Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00462


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 21. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1992, meldete sich am 6. Juli 2021 (Eingangsdatum) wegen psychischer Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 27. Juli 2021, Urk. 7/9) und holte den Bericht von Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juli 2021 (Urk. 7/12) ein. Mit Vorbescheid vom 2. November 2021 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/16), wogegen dieser am 1. Dezember 2021 Einwand erhob (Urk. 7/27; vgl. auch Einwandergänzung vom 12. Januar 2022, Urk. 7/31). Wie angekündigt, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2022 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 6. September 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach den notwendigen Abklärungen in der Sache neu entscheide. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ernennung von Rechtsanwältin Susanne Friedauer als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Abs. 1ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit. b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.

1.5    Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).

1.6    UV170510Beweiswert eines Arztberichts11.2022Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

    Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sie beim behandelnden Psychiater Dr. Y.___ einen Bericht eingeholt habe, aus welchem keine Diagnosen mit Krankheitswert hervorgehen würden. Gemäss Einwand des Beschwerdeführers sei der Bericht von Dr. Y.___ nicht schlüssig und es könne nicht darauf abgestellt werden. Nach Rücksprache mit dem RAD bestünden jedoch keine Zweifel an den Angaben von Dr. Y.___. Dieser habe die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers gewürdigt und in der Diagnose berücksichtigt. Aus einem verminderten Selbstwertgefühl, Schlafstörungen bei fehlender Tagesstruktur und Druck am Brustbein/Herzrasen bei Krisen ergebe sich keine psychiatrische Diagnose. Gemäss dem eingereichten Bericht der Stadt Zürich vom 27. Januar 2022 betreffend Arbeitsintegration habe der Beschwerdeführer eine schnelle Auffassungsgabe, habe sich gut auf die Arbeit konzentrieren können und verfüge über viele Ressourcen. In der Gesamtbetrachtung sei aufgrund der vorliegenden Angaben und Akten keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsleistung nachvollziehbar. Weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt seien nicht angezeigt (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses gewichtige Indizien vorgelegen hätten, dass er unter gesundheitlichen Einschränkungen leide, die es ihm seit längerer Zeit verunmöglichen würden, auf dem freien Arbeitsmarkt ein Einkommen zu erzielen. Der Bericht von Dr. Y.___ vom 27. Juli 2021 sei widersprüchlich und nicht schlüssig. In der Anmeldung zum Leistungsbezug habe Dr. Y.___ erklärt, dass der Beschwerdeführer unter Depressionen leide. Der nachfolgende Bericht mit lediglich einer
«Z-Diagnose» sei dann äusserst knapp ausgefallen und Dr. Y.___ habe keine Angaben zu den Ressourcen und Funktionseinschränkungen gemacht. Dr. Y.___ habe nicht angegeben, dass keine Einschränkungen vorlägen, sondern dass er es nicht wisse. Die Diagnose «ICD-10 Z61.3» habe er als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet. Er sei somit offensichtlich davon ausgegangen, dass die psychischen Einschränkungen IV-relevant seien. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, bei der behandelnden Therapeutin Z.___ einen Bericht einzuholen - trotz des mehrfach wiederholten Antrages des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass aus dem Bericht der Psychotherapeutin keine neuen relevanten Erkenntnisse zu gewinnen seien. Für einen
IV-relevanten Gesundheitsschaden spreche bei lebensnaher Betrachtung der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Kind traumatischen Ereignissen ausgeliefert gewesen sei, verbeiständet sei, nicht allein zum Psychiater habe gehen können, selbst nicht fähig gewesen sei, eine angemessene Tagesstruktur aufzubauen und immer mehr verwahrlost sei. Er habe keine Ausbildung machen und mit einer kurzen Ausnahme nie einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen können. Zudem sei er auch nicht fähig, alleine zu wohnen. Seit nunmehr anderthalb Jahren lebe er in einem Haus für betreutes Wohnen. Im Rahmen der Arbeitsintegration A.___ der Stadt Zürich habe er 20 Tage lang in einem 60%-Pensum in einem geschützten Arbeitsumfeld und in einer wohlwollenden Umgebung gearbeitet. Daraus zu schliessen, dass er voll arbeitsfähig sei, sei nicht statthaft. Die RAD-Ärztin habe keine eigene Untersuchung durchgeführt, sondern die wenigen vorhandenen Berichte einer Würdigung unterzogen. Dem im Bericht des Spitals B.___ vom 24. Februar 2022 enthaltenen Hinweis, dass der Beschwerdeführer auf einem Auge fast erblindet sei, sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgegangen. Die Leistungsverweigerung gründe auf einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführer ersuche vor allem um berufliche Massnahmen. Demgemäss wäre auch eine drohende Invalidität zu beachten und es müsse keine 40%ige Invalidität vorliegen (Urk. 1 S. 9 ff.).


3.

3.1    Dr. med. C.___, Oberarzt der Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchirurgie des Stadtspitals D.___, stellte im an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 11. Mai 2017 folgende Diagnosen (Urk. 7/1/1):

1. Zustand nach traumatischer vorderer unterer Schulterluxation rechts vom 30. März 2017

2. Zustand nach geschlossener Reposition und Stabilisierung mit Ortho-Gilet am 30. März 2017

3. mehrere, kleinere oberflächliche Wunden der rechten Hand nach der körperlichen Auseinandersetzung vom 30. März 2017

4. Hill-Sachs-Läsion an typischer Stelle, knorpelige Glenoidalläsion am vorderen unteren Quadranten mit Readaption an der rechten Schulter (MRI-Befund vom 25. April 2017)

Dr. C.___ erklärte, dass nach Absprache mit dem Beschwerdeführer und Besprechung des MRI-Befundes zurzeit keine Operation des rechten Schultergelenkes bei erstmaliger Schulterluxation indiziert sei (Urk. 7/1/1).

3.2    Dr. Y.___ hielt im Bericht vom 26. März 2021 zuhanden des Vereins E.___ fest, dass keine mnestischen Ausfälle vorhanden seien. Es lägen eine Angstperspektive und eine Verminderung des Selbstwertgefühls vor. Der Beschwerdeführer leide unter Schlafstörungen bei fehlender Tagesstruktur und fehlenden Zielen. Er verspüre einen Druck am Brustbein und ein Herzrasen (Urk. 7/3/2-3).

3.3    Im Bericht vom 27. Juli 2021 stellte Dr. Y.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Ereignisse, die den Verlust des Selbstwertgefühls in der Kindheit zur Folge hätten (ICD-10 Z61.3). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nicht. Dr. Y.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Oktober 2020 einmal pro Woche bei ihm in Behandlung sei. Der Beschwerdeführer sei in Lenzburg geboren und aufgewachsen. Die Eltern seien geschieden. Mit elf Jahren sei er in eine Pflegefamilie nach Frankreich gebracht worden (die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] sei involviert gewesen). Mit 20 Jahren sei er in die Schweiz zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe keinen Lehrabschluss. Durch die familiären Konflikte (Mutter, Stiefbruder, Stiefvater) sei er in eine Gruppierung geraten. Vor einer Woche sei ein Gerichtstermin gewesen. Wegen einer Tat im Jahr 2019 habe er gemäss eigenen Angaben drei Jahre auf Bewährung erhalten. Seit drei Monaten wohne der Beschwerdeführer in einer betreuten Wohngruppe, welche durch die Beiständin und die Stadt Schlieren organisiert worden sei. Er leide unter Angst und einer Panikstörung. Ob Funktionseinschränkungen bestehen würden, könne er nicht beantworten. Nach den Trainingsaufgaben in der Wohngemeinschaft und durch die Behandlung sollten in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen bestehen. Es sollte ein ganzer Arbeitstag zumutbar sein. Die Prognose hinsichtlich der Eingliederung sei gut (Urk. 7/12/3-6).

3.4    Im Bericht der Stadt Zürich vom 27. Januar 2022 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom 3. bis zum 28. Januar 2022 an einer Arbeitsintegration (A.___) mit einem Beschäftigungsumfang von 60 % teilgenommen habe. Nach der Rückkehr aus Frankreich habe er zunächst bei seiner Mutter gelebt. Dies habe jedoch zu grösseren Reibereien geführt. Zwischenzeitlich sei er obdachlos gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Ostschweiz während drei Monaten in einem Callcenter gearbeitet. In der Freizeit spiele er gerne Fussball und treffe sich mit Kollegen zum Gamen und Trinken. Momentan mache er mit einem Mitbewohner abends regelmässig Sport (Krafttraining und Yoga). Während der Arbeitsintegration habe er einmal eine Panikattacke erlitten. Er habe sich damals zurückgezogen, Wasser getrunken und mit der Agogin gesprochen. Auf diese Weise habe er sich schnell beruhigen und in den Arbeitsbereich zurückkehren können. Im Rahmen seiner Tätigkeit im Fachbereich Holz habe sich der Beschwerdeführer gut auf die für ihn neuen Tätigkeiten einlassen und die Arbeiten nach kurzer Einarbeitungszeit selbständig ausführen können. Durch seine offene Art sei er schnell mit anderen Mitarbeitern in Kontakt gekommen, habe sich jedoch auch gut abgrenzen und auf seine Arbeit konzentrieren können. Der Beschwerdeführer möchte (zusammen mit der IV) eine kaufmännische Ausbildung absolvieren. Er möchte über längere Zeit eine externe Tagesstruktur einhalten und sein Arbeitspensum auf 100 % erhöhen. Während der Arbeitsintegration habe er sehr hohe Kompetenzen gezeigt, insbesondere Sozialkompetenzen. Dem Beschwerdeführer sei zu empfehlen, die nächsten beruflichen Schritte langsam anzugehen (Urk. 7/33/1-5).

3.5    Die medizinischen Fachpersonen der Abteilung für Neurologie/Neuropsychologie des Spitals B.___ gaben im an Dr. Y.___ gerichteten Bericht vom 24. Februar 2022 an, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2022 untersucht worden sei. Aufgrund einer Visusminderung links seien die Befunde möglicherweise partiell konfundiert. Die erhobenen Befunde würden einer leichten neuropsychologischen Störung entsprechen. Die Ätiologie sei zurzeit noch offen. Die objektivierten neuropsychologischen Defizite und die Wechselwirkungen der attentionalen und exekutiven Beeinträchtigungen dürften den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der reduzierten Belastbarkeit und der komplexen Gesamtsituation (Minderbeschulung, psychiatrische Symptomatik, Verdacht auf Entwicklungsstörung) im schulischen und beruflichen Alltag und bei der Stellenfindung behindern. Eine Unterstützung vonseiten der IV (Einschulung zum Ausgleich der schulischen Lücken, Berufsberatung mit Berücksichtigung des kognitiven Leistungsprofils, engmaschige Eingliederungsmassnahmen und Hilfe bei der Lehrstellenvermittlung) werde als indiziert erachtet. Eine dem Beschwerdeführer angepasste Arbeitsstelle stelle eher geringe Anforderungen an die schulischen Fertigkeiten (Urk. 7/32/1-4).

3.6    Z.___, Fachpsychologin für Psychotherapie, stellte im Bericht vom 22. Juli 2022 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (Urk. 3/4):

- maligne narzisstische Persönlichkeitsstörung mit schwerem antisozialem Verhalten (ICD-10 F60.8), auf Basis einer Borderline Persönlichkeitsorganisation

- anamnestisch: Panikattacken und depressive Symptomatik, getriggert durch traumatische Erfahrungen in der Kindheit (Fremdplatzierung durch KESB in eine Pflegefamilie in Frankreich, direkt und indirekt Opfer von häuslicher Gewalt)

- anamnestisch: psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und Alkohol vom 13. bis zum 25. Lebensjahr, seitdem sistiert

Z.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten der Psychotherapie jeweils durch den Verein E.___ begleitet worden sei. Seit Januar 2022 komme er allein in die Therapie. Einerseits gebe es medizinische Gründe für eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Persönlichkeitsstörung). Andererseits sei der Beschwerdeführer ein junger Mann mit vielen Ressourcen. Er sei motiviert zu arbeiten und verfüge über sprachliche Fähigkeiten. Seine Muttersprache sei Arabisch und er spreche Deutsch und Französisch. Der Beschwerdeführer trainiere und spiele in der Freizeit Fussball. In den Phasen ohne depressive Symptome gehe er gerne mit Kollegen in den Ausgang (Urk. 3/4).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juni 2022 (Urk. 7/35/4-6).

4.2    Dr. F.___ hielt in dieser Stellungnahme fest, dass keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gegeben seien. Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen folgende vor (Urk. 7/35/4):

- Ereignisse, die den Verlust des Selbstwertgefühls in der Kindheit zur Folge haben (ICD-10 Z61.3; Bericht von Dr. Y.___ vom 27. Juli 2021)

- Visusminderung linkes Auge (Spital B.___, neuropsychologische Untersuchung, 24. Februar 2022)

- Status nach tiefer Beinvenenthrombose links 2011

- Status nach traumatischer Schulterluxation rechts und Status nach geschlossener Reposition nach körperlicher Auseinandersetzung (D.___ Spital, Allgemeinchirur-gie, 11. Mai 2017)

Hill-Sachs-Läsion, knorpelige Glenoidalläsion an der rechten Schulter (Spital D.___, Allgemeinchirurgie, 11. Mai 2017)

    Dr. F.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten mit eher geringen Anforderungen an die schulischen Fertigkeiten ausüben könne. In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei er zu 0 % arbeitsunfähig. Es bestehe ein stabiler Gesundheitszustand. Zur Verbesserung der beklagten Schlafstörungen, des verminderten Selbstwertgefühls und zur Vermeidung von psychischen Krisen könne die ambulante Behandlung fortgeführt werden. Aus der psychiatrisch beschriebenen Angstperspektive/den Panikattacken ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Während der gesamten Arbeitsintegration habe der Beschwerdeführer einmal eine Panikattacke erlitten. Er habe sich aber schnell wieder beruhigen und in den Arbeitsbereich zurückkehren können. Durch das verminderte Selbstwertgefühl und die Schlafstörungen bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. In der neuropsychologischen Abklärung seien teilweise attentional-exekutive Minderleistungen bei einem durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsvermögen und eine Schwäche in der analytisch-synthetischen Formverarbeitung und den schulischen Fähigkeiten festgestellt worden. Gemäss Bericht der Stadt Zürich vom 27. Januar 2022 betreffend Arbeitsintegration habe sich weder quantitativ noch qualitativ eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung gezeigt. Der Beschwerdeführer habe eine schnelle Auffassungsgabe und sich gut auf die Arbeit konzentrieren können. Er habe sehr hohe Kompetenzen gezeigt. Die medizinischen Unterlagen seien konsistent und würden den Beobachtungen im Bericht der Stadt Zürich vom 27. Januar 2022 entsprechen. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich. Die Ressourcen des Beschwerdeführers seien die Arbeitsmotivation, die sprachlichen Fähigkeiten, die hohe Sozialkompetenz, die Zuverlässigkeit und die soziale Anbindung. Psychosozial belastend seien die fehlende Ausbildung, die fehlende Anstellung, die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und die schwierige Vorgeschichte. Ein Gesundheitsschaden, der eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne, sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/35/5-6).

4.3    Diese Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. F.___, die den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist aufgrund der gegebenen medizinischen Akten unklar, ob die im Bericht des Spitals B.___ vom 24. Februar 2022 erwähnte Visusminderung links den Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit einschränkt. Hierzu liegen keine Angaben vor. Bei der von Dr. Y.___ im Bericht vom 27. Juli 2021 gestellten Diagnose Ereignisse, die den Verlust des Selbstwertgefühls in der Kindheit zur Folge haben (ICD-10 Z61.3), handelt es sich zwar um eine Diagnose aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems. Diese ist für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als «Diagnosen» oder «Probleme» angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Entsprechende Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Dr. Y.___ sich ausser Stande sah, die Frage nach dem Bestehen von Funktionseinschränkungen zu beantworten, mithin eine allfällige Relevanz derer nicht ausschloss. Nachdem im Bericht des Spitals B.___ vom 24. Februar 2022 eine leichte neuropsychologische Störung und im Bericht von Z.___ vom 22. Juli 2022 eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit schwerem antisozialem Verhalten festgestellt wurde, sind jedoch Anhaltspunkte dafür gegeben, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegen oder drohen könnte. Wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellte, hätte die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG von Z.___, bei welcher er ausweislich der Akten bereits seit Sommer 2021 in Behandlung ist, einen Bericht einholen müssen. Im Weiteren handelte es sich bei der Arbeitsintegration der Stadt Zürich vom 3. bis zum 28. Januar 2022 um einen 20-tägigen Einsatz in geschütztem Rahmen bzw. nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt mit einem Beschäftigungsumfang von lediglich 60 %. Der Beschwerdeführer hatte dabei drei (entschuldigte) Absenzen zu verzeichnen (Urk. 7/33/4). Dass RAD-Ärztin Dr. F.___ insbesondere auch aufgrund der positiven Rückmeldung im Bericht der Stadt Zürich vom 27. Januar 2022 zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht.

4.4    Auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. F.___ kann demnach nicht abgestellt werden. Im Weiteren lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auch gestützt auf die weiteren medizinischen Akten nicht zuverlässig beurteilen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt.

5.    Die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2022 (Urk. 2) ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt ergänzend abklärt oder gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über das Leistungsbegehren, insbesondere über berufliche Massnahmen, neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.


6.     

6.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

6.2    Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

6.3    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl