % einschränke. Der Verlauf des Störungsbildes sei seit vielen Jahren stationär. Medizinische Massnahmen könnten die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes habe sich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer führe aus, dass er stärkere Schwierigkeiten beim Besteigen einer steilen Zugplattform habe. Dies sei für sich genommen nicht ausreichend, um von einer Verschlechterung auszugehen, wobei der aktuelle Befund auch mit der medizinischen Aktenlage von 2002 übereinstimme (S. 34-36).


7.

7.1    Das neurologische Gutachten von Prof. Dr. C.___ vom 30. Juni 2022 (E. 6.3 hiervor) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Prof. Dr. C.___ legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilte die medizinische Situation überzeugend und setzte sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Er zeigte auf, dass nach wie vor eine erheblich ausgeprägte Hemiparese links aber keine Hinweise auf kognitive Einbussen bestehen und wies darauf hin, dass im Rahmen der aktuellen neurologischen Begutachtung weder relevante Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen, noch psychische Faktoren oder Verhaltensauffälligkeiten manifest geworden sind, die erklären könnten, warum der Beschwerdeführer beruflich nicht Fuss fassen konnte. Prof. Dr. C.___ führte aus, dass sich kein Hinweis darauf ergibt, dass sich die Situation seit der Begutachtung 2002 in Bezug auf kognitive Aspekte und Persönlichkeitsfaktoren verändert hätte. Er gelangte gestützt darauf zur begründeten und nachvollziehbaren Ansicht, dass der Beschwerdeführer in jeglicher körperlich leichten Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, mit mittleren und hohen kognitiven Anforderungen arbeitsfähig ist, wobei er aufgrund der Einschränkung der adominanten linken Hand als funktioneller Einhänder anzusehen ist, was zu einer Verlangsamung bei den genannten sitzenden Tätigkeiten führt. Dabei erachtete Prof. Dr. C.___ eine Einschränkung von 25 % als ausgewiesen, wobei er auf das Gutachten 2002 von Dr. Z.___ verwies, in welchem die Arbeitsunfähigkeit ebenfalls mit 25 % bemessen wurde, und ergänzte, dass sich kein Hinweis darauf ergebe, dass sich diese Situation seither verändert hätte. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 hiervor), was von den Parteien nicht in Frage gestellt wird.

7.2    Soweit PD Dr. B.___ davon abweichend von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (vgl. E. 6.2 hiervor), ist festzuhalten, dass sie sich mit dem Gutachten von Dr. Z.___ (E. 5 hiervor) nicht auseinandersetzte und insbesondere mit keinem Wort begründete, inwiefern sich die Situation seit der Begutachtung 2002 verschlechtert haben soll. Ihre Befunde und Diagnosen lassen denn auch nicht darauf schliessen, dass sich seit 2002 eine Verschlechterung ergeben hätte. Vielmehr hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihr festgehaltenen Diagnosen seit der Geburt beeinträchtigt sei, was gegen eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem Vergleichszeitpunkt spricht. Bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit handelt es sich entsprechend lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, weshalb sie im vorliegenden Verfahren praxisgemäss ausser Acht zu lassen ist (vgl. E. 1.4 hiervor). Dr. A.___ äusserte sich nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und sprach sich auch nicht für eine Veränderung von dessen Gesundheitszustand aus (vgl. E. 6.1 hiervor). Weder aus seinem Bericht noch aus den übrigen medizinischen Akten lässt sich demnach auf eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse schliessen.


8.

8.1    Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten von Prof. Dr. C.___ abzustellen und es ist von einer seit 2002 unveränderten Situation und entsprechend keinem Revisionsgrund auszugehen. Bei fehlendem Revisionsgrund ist eine Neuberechnung des im Vergleichszeitpunkt festgehaltenen rentenausschliessenden Invaliditätsgrades entbehrlich, womit es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 13 S. 3 und Urk. 22 S. 2) weiter einzugehen. Ein Rentenanspruch ist damit nach wie vor zu verneinen.

8.2    Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Zusprache von Frühinterventionsmassnahmen in Form einer sozial-beruflichen Rehabilitation (vgl. dazu Art. 7d Abs. 2 lit. e IVG), indem er bei seinen Projekten «Beratung und Unterstützung von Behinderten» und «Verkauf von deutschen und österreichischen GmbH-Anteilen in einfacher Schriftform in der Schweiz» zu unterstützen sei. Auf Massnahmen der Frühintervention besteht jedoch kein Rechtsanspruch (Art. 7d Abs. 3 IVG). Ebensowenig besteht ein Anspruch auf zusätzliche Eingliederungsleistungen, nachdem wie bereits dargelegt kein Revisionsgrund ausgewiesen ist (vgl. E. 1.4 hiervor). In Bezug auf den schon zuvor bestehenden Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bereits darauf hingewiesen, dass er ihr ein entsprechendes Gesuch zustellen könne, sollte er die angebotene Unterstützung in Anspruch nehmen wollen (Urk. 2 S. 2). Weiterungen hierzu erübrigen sich deshalb.

8.3    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


9.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher